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Nürnberger Gesetze ist ein Sammelbegriff für das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und das R

Nürnberger Gesetze

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Nürnberger Gesetze
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Nürnberger Gesetze ist ein Sammelbegriff für das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und das Reichsbürgergesetz, die während des Reichsparteitags der NSDAP im Saal des Industrie- und Kulturvereins Nürnberg am 15. September 1935 vom Reichstag verabschiedet wurden. Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck telegrafisch nach Nürnberg einberufen worden.

Ebenfalls am 15. September 1935 wurde das Reichsflaggengesetz, verabschiedet, das die Hakenkreuzfahne zur Reichs- und Nationalflagge erklärte, und Personen jüdischen Glaubens oder auch nur jüdischer Abstammung die Verwendung verbot.

Alle drei Gesetze wurden im Reichsgesetzblatt vom 16. September 1935 mit dem Zusatz „Nürnberg, den 15. September 1935, am Reichsparteitag der Freiheit“ verkündet. Sie wurden durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehoben.

„Reichsparteitag der Freiheit“ im September 1935

Der siebte Reichsparteitag („Reichsparteitag der Freiheit“) fand vom 10. bis zum 16. September 1935 in Nürnberg statt. Er sollte ursprünglich die Einführung der Wehrpflicht und die Befreiung von den einschränkenden Bestimmungen des Versailler Vertrags propagandistisch herausstellen. Daher erklärt sich der Titel „Reichsparteitag der Freiheit“.

Am 12. September, dem dritten Tag des Parteitags, kündigte Reichsärzteführer Gerhard Wagner überraschend an, der nationalsozialistische Staat werde in Kürze durch ein „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes“ die weitere Vermischung von Juden und „Ariern“ verhindern. Adolf Hitler erweiterte den Auftrag und ließ umgehend über den Reichsinnenminister Wilhelm Frick den Abteilungsleiter Wilhelm Stuckart und den Leiter des „Staatsangehörigkeitsreferates“ im Reichsinnenministerium, Bernhard Lösener, und andere Verwaltungsfachleute entsprechende Gesetzesentwürfe ausarbeiten. Da einige von ihnen aus Berlin anreisen mussten, konnte sich die Arbeitsgruppe erst am folgenden Abend in Nürnberg konstituieren. Wegen des Zeitdrucks verzichteten die zuständigen Minister auf Vorgaben und überließen es den Ministerialbeamten, Gesetzentwürfe auszuarbeiten.

Wagner, der sich in Nürnberg ständig bei Hitler aufhielt, wollte eine Zwangsscheidung von „Mischehen“ und Heiratsverbot auch für Vierteljuden einführen, während die Ministerialbürokraten auf Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung hinwiesen. Hitler selbst entschied sich schließlich für den milderen Gesetzentwurf; er konnte sich damit als gemäßigter Staatsmann darstellen, der seine Partei im Griff habe, und er vermied voraussehbare Konflikte mit der katholischen Kirche.

Zwar wurde der Begriff des Ariers wegen der Unklarheiten bei seiner Bestimmung in der Gesetzgebung durch den des deutschen oder artverwandten Blutes abgelöst. Wesentliche Inhalte der Nürnberger Gesetze blieben damit aber entgegen dem Anschein einer genaueren Regelung unbestimmt und konnten willkürlich ausgelegt werden.

Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre

Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre („Blutschutzgesetz“) war nach seiner Präambel „durchdrungen von der Erkenntnis, dass die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist“, dem zentralen Ziel der nationalsozialistischen Rassenhygiene. Es verbot deshalb die Eheschließung sowie den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“. Dennoch geschlossene Ehen waren nichtig, die Ehegatten wurden mit Zuchthaus bestraft. Männer, die gegen das Verbot zum außerehelichen Verkehr verstießen, wurden außerdem wegen „Rassenschande“ mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft.

Diese Bestimmung wurde oft Adolf Hitler persönlich zugeschrieben. Sie zeuge von seinem Frauenbild, nach dem die Frau sexuell unmündig sei. Auch eine von Hitler gewünschte Ergänzungsverordnung vom 16. Februar 1940, nach der die Frau trotz des Vorwurfs der Begünstigung ausdrücklich straffrei bleiben sollte, weist in diese Richtung. Die Juristen Wilhelm Stuckart und Hans Globke liefern in ihrem Gesetzeskommentar von 1936 eine rein praktische Begründung: Zur Überführung sei meist die Aussage der beteiligten Frau erforderlich, der bei Straffreistellung ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht mehr zustehe.

§ 3 des Gesetzes, der erst zum 1. Januar 1936 in Kraft trat, untersagte es Juden, weibliche „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ unter 45 Jahren in ihrem Haushalt zu beschäftigen. Dahinter stand die Unterstellung, „der Jude“ werde sich sonst an diesen vergehen.

Kurz nach der Verabschiedung der Rassengesetze wurde am 14. November 1935 in einer Ersten Verordnung zum Blutschutzgesetz (RGBl. I S. 1334 f.) festgeschrieben, dass „jüdische Mischlinge mit zwei jüdischen Großeltern“ nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung des Reichsausschusses zum Schutze des deutschen Blutes „Deutschblütige“ oder „jüdische Mischlinge mit einem jüdischen Großelternteil“ ehelichen durften. Entsprechende Anträge blieben jedoch meist erfolglos; nach 1942 wurden sie „für die Dauer des Krieges“ nicht mehr angenommen. Ehen zwischen zwei „Vierteljuden“ sollten nicht geschlossen werden. „Vierteljuden“ und „Deutschblütige“ dagegen durften heiraten. Dahinter stand das rassistische Paradigma, „deutsches und artverwandtes Blut“ zu bewahren. Ein § 6 der Ersten Verordnung weitete das Eheverbot auf andere Gruppen aus: Es sollten grundsätzlich alle Ehen unterbleiben, die die „Reinerhaltung des deutschen Blutes“ gefährdeten. Ein Rundschreiben zählte dazu „Zigeuner, Neger und ihre Bastarde“ auf.

§ 4 des Gesetzes verbot den Juden, die Reichs- und Nationalflagge zu hissen oder die Reichsfarben zu zeigen. Die Strafandrohung war Gefängnis bis zu einem Jahr. Juden wurde jedoch „das Zeigen der jüdischen Farben“ gestattet.

Bereits im Februar 1935 hatte die Gestapo, zu dieser Zeit noch ohne gesetzliche Grundlage, den Juden die Verwendung der Hakenkreuz-Fahne verboten; im April folgte ein entsprechender Erlass des Reichsinnenministeriums. Angeblich sollte damit der Versuch jüdischer Firmen verhindert werden, sich durch Beflaggung zu tarnen und als „arisch“ auszugeben.

Einen Sonderfall stellten, aufgrund möglicher diplomatischer Verwicklungen mit dem japanischen Bündnispartner, deutsch-japanische Ehen dar. Diese waren unerwünscht und wurden trotz mangelnder Rechtsgrundlage häufig von deutschen Stellen verhindert. Hierzu wurden nach Recherchen des Historikers Harumi Shidehara Furuya in jedem Einzelfall intensive Untersuchungen zum Hintergrund der Betroffenen – insbesondere zur diplomatischen Relevanz – durchgeführt. In Japan bemühten sich die Auslandsvertretungen, nach außen hin den Eindruck zu erwecken, Japaner seien „Ehren-Arier“, und bezeichneten den Begriff des „Ariers“ als „vielleicht wissenschaftlich nicht einwandfrei“. Praktisch bedeute „er einfach: Nichtjude“. Intern wies die Deutsche Botschaft in Tokio im Februar 1939 aber darauf hin, dass „eine grundsätzliche Regelung getroffen werden“ müsse, wobei „der japanische Rassenstolz und die japanische Empfindlichkeit“ geschont werden müsse. Hitler selbst vertrat im September 1940 die Auffassung, „daß es doch richtiger sei, im Interesse der Reinerhaltung der deutschen Rasse solche Eheschließungen in Zukunft nicht zu gestatten, selbst wenn außenpolitische Gründe für eine Genehmigung sprächen“. Der Chef der Reichskanzlei, Hans Heinrich Lammers, überzeugte ihn jedoch davon, „von jetzt ab alle ähnlichen Anträge durch dilatorische Behandlung auf mindestens 1 Jahr zurückzustellen, um alsdann zu Ablehnungen überzugehen“. Diesem Vorschlag stimmte Hitler zu.

Allein bis zum Jahresende 1940 wurden 1.911 Männer wegen „Rassenschande“ verurteilt.

Reichsbürgergesetz

→ Hauptartikel: Reichsbürgergesetz

Das Reichsbürgergesetz schuf zwei Kategorien im Staatsangehörigkeitsrecht: den Staatsangehörigen, der „dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist“, und den Reichsbürger, der „der alleinige Träger der vollen politischen Rechte“ war. Reichsbürger konnte nur „der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ sein.

Dieser müsse – zunächst – Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein und durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Das Reichsbürgerrecht sollte durch einen Reichsbürgerbrief verliehen werden (§ 2 Abs. 2 RBG), wozu es aber nie kam.

Auf diese Weise wurde rechtlich eine Zweiteilung vorbereitet:

  1. „Reichsbürger“ (§ 2 RBG), die dies allerdings nur unter der „Maßgabe der Gesetze“ sind (§ 2 Abs. 3 RBG)
  2. „Staatsangehörige“ (zwar mit Verweis auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913, der jedoch dem Staat „dafür besonders verpflichtet ist“ (§ 1 Abs. 1 Halbsatz 2 RBG)).

Die „Reichsbürgerbriefe“ (§ 2 Abs. 2 RBG) hätten selbst den Deutschen als Staatsbürger in solche, „die durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen“ (§ 2 Abs. 1 Halbsatz 2 RBG), die also „Reichsbürger“ hätten werden können und damit „alleinige Träger der vollen politischen Rechte“ (§ 2 Abs. 3 RBG) sind – und die, die dieses nicht erreichen konnten oder wollten – klassifizieren müssen.

Von der aus diesem Gesetz vorgegebenen „Zweiteilung“ wurde praktisch nur gegen diejenigen, die nicht „deutschen oder artverwandten Blutes“ sind, Gebrauch gemacht: Der § 3 des Reichsbürgergesetzes ermöglichte auf dem Verwaltungsweg jedwede – juristisch-formale – Verwaltungsvorschrift zur Auslegung dieses Gesetzes mit Bezug auf Personen, die nicht „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ sind.

