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Als bürgerliche Ehrenrechte werden die Bürgerrechte bezeichnet die einem Staatsbürger aufgrund seiner Staatsbürgerschaft

Bürgerliche Ehrenrechte

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Als bürgerliche Ehrenrechte werden die Bürgerrechte bezeichnet, die einem Staatsbürger aufgrund seiner Staatsbürgerschaft zustehen (vgl. Bürgerrechte). In vielen Staaten können die bürgerlichen Ehrenrechte in bestimmten Fällen, z. B. bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat, eingeschränkt oder entzogen werden.

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sind die bürgerlichen Ehrenrechte mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters:

  1. das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht)
  2. das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht)
  3. das Recht, öffentliche Ämter auszuüben (z. B. Wahlhelfer, Schöffenamt)

Der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge sind in § 45 des Strafgesetzbuchs geregelt.

Historisches

Der Ehrverlust oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte war eine Nebenstrafe im deutschen Strafrecht vor der Großen Strafrechtsreform 1969.

Die Voraussetzungen der Aberkennung der Ehrenrechte waren in § 32 StGB a. F. geregelt. Danach konnte (sog. fakultative Nebenfolge) neben einer Strafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden und zwar in allen Fällen der Verhängung der Todesstrafe oder einer Zuchthausstrafe, neben einer Gefängnisstrafe nur bei einigen Tatbeständen, die als ehrenrührig galten (z. B. Diebstahl, aber nicht Körperverletzung). Wenn neben Zuchthausstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt wurden, ging nur die Amtsfähigkeit verloren (§ 31 StGB a. F.).

Bei Meineid und schwerer Kuppelei war die Aberkennung der Ehrenrechte neben Zuchthausstrafe zwingend (obligatorische Nebenfolge), bei gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Kredit- und Sachwucher auch neben Gefängnisstrafe.

Die Folgen der Aberkennung der bürgerlichen Rechte waren in § 33 und § 34 StGB a. F. geregelt. Sie bewirkte den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte sowie aller öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Während der Dauer konnten auch solche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht erlangt werden. Ferner bewirkte die Aberkennung den Verlust der Fähigkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben; Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein; Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrats zu sein, es sei denn, dass es sich um Verwandte absteigender Linie handelte und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrat die Genehmigung erteilte.

Dieser volle Umfang des Verlusts konnte neben einer Gefängnisstrafe, mit der die Aberkennung aller bürgerlichen Ehrenrechte hätte verbunden werden können, auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren beschränkt werden, was aber dennoch den dauernden Verlust der bisher bekleideten Ämter zur Folge hatte (vgl. § 35 StGB a. F.)

Die Zeitdauer des Verlustes war in § 32 Abs. 2 StGB a. F. geregelt. Sie betrug bei zeitlich begrenzter Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn, bei Gefängnisstrafe mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Diese Fristen wurden ab dem Tag berechnet, an dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen war, wobei allerdings bei Erlass nach einer Probezeit (Strafaussetzung zur Bewährung) diese einberechnet wurde (§ 36 StGB a. F.).

§ 58 StGB der DDR ermöglichte die "Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte" bei politischen Verbrechen und Mord für zwei bis zehn Jahre (Dauer von der Entlassung aus dem Vollzug an gerechnet).

Regelung in der Bundesrepublik seit der Strafrechtsreform 1969 (Inkrafttreten 1. April 1970)

Durch die Strafrechtsreform 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft. Geblieben ist nur der Verlust der Amtsfähigkeit und der Wahlrechtsausschluss, d. h. der Wählbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge, bei bestimmten politischen Delikten (z. B. Wahlfälschung) auch Aberkennung des aktiven Wahlrechts (§ 45 StGB, § 13, § 15 BWahlG).

Keinen Einfluss hatte die Strafrechtsreform von 1969 auf die außerhalb des Strafrechts geregelten oder auszusprechenden Rechtsfolgen einer Verurteilung. So kann eine Straftat z. B. indirekt den Verlust der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge bedingen und die Aberkennung einer Promotion zur Folge haben.

