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Einstweilige Verfügung

Unter vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz oder teils unzutreffend, aber verbreitet Eilverfahren) versteht man im Prozessrecht die Möglichkeit, subjektive Rechte bei Dringlichkeit bereits vor der Entscheidung über eine Klage wirksam zu schützen. Wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein streitiges Recht endgültig verkürzt oder eine Rechtsverletzung fortgesetzt werde, reicht die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren für einen wirksamen Rechtsschutz ausnahmsweise nicht aus.
Die Möglichkeit, einstweilen eine etwaige Rechtsverletzung zu verhindern, kann sowohl gesetzlich bestimmt sein als auch von einer Behörde oder von einem Gericht angeordnet werden. Während sich gesetzlicher vorläufiger Rechtsschutz darauf beschränkt, Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (Suspensiveffekt), können durch Anträge auch gestaltende Regelungen erreicht werden.
Allgemeines
Der vorläufige Rechtsschutz ist Ausfluss des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG. Nach dem Bundesverfassungsgericht gilt: „Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich im Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.“
Allen Formen des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemeinsam, dass sie keine endgültige Entscheidung treffen und die Schaffung vollendeter Tatsachen grundsätzlich nicht gestatten (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Sie sichern damit die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer nachfolgenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Vorläufiger Rechtsschutz kann nur so lange beansprucht werden, wie ein Recht in der Hauptsache geltend gemacht wird oder (noch) geltend gemacht werden kann (sog. latente Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes). Grundsätzlich wird vorläufiger Rechtsschutz in allen Rechtsgebieten gewährt.
Mit einem Hängebeschluss ist auch eine zeitlich begrenzte, durch die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren selbst auflösend bedingte Zwischenregelung zulässig (sog. Eil-Eil-Rechtsschutz).
Im vorläufigen Rechtsschutz durch ein Gericht ist der Prüfungsmaßstab reduziert. Es erfolgt lediglich eine so genannte summarische (überschlägige) Prüfung. Ausreichend ist die wohlbegründete Möglichkeit, dass der Antrag zulässig und begründet ist. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Auch die Art der Darlegung weicht vom Hauptsacheverfahren ab. Das Gericht kann auch ohne mündliche Verhandlung oder sonstige Anhörung durch Beschluss entscheiden und Fristen abkürzen. Die Notwendigkeit zur Beschleunigung des Verfahrens lässt in der Regel die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Ortsbesichtigung, Sachverständigengutachten) nicht zu. Entschieden wird auf der Basis des vorgetragenen oder bekannten Sachverhalts und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen. Es ist auch zulässig, eine eidesstattliche Versicherung zu berücksichtigen.
Im Allgemeinen bedarf es eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Anordnungsanspruch ist der in der Hauptsache geltend gemachte oder geltend zu machende materiellrechtliche Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner (§ 194 Abs. 1 BGB); mit Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit der Sache gemeint, d. h., es muss für den Antragsteller aus Zeitgründen unzumutbar sein, seinen Anspruch in einem regulären Klageverfahren zu verfolgen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten (auch Sozialgericht und Finanzgericht) entfallen diese Voraussetzungen jedenfalls dann, wenn der Widerspruch oder die Klage gegen den betreffenden Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung oder die Behörde die sofortige Vollziehung (VzA) angeordnet hat. Rechtsschutzziel ist dann die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Antrag an die Behörde oder das Gericht ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Von einer Eilbedürftigkeit ist hier in der Regel auszugehen (die Behörde will ihren Verwaltungsakt vollstrecken), und statt eines Anordnungsanspruchs findet eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, in Zweifelsfällen eine Interessenabwägung statt.
Abgrenzung
Der vorläufige Rechtsschutz ist vom vorbeugenden Rechtsschutz zu unterscheiden, welcher schon vor der Entstehung von Rechtspositionen verhindern soll, dass diese Rechte später nicht oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten oder unzumutbaren Nachteilen durchgesetzt werden können. Typischer Fall ist das Planungsrecht, in dem auf eine vorbeugende Unterlassungsklage verwiesen wird, um spätere Planungsschritte nicht zu behindern. Hierfür stehen jedoch grundsätzlich keine Eilverfahren zur Verfügung. Klagebefugt ist man vielmehr nur, so lange eine Rechtsgutsverletzung droht und noch nicht eintritt, aber initiale Planungs- und Entwicklungsschritte eine erkennbare Stufentendenz festlegen und noch anfechtbar sind.
- Beispiel: Bei Beplanung neuer Baugebiete, in denen u. a. eine störende Nachbarschaft durch Immissionen entstehen wird, muss man die Planungsentscheidungen angreifen und nicht erst nach Heranrücken der Bebauung die letzte umzusetzende Baugenehmigung vor der Haustür. Zwar ist man als Dritter am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, jedoch ist man dann bereits materiell präkludiert und kann die Genehmigung in der Sache nicht verhindern (sog. Schweinemast-Fall).
Zivilprozess
Im Zivilprozess kann vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden durch:
- Arrest (§§ 916 ff. ZPO)
- Einstweilige Verfügung (§ 890, §§ 916 bis § 945 ZPO, insbesondere: §§ 935 ff., § 940 ZPO)
- Einstweilige Anordnung.
Arrest
Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Häufigste Form ist der „dingliche Arrest“ (§ 917 ZPO), der angeordnet werden kann, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines im normalen Verfahren ergehenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Entscheidung lautet dann, dass wegen einer bestimmten (nach Grund und Höhe zu bezeichnenden) Geldforderung der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet wird. Der erlassene dingliche Arrest ist Vollstreckungstitel und erlaubt die Zwangsvollstreckung durch Pfändung von beweglichem Vermögen oder Eintragung einer Sicherungshypothek bei Grundstücken, allerdings nur zum Zwecke der Sicherung, während eine Verwertung gepfändeter Gegenstände aufgrund des Arrests ausgeschlossen ist.
Einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist die vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dient. Sie ist in §§ 935 bis § 942 ZPO geregelt. Einstweilige Verfügungen sind nach § 935 ZPO zulässig, um die Veränderung eines bestehenden Zustands zu verhindern (Sicherungsverfügung) oder einen einstweiligen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln (§ 940 ZPO, Regelungsverfügung). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration (Sicherstellungsverfügung) sowie darin bestehen, dass dem Antragsgegner eine Handlung geboten oder verboten wird (§ 938 Abs. 2 ZPO).
Die einstweilige Verfügung wird unter folgenden Voraussetzungen erlassen:
- Verfügungsanspruch: Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Antragsgegner haben (keinen Anspruch auf Geldzahlung), dessen Sicherung er begehrt.
- Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint. Der Verfügungsgrund ist der Anlass, aus dem die Verfügung begehrt wird.
- Verfügungsgesuch (§ 936, § 920 ZPO): Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfügungsgrund enthalten. Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 920 Abs. 3 ZPO). Bedingt durch diese im Gesetz vorgesehene zweite Alternative ist die Stellung des Gesuchs auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts möglich, selbst wenn es sich beim zuständigen Gericht um ein Landgericht handelt (§ 78 Abs. 3 ZPO). Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache (§ 937, § 943, § 802 ZPO), in Ausnahmefällen das Gericht der belegenen Sache (§ 942 ZPO).
Sowohl der Anspruch als auch der Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen. Dafür steht dem Antragsteller neben den fünf im Hauptsacheverfahren vorgesehenen Beweismitteln, beschränkt auf präsente Beweismittel, auch noch die Versicherung an Eides statt zur Verfügung (§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchten, kann der Gegner vorab durch das Hinterlegen einer Schutzschrift bei den als zuständig in Frage kommenden Gerichten seinen Standpunkt dem Gericht bereits frühzeitig zu Gehör bringen. Ist die einstweilige Verfügung erlassen worden, kann der Antragsgegner mittels Widerspruchs erreichen, dass das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet.
Eine einstweilige Verfügung wird – anders als ein Urteil im Hauptsacheverfahren – nicht von Amts wegen an die gegnerische Partei zugestellt, sondern muss vom Antragsteller selbst mittels eines Gerichtsvollziehers innerhalb eines Monats nach Erlass zugestellt werden, um vollstreckbar zu sein (Zustellung im Parteibetrieb, § 936, § 922 Abs. 2, § 929 Abs. 2 ZPO). Wird die Vollziehung vor der Zustellung vorgenommen, muss gemäß § 929 Abs. 3 ZPO die Zustellung innerhalb von sieben Tagen nach der Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist nach § 922 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden. Dies ist eine Ausnahme von den grundsätzlichen Vorschriften der § 750, § 751 ZPO, wonach u. a. erst vollstreckt werden darf, wenn das Urteil oder die Vollstreckungsklausel zugestellt worden ist.
Erweist sich eine einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt (vgl. § 945 ZPO), so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn den Antragsteller kein Verschulden trifft. Aus diesem Grund stellt das Erwirken einer einstweiligen Verfügung stets ein Kostenrisiko für den Antragsteller dar.
Besteht der Inhalt der Verfügung in dem Unterlassen einer Handlung oder der Duldung der Vornahme einer Handlung, so kann dies durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden. Diese Ordnungsmittel sind vorher anzudrohen. Der zulässige Rahmen beträgt 250.000 Euro oder sechs Monate Haft, die verhängte Gesamthaftzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Einfache Formulierung im Antrag: „unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten“
Die Androhung dieses Rahmens sagt jedoch noch nichts über die Höhe eines tatsächlich zu erwartenden Ordnungsmittels aus. Die Verurteilung zu einem Ordnungsmittel erfordert die Durchführung eines neuen Verfahrens (vgl. § 890, § 891 ZPO).
Einstweilige Anordnung
Neben Arrest und einstweiliger Verfügung gibt es in verschiedenen Arten und Phasen des Verfahrens auch noch vorläufigen Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung, etwa im Rahmen von Beschwerdeentscheidungen (§ 570 ZPO) sowie in Verfahren der Zwangsvollstreckung (§ 707, § 719, § 732, § 769, § 770, § 771, § 805 ZPO).
Arbeitsgerichtliche Verfahren
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt gemäß § 9 ArbGG der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz. Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind wegen der besonderen Bedeutung der Erwerbsarbeit und des Arbeitseinkommens auch im Hauptsacheverfahren immer zu beschleunigen, insbesondere die . Wenn aufgrund der Lage des Einzelfalles auch diese Beschleunigung nicht ausreicht, stehen dieselben Verfahren wie im zivilgerichtlichen Verfahren zur Verfügung, denn die ZPO ist gemäß § 46 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Von Bedeutung sind hier vor allem einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung des Urlaubsanspruches und des Arbeitsentgeltes sowie des Weiterbeschäftigungsanspruches nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz.
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Hier gab es bis zum 30. Juni 2007 vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 44 Abs. 3 WEG a.F.) und im Rahmen von Beschwerdeverfahren nach § 24 Abs. 3 FGG a.F. Mit Novellierung des WEG ist das WEG-Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen worden. Seit dem 1. Juli 2007 werden WEG-Sachen im Zivilprozess entschieden; d. h., dass auch diesbezüglich die einstweilige Verfügung und nicht die einstweilige Anordnung die richtige Verfahrensart ist.