So wurde z. B. den assimilierten „jüdischen Mischlingen“ nur das Wahlrecht und eine „vorläufige Reichsbürgerschaft“ zugestanden. Infolge des Reichsbürgergesetzes durfte – auf dem Verordnungsweg – kein Jude mehr ein öffentliches Amt innehaben. Auch die jüdischen Beamten, die bislang durch das so genannte Frontkämpferprivileg im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 1933 von der Entlassung verschont geblieben waren, mussten zum 31. Dezember 1935 den Dienst quittieren. Außerdem verloren Juden das politische Wahlrecht. Durch weitere Verordnungen zum Reichsbürgergesetz wurde 1938 jüdischen Ärzten und Rechtsanwälten die Zulassung entzogen (4. Verordnung zum RBG vom 25. Juli 1938 und 5. Verordnung zum RBG vom 30. November 1938). Bedeutsam wurde schließlich die von Hitler initiierte 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941. Deutschen Juden wurde damit die Staatsangehörigkeit aberkannt, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland nahmen. Bei Deportation verloren Juden mit dem Grenzübertritt ihre Staatsangehörigkeit, zugleich gingen ihr gesamtes Eigentum und Vermögen einschließlich ihrer Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungen förmlich an den Staat über.

Einstufung

Die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 definierte, wer als „jüdischer Mischling“ Reichsbürger bleiben könne und wer als „Jude“ davon ausgeschlossen sei:

  • Personen mit mindestens drei jüdischen Großeltern galten als (Voll-)„Jude“.
  • Personen mit einem jüdischen Elternteil oder zwei jüdischen Großeltern galten als „Mischling ersten Grades“.
  • Personen mit einem jüdischen Großeltern-Teil wurden als „Mischling zweiten Grades“ eingestuft.

„Mischlinge ersten Grades“, die der jüdischen Kultusgemeinde angehörten oder mit einem Juden verheiratet waren, wurden als „Juden“ eingestuft. Für sie kam später der Begriff „Geltungsjude“ auf. Alle weiteren „Halbjuden“ und „Vierteljuden“ wurden amtlich als „jüdische Mischlinge“ bezeichnet.

Ausnahmebestimmungen

Siehe auch: Deutschblütigkeitserklärung

In § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz behielt sich Hitler persönlich die Zustimmung für Ausnahmen vor: „Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der Ausführungsverordnungen erteilen“. Der oft verkürzt zitierte Ausspruch „Wer bei mir Jude ist, bestimme ich!“ wird Hermann Göring bezüglich Martin Wronsky von der Luft Hansa zugeschrieben, trifft aber nicht den Sachverhalt.

Von mehr als 10.000 Anträgen zur Besserstellung, die durch mehrere Vorinstanzen geprüft und gefiltert wurden, waren nur wenige erfolgreich. Dabei waren die Teilnahme der Bittsteller am Weltkrieg und politische Verdienste um die „Bewegung“, ihr „rassisches Erscheinungsbild“ und ihre charakterliche Beurteilung wesentliche Kriterien. Nur in zwei Fällen wurden „Volljuden“ begünstigt. Bis zum Jahre 1941 erreichten 260 „Mischlinge ersten Grades“ ihre Gleichstellung mit einem „Deutschblütigen“ („Bescheinigung über die Einordnung im Sinne der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935“). In 1.300 Fällen wurden Bittsteller vom „Geltungsjuden“ zum „jüdischen Mischling“ umgestuft.

Nach einem Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 8. April 1940 sollten die „Mischlinge ersten Grades“ sowie die „jüdisch Versippten“ (die „deutschblütigen“ Ehepartner in sogenannten Mischehen) aus der Wehrmacht entlassen werden. Ausnahmen waren ausschließlich mit persönlicher Genehmigung Hitlers bis 1942 möglich, im Ausnahmefall aber noch weiter geduldet. Im Juni 1944 sollten auch die „Mischlinge zweiten Grades“ vom Dienst in der Wehrmacht ausgeschlossen werden. Mit stillschweigender Unterstützung ihrer Vorgesetzten verblieben einige dieser für wehrunwürdig erklärten Soldaten dennoch in der Wehrmacht. Nach dem Attentat vom 20. Juli 1944 widerrief Hitler seine Ausnahmegenehmigungen für Offiziere, die als „Mischlinge ersten Grades“ galten; zugleich wurden auch alle „jüdisch versippten“ Offiziere zum Jahresende 1944 entlassen. In der Realität dienten einzelne Soldaten, denen frühzeitig eine „Deutschblütigkeitserklärung“ ausgestellt worden war, teilweise bis Kriegsende weiter.

Mitglieder der NSDAP, Mannschaften und Unterführer der SS sowie Bauern im Sinne des Reichserbhofgesetzes waren noch weit strengeren Kriterien unterworfen. Sie mussten einen Großen Ahnenpaß vulgo Großer Ariernachweis erbringen, welcher einen durchgehend „deutschblütigen“ Stammbaum bis zum Stichjahr 1800 auswies. Für Führer der SS galt das Stichjahr 1750.

Die Enzyklopädie des Nationalsozialismus spricht von einer „Ernennung zum Ehrenarier“ und nimmt dabei Bezug auf die Ausnahmebestimmung des § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, die diesen Begriff jedoch nicht verwendet. Beate Meyer verwendet das Wort „Ehrenarier“ nur in Anführungszeichen und beiläufig für Ausnahmefälle, bei denen sich „verdiente Weggefährten“ mit jüdischem Hintergrund direkt an die Parteikanzlei und Hitler wandten und ohne förmliches Verfahren eine Statusverbesserung erreichten. Steiner/Cornberg weisen darauf hin, dass es den Begriff „Ehrenarier“ amtlich nicht gab und er nur umgangssprachlich gebräuchlich war.

Zeitgenössische Reaktionen

Nach Gestapo-Berichten wurden die Nürnberger Gesetze in der Bevölkerung „größtenteils mit Genugtuung aufgenommen, nicht zuletzt deshalb, weil es psychologisch mehr als die unerfreulichen Einzelaktionen die erwünschte Isolierung des Judentums herbeiführen wird“. In katholischen Kreisen fänden sie allerdings „keinen Beifall; begrüßt wird lediglich, daß die Juden-Gesetzgebung Auswüchse in der antisemitischen Propaganda und Ausschreitungen unterbindet“. Es muss offenbleiben, ob diese Äußerungen repräsentativ waren und ob diese Teilkritik nur der Vorsicht geschuldet war, denn diese von SD-Mitarbeitern mitgehörten Äußerungen stammten aus öffentlich geführten Gesprächen.

Die unter anderem in der Jüdischen Rundschau veröffentlichte Erklärung der Reichsvertretung der Juden in Deutschland vom 24. September 1935 begann mit den Worten: „Die vom Reichstag in Nürnberg beschlossenen Gesetze haben die Juden in Deutschland aufs Schwerste betroffen. Sie sollen aber eine Ebene schaffen, auf der ein erträgliches Verhältnis zwischen dem deutschen und dem jüdischen Volke möglich ist. […] Voraussetzung für ein erträgliches Verhältnis ist die Hoffnung, daß den Juden und jüdischen Gemeinden in Deutschland durch Beendigung ihrer Diffamierung und Boykottierung die moralische und wirtschaftliche Existenzmöglichkeit gelassen wird.“

Vertreter des revisionistischen Flügels der Zionisten wie Georg Kareski (der als Vorsitzender der Staatszionistischen Vereinigung dem Angriff ein – weitgehend auf Ablehnung stoßendes – Interview gab) befürworteten hingegen eine „vollständige Trennung von Juden und Ariern.“ Einige orthodoxe Juden begrüßten das Verbot der „Mischehe“. Den „Assimilanten“ sei damit in Deutschland jede Grundlage entzogen. Andere jüdische Bürger meinten, dass nun eine dauerhafte und gesetzlich geregelte Lösung für ein Zusammenleben gefunden sei. Dabei übersahen sie, dass die Nürnberger Gesetze nur einen leeren Rahmen darstellten. Zur Beruhigung trug bei, dass in der Bekanntmachung absichtlich der Eindruck erweckt wurde, diese Vorschriften beträfen „nur Volljuden“; diesen Vermerk hatte Hitler zuvor eigenhändig gestrichen, den Text aber in der Fassung des Entwurfs zur Veröffentlichung freigegeben.

Vertreter der Wirtschaft im nationalsozialistischen Deutschland hatten Bedenken wegen möglicher Auswirkungen im Ausland. Die befürchteten Sanktionen waren jedoch kaum spürbar. Da nach den Gesetzen die „jüdischen Mischlinge“ Rudi Ball (Eishockey) und Helene Mayer (Fechten) an den im Deutschen Reich ausgetragenen Olympischen Sommer- und Winterspielen 1936 teilnehmen durften, sie im Ausland auch als Juden wahrgenommen wurden, wurde geplanten Sanktionen im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen (vor allem von Seiten der USA) der Boden entzogen.

Die Berichte der sozialdemokratischen Sopade bezeichnen die Nürnberger Gesetze als politische Ausnahmegesetze mit „sexualpathologischem Charakter“, durch die den Juden eine Stellung „außerhalb der Menschheit“ zugewiesen werde. Der Führer sei der „Gefangene seiner Banditen“ und müsse ihren terroristischen Forderungen nachgeben.

Folgen während der Zeit des Nationalsozialismus

Bis zum Ende des NS-Staates wurde die Rechtsstellung der Juden durch eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen weiter beschränkt, die fast alle Bereiche des öffentlichen wie des privaten Lebens betrafen.

Nachdem 1939 der Judenstern im besetzten Polen eingeführt worden war, mussten ihn ab dem 19. September 1941 auch Juden im Reichsgebiet tragen. Dabei wurde auch der männliche jüdische Teil einer „Mischehe“ zum Tragen des Sterns verpflichtet, sofern die Ehe kinderlos geblieben war.

Die jüdischen Partner aus Mischehen wie auch die „jüdisch Versippten“, wie die „deutschblütigen“ Ehemänner aus Mischehen genannt wurden, wurden im Laufe des Krieges zu Zwangsarbeit verpflichtet und häufig in Sonderkommandos kaserniert. In Berlin wurden kurz vor Ende des Krieges auch die „deutschblütigen“ Ehefrauen entsprechend eingesetzt.

Nicht zur Ausführung gelangten die 1942 im Protokoll der Wannseekonferenz genannten und die in zwei Folgekonferenzen von Referenten erörterten Pläne, in denen die Zwangsscheidung von Mischehen mit anschließender Deportation sowie die Zwangssterilisation von jüdischen Mischlingen als Ziele genannt wurden.

In Deutschland fielen die drei Nürnberger Gesetze am 20. September 1945 mit ihren Verordnungen unter das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht.

Kontroverse Deutungen in der wissenschaftlichen Literatur

Umstritten war unter den Historikern die Frage, ob es sich bei den Nürnberger Gesetzen um eine spontane Entscheidung handelte oder ob damit ein lange gehegter Plan umgesetzt wurde.

