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Gaststättenerlaubnis

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Gaststättenerlaubnis
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Eine Gaststättenkonzession, Gastgewerbeberechtigung (Österreich), Wirtepatent (Schweiz), alt Kruggerechtigkeit, neuer und öfter Gaststätten-/ Schankerlaubnis, wird zur Eröffnung und zum Betrieb einer Gaststätte benötigt, sofern die jeweilige Rechtsordnung diesen hoheitlichen Akt verlangt. Ist so ein Akt verlangt, ist sie heute meistens eine Personalkonzession. Historisch konnte sie auch mit einem Gebäude verbunden sein; man durfte dann also Wirt werden, indem man ein Wirtshaus erwarb.

Deutschland

Der Betrieb einer Gaststätte, genauer eines Gaststättengewerbes regelt sich nach Gaststättenrecht. Es gilt die Gewerbeordnung und – grundsätzlich – noch das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 des Bundes, abgekürzt GastG, dessen § 31 wiederum auf die Gewerbeordnung verweist. Spätestens seit 1970 ist der deutschen Rechtsanwendung der Begriff einer Gaststättenkonzession fremd.

Nach § 2 bedürfte das Gaststättengewerbe also einer Erlaubnis, falls nicht nur alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen oder unentgeltliche Kostproben „verabreicht“ werden oder dies nicht nur an Hausgäste im Rahmen eines Beherbergungsbetrieb geschieht; daneben kennt das GastG eine erleichterte Form der Erlaubnis, nämlich die „aus besonderem Anlass“ erteilte Gestattung.

Allerdings ist mit der Föderalismusreform den Bundesländern die Hoheit im Gaststättenrecht übertragen. Einige machten davon Gebrauch und erließen eigene Gaststättengesetze, wobei oft bloß eine Anzeigepflicht geregelt ist mit der Befugnis und eventuell einer Verpflichtung der Überwachungsbehörde, den Betrieb gemäß § 35 Gewerbeordnung wegen Unzuverlässigkeit zu versagen. In den anderen Ländern gilt das alte Recht weiter.

Bereits nach dem Gaststättengesetz von 1970 waren die Länder ermächtigt, eine Erlaubnisfreiheit von Straußwirtschaften durch Rechtsverordnung selbst zu regeln.

Versagung, Untersagung

Eine Gaststättenerlaubnis ist nach § 4 GastG (sofern anwendbar und nicht Landesrecht vor geht) zu versagen, wenn:

  • der Antragsteller nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere weil er dem Trunke ergeben ist oder besorgen lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten werde, dem Missbrauch geistiger Getränke, dem Glücksspiel oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werde oder die Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Gesundheitsrechts, des Jugendschutzes und des Arbeitsschutzes nicht einhalten werde;
  • die dem Betrieb der Gaststätte oder dem Aufenthalt der Beschäftigten gewidmeten Räume für den Betrieb insbesondere wegen des erforderlichen Schutzes der Gäste und Beschäftigten vor Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit nicht geeignet sind oder den sonstigen Vorschriften für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entsprechen;
  • die Gaststätte in Ansehung ihrer Lage oder ihrer Verwendung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit besorgen lässt.

Auflagen und Nachweise

Nach Lebensmittelhygienerecht kann ein Nachweis über die Sachkunde bzw. Schulung der gewerbetreibenden Person bzw. der Personen auf diesem Gebiet nötig sein, die im Betrieb mit Lebensmitteln umgehen.

Eine Gaststättenerlaubnis oder -gestattung kann mit Auflagen oder Bedingungen (z. B. Lärmschutz) erteilt sein.

Folgende Unterlagen wären bei der Antragstellung erforderlich:

  • polizeiliches Führungszeugnis Belegart „0“, zu beantragen bei der Kommunalverwaltung
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart „9“, zu beantragen beim Gewerbeamt
  • Pachtvertrag über die Gaststättenräume oder bei Nutzung von eigenen Räumlichkeiten Grundbuchauszug
  • Nachweis über die Unterrichtung nach § 4 I Nr. 4 GastG (Anmeldung bei der IHK)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Bei Neuerrichtung, Umbau oder Erweiterung ein Grundrissplan mit Maßangabe.

Sofern Landesrecht greift, sieht es im Zuge einer dort zumindest üblichen Anzeigepflicht und Prüfung auf Gewerbeuntersagung oft ähnliche Nachweise vor.

Gebühren

Die Gebühr für eine Gaststättenkonzession konnte früher über 10.000 € betragen, so in Rheinland-Pfalz bis zu 11.502 €. Sie setzte sich aus einem Grundbetrag und einem Flächenbetrag zusammen. Hinzu kamen Zuschläge je nach Betriebsart und Lage der Gaststätte. Heute gilt in diesem Bereich die Europäische Dienstleistungsrichtlinie. Diese bewirkt, dass nicht der wirtschaftliche Wert einer Konzession abzuschöpfen ist, sondern der Aufwand der Behörde zu erheben ist. Dadurch ergeben sich meistens Gebühren bis zu 500 €. Ausnahme ist das Saarland, in dem es kein Konzessionierungsverfahren mehr gibt; hier ist das Gewerbe lediglich als überwachungspflichtiges Gewerbe anzumelden (45 € zzgl. 6 € für überwachungspflichtiges Gewerbe).

Österreich

Geregelt ist das im Wesentlichen in der Gewerbeordnung (GewO). Um in Österreich das Gastgewerbe auszuüben, muss man eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen (Bezirksverwaltungsbehörde) erstatten. Diese erteilt dann eine Gastgewerbeberechtigung. Um dann eine Gaststätte zu eröffnen, sind auch entsprechende Betriebsanlagengenehmigungen nötig.

Ausgenommen sind nur Sonderformen wie Betrieb eines Buschenschankes und Privatzimmervermietung (bis zu zehn Betten im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung durch Mitglieder des eigenen Hausstandes, auch im Rahmen von Urlaub am Bauernhof) – diese fallen prinzipiell nicht unter gewerbliche Tätigkeit.

Die Gewerbeanmeldung in Gastgewerbe umfasst Umfang der beabsichtigten Ausübung (Ausschank von Getränken, Verabreichung von Speisen, Beherbergung) und Betriebsart (z. B. Hotel, Gasthof, Kaffeehaus, Imbissstube usw.).

Die Behörde überprüft dann die geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

  • Persönliche Voraussetzungen sind
    • die (Volljährigkeit), Österreichische Staatsbürgerschaft und Gleichstellung (etwa EU-Bürger) und das Fehlen von Ausschlussgründen (schwerere gerichtliche Verurteilungen, Finanzvergehen, Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen, gewisse ),
    • sowie ein Befähigungsnachweis, da das Gastgewerbe ein reglementiertes Gewerbe ist (siehe , ausgenommen sind nur Sonderfälle wie Kleinimbisse bis acht Verabreichungsplätzen, Frühstückspensionen bis zehn Betten, Ausschank in Reisebussen an die Fahrgäste, Gastbetrieb auf Schutzhütten, und anderes, § 111 Abs. 2 GewO).
  • Sachliche Voraussetzung ist die

Die mit der Betriebstätte verbundene Gast- und Schankgewerbekonzession (zuletzt § 189 Abs. 1 GewO 1973), die mit dem Gebäude mitgepachtet werden konnte, wurde mit der novellierten GewO 1994 gänzlich abgeschafft (und in eine Betriebsanlagengenehmigung übergeführt).

Schweiz

Das Wirtepatent ist ein kantonaler Fähigkeitsausweis für Gastronomie. In den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Thurgau, Waadt und Wallis wird ein Wirtepatent (Fähigkeitsausweis) verlangt, um eine Betriebsbewilligung zu erhalten. Das Gastgewerbegesetz wird auf kantonaler Ebene geregelt, deshalb sind die Anforderungen für die Ausstellung des Patents verschieden. Um ein Wirtepatent zu erhalten, müssen die Bewerber mehrere Prüfungen in unterschiedlichen Bereichen wie z. B. Lebensmittelgesetz, Buchhaltung, Marketing, absolvieren. Die Prüfung wird von der kantonalen Prüfungskommission abgenommen.

Keine Patentpflicht

In einigen Kantonen gibt es keine Patentpflicht. Ein Patent ist nicht erforderlich, falls man einen Abschluss an einer Hotelfachschule hat. Die weiteren Bedingungen für die Patentausstellung ergeben sich aus den kantonalen Gastgewerbegesetzen. Im Kanton Bern beispielsweise ist eine Bewilligung in Form eines Patents nicht erforderlich für öffentliche Gastgewerbebetrieben mit weniger als 30 Sitzplätzen, für öffentliche Gastgewerbebetriebe von Spitälern und Altersheimen und für solche Betriebe, die sich außerhalb von Ortschaften im Wander- oder Skigebiet befinden und weniger als 50 Sitzplätze, sowie ein kleines Speiseangebot haben.

Auflagen und Nachweise

Die Kantone haben wiederum verschiedene Bedingungen und Auflagen zur Ausstellung eines Patents. Damit ein Patent ausgestellt werden kann, muss der Beantragende einen guten Leumund vorweisen. Allfällige Strafregistereinträge können zur Verweigerung des Patents führen (z. B. im Kanton Bern). In bestimmten Kantonen (z. B. Kanton Aargau) setzt man Berufserfahrung in einem Gastgewerbebetrieb voraus.

Zweck

Mit der Prüfung soll die Qualität des Gastgewerbes gesichert werden. Man will verhindern, dass Personen ein Gastgewerbe eröffnen, obwohl sie den Herausforderungen der Betriebsführung nicht gewachsen sind. Die Anforderungen in den Bereichen Hygiene, Buchhaltung und Personalwesen sind hoch. Mit den Kursen und Prüfungen wird gewährleistet, dass Betriebsführer grundlegende Kenntnisse auf diesen Gebieten mitbringen.

Ausbildung

Je nach Kanton werden unterschiedliche Anforderungen an die Kenntnisse des Gesuchstellers gestellt. Entsprechend sind die kantonalen Prüfungen mehr oder weniger ausführlich. Im Vorfeld der Prüfung müssen Kurse besucht werden. Diese werden von verschiedenen Institutionen angeboten.

Geschichte

Mitte der Neunzigerjahre begann man in der Öffentlichkeit zu diskutieren, ob man das Wirtepatent abschaffen sollte. Unter anderem wurde die Meinung vertreten, dass die Liberalisierung des Gastgewerbes die Qualität verbessern könnte. Auf der anderen Seite wurde befürchtet, das Gastgewerbe könnte verkommen, weil jeder die Möglichkeit hätte, ein Gastgewerbe zu eröffnen. Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, Solothurn, Schwyz, Uri, Zug und Zürich haben seither das Wirtepatent abgeschafft. Im Kanton Basel-Stadt steht das Wirtepatent seither regelmässig zur Diskussion. Im Kanton Solothurn wurde es zum 1. Januar 2016 wieder eingeführt. In den restlichen Kantonen sind die Anforderungen bezüglich Ausbildung und Kenntnisse verschieden hoch.

Recht

Die Voraussetzungen zur Patentsausstellung sind kantonal geregelt. Wichtige Sachbereich wie Lebensmittel- und Hygienevorschriften sind auf Bundesebene geregelt (LMG, Hygieneverordnung).

Weblinks

Schweiz:

  • Schweizer Gastronomiefernschule. Abgerufen am 19. September 2018. 
  • Gastro Suisse. Abgerufen am 5. April 2012. 
  • Hygieneverordnung des EDI. (PDF; 651 kB) Abgerufen am 5. April 2012. 
  • Lebensmittelgesetz. (PDF; 152 kB) Abgerufen am 5. April 2012. 
  • L-GAV. Abgerufen am 5. April 2012. 
  • Gastgewerbegesetze auf der Seite der Schweizer Gastronomiefernschule. Abgerufen am 19. September 2018. 

Einzelnachweise

  1. § 1 Gaststättengesetz
  2. § 12 GastG
  3. § 14
  4. Informationen zur Gastgewerbeberechtigung, Wirtschaftskammer Österreich.
  5. vgl. dazu Entscheidung OGH, Geschäftszahl 2Ob406/50, 17. Juni 1950.
  6. Übergangsbestimmungen § 376. 14b. (Gastgewerbe) GewO 1994 (i. d. g. F. online, ris.bka).
  7. BSG 935.11 - Gastgewerbegesetz (GGG), BELEX - Gesetzessammlungen des Kantons Bern, abgerufen am 19. September 2018.
  8. Wirte sind uneins - Basel will Wirtepatent abschaffen, RegionalJournal Basel, abgerufen am 19. September 2018.
  9. Wirtepatent Solothurn – seit 2016 wieder Realität (Memento des Originals vom 18. März 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2, Schweizer Gastronomie-Fernschule, abgerufen am 17. März 2017.
  10. Hygienekonzept erstellen - Selbstkontrolle in der Gastronomie, Gastropedia.ch, abgerufen am 19. September 2018.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 30 Jun 2025 / 12:20

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Gewerbeordnung verweist Spatestens seit 1970 ist der deutschen Rechtsanwendung der Begriff einer Gaststattenkonzession fremd Nach 2 bedurfte das Gaststattengewerbe also einer Erlaubnis falls nicht nur alkoholfreie Getranke zubereitete Speisen oder unentgeltliche Kostproben verabreicht werden oder dies nicht nur an Hausgaste im Rahmen eines Beherbergungsbetrieb geschieht daneben kennt das GastG eine erleichterte Form der Erlaubnis namlich die aus besonderem Anlass erteilte Gestattung Allerdings ist mit der Foderalismusreform den Bundeslandern die Hoheit im Gaststattenrecht ubertragen Einige machten davon Gebrauch und erliessen eigene Gaststattengesetze wobei oft bloss eine Anzeigepflicht geregelt ist mit der Befugnis und eventuell einer Verpflichtung der Uberwachungsbehorde den Betrieb gemass 35 Gewerbeordnung wegen Unzuverlassigkeit zu versagen In den anderen Landern gilt das alte Recht weiter Bereits nach dem Gaststattengesetz von 1970 waren die Lander ermachtigt eine Erlaubnisfreiheit von Strausswirtschaften durch Rechtsverordnung selbst zu regeln Versagung Untersagung Eine Gaststattenerlaubnis ist nach 4 GastG sofern anwendbar und nicht Landesrecht vor geht zu versagen wenn der Antragsteller nicht die notwendige Zuverlassigkeit besitzt insbesondere weil er dem Trunke ergeben ist oder besorgen lasst dass er Unerfahrene Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten werde dem Missbrauch geistiger Getranke dem Glucksspiel oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werde oder die Vorschriften des Lebensmittelrechts des Gesundheitsrechts des Jugendschutzes und des Arbeitsschutzes nicht einhalten werde die dem Betrieb der Gaststatte oder dem Aufenthalt der Beschaftigten gewidmeten Raume fur den Betrieb insbesondere wegen des erforderlichen Schutzes der Gaste und Beschaftigten vor Gefahren fur Leben Gesundheit oder Sittlichkeit nicht geeignet sind oder den sonstigen Vorschriften fur die Aufrechterhaltung der offentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entsprechen die Gaststatte in Ansehung ihrer Lage oder ihrer Verwendung dem offentlichen Interesse widerspricht insbesondere schadliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren oder Belastigungen fur die Allgemeinheit besorgen lasst Auflagen und Nachweise Nach Lebensmittelhygienerecht kann ein Nachweis uber die Sachkunde bzw Schulung der gewerbetreibenden Person bzw der Personen auf diesem Gebiet notig sein die im Betrieb mit Lebensmitteln umgehen Eine Gaststattenerlaubnis oder gestattung kann mit Auflagen oder Bedingungen z B Larmschutz erteilt sein Folgende Unterlagen waren bei der Antragstellung erforderlich polizeiliches Fuhrungszeugnis Belegart 0 zu beantragen bei der Kommunalverwaltung Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9 zu beantragen beim Gewerbeamt Pachtvertrag uber die Gaststattenraume oder bei Nutzung von eigenen Raumlichkeiten Grundbuchauszug Nachweis uber die Unterrichtung nach 4 I Nr 4 GastG Anmeldung bei der IHK Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Bei Neuerrichtung Umbau oder Erweiterung ein Grundrissplan mit Massangabe Sofern Landesrecht greift sieht es im Zuge einer dort zumindest ublichen Anzeigepflicht und Prufung auf Gewerbeuntersagung oft ahnliche Nachweise vor Gebuhren Die Gebuhr fur eine Gaststattenkonzession konnte fruher uber 10 000 betragen so in Rheinland Pfalz bis zu 11 502 Sie setzte sich aus einem Grundbetrag und einem Flachenbetrag zusammen Hinzu kamen Zuschlage je nach Betriebsart und Lage der Gaststatte Heute gilt in diesem Bereich die Europaische Dienstleistungsrichtlinie Diese bewirkt dass nicht der wirtschaftliche Wert einer Konzession abzuschopfen ist sondern der Aufwand der Behorde zu erheben ist Dadurch ergeben sich meistens Gebuhren bis zu 500 Ausnahme ist das Saarland in dem es kein Konzessionierungsverfahren mehr gibt hier ist das Gewerbe lediglich als uberwachungspflichtiges Gewerbe anzumelden 45 zzgl 6 fur uberwachungspflichtiges Gewerbe OsterreichGeregelt ist das im Wesentlichen in der Gewerbeordnung GewO Um in Osterreich das Gastgewerbe auszuuben muss man eine Gewerbeanmeldung bei der zustandigen Bezirksverwaltungsbehorde erstatten Diese erteilt dann eine Gastgewerbeberechtigung Um dann eine Gaststatte zu eroffnen sind auch entsprechende Betriebsanlagengenehmigungen notig Ausgenommen sind nur Sonderformen wie Betrieb eines Buschenschankes und Privatzimmervermietung bis zu zehn Betten im Rahmen der hauslichen Nebenbeschaftigung durch Mitglieder des eigenen Hausstandes auch im Rahmen von Urlaub am Bauernhof diese fallen prinzipiell nicht unter gewerbliche Tatigkeit Die Gewerbeanmeldung in Gastgewerbe umfasst Umfang der beabsichtigten Ausubung Ausschank von Getranken Verabreichung von Speisen Beherbergung und Betriebsart z B Hotel Gasthof Kaffeehaus Imbissstube usw Die Behorde uberpruft dann die geforderten personlichen und sachlichen Voraussetzungen Personliche Voraussetzungen sind die Volljahrigkeit Osterreichische Staatsburgerschaft und Gleichstellung etwa EU Burger und das Fehlen von Ausschlussgrunden schwerere gerichtliche Verurteilungen Finanzvergehen Nichteroffnung des Konkursverfahrens mangels Vermogen gewisse sowie ein Befahigungsnachweis da das Gastgewerbe ein reglementiertes Gewerbe ist siehe ausgenommen sind nur Sonderfalle wie Kleinimbisse bis acht Verabreichungsplatzen Fruhstuckspensionen bis zehn Betten Ausschank in Reisebussen an die Fahrgaste Gastbetrieb auf Schutzhutten und anderes 111 Abs 2 GewO Sachliche Voraussetzung ist die Die mit der Betriebstatte verbundene Gast und Schankgewerbekonzession zuletzt 189 Abs 1 GewO 1973 die mit dem Gebaude mitgepachtet werden konnte wurde mit der novellierten GewO 1994 ganzlich abgeschafft und in eine Betriebsanlagengenehmigung ubergefuhrt SchweizDas Wirtepatent ist ein kantonaler Fahigkeitsausweis fur Gastronomie In den Kantonen Aargau Appenzell Innerrhoden Bern Basel Landschaft Basel Stadt Freiburg Genf Jura Luzern Neuenburg Nidwalden Obwalden St Gallen Schaffhausen Solothurn Tessin Thurgau Waadt und Wallis wird ein Wirtepatent Fahigkeitsausweis verlangt um eine Betriebsbewilligung zu erhalten Das Gastgewerbegesetz wird auf kantonaler Ebene geregelt deshalb sind die Anforderungen fur die Ausstellung des Patents verschieden Um ein Wirtepatent zu erhalten mussen die Bewerber mehrere Prufungen in unterschiedlichen Bereichen wie z B Lebensmittelgesetz Buchhaltung Marketing absolvieren Die Prufung wird von der kantonalen Prufungskommission abgenommen Keine Patentpflicht In einigen Kantonen gibt es keine Patentpflicht Ein Patent ist nicht erforderlich falls man einen Abschluss an einer Hotelfachschule hat Die weiteren Bedingungen fur die Patentausstellung ergeben sich aus den kantonalen Gastgewerbegesetzen Im Kanton Bern beispielsweise ist eine Bewilligung in Form eines Patents nicht erforderlich fur offentliche Gastgewerbebetrieben mit weniger als 30 Sitzplatzen fur offentliche Gastgewerbebetriebe von Spitalern und Altersheimen und fur solche Betriebe die sich ausserhalb von Ortschaften im Wander oder Skigebiet befinden und weniger als 50 Sitzplatze sowie ein kleines Speiseangebot haben Auflagen und Nachweise Die Kantone haben wiederum verschiedene Bedingungen und Auflagen zur Ausstellung eines Patents Damit ein Patent ausgestellt werden kann muss der Beantragende einen guten Leumund vorweisen Allfallige Strafregistereintrage konnen zur Verweigerung des Patents fuhren z B im Kanton Bern In bestimmten Kantonen z B Kanton Aargau setzt man Berufserfahrung in einem Gastgewerbebetrieb voraus Zweck Mit der Prufung soll die Qualitat des Gastgewerbes gesichert werden Man will verhindern dass Personen ein Gastgewerbe eroffnen obwohl sie den Herausforderungen der Betriebsfuhrung nicht gewachsen sind Die Anforderungen in den Bereichen Hygiene Buchhaltung und Personalwesen sind hoch Mit den Kursen und Prufungen wird gewahrleistet dass Betriebsfuhrer grundlegende Kenntnisse auf diesen Gebieten mitbringen Ausbildung Je nach Kanton werden unterschiedliche Anforderungen an die Kenntnisse des Gesuchstellers gestellt Entsprechend sind die kantonalen Prufungen mehr oder weniger ausfuhrlich Im Vorfeld der Prufung mussen Kurse besucht werden Diese werden von verschiedenen Institutionen angeboten Geschichte Mitte der Neunzigerjahre begann man in der Offentlichkeit zu diskutieren ob man das Wirtepatent abschaffen sollte Unter anderem wurde die Meinung vertreten dass die Liberalisierung des Gastgewerbes die Qualitat verbessern konnte Auf der anderen Seite wurde befurchtet das Gastgewerbe konnte verkommen weil jeder die Moglichkeit hatte ein Gastgewerbe zu eroffnen Die Kantone Appenzell Ausserrhoden Glarus Graubunden Solothurn Schwyz Uri Zug und Zurich haben seither das Wirtepatent abgeschafft Im Kanton Basel Stadt steht das Wirtepatent seither regelmassig zur Diskussion Im Kanton Solothurn wurde es zum 1 Januar 2016 wieder eingefuhrt In den restlichen Kantonen sind die Anforderungen bezuglich Ausbildung und Kenntnisse verschieden hoch Recht Die Voraussetzungen zur Patentsausstellung sind kantonal geregelt Wichtige Sachbereich wie Lebensmittel und Hygienevorschriften sind auf Bundesebene geregelt LMG Hygieneverordnung WeblinksSchweiz Schweizer Gastronomiefernschule Abgerufen am 19 September 2018 Gastro Suisse Abgerufen am 5 April 2012 Hygieneverordnung des EDI PDF 651 kB Abgerufen am 5 April 2012 Lebensmittelgesetz PDF 152 kB Abgerufen am 5 April 2012 L GAV Abgerufen am 5 April 2012 Gastgewerbegesetze auf der Seite der Schweizer Gastronomiefernschule Abgerufen am 19 September 2018 Einzelnachweise