Die verminderte Erwerbsfähigkeit ist in Deutschland ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung Der Begriff ist der
Erwerbsunfähigkeit

Die verminderte Erwerbsfähigkeit ist in Deutschland ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Begriff ist der Oberbegriff für die Erwerbsminderung und für die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit.
Nach der gesetzlichen Definition ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die Erwerbsminderung bezieht sich anders als der Grad einer Behinderung ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und nicht auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Tritt eine Leistungsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein, spricht man von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) ausgeglichen wird. Liegt jedoch gleichzeitig eine Erwerbsminderung vor, können Ansprüche gegen beide Versicherungsträger bestehen.
Opfer einer Straftat können zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen, also beispielsweise bei Beeinträchtigung ihrer Arbeitskraft, abhängig von dem Grad der Schädigungsfolgen eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten.
Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung
In Deutschland ist die Rente wegen Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente, EMR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 43 SGB VI geregelt.
Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) wurden die Renten wegen Erwerbsminderung zum 1. Januar 2001 neu geregelt. Erwerbsgemindert ist seitdem, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Aus welchem Grund die Erwerbsminderung eingetreten ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Eine Ausnahme gilt jedoch für Fälle, in denen die Erwerbsminderung absichtlich herbeigeführt wurde (§ 103 ff. SGB VI). Unterschieden wird zwischen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung und (übergangsweise) teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Der Antragsteller muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung insgesamt drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit, welche für eine Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), erfüllt haben. Der Antragsteller muss also zumindest für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung gehört haben.
Teilweise Erwerbsminderung
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Es liegt also noch ein Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich vor, das eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung erlaubt.
Volle Erwerbsminderung
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dazu zählen auch behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Blindenwerkstätte tätig oder in einer Einrichtung untergebracht sind und dort bestimmte Arbeits- oder Dienstleistungen erbringen.
Mit „auf nicht absehbare Zeit“ ist dabei ein Zeitraum von länger als sechs Monaten gemeint.
Unabhängig von dieser zeitlichen Grenze können aber auch bestimmte qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen, selbst dann, wenn noch ein über drei- oder gar über sechsstündiges Leistungsvermögen vorliegt. Zu solchen Einschränkungen gehören beispielsweise die sogenannte Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können oder die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkungen, wie auch die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen. Auch in diesen Fällen ist eine konkurrenzfähige Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich.
Bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist der Fall, wenn der Versicherte länger als ein Jahr keinen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann. Die teilweise Erwerbsminderung schlägt dann in eine volle durch.
Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Bis zum 31. Dezember 2000 wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterschieden, seitdem nur noch für vor dem 2. Januar 1961 geborene Personen:
Erwerbsunfähigkeit lag vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) überstieg. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Berufsunfähig waren Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Versicherte durfte demnach nicht mehr im Stande sein, die erlernte oder die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.
Dabei genoss jedoch nicht jede Tätigkeit einen sogenannten Berufsschutz. Nach dem von der Rechtsprechung für Arbeiter und für Angestellte entwickelten für Vergleichsberufe war zu prüfen, welchem Hauptberuf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zuzuordnen war und auf welche sozial, fachlich und gesundheitlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten der Versicherte danach verwiesen werden konnte. So lag bei ungelernten Arbeitern niemals eine Berufsunfähigkeit vor, da der Versicherte immer auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar war.
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit betrug 2/3 der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde die Berufsunfähigkeitsrente für Neurentner abgeschafft. Eine Berufsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung können im Sinne der alten Regelung nur noch Versicherte erhalten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Sie genießen insoweit Vertrauensschutz, wenn sie in ihrem angestammten Beruf nicht mehr arbeiten können. Die Rente für diese Personengruppe heißt jetzt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Anspruch auf eine solche Rente haben Versicherte, die zwar aus gesundheitlichen Gründen noch eine Tätigkeit von sechs Stunden oder mehr (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) ausüben könnten, aber nicht mehr in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das Risiko der Berufsunfähigkeit kann seit dem 1. Januar 2001 für jüngere Versicherte nur noch durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden.
Abstrakte Verweisung
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Grund für diese Regelung ist, dass das Risiko reduzierter Erwerbsmöglichkeiten oder das der Arbeitslosigkeit nicht in die Zuständigkeit der Renten-, sondern der Arbeitslosenversicherung fällt.
Kann irgendeine Arbeit mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden, so liegt seit dem 1. Januar 2001 grundsätzlich keine Erwerbsminderung vor. Für ab dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte ist eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, ein sozialer Abstieg ist hinzunehmen. Vom Rentenversicherungsträger muss – anders als bei vor diesem Stichtag Geborenen gem. § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – keine konkrete Verweisungstätigkeit mehr benannt werden. Es reicht aus, wenn aufgrund ärztlicher Gutachten dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen eventuellen Einschränkungen eine Beschäftigung möglich ist (etwa nur leichte Arbeit, nur im Sitzen, ohne Lärm).
Besteht ein zumindest sechsstündiges (Rest-)Leistungsvermögen, ist jedoch zusätzlich die Rechtsfrage zu klären, ob der Versicherte damit außerstande ist, „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts“ tätig zu sein. Dem Betroffenen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt nämlich trotz vollschichtigen Leistungsvermögens praktisch verschlossen, wenn er wegen seiner qualitativen Leistungseinbußen keine „Erwerbstätigkeit unter den in Betrieben üblichen Bedingungen“ mehr ausüben kann (sog. Seltenheits- oder Katalogfälle). Das ist der Fall bei einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder einer „schweren spezifischen Leistungsbehinderung,“ die im Einzelfall selbst ungelernte Tätigkeiten ausschließt. Dann ist dem Versicherten mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen. Der „nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus“ gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu, ebenso wenig das Lebensalter oder fehlende Sprachkenntnisse, wohl aber funktionelle Einarmigkeit oder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz.
