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Erwählter Bischof

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Erwählter Bischof
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Dieser Artikel beschreibt die geistlichen Regenten evangelisch gewordener Bistümer. Für den erwählten Bischof in der katholischen Kirche siehe Elekt.

Als erwählte Bischöfe bzw. erwählte Erzbischöfe, auch postulierte Administratoren, wurden nach der Reformation im 16. Jahrhundert in den evangelisch gewordenen reichsunmittelbaren geistlichen Fürstentümern im Heiligen Römischen Reich die an Stelle der bisherigen katholischen Fürstbischöfe von den Domkapiteln gewählten und eingesetzten Kirchenfürsten bezeichnet, weil sie selbstverständlich keine päpstliche Approbation erlangen konnten.

Wie ihre katholischen Vorgänger übten sie einerseits landesherrlich-weltliche Funktionen aus und zum anderen geistliche Bischofsfunktionen. Letztere gingen jedoch mitunter auf die jeweiligen Kapitel über.

Wenn die Kapitulare eines Stiftskapitels mehrheitlich Protestanten waren, wählte das Kapitel nach dem Tode des bisherigen Bischofs nach denselben Regeln wie bei früheren Bischofswahlen nun einen evangelischen.

Auf die Wahl wurde in evangelischen, wie auch seit jeher in katholischen Bistümern häufig durch weltliche Fürsten Druck ausgeübt, die darin eine Möglichkeit sahen, für ihre (manchmal noch nicht erwachsenen) Söhne Versorgungsposten zu schaffen. Schon vor der Reformation war es üblich gewesen, zweite und dritte Söhne regierender Fürsten auf ein geistliches Amt vorzubereiten, um das eigene Territorium nicht durch Erbteilung zu zersplittern. Mit dieser Platzierung von nahen Verwandten war auch das Streben nach vergrößertem Einfluss der eigenen Dynastie im Stiftsgebiet verbunden. Manchmal fand eine Bischofswahl bereits zu Lebzeiten des Vorgängers statt, sodass der Nachfolger zunächst die Stellung eines Koadjutors einnahm. Nur eine Minderheit der erwählten Bischöfe waren Theologen.

Der Übergang der fürstlichen Gewalt von katholischen Bischöfen zu protestantischen wurde erst im Westfälischen Frieden im Jahre 1648 vom Kaiser des Heiligen Römischen Reiches anerkannt, so dass die erwählten Bischöfe der betreffenden Erz- und Hochstifte ihre eigentlich zustehenden Stimmen im Reichsfürstenkollegium des Reichstages nicht wahrnehmen konnten. Jedoch sah der Friedensschluss ebenfalls vor, dass die meisten protestantischen geistlichen Fürstentümer säkularisiert und den Herrschaftsbereichen benachbarter Fürsten angeschlossen wurden. Die übernahmen dann die Reichsrechte der nun erloschenen Bistümer.

Liste evangelischer Hochstifte bis zur Säkularisation

Die Regierung eines protestantischen Bischofs war nicht dasselbe wie die Säkularisation eines Bistums. Aber die meisten protestantischen Hochstifte wurden früher als die katholischen säkularisiert, und mit der Säkularisation des Hochstiftes erloschen sie auch als Bistum:

  • Hochstift Havelberg, 1548–1598 evangelische Bischöfe, Stiftsgebiet 1571 zu Brandenburg
  • Hochstift Brandenburg, 1526–1571 evangelische Bischöfe, anschließend 1571 zu Brandenburg
  • Hochstift Meißen, Reformation 1581, im gleichen Jahr zu Sachsen
  • Hochstift Cammin, 1552–1650 evangelische Bischöfe, Stiftsgebiet 1556 zu Pommern, 1648 weltliches Fürstentum Cammin unter brandenburgischer Herrschaft
  • Erzstift Bremen, Reformation ab 1558 vom päpstlich bestätigten Erzbischof wohlwollend toleriert, seit 1567 lutherische Erzbischöfe, 1648 weltliches Herzogtum Bremen unter schwedischer Herrschaft
  • Hochstift Halberstadt, 1552–1628 lutherische Bischöfe, 1628–1648 ein katholischer (erfolglose Gegenreformation), 1648 weltliches Fürstentum Halberstadt unter brandenburgischer Herrschaft
  • Hochstift Verden, Reformation 1564 vom vorletzten päpstlich bestätigten Bischof eingeführt, 1648 weltliches Herzogtum Verden unter schwedischer Herrschaft, siehe auch Bremen-Verden
  • Erzstift Magdeburg, schon der 1552 bestellte letzte päpstlich bestätigte Erzbischof war protestantisch erzogen, 1567 Übertritt des Domkapitels zur Reformation, 1680 weltliches Herzogtum Magdeburg unter brandenburgischer Herrschaft
  • Hochstift Minden, Reformation ab 1554 vom Bischof toleriert, erster offiziell protestantischer Bischof ab 1582, 1648 weltliches Fürstentum Minden unter brandenburgischer Herrschaft
  • Hochstift Ratzeburg, nach der Reformation Aufgabenteilung in geistliche Superintendentur und nur noch für die Stiftshoheit zuständige Bischöfe, 1648 weltliches Fürstentum Ratzeburg unter mecklenburgischer Herrschaft
  • Hochstift Schwerin, 1648 weltliches Fürstentum Schwerin unter mecklenburgischer Herrschaft
  • Hochstift Osnabrück, abwechselnd katholische und protestantische Bischöfe, 1803 zu Hannover
  • Hochstift Lübeck, Fortbestehen des Domkapitels und des Bischofstitels bis zum Reichsdeputationshauptschluss, jedoch weltliche Fürsten als „erwählte Bischöfe“, 1803 weltliches Fürstentum Lübeck unter oldenburgischer Herrschaft
  • Hochstift Merseburg, seit 1544 Verwaltung durch jüngeren Bruder des sächsischen Kurfürsten, 1565 zu Sachsen, ab 1657 Sekundogenitur Sachsen-Merseburg, 1738 mit dem Aussterben der Linie faktisch Teil Kursachsens, 1815 säkularisiert
  • Hochstift Naumburg, 1542–1546 ein protestantischer Bischof, anschließend ein Katholik, 1562 zu Sachsen, ab 1657 Sekundogenitur Sachsen-Zeitz, 1718 mit dem Aussterben der Linie faktisch Teil Kursachsens, 1815 säkularisiert

Als Rechtsnachfolger einiger Hochstifte als Eigentum des Domkapitels bestehen heute noch das Hochstift Meißen und die Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz.

Anmerkungen

  1. Eike Wolgast: Hochstift und Reformation. Studien zur Geschichte der Reichskirche zwischen 1517 und 1648, Stuttgart 1995