Vorläufige Maßnahmen können in besonderen Verfahrensarten nach dem FamFG durch einstweilige Anordnung getroffen werden, so in Familienstreitsachen (§ 119 Abs. 1 FamFG), in Kindschaftssachen § 157 FamFG, in Gewaltschutzsachen (§ 214 Abs. 1 FamFG), in Unterhaltssachen (§ 242 FamFG), in Betreuungssachen (§ 300 bis § 302 FamFG) und in Unterbringungssachen (§ 331 FamFG).
Strafprozess
Hinsichtlich der am stärksten eingreifenden vorläufigen Maßnahme, der Untersuchungshaft, ist durch entsprechende Regelungen in der Strafprozessordnung gewährleistet, dass kurzfristig entschieden wird und neben einer intervallmäßigen jederzeit eine neue Haftprüfung auf Antrag des Betroffenen stattfinden kann (§ 115, § 115a, § 117, § 118 Abs. 5 StPO).
Im Beschwerdeverfahren (§ 307 Abs. 2 StPO) und bei einigen besonderen Entscheidungen (§ 360 Abs. 2 oder § 458 Abs. 3 StPO) gibt es die Möglichkeit, die Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen oder eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Als besondere Art vorläufigen Rechtsschutzes können durch Strafverfolgungsorgane Gegenstände oder ihre Surrogate die der Einziehung § 74 StGB oder dem Verfall § 73 StGB unterliegen oder um dem Verletzten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen behilflich zu sein (Zurückgewinnungshilfe) beschlagnahmt werde, § 111b Abs. 5, § 111h, § 111i StPO.
Anfechtung von Justizverwaltungsakten
Im Verfahren gegen Justizverwaltungsakte (§ 23 bis § 30 EGGVG) ist mangels Regelungen im EGGVG – allerdings umstritten – einstweiliger Rechtsschutz im Wege analoger Anwendung möglich. Insbesondere verweist § 29 Abs. 3 EGGVG auf das FamFG, insbesondere die §§ 71 ff. FamFG.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Gegen einen Verwaltungsakt, der in Rechte des Bürgers eingreift, wird vorläufiger Rechtsschutz in der Regel schon durch das Gesetz gewährt. Der Bürger ist vor einer sofortigen Durchsetzung derartiger Verwaltungsakte grundsätzlich geschützt, sobald er gegen sie förmlich vorgeht. Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Verwaltungsakt ist kraft der aufschiebenden Wirkung vorläufig nicht vollstreckbar oder vollziehbar, obwohl er mit Bekanntgabe wirksam wird und zu beachten ist. Auch sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerungen dürfen aus dem Verwaltungsakt nicht gezogen werden (z. B. Geldbuße).
Der Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO ist in der Praxis häufig durchbrochen (§ 80 Abs. 2 VwGO):
- bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (z. B. Erschließungsbeitrag, auch bei kommunalen Steuern)
- bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (Hierzu zählen analog auch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.)
- in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen
- bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (z. B. Festsetzung eines Zwangsgeldes), wenn durch den Landesgesetzgeber vorgesehen
- in sonstigen Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat (z. B. Anordnung, einen morschen Baum zu fällen). In diesen Fällen muss das überwiegende öffentliche Interesse oder das überwiegende Interesse des Beteiligten besonders begründet werden (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die Begründung darf sich nicht nur in einer Wiedergabe des Gesetzes oder in bloß formel- und floskelhaften Wendungen erschöpfen – vielmehr ist eine einzelfallbezogene Darlegung erforderlich. Auch eine Bezugnahme auf die Gründe für den Verwaltungsakt genügt regelmäßig nicht (anders u. U. bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist selbst kein Verwaltungsakt, da keine "Regelung" iSd. § 35 Satz 1 VwVfG gegeben ist. Überdies sprechen Sinn und Zweck gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes, da ansonsten auch gegen diese Anordnung erneut Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden könnte und somit eine Spiralwirkung einsetzen würde.
Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und die Widerspruchsbehörde können, wenn der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, die sofortige Vollziehung aussetzen (§ 80 Abs. 4 VwGO).
Im Verwaltungsprozessrecht wird vorläufiger Rechtsschutz auf Antrag durch das Verwaltungsgericht gewährt, das über die Hauptsache zu entscheiden hat oder zu entscheiden hätte (Gericht der Hauptsache). Zu unterscheiden sind:
- Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, wenn sie originär nicht gegeben ist, also die Regel des § 80 Abs. 1 VwGO nicht greift (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 80 Abs. 5, § 80a VwGO),
- Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sie zuvor beseitigt wurde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; § 80 Abs. 5, § 80a VwGO),
- Feststellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO analog), wenn die Behörde das Eintreten der aufschiebenden Wirkung bestreitet, z. B. weil sie der Auffassung ist, dass der Rechtsbehelf verfristet erhoben wurde,
- einstweilige Anordnung in allen sonstigen Fällen (§ 123 VwGO): Es ist zwischen der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Bewahrung des status quo und der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zum Erlass einer Maßnahme zu unterscheiden.
Auch im Verfahren der Normenkontrolle ist vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben (§ 47 Abs. 6 VwGO).
Nicht speziell geregelt ist in der VwGO ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung; bei Bedarf einer entsprechenden Sicherung ist mit der einstweiligen Anordnung in sonstigen Fällen nach § 123 VwGO vorzugehen.
Finanzgerichtliches Verfahren
Die Rechtslage ist der im Verwaltungsgerichtsprozess ähnlich. Allerdings ordnet das Gericht bei vollstreckungsfähigen Bescheiden nicht die aufschiebende Wirkung an, sondern die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids (§ 69 Abs. 2 FGO). Vorangegangen sein muss – ähnlich wie bei Abgabenbescheiden, deren Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte erfolgt (siehe dort § 80 Abs. 6 VwGO) – ein vorheriger Antrag an die Finanzbehörde (§ 361 AO), der erfolglos geblieben ist (§ 69 Abs. 4 FGO).