Verfahren
Die Rente wegen Erwerbsminderung muss grundsätzlich beantragt werden (§ 18 Nr. 2 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Ob die Rentenantragsfiktion auch dann gilt, wenn der Antrag bei einem Rehabilitationsträger außerhalb der Rentenversicherung gestellt wurde, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid (§ 117 SGB VI).
Das Restleistungsvermögen wird durch die beim Rentenversicherungsträger angestellten Ärzte beurteilt, bei Bedarf mit Unterstützung durch externe ärztliche Gutachter. Dabei wird der Gutachter im Rentenantrags- und im Widerspruchsverfahren vom jeweiligen Versicherungsträger beauftragt. Die Beurteilung des Restleistungsvermögens muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Insbesondere bei seltenen Krankheiten und bei Krankheiten, bei denen man mit Röntgenuntersuchungen, Labormessungen usw. nur wenig oder nichts objektivieren kann, ist die Beurteilung schwierig.
Auch das Sozialgericht ermittelt den Sachverhalt zunächst von Amts wegen (§ 103 SGG). Auf Antrag des Versicherten muss jedoch ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden (§ 109 SGG). Die Anhörung wird regelmäßig davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Die Kosten einer solchen Begutachtung werden nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst, wohl aber von einer etwaigen Rechtsschutzversicherung.
Rentenhöhe und Dauer
Die Rentenhöhe hängt von den bei Renteneintritt erzielten Anwartschaften ab. Deckt die Rente nicht das Existenzminimum ab, kann ergänzend ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen.
Die Rentenversicherungsträger informieren regelmäßig über die Höhe der zu erwartenden Rentenleistungen und erteilen darüber im Einzelfall auch Auskunft (§ 109 SGB VI). Sie beraten gegebenenfalls auch über Fragen im Zusammenhang mit der Grundsicherung (§ 109a SGB VI).
Zur Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente werden zunächst, wie bei der Altersrente, die bis zum Renteneintritt erreichten Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Tritt die Erwerbsminderung schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein, wird die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem Erreichen der Regelaltersgrenze als Zurechnungszeit hinzugerechnet. Dadurch bekommt, wer aufgrund seiner Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten kann, eine Rente, als hätte er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Beiträge entrichtet wie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung.
Bei Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 endete die Zurechnungszeit schon mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, von 2014 bis 2017 endete sie mit der Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Bundesregierung beschloss im Februar 2017 einen Gesetzentwurf, um diese Grenze von 2018 bis 2024 schrittweise auf das 65. Lebensjahr zu erhöhen. Auf Initiative der neuen Bundesregierung trat stattdessen Ende 2018 das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz in Kraft, wodurch die Zurechnungszeit für neu beginnende Renten 2019 sofort auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten gestiegen ist, und danach parallel zur Regelaltersgrenze bis auf 67 Jahre im Jahr 2031 ansteigt.
Würde sich eine bereits in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ergebende Einkommensminderung negativ auf die Höhe der Rente auswirken, wird das verminderte Einkommen nicht mehr bei der Bewertung der Zurechnungszeit berücksichtigt. Diese Regelung gilt für Neurenten ab Juli 2014.
Für jeden Monat, den der Rentenbeginn vor Vollendung des 64. Lebensjahres (Stand 2018) liegt, wird der Zugangsfaktor um 0,003 reduziert, maximal um 0,108, entsprechend einer Rentenminderung um 10,8 % bei Rentenbeginn vor dem 61. Geburtstag. (Auch diese Altersgrenze wird bis 2024 von ursprünglich 63 Jahren schrittweise auf 65 Jahre erhöht.) Die volle Erwerbsminderungsrente hat den Rentenartfaktor 1, die teilweise Erwerbsminderungsrente den Rentenartfaktor 0,5.
Die monatliche Rente betrug bei voller Erwerbsminderung im Durchschnitt 711 Euro im Jahr 2015, und stieg auf 936 Euro im Jahr 2021.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren in der Regel nur für einen Zeitraum von jeweils längstens drei Jahren befristet geleistet. Erst danach kommt eine unbefristete Gewährung in Betracht. Die Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigten gestorben sind (§ 102 SGB VI).
Hinzuverdienst
Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller oder Bezieher jedwede Beschäftigung aufgibt. Er darf sein Restleistungsvermögen durchaus verwerten und einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen.
Erzielt ein Versicherter neben der Rente ein Arbeitseinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit, so wird die Rente nach § 96a SGB VI ganz oder teilweise nicht geleistet, wenn die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Dabei stehen dem Arbeitseinkommen bestimmte Lohnersatzleistungen gleich, beispielsweise das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung oder das Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen bis zu 19.661 Euro im Jahr ohne eine Rentenminderung hinzuverdienen (Stand von 2025). Für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt der doppelte Wert (39.322 Euro).
Bei beiden Rentenarten wird die Rente maximal in der Höhe gezahlt, dass (ggfs. gekürzte) Rente und Hinzuverdienst einen „Hinzuverdienstdeckel“ nicht überschreiten. Der Hinzuverdienstdeckel ist die monatliche Bezugsgröße vervielfältigt mit der höchsten Zahl der Entgeltpunkte, die in einem der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn erreicht wurde, entsprechend dem höchsten Jahresgehalt der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn; mindestens jedoch die Summe aus ungekürzter Rente und obiger Hinzuverdienstgrenze.