Überwiegend wird in der älteren Fachliteratur dargestellt, dass die Rassengesetze völlig überraschend entstanden und spontan erlassen wurden. Dem widerspricht, dass bereits am 26. Juli 1935 Standesbeamte angewiesen worden waren, Aufgebote für Mischehen wegen einer anstehenden Neuregelung nicht zu bearbeiten. Auch lassen sich Gedankenspiele Hitlers um ein neues Staatsbürgergesetz und Denkschriften Hanns Kerrls und Roland Freislers zum Ehegesetz schon für 1933 nachweisen. Der nicht umgesetzte Entwurf eines Gesetzes „zur Regelung der Stellung der Juden“, den Rudolf Heß am 6. April 1933 an Julius Streicher schickte, nimmt im § 15 die Bestimmungen des späteren „Blutschutzgesetzes“ vorweg und enthält schärfere Regelungen als das Reichsbürgergesetz.

Die Historikerin Alexandra Przyrembel bezeichnet die 37. Sitzung der Strafrechtskommission am 5. Juni 1934 als „erstes bedeutendes Brainstorming […], das die Konzeption der Nürnberger Gesetze sowie seine Ausführungsbestimmungen in wesentlichen Aspekten vorbereitete“. An der Sitzung nahm neben Roland Freisler und Fritz Grau auch der spätere Widerstandskämpfer Hans von Dohnanyi in seiner Eigenschaft als Referent des NS-Reichsjustizministers Franz Gürtner teil. Er kritisierte, dass mit dem dort ausgearbeiteten Gesetzentwurf nicht das übergeordnete Ziel der „Rassengesetzgebung“ erreicht würde, nämlich die Garantie eines grundsätzlichen „Rassenschutzes“.

Kontrovers wird beurteilt, inwieweit Forderungen der Parteibasis und Vorfälle wie der Kurfürstendamm-Krawall von 1935 die gesetzliche Regelung beschleunigten oder gar veranlassten. Die „Gewalt von unten“, der von Parteigliederungen inszenierte „Volkszorn“, wurde zumindest von einzelnen einflussreichen Nationalsozialisten wie Reinhard Heydrich und Gerhard Wagner genutzt, um schärfere Gesetze gegen Juden zu fordern. Andere befürchteten einen Vertrauensverlust bei der Bevölkerung, wenn die entfesselte Gewalt die Ruhe und Ordnung störten und das Gewaltmonopol des Staates unterlaufen wurde. Nach Saul Friedländer sollten die Nürnberger Gesetze „allen kundtun, dass die Rolle der Partei alles andere als ausgespielt war […] So würde die Masse der Parteimitglieder beruhigt, individuelle Gewaltakte gegen Juden würden durch die Aufstellung klarer ‚legaler‘ Richtlinien beendet, und der politische Aktivismus würde auf wohldefinierte Ziele“ hingelenkt werden.

Neuerdings wird die in der Fachliteratur weitverbreitete Darstellung Löseners hinterfragt, der Wilhelm Frick als desinteressiert und uninformiert beschreibt. Longerich verweist auf eine Tagebucheintragung bei Goebbels vom 14. September 1935:

„Frick und Heß auch da. Gesetze durchberaten. Neues Staatsbürgergesetz… Verbot jüdischer Ehen… Wir feilen noch daran. Aber so wird es beschlossen. Wird die Reinigung erhalten.“

Umstritten ist heute auch die Selbstdarstellung der beigezogenen Ministerialbeamten, die ihre Mitwirkung als mäßigenden Einfluss oder gar Widerstand stilisierten. Zumindest lassen sich angeblich vorgebrachte Maximalforderungen, wie Sterilisationen durchzuführen oder auch „Achteljuden“ wie „Volljuden“ zu behandeln, in keinem der sechs aufgefundenen Entwürfe nachweisen.

Statistische Angaben

Im Deutschen Reich lebende Juden

Die Anzahl der „Glaubensjuden“ wird für das Jahr 1933 auf 505.000 bis 525.000 geschätzt, zu denen nach Definition der Nationalsozialisten weitere 180.000 assimilierte Juden zu addieren wären. Norbert Frei geht von 562.000 Menschen aus, die 1935 gemäß der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz als Juden galten.

Yehuda Bauer gibt für das nationalsozialistische Deutsche Reich mit Lutz Eugen Reutter und JDC-Dokumenten als Quelle für 1933 499.682 gelistete Juden an, 2.000 „Dreivierteljuden“, 210.000 „Halbjuden“ und 80.000 „Vierteljuden“, zusammen 790.000 Verfolgte aufgrund jüdischer Herkunft, so die Historiker I. Lorenz und J. Berkemann, die hinzufügen: „Die Zahlen sind sehr unzuverlässig.“ Nach den NS-Einmärschen in Österreich und dem Sudetenland erhöhte sich die Anzahl entsprechend. In Österreich waren es 185.246 Juden und mindestens 150.000 sogenannte Mischlinge. Die Fluchtbewegung ab 1933 reduzierte die jüdische Bevölkerung in Mitteleuropa bis 1939 gleichzeitig um 440.000.

Nach der Volkszählung von 1939 gab es nach NS-Definition 330.539 Juden (davon 297.407 Glaubensjuden), 71.126 „jüdische Mischlinge ersten Grades“ (darunter 6.600 mosaischen Bekenntnisses) und 41.454 „jüdische Mischlinge zweiten Grades“.

Am 1. April 1943 lebten im Großdeutschen Reich offiziell nur noch 31.910 Juden. Ungefähr die Hälfte von ihnen musste den Judenstern tragen; hierzu waren auch die jüdischen Partner in „nichtprivilegierten Mischehen“ verpflichtet.

Verurteilungen nach dem Blutschutzgesetz

Nach der Reichskriminalstatistik des Jahres 1937 wurden 512 Männer wegen „Rassenschande“ verurteilt, darunter waren 355 Juden. Zwischen 1936 und 1940 wurden 1.911 Männer wegen „Rassenschande“ verurteilt. Die Auswertung der von 1936 bis 1943 in Hamburg gefällten Urteile ergibt, dass jüdische Männer deutlich schärfer bestraft wurden als „Deutschblütige“. Rund ein Drittel der jüdischen Justizopfer erhielt Zuchthausstrafen zwischen zwei und vier Jahren; knapp ein Viertel wurde noch strenger bestraft. Die Höchststrafe betrug 15 Jahre. In mindestens fünfzehn Fällen verhängten die Richter mit juristischen Kunstgriffen trotzdem Todesurteile, die auch vollstreckt wurden (z. B. gegen Leo Katzenberger und Werner Holländer).

Wiedergutmachung

Bundesrepublik Deutschland

Ab dem 23. Juni 1950 konnte nach dem Bundesgesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter der Verbindung von Verlobten, denen aus rassischen Gründen die standesamtliche Eheschließung unmöglich gemacht worden war, auf Antrag rückwirkend die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt werden, wenn der Tod des einen Teils die Nachholung der standesamtlichen Trauung verhindert hatte. Es war der Tag festzusetzen, der als Tag der Eheschließung zu gelten hatte, etwa der Tag einer kirchlichen Trauung oder der Tag, an dem die Erklärung, eine dauernde Verbindung einzugehen, vor Angehörigen oder auf andere Weise ernstlich bekundet worden war.

Anders als bei der während des Zweiten Weltkriegs möglichen Leichentrauung von Frauen „mit gefallenen oder im Felde verstorbenen Wehrmachtsangehörigen“ wurde jedoch keine Möglichkeit zur nachträglichen Eheschließung geschaffen, sondern eine auf einem Ehekonsens beruhende, tatsächlich geschlossene und durchgeführte Ehe „nachträglich von der wieder zur Vernunft gelangten Gesetzesordnung anerkannt“.

Bis 1963 wurden 1.823 entsprechende Anträge gestellt, von denen 1.255 bewilligt wurden.

Österreich

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter sah für Verlobte, denen es in der Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1945 nur aus rassischen oder politischen Gründen unmöglich gewesen war, die Ehe miteinander zu schließen, ein Antragsrecht bis zum 31. Dezember 1954 vor. Das Oberlandesgericht Wien konnte auf Antrag aussprechen, dass eine Ehe dennoch als zustande gekommen galt, wenn ein Standesbeamter die Trauung wegen eines Ehehindernisses nach dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre oder dessen erster Ausführungsverordnung verweigert hatte.

Siehe auch

  • Liste antijüdischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933–1945
  • Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden
  • Rechtsberatungsgesetz
  • Die Unwertigen, Dokumentarfilm aus dem Jahr 2009 von Renate Günther-Greene

Literatur

  • Cornelia Essner: Die „Nürnberger Gesetze“ oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945. Schöningh, Paderborn 2002, ISBN 3-506-72260-3 (Zugleich Habilitationsschrift an der TU Berlin 2000, Kritik an Selbstdarstellung Löseners und Mitwirkung der Staatsbürokratie).
  • Otto Dov Kulka: Die Nürnberger Rassengesetze und die deutsche Bevölkerung im Lichte geheimer NS-Lage- und Stimmungsberichte. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 32 (1984), S. 582–636 (PDF).
  • Jeremy Noakes: „Wohin gehören die ‚Judenmischlinge‘?“ Die Entstehung der ersten Durchführungsverordnung zu den Nürnberger Gesetzen. In: Ursula Büttner u. a. (Hrsg.): Das Unrechtsregime … Band 2: Verfolgung, Exil, Belasteter Neubeginn. Christians, Hamburg 1986, ISBN 3-7672-0963-2.