Eine Aussetzung der Vollziehung scheidet aus, wenn der Steuer- oder Haftungsbescheid bestandskräftig (unanfechtbar) geworden ist, weil z. B. die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Rechtsmittel eingelegt wurden. Dann kommt auch keine Gewährung der Aussetzung der Vollziehung aus Billigkeitsgründen in Betracht. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte scheidet aus, wenn keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen einer gewährten Aussetzung der Vollziehung müssen Aussetzungszinsen gezahlt werden, wenn der Einspruch zurückgewiesen wird. Diese betragen 6 % pro Jahr. Neben dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleiben Stundungsanträge oder ein Erlass möglich.
Liegt kein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt vor (Ablehnung von Stundung und Erlass, oder wird eine Erstattung begehrt), so kommt nur die einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO in Betracht.
Sozialgerichtliches Verfahren
Vorläufiger Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit ist ähnlich ausgestaltet wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86a und § 86b SGG).
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall ein Zustand durch einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG vorläufig geregelt werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es soll die Schaffung vollendeter Tatsachen, die eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren obsolet machen könnten, vermieden werden.
Das Gericht bezieht sich dabei auf die sog. Doppelhypothese, bei der die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, abgewogen werden mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheverfahren aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre. Es muss gegeneinander abgewogen werden, welche Beeinträchtigungen die Parteien im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung zu gewärtigen hätten und welche Beeinträchtigungen im Falle des Nicht-Erlasses eintreten würden. Das BVerfG tritt in die Folgenabwägung jedoch nur ein, wenn sich das Hauptsacheverfahren weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet erweist. Liegt ein Fall besonderer Dringlichkeit i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor, kann eine Stellungnahme der Parteien unterbleiben.
Dasselbe gilt für das Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH). Art. 26 BayVerfGHG ist dem § 32 BVerfGG nachgebildet.
Siehe auch
- Sicherungsbot nach liechtensteinischem Recht
Literatur
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- Klaus Finkelnburg, Matthias Dombert, Christoph Külpmann: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren. 6. Auflage. C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60447-8.
- Martin Redeker: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess – gewusst wie. Anwaltsblatt 2012, S. 870.
Zum sozialgerichtlichen Verfahren
- Thomas Krodel: Das sozialgerichtliche Eilverfahren. 3. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-6274-6.
Zum finanzgerichtlichen Verfahren
- Fritz Gräber: Finanzgerichtsordnung. 7. Auflage. C. H. Beck Verlag, München 2010, ISBN 978-3-406-59693-3.
- Franz Klein: Abgabenordnung. 11. Auflage. C. H. Beck Verlag, München 2012, ISBN 978-3-406-62044-7.
Zum verfassungsgerichtlichen Verfahren
- Rüdiger Zuck: Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, Rn. 1099 ff.
Einzelnachweise
- BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09, Rn. 12.
- § 57 Vorläufiger Rechtsschutz / II. "Eil-Eil-Rechtsschutz": Zwischenentscheidung/"Hängebeschluss" auf haufe.de, abgerufen am 12. September 2018.
- BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, Az. IV C 22.75
- Synopse zu § 44 WEG a.F. auf buzer.de, abgerufen am 23. Dezember 2015.
- Marie Herberger: Anhörung vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung? | klartext-jura.de. Abgerufen am 7. Juli 2018 (deutsch).
- Lars Hummel: Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsprozess. JuS 2011, S. 317 (318).
- FG München, Beschluss vom 7. Oktober 2004, Az. 6 V 3036/04, Leitsatz.
- BVerfG: Wichtige Verfahrensarten - Einstweiliger Rechtsschutz, abgerufen am 24. Juni 2016.
- BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2006, Az. 1 BvQ 3/06, Volltext, Beispiel einer Regelungsanordnung.
- BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, Az. 2 BvQ 70/03, Volltext, Beispiel einer Sicherungsanordnung.
- Rüdiger Zuck: Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, Rn. 1102.
- Rüdiger Zuck: Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, Rn. 1148 ff.
- Rüdiger Zuck: Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, Rn. 1149.
- Carlo Pöschke: BVerfG: Antrag der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, abgerufen am 7. Oktober 2019.
- Rüdiger Zuck: Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 4. Auflage 2013, Rn. 1191.
- Art. 26 BayVerfGHG.