Österreich

In Österreich führten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen über einem Jahr wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen Taten früher für sechs Monate nach Verbüßung der Strafe auch zum Verlust des Wahlrechts zum Nationalrat (§ 22 Nationalratswahlordnung a. F.), wenn die Strafe nicht bedingt nachgesehen worden war (Bewährungsstrafe). Seit dem Urteil des EGMR im Fall Frodl und einer Wahlrechtsänderung 2011 bedarf es für den Ausschluss vom Wahlrecht einer Entscheidung im Einzelfall (§ 22 Nationalratswahlordnung n. F.), eine generelle gesetzliche Regelung ist mit Art. 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht auf freie Wahlen) unvereinbar. Außer bei bestimmten politischen Delikten ist die Aberkennung des Wahlrechts nur noch bei mehr als 5-jähriger Freiheitsstrafe möglich.

Bei Beamten führen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zum Verlust des Amtes (§ 27 StGB), wenn die bedingt nachgesehene Strafe (Bewährungsstrafe) ein Jahr übersteigt, wenn die Strafe nicht bedingt nachgesehen wurde, schon, wenn sie sechs Monate übersteigt. Eine Verurteilung wegen Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses führt immer zum Amtsverlust.

Schweiz

In der Schweiz wurde durch Gesetz vom 18. März 1971 die generelle Aberkennung der Ehrenrechte beseitigt. Es wurde nur noch die Amtsunfähigkeit als Nebenstrafe (Art. 51 StGB) anerkannt. Auch diese Regelung wurde 2002 aufgehoben.

Belgien

Die Verurteilung zu hohen Strafen führt zum Verlust der Titel und Ämter (bis 7. April 2026 Artikel 19, ab 8. April 2026 Artikel 47 "Aberkennung bestimmter ziviler und politischer Rechte" StGB). Der neue Artikel ermöglicht auch die Aberkennung des Wahlrechts.

Siehe auch

  • bürgerlicher Tod
  • Grundrechtsverwirkung

Literatur

  • Albert Esser: Die Ehrenstrafe. Stuttgart 1956.

Einzelnachweise

  1. Ehrenrechte Meyers Großes Konversations-Lexikon 1905, abgerufen am 23. Juni 2017
  2. Jan Oelbermann: Ehrenrecht und Wahlrechtsentzug Freispruch, Heft 6, Februar 2015
  3. Urteil vom 8. April 2010, FRODL gegen Österreich, Appl. 20201/04, Rechtskraft mit 4. Oktober 2011, newsletter Menschenrechte 2/2010, ÖJZ 2010, 734 ff.
  4. Freie Wahlen EMRK-Portal, abgerufen am 23. Juni 2017
  5. BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561)
  6. Schweizerisches Strafgesetzbuch. Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 (Memento vom 23. September 2021 im Internet Archive) Systematische Sammlung des Bundesrechts, abgerufen am 23. Juni 2017
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4471081-1 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 01:00