Weblinks

Commons: Nürnberger Gesetze – Sammlung von Bildern
Wikisource: Nürnberger Gesetze – Quellen und Volltexte
  • Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941
  • Die Nürnberger Gesetze, in: LeMO
  • Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre („Nürnberger Gesetze“), 15. September 1935, und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935, in: 1000dokumente.de
  • Sammlung einiger antijüdischen Gesetze und Rechtsverordnungen im Originalwortlaut
  • Die NS-Rassegesetze („Nürnberger Gesetze“)
  • Maximilian Becker: Nürnberger Gesetze, in: Historisches Lexikon Bayerns, 21. Juli 2020

Einzelnachweise

  1. RGBl. I S. 1146
  2. RGBl. I S. 1146
  3. RGBl. I S. 1145
  4. Maximilian Becker: Nürnberger Gesetze. Historisches Lexikon Bayerns, 21. Juli 2020.
  5. War documentary: Nazi Party Rally Grounds in Nuremberg. Abgerufen am 6. Juli 2024. 
  6. Lothar Gruchmann: „Blutschutzgesetz“ und Justiz. Entstehung und Anwendung des Nürnberger Gesetzes vom 15. September 1935. Aus Politik und Zeitgeschichte, 30. November 1985.
  7. Michael Berenbaum: Nürnberg Laws. Abgerufen am 6. Juli 2024. 
  8. Benjamin Ortmeyer: Indoktrination. Rassismus und Antisemitismus in der Nazi-Schülerzeitschrift „Hilf mit!“ (1933–1944). Beltz-Verlag, 2012, S. 14, ISBN 978-3-7799-2889-8.
  9. Lothar Gruchmann: „‚Blutschutzgesetz‘ und Justiz …“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 31 (1983), S. 441 (ifz-muenchen PDF).
  10. Stuckart-Globke: Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung. Band 1, München und Berlin 1936 – 1b, Zitat S. 18/19.
  11. Otto Palandt (Herausgeber): Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Auflage, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München und Berlin 1939, S. 1202.
  12. Erste Verordnung (Schutz Blut und Ehre), 14. November 1935, Deutsches Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1935, Teil I, S. 1334–1336. Österreichische Nationalbibliothek
  13. Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Die Jahre der Verfolgung 1933–1939. München 2000, ISBN 3-406-43506-8, S. 170.
  14. Peter Longerich: „Davon haben wir nichts gewusst.“ München 2006, ISBN 3-88680-843-2, S. 76.
  15. Hans Robinsohn: Justiz als politische Verfolgung. Die Rechtsprechung in „Rassenschandefällen“ beim Landgericht Hamburg 1936–43. Stuttgart 1977, ISBN 3-7610-7223-6, S. 10.
  16. Harumi Shidehara Furuya: Nazi Racism Toward the Japanese: Ideology vs. Realpolitik, NOAG, 157–158, 1995, 17–75, (PDF).
  17. Harumi Shidehara Furuya: Nazi Racism Toward the Japanese: Ideology vs. Realpolitik, NOAG, 157–158, 1995, S. 65.
  18. Harumi Shidehara Furuya: Nazi Racism Toward the Japanese: Ideology vs. Realpolitik, NOAG, 157–158, 1995, S. 64, Fn 190.
  19. Harumi Shidehara Furuya: Nazi Racism Toward the Japanese: Ideology vs. Realpolitik, NOAG, 157–158, 1995, S. 61, Fn 174.
  20. Harumi Shidehara Furuya: Nazi Racism Toward the Japanese: Ideology vs. Realpolitik, NOAG, 157–158, 1995, S. 59, Fn 166.
  21. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 65.
  22. Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz (1935) (Memento vom 7. Dezember 2011 im Internet Archive).
  23. Siehe auch "Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzblatt I 809)", Quelle: Otto Palandt (Herausgeber): "Bürgerliches Gesetzbuch", 2. Auflage, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München und Berlin 1939, Seiten 1186 bis 1341. Hier: "Begriff des Juden und jüdischen Mischlings" im "Anhang II zu § 4 Ehegesetz", Seiten 1200 ff.
  24. Diese Bestimmung war bereits in einer Besprechung über die besondere Judengesetzgebung am 20. Dezember 1934 schriftlich fixiert: Wolf Gruner (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945, Bd. 1. Deutsches Reich 1933–1937. München 2008, ISBN 978-3-486-58480-6, Dok. 146, S. 392.
  25. siehe Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Frankfurt a. M. 1999, ISBN 3-596-13589-3, S. 89. „Wer a Jud ist, bestimm i!“ wird auch Karl Lueger zugeschrieben; vgl. Brigitte Hamann: Hitlers Wien. München 1996, S. 417.
  26. John M. Steiner/Jobst F. v. Cornberg: „Willkür in der Willkür. Befreiung von den antisemitischen Nürnberger Gesetzen“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 46 (1998), S. 149 bzw. 151 spricht von 6 % Erfolg. Beate Meyer: „Jüdische Mischlinge“. Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933–1945, Hamburg 1999, ISBN 3-933374-22-7, S. 105, 108 und 157; hält höhere Zahlen für wahrscheinlich.
  27. Beate Meyer: „Jüdische Mischlinge“, ISBN 3-933374-22-7, S. 231.
  28. Bryan Mark Rigg: Hitlers jüdische Soldaten, Paderborn 2003, ISBN 3-506-70115-0, bildet vor S. 1 als Dokument eine Liste „aktive[r] Offiziere, die selbst oder deren Ehefrau jüdische Mischlinge sind und vom Führer für deutschblütig erklärt wurden“ ab, bei der Ernennungen noch 1943 erfolgten.
  29. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unveränd. Nachdruck von 1972, Düsseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5, S. 233.
  30. Beate Meyer: „Jüdische Mischlinge“, ISBN 3-933374-22-7, S. 232 f.; nach nicht-repräsentativer Erhebung: 4 von 43.
  31. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich, unveränd. Nachdruck von 1972, Düsseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5, S. 228–233; Bryan Mark Rigg: Hitlers jüdische Soldaten, Paderborn 2003, ISBN 3-506-70115-0, S. 290.
  32. So etwa Kapitän z. S. Georg Langheld, vgl. Georg F. Langheld: Georg Langheld. Ein jüdischer Marineoffizier in der deutschen Wehrmacht, Berlin 2017.
  33. Wolfgang Benz u. a. (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus. 5. Auflage, München 2007, ISBN 978-3-423-34408-1, S. 483.
  34. Beate Meyer: „Jüdische Mischlinge“. Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933–1945. 2. Aufl., Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7, S. 152.
  35. John M. Steiner/Jobst F. v. Cornberg: „Willkür in der Willkür. Befreiung von den antisemitischen Nürnberger Gesetzen“. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 46 (1998), S. 162 (PDF).
  36. Otto Dov Kulka: „Die Nürnberger Rassengesetze und die deutsche Bevölkerung im Lichte geheimer NS-Lage- und Stimmungsberichte“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 32 (1984), S. 602 f. Differenzierter bei Peter Longerich: „Davon haben wir nichts gewusst.“ München 2006, ISBN 3-88680-843-2, S. 85–92.
  37. Erklärung der Reichsvertretung der Juden in Deutschland vom 24. September 1935 (VEJ 1/201) = Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945. Band 1: Deutsches Reich 1933–1937, hrsg. von Wolf Gruner, München 2008, ISBN 978-3-486-58480-6, S. 499.
  38. Alexandra Przyrembel: ›Rassenschande‹. Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus. Göttingen 2003, ISBN 3-525-35188-7, S. 147.
  39. Francis R. Nicosia: Ein nützlicher Feind – Zionismus im nationalsozialistischen Deutschland 1933–1939. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 37(1989) Heft 3 (PDF), S. 380.
  40. Willy Cohn: Kein Recht, nirgends – Tagebuch vom Untergang des Breslauer Judentums 1933–1941, Bd. 1. Böhlau 2006, ISBN 978-3-412-32905-1, S. 276–277.
  41. Jeremy Noakes: Wohin gehören die „Judenmischlinge“? …, ISBN 3-7672-0963-2, S. 72/73.
  42. Arnd Krüger: Die Olympischen Spiele 1936 und die Weltmeinung: ihre außenpolitische Bedeutung unter besonderer Berücksichtigung der USA. Bartels & Wernitz, Berlin 1972 (= Sportwissenschaftliche Arbeiten, Bd. 7), ISBN 3-87039-925-2.
  43. Deutschland-Berichte der Sopade. (Ausgabe Zweitausendeins) Salzhausen und Frankfurt am Main 1980, 2. Jg. 1935, S. 996.
  44. Holocaust Encyclopedia: Antisemitic Legislation 1933–1939. Abgerufen am 6. Juli 2024. 
  45. Beispielhaft bei Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im dritten Reich. Düsseldorf 2003; erstmals 1972.
  46. Reinhard Rürup: Das Ende der Emanzipation. Die antijüdische Politik in Deutschland …, in: Arnold Paucker u. a. (Hrsg.): Die Juden im Nationalsozialistischen Deutschland. Tübingen 1986, ISBN 3-16-745103-3, S. 111 f.
  47. Saul Friedländer: Das Dritte Reich …, München 2000, ISBN 3-406-43506-8, S. 163, 171.
  48. Wolf Gruner (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945, Bd. 1. Deutsches Reich 1933–1937. München 2008, ISBN 978-3-486-58480-6, Dok. 27, S. 123–129.
  49. Alexandra Przyrembel: ›Rassenschande‹: Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus. Göttingen 2003, S. 138; vgl. Entwurf des Protokolls der Sitzung (BArch R22/852, Bl. 75).
  50. Zu den weiteren Teilnehmern siehe Wolf Gruner: Deutsches Reich 1933-1937, München 2008, S. 346, Anm. 4.
  51. Alexandra Przyrembel: ›Rassenschande‹: Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus. Göttingen 2003, S. 142.
  52. Michael Wildt: Gewaltpolitik. Volksgemeinschaft und Judenverfolgung in der deutschen Provinz, in: Werkstatt Geschichte 12 (2003) H. 35, S. 36 f.
  53. Saul Friedländer: Das Dritte Reich …, München 2000, ISBN 3-406-43506-8, S. 164.
  54. Peter Longerich: Politik der Vernichtung, München 1998, ISBN 3-492-03755-0, S. 104, sowie Günter Neliba: Wilhelm Frick: Der Legalist des Unrechtsstaates. Schöningh, Paderborn [u. a.] 1992, ISBN 3-506-77486-7.
  55. Jeremy Noakes: „Wohin gehören die ‘Judenmischlinge’?“ Die Entstehung der ersten Durchführungsverordnung zu den Nürnberger Gesetzen, in: Ursula Büttner u. a. (Hrsg.): Das Unrechtsregime …, Band 2: Verfolgung, Exil, Belasteter Neubeginn. Hamburg 1986, ISBN 3-7672-0963-2, S. 73.
  56. Norbert Frei: Der Führerstaat. Nationalsozialistische Herrschaft 1933 bis 1945, München 2013, ISBN 978-3-406-64449-8, S. 148.
  57. Zit. n. Andreas Brämer; Miriam Rürup (Hrsg.), Ina Lorenz, Jörg Berkemann, Die Hamburger Juden im NS-Staat 1933 bis 1938/39: Hamburger Beiträge zur Geschichte der deutschen Juden, Göttingen, 2016, S. 114 f. m. Anm. 84.
  58. hier Summen im Gebietsstand vom 17. Mai 1939 (Deutschland, Österreich, Sudetendeutsche Gebiete, jedoch ohne Memelland) nach Die Juden und jüdischen Mischlinge im Deutschen Reich, in: Volkszählung. Die Bevölkerung des Deutschen Reiches nach den Ergebnissen der Volkszählung 1939. Statistik des Deutschen Reiches, Bd. 552, H. 4, Berlin 1944.
  59. Alexandra Przyrembel nennt in ihrem Buch ›Rassenschande‹ – Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus (Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003, S. 414 ff.) für Berlin vier Todesurteile im Jahr 1943 sowie ein weiteres, dem zugrunde lag, dass ein als Sittlichkeitsverbrecher vorbestrafter Mann sich an einem 13-jährigen Jungen vergriffen habe, für Leipzig je eines am 6. Juni 1942 und am 25. August 1942, je ein weiteres in Hamburg am 24. April 1941 und am 12. September 1942 sowie in Kassel, Nürnberg, Köln und Stettin, ferner in Hamburg am 2. August 1940, wobei es auch um Fälschung von Lebensmittelkarten ging, in Leipzig im März 1942 wegen Rassenschande und Fahrraddiebstahl sowie in Danzig im Januar 1940, wo die Todesstrafe damit begründet wurde, dass der Beschuldigte seine jüdische Identität zu verheimlichen gesucht und dazu Urkundenfälschung und Betrug begangen habe.
  60. BGBl. S. 226
  61. Cornelia Essner, Edouard Conte: „Fernehe“, „Leichentrauung“ und „Totenscheidung“. Metamorphosen des Eherechts im Dritten Reich, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Jahrgang 44 (1996), Heft 2, S. 227 (PDF; 7 MB).
  62. Beate Meyer: „Jüdische Mischlinge“, Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7, S. 469.
  63. BGBl. 1954, S. 62
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4172127-5 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 06:13