Autor: www.NiNa.Az
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Unter vorlaufigem Rechtsschutz auch einstweiliger Rechtsschutz oder teils unzutreffend aber verbreitet Eilverfahren versteht man im Prozessrecht die Moglichkeit subjektive Rechte bei Dringlichkeit bereits vor der Entscheidung uber eine Klage wirksam zu schutzen Wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befurchten ist dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein streitiges Recht endgultig verkurzt oder eine Rechtsverletzung fortgesetzt werde reicht die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren fur einen wirksamen Rechtsschutz ausnahmsweise nicht aus Die Moglichkeit einstweilen eine etwaige Rechtsverletzung zu verhindern kann sowohl gesetzlich bestimmt sein als auch von einer Behorde oder von einem Gericht angeordnet werden Wahrend sich gesetzlicher vorlaufiger Rechtsschutz darauf beschrankt Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen Suspensiveffekt konnen durch Antrage auch gestaltende Regelungen erreicht werden AllgemeinesDer vorlaufige Rechtsschutz ist Ausfluss des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz Art 19 Abs 4 GG Nach dem Bundesverfassungsgericht gilt Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit Daraus folgt dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich im Eilverfahren so weit wie moglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat die dann wenn sich eine Massnahme bei endgultiger richterlicher Prufung als rechtswidrig erweist nicht mehr ruckgangig gemacht werden konnen Allen Formen des vorlaufigen Rechtsschutzes ist gemeinsam dass sie keine endgultige Entscheidung treffen und die Schaffung vollendeter Tatsachen grundsatzlich nicht gestatten Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache Sie sichern damit die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer nachfolgenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren Vorlaufiger Rechtsschutz kann nur so lange beansprucht werden wie ein Recht in der Hauptsache geltend gemacht wird oder noch geltend gemacht werden kann sog latente Akzessorietat des vorlaufigen Rechtsschutzes Grundsatzlich wird vorlaufiger Rechtsschutz in allen Rechtsgebieten gewahrt Mit einem Hangebeschluss ist auch eine zeitlich begrenzte durch die Entscheidung im vorlaufigen Rechtsschutzverfahren selbst auflosend bedingte Zwischenregelung zulassig sog Eil Eil Rechtsschutz Im vorlaufigen Rechtsschutz durch ein Gericht ist der Prufungsmassstab reduziert Es erfolgt lediglich eine so genannte summarische uberschlagige Prufung Ausreichend ist die wohlbegrundete Moglichkeit dass der Antrag zulassig und begrundet ist Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich Auch die Art der Darlegung weicht vom Hauptsacheverfahren ab Das Gericht kann auch ohne mundliche Verhandlung oder sonstige Anhorung durch Beschluss entscheiden und Fristen abkurzen Die Notwendigkeit zur Beschleunigung des Verfahrens lasst in der Regel die Durchfuhrung einer formlichen Beweisaufnahme Zeugenvernehmung Ortsbesichtigung Sachverstandigengutachten nicht zu Entschieden wird auf der Basis des vorgetragenen oder bekannten Sachverhalts und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten Tatsachen Es ist auch zulassig eine eidesstattliche Versicherung zu berucksichtigen Im Allgemeinen bedarf es eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes Anordnungsanspruch ist der in der Hauptsache geltend gemachte oder geltend zu machende materiellrechtliche Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner 194 Abs 1 BGB mit Anordnungsgrund ist die Eilbedurftigkeit der Sache gemeint d h es muss fur den Antragsteller aus Zeitgrunden unzumutbar sein seinen Anspruch in einem regularen Klageverfahren zu verfolgen In Verfahren des vorlaufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten auch Sozialgericht und Finanzgericht entfallen diese Voraussetzungen jedenfalls dann wenn der Widerspruch oder die Klage gegen den betreffenden Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung oder die Behorde die sofortige Vollziehung VzA angeordnet hat Rechtsschutzziel ist dann die Aussetzung der Vollziehung AdV Der Antrag an die Behorde oder das Gericht ist darauf gerichtet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherzustellen bzw anzuordnen Von einer Eilbedurftigkeit ist hier in der Regel auszugehen die Behorde will ihren Verwaltungsakt vollstrecken und statt eines Anordnungsanspruchs findet eine Prufung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache in Zweifelsfallen eine Interessenabwagung statt AbgrenzungDer vorlaufige Rechtsschutz ist vom vorbeugenden Rechtsschutz zu unterscheiden welcher schon vor der Entstehung von Rechtspositionen verhindern soll dass diese Rechte spater nicht oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten oder unzumutbaren Nachteilen durchgesetzt werden konnen Typischer Fall ist das Planungsrecht in dem auf eine vorbeugende Unterlassungsklage verwiesen wird um spatere Planungsschritte nicht zu behindern Hierfur stehen jedoch grundsatzlich keine Eilverfahren zur Verfugung Klagebefugt ist man vielmehr nur so lange eine Rechtsgutsverletzung droht und noch nicht eintritt aber initiale Planungs und Entwicklungsschritte eine erkennbare Stufentendenz festlegen und noch anfechtbar sind Beispiel Bei Beplanung neuer Baugebiete in denen u a eine storende Nachbarschaft durch Immissionen entstehen wird muss man die Planungsentscheidungen angreifen und nicht erst nach Heranrucken der Bebauung die letzte umzusetzende Baugenehmigung vor der Haustur Zwar ist man als Dritter am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen jedoch ist man dann bereits materiell prakludiert und kann die Genehmigung in der Sache nicht verhindern sog Schweinemast Fall dd ZivilprozessIm Zivilprozess kann vorlaufiger Rechtsschutz erlangt werden durch Arrest 916 ff ZPO Einstweilige