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Dieser Artikel behandelt die Herrscherbezeichnung zu anderen Bedeutungen siehe Fürst Begriffsklärung zum Berg Fürstensta

Fürst

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Dieser Artikel behandelt die Herrscherbezeichnung – zu anderen Bedeutungen siehe Fürst (Begriffsklärung), zum Berg Fürstenstand (Plabutsch).

Fürst und Fürstin sind sowohl allgemeine Herrscherbezeichnungen im Sinne eines Oberbegriffs für regierende Monarchen als auch speziell verliehene Adelstitel (Rangtitel). Die Träger der Letzteren können als „Landesfürsten“ Herrscher eines souveränen Fürstentums (wie Liechtenstein oder Monaco) sein oder auch Adlige im Fürstenrang ohne Herrscherstellung. In den meisten Fällen sind Fürstentitel Erstgeburtstitel. Fürstenhäuser gehören zum Hochadel.

Im Heiligen Römischen Reich waren die Reichsfürsten die Regenten reichsunmittelbarer Fürstentümer. Die Erhebung in den Fürstenstand wurde „Fürstung“ genannt und im Alten Reich durch den römisch-deutschen Kaiser vorgenommen.

Der Begriff wird auch zur Kennzeichnung fürstenähnlicher Positionen (Stammesfürsten) in früheren Epochen oder in anderen Erdteilen verwendet.

Wortherkunft

Das Wort „Fürst“ stammt vom althochdeutschen furisto „der Erste, der Vorderste, der Führende“, das auch die Grundlage für ähnliche Bezeichnungen in anderen germanischen Sprachen bildet: englisch first „als erstes, Erster“, niederländisch Vorst, dänisch und norwegisch fyrste sowie schwedisch furste. Die dem Adelstitel des Fürsten entsprechende lateinische Vorform princeps („der Erste, Führer“) findet sich noch im deutschen „Prinz, Prinzessin“ und dem englischen prince, princess sowie principality für ein Fürstentum (beispielsweise Principality of Liechtenstein). Der Titel Prince of Wales für den Thronfolger der britischen Monarchie kann zutreffend als „Fürst von Wales“ übersetzt werden, der Titel "Fürst von Asturien" ist die Übersetzung für den spanischen Thronfolgertitel (Príncipe de Asturias). Vergleichbare Herrschertitel in anderen Sprachen werden teilweise als Fürst ins Deutsche übersetzt, beispielsweise das slawischsprachige Knes. Auch das französische principauté steht für „Fürstentum“, etwa bei der Bezeichnung Principauté de Monaco.

Wortbedeutung

Oberbegriff

„Fürsten“ im weiteren Sinne ist eine Sammelbezeichnung für die wichtigsten Herrschaftsträger wie Kaiser, Könige, Herzöge sowie Land-, Mark- und Pfalzgrafen und sogenannte „gefürstete“ Grafen (die regierenden Reichsgrafen im Heiligen Römischen Reich). Die Sammelbezeichnung „Fürsten“ wird meist im Plural verwendet und ist im Heiligen Römischen Reich seit dem Hochmittelalter (ab Mitte des 13. Jahrhunderts) für die Regenten von Territorien des Reiches üblich, die als Fahnlehen direkt vom Reichsoberhaupt zu Lehen gingen (Reichsunmittelbarkeit) und (anders als bei den Reichsrittern) eine bestimmte Größe (mit eigener, „fürstenmäßiger“ Landesverwaltung) aufwiesen.

Im weiteren Sinne wird die Bezeichnung Fürst auch für selbstständige Herrscher in außereuropäischen Kulturen verwendet, auch um die Bezeichnung König und die damit verbundene Machtbedeutung zu vermeiden. Ähnlich wie die Bezeichnung Häuptling übertrugen die europäischen Entdecker und Kolonisatoren Fürst und Fürstentum auf reale oder vermeintliche Anführer und Herrschaftsgebiete anderer Völker oder übersetzten deren Eigenbezeichnung als „Fürst“. Als „Fürstenstaaten“ (Princely States) werden in Indien etwa die von einem einheimischen Fürsten (Maharadscha, eigentlich „Großkönig“) regierten Staaten unter britischer Oberhoheit bezeichnet.

In ähnlicher Weise wird die Bezeichnung auch für Stammesfürsten oder regionale Machthaber früherer Epochen verwendet; sie werden alternativ auch als „Kleinkönige“ bezeichnet. Beispielsweise werden große keltische Grabstätten als „Fürstengrab“ bezeichnet, auch wenn keine schriftlichen Quellen zur damaligen Herrschaftsstruktur vorliegen.

Umgangssprachlich oder ironisch werden Regierungschefs von Bundesländern bisweilen als „Landesfürsten“ bezeichnet.

Adels- und Rangtitel

Im engeren Sinne ist der Fürstentitel ein konkreter Adelstitel (oder Rangtitel), der seit dem Spätmittelalter verliehen wird. Rangmäßig stehen die Fürsten über den Grafen und Markgrafen sowie den nichtköniglichen Prinzen (jüngeren Angehörigen von Fürstenhäusern), jedoch unter dem Herzog und dem königlichen Prinzen. Der Rangtitel ist nicht notwendigerweise an ein Herrschaftsgebiet gebunden. Dabei ist er in der Regel dem Erstgeborenen verliehen („primogen“ oder „in Primogenitur“, also als Erstgeburtstitel); der Erbe, soweit er dynastisch nicht mehr durch die Geburt eines anderen Erben verdrängt werden kann, führt den Titel Erbprinz oder Erbgraf, die Nachgeborenen die Titel Prinz/Prinzessin oder Graf/Gräfin (je nach Verleihung). Es kamen aber (selten) auch Verleihungen ad personam (also nicht-erbliche) vor.

Viele hochadlige Geschlechter des Alten Reiches teilten ihre Territorien unter ihren diversen Linien auf, bisweilen erwarben manche Linien auch neue Gebiete durch Erbschaft, sodass nicht selten ein und dasselbe Geschlecht mehrere regierende Linien, versehen mit entsprechenden fürstlichen Erstgeburtstiteln, hervorbrachte (so etwa die Bentheim, Fugger, Hohenlohe, Löwenstein-Wertheim, Oettingen, Salm, Sayn-Wittgenstein, Solms, Stolberg oder Waldburg).