- Nicht als Hinzuverdienst gelten nach § 96a Abs. 2 S. 3 SGB VI bzw. § 313 Abs. 8 SGB VI:
- Leistungen für Pflegetätigkeiten einer Pflegeperson bis zur Höhe des entsprechenden Pflegegeldes der Pflegeversicherung
- Einkünfte, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer ähnlichen Einrichtung erzielt werden und
Im Dezember 2023 stimmte der Bundesrat einer Gesetzesänderung zu, die es Erwerbsgeminderten erlauben soll, bis zu sechs Monate lang einer Tätigkeit nachzugehen, die den bewilligten Umfang an Arbeitsstunden pro Tag überschreitet, ohne hierdurch den Rentenanspruch zu verlieren. Sie sollen so ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erproben können. Laut Brigitte Gross, Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Bund, soll die Gesetzesänderung dazu beitragen, „den Betroffenen die Teilhabe am Arbeitsleben und die Erzielung von Erwerbseinkommen zu ermöglichen sowie dringend benötigte Fach- und Arbeitskräfte zu sichern“.
Statistische Angaben
Neue Rentner bei den EM-Renten gab es in den Jahren 2005 bis 2020 pro Jahr 159.000 bis 168.000. Bewilligt wurde damit etwa die Hälfte der eingegangenen Anträge, davon erhielt etwa die Hälfte eine (meist auf drei Jahre) zeitlich befristete EM-Rente. Unbefristete EM-Renten gibt es nach 9 Jahren befristeter Renten und/oder wenn keine Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist. Das Durchschnittsalter bei Beginn der EM-Rente lag in den Jahren 1993 bis 2017 zwischen 49 und 54 Jahren.
Über 96,5 % der EM-Rentner hatten bei Rentenbeginn in den Jahren 2005 bis 2020 Abschläge hinzunehmen, diese Abschläge betragen maximal 10,8 % und betrugen durchschnittlich mehr als 9,8 %.
Am Jahresende der Jahre 2005 bis 2020 bezogen jeweils 1,56 bis 1,82 Millionen Menschen in Deutschland Renten wegen Erwerbsminderung, davon 91.000 (Stand 2020) bis 112.000 (Stand 2005) wegen teilweiser Erwerbsminderung, 20.000 bis 30.000 arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten und 7.000 (Stand Ende 2020) bis 31.000 (Stand Ende 2005) Bergleute. Betrachtet man nur die vollen Erwerbsminderungsrenten (ohne Zeitrenten) der gRV mit Wohnort im Inland, dann sind es zum Jahresende der Jahre 2003 bis 2020 jeweils 1,06 bis 1,36 Millionen Rentenempfänger, von diesen erhielten in den Jahren 2010 bis 2020 am Jahresende 10 bis 20 Prozent Grundsicherung.
Psychische Störungen waren der häufigste Grund für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Beginn in den Jahren 2005 bis 2020 mit über 30 %, von 2011 bis 2020 über 40 %.
Weitere Ansprüche
Seit 1. Januar 2005 ist die Erwerbsfähigkeit auch ein Kriterium dafür, ob bei Bedürftigkeit Ansprüche nach dem SGB II auf Arbeitslosengeld II oder nach dem SGB XII auf Sozialhilfe bestehen. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, erhält Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel (§ 41 ff. SGB XII), bei befristeter voller Erwerbsminderung kommt Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel (§ 27 ff. SGB XII) in Betracht. Wer teilweise erwerbsgemindert ist, erhält, auch wenn er eine Arbeitsmarktrente bezieht, Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.
Über die Erwerbsfähigkeit entscheidet der jeweils zuständige Träger der Rentenversicherung mit bindender Wirkung für alle anderen gesetzlichen Leistungsträger (Jobcenter, Arbeitsagenturen, Berufsgenossenschaften, Sozialhilfeträger - § 44a Abs. 2 SGB II).
Österreich
Die vergleichbare Leistung für Arbeitnehmer wird in Österreich als Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, jene für Bauern, Selbstständige und Gewerbetreibende als Erwerbsunfähigkeitspension bezeichnet.
Schweiz
Die Sach- und Geldleistungen bei Invalidität sind in der Schweiz im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung geregelt.
Siehe auch
- Dienstunfähigkeit (von Beamten)
Weblinks
- Rente wegen Erwerbsminderung (Information der Deutsche Rentenversicherung Bund (früher BfA))
- Wenn es auch für sechs Stunden am Tag nicht mehr geht, Rente wegen Erwerbsminderung, SoVD Zeitung, Teil 2, Nr. 4, April 2007 (PDF-Datei; 38 kB)
Einzelnachweise
- Siehe die Überschrift zu §§ 43 ff SGB VI; auch § 96a SGB VI
- § 44 Absatz 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000
- § 43 Absatz 2 SGB VI i. d. F. bis 31. Dezember 2000
- Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)
- Deutsche Rentenversicherung Bund ( vom 12. Mai 2014 im Internet Archive)
- BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 = BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 - juris RdNr 42.
- vgl. LSG München, Urteil vom 14. Dezember 2017 – L 19 R 679/16 Rz. 42 ff.
- vgl. näher: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, B 13 R 7/18 R Rz. 17.
- BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, B 13 R 7/18 R Rz. 28 ff.
- BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R Rz. 10 ff., 28 f.