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Nurnberger Gesetze ist ein Sammelbegriff fur das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und das Reichsburgergesetz die wahrend des Reichsparteitags der NSDAP im Saal des Industrie und Kulturvereins Nurnberg am 15 September 1935 vom Reichstag verabschiedet wurden Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck telegrafisch nach Nurnberg einberufen worden Der Kommentar von Bernhard Losener und Friedrich August Knost zu den Nurnberger Gesetzen hatte von 1936 bis 1942 funf Auflagen Ebenfalls am 15 September 1935 wurde das Reichsflaggengesetz verabschiedet das die Hakenkreuzfahne zur Reichs und Nationalflagge erklarte und Personen judischen Glaubens oder auch nur judischer Abstammung die Verwendung verbot Alle drei Gesetze wurden im Reichsgesetzblatt vom 16 September 1935 mit dem Zusatz Nurnberg den 15 September 1935 am Reichsparteitag der Freiheit verkundet Sie wurden durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr 1 vom 20 September 1945 aufgehoben Reichsparteitag der Freiheit im September 1935Der siebte Reichsparteitag Reichsparteitag der Freiheit fand vom 10 bis zum 16 September 1935 in Nurnberg statt Er sollte ursprunglich die Einfuhrung der Wehrpflicht und die Befreiung von den einschrankenden Bestimmungen des Versailler Vertrags propagandistisch herausstellen Daher erklart sich der Titel Reichsparteitag der Freiheit Am 12 September dem dritten Tag des Parteitags kundigte Reichsarztefuhrer Gerhard Wagner uberraschend an der nationalsozialistische Staat werde in Kurze durch ein Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes die weitere Vermischung von Juden und Ariern verhindern Adolf Hitler erweiterte den Auftrag und liess umgehend uber den Reichsinnenminister Wilhelm Frick den Abteilungsleiter Wilhelm Stuckart und den Leiter des Staatsangehorigkeitsreferates im Reichsinnenministerium Bernhard Losener und andere Verwaltungsfachleute entsprechende Gesetzesentwurfe ausarbeiten Da einige von ihnen aus Berlin anreisen mussten konnte sich die Arbeitsgruppe erst am folgenden Abend in Nurnberg konstituieren Wegen des Zeitdrucks verzichteten die zustandigen Minister auf Vorgaben und uberliessen es den Ministerialbeamten Gesetzentwurfe auszuarbeiten Wagner der sich in Nurnberg standig bei Hitler aufhielt wollte eine Zwangsscheidung von Mischehen und Heiratsverbot auch fur Vierteljuden einfuhren wahrend die Ministerialburokraten auf Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung hinwiesen Hitler selbst entschied sich schliesslich fur den milderen Gesetzentwurf er konnte sich damit als gemassigter Staatsmann darstellen der seine Partei im Griff habe und er vermied voraussehbare Konflikte mit der katholischen Kirche Zwar wurde der Begriff des Ariers wegen der Unklarheiten bei seiner Bestimmung in der Gesetzgebung durch den des deutschen oder artverwandten Blutes abgelost Wesentliche Inhalte der Nurnberger Gesetze blieben damit aber entgegen dem Anschein einer genaueren Regelung unbestimmt und konnten willkurlich ausgelegt werden Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen EhreDas Blutschutzgesetz Bildtafel zu den Nurnberger Gesetzen 1935 Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Blutschutzgesetz war nach seiner Praambel durchdrungen von der Erkenntnis dass die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung fur den Fortbestand des deutschen Volkes ist dem zentralen Ziel der nationalsozialistischen Rassenhygiene Es verbot deshalb die Eheschliessung sowie den ausserehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Staatsangehorigen deutschen oder artverwandten Blutes Dennoch geschlossene Ehen waren nichtig die Ehegatten wurden mit Zuchthaus bestraft Manner die gegen das Verbot zum ausserehelichen Verkehr verstiessen wurden ausserdem wegen Rassenschande mit Gefangnis oder Zuchthaus bestraft Diese Bestimmung wurde oft Adolf Hitler personlich zugeschrieben Sie zeuge von seinem Frauenbild nach dem die Frau sexuell unmundig sei Auch eine von Hitler gewunschte Erganzungsverordnung vom 16 Februar 1940 nach der die Frau trotz des Vorwurfs der Begunstigung ausdrucklich straffrei bleiben sollte weist in diese Richtung Die Juristen Wilhelm Stuckart und Hans Globke liefern in ihrem Gesetzeskommentar von 1936 eine rein praktische Begrundung Zur Uberfuhrung sei meist die Aussage der beteiligten Frau erforderlich der bei Straffreistellung ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht mehr zustehe 3 des Gesetzes der erst zum 1 Januar 1936 in Kraft trat untersagte es Juden weibliche Staatsangehorige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt zu beschaftigen Dahinter stand die Unterstellung der Jude werde sich sonst an diesen vergehen Kurz nach der Verabschiedung der Rassengesetze wurde am 14 November 1935 in einer Ersten Verordnung zum Blutschutzgesetz RGBl I S 1334 f festgeschrieben dass judische Mischlinge mit zwei judischen Grosseltern nur noch mit ausdrucklicher Genehmigung des Reichsausschusses zum Schutze des deutschen Blutes Deutschblutige oder judische Mischlinge mit einem judischen Grosselternteil ehelichen durften Entsprechende Antrage blieben jedoch meist erfolglos nach 1942 wurden sie fur die Dauer des Krieges nicht mehr angenommen Ehen zwischen zwei Vierteljuden sollten nicht geschlossen werden Vierteljuden und Deutschblutige dagegen durften heiraten Dahinter stand das rassistische Paradigma deutsches und artverwandtes Blut zu bewahren Ein 6 der Ersten Verordnung weitete das Eheverbot auf andere Gruppen aus Es sollten grundsatzlich alle Ehen unterbleiben die die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefahrdeten Ein Rundschreiben zahlte dazu Zigeuner Neger und ihre Bastarde auf 4 des Gesetzes verbot den Juden die Reichs und Nationalflagge zu hissen oder die Reichsfarben zu zeigen Die Strafandrohung war Gefangnis bis zu einem Jahr Juden wurde jedoch das Zeigen der judischen Farben gestattet Bereits im Februar 1935 hatte die Gestapo zu dieser Zeit noch ohne gesetzliche Grundlage den Juden die Verwendung der Hakenkreuz Fahne verboten im April folgte ein entsprechender Erlass des Reichsinnenministeriums Angeblich sollte damit der Versuch judischer Firmen verhindert werden sich durch Beflaggung zu tarnen und als arisch auszugeben Einen Sonderfall stellten aufgrund moglicher diplomatischer Verwicklungen mit dem japanischen Bundnispartner deutsch japanische Ehen dar Diese waren unerwunscht und wurden trotz mangelnder Rechtsgrundlage haufig von deutschen Stellen verhindert Hierzu wurden nach Recherchen des Historikers Harumi Shidehara Furuya in jedem Einzelfall intensive Untersuchungen zum Hintergrund der Betroffenen insbesondere zur diplomatischen Relevanz durchgefuhrt In Japan bemuhten sich die Auslandsvertretungen nach aussen hin den Eindruck zu erwecken Japaner seien Ehren Arier und bezeichneten den Begriff des Ariers als vielleicht wissenschaftlich nicht einwandfrei Praktisch bedeute er einfach Nichtjude Intern wies die Deutsche Botschaft in Tokio im Februar 1939 aber darauf hin dass eine grundsatzliche Regelung getroffen werden musse wobei der japanische Rassenstolz und die japanische Empfindlichkeit geschont werden musse Hitler selbst vertrat im September 1940 die Auffassung dass es doch richtiger sei im Interesse der Reinerhaltung der deutschen Rasse solche Eheschliessungen in Zukunft nicht zu gestatten selbst wenn aussenpolitische Grunde fur eine Genehmigung sprachen Der Chef der Reichskanzlei Hans Heinrich Lammers uberzeugte ihn jedoch davon von jetzt ab alle ahnlichen Antrage durch dilatorische Behandlung auf mindestens 1 Jahr zuruckzustellen um alsdann zu Ablehnungen uberzugehen Diesem Vorschlag stimmte Hitler zu Allein bis zum Jahresende 1940 wurden 1 911 Manner wegen Rassenschande verurteilt ReichsburgergesetzWilhelm Stuckart Hans Globke Kommentar zum Reichsburgergesetz Blutschutzgesetz und Ehegesundheitsgesetz 1936 Hauptartikel Reichsburgergesetz Das Reichsburgergesetz schuf zwei Kategorien im Staatsangehorigkeitsrecht den Staatsangehorigen der dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehort und ihm dafur besonders verpflichtet ist und den Reichsburger der der alleinige Trager der vollen politischen Rechte war Reichsburger konnte nur der Staatsangehorige deutschen oder artverwandten Blutes sein Dieser musse zunachst Staatsangehoriger deutschen oder artverwandten Blutes sein und durch sein Verhalten beweisen dass er gewillt und geeignet ist in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen Das Reichsburgerrecht sollte durch einen Reichsburgerbrief verliehen werden 2 Abs 2 RBG wozu es aber nie kam Auf diese Weise wurde rechtlich eine Zweiteilung vorbereitet Reichsburger 2 RBG die dies allerdings nur unter der Massgabe der Gesetze sind 2 Abs 3 RBG Staatsangehorige zwar mit Verweis auf das Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz von 1913 der jedoch dem Staat dafur besonders verpflichtet ist 1 Abs 1 Halbsatz 2 RBG Die Reichsburgerbriefe 2 Abs 2 RBG hatten selbst den Deutschen als Staatsburger in solche die durch sein Verhalten beweist dass er gewillt und geeignet ist in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen 2 Abs 1 Halbsatz 2 RBG die also Reichsburger hatten werden konnen und damit alleinige Trager der vollen politischen Rechte 2 Abs 3 RBG sind und die die dieses nicht erreichen konnten oder wollten klassifizieren mussen Von der aus diesem Gesetz vorgegebenen Zweiteilung wurde praktisch nur gegen diejenigen die nicht deutschen oder artverwandten