Wortableitungen

Vom Titel Fürst abgeleitet sind auch die folgenden Bezeichnungen:

  • Fürstenstuhl: ein gesonderter Raum in christlichen Kirchen für adlige Grundherren (Patronatsloge)
  • Fürstenloge: ein gesonderter Raum in Theatern (Proszenium)
  • Fürstenzimmer, Fürstenbahnhof: gesonderte Empfangsanlagen bei Eisenbahnen für hochstehende Persönlichkeiten
  • Fürstenhaus: Familie eines Herrschers (fürstliches Haus, siehe auch Dynastie), sowie Bezeichnung verschiedener historischer Repräsentationsgebäude
  • Fürstenhof: der Wohnsitz, der Verwaltungsapparat oder das soziale Umfeld eines Fürsten (siehe auch Hofstaat)
  • Fürstensitz: beispielsweise ein fürstlicher Palast oder eine fürstliche Residenzstadt
  • Fürstengruft: Grablege für verstorbene Mitglieder eines (ehemaligen) Fürstenhauses in Form einer Krypta oder eines Chorgewölbes

Rechts- und Rangstellung

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation war „Fürst“ ab dem 10. Jahrhundert zunächst eine allgemeine Bezeichnung für hohe adlige Lehnsträger. Zum Reichsfürstenstand zählten im Mittelalter Herzöge sowie Land-, Mark- und Pfalzgrafen (siehe Hoher Adel). Spätestens seit der Zeit wurde der ostfränkische oder deutsche König von den Großen des Reiches gewählt, seit 1356 (Goldene Bulle) von den sieben Kurfürsten.

Die offizielle Anrede eines Fürsten oder einer Fürstin ist Durchlaucht, wie es etwa im Fürstentum Liechtenstein noch allgemein üblich ist. Andernorts wird sie meist nur noch bei der Begrüßung in Ansprachen oder im Briefverkehr als Abkürzung S.D. (bzw. I.D.) über dem Namen als Höflichkeitsbezeugung verwendet (während man einen Fürsten mündlich einfach als Fürst oder etwa als Fürst Löwenstein anspricht).

Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 wurden einige deutsche Fürsten souveräne Herrscher ihres Landes; im Gothaischen Hofkalender wurden sie neben den Königen und Großherzögen in der Ersten Abteilung aufgeführt. Die meisten anderen Fürsten, deren Territorien durch Mediatisierung („Mittelbarmachung“) unter die Herrschaft eines anderen Staates kamen, behielten (oder erhielten) den Fürstentitel als Ehrenprädikat, darunter auch zahlreiche vormals regierende Reichsgrafen (etwa die Adelsfamilie Castell, die bis 1806 die Grafschaft Castell regiert hatte und 1901 in den bayerischen Fürstenstand erhoben wurde). Diese mediatisierten Geschlechter bildeten im Hofkalender die Zweite Abteilung der „fürstlichen Häuser“.

Ein deutscher Sonderfall waren die ehemals reichsunmittelbar regierenden Grafen, die gelegentlich auch als gefürstete Grafen bezeichnet werden und ebenfalls der Zweiten Abteilung angehörten. Sie standen im Rang unter den Fürsten, gehörten aber wie diese zum Hochadel und waren ihnen nach der Deutschen Bundesakte ebenbürtig – anders als die gewöhnlichen, einfachen Titular-Grafen; sie wurden mit „Erlaucht“ angeredet. Hinzu kamen einige im 19. Jahrhundert gefürstete Familien, die niemals souverän gewesen waren, wie etwa Blücher als „Fürst von Wahlstatt“, Bismarck, Bülow oder Hardenberg, die neben ausländischen Fürsten in einer Dritten Abteilung zusammengefasst wurden. Somit waren die weitaus meisten Fürsten des Zweiten Deutschen Kaiserreiches keine regierenden Monarchen mehr, wie auch die Fürsten des österreichischen Adels im Kaisertum Österreich. Souveräne deutsche Fürsten führten deshalb bis 1918 den Titel „Regierender Fürst“ (siehe Hochadel: Souveräne Häuser Europas).

Die Kinder eines Fürsten sind häufig Prinz oder Prinzessin mit der früher offiziellen Anrede „Durchlaucht“, die heute im nicht offiziellen, gesellschaftlichen Schriftverkehr nur noch als Höflichkeitsbezeugung bei der Ansprache benutzt wird. Diese Titel übertragen sich auch auf die daraus entstehenden jüngeren Stammlinien. Allerdings führen die Nachgeborenen einiger mediatisierter („mittelbargemachter“) oder erst im Laufe des 19. Jahrhunderts erhobener fürstlicher Häuser den Titel Graf oder Gräfin mit der Anrede „Erlaucht“. In beiden Fällen führt das jeweilige Oberhaupt des Hauses den Fürstentitel als Erstgeburtstitel mit der Anrede „Durchlaucht“.

Heutiger Gebrauch

Im europäischen Kulturraum werden die Kleinstaaten Monaco (Fürst von Monaco) und Liechtenstein (Fürst von Liechtenstein) von Fürsten regiert (französisch prince souverain). Andorra ist als Co-Fürstentum zweier Staatsoberhäupter ein einmaliger Sonderfall. Im Vereinigten Königreich (Fürst von Wales) und in Spanien (Fürst von Asturien) wird der jeweilige Kronprinz in der Regel vom Monarchen zum Titular-Fürsten eines Landesteils ernannt, ohne dass dies irgendeine Regierungsgewalt mit sich brächte. Auch in den meisten übrigen europäischen Monarchien wird ein entsprechender Titel von den Chefs nicht regierender Fürstenhäuser noch als Adelstitel geführt.

Im Deutschen Reich wurde durch die Weimarer Reichsverfassung 1919 zusammen mit der Abschaffung der Standesvorrechte des Adels der ehemalige Titel Prinz oder Prinzessin unveränderlicher Bestandteil des Familiennamens. Damit entfiel der Titel Fürst oder Fürstin, soweit er durch Erstgeborenen-Nachfolge (Primogenitur) weitergegeben wurde. Er wird jedoch heute noch aus Gründen der Tradition vielfach inoffiziell von den Chefs der früheren Fürstenhäuser weitergeführt und gelegentlich auch auf Antrag nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen infolge langjähriger Führung und allgemeiner Anerkennung (Nr. 50 NamÄndVwV) in den Pass übernommen, was jedoch wegen der dann erfolgenden – traditionswidrigen – Übertragung auf sämtliche anschließend geborenen Nachkommen von den ehemaligen Fürstenhäusern meist selbst nicht gewünscht wird. Gegenwärtig betrifft dies 54 deutsche Familien, davon vier auch nach 1806 (meist bis 1918) noch regierende Bundesfürsten: Hohenzollern-Sigmaringen, Waldeck und Pyrmont, Reuß und Schaumburg-Lippe.

