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Mündliche Verhandlung

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Mündliche Verhandlung
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Der Grundsatz der Mündlichkeit gehört zusammen mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz und dem Unmittelbarkeitsprinzip zu den grundlegenden Prozessmaximen in deutschen Gerichtsverfahren.

Deutschland

Geschichte

Während im preußischen Aktenprozess der Schriftlichkeitsgrundsatz herrschte und nur Schriftliches zur Urteilsfindung berücksichtigt werden durfte (quod non legitur, non creditur beziehungsweise quod non est in actis, non est in mundo), wurde unter dem Einfluss des napoleonischen Code de procédure civile von 1806 mit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze 1879 die Gerichtsverhandlung in mündlicher Form, also durch den mündlichen Vortrag der Beteiligten vor dem erkennenden Gericht, eingeführt. 1924 wurde im Rahmen der sogenannten Emminger-Novellen die Bezugnahme auf Anträge und Schriftsätze möglich.

Grundrechtliche Gewährleistung

→ Hauptartikel: Rechtliches Gehör

Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des gerichtlichen Verfahrens.

Das Erfordernis der mündlichen Verhandlung wird für bestimmte Verfahrensarten von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorgeschrieben. Danach muss zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Beginn eines solchen Verfahrens und seiner Rechtskraft eine mündliche Verhandlung stattfinden. Findet in diesem Fall das gesamte Verfahren über keine einzige mündliche Verhandlung statt, verletzt dies das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber kein unmittelbarer ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, verletzt eine diesen Antrag ohne Weiteres übergehende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Mit einer solchen Verfahrensweise wird das rechtlich geschützte Vertrauen des Betroffenen, Tatsachen und Rechtsauffassungen noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unterbreiten zu können, in überraschender Weise enttäuscht und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt.

Einfaches Recht

Die meisten Verfahrensordnungen schreiben den Mündlichkeitsgrundsatz ausdrücklich vor, so etwa § 128 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 StPO oder § 101 Abs. 1 VwGO. Im Interesse der Prozessökonomie sind jedoch mit Zustimmung der Parteien ausnahmsweise Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung möglich, z. B. im Zivilprozess gem. § 128 Abs. 2 ZPO sowie bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Im Strafverfahren kann insbesondere durch den Strafbefehl eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung herbeigeführt werden. Eine Verständigung im Strafverfahren ist dagegen nur in der Hauptverhandlung zulässig.

Weitere Konsequenzen

Obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ist ein hör- oder sprechunfähiger Richter oder Schöffe in Strafverfahren regelmäßig nicht fähig, an Verhandlungen teilzunehmen. Dies folgt aus dem die Hauptverhandlung beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit, der die Fähigkeit voraussetzt, Gesprochenes akustisch wahrzunehmen und sich in dem durch Rede und Gegenrede gekennzeichneten Gang der Hauptverhandlung mündlich zu äußern. Gegebenenfalls ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, was im Strafrecht einen absoluten Revisionsgrund darstellt (§ 338 Nr. 1 StPO).

Österreich

Im Hinblick auf den im § 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann – sofern nicht eine Sondernorm besteht (z. B. §§ 399, 442 ZPO) – in Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen nur dann berücksichtigt werden, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde.

Literatur

  • Hans Gerhard Kip: Das so genannte Mündlichkeitsprinzip, 1952
  • Peter Arens: Mündlichkeitsprinzip und Prozessbeschleunigung im Zivilprozess, 1971

Einzelnachweise

  1. Helmut Rüßmann: Einführung in das Recht/Verfahren und Verfahrensgrundsätze 1994
  2. Uwe Wesel: Recht in Frankreich: Die fünf Bücher Bonapartes Die Zeit, 18. Februar 2010
  3. Dieter Laum: Der 175-jährige Gerichtshof. Aufsatz über die Geschichte des Oberlandesgerichts Köln 1994
  4. Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl. I 135ff.)
  5. Jung Hoo Oh: Der Prozeßstoff der zweiten Instanz im Zivilprozess in der deutschen Gesetzgebungsgeschichte seit 1877 (Memento des Originals vom 14. Juli 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 Freiburg, Univ.-Diss. 2003, S. 81 ff.
  6. Rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung. Haufe.de, abgerufen am 10. Januar 2024.
  7. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2016, Beschwerde Nr. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455
  8. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019, Az. 2 BvR 633/16, bverfg.de
  9. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 2 BvR 1907/18 Rz. 8 m.w.N.
  10. BGHSt 4, 191, 193
  11. BGH, Urteil vom 26. Januar 2011 - 2 StR 338/10
  12. OGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Entscheidung vom 31. Januar 2013 - Geschäftszahl 1Ob149/12m
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 07:24