Blutes sind Gebrauch gemacht Der 3 des Reichsburgergesetzes ermoglichte auf dem Verwaltungsweg jedwede juristisch formale Verwaltungsvorschrift zur Auslegung dieses Gesetzes mit Bezug auf Personen die nicht Staatsangehorige deutschen oder artverwandten Blutes sind So wurde z B den assimilierten judischen Mischlingen nur das Wahlrecht und eine vorlaufige Reichsburgerschaft zugestanden Infolge des Reichsburgergesetzes durfte auf dem Verordnungsweg kein Jude mehr ein offentliches Amt innehaben Auch die judischen Beamten die bislang durch das so genannte Frontkampferprivileg im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 1933 von der Entlassung verschont geblieben waren mussten zum 31 Dezember 1935 den Dienst quittieren Ausserdem verloren Juden das politische Wahlrecht Durch weitere Verordnungen zum Reichsburgergesetz wurde 1938 judischen Arzten und Rechtsanwalten die Zulassung entzogen 4 Verordnung zum RBG vom 25 Juli 1938 und 5 Verordnung zum RBG vom 30 November 1938 Bedeutsam wurde schliesslich die von Hitler initiierte 11 Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 November 1941 Deutschen Juden wurde damit die Staatsangehorigkeit aberkannt wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland nahmen Bei Deportation verloren Juden mit dem Grenzubertritt ihre Staatsangehorigkeit zugleich gingen ihr gesamtes Eigentum und Vermogen einschliesslich ihrer Anspruche aus Lebens und Rentenversicherungen formlich an den Staat uber Einstufung Die Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 November 1935 definierte wer als judischer Mischling Reichsburger bleiben konne und wer als Jude davon ausgeschlossen sei Personen mit mindestens drei judischen Grosseltern galten als Voll Jude Personen mit einem judischen Elternteil oder zwei judischen Grosseltern galten als Mischling ersten Grades Personen mit einem judischen Grosseltern Teil wurden als Mischling zweiten Grades eingestuft Mischlinge ersten Grades die der judischen Kultusgemeinde angehorten oder mit einem Juden verheiratet waren wurden als Juden eingestuft Fur sie kam spater der Begriff Geltungsjude auf Alle weiteren Halbjuden und Vierteljuden wurden amtlich als judische Mischlinge bezeichnet Ausnahmebestimmungen Siehe auch Deutschblutigkeitserklarung In 7 der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz behielt sich Hitler personlich die Zustimmung fur Ausnahmen vor Der Fuhrer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der Ausfuhrungsverordnungen erteilen Der oft verkurzt zitierte Ausspruch Wer bei mir Jude ist bestimme ich wird Hermann Goring bezuglich Martin Wronsky von der Luft Hansa zugeschrieben trifft aber nicht den Sachverhalt Von mehr als 10 000 Antragen zur Besserstellung die durch mehrere Vorinstanzen gepruft und gefiltert wurden waren nur wenige erfolgreich Dabei waren die Teilnahme der Bittsteller am Weltkrieg und politische Verdienste um die Bewegung ihr rassisches Erscheinungsbild und ihre charakterliche Beurteilung wesentliche Kriterien Nur in zwei Fallen wurden Volljuden begunstigt Bis zum Jahre 1941 erreichten 260 Mischlinge ersten Grades ihre Gleichstellung mit einem Deutschblutigen Bescheinigung uber die Einordnung im Sinne der ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 November 1935 In 1 300 Fallen wurden Bittsteller vom Geltungsjuden zum judischen Mischling umgestuft Nach einem Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 8 April 1940 sollten die Mischlinge ersten Grades sowie die judisch Versippten die deutschblutigen Ehepartner in sogenannten Mischehen aus der Wehrmacht entlassen werden Ausnahmen waren ausschliesslich mit personlicher Genehmigung Hitlers bis 1942 moglich im Ausnahmefall aber noch weiter geduldet Im Juni 1944 sollten auch die Mischlinge zweiten Grades vom Dienst in der Wehrmacht ausgeschlossen werden Mit stillschweigender Unterstutzung ihrer Vorgesetzten verblieben einige dieser fur wehrunwurdig erklarten Soldaten dennoch in der Wehrmacht Nach dem Attentat vom 20 Juli 1944 widerrief Hitler seine Ausnahmegenehmigungen fur Offiziere die als Mischlinge ersten Grades galten zugleich wurden auch alle judisch versippten Offiziere zum Jahresende 1944 entlassen In der Realitat dienten einzelne Soldaten denen fruhzeitig eine Deutschblutigkeitserklarung ausgestellt worden war teilweise bis Kriegsende weiter Mitglieder der NSDAP Mannschaften und Unterfuhrer der SS sowie Bauern im Sinne des Reichserbhofgesetzes waren noch weit strengeren Kriterien unterworfen Sie mussten einen Grossen Ahnenpass vulgo Grosser Ariernachweis erbringen welcher einen durchgehend deutschblutigen Stammbaum bis zum Stichjahr 1800 auswies Fur Fuhrer der SS galt das Stichjahr 1750 Die Enzyklopadie des Nationalsozialismus spricht von einer Ernennung zum Ehrenarier und nimmt dabei Bezug auf die Ausnahmebestimmung des 7 der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz die diesen Begriff jedoch nicht verwendet Beate Meyer verwendet das Wort Ehrenarier nur in Anfuhrungszeichen und beilaufig fur Ausnahmefalle bei denen sich verdiente Weggefahrten mit judischem Hintergrund direkt an die Parteikanzlei und Hitler wandten und ohne formliches Verfahren eine Statusverbesserung erreichten Steiner Cornberg weisen darauf hin dass es den Begriff Ehrenarier amtlich nicht gab und er nur umgangssprachlich gebrauchlich war Zeitgenossische ReaktionenNach Gestapo Berichten wurden die Nurnberger Gesetze in der Bevolkerung grosstenteils mit Genugtuung aufgenommen nicht zuletzt deshalb weil es psychologisch mehr als die unerfreulichen Einzelaktionen die erwunschte Isolierung des Judentums herbeifuhren wird In katholischen Kreisen fanden sie allerdings keinen Beifall begrusst wird lediglich dass die Juden Gesetzgebung Auswuchse in der antisemitischen Propaganda und Ausschreitungen unterbindet Es muss offenbleiben ob diese Ausserungen reprasentativ waren und ob diese Teilkritik nur der Vorsicht geschuldet war denn diese von SD Mitarbeitern mitgehorten Ausserungen stammten aus offentlich gefuhrten Gesprachen Die unter anderem in der Judischen Rundschau veroffentlichte Erklarung der Reichsvertretung der Juden in Deutschland vom 24 September 1935 begann mit den Worten Die vom Reichstag in Nurnberg beschlossenen Gesetze haben die Juden in Deutschland aufs Schwerste betroffen Sie sollen aber eine Ebene schaffen auf der ein ertragliches Verhaltnis zwischen dem deutschen und dem judischen Volke moglich ist Voraussetzung fur ein ertragliches Verhaltnis ist die Hoffnung dass den Juden und judischen Gemeinden in Deutschland durch Beendigung ihrer Diffamierung und Boykottierung die moralische und wirtschaftliche Existenzmoglichkeit gelassen wird Vertreter des revisionistischen Flugels der Zionisten wie Georg Kareski der als Vorsitzender der Staatszionistischen Vereinigung dem Angriff ein weitgehend auf Ablehnung stossendes Interview gab befurworteten hingegen eine vollstandige Trennung von Juden und Ariern Einige orthodoxe Juden begrussten das Verbot der Mischehe Den Assimilanten sei damit in Deutschland jede Grundlage entzogen Andere judische Burger meinten dass nun eine dauerhafte und gesetzlich geregelte Losung fur ein Zusammenleben gefunden sei Dabei ubersahen sie dass die Nurnberger Gesetze nur einen leeren Rahmen darstellten Zur Beruhigung trug bei dass in der Bekanntmachung absichtlich der Eindruck erweckt wurde diese Vorschriften betrafen nur Volljuden diesen Vermerk hatte Hitler zuvor eigenhandig gestrichen den Text aber in der Fassung des Entwurfs zur Veroffentlichung freigegeben Vertreter der Wirtschaft im nationalsozialistischen Deutschland hatten Bedenken wegen moglicher Auswirkungen im Ausland Die befurchteten Sanktionen waren jedoch kaum spurbar Da nach den Gesetzen die judischen Mischlinge Rudi Ball Eishockey und Helene Mayer Fechten an den im Deutschen Reich ausgetragenen Olympischen Sommer und Winterspielen 1936 teilnehmen durften sie im Ausland auch als Juden wahrgenommen wurden wurde geplanten Sanktionen im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen vor allem von Seiten der USA der Boden entzogen Die Berichte der sozialdemokratischen Sopade bezeichnen die Nurnberger Gesetze als politische Ausnahmegesetze mit sexualpathologischem Charakter durch die den Juden eine Stellung ausserhalb der Menschheit zugewiesen werde Der Fuhrer sei der Gefangene seiner Banditen und musse ihren terroristischen Forderungen nachgeben Folgen wahrend der Zeit des NationalsozialismusBis zum Ende des NS Staates wurde die Rechtsstellung der Juden durch eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen weiter beschrankt die fast alle Bereiche des offentlichen wie des privaten Lebens betrafen Nachdem 1939 der Judenstern im besetzten Polen eingefuhrt worden war mussten ihn ab dem 19 September 1941 auch Juden im Reichsgebiet tragen Dabei wurde auch der mannliche judische Teil einer Mischehe zum Tragen des Sterns verpflichtet sofern die Ehe kinderlos geblieben war Die judischen Partner aus Mischehen wie auch die judisch Versippten wie die deutschblutigen Ehemanner aus Mischehen genannt wurden wurden im Laufe des Krieges zu Zwangsarbeit verpflichtet und haufig in Sonderkommandos kaserniert In Berlin wurden kurz vor Ende des Krieges auch die deutschblutigen Ehefrauen entsprechend eingesetzt Nicht zur Ausfuhrung gelangten die 1942 im Protokoll der Wannseekonferenz genannten und die in zwei Folgekonferenzen von Referenten erorterten Plane in denen die Zwangsscheidung von Mischehen mit anschliessender Deportation sowie die Zwangssterilisation von judischen