Es gibt zudem Familien, bei denen der Titel „Fürst“ bis heute regulärer Namensbestandteil der früheren Adelsbezeichnung (gemäß Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung) geblieben ist und für jedes Familienmitglied zutrifft, also kein Erstgeburtstitel ist. Für weibliche Personen dieser Familien ist der Familienname in die weibliche Form „Fürstin“ abzuwandeln. Beispiele dafür sind die Familien Fürst von Wrede, Fürst von Urach oder Familien mit russischen Fürstentiteln (die sich immer auch an die Agnaten vererbten) wie die Fürsten von Lieven.

Für den österreichischen Adel, dem durch das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 jede Titelführung untersagt wurde, gilt bezüglich inoffizieller Führung des Erstgeburtstitels Fürst ähnliches wie in Deutschland, mit der Ausnahme, dass sich der „Chef des Hauses“ in der Regel nicht selbst als Fürst bezeichnet, jedoch von anderen, die der Tradition folgen wollen, so bezeichnen lässt.

In der Schweiz werden Adelstitel nicht als Bestandteil des Familiennamens anerkannt, Adelsbezeichnungen werden in amtlichen Papieren deshalb auch nicht eingetragen. Hingegen wird das Adelsprädikat „von“ durchaus von den Schweizer Behörden in Personenstandsakten geführt. In Bezug auf die Fürsten hat dies aber keine praktische Bedeutung mehr, da die Schweizer Hochadelsgeschlechter reichsfürstlichen Ranges (wie die Kyburger, Lenzburger, Rapperswiler, Toggenburger oder Habsburg-Laufenburger) sämtlich schon im Spätmittelalter ausgestorben sind.

Ein in regelmäßigen Abständen publiziertes Genealogisches Handbuch des Adels setzt in seiner Bandreihe Fürstliche Häuser die genealogische Arbeit des Gothaischen Hofkalenders fort, wie dieser in drei Abteilungen gegliedert. Das Handbuch gibt Auskunft über Mitglieder des historischen deutschen Adels sowie über die nach Hausgesetzen legitimen Chefs der europäischen Fürstenhäuser, die adelsrechtlich berechtigt sind, den Fürstentitel zu führen (einschließlich regierender oder vormals regierender Häuser, mediatisierter Häuser und bloß titulierter Häuser). Der Deutsche Adelsrechtsausschuß wird in Zweifelsfällen von der Redaktion hinzugezogen und überwacht die Einhaltung des historischen Adelsrechts.

Kirchenfürsten

Geistliche Reichsfürsten

Als geistliche Fürsten wurden im Heiligen Römischen Reich hohe Würdenträger der katholischen Kirche bezeichnet, insbesondere die drei geistlichen Kurfürsten, Fürstbischöfe, Fürstpröpste und Fürstäbte sowie der Hochmeister des Deutschen Ordens und der Großmeister des Johanniterordens, die neben ihrem geistlichen Amt in der Hierarchie der katholischen Kirche (der Verwaltung einer Abtei, eines Bistums oder Erzbistums) zugleich das weltliche Amt eines Reichsfürsten im Heiligen Römischen Reich ausübten und über Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat verfügten.

Räumlich waren diese weltlichen Territorien selten deckungsgleich mit den gleichnamigen geistlichen Diözese. Letztere richteten sich allein nach Kirchenrecht, während die Reichsstifter dem Reichsrecht unterstanden. Die Erz- und Hochstifter, wie auch die reichsunmittelbaren Territorien der reichsfreien Klöster, wurden zwar von Würdenträgern der römisch-katholischen Kirche regiert, waren aber keine kirchenrechtlichen Institutionen, sondern formal Zepterlehen des römisch-deutschen Königs an einen bestimmten Prälatenstuhl der Kirche.

Drei der deutschen Fürsterzbischöfe waren zugleich als Kurfürsten zur Kaiserwahl berechtigt (Kurmainz, Kurköln, Kurtrier). Nach der Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten – neben den drei geistlichen Kurfürsten – die Erzbischöfe von Salzburg, Magdeburg, Bremen und Besançon (zuvor auch das Patriarchat von Aquileia), ferner 46 weitere Fürstbischöfe. Hinzu kam eine große Anzahl von Reichsprälaten, die teilweise ebenfalls den Fürstentitel führten (Fürstäbte und Fürstäbtissinnen). Die geistlichen Reichsfürsten verringerten sich bis 1792 auf 33, darunter die drei Kurfürsten, die beiden Fürsterzbischöfe von Salzburg und Besançon, 22 Fürstbischöfe und einige Fürstäbte. Kurz vor der Säkularisation von 1802/1803 umfassten die reichsunmittelbaren geistlichen Staaten mit Sitz im Reichsfürstenrat 25 Erz- und Hochstifte und, mehrere Fürstabteien und 3 Fürstpropsteien.

Seit der Reformation wurden manche geistlichen Fürstentümer auch von evangelischen Fürstbischöfen regiert, darunter die Erzstifte Magdeburg und Bremen und die Hochstifte Lübeck und Osnabrück, letzteres seit 1648 zwischen den Konfessionen alternierend besetzt. Andere wie Brandenburg, Meißen, Naumburg-Zeitz oder die Bistümer der Livländischen Konföderation wurden von weltlichen Nachbarfürsten säkularisiert worden waren. Zum Ende des Reichs lebten mit mehr als drei Millionen Einwohnern lebte ein Achtel der Bevölkerung des Heiligen Römischen Reichs in geistlichen Territorien, flächenmäßig gehörte mit knapp 95.000 Quadratkilometern sogar ein Viertel des Reiches zur „Germania Sacra“. Besonders entlang des Rheins reihten sich zahlreiche geistliche Territorien, sodass man von der „Pfaffengasse“ von Chur bis Köln sprach.

Die nichtfürstlichen, jedoch reichsständischen Prälaten waren im Reichstag auf der geistlichen Bank aber nur gemeinschaftlich in zwei Kollegien vertreten, im Schwäbischen und im Rheinischen Reichsprälatenkollegium, die ihnen jeweils eine gemeinsame Kuriatstimme gewährte, vertreten.