- BSG, Urteil vom 15. Mai 1991 – 5 RJ 92/89
- SG Nürnberg, Urteil vom 4. Mai 2016 – S 4 R 750/15
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2010 - L 4 R 3765/08
- vgl. Alexander Gagel, Hans-Martin Schian: Die trägerübergreifende Bedeutung der Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI und des Grundsatzes „Reha vor Rente“ in § 8 Abs. 2 SGB IX Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation (IQPR) an der Deutschen Sporthochschule Köln, Dezember 2003.
- bejahend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - L 2 R 178/17
- verneinend: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Januar 2006 - L 8 R 79/05 Rz. 25 f.
- Vgl. auch Martin Reichardt: Einführung in die Unfall- und Invaliditätsbegutachtung. Ein Lehrbuch für Studierende und Ärzte. 3., völlig neubearbeitete Auflage. Gustav Fischer, Jena 1942.
- Die Änderung wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 757) eingeführt
- Claudia Heine: Deutscher Bundestag - Berechnung der Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit thematisiert. Abgerufen am 27. März 2023.
- Höhere Erwerbsminderungsrente seit 2018: Änderung mit Wermutstropfen. Abgerufen am 27. März 2023 (deutsch).
- tagesschau.de: Rentenreform. Abgerufen am 27. März 2023.
- Zurechnungszeit. (dejure.org [abgerufen am 27. März 2023]).
- Erwerbsminderungsrente: Deshalb sorgt Heils neuer Wurf zur Rentenreform für Ungleichheit. Abgerufen am 27. März 2023.
- Stiftung Warentest: Erwerbsminderungsrente: Wie viel drin ist, wenn es nicht mehr geht. Abgerufen am 27. März 2023.
- Fakten und Zahlen zur Erwerbsminderungsrente ( vom 14. Juli 2014 im Internet Archive), zuletzt abgerufen am 2. Februar 2017.
- Erwerbsminderungsrente 2023: Für wen, wann und wie viel? 25. Januar 2019, abgerufen am 27. März 2023.
- Gesetzliche Neuregelungen im Januar 2025. Die Bundesregierung, abgerufen am 7. April 2025.
- Daniel Geradtz: Bundesrat stimmt weitreichender Änderung für Erwerbsminderungsrente zu. In: fr.de. 17. Dezember 2023, abgerufen am 17. Dezember 2023.
- Bundesrat stimmt Verbesserungen für erwerbsgeminderte Menschen zu. In: deutsche-rentenversicherung.de. 15. Dezember 2023, abgerufen am 17. Dezember 2023.
- DRV: Rentenversicherung in Zeitreihen
- Rentenversicherung in Zeitreihen | Oktober 2021 (PDF), S. 71: Erwerbsminderungsrenten: "Maßgeblicher Versicherungsstatus am 31.12. im Jahr vor dem Leistungsfall" "Männer und Frauen" "Insgesamt"
- bpb Erwerbsminderungsrenten
- Erwerbsminderungsrenten im Zeitablauf 2021
- Rentenversicherung in Zeitreihen | Oktober 2021 (PDF), S. 182: "Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Rentenarten" "Männer und Frauen" "Insgesamt"
- Rentenversicherung in Zeitreihen | Oktober 2021 (PDF), S. 95: "Arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten" "Männer und Frauen" "Insgesamt"
- Rentenversicherung in Zeitreihen | Oktober 2021 (PDF), S. 273: "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit Rentenbezug sowie Inlandsrenten der gRV am 31.12. Männer und Frauen"
- Rentenversicherung in Zeitreihen | Oktober 2021 (PDF), S. 105/106: "Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach ausgewählten Diagnosegrundgruppen" "Männer und Frauen" "Insgesamt"
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die verminderte Erwerbsfahigkeit ist in Deutschland ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung Der Begriff ist der Oberbegriff fur die Erwerbsminderung und fur die im Bergbau verminderte Berufsfahigkeit Nach der gesetzlichen Definition ist voll erwerbsgemindert wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit ausserstande ist unter den ublichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden taglich erwerbstatig zu sein Erwerbsgemindert ist nicht wer unter den ublichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden taglich erwerbstatig sein kann 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI Die Erwerbsminderung bezieht sich anders als der Grad einer Behinderung ausschliesslich auf die Leistungsfahigkeit im Arbeitsleben und nicht auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Tritt eine Leistungsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein spricht man von einer Minderung der Erwerbsfahigkeit die zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ausgeglichen wird Liegt jedoch gleichzeitig eine Erwerbsminderung vor konnen Anspruche gegen beide Versicherungstrager bestehen Opfer einer Straftat konnen zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen also beispielsweise bei Beeintrachtigung ihrer Arbeitskraft abhangig von dem Grad der Schadigungsfolgen eine Beschadigtenrente nach dem Opferentschadigungsgesetz erhalten Voraussetzungen fur eine Rente wegen ErwerbsminderungIn Deutschland ist die Rente wegen Erwerbsminderung Erwerbsminderungsrente EMR aus der gesetzlichen Rentenversicherung in 43 SGB VI geregelt Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit vom 20 Dezember 2000 BGBl I S 1827 wurden die Renten wegen Erwerbsminderung zum 1 Januar 2001 neu geregelt Erwerbsgemindert ist seitdem wer unter den ublichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden taglich erwerbstatig sein kann Aus welchem Grund die Erwerbsminderung eingetreten ist spielt grundsatzlich keine Rolle Eine Ausnahme gilt jedoch fur Falle in denen die Erwerbsminderung absichtlich herbeigefuhrt wurde 103 ff SGB VI Unterschieden wird zwischen voller Erwerbsminderung teilweiser