Mischlingen als Ziele genannt wurden In Deutschland fielen die drei Nurnberger Gesetze am 20 September 1945 mit ihren Verordnungen unter das Kontrollratsgesetz Nr 1 betreffend die Aufhebung von NS Recht Kontroverse Deutungen in der wissenschaftlichen LiteraturUmstritten war unter den Historikern die Frage ob es sich bei den Nurnberger Gesetzen um eine spontane Entscheidung handelte oder ob damit ein lange gehegter Plan umgesetzt wurde Uberwiegend wird in der alteren Fachliteratur dargestellt dass die Rassengesetze vollig uberraschend entstanden und spontan erlassen wurden Dem widerspricht dass bereits am 26 Juli 1935 Standesbeamte angewiesen worden waren Aufgebote fur Mischehen wegen einer anstehenden Neuregelung nicht zu bearbeiten Auch lassen sich Gedankenspiele Hitlers um ein neues Staatsburgergesetz und Denkschriften Hanns Kerrls und Roland Freislers zum Ehegesetz schon fur 1933 nachweisen Der nicht umgesetzte Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Stellung der Juden den Rudolf Hess am 6 April 1933 an Julius Streicher schickte nimmt im 15 die Bestimmungen des spateren Blutschutzgesetzes vorweg und enthalt scharfere Regelungen als das Reichsburgergesetz Die Historikerin Alexandra Przyrembel bezeichnet die 37 Sitzung der Strafrechtskommission am 5 Juni 1934 als erstes bedeutendes Brainstorming das die Konzeption der Nurnberger Gesetze sowie seine Ausfuhrungsbestimmungen in wesentlichen Aspekten vorbereitete An der Sitzung nahm neben Roland Freisler und Fritz Grau auch der spatere Widerstandskampfer Hans von Dohnanyi in seiner Eigenschaft als Referent des NS Reichsjustizministers Franz Gurtner teil Er kritisierte dass mit dem dort ausgearbeiteten Gesetzentwurf nicht das ubergeordnete Ziel der Rassengesetzgebung erreicht wurde namlich die Garantie eines grundsatzlichen Rassenschutzes Kontrovers wird beurteilt inwieweit Forderungen der Parteibasis und Vorfalle wie der Kurfurstendamm Krawall von 1935 die gesetzliche Regelung beschleunigten oder gar veranlassten Die Gewalt von unten der von Parteigliederungen inszenierte Volkszorn wurde zumindest von einzelnen einflussreichen Nationalsozialisten wie Reinhard Heydrich und Gerhard Wagner genutzt um scharfere Gesetze gegen Juden zu fordern Andere befurchteten einen Vertrauensverlust bei der Bevolkerung wenn die entfesselte Gewalt die Ruhe und Ordnung storten und das Gewaltmonopol des Staates unterlaufen wurde Nach Saul Friedlander sollten die Nurnberger Gesetze allen kundtun dass die Rolle der Partei alles andere als ausgespielt war So wurde die Masse der Parteimitglieder beruhigt individuelle Gewaltakte gegen Juden wurden durch die Aufstellung klarer legaler Richtlinien beendet und der politische Aktivismus wurde auf wohldefinierte Ziele hingelenkt werden Neuerdings wird die in der Fachliteratur weitverbreitete Darstellung Loseners hinterfragt der Wilhelm Frick als desinteressiert und uninformiert beschreibt Longerich verweist auf eine Tagebucheintragung bei Goebbels vom 14 September 1935 Frick und Hess auch da Gesetze durchberaten Neues Staatsburgergesetz Verbot judischer Ehen Wir feilen noch daran Aber so wird es beschlossen Wird die Reinigung erhalten Umstritten ist heute auch die Selbstdarstellung der beigezogenen Ministerialbeamten die ihre Mitwirkung als massigenden Einfluss oder gar Widerstand stilisierten Zumindest lassen sich angeblich vorgebrachte Maximalforderungen wie Sterilisationen durchzufuhren oder auch Achteljuden wie Volljuden zu behandeln in keinem der sechs aufgefundenen Entwurfe nachweisen Statistische AngabenIm Deutschen Reich lebende Juden Die Anzahl der Glaubensjuden wird fur das Jahr 1933 auf 505 000 bis 525 000 geschatzt zu denen nach Definition der Nationalsozialisten weitere 180 000 assimilierte Juden zu addieren waren Norbert Frei geht von 562 000 Menschen aus die 1935 gemass der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz als Juden galten Yehuda Bauer gibt fur das nationalsozialistische Deutsche Reich mit Lutz Eugen Reutter und JDC Dokumenten als Quelle fur 1933 499 682 gelistete Juden an 2 000 Dreivierteljuden 210 000 Halbjuden und 80 000 Vierteljuden zusammen 790 000 Verfolgte aufgrund judischer Herkunft so die Historiker I Lorenz und J Berkemann die hinzufugen Die Zahlen sind sehr unzuverlassig Nach den NS Einmarschen in Osterreich und dem Sudetenland erhohte sich die Anzahl entsprechend In Osterreich waren es 185 246 Juden und mindestens 150 000 sogenannte Mischlinge Die Fluchtbewegung ab 1933 reduzierte die judische Bevolkerung in Mitteleuropa bis 1939 gleichzeitig um 440 000 Nach der Volkszahlung von 1939 gab es nach NS Definition 330 539 Juden davon 297 407 Glaubensjuden 71 126 judische Mischlinge ersten Grades darunter 6 600 mosaischen Bekenntnisses und 41 454 judische Mischlinge zweiten Grades Am 1 April 1943 lebten im Grossdeutschen Reich offiziell nur noch 31 910 Juden Ungefahr die Halfte von ihnen musste den Judenstern tragen hierzu waren auch die judischen Partner in nichtprivilegierten Mischehen verpflichtet Verurteilungen nach dem Blutschutzgesetz Nach der Reichskriminalstatistik des Jahres 1937 wurden 512 Manner wegen Rassenschande verurteilt darunter waren 355 Juden Zwischen 1936 und 1940 wurden 1 911 Manner wegen Rassenschande verurteilt Die Auswertung der von 1936 bis 1943 in Hamburg gefallten Urteile ergibt dass judische Manner deutlich scharfer bestraft wurden als Deutschblutige Rund ein Drittel der judischen Justizopfer erhielt Zuchthausstrafen zwischen zwei und vier Jahren knapp ein Viertel wurde noch strenger bestraft Die Hochststrafe betrug 15 Jahre In mindestens funfzehn Fallen verhangten die Richter mit juristischen Kunstgriffen trotzdem Todesurteile die auch vollstreckt wurden z B gegen Leo Katzenberger und Werner Hollander WiedergutmachungBundesrepublik Deutschland Ab dem 23 Juni 1950 konnte nach dem Bundesgesetz uber die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter der Verbindung von Verlobten denen aus rassischen Grunden die standesamtliche Eheschliessung unmoglich gemacht worden war auf Antrag ruckwirkend die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt werden wenn der Tod des einen Teils die Nachholung der standesamtlichen Trauung verhindert hatte Es war der Tag festzusetzen der als Tag der Eheschliessung zu gelten hatte etwa der Tag einer kirchlichen Trauung oder der Tag an dem die Erklarung eine dauernde Verbindung einzugehen vor Angehorigen oder auf andere Weise ernstlich bekundet worden war Anders als bei der wahrend des Zweiten Weltkriegs moglichen Leichentrauung von Frauen mit gefallenen oder im Felde verstorbenen Wehrmachtsangehorigen wurde jedoch keine Moglichkeit zur nachtraglichen Eheschliessung geschaffen sondern eine auf einem Ehekonsens beruhende tatsachlich geschlossene und durchgefuhrte Ehe nachtraglich von der wieder zur Vernunft gelangten Gesetzesordnung anerkannt Bis 1963 wurden 1 823 entsprechende Antrage gestellt von denen 1 255 bewilligt wurden Osterreich Das Bundesgesetz vom 16 Dezember 1953 uber die Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter sah fur Verlobte denen es in der Zeit vom 13 Marz 1938 bis 31 Marz 1945 nur aus rassischen oder politischen Grunden unmoglich gewesen war die Ehe miteinander zu schliessen ein Antragsrecht bis zum 31 Dezember 1954 vor Das Oberlandesgericht Wien konnte auf Antrag aussprechen dass eine Ehe dennoch als zustande gekommen galt wenn ein Standesbeamter die Trauung wegen eines Ehehindernisses nach dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre oder dessen erster Ausfuhrungsverordnung verweigert hatte Siehe auchListe antijudischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933 1945 Gesetz uber Mietverhaltnisse mit Juden Rechtsberatungsgesetz Die Unwertigen Dokumentarfilm aus dem Jahr 2009 von Renate Gunther GreeneLiteraturCornelia Essner Die Nurnberger Gesetze oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933 1945 Schoningh Paderborn 2002 ISBN 3 506 72260 3 Zugleich Habilitationsschrift an der TU Berlin 2000 Kritik an Selbstdarstellung Loseners und Mitwirkung der Staatsburokratie Otto Dov Kulka Die Nurnberger Rassengesetze und die deutsche Bevolkerung im Lichte geheimer NS Lage und Stimmungsberichte In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 32 1984 S 582 636 PDF Jeremy Noakes Wohin gehoren die Judenmischlinge Die Entstehung der ersten Durchfuhrungsverordnung zu den Nurnberger Gesetzen In Ursula Buttner u a Hrsg Das Unrechtsregime Band 2 Verfolgung Exil Belasteter Neubeginn Christians Hamburg 1986 ISBN 3 7672 0963 2 WeblinksCommons Nurnberger Gesetze Sammlung von Bildern Wikisource Nurnberger Gesetze Quellen und Volltexte Elfte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 November 1941 Die Nurnberger Gesetze in LeMO Reichsburgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Nurnberger Gesetze 15 September 1935 und die beiden ersten Ausfuhrungsbestimmungen 14 November 1935 in 1000dokumente de Sammlung einiger antijudischen Gesetze und Rechtsverordnungen im Originalwortlaut Die NS Rassegesetze Nurnberger Gesetze Maximilian Becker Nurnberger Gesetze in Historisches Lexikon Bayerns 21 Juli 2020EinzelnachweiseRGBl I S 1146 RGBl I S 1146 RGBl I S 1145 Maximilian Becker Nurnberger Gesetze Historisches Lexikon Bayerns 21 Juli 2020 War documentary Nazi Party Rally Grounds in Nuremberg Abgerufen am 6 Juli 2024 Lothar Gruchmann Blutschutzgesetz und Justiz Entstehung und Anwendung des Nurnberger Gesetzes vom 15 September 1935 Aus Politik und Zeitgeschichte 30 November 1985 Michael Berenbaum