Trotz des geflügelten Wortes „Unterm Krummstab ist gut leben“ galten die geistlichen Staaten bereits in der Spätzeit ihres Bestehens als „Verkörperung der Rückständigkeit“.Andreas Joseph Schnaubert beschrieb 1788 das grundsätzliche Dilemma geistlicher Regierungsgewalt: „Der Bischof soll die Hungrigen speisen, die Dürftigen unterstützen, und als Regent übt er, oft mit gewaltiger Hand, das Besteuerungsrecht auch wider solche aus, die sich und den ihrigen das Brod kümmerlich brechen müssen. Der Bischof soll seine Gemeinheiten visitiren, und der Fürst die Soldaten mustern; der Bischof soll auf dem Lehr- und im Beichtstuhl, der Fürst aber in den Regierungskollegien sitzen; der Bischof soll auf den Kirchenversammlungen, der Fürst aber auf den Reichstagen und im Felde erscheinen.“

Kritisiert wurden ferner Simonie, Nepotismus und Verschwendung durch offizielle Bauten sowie aufwändige Hofhaltungen. Diese wurden aber meist ausgeglichen durch Zurückhaltung im Militärwesen. So schlugen sich die geringen Heeresausgaben in einer vergleichsweise milden Besteuerung nieder und die Bewohner der geistlichen Staaten litten, dank der relativ pazifistischen Landesherrschaft, weniger unter Kriegen und ihren Folgen. Negativ wurde auch die Vernachlässigung von Handel und Gewerbe gesehen, die zahlreichen kirchlichen Feiertage (60 beispielsweise im Erzstift Mainz) verminderten die Wirtschaftsleistung zusätzlich. Positiv gesehen wurde hingegen die barmherzige Fürsorge für Bettler, Arme und Kranke, während in protestantischen Ländern Armut oft als selbstverschuldetes Unglück behandelt wurde. Das daraus resultierende Einwandern von Armen in die geistlichen Staaten zehrte ebenfalls an deren Ressourcen.

Kardinäle

Als Kirchenfürsten gelten darüber hinaus bis heute die Kardinäle, die durch ihre Berechtigung zur Papstwahl ebenfalls Regierungsfunktionen in einer Wahlmonarchie (bis 1870 dem Kirchenstaat und seit 1929 der Vatikanstadt) sowie beim Völkerrechtssubjekt des Heiligen Stuhls ausüben. Der Titel Kardinal wird daher wie ein Fürstentitel zwischen Vor- und Nachname geführt. Gemäß der Erläuterung zum geistlichen Fürstenstand im Gothaischen Hofkalender bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels sind die Kardinäle ranggleich mit (nicht regierenden) Prinzen aus regierendem Hause. In der Bezeichnung Kirchenfürst im weiteren Sinne, sprich nicht nur für Kardinäle, sondern auch für Bischöfe, lebt noch heute die Vorstellung eines adeligen Lebensstils und fürstlichen Auftretens geistlicher Führer fort.

Siehe auch

  • Hoher Adel (Adelsgeschlechter zumindest fürstlichen Ranges)
  • Liste der regierenden Fürsten im Deutschen Kaiserreich
  • Fürstentage (verschiedene Kongresse ab 1515)
  • Fürstenbund (verschiedene ab 1531)
  • Fürstenspiegel (ermahnende und belehrende Schriften ab dem Mittelalter)
  • Fürstprimas (Vorsitzender der Fürsten des Rheinbundes 1806–1813)
  • Fürstenenteignung (Novemberrevolution 1918)

Literatur

  • Gregor von Rezzori: Idiotenführer durch die deutsche Gesellschaft. 3. Auflage. Band 1: Hochadel. Rowohlt, Reinbek 1963.
  • Hans-Werner Goetz, Herbert Zielinski: Fürst, Fürstentum. In: Lexikon des Mittelalters (LexMA). Band 4. Artemis & Winkler, München/Zürich 1989, ISBN 3-7608-8904-2, Sp. 1029–1035. 
  • Jörg Rogge (Hrsg.): Fürstin und Fürst: Familienbeziehungen und Handlungsmöglichkeiten von hochadeligen Frauen im Mittelalter (= Mittelalter-Forschungen. Band 15). Thorbecke, Ostfildern 2004, ISBN 3-7995-4266-3 (Volltext: doi:10.11588/diglit.34729).
  • Gottfried Graf Finck von Finckenstein u. a. (Hrsg.): Genealogisches Handbuch der fürstlichen Häuser. Band 133: Fürstliche Häuser XVII. Starke, Limburg 2004, ISBN 3-7980-0833-7.
  • Frank-Lothar Kroll: Fürsten ohne Thron. Schicksale deutscher Herrscherhäuser im 20. Jahrhundert. BeBra Verlag, Berlin 2022, ISBN 978-3-8980-9203-6.

Weblinks

Wiktionary: Fürst – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Fürstentum
Wikiquote: Fürst – Zitate
  • Literatur über den Adelstitel Fürst im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

  1. Bisweilen führen allerdings königliche Prinzen nominell Grafentitel, was ihren protokollarischen Rang als Königliche Hoheiten jedoch unberührt lässt: Edward, Earl of Wessex (bis 2023), die Markgrafen von Baden, Markgrafen von Meißen, Landgrafen von Hessen usw.
  2. Eine Auflistung aller „Fürstungen“ von nicht-standesherrlichen Adeligen im Königreich Preußen seit 1803 findet sich bei René Schiller: Vom Rittergut zum Großgrundbesitz: Ökonomische und soziale Transformationsprozesse der ländlichen Eliten in Brandenburg im 19. Jahrhundert. Berlin 2003, S. 537.
  3. Fachlexikon für das Standesamtswesen, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1987 (Siebte Auflage), ISBN 3-8019-5631-8. Eintrag unter dem Stichwort Fürst, S. 231
  4. WREDE: „The members of this family bear the title Prince/Princess von Wrede. In German, all members actually bear the title Fürst/Fürstin.“
  5. Sönke Lorenz, Dieter Mertens und Volker Press (Hrsg.): Das Haus Württemberg. Ein biographisches Lexikon. Kohlhammer, Stuttgart 1997, ISBN 3-17-013605-4, S. 390–398
  6. Deutschlands oberste DV-Frau Fürstin von Urach gestorben, computerwoche.de, 14. September 1990
  7. Peter Hersche: Intendierte Rückständigkeit. Zur Charakteristik des geistlichen Staates im Alten Reich, in: Georg Schmidt (Hrsg.): Stände und Gesellschaft im Alten Reich, Stuttgart 1989, S. 134.
  8. Andreas Joseph Schnaubert: Ueber des Freyherrn von Mosers Vorschläge zur Verbesserung der geistlichen Staaten in Teutschland. Jena 1788. (Online)
  9. Peter Hersche: Intendierte Rückständigkeit, S. 136 f.: Das Heer des Hochstifts Münster, eines der größten geistlichen Territorien, umfasste zu Friedenszeiten eine Truppe von 1000 Mann. Dies entsprach einem drittel Prozent der gesamten Bevölkerung und steht im krassen Gegensatz zu den drei bis vier Prozent der Bevölkerung in der Preußischen Armee.
  10. Peter Hersche: Intendierte Rückständigkeit, S. 143.
  11. In den vom Vatikanstaat ausgegebenen Pässen lautet der offizielle Titel S.R.E. (Sanctae Romanae Ecclesiae) cardinalis = Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, mit der Anrede Eminenz (abgekürzt S.E. = Seine Eminenz).
  12. Duden online: Kirchenfürst. Abgerufen am 26. September 2019; Zitat: „Kirchenfürst, der […] Bedeutung: hoher geistlicher Würdenträger (besonders Bischof, Erzbischof, Kardinal)“.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4155603-3 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: sh85072413