Verfugung 890 916 bis 945 ZPO insbesondere 935 ff 940 ZPO Einstweilige Anordnung Arrest Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung Haufigste Form ist der dingliche Arrest 917 ZPO der angeordnet werden kann wenn ohne dessen Verhangung die Vollstreckung eines im normalen Verfahren ergehenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden wurde Die Entscheidung lautet dann dass wegen einer bestimmten nach Grund und Hohe zu bezeichnenden Geldforderung der dingliche Arrest in das Vermogen des Antragsgegners angeordnet wird Der erlassene dingliche Arrest ist Vollstreckungstitel und erlaubt die Zwangsvollstreckung durch Pfandung von beweglichem Vermogen oder Eintragung einer Sicherungshypothek bei Grundstucken allerdings nur zum Zwecke der Sicherung wahrend eine Verwertung gepfandeter Gegenstande aufgrund des Arrests ausgeschlossen ist Einstweilige Verfugung Die einstweilige Verfugung ist die vorlaufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren dient Sie ist in 935 bis 942 ZPO geregelt Einstweilige Verfugungen sind nach 935 ZPO zulassig um die Veranderung eines bestehenden Zustands zu verhindern Sicherungsverfugung oder einen einstweiligen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhaltnis zu regeln 940 ZPO Regelungsverfugung Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind Die einstweilige Verfugung kann auch in einer Sequestration Sicherstellungsverfugung sowie darin bestehen dass dem Antragsgegner eine Handlung geboten oder verboten wird 938 Abs 2 ZPO Die einstweilige Verfugung wird unter folgenden Voraussetzungen erlassen Verfugungsanspruch Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Antragsgegner haben keinen Anspruch auf Geldzahlung dessen Sicherung er begehrt Verfugungsgrund Ein Verfugungsgrund besteht wenn ohne die Verfugung die Durchsetzung des Anspruchs gefahrdet ware oder die Verfugung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint Der Verfugungsgrund ist der Anlass aus dem die Verfugung begehrt wird Verfugungsgesuch 936 920 ZPO Das Gesuch muss den zu sichernden Anspruch und den Verfugungsgrund enthalten Es kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschaftsstelle erklart werden 920 Abs 3 ZPO Bedingt durch diese im Gesetz vorgesehene zweite Alternative ist die Stellung des Gesuchs auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts moglich selbst wenn es sich beim zustandigen Gericht um ein Landgericht handelt 78 Abs 3 ZPO Zustandig ist grundsatzlich das Gericht der Hauptsache 937 943 802 ZPO in Ausnahmefallen das Gericht der belegenen Sache 942 ZPO Sowohl der Anspruch als auch der Verfugungsgrund sind glaubhaft zu machen Dafur steht dem Antragsteller neben den funf im Hauptsacheverfahren vorgesehenen Beweismitteln beschrankt auf prasente Beweismittel auch noch die Versicherung an Eides statt zur Verfugung 920 Abs 2 294 ZPO Ist der Erlass einer einstweiligen Verfugung zu befurchten kann der Gegner vorab durch das Hinterlegen einer Schutzschrift bei den als zustandig in Frage kommenden Gerichten seinen Standpunkt dem Gericht bereits fruhzeitig zu Gehor bringen Ist die einstweilige Verfugung erlassen worden kann der Antragsgegner mittels Widerspruchs erreichen dass das Gericht uber die einstweilige Massnahme mundlich verhandelt und durch Urteil entscheidet Eine einstweilige Verfugung wird anders als ein Urteil im Hauptsacheverfahren nicht von Amts wegen an die gegnerische Partei zugestellt sondern muss vom Antragsteller selbst mittels eines Gerichtsvollziehers innerhalb eines Monats nach Erlass zugestellt werden um vollstreckbar zu sein Zustellung im Parteibetrieb 936 922 Abs 2 929 Abs 2 ZPO Wird die Vollziehung vor der Zustellung vorgenommen muss gemass 929 Abs 3 ZPO die Zustellung innerhalb von sieben Tagen nach der Vollziehung und vor Ablauf der Monatsfrist nach 922 Abs 2 ZPO vorgenommen werden Dies ist eine Ausnahme von den grundsatzlichen Vorschriften der 750 751 ZPO wonach u a erst vollstreckt werden darf wenn das Urteil oder die Vollstreckungsklausel zugestellt worden ist Erweist sich eine einstweilige Verfugung als ungerechtfertigt vgl 945 ZPO so kann der Gegner gegen den Antragsteller einen Schadensersatzanspruch geltend machen Dies gilt auch dann wenn den Antragsteller kein Verschulden trifft Aus diesem Grund stellt das Erwirken einer einstweiligen Verfugung stets ein Kostenrisiko fur den Antragsteller dar Besteht der Inhalt der Verfugung in dem Unterlassen einer Handlung oder der Duldung der Vornahme einer Handlung so kann dies durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden Diese Ordnungsmittel sind vorher anzudrohen Der zulassige Rahmen betragt 250 000 Euro oder sechs Monate Haft die verhangte Gesamthaftzeit darf zwei Jahre nicht uberschreiten Einfache Formulierung im Antrag unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000 Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten Die Androhung dieses Rahmens sagt jedoch noch nichts uber die Hohe eines tatsachlich zu erwartenden Ordnungsmittels aus Die Verurteilung zu einem Ordnungsmittel erfordert die Durchfuhrung eines neuen Verfahrens vgl 890 891 ZPO Einstweilige Anordnung Neben Arrest und einstweiliger Verfugung gibt es in verschiedenen Arten und Phasen des Verfahrens auch noch vorlaufigen Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung etwa im Rahmen von Beschwerdeentscheidungen 570 ZPO sowie in Verfahren der Zwangsvollstreckung 707 719 732 769 770 771 805 ZPO Arbeitsgerichtliche VerfahrenIm arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt gemass 9 ArbGG der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind wegen der besonderen Bedeutung der Erwerbsarbeit und des Arbeitseinkommens auch im Hauptsacheverfahren immer zu beschleunigen insbesondere die Wenn aufgrund der Lage des Einzelfalles auch diese Beschleunigung nicht ausreicht stehen dieselben Verfahren wie im zivilgerichtlichen Verfahren zur