Nurnberg Laws Abgerufen am 6 Juli 2024 Benjamin Ortmeyer Indoktrination Rassismus und Antisemitismus in der Nazi Schulerzeitschrift Hilf mit 1933 1944 Beltz Verlag 2012 S 14 ISBN 978 3 7799 2889 8 Lothar Gruchmann Blutschutzgesetz und Justiz in Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 31 1983 S 441 ifz muenchen PDF Stuckart Globke Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung Band 1 Munchen und Berlin 1936 1b Zitat S 18 19 Otto Palandt Herausgeber Burgerliches Gesetzbuch 2 Auflage C H Beck sche Verlagsbuchhandlung Munchen und Berlin 1939 S 1202 Erste Verordnung Schutz Blut und Ehre 14 November 1935 Deutsches Reichsgesetzblatt Jahrgang 1935 Teil I S 1334 1336 Osterreichische Nationalbibliothek Saul Friedlander Das Dritte Reich und die Juden Die Jahre der Verfolgung 1933 1939 Munchen 2000 ISBN 3 406 43506 8 S 170 Peter Longerich Davon haben wir nichts gewusst Munchen 2006 ISBN 3 88680 843 2 S 76 Hans Robinsohn Justiz als politische Verfolgung Die Rechtsprechung in Rassenschandefallen beim Landgericht Hamburg 1936 43 Stuttgart 1977 ISBN 3 7610 7223 6 S 10 Harumi Shidehara Furuya Nazi Racism Toward the Japanese Ideology vs Realpolitik NOAG 157 158 1995 17 75 PDF Harumi Shidehara Furuya Nazi Racism Toward the Japanese Ideology vs Realpolitik NOAG 157 158 1995 S 65 Harumi Shidehara Furuya Nazi Racism Toward the Japanese Ideology vs Realpolitik NOAG 157 158 1995 S 64 Fn 190 Harumi Shidehara Furuya Nazi Racism Toward the Japanese Ideology vs Realpolitik NOAG 157 158 1995 S 61 Fn 174 Harumi Shidehara Furuya Nazi Racism Toward the Japanese Ideology vs Realpolitik NOAG 157 158 1995 S 59 Fn 166 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Recht Berlin 2007 ISBN 978 3 89949 433 4 S 65 Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz 1935 Memento vom 7 Dezember 2011 im Internet Archive Siehe auch Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschliessung und der Ehescheidung im Lande Osterreich und im ubrigen Reichsgebiet vom 6 Juli 1938 Reichsgesetzblatt I 809 Quelle Otto Palandt Herausgeber Burgerliches Gesetzbuch 2 Auflage C H Beck sche Verlagsbuchhandlung Munchen und Berlin 1939 Seiten 1186 bis 1341 Hier Begriff des Juden und judischen Mischlings im Anhang II zu 4 Ehegesetz Seiten 1200 ff Diese Bestimmung war bereits in einer Besprechung uber die besondere Judengesetzgebung am 20 Dezember 1934 schriftlich fixiert Wolf Gruner Bearb Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 Bd 1 Deutsches Reich 1933 1937 Munchen 2008 ISBN 978 3 486 58480 6 Dok 146 S 392 siehe Gerd R Ueberschar Hrsg Der Nationalsozialismus vor Gericht Frankfurt a M 1999 ISBN 3 596 13589 3 S 89 Wer a Jud ist bestimm i wird auch Karl Lueger zugeschrieben vgl Brigitte Hamann Hitlers Wien Munchen 1996 S 417 John M Steiner Jobst F v Cornberg Willkur in der Willkur Befreiung von den antisemitischen Nurnberger Gesetzen in Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 46 1998 S 149 bzw 151 spricht von 6 Erfolg Beate Meyer Judische Mischlinge Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933 1945 Hamburg 1999 ISBN 3 933374 22 7 S 105 108 und 157 halt hohere Zahlen fur wahrscheinlich Beate Meyer Judische Mischlinge ISBN 3 933374 22 7 S 231 Bryan Mark Rigg Hitlers judische Soldaten Paderborn 2003 ISBN 3 506 70115 0 bildet vor S 1 als Dokument eine Liste aktive r Offiziere die selbst oder deren Ehefrau judische Mischlinge sind und vom Fuhrer fur deutschblutig erklart wurden ab bei der Ernennungen noch 1943 erfolgten Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich Unverand Nachdruck von 1972 Dusseldorf 2003 ISBN 3 7700 4063 5 S 233 Beate Meyer Judische Mischlinge ISBN 3 933374 22 7 S 232 f nach nicht reprasentativer Erhebung 4 von 43 Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich unverand Nachdruck von 1972 Dusseldorf 2003 ISBN 3 7700 4063 5 S 228 233 Bryan Mark Rigg Hitlers judische Soldaten Paderborn 2003 ISBN 3 506 70115 0 S 290 So etwa Kapitan z S Georg Langheld vgl Georg F Langheld Georg Langheld Ein judischer Marineoffizier in der deutschen Wehrmacht Berlin 2017 Wolfgang Benz u a Hrsg Enzyklopadie des Nationalsozialismus 5 Auflage Munchen 2007 ISBN 978 3 423 34408 1 S 483 Beate Meyer Judische Mischlinge Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933 1945 2 Aufl Hamburg 2002 ISBN 3 933374 22 7 S 152 John M Steiner Jobst F v Cornberg Willkur in der Willkur Befreiung von den antisemitischen Nurnberger Gesetzen In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 46 1998 S 162 PDF Otto Dov Kulka Die Nurnberger Rassengesetze und die deutsche Bevolkerung im Lichte geheimer NS Lage und Stimmungsberichte in Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 32 1984 S 602 f Differenzierter bei Peter Longerich Davon haben wir nichts gewusst Munchen 2006 ISBN 3 88680 843 2 S 85 92 Erklarung der Reichsvertretung der Juden in Deutschland vom 24 September 1935 VEJ 1 201 Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 Band 1 Deutsches Reich 1933 1937 hrsg von Wolf Gruner Munchen 2008 ISBN 978 3 486 58480 6 S 499 Alexandra Przyrembel Rassenschande Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus Gottingen 2003 ISBN 3 525 35188 7 S 147 Francis R Nicosia Ein nutzlicher Feind Zionismus im nationalsozialistischen Deutschland 1933 1939 In Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte 37 1989 Heft 3 PDF S 380 Willy Cohn Kein Recht nirgends Tagebuch vom Untergang des Breslauer Judentums 1933 1941 Bd 1 Bohlau 2006 ISBN 978 3 412 32905 1 S 276 277 Jeremy Noakes Wohin gehoren die Judenmischlinge ISBN 3 7672 0963 2 S 72 73 Arnd Kruger Die Olympischen Spiele 1936 und die Weltmeinung ihre aussenpolitische Bedeutung unter besonderer Berucksichtigung der USA Bartels amp Wernitz Berlin 1972 Sportwissenschaftliche Arbeiten Bd 7 ISBN 3 87039 925 2 Deutschland Berichte der Sopade Ausgabe Zweitausendeins Salzhausen und Frankfurt am Main 1980 2 Jg 1935 S 996 Holocaust Encyclopedia Antisemitic Legislation 1933 1939 Abgerufen am 6 Juli 2024 Beispielhaft bei Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im dritten Reich Dusseldorf 2003 erstmals 1972 Reinhard Rurup Das Ende der Emanzipation Die antijudische Politik in Deutschland in Arnold Paucker u a Hrsg Die Juden im Nationalsozialistischen Deutschland Tubingen 1986 ISBN 3 16 745103 3 S 111 f Saul Friedlander Das Dritte Reich Munchen 2000 ISBN 3 406 43506 8 S 163 171 Wolf Gruner Bearb Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 Bd 1 Deutsches Reich 1933 1937 Munchen 2008 ISBN 978 3 486 58480 6 Dok 27 S 123 129 Alexandra Przyrembel Rassenschande Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus Gottingen 2003 S 138 vgl Entwurf des Protokolls der Sitzung BArch R22 852 Bl 75 Zu den weiteren Teilnehmern siehe Wolf Gruner Deutsches Reich 1933 1937 Munchen 2008 S 346 Anm 4 Alexandra Przyrembel Rassenschande Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus Gottingen 2003 S 142 Michael Wildt Gewaltpolitik Volksgemeinschaft und Judenverfolgung in der deutschen Provinz in Werkstatt Geschichte 12 2003 H 35 S 36 f Saul Friedlander Das Dritte Reich Munchen 2000 ISBN 3 406 43506 8 S 164 Peter Longerich Politik der Vernichtung Munchen 1998 ISBN 3 492 03755 0 S 104 sowie Gunter Neliba Wilhelm Frick Der Legalist des Unrechtsstaates Schoningh Paderborn u a 1992 ISBN 3 506 77486 7 Jeremy Noakes Wohin gehoren die Judenmischlinge Die Entstehung der ersten Durchfuhrungsverordnung zu den Nurnberger Gesetzen in Ursula Buttner u a Hrsg Das Unrechtsregime Band 2 Verfolgung Exil Belasteter Neubeginn Hamburg 1986 ISBN 3 7672 0963 2 S 73 Norbert Frei Der Fuhrerstaat Nationalsozialistische Herrschaft 1933 bis 1945 Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64449 8 S 148 Zit n Andreas Bramer Miriam Rurup Hrsg Ina Lorenz Jorg Berkemann Die Hamburger Juden im NS Staat 1933 bis 1938 39 Hamburger Beitrage zur Geschichte der deutschen Juden Gottingen 2016 S 114 f m Anm 84 hier Summen im Gebietsstand vom 17 Mai 1939 Deutschland Osterreich Sudetendeutsche Gebiete jedoch ohne Memelland nach Die Juden und judischen Mischlinge im Deutschen Reich in Volkszahlung Die Bevolkerung des Deutschen Reiches nach den Ergebnissen der Volkszahlung 1939 Statistik des Deutschen Reiches Bd 552 H 4 Berlin 1944 Alexandra Przyrembel nennt in ihrem Buch Rassenschande Reinheitsmythos und Vernichtungslegitimation im Nationalsozialismus Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2003 S 414 ff fur Berlin vier Todesurteile im Jahr 1943 sowie ein weiteres dem zugrunde lag dass ein als Sittlichkeitsverbrecher vorbestrafter Mann sich an einem 13 jahrigen Jungen vergriffen habe fur Leipzig je eines am 6 Juni 1942 und am 25 August 1942 je ein weiteres in Hamburg am 24 April 1941 und am 12 September 1942 sowie in Kassel Nurnberg Koln und Stettin ferner in Hamburg am 2 August 1940 wobei es auch um Falschung von Lebensmittelkarten ging in Leipzig im Marz 1942 wegen Rassenschande und Fahrraddiebstahl sowie in Danzig im Januar 1940 wo die Todesstrafe damit begrundet wurde dass der Beschuldigte seine judische Identitat zu verheimlichen gesucht und dazu Urkundenfalschung und Betrug begangen habe BGBl S 226 Cornelia Essner Edouard Conte Fernehe Leichentrauung und Totenscheidung Metamorphosen des Eherechts im Dritten Reich in Vierteljahrshefte fur Zeitgeschichte Jahrgang 44 1996 Heft 2 S 227 PDF 7 MB Beate Meyer Judische Mischlinge Hamburg 2002 ISBN 3 933374 22 7 S 469 BGBl 1954 S 62 Normdaten Sachbegriff GND 4172127 5 GND Explorer lobid OGND AKS

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