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jun 2025 / 22:52

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Dieser Artikel behandelt die Herrscherbezeichnung zu anderen Bedeutungen siehe Furst Begriffsklarung zum Berg Furstenstand Plabutsch Furst und Furstin sind sowohl allgemeine Herrscherbezeichnungen im Sinne eines Oberbegriffs fur regierende Monarchen als auch speziell verliehene Adelstitel Rangtitel Die Trager der Letzteren konnen als Landesfursten Herrscher eines souveranen Furstentums wie Liechtenstein oder Monaco sein oder auch Adlige im Furstenrang ohne Herrscherstellung In den meisten Fallen sind Furstentitel Erstgeburtstitel Furstenhauser gehoren zum Hochadel Furstenkrone oder Furstenhut in Fursten hausern ein der Rang krone entsprechendes Insigne Im Heiligen Romischen Reich waren die Reichsfursten die Regenten reichsunmittelbarer Furstentumer Die Erhebung in den Furstenstand wurde Furstung genannt und im Alten Reich durch den romisch deutschen Kaiser vorgenommen Der Begriff wird auch zur Kennzeichnung furstenahnlicher Positionen Stammesfursten in fruheren Epochen oder in anderen Erdteilen verwendet WortherkunftDas Wort Furst stammt vom althochdeutschen furisto der Erste der Vorderste der Fuhrende das auch die Grundlage fur ahnliche Bezeichnungen in anderen germanischen Sprachen bildet englisch first als erstes Erster niederlandisch Vorst danisch und norwegisch fyrste sowie schwedisch furste Die dem Adelstitel des Fursten entsprechende lateinische Vorform princeps der Erste Fuhrer findet sich noch im deutschen Prinz Prinzessin und dem englischen prince princess sowie principality fur ein Furstentum beispielsweise Principality of Liechtenstein Der Titel Prince of Wales fur den Thronfolger der britischen Monarchie kann zutreffend als Furst von Wales ubersetzt werden der Titel Furst von Asturien ist die Ubersetzung fur den spanischen Thronfolgertitel Principe de Asturias Vergleichbare Herrschertitel in anderen Sprachen werden teilweise als Furst ins Deutsche ubersetzt beispielsweise das slawischsprachige Knes Auch das franzosische principaute steht fur Furstentum etwa bei der Bezeichnung Principaute de Monaco WortbedeutungOberbegriff Fursten im weiteren Sinne ist eine Sammelbezeichnung fur die wichtigsten Herrschaftstrager wie Kaiser Konige Herzoge sowie Land Mark und Pfalzgrafen und sogenannte gefurstete Grafen die regierenden Reichsgrafen im Heiligen Romischen Reich Die Sammelbezeichnung Fursten wird meist im Plural verwendet und ist im Heiligen Romischen Reich seit dem Hochmittelalter ab Mitte des 13 Jahrhunderts fur die Regenten von Territorien des Reiches ublich die als Fahnlehen direkt vom Reichsoberhaupt zu Lehen gingen Reichsunmittelbarkeit und anders als bei den Reichsrittern eine bestimmte Grosse mit eigener furstenmassiger Landesverwaltung aufwiesen Im weiteren Sinne wird die Bezeichnung Furst auch fur selbststandige Herrscher in aussereuropaischen Kulturen verwendet auch um die Bezeichnung Konig und die damit verbundene Machtbedeutung zu vermeiden Ahnlich wie die Bezeichnung Hauptling ubertrugen die europaischen Entdecker und Kolonisatoren Furst und Furstentum auf reale oder vermeintliche Anfuhrer und Herrschaftsgebiete anderer Volker oder ubersetzten deren Eigenbezeichnung als Furst Als Furstenstaaten Princely States werden in Indien etwa die von einem einheimischen Fursten Maharadscha eigentlich Grosskonig regierten Staaten unter britischer Oberhoheit bezeichnet In ahnlicher Weise wird die Bezeichnung auch fur Stammesfursten oder regionale Machthaber fruherer Epochen verwendet sie werden alternativ auch als Kleinkonige bezeichnet Beispielsweise werden grosse keltische Grabstatten als Furstengrab bezeichnet auch wenn keine schriftlichen Quellen zur damaligen Herrschaftsstruktur vorliegen Umgangssprachlich oder ironisch werden Regierungschefs von Bundeslandern bisweilen als Landesfursten bezeichnet Adels und Rangtitel Im engeren Sinne ist der Furstentitel ein konkreter Adelstitel oder Rangtitel der seit dem Spatmittelalter verliehen wird Rangmassig stehen die Fursten uber den Grafen und Markgrafen sowie den nichtkoniglichen Prinzen jungeren Angehorigen von Furstenhausern jedoch unter dem Herzog und dem koniglichen Prinzen Der Rangtitel ist nicht notwendigerweise an ein Herrschaftsgebiet gebunden Dabei ist er in der Regel dem Erstgeborenen verliehen primogen oder in Primogenitur also als Erstgeburtstitel der Erbe soweit er dynastisch nicht mehr durch die Geburt eines anderen Erben verdrangt werden kann fuhrt den Titel Erbprinz oder Erbgraf die Nachgeborenen die Titel Prinz Prinzessin oder Graf Grafin je nach Verleihung Es kamen aber selten auch Verleihungen ad personam also nicht erbliche vor Viele hochadlige Geschlechter des Alten Reiches teilten ihre Territorien unter ihren diversen Linien auf bisweilen erwarben manche Linien auch neue Gebiete durch Erbschaft sodass nicht selten ein und dasselbe Geschlecht mehrere regierende Linien versehen mit entsprechenden furstlichen Erstgeburtstiteln hervorbrachte so etwa die Bentheim Fugger Hohenlohe Lowenstein Wertheim Oettingen Salm Sayn Wittgenstein Solms Stolberg oder Waldburg Wortableitungen Vom Titel Furst abgeleitet sind auch die folgenden Bezeichnungen Furstenstuhl ein gesonderter Raum in christlichen Kirchen fur adlige Grundherren Patronatsloge Furstenloge ein gesonderter Raum in Theatern Proszenium Furstenzimmer Furstenbahnhof gesonderte Empfangsanlagen bei Eisenbahnen fur hochstehende Personlichkeiten Furstenhaus Familie eines Herrschers furstliches Haus siehe auch Dynastie sowie Bezeichnung verschiedener historischer Reprasentationsgebaude Furstenhof der Wohnsitz