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Als burgerliche Ehrenrechte werden die Burgerrechte bezeichnet die einem Staatsburger aufgrund seiner Staatsburgerschaft zustehen vgl Burgerrechte In vielen Staaten konnen die burgerlichen Ehrenrechte in bestimmten Fallen z B bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat eingeschrankt oder entzogen werden DeutschlandIn der Bundesrepublik Deutschland sind die burgerlichen Ehrenrechte mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters das Recht zu wahlen aktives Wahlrecht das Recht gewahlt zu werden passives Wahlrecht das Recht offentliche Amter auszuuben z B Wahlhelfer Schoffenamt Der Verlust der Amtsfahigkeit und Wahlbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge sind in 45 des Strafgesetzbuchs geregelt Historisches Der Ehrverlust oder Verlust der burgerlichen Ehrenrechte war eine Nebenstrafe im deutschen Strafrecht vor der Grossen Strafrechtsreform 1969 Die Voraussetzungen der Aberkennung der Ehrenrechte waren in 32 StGB a F geregelt Danach konnte sog fakultative Nebenfolge neben einer Strafe auf den Verlust der burgerlichen Ehrenrechte erkannt werden und zwar in allen Fallen der Verhangung der Todesstrafe oder einer Zuchthausstrafe neben einer Gefangnisstrafe nur bei einigen Tatbestanden die als ehrenruhrig galten z B Diebstahl aber nicht Korperverletzung Wenn neben Zuchthausstrafe die burgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt wurden ging nur die Amtsfahigkeit verloren 31 StGB a F Bei Meineid und schwerer Kuppelei war die Aberkennung der Ehrenrechte neben Zuchthausstrafe zwingend obligatorische Nebenfolge bei gewerbs und gewohnheitsmassiger Kredit und Sachwucher auch neben Gefangnisstrafe Die Folgen der Aberkennung der burgerlichen Rechte waren in 33 und 34 StGB a F geregelt Sie bewirkte den dauernden Verlust der aus offentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte sowie aller offentlichen Amter Wurden Titel Orden und Ehrenzeichen Wahrend der Dauer konnten auch solche Amter Wurden Titel Orden und Ehrenzeichen nicht erlangt werden Ferner bewirkte die Aberkennung den Verlust der Fahigkeit in offentlichen Angelegenheiten zu stimmen zu wahlen oder gewahlt zu werden und andere politische Rechte auszuuben Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein Vormund Nebenvormund Kurator gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrats zu sein es sei denn dass es sich um Verwandte absteigender Linie handelte und die obervormundschaftliche Behorde oder der Familienrat die Genehmigung erteilte Dieser volle Umfang des Verlusts konnte neben einer Gefangnisstrafe mit der die Aberkennung aller burgerlichen Ehrenrechte hatte verbunden werden konnen auf die Unfahigkeit zur Bekleidung offentlicher Amter auf die Dauer von einem bis zu funf Jahren beschrankt werden was aber dennoch den dauernden Verlust der bisher bekleideten Amter zur Folge hatte vgl 35 StGB a F Die Zeitdauer des Verlustes war in 32 Abs 2 StGB a F geregelt Sie betrug bei zeitlich begrenzter Zuchthausstrafe mindestens zwei und hochstens zehn bei Gefangnisstrafe mindestens ein und hochstens funf Jahre Diese Fristen wurden ab dem Tag berechnet an dem die Strafe verbusst verjahrt oder erlassen war wobei allerdings bei Erlass nach einer Probezeit Strafaussetzung zur Bewahrung diese einberechnet wurde 36 StGB a F 58 StGB der DDR ermoglichte die Aberkennung staatsburgerlicher Rechte bei politischen Verbrechen und Mord fur zwei bis zehn Jahre Dauer von der Entlassung aus dem Vollzug an gerechnet Regelung in der Bundesrepublik seit der Strafrechtsreform 1969 Inkrafttreten 1 April 1970 Durch die Strafrechtsreform 1969 ist die Aberkennung der burgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft Geblieben ist nur der Verlust der Amtsfahigkeit und der Wahlrechtsausschluss d h der Wahlbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge bei bestimmten politischen Delikten z B Wahlfalschung auch Aberkennung des aktiven Wahlrechts 45 StGB 13 15 BWahlG Keinen Einfluss hatte die Strafrechtsreform von 1969 auf die ausserhalb des Strafrechts geregelten oder auszusprechenden Rechtsfolgen einer Verurteilung So kann eine Straftat z B indirekt den Verlust der beamtenrechtlichen Versorgungsbezuge bedingen und die Aberkennung einer Promotion zur Folge haben OsterreichIn Osterreich fuhrten Verurteilungen zu Freiheitsstrafen uber einem Jahr wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen Taten fruher fur sechs Monate nach Verbussung der Strafe auch zum Verlust des Wahlrechts zum Nationalrat 22 Nationalratswahlordnung a F wenn die Strafe nicht bedingt nachgesehen worden war Bewahrungsstrafe Seit dem Urteil des EGMR im Fall Frodl und einer Wahlrechtsanderung 2011 bedarf es fur den Ausschluss vom Wahlrecht einer Entscheidung im Einzelfall 22 Nationalratswahlordnung n F eine generelle gesetzliche Regelung ist mit Art 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK Recht auf freie Wahlen unvereinbar Ausser bei bestimmten politischen Delikten ist die Aberkennung des Wahlrechts nur noch bei mehr als 5 jahriger Freiheitsstrafe moglich Bei Beamten fuhren Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen 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