Verfugung denn die ZPO ist gemass 46 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar Von Bedeutung sind hier vor allem einstweilige Verfugungen zur Durchsetzung des Urlaubsanspruches und des Arbeitsentgeltes sowie des Weiterbeschaftigungsanspruches nach gewonnenem Kundigungsschutzprozess in der ersten Instanz Verfahren der freiwilligen GerichtsbarkeitHier gab es bis zum 30 Juni 2007 vorlaufigen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz 44 Abs 3 WEG a F und im Rahmen von Beschwerdeverfahren nach 24 Abs 3 FGG a F Mit Novellierung des WEG ist das WEG Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entzogen worden Seit dem 1 Juli 2007 werden WEG Sachen im Zivilprozess entschieden d h dass auch diesbezuglich die einstweilige Verfugung und nicht die einstweilige Anordnung die richtige Verfahrensart ist Vorlaufige Massnahmen konnen in besonderen Verfahrensarten nach dem FamFG durch einstweilige Anordnung getroffen werden so in Familienstreitsachen 119 Abs 1 FamFG in Kindschaftssachen 157 FamFG in Gewaltschutzsachen 214 Abs 1 FamFG in Unterhaltssachen 242 FamFG in Betreuungssachen 300 bis 302 FamFG und in Unterbringungssachen 331 FamFG StrafprozessHinsichtlich der am starksten eingreifenden vorlaufigen Massnahme der Untersuchungshaft ist durch entsprechende Regelungen in der Strafprozessordnung gewahrleistet dass kurzfristig entschieden wird und neben einer intervallmassigen jederzeit eine neue Haftprufung auf Antrag des Betroffenen stattfinden kann 115 115a 117 118 Abs 5 StPO Im Beschwerdeverfahren 307 Abs 2 StPO und bei einigen besonderen Entscheidungen 360 Abs 2 oder 458 Abs 3 StPO gibt es die Moglichkeit die Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen oder eine einstweilige Anordnung zu erlassen Als besondere Art vorlaufigen Rechtsschutzes konnen durch Strafverfolgungsorgane Gegenstande oder ihre Surrogate die der Einziehung 74 StGB oder dem Verfall 73 StGB unterliegen oder um dem Verletzten bei der Verfolgung von Schadensersatzanspruchen behilflich zu sein Zuruckgewinnungshilfe beschlagnahmt werde 111b Abs 5 111h 111i StPO Anfechtung von JustizverwaltungsaktenIm Verfahren gegen Justizverwaltungsakte 23 bis 30 EGGVG ist mangels Regelungen im EGGVG allerdings umstritten einstweiliger Rechtsschutz im Wege analoger Anwendung moglich Insbesondere verweist 29 Abs 3 EGGVG auf das FamFG insbesondere die 71 ff FamFG VerwaltungsgerichtsbarkeitGegen einen Verwaltungsakt der in Rechte des Burgers eingreift wird vorlaufiger Rechtsschutz in der Regel schon durch das Gesetz gewahrt Der Burger ist vor einer sofortigen Durchsetzung derartiger Verwaltungsakte grundsatzlich geschutzt sobald er gegen sie formlich vorgeht Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung 80 Abs 1 Satz 1 VwGO Der Verwaltungsakt ist kraft der aufschiebenden Wirkung vorlaufig nicht vollstreckbar oder vollziehbar obwohl er mit Bekanntgabe wirksam wird und zu beachten ist Auch sonstige rechtliche oder tatsachliche Folgerungen durfen aus dem Verwaltungsakt nicht gezogen werden z B Geldbusse Der Grundsatz des 80 Abs 1 VwGO ist in der Praxis haufig durchbrochen 80 Abs 2 VwGO bei der Anforderung von offentlichen Abgaben und Kosten z B Erschliessungsbeitrag auch bei kommunalen Steuern bei unaufschiebbaren Anordnungen und Massnahmen von Polizeivollzugsbeamten Hierzu zahlen analog auch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen in anderen durch Bundesgesetz oder fur Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fallen insbesondere fur Widerspruche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplatzen betreffen bei Massnahmen in der Verwaltungsvollstreckung z B Festsetzung eines Zwangsgeldes wenn durch den Landesgesetzgeber vorgesehen in sonstigen Fallen in denen die Behorde die sofortige Vollziehung im uberwiegenden offentlichen Interesse oder im uberwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat z B Anordnung einen morschen Baum zu fallen In diesen Fallen muss das uberwiegende offentliche Interesse oder das uberwiegende Interesse des Beteiligten besonders begrundet werden 80 Abs 3 VwGO Die Begrundung darf sich nicht nur in einer Wiedergabe des Gesetzes oder in bloss formel und floskelhaften Wendungen erschopfen vielmehr ist eine einzelfallbezogene Darlegung erforderlich Auch eine Bezugnahme auf die Grunde fur den Verwaltungsakt genugt regelmassig nicht anders u U bei Massnahmen zur Gefahrenabwehr Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist selbst kein Verwaltungsakt da keine Regelung iSd 35 Satz 1 VwVfG gegeben ist Uberdies sprechen Sinn und Zweck gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes da ansonsten auch gegen diese Anordnung erneut Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden konnte und somit eine Spiralwirkung einsetzen wurde Die Behorde die den Verwaltungsakt erlassen hat und die Widerspruchsbehorde konnen wenn der Widerspruch nach 80 Abs 2 VwGO kraft Gesetzes oder aufgrund behordlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat die sofortige Vollziehung aussetzen 80 Abs 4 VwGO Im Verwaltungsprozessrecht wird vorlaufiger Rechtsschutz auf Antrag durch das Verwaltungsgericht gewahrt das uber die Hauptsache zu entscheiden hat oder zu entscheiden hatte Gericht der Hauptsache Zu unterscheiden sind Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage wenn sie originar nicht gegeben ist also die Regel des 80 Abs 1 VwGO nicht greift 80 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 80 Abs 5 80a VwGO Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wenn sie zuvor beseitigt wurde 80 Abs 2 Satz 1 Nr 4 80 Abs 5 80a VwGO Feststellung der aufschiebenden Wirkung 80 Abs 5 VwGO analog wenn die Behorde das Eintreten der aufschiebenden Wirkung bestreitet z B weil sie der Auffassung ist dass der Rechtsbehelf verfristet erhoben wurde einstweilige Anordnung in allen sonstigen Fallen 123 VwGO Es ist zwischen der Sicherungsanordnung