der Verwaltungsapparat oder das soziale Umfeld eines Fursten siehe auch Hofstaat Furstensitz beispielsweise ein furstlicher Palast oder eine furstliche Residenzstadt Furstengruft Grablege fur verstorbene Mitglieder eines ehemaligen Furstenhauses in Form einer Krypta oder eines ChorgewolbesRechts und RangstellungIm Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation war Furst ab dem 10 Jahrhundert zunachst eine allgemeine Bezeichnung fur hohe adlige Lehnstrager Zum Reichsfurstenstand zahlten im Mittelalter Herzoge sowie Land Mark und Pfalzgrafen siehe Hoher Adel Spatestens seit der Zeit wurde der ostfrankische oder deutsche Konig von den Grossen des Reiches gewahlt seit 1356 Goldene Bulle von den sieben Kurfursten Die offizielle Anrede eines Fursten oder einer Furstin ist Durchlaucht wie es etwa im Furstentum Liechtenstein noch allgemein ublich ist Andernorts wird sie meist nur noch bei der Begrussung in Ansprachen oder im Briefverkehr als Abkurzung S D bzw I D uber dem Namen als Hoflichkeitsbezeugung verwendet wahrend man einen Fursten mundlich einfach als Furst oder etwa als Furst Lowenstein anspricht Mit dem Ende des Heiligen Romischen Reiches 1806 wurden einige deutsche Fursten souverane Herrscher ihres Landes im Gothaischen Hofkalender wurden sie neben den Konigen und Grossherzogen in der Ersten Abteilung aufgefuhrt Die meisten anderen Fursten deren Territorien durch Mediatisierung Mittelbarmachung unter die Herrschaft eines anderen Staates kamen behielten oder erhielten den Furstentitel als Ehrenpradikat darunter auch zahlreiche vormals regierende Reichsgrafen etwa die Adelsfamilie Castell die bis 1806 die Grafschaft Castell regiert hatte und 1901 in den bayerischen Furstenstand erhoben wurde Diese mediatisierten Geschlechter bildeten im Hofkalender die Zweite Abteilung der furstlichen Hauser Ein deutscher Sonderfall waren die ehemals reichsunmittelbar regierenden Grafen die gelegentlich auch als gefurstete Grafen bezeichnet werden und ebenfalls der Zweiten Abteilung angehorten Sie standen im Rang unter den Fursten gehorten aber wie diese zum Hochadel und waren ihnen nach der Deutschen Bundesakte ebenburtig anders als die gewohnlichen einfachen Titular Grafen sie wurden mit Erlaucht angeredet Hinzu kamen einige im 19 Jahrhundert gefurstete Familien die niemals souveran gewesen waren wie etwa Blucher als Furst von Wahlstatt Bismarck Bulow oder Hardenberg die neben auslandischen Fursten in einer Dritten Abteilung zusammengefasst wurden Somit waren die weitaus meisten Fursten des Zweiten Deutschen Kaiserreiches keine regierenden Monarchen mehr wie auch die Fursten des osterreichischen Adels im Kaisertum Osterreich Souverane deutsche Fursten fuhrten deshalb bis 1918 den Titel Regierender Furst siehe Hochadel Souverane Hauser Europas Die Kinder eines Fursten sind haufig Prinz oder Prinzessin mit der fruher offiziellen Anrede Durchlaucht die heute im nicht offiziellen gesellschaftlichen Schriftverkehr nur noch als Hoflichkeitsbezeugung bei der Ansprache benutzt wird Diese Titel ubertragen sich auch auf die daraus entstehenden jungeren Stammlinien Allerdings fuhren die Nachgeborenen einiger mediatisierter mittelbargemachter oder erst im Laufe des 19 Jahrhunderts erhobener furstlicher Hauser den Titel Graf oder Grafin mit der Anrede Erlaucht In beiden Fallen fuhrt das jeweilige Oberhaupt des Hauses den Furstentitel als Erstgeburtstitel mit der Anrede Durchlaucht Heutiger GebrauchIm europaischen Kulturraum werden die Kleinstaaten Monaco Furst von Monaco und Liechtenstein Furst von Liechtenstein von Fursten regiert franzosisch prince souverain Andorra ist als Co Furstentum zweier Staatsoberhaupter ein einmaliger Sonderfall Im Vereinigten Konigreich Furst von Wales und in Spanien Furst von Asturien wird der jeweilige Kronprinz in der Regel vom Monarchen zum Titular Fursten eines Landesteils ernannt ohne dass dies irgendeine Regierungsgewalt mit sich brachte Auch in den meisten ubrigen europaischen Monarchien wird ein entsprechender Titel von den Chefs nicht regierender Furstenhauser noch als Adelstitel gefuhrt Im Deutschen Reich wurde durch die Weimarer Reichsverfassung 1919 zusammen mit der Abschaffung der Standesvorrechte des Adels der ehemalige Titel Prinz oder Prinzessin unveranderlicher Bestandteil des Familiennamens Damit entfiel der Titel Furst oder Furstin soweit er durch Erstgeborenen Nachfolge Primogenitur weitergegeben wurde Er wird jedoch heute noch aus Grunden der Tradition vielfach inoffiziell von den Chefs der fruheren Furstenhauser weitergefuhrt und gelegentlich auch auf Antrag nach dem Gesetz zur Anderung von Familiennamen und Vornamen infolge langjahriger Fuhrung und allgemeiner Anerkennung Nr 50 NamAndVwV in den Pass ubernommen was jedoch wegen der dann erfolgenden traditionswidrigen Ubertragung auf samtliche anschliessend geborenen Nachkommen von den ehemaligen Furstenhausern meist selbst nicht gewunscht wird Gegenwartig betrifft dies 54 deutsche Familien davon vier auch nach 1806 meist bis 1918 noch regierende Bundesfursten Hohenzollern Sigmaringen Waldeck und Pyrmont Reuss und Schaumburg Lippe Es gibt zudem Familien bei denen der Titel Furst bis heute regularer Namensbestandteil der fruheren Adelsbezeichnung gemass Art 109 Abs 3 der Weimarer Verfassung geblieben ist und fur jedes Familienmitglied zutrifft also kein Erstgeburtstitel ist Fur weibliche Personen dieser Familien ist der Familienname in die weibliche Form Furstin abzuwandeln Beispiele dafur sind die Familien Furst von Wrede Furst von Urach oder Familien mit russischen Furstentiteln die sich immer auch an die Agnaten vererbten wie die Fursten von Lieven Fur den osterreichischen Adel dem durch das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 jede Titelfuhrung untersagt wurde gilt bezuglich inoffizieller Fuhrung des Erstgeburtstitels Furst ahnliches wie in Deutschland mit der Ausnahme dass sich der Chef des Hauses in der Regel nicht selbst als Furst bezeichnet jedoch von anderen die der Tradition folgen wollen so bezeichnen lasst In der Schweiz werden Adelstitel nicht als Bestandteil des Familiennamens anerkannt Adelsbezeichnungen werden in amtlichen Papieren deshalb auch nicht eingetragen Hingegen wird das Adelspradikat von durchaus von den Schweizer Behorden in Personenstandsakten gefuhrt In Bezug auf die Fursten hat dies aber keine praktische Bedeutung mehr da die Schweizer Hochadelsgeschlechter reichsfurstlichen Ranges wie die Kyburger Lenzburger Rapperswiler Toggenburger oder Habsburg Laufenburger samtlich schon im Spatmittelalter ausgestorben sind Ein in regelmassigen Abstanden publiziertes Genealogisches Handbuch des Adels setzt in seiner Bandreihe Furstliche Hauser die genealogische Arbeit des Gothaischen Hofkalenders fort wie dieser in drei Abteilungen gegliedert Das Handbuch gibt Auskunft uber Mitglieder des historischen deutschen Adels sowie uber die nach Hausgesetzen legitimen Chefs der europaischen Furstenhauser die adelsrechtlich berechtigt sind den Furstentitel zu fuhren einschliesslich regierender oder vormals regierender Hauser mediatisierter Hauser und bloss titulierter Hauser Der Deutsche Adelsrechtsausschuss wird in Zweifelsfallen von der Redaktion hinzugezogen und uberwacht die Einhaltung des historischen Adelsrechts KirchenfurstenGeistliche Reichsfursten Clemens August von Bayern 1700 1761 mit allen Insignien seiner geistlichen und weltlichen Herrschaft Kurmantel und Kurhut stehen fur das Kurfurstentum Koln das auf der Brust hangende bischofliche Pektorale der Kragen des Priesterornats und die auf dem Tisch liegende Mitra versinnbildlichen sein Amt als Erzbischof von Koln Furstbischof von Munster Osnabruck Paderborn und Hildesheim Daruber hinaus war er Hochmeister des Deutschen Ordens Als geistliche Fursten wurden im Heiligen Romischen Reich hohe Wurdentrager der katholischen Kirche bezeichnet insbesondere die drei geistlichen Kurfursten Furstbischofe Furstpropste und Furstabte sowie der Hochmeister des Deutschen Ordens und der Grossmeister des Johanniterordens die neben ihrem geistlichen Amt in der Hierarchie der katholischen Kirche der Verwaltung einer Abtei eines Bistums oder Erzbistums zugleich das weltliche Amt eines Reichsfursten im Heiligen Romischen Reich ausubten und uber Sitz und Stimme im Reichsfurstenrat verfugten Raumlich waren diese weltlichen Territorien selten deckungsgleich mit den gleichnamigen geistlichen Diozese Letztere richteten sich allein nach Kirchenrecht wahrend die Reichsstifter dem Reichsrecht unterstanden Die Erz und Hochstifter wie auch die reichsunmittelbaren Territorien der reichsfreien Kloster wurden zwar von Wurdentragern der romisch katholischen Kirche regiert waren aber keine kirchenrechtlichen Institutionen sondern formal Zepterlehen des romisch deutschen Konigs an einen bestimmten Pralatenstuhl der Kirche Drei der deutschen Fursterzbischofe waren zugleich als Kurfursten zur Kaiserwahl berechtigt Kurmainz Kurkoln Kurtrier Nach der Reichsmatrikel von 1521 zahlten zu den geistlichen Reichsfursten neben den drei geistlichen Kurfursten die Erzbischofe von Salzburg Magdeburg Bremen und Besancon zuvor auch das Patriarchat von Aquileia ferner 46 weitere Furstbischofe Hinzu kam eine grosse Anzahl von Reichspralaten die teilweise ebenfalls den Furstentitel fuhrten Furstabte und Furstabtissinnen Die geistlichen Reichsfursten verringerten sich bis 1792 auf 33 darunter die drei Kurfursten die beiden Fursterzbischofe von Salzburg und Besancon 22 Furstbischofe und einige Furstabte Kurz vor der Sakularisation von 1802 1803 umfassten die reichsunmittelbaren geistlichen Staaten mit Sitz im Reichsfurstenrat 25 Erz und Hochstifte und mehrere Furstabteien und 3 Furstpropsteien Seit der Reformation wurden manche geistlichen Furstentumer auch von evangelischen Furstbischofen regiert darunter die Erzstifte Magdeburg und Bremen und die Hochstifte Lubeck und Osnabruck letzteres seit 1648 zwischen den Konfessionen alternierend besetzt Andere wie Brandenburg Meissen Naumburg Zeitz oder die Bistumer der Livlandischen Konfoderation wurden von weltlichen Nachbarfursten sakularisiert worden waren Zum Ende des Reichs lebten mit mehr als drei Millionen Einwohnern lebte ein Achtel der Bevolkerung des Heiligen Romischen Reichs in geistlichen Territorien flachenmassig gehorte mit knapp 95 000 Quadratkilometern sogar ein Viertel des Reiches zur Germania Sacra Besonders entlang des Rheins reihten sich zahlreiche geistliche Territorien sodass man von der Pfaffengasse von Chur bis Koln sprach Die nichtfurstlichen jedoch reichsstandischen Pralaten waren im Reichstag auf der geistlichen Bank aber nur gemeinschaftlich in zwei Kollegien vertreten im Schwabischen und im Rheinischen Reichspralatenkollegium die ihnen jeweils eine gemeinsame Kuriatstimme gewahrte vertreten Trotz des geflugelten Wortes Unterm Krummstab ist gut leben galten die geistlichen Staaten bereits in der Spatzeit ihres Bestehens als Verkorperung der Ruckstandigkeit Andreas Joseph Schnaubert beschrieb 1788 das grundsatzliche Dilemma geistlicher Regierungsgewalt Der Bischof soll die Hungrigen speisen die Durftigen unterstutzen und als Regent ubt er oft mit gewaltiger Hand das Besteuerungsrecht auch wider solche aus die sich und den ihrigen das Brod kummerlich brechen mussen Der Bischof soll seine Gemeinheiten visitiren