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Die Verordnung EG Nr 2257 94 war eine Verordnung der EU Kommission die die Eigenschaften und Klassifizierungen eingeführ

Europäische Bananenverordnung

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Europäische Bananenverordnung
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Die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 war eine Verordnung der EU-Kommission, die die Eigenschaften und Klassifizierungen eingeführter Bananen rechtlich verbindlich beschreibt. Dieser Norm entsprechende Bananen wurden scherzhaft auch als Eurobananen bezeichnet. Am 8. Januar 2012 ist die Verordnung außer Kraft gesetzt und durch die ersetzt worden.


Verordnung (EG) Nr. 2257/94

Text von Bedeutung für den EWR
Titel: Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Bananenverordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht, Lebensmittelrecht
Grundlage: , in der Fassung der , insbesondere auf Art. 4
Anzuwenden ab: 1. Januar 1995
Letzte Änderung durch: Verordnung (EG) Nr. 228/2006
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
17. Februar 2006
Ersetzt durch:
Außerkrafttreten: 8. Januar 2012
Fundstelle: ABl. L 245, 20. September 1994, S. 6–10
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Bestimmungen

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 war es, die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für Importbananen zu vereinheitlichen und einen Mindeststandard einzuführen, um die Qualität und den reibungslosen Transport der Früchte zu gewährleisten.

Größe

Laut der Verordnung mussten Bananen, die in die EU eingeführt wurden, sowie innerhalb der EU produzierte Bananen eine Länge von mindestens 14 cm und eine Dicke von mindestens 27 mm besitzen.

Zustand

Sie mussten außerdem unbeschädigt sein (intakte Schale, keine Druckstellen, kein Schimmel, kein abgeknickter Stiel etc.), durften nicht gereift sein (grüne Farbe der Schale) und mussten frei von Missbildungen oder unnormalem Wuchs sein. Die so genannten Bananenhände oder Cluster (mehrere Früchte an einem Stielstück) mussten über ein unversehrtes Stück Krone mit glatter Schnittstelle verfügen, die die einzelnen Bananen zusammenhält. Ferner mussten die Bananen einen Reifegrad haben, der es erlaubt, sie zu transportieren und anschließend fertig reifen zu lassen.

Bananen wurden entsprechend ihrer äußerlichen Eigenschaften in drei Klassen eingeteilt:

  • Bananen der Klasse „Extra“ durften nur marginale Schäden aufweisen, die nicht mehr als 1 cm² betragen; außerdem mussten sie die für ihre Sorte typischen Merkmale aufweisen.
  • Die Klasse I umfasste Bananen mit leichten oberflächlichen Schäden und Verformungen, ansonsten aber typischen Merkmalen.
  • Unter Klasse II fielen schließlich alle Bananen, die die Kriterien der höheren Klassen nicht erfüllen, jedoch ansonsten mit den Bestimmungen der Verordnung konform gehen.

Verpackung und Aufmachung

Die Bestimmungen sahen vor, dass jeder Cluster mindestens vier Bananen besitzen muss. Die Packungen mit den Clustern mussten außerdem ausreichend gekennzeichnet werden hinsichtlich der Art des Produkts, Herkunft, Gewicht und Güteklasse.

Ausnahmen

Für Bananen, die in bestimmten Anbaugebieten innerhalb der EU (wie auf Kreta oder Madeira) erzeugt werden, gab es Sonderregelungen. Sie durften die zulässigen Mindestgrößen unterschreiten, da die dort angebauten Bananen die Normgröße in der Regel nicht erreichen. Allerdings fallen sie dann automatisch unter Klasse II.

Mehlbananen, sowie Bananen, die der industriellen Weiterverarbeitung dienen, fielen nicht unter die Verordnung.

Überprüfung der Kriterien

Das Messverfahren wurde dabei insofern vorgeschrieben, als die Länge der Frucht über ihre Außenwölbung vom Stielansatz bis zum Blütenende gemessen und die Dicke der Frucht durch den Durchmesser in der Mitte der Frucht bestimmt wurde. Maßgeblich für die Messung waren dabei die mittlere Banane der äußeren Reihe sowie die äußerste Frucht der äußeren Reihe.

Kritik

Häufig wird die Verordnung in den Medien und in der Öffentlichkeit als Beispiel für überbordende Bürokratie und „Regelungswahn“ in der EU herangezogen. Dabei wird auch oft behauptet, die EU schreibe den Krümmungsgrad der importierten Banane vor. Dieser wird jedoch in der Verordnung nicht erwähnt.

Nichttarifäre Handelshemmnisse wie die Bananenverordnung werden auch oft als Benachteiligung von Nicht-EU-Staaten kritisiert, weil sie den freien Handel mit ausländischen Anbietern erschweren.