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mundliche Verhandlung ist das Kernstuck des gerichtlichen Verfahrens Das Erfordernis der mundlichen Verhandlung wird fur bestimmte Verfahrensarten von Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK vorgeschrieben Danach muss zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Beginn eines solchen Verfahrens und seiner Rechtskraft eine mundliche Verhandlung stattfinden Findet in diesem Fall das gesamte Verfahren uber keine einzige mundliche Verhandlung statt verletzt dies das Grundrecht auf Gewahrung rechtlichen Gehors Aus Art 103 Abs 1 GG folgt nach standiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber kein unmittelbarer ein Anspruch auf eine mundliche Verhandlung Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden in welcher Weise rechtliches Gehor gewahrt werden soll Hat eine mundliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden wie dies in den Fallen des 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist verletzt eine diesen Antrag ohne Weiteres ubergehende Entscheidung ohne mundliche Verhandlung den Anspruch auf rechtliches Gehor aus Art 103 Abs 1 GG Mit einer solchen Verfahrensweise wird das rechtlich geschutzte Vertrauen des Betroffenen Tatsachen und Rechtsauffassungen noch im Rahmen einer mundlichen Verhandlung unterbreiten zu konnen in uberraschender Weise enttauscht und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehor verkannt Einfaches Recht Die meisten Verfahrensordnungen schreiben den Mundlichkeitsgrundsatz ausdrucklich vor so etwa 128 Abs 1 ZPO 33 Abs 1 StPO oder 101 Abs 1 VwGO Im Interesse der Prozessokonomie sind jedoch mit Zustimmung der Parteien ausnahmsweise Entscheidungen ohne mundliche Verhandlung moglich z B im Zivilprozess gem 128 Abs 2 ZPO sowie bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid Im Strafverfahren kann insbesondere durch den Strafbefehl eine Entscheidung ohne mundliche Verhandlung herbeigefuhrt werden Eine Verstandigung im Strafverfahren ist dagegen nur in der Hauptverhandlung zulassig Weitere Konsequenzen Obwohl dies gesetzlich nicht ausdrucklich geregelt ist ist ein hor oder sprechunfahiger Richter oder Schoffe in Strafverfahren regelmassig nicht fahig an Verhandlungen teilzunehmen Dies folgt aus dem die Hauptverhandlung beherrschenden Grundsatz der Mundlichkeit der die Fahigkeit voraussetzt Gesprochenes akustisch wahrzunehmen und sich in dem durch Rede und Gegenrede gekennzeichneten Gang der Hauptverhandlung mundlich zu aussern Gegebenenfalls ist das Gericht nicht vorschriftsmassig besetzt was im Strafrecht einen absoluten Revisionsgrund darstellt 338 Nr 1 StPO OsterreichIm Hinblick auf den im 176 ZPO verankerten Verfahrensgrundsatz der Mundlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kann sofern nicht eine Sondernorm besteht z B 399 442 ZPO in Schriftsatzen enthaltenes Vorbringen nur dann berucksichtigt werden wenn es in der Verhandlung mundlich vorgetragen wurde LiteraturHans Gerhard Kip Das so genannte Mundlichkeitsprinzip 1952 Peter Arens Mundlichkeitsprinzip und Prozessbeschleunigung im Zivilprozess 1971EinzelnachweiseHelmut Russmann Einfuhrung in das Recht Verfahren und Verfahrensgrundsatze 1994 Uwe Wesel Recht in Frankreich Die funf Bucher Bonapartes Die Zeit 18 Februar 2010 Dieter Laum Der 175 jahrige Gerichtshof Aufsatz uber die Geschichte des Oberlandesgerichts Koln 1994 Verordnung uber das Verfahren in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13 Februar 1924 RGBl I 135ff Jung Hoo Oh Der Prozessstoff der zweiten Instanz im Zivilprozess in der deutschen Gesetzgebungsgeschichte seit 1877 Memento des Originals vom 14 Juli 2012 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Freiburg Univ Diss 2003 S 81 ff Rechtliches Gehor in der mundlichen Verhandlung Haufe de abgerufen am 10 Januar 2024 Urteil des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte EGMR vom 5 April 2016 Beschwerde Nr 33060 10 in der Sache Blum gegen Osterreich NJW 2017 2455 BVerfG Beschluss vom 13 Februar 2019 Az 2 BvR 633 16 bverfg de BVerfG Beschluss vom 1 Juli 2020 2 BvR 1907 18 Rz 8 m w N BGHSt 4 191 193 BGH Urteil vom 26 Januar 2011 2 StR 338 10 OGH in standiger Rechtsprechung zuletzt Entscheidung vom 31 Januar 2013 Geschaftszahl 1Ob149 12mBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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