Erwerbsminderung und ubergangsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfahigkeit Zusatzlich mussen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfullt sein Der Antragsteller muss in den letzten funf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung insgesamt drei Jahre Pflichtbeitrage fur eine versicherte Beschaftigung oder Tatigkeit nachweisen und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit welche fur eine Rente wegen Erwerbsminderung grundsatzlich funf Jahre betragt 50 Abs 1 Nr 2 SGB VI erfullt haben Der Antragsteller muss also zumindest fur einen Zeitraum von insgesamt funf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung gehort haben Teilweise Erwerbsminderung Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit ausserstande sind unter den ublichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden taglich erwerbstatig zu sein 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Es liegt also noch ein Restleistungsvermogen zwischen drei und sechs Stunden taglich vor das eine entsprechende Teilzeitbeschaftigung erlaubt Volle Erwerbsminderung Voll erwerbsgemindert sind Versicherte die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit ausserstande sind unter den ublichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden taglich erwerbstatig zu sein 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Dazu zahlen auch behinderte Menschen die in einer Werkstatt fur behinderte Menschen oder einer Blindenwerkstatte tatig oder in einer Einrichtung untergebracht sind und dort bestimmte Arbeits oder Dienstleistungen erbringen Mit auf nicht absehbare Zeit ist dabei ein Zeitraum von langer als sechs Monaten gemeint Unabhangig von dieser zeitlichen Grenze konnen aber auch bestimmte qualitative Einschrankungen zur vollen Erwerbsminderung fuhren selbst dann wenn noch ein uber drei oder gar uber sechsstundiges Leistungsvermogen vorliegt Zu solchen Einschrankungen gehoren beispielsweise die sogenannte Wegefahigkeit also die Fahigkeit einen Arbeitsplatz uberhaupt erreichen zu konnen oder die Summe vieler ungewohnlicher Einschrankungen wie auch die Notwendigkeit betriebsunublicher Pausen Auch in diesen Fallen ist eine konkurrenzfahige Erwerbstatigkeit nicht mehr moglich Bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente gewahrt werden wenn der Teilzeit Arbeitsmarkt als verschlossen gilt Das ist der Fall wenn der Versicherte langer als ein Jahr keinen seinem Restleistungsvermogen entsprechenden Teilzeit Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann Die teilweise Erwerbsminderung schlagt dann in eine volle durch Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfahigkeit Bis zum 31 Dezember 2000 wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Erwerbsunfahigkeit und Berufsunfahigkeit unterschieden seitdem nur noch fur vor dem 2 Januar 1961 geborene Personen Erwerbsunfahigkeit lag vor wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit ausserstande waren eine Erwerbstatigkeit in gewisser Regelmassigkeit auszuuben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrosse 18 SGB IV uberstieg Erwerbsunfahig war nicht wer eine selbstandige Tatigkeit ausubte oder eine Tatigkeit vollschichtig ausuben konnte Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berucksichtigen Berufsunfahig waren Versicherte deren Erwerbsfahigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Halfte derjenigen von korperlich geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ahnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fahigkeiten gesunken war Der Versicherte durfte demnach nicht mehr im Stande sein die erlernte oder die zuletzt nicht nur vorubergehend ausgeubte Berufstatigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstatigkeit auszuuben Dabei genoss jedoch nicht jede Tatigkeit einen sogenannten Berufsschutz Nach dem von der Rechtsprechung fur Arbeiter und fur Angestellte entwickelten fur Vergleichsberufe war zu prufen welchem Hauptberuf die zuletzt ausgeubte Tatigkeit zuzuordnen war und auf welche sozial fachlich und gesundheitlich zumutbaren Verweisungstatigkeiten der Versicherte danach verwiesen werden konnte So lag bei ungelernten Arbeitern niemals eine Berufsunfahigkeit vor da der Versicherte immer auf samtliche ungelernte Tatigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar war Die Rente wegen Berufsunfahigkeit betrug 2 3 der Rente wegen Erwerbsunfahigkeit Durch das am 1 Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit wurde die Berufsunfahigkeitsrente fur Neurentner abgeschafft Eine Berufsunfahigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung konnen im Sinne der alten Regelung nur noch Versicherte erhalten die vor dem 2 Januar 1961 geboren sind Sie geniessen insoweit Vertrauensschutz wenn sie in ihrem angestammten Beruf nicht mehr arbeiten konnen Die Rente fur diese Personengruppe heisst jetzt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfahigkeit 240 SGB VI Anspruch auf eine solche Rente haben Versicherte die zwar aus gesundheitlichen Grunden noch eine Tatigkeit von sechs Stunden oder mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausuben konnten aber nicht mehr in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfahigkeit ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung Das Risiko der Berufsunfahigkeit kann seit dem 1 Januar 2001 fur jungere Versicherte nur noch durch eine private Berufsunfahigkeitsversicherung