Siehe auch

  • Europäische Bananenmarktordnung
  • Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 (Gurkenverordnung)

Weblinks

  • Verordnung (EG) Nr. 2257/94
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EU) Nr. 1333/2011, abgerufen am 2. November 2022
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 05:45

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Die Verordnung EG Nr 2257 94 war eine Verordnung der EU Kommission die die Eigenschaften und Klassifizierungen eingefuhrter Bananen rechtlich verbindlich beschreibt Dieser Norm entsprechende Bananen wurden scherzhaft auch als Eurobananen bezeichnet Am 8 Januar 2012 ist die Verordnung ausser Kraft gesetzt und durch die ersetzt worden Verordnung EG Nr 2257 94Text von Bedeutung fur den EWRTitel Verordnung EG Nr 2257 94 der Kommission vom 16 September 1994 zur Festsetzung von Qualitatsnormen fur BananenBezeichnung nicht amtlich BananenverordnungGeltungsbereich EWRRechtsmaterie Wirtschaftsrecht LebensmittelrechtGrundlage in der Fassung der insbesondere auf Art 4Anzuwenden ab 1 Januar 1995Letzte Anderung durch Verordnung EG Nr 228 2006Inkrafttreten der letzten Anderung 17 Februar 2006Ersetzt durch Ausserkrafttreten 8 Januar 2012Fundstelle ABl L 245 20 September 1994 S 6 10Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen UnionBestimmungenZiel der Verordnung EG Nr 2257 94 war es die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europaischen Union fur Importbananen zu vereinheitlichen und einen Mindeststandard einzufuhren um die Qualitat und den reibungslosen Transport der Fruchte zu gewahrleisten Grosse Laut der Verordnung mussten Bananen die in die EU eingefuhrt wurden sowie innerhalb der EU produzierte Bananen eine Lange von mindestens 14 cm und eine Dicke von mindestens 27 mm besitzen Zustand Sie mussten ausserdem unbeschadigt sein intakte Schale keine Druckstellen kein Schimmel kein abgeknickter Stiel etc durften nicht gereift sein grune Farbe der Schale und mussten frei von Missbildungen oder unnormalem Wuchs sein Die so genannten Bananenhande oder Cluster mehrere Fruchte an einem Stielstuck mussten uber ein unversehrtes Stuck Krone mit glatter Schnittstelle verfugen die die einzelnen Bananen zusammenhalt Ferner mussten die Bananen einen Reifegrad haben der es erlaubt sie zu transportieren und anschliessend fertig reifen zu lassen Bananen wurden entsprechend ihrer ausserlichen Eigenschaften in drei Klassen eingeteilt Bananen der Klasse Extra durften nur marginale Schaden aufweisen die nicht mehr als 1 cm betragen ausserdem mussten sie die fur ihre Sorte typischen Merkmale aufweisen Die Klasse I umfasste Bananen mit leichten oberflachlichen Schaden und Verformungen ansonsten aber typischen Merkmalen Unter Klasse II fielen schliesslich alle Bananen die die Kriterien der hoheren Klassen nicht erfullen jedoch ansonsten mit den Bestimmungen der Verordnung konform gehen Verpackung und Aufmachung Die Bestimmungen sahen vor dass jeder Cluster mindestens vier Bananen besitzen muss Die Packungen mit den Clustern mussten ausserdem ausreichend gekennzeichnet werden hinsichtlich der Art des Produkts Herkunft Gewicht und Guteklasse Ausnahmen Fur Bananen die in bestimmten Anbaugebieten innerhalb der EU wie auf Kreta oder Madeira erzeugt werden gab es Sonderregelungen Sie durften die zulassigen Mindestgrossen unterschreiten da die dort angebauten Bananen die Normgrosse in der Regel nicht erreichen Allerdings fallen sie dann automatisch unter Klasse II Mehlbananen sowie Bananen die der industriellen Weiterverarbeitung dienen fielen nicht unter die Verordnung Uberprufung der KriterienMassgeblich fur die Erfullung der Verordnungskriterien mittlere 1 und aussere 2 Banane Das Messverfahren wurde dabei insofern vorgeschrieben als die Lange der Frucht uber ihre Aussenwolbung vom Stielansatz bis zum Blutenende gemessen und die Dicke der Frucht durch den Durchmesser in der Mitte der Frucht bestimmt wurde Massgeblich fur die Messung waren dabei die mittlere Banane der ausseren Reihe sowie die ausserste Frucht der ausseren Reihe KritikHaufig wird die Verordnung in den Medien und in der Offentlichkeit als Beispiel fur uberbordende Burokratie und Regelungswahn in der EU herangezogen Dabei wird auch oft behauptet die EU schreibe den Krummungsgrad der importierten Banane vor Dieser wird jedoch in der Verordnung nicht erwahnt Nichttarifare Handelshemmnisse wie die Bananenverordnung werden auch oft als Benachteiligung von Nicht EU Staaten kritisiert weil sie den freien Handel mit auslandischen Anbietern erschweren Siehe auchEuropaische Bananenmarktordnung Verordnung EWG Nr 1677 88 Gurkenverordnung WeblinksVerordnung EG Nr 2257 94 Durchfuhrungsverordnung EU Nr 1333 2011 der KommissionEinzelnachweiseVerordnung EU Nr 1333 2011 abgerufen am 2 November 2022Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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