gemass 123 Abs 1 Satz 1 VwGO zur Bewahrung des status quo und der Regelungsanordnung gemass 123 Abs 1 Satz 2 VwGO zum Erlass einer Massnahme zu unterscheiden Auch im Verfahren der Normenkontrolle ist vorlaufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben 47 Abs 6 VwGO Nicht speziell geregelt ist in der VwGO ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung bei Bedarf einer entsprechenden Sicherung ist mit der einstweiligen Anordnung in sonstigen Fallen nach 123 VwGO vorzugehen Finanzgerichtliches VerfahrenDie Rechtslage ist der im Verwaltungsgerichtsprozess ahnlich Allerdings ordnet das Gericht bei vollstreckungsfahigen Bescheiden nicht die aufschiebende Wirkung an sondern die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids 69 Abs 2 FGO Vorangegangen sein muss ahnlich wie bei Abgabenbescheiden deren Uberprufung durch die Verwaltungsgerichte erfolgt siehe dort 80 Abs 6 VwGO ein vorheriger Antrag an die Finanzbehorde 361 AO der erfolglos geblieben ist 69 Abs 4 FGO Eine Aussetzung der Vollziehung scheidet aus wenn der Steuer oder Haftungsbescheid bestandskraftig unanfechtbar geworden ist weil z B die Einspruchsfrist abgelaufen ist ohne dass Rechtsmittel eingelegt wurden Dann kommt auch keine Gewahrung der Aussetzung der Vollziehung aus Billigkeitsgrunden in Betracht Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Harte scheidet aus wenn keine Zweifel an der Rechtmassigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen Im Rahmen einer gewahrten Aussetzung der Vollziehung mussen Aussetzungszinsen gezahlt werden wenn der Einspruch zuruckgewiesen wird Diese betragen 6 pro Jahr Neben dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleiben Stundungsantrage oder ein Erlass moglich Liegt kein aussetzungsfahiger Verwaltungsakt vor Ablehnung von Stundung und Erlass oder wird eine Erstattung begehrt so kommt nur die einstweilige Anordnung gemass 114 FGO in Betracht Sozialgerichtliches VerfahrenVorlaufiger Rechtsschutz in der Sozialgerichtsbarkeit ist ahnlich ausgestaltet wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 86a und 86b SGG Verfahren vor dem BundesverfassungsgerichtIm Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall ein Zustand durch einstweilige Anordnung nach 32 BVerfGG vorlaufig geregelt werden wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist Es soll die Schaffung vollendeter Tatsachen die eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren obsolet machen konnten vermieden werden Das Gericht bezieht sich dabei auf die sog Doppelhypothese bei der die Nachteile die eintraten wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hatte abgewogen werden mit den Nachteilen die entstunden wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wurde dem Hauptsacheverfahren aber letztlich der Erfolg zu versagen ware Es muss gegeneinander abgewogen werden welche Beeintrachtigungen die Parteien im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung zu gewartigen hatten und welche Beeintrachtigungen im Falle des Nicht Erlasses eintreten wurden Das BVerfG tritt in die Folgenabwagung jedoch nur ein wenn sich das Hauptsacheverfahren weder als offensichtlich unzulassig noch als offensichtlich unbegrundet erweist Liegt ein Fall besonderer Dringlichkeit i S d 32 Abs 2 Satz 2 BVerfGG vor kann eine Stellungnahme der Parteien unterbleiben Dasselbe gilt fur das Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof BayVerfGH Art 26 BayVerfGHG ist dem 32 BVerfGG nachgebildet Siehe auchSicherungsbot nach liechtensteinischem RechtLiteraturZum verwaltungsgerichtlichen Verfahren Klaus Finkelnburg Matthias Dombert Christoph Kulpmann Vorlaufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 6 Auflage C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 60447 8 Martin Redeker Vorlaufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess gewusst wie Anwaltsblatt 2012 S 870 Zum sozialgerichtlichen Verfahren Thomas Krodel Das sozialgerichtliche Eilverfahren 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2012 ISBN 978 3 8329 6274 6 Zum finanzgerichtlichen Verfahren Fritz Graber Finanzgerichtsordnung 7 Auflage C H Beck Verlag Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59693 3 Franz Klein Abgabenordnung 11 Auflage C H Beck Verlag Munchen 2012 ISBN 978 3 406 62044 7 Zum verfassungsgerichtlichen Verfahren Rudiger Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4 Auflage 2013 Rn 1099 ff EinzelnachweiseBVerfG Beschluss der 3 Kammer des Ersten Senats vom 28 September 2009 1 BvR 1702 09 Rn 12 57 Vorlaufiger Rechtsschutz II Eil Eil Rechtsschutz Zwischenentscheidung Hangebeschluss auf haufe de abgerufen am 12 September 2018 BVerwG Urteil vom 25 Februar 1977 Az IV C 22 75 Synopse zu 44 WEG a F auf buzer de abgerufen am 23 Dezember 2015 Marie Herberger Anhorung vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung klartext jura de Abgerufen am 7 Juli 2018 deutsch Lars Hummel Der vorlaufige Rechtsschutz im Verwaltungsprozess JuS 2011 S 317 318 FG Munchen Beschluss vom 7 Oktober 2004 Az 6 V 3036 04 Leitsatz BVerfG Wichtige Verfahrensarten Einstweiliger Rechtsschutz abgerufen am 24 Juni 2016 BVerfG Beschluss vom 27 Januar 2006 Az 1 BvQ 3 06 Volltext Beispiel einer Regelungsanordnung BVerfG Beschluss vom 18 Dezember 2003 Az 2 BvQ 70 03 Volltext Beispiel einer Sicherungsanordnung Rudiger Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4 Auflage 2013 Rn 1102 Rudiger Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4 Auflage 2013 Rn 1148 ff Rudiger Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4 Auflage 2013 Rn 1149 Carlo Poschke BVerfG Antrag der AfD Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt abgerufen am 7 Oktober 2019 Rudiger Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4 Auflage 2013 Rn 1191 Art 26 BayVerfGHG Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4013954 2 GND Explorer lobid OGND AKS