abgesichert werden Abstrakte Verweisung Erwerbsgemindert ist nicht wer unter den ublichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden taglich erwerbstatig sein kann dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berucksichtigen 43 Abs 3 SGB VI Grund fur diese Regelung ist dass das Risiko reduzierter Erwerbsmoglichkeiten oder das der Arbeitslosigkeit nicht in die Zustandigkeit der Renten sondern der Arbeitslosenversicherung fallt Kann irgendeine Arbeit mindestens sechs Stunden taglich verrichtet werden so liegt seit dem 1 Januar 2001 grundsatzlich keine Erwerbsminderung vor Fur ab dem 2 Januar 1961 geborene Versicherte ist eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt moglich ein sozialer Abstieg ist hinzunehmen Vom Rentenversicherungstrager muss anders als bei vor diesem Stichtag Geborenen gem 240 Abs 2 Satz 2 SGB VI keine konkrete Verweisungstatigkeit mehr benannt werden Es reicht aus wenn aufgrund arztlicher Gutachten dargestellt wird unter welchen Voraussetzungen und mit welchen eventuellen Einschrankungen eine Beschaftigung moglich ist etwa nur leichte Arbeit nur im Sitzen ohne Larm Besteht ein zumindest sechsstundiges Rest Leistungsvermogen ist jedoch zusatzlich die Rechtsfrage zu klaren ob der Versicherte damit ausserstande ist unter den ublichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tatig zu sein Dem Betroffenen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt namlich trotz vollschichtigen Leistungsvermogens praktisch verschlossen wenn er wegen seiner qualitativen Leistungseinbussen keine Erwerbstatigkeit unter den in Betrieben ublichen Bedingungen mehr ausuben kann sog Seltenheits oder Katalogfalle Das ist der Fall bei einer Summierung ungewohnlicher Leistungseinschrankungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung die im Einzelfall selbst ungelernte Tatigkeiten ausschliesst Dann ist dem Versicherten mindestens eine konkrete Verweisungstatigkeit mit ihren typischen das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen kein konkreter Arbeitsplatz zu benennen um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschliessen Der nicht auf einer gesundheitlichen Storung beruhende Analphabetismus gehort nach hochstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu ebenso wenig das Lebensalter oder fehlende Sprachkenntnisse wohl aber funktionelle Einarmigkeit oder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewohnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz VerfahrenDie Rente wegen Erwerbsminderung muss grundsatzlich beantragt werden 18 Nr 2 SGB X 115 Abs 1 Satz 1 SGB VI Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente 116 Abs 2 SGB VI Ob die Rentenantragsfiktion auch dann gilt wenn der Antrag bei einem Rehabilitationstrager ausserhalb der Rentenversicherung gestellt wurde ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten Die Entscheidung uber den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid 117 SGB VI Das Restleistungsvermogen wird durch die beim Rentenversicherungstrager angestellten Arzte beurteilt bei Bedarf mit Unterstutzung durch externe arztliche Gutachter Dabei wird der Gutachter im Rentenantrags und im Widerspruchsverfahren vom jeweiligen Versicherungstrager beauftragt Die Beurteilung des Restleistungsvermogens muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollstandig umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen Insbesondere bei seltenen Krankheiten und bei Krankheiten bei denen man mit Rontgenuntersuchungen Labormessungen usw nur wenig oder nichts objektivieren kann ist die Beurteilung schwierig Auch das Sozialgericht ermittelt den Sachverhalt zunachst von Amts wegen 103 SGG Auf Antrag des Versicherten muss jedoch ein bestimmter Arzt gutachtlich gehort werden 109 SGG Die Anhorung wird regelmassig davon abhangig gemacht dass der Antragsteller die Kosten vorschiesst und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgultig tragt Die Kosten einer solchen Begutachtung werden nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst wohl aber von einer etwaigen Rechtsschutzversicherung Rentenhohe und DauerDie Rentenhohe hangt von den bei Renteneintritt erzielten Anwartschaften ab Deckt die Rente nicht das Existenzminimum ab kann erganzend ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen Die Rentenversicherungstrager informieren regelmassig uber die Hohe der zu erwartenden Rentenleistungen und erteilen daruber im Einzelfall auch Auskunft 109 SGB VI Sie beraten gegebenenfalls auch uber Fragen im Zusammenhang mit der Grundsicherung 109a SGB VI Zur Berechnung der Hohe der Erwerbsminderungsrente werden zunachst wie bei der Altersrente die bis zum Renteneintritt erreichten Entgeltpunkte zugrunde gelegt Tritt die Erwerbsminderung schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein wird die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem Erreichen der Regelaltersgrenze als Zurechnungszeit hinzugerechnet Dadurch bekommt wer aufgrund seiner Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten kann eine Rente als hatte er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Beitrage entrichtet wie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung Bei Rentenbeginn vor dem 1 Juli 2014 endete die Zurechnungszeit schon mit der Vollendung des 60 Lebensjahres von 2014 bis 2017 endete sie mit der Vollendung des 62 Lebensjahres Die Bundesregierung beschloss im Februar 