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 18 Jul 2025 / 06:19

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Dieser Artikel beschreibt die geistlichen Regenten evangelisch gewordener Bistumer Fur den erwahlten Bischof in der katholischen Kirche siehe Elekt Als erwahlte Bischofe bzw erwahlte Erzbischofe auch postulierte Administratoren wurden nach der Reformation im 16 Jahrhundert in den evangelisch gewordenen reichsunmittelbaren geistlichen Furstentumern im Heiligen Romischen Reich die an Stelle der bisherigen katholischen Furstbischofe von den Domkapiteln gewahlten und eingesetzten Kirchenfursten bezeichnet weil sie selbstverstandlich keine papstliche Approbation erlangen konnten Johann Friedrich von Schleswig Holstein Gottorf erwahlter Erzbischof zu Bremen Wie ihre katholischen Vorganger ubten sie einerseits landesherrlich weltliche Funktionen aus und zum anderen geistliche Bischofsfunktionen Letztere gingen jedoch mitunter auf die jeweiligen Kapitel uber Wenn die Kapitulare eines Stiftskapitels mehrheitlich Protestanten waren wahlte das Kapitel nach dem Tode des bisherigen Bischofs nach denselben Regeln wie bei fruheren Bischofswahlen nun einen evangelischen Auf die Wahl wurde in evangelischen wie auch seit jeher in katholischen Bistumern haufig durch weltliche Fursten Druck ausgeubt die darin eine Moglichkeit sahen fur ihre manchmal noch nicht erwachsenen Sohne Versorgungsposten zu schaffen Schon vor der Reformation war es ublich gewesen zweite und dritte Sohne regierender Fursten auf ein geistliches Amt vorzubereiten um das eigene Territorium nicht durch Erbteilung zu zersplittern Mit dieser Platzierung von nahen Verwandten war auch das Streben nach vergrossertem Einfluss der eigenen Dynastie im Stiftsgebiet verbunden Manchmal fand eine Bischofswahl bereits zu Lebzeiten des Vorgangers statt sodass der Nachfolger zunachst die Stellung eines Koadjutors einnahm Nur eine Minderheit der erwahlten Bischofe waren Theologen Der Ubergang der furstlichen Gewalt von katholischen Bischofen zu protestantischen wurde erst im Westfalischen Frieden im Jahre 1648 vom Kaiser des Heiligen Romischen Reiches anerkannt so dass die erwahlten Bischofe der betreffenden Erz und Hochstifte ihre eigentlich zustehenden Stimmen im Reichsfurstenkollegium des Reichstages nicht wahrnehmen konnten Jedoch sah der Friedensschluss ebenfalls vor dass die meisten protestantischen geistlichen Furstentumer sakularisiert und den Herrschaftsbereichen benachbarter Fursten angeschlossen wurden Die ubernahmen dann die Reichsrechte der nun erloschenen Bistumer Liste evangelischer Hochstifte bis zur SakularisationDie Regierung eines protestantischen Bischofs war nicht dasselbe wie die Sakularisation eines Bistums Aber die meisten protestantischen Hochstifte wurden fruher als die katholischen sakularisiert und mit der Sakularisation des Hochstiftes erloschen sie auch als Bistum Hochstift Havelberg 1548 1598 evangelische Bischofe Stiftsgebiet 1571 zu Brandenburg Hochstift Brandenburg 1526 1571 evangelische Bischofe anschliessend 1571 zu Brandenburg Hochstift Meissen Reformation 1581 im gleichen Jahr zu Sachsen Hochstift Cammin 1552 1650 evangelische Bischofe Stiftsgebiet 1556 zu Pommern 1648 weltliches Furstentum Cammin unter brandenburgischer Herrschaft Erzstift Bremen Reformation ab 1558 vom papstlich bestatigten Erzbischof wohlwollend toleriert seit 1567 lutherische Erzbischofe 1648 weltliches Herzogtum Bremen unter schwedischer Herrschaft Hochstift Halberstadt 1552 1628 lutherische Bischofe 1628 1648 ein katholischer erfolglose Gegenreformation 1648 weltliches Furstentum Halberstadt unter brandenburgischer Herrschaft Hochstift Verden Reformation 1564 vom vorletzten papstlich bestatigten Bischof eingefuhrt 1648 weltliches Herzogtum Verden unter schwedischer Herrschaft siehe auch Bremen Verden Erzstift Magdeburg schon der 1552 bestellte letzte papstlich bestatigte Erzbischof war protestantisch erzogen 1567 Ubertritt des Domkapitels zur Reformation 1680 weltliches Herzogtum Magdeburg unter brandenburgischer Herrschaft Hochstift Minden Reformation ab 1554 vom Bischof toleriert erster offiziell protestantischer Bischof ab 1582 1648 weltliches Furstentum Minden unter brandenburgischer Herrschaft Hochstift Ratzeburg nach der Reformation Aufgabenteilung in geistliche Superintendentur und nur noch fur die Stiftshoheit zustandige Bischofe 1648 weltliches Furstentum Ratzeburg unter mecklenburgischer Herrschaft Hochstift Schwerin 1648 weltliches Furstentum Schwerin unter mecklenburgischer Herrschaft Hochstift Osnabruck abwechselnd katholische und protestantische Bischofe 1803 zu Hannover Hochstift Lubeck Fortbestehen des Domkapitels und des Bischofstitels bis zum Reichsdeputationshauptschluss jedoch weltliche Fursten als erwahlte Bischofe 1803 weltliches Furstentum Lubeck unter oldenburgischer Herrschaft Hochstift Merseburg seit 1544 Verwaltung durch jungeren Bruder des sachsischen Kurfursten 1565 zu Sachsen ab 1657 Sekundogenitur Sachsen Merseburg 1738 mit dem Aussterben der Linie faktisch Teil Kursachsens 1815 sakularisiert Hochstift Naumburg 1542 1546 ein protestantischer Bischof anschliessend ein Katholik 1562 zu Sachsen ab 1657 Sekundogenitur Sachsen Zeitz 1718 mit dem Aussterben der Linie faktisch Teil Kursachsens 1815 sakularisiert Als Rechtsnachfolger einiger Hochstifte als Eigentum des Domkapitels bestehen heute noch das Hochstift Meissen und die Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz AnmerkungenEike Wolgast Hochstift und Reformation Studien zur Geschichte der Reichskirche zwischen 1517 und 1648 Stuttgart 1995

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