und der Furst die Soldaten mustern der Bischof soll auf dem Lehr und im Beichtstuhl der Furst aber in den Regierungskollegien sitzen der Bischof soll auf den Kirchenversammlungen der Furst aber auf den Reichstagen und im Felde erscheinen Kritisiert wurden ferner Simonie Nepotismus und Verschwendung durch offizielle Bauten sowie aufwandige Hofhaltungen Diese wurden aber meist ausgeglichen durch Zuruckhaltung im Militarwesen So schlugen sich die geringen Heeresausgaben in einer vergleichsweise milden Besteuerung nieder und die Bewohner der geistlichen Staaten litten dank der relativ pazifistischen Landesherrschaft weniger unter Kriegen und ihren Folgen Negativ wurde auch die Vernachlassigung von Handel und Gewerbe gesehen die zahlreichen kirchlichen Feiertage 60 beispielsweise im Erzstift Mainz verminderten die Wirtschaftsleistung zusatzlich Positiv gesehen wurde hingegen die barmherzige Fursorge fur Bettler Arme und Kranke wahrend in protestantischen Landern Armut oft als selbstverschuldetes Ungluck behandelt wurde Das daraus resultierende Einwandern von Armen in die geistlichen Staaten zehrte ebenfalls an deren Ressourcen Kardinale Als Kirchenfursten gelten daruber hinaus bis heute die Kardinale die durch ihre Berechtigung zur Papstwahl ebenfalls Regierungsfunktionen in einer Wahlmonarchie bis 1870 dem Kirchenstaat und seit 1929 der Vatikanstadt sowie beim Volkerrechtssubjekt des Heiligen Stuhls ausuben Der Titel Kardinal wird daher wie ein Furstentitel zwischen Vor und Nachname gefuhrt Gemass der Erlauterung zum geistlichen Furstenstand im Gothaischen Hofkalender bzw im Genealogischen Handbuch des Adels sind die Kardinale ranggleich mit nicht regierenden Prinzen aus regierendem Hause In der Bezeichnung Kirchenfurst im weiteren Sinne sprich nicht nur fur Kardinale sondern auch fur Bischofe lebt noch heute die Vorstellung eines adeligen Lebensstils und furstlichen Auftretens geistlicher Fuhrer fort Siehe auchHoher Adel Adelsgeschlechter zumindest furstlichen Ranges Liste der regierenden Fursten im Deutschen Kaiserreich Furstentage verschiedene Kongresse ab 1515 Furstenbund verschiedene ab 1531 Furstenspiegel ermahnende und belehrende Schriften ab dem Mittelalter Furstprimas Vorsitzender der Fursten des Rheinbundes 1806 1813 Furstenenteignung Novemberrevolution 1918 LiteraturGregor von Rezzori Idiotenfuhrer durch die deutsche Gesellschaft 3 Auflage Band 1 Hochadel Rowohlt Reinbek 1963 Hans Werner Goetz Herbert Zielinski Furst Furstentum In Lexikon des Mittelalters LexMA Band 4 Artemis amp Winkler Munchen Zurich 1989 ISBN 3 7608 8904 2 Sp 1029 1035 Jorg Rogge Hrsg Furstin und Furst Familienbeziehungen und Handlungsmoglichkeiten von hochadeligen Frauen im Mittelalter Mittelalter Forschungen Band 15 Thorbecke Ostfildern 2004 ISBN 3 7995 4266 3 Volltext doi 10 11588 diglit 34729 Gottfried Graf Finck von Finckenstein u a Hrsg Genealogisches Handbuch der furstlichen Hauser Band 133 Furstliche Hauser XVII Starke Limburg 2004 ISBN 3 7980 0833 7 Frank Lothar Kroll Fursten ohne Thron Schicksale deutscher Herrscherhauser im 20 Jahrhundert BeBra Verlag Berlin 2022 ISBN 978 3 8980 9203 6 WeblinksWiktionary Furst Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary Furstentum Wikiquote Furst Zitate Literatur uber den Adelstitel Furst im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweiseBisweilen fuhren allerdings konigliche Prinzen nominell Grafentitel was ihren protokollarischen Rang als Konigliche Hoheiten jedoch unberuhrt lasst Edward Earl of Wessex bis 2023 die Markgrafen von Baden Markgrafen von Meissen Landgrafen von Hessen usw Eine Auflistung aller Furstungen von nicht standesherrlichen Adeligen im Konigreich Preussen seit 1803 findet sich bei Rene Schiller Vom Rittergut zum Grossgrundbesitz Okonomische und soziale Transformationsprozesse der landlichen Eliten in Brandenburg im 19 Jahrhundert Berlin 2003 S 537 Fachlexikon fur das Standesamtswesen Verlag fur Standesamtswesen Frankfurt am Main 1987 Siebte Auflage ISBN 3 8019 5631 8 Eintrag unter dem Stichwort Furst S 231 WREDE The members of this family bear the title Prince Princess von Wrede In German all members actually bear the title Furst Furstin Sonke Lorenz Dieter Mertens und Volker Press Hrsg Das Haus Wurttemberg Ein biographisches Lexikon Kohlhammer Stuttgart 1997 ISBN 3 17 013605 4 S 390 398 Deutschlands oberste DV Frau Furstin von Urach gestorben computerwoche de 14 September 1990 Peter Hersche Intendierte Ruckstandigkeit Zur Charakteristik des geistlichen Staates im Alten Reich in Georg Schmidt Hrsg Stande und Gesellschaft im Alten Reich Stuttgart 1989 S 134 Andreas Joseph Schnaubert Ueber des Freyherrn von Mosers Vorschlage zur Verbesserung der geistlichen Staaten in Teutschland Jena 1788 Online Peter Hersche Intendierte Ruckstandigkeit S 136 f Das Heer des Hochstifts Munster eines der grossten geistlichen Territorien umfasste zu Friedenszeiten eine Truppe von 1000 Mann Dies entsprach einem drittel Prozent der gesamten Bevolkerung und steht im krassen Gegensatz zu den drei bis vier Prozent der Bevolkerung in der Preussischen Armee Peter Hersche Intendierte Ruckstandigkeit S 143 In den vom Vatikanstaat ausgegebenen Passen lautet der offizielle Titel S R E Sanctae Romanae Ecclesiae cardinalis Kardinal der Heiligen Romischen Kirche mit der Anrede Eminenz abgekurzt S E Seine Eminenz Duden online Kirchenfurst Abgerufen am 26 September 2019 Zitat Kirchenfurst der Bedeutung hoher geistlicher Wurdentrager besonders Bischof Erzbischof Kardinal Normdaten Sachbegriff GND 4155603 3 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85072413

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