2017 einen Gesetzentwurf um diese Grenze von 2018 bis 2024 schrittweise auf das 65 Lebensjahr zu erhohen Auf Initiative der neuen Bundesregierung trat stattdessen Ende 2018 das RV Leistungsverbesserungs und Stabilisierungsgesetz in Kraft wodurch die Zurechnungszeit fur neu beginnende Renten 2019 sofort auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten gestiegen ist und danach parallel zur Regelaltersgrenze bis auf 67 Jahre im Jahr 2031 ansteigt Wurde sich eine bereits in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ergebende Einkommensminderung negativ auf die Hohe der Rente auswirken wird das verminderte Einkommen nicht mehr bei der Bewertung der Zurechnungszeit berucksichtigt Diese Regelung gilt fur Neurenten ab Juli 2014 Fur jeden Monat den der Rentenbeginn vor Vollendung des 64 Lebensjahres Stand 2018 liegt wird der Zugangsfaktor um 0 003 reduziert maximal um 0 108 entsprechend einer Rentenminderung um 10 8 bei Rentenbeginn vor dem 61 Geburtstag Auch diese Altersgrenze wird bis 2024 von ursprunglich 63 Jahren schrittweise auf 65 Jahre erhoht Die volle Erwerbsminderungsrente hat den Rentenartfaktor 1 die teilweise Erwerbsminderungsrente den Rentenartfaktor 0 5 Die monatliche Rente betrug bei voller Erwerbsminderung im Durchschnitt 711 Euro im Jahr 2015 und stieg auf 936 Euro im Jahr 2021 Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit werden bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren in der Regel nur fur einen Zeitraum von jeweils langstens drei Jahren befristet geleistet Erst danach kommt eine unbefristete Gewahrung in Betracht Die Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt in dem die Berechtigten gestorben sind 102 SGB VI HinzuverdienstEine Rente wegen Erwerbsminderung setzt nicht voraus dass der Antragsteller oder Bezieher jedwede Beschaftigung aufgibt Er darf sein Restleistungsvermogen durchaus verwerten und einer entsprechenden Tatigkeit nachgehen Erzielt ein Versicherter neben der Rente ein Arbeitseinkommen aus einer abhangigen Beschaftigung oder einer selbstandigen Tatigkeit so wird die Rente nach 96a SGB VI ganz oder teilweise nicht geleistet wenn die massgebliche Hinzuverdienstgrenze uberschritten wird Dabei stehen dem Arbeitseinkommen bestimmte Lohnersatzleistungen gleich beispielsweise das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung oder das Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durfen bis zu 19 661 Euro im Jahr ohne eine Rentenminderung hinzuverdienen Stand von 2025 Fur Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt der doppelte Wert 39 322 Euro Bei beiden Rentenarten wird die Rente maximal in der Hohe gezahlt dass ggfs gekurzte Rente und Hinzuverdienst einen Hinzuverdienstdeckel nicht uberschreiten Der Hinzuverdienstdeckel ist die monatliche Bezugsgrosse vervielfaltigt mit der hochsten Zahl der Entgeltpunkte die in einem der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn erreicht wurde entsprechend dem hochsten Jahresgehalt der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn mindestens jedoch die Summe aus ungekurzter Rente und obiger Hinzuverdienstgrenze Nicht als Hinzuverdienst gelten nach 96a Abs 2 S 3 SGB VI bzw 313 Abs 8 SGB VI Leistungen fur Pflegetatigkeiten einer Pflegeperson bis zur Hohe des entsprechenden Pflegegeldes der Pflegeversicherung Einkunfte die in einer Werkstatt fur behinderte Menschen oder in einer ahnlichen Einrichtung erzielt werden und Im Dezember 2023 stimmte der Bundesrat einer Gesetzesanderung zu die es Erwerbsgeminderten erlauben soll bis zu sechs Monate lang einer Tatigkeit nachzugehen die den bewilligten Umfang an Arbeitsstunden pro Tag uberschreitet ohne hierdurch den Rentenanspruch zu verlieren Sie sollen so ihre Leistungsfahigkeit auf dem Arbeitsmarkt erproben konnen Laut Brigitte Gross Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Bund soll die Gesetzesanderung dazu beitragen den Betroffenen die Teilhabe am Arbeitsleben und die Erzielung von Erwerbseinkommen zu ermoglichen sowie dringend benotigte Fach und Arbeitskrafte zu sichern Statistische AngabenNeue Rentner bei den EM Renten gab es in den Jahren 2005 bis 2020 pro Jahr 159 000 bis 168 000 Bewilligt wurde damit etwa die Halfte der eingegangenen Antrage davon erhielt etwa die Halfte eine meist auf drei Jahre zeitlich befristete EM Rente Unbefristete EM Renten gibt es nach 9 Jahren befristeter Renten und oder wenn keine Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist Das Durchschnittsalter bei Beginn der EM Rente lag in den Jahren 1993 bis 2017 zwischen 49 und 54 Jahren Uber 96 5 der EM Rentner hatten bei Rentenbeginn in den Jahren 2005 bis 2020 Abschlage hinzunehmen diese Abschlage betragen maximal 10 8 und betrugen durchschnittlich mehr als 9 8 Am Jahresende der Jahre 2005 bis 2020 bezogen jeweils 1 56 bis 1 82 Millionen Menschen in Deutschland Renten wegen Erwerbsminderung davon 91 000 Stand 2020 bis 112 000 Stand 2005 wegen teilweiser Erwerbsminderung 20 000 bis 30 000 arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten und 7 000 Stand Ende 2020 bis 31 000 Stand Ende 2005 Bergleute Betrachtet man nur die vollen Erwerbsminderungsrenten ohne Zeitrenten der gRV mit Wohnort im Inland dann sind es zum Jahresende der Jahre 2003 bis 2020 jeweils 1 06 bis 1 36 Millionen Rentenempfanger von diesen erhielten in den Jahren 2010 bis 2020 am Jahresende 10 bis 20 Prozent Grundsicherung Psychische Storungen waren der