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Dienstgeschäft

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Als Dienstgeschäft sind in Deutschland die dem Beamten, Soldaten oder Richter zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen. Bei Beamten knüpft der Begriff des Dienstgeschäftes an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an.

Der Begriff entstammt dem Dienstrecht sowie dem Arbeitsrecht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte). Er wird insbesondere im Zusammenhang mit Dienstreisen verwendet. Demnach dient eine Dienstreise der Wahrnehmung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (auswärtige Dienstgeschäfte). Eine Dienstreise besteht aus dem auswärtigen Dienstgeschäft, der Reisetätigkeit und eventuellen Wartezeiten.

Bevor eine Dienstreise zur Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte in Betracht kommt, ist aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder der Fürsorgepflicht zu prüfen, ob die Dienstgeschäfte nicht auch auf kostengünstigere Weise erledigt werden können, z. B. telefonisch oder per Videokonferenz.

Auch die Erledigungen von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort, aber außerhalb der Dienststätte, sind Dienstreisen.

Geschäftsort

Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird.

Beispiele

Beispiele für auswärtige Dienstgeschäfte sind:

  • Teilnahme an dienstlichen Besprechungen,
  • Dienstaufsicht durch Dienststellenleiter,
  • Teilnahme an repräsentativen Veranstaltungen,
  • Prüfungstätigkeiten.

Keine Dienstgeschäfte sind die Teilnahme an:

  • Betriebsausflügen,
  • Personalversammlungen.

Einzelnachweise

  1. Urteil – 5 C 28.13. In: bverwg.de. Bundesverwaltungsgerichte, 26. Juni 2014, abgerufen am 24. September 2019 (Rn. 11 m. w. N.). 
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV). In: Verwaltungsvorschriften im Internet. Bundesministerium des Inneren, 1. Juni 2005, abgerufen am 24. September 2019 (Tz. 2.1.9 f.). 
  3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV). In: Verwaltungsvorschriften im Internet. Bundesministerium des Inneren, 1. Juni 2005, abgerufen am 24. September 2019 (Tz. 2.1.2). 
  4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV). In: Verwaltungsvorschriften im Internet. Bundesministerium des Inneren, 1. Juni 2005, abgerufen am 24. September 2019 (Tz. 2.1.5). 
  5. Carsten Gorbatenko: Dienstgeschäft. In: haufe.de. Abgerufen am 24. September 2019. 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 20:17

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Als Dienstgeschaft sind in Deutschland die dem Beamten Soldaten oder Richter zur Erledigung ubertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen Bei Beamten knupft der Begriff des Dienstgeschaftes an das Amt im konkret funktionellen Sinne an Der Begriff entstammt dem Dienstrecht sowie dem Arbeitsrecht der Arbeitnehmer im offentlichen Dienst Tarifbeschaftigte Er wird insbesondere im Zusammenhang mit Dienstreisen verwendet Demnach dient eine Dienstreise der Wahrnehmung von Dienstgeschaften ausserhalb der Dienststatte auswartige Dienstgeschafte Eine Dienstreise besteht aus dem auswartigen Dienstgeschaft der Reisetatigkeit und eventuellen Wartezeiten Bevor eine Dienstreise zur Erledigung auswartiger Dienstgeschafte in Betracht kommt ist aus Grunden der Sparsamkeit Wirtschaftlichkeit oder der Fursorgepflicht zu prufen ob die Dienstgeschafte nicht auch auf kostengunstigere Weise erledigt werden konnen z B telefonisch oder per Videokonferenz Auch die Erledigungen von Dienstgeschaften am Dienst oder Wohnort aber ausserhalb der Dienststatte sind Dienstreisen GeschaftsortGeschaftsort ist die politische Gemeinde in der das Dienstgeschaft erledigt wird BeispieleBeispiele fur auswartige Dienstgeschafte sind Teilnahme an dienstlichen Besprechungen Dienstaufsicht durch Dienststellenleiter Teilnahme an reprasentativen Veranstaltungen Prufungstatigkeiten Keine Dienstgeschafte sind die Teilnahme an Betriebsausflugen Personalversammlungen EinzelnachweiseUrteil 5 C 28 13 In bverwg de Bundesverwaltungsgerichte 26 Juni 2014 abgerufen am 24 September 2019 Rn 11 m w N Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz BRKGVwV In Verwaltungsvorschriften im Internet Bundesministerium des Inneren 1 Juni 2005 abgerufen am 24 September 2019 Tz 2 1 9 f Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz BRKGVwV In Verwaltungsvorschriften im Internet Bundesministerium des Inneren 1 Juni 2005 abgerufen am 24 September 2019 Tz 2 1 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz BRKGVwV In Verwaltungsvorschriften im Internet Bundesministerium des Inneren 1 Juni 2005 abgerufen am 24 September 2019 Tz 2 1 5 Carsten Gorbatenko Dienstgeschaft In haufe de Abgerufen am 24 September 2019

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