haufigste Grund fur Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit bei Beginn in den Jahren 2005 bis 2020 mit uber 30 von 2011 bis 2020 uber 40 Weitere AnsprucheSeit 1 Januar 2005 ist die Erwerbsfahigkeit auch ein Kriterium dafur ob bei Bedurftigkeit Anspruche nach dem SGB II auf Arbeitslosengeld II oder nach dem SGB XII auf Sozialhilfe bestehen Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist erhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel 41 ff SGB XII bei befristeter voller Erwerbsminderung kommt Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel 27 ff SGB XII in Betracht Wer teilweise erwerbsgemindert ist erhalt auch wenn er eine Arbeitsmarktrente bezieht Arbeitslosengeld II nach dem SGB II Uber die Erwerbsfahigkeit entscheidet der jeweils zustandige Trager der Rentenversicherung mit bindender Wirkung fur alle anderen gesetzlichen Leistungstrager Jobcenter Arbeitsagenturen Berufsgenossenschaften Sozialhilfetrager 44a Abs 2 SGB II Osterreich Hauptartikel Invaliditatspension und Erwerbsunfahigkeitspension Die vergleichbare Leistung fur Arbeitnehmer wird in Osterreich als Invaliditats bzw Berufsunfahigkeitspension jene fur Bauern Selbststandige und Gewerbetreibende als Erwerbsunfahigkeitspension bezeichnet SchweizDie Sach und Geldleistungen bei Invaliditat sind in der Schweiz im Bundesgesetz uber die Invalidenversicherung geregelt Siehe auchDienstunfahigkeit von Beamten WeblinksRente wegen Erwerbsminderung Information der Deutsche Rentenversicherung Bund fruher BfA Wenn es auch fur sechs Stunden am Tag nicht mehr geht Rente wegen Erwerbsminderung SoVD Zeitung Teil 2 Nr 4 April 2007 PDF Datei 38 kB EinzelnachweiseSiehe die Uberschrift zu 43 ff SGB VI auch 96a SGB VI 44 Absatz 2 SGB VI i d F bis 31 Dezember 2000 43 Absatz 2 SGB VI i d F bis 31 Dezember 2000 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit vom 20 Dezember 2000 BGBl I S 1827 Deutsche Rentenversicherung Bund Memento vom 12 Mai 2014 im Internet Archive BSG Beschluss vom 19 Dezember 1996 GS 2 95 BSGE 80 24 SozR 3 2600 44 Nr 8 juris RdNr 42 vgl LSG Munchen Urteil vom 14 Dezember 2017 L 19 R 679 16 Rz 42 ff vgl naher BSG Urteil vom 11 Dezember 2019 B 13 R 7 18 R Rz 17 BSG Urteil vom 11 Dezember 2019 B 13 R 7 18 R Rz 28 ff BSG Urteil vom 9 Mai 2012 B 5 R 68 11 R Rz 10 ff 28 f BSG Urteil vom 15 Mai 1991 5 RJ 92 89 SG Nurnberg Urteil vom 4 Mai 2016 S 4 R 750 15 LSG Baden Wurttemberg Urteil vom 26 Marz 2010 L 4 R 3765 08 vgl Alexander Gagel Hans Martin Schian Die tragerubergreifende Bedeutung der Rentenantragsfiktion nach 116 Abs 2 SGB VI und des Grundsatzes Reha vor Rente in 8 Abs 2 SGB IX Institut fur Qualitatssicherung in Pravention und Rehabilitation IQPR an der Deutschen Sporthochschule Koln Dezember 2003 bejahend LSG Niedersachsen Bremen Urteil vom 24 Januar 2018 L 2 R 178 17 verneinend LSG Nordrhein Westfalen Urteil vom 18 Januar 2006 L 8 R 79 05 Rz 25 f Vgl auch Martin Reichardt Einfuhrung in die Unfall und Invaliditatsbegutachtung Ein Lehrbuch fur Studierende und Arzte 3 vollig neubearbeitete Auflage Gustav Fischer Jena 1942 Die Anderung wurde durch das RV Leistungsverbesserungsgesetz vom 23 Juni 2014 BGBl I S 757 eingefuhrt Claudia Heine Deutscher Bundestag Berechnung der Renten bei verminderter Erwerbsfahigkeit thematisiert Abgerufen am 27 Marz 2023 Hohere Erwerbsminderungsrente seit 2018 Anderung mit Wermutstropfen Abgerufen am 27 Marz 2023 deutsch tagesschau de Rentenreform Abgerufen am 27 Marz 2023 Zurechnungszeit dejure org abgerufen am 27 Marz 2023 Erwerbsminderungsrente Deshalb sorgt Heils neuer Wurf zur Rentenreform fur Ungleichheit Abgerufen am 27 Marz 2023 Stiftung Warentest Erwerbsminderungsrente Wie viel drin ist wenn es nicht mehr geht Abgerufen am 27 Marz 2023 Fakten und Zahlen zur Erwerbsminderungsrente Memento vom 14 Juli 2014 im Internet Archive zuletzt abgerufen am 2 Februar 2017 Erwerbsminderungsrente 2023 Fur wen wann und wie viel 25 Januar 2019 abgerufen am 27 Marz 2023 Gesetzliche Neuregelungen im Januar 2025 Die Bundesregierung abgerufen am 7 April 2025 Daniel Geradtz Bundesrat stimmt weitreichender Anderung fur Erwerbsminderungsrente zu In fr de 17 Dezember 2023 abgerufen am 17 Dezember 2023 Bundesrat stimmt Verbesserungen fur erwerbsgeminderte Menschen zu In deutsche rentenversicherung de 15 Dezember 2023 abgerufen am 17 Dezember 2023 DRV Rentenversicherung in Zeitreihen Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2021 PDF S 71 Erwerbsminderungsrenten Massgeblicher Versicherungsstatus am 31 12 im Jahr vor dem Leistungsfall Manner und Frauen Insgesamt bpb Erwerbsminderungsrenten Erwerbsminderungsrenten im Zeitablauf 2021 Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2021 PDF S 182 Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit nach Rentenarten Manner und Frauen Insgesamt Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2021 PDF S 95 Arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten Manner und Frauen Insgesamt Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2021 PDF S 273 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit Rentenbezug sowie Inlandsrenten der gRV am 31 12 Manner und Frauen Rentenversicherung in Zeitreihen Oktober 2021 PDF S 105 106 Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit nach ausgewahlten Diagnosegrundgruppen Manner und Frauen Insgesamt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4015447 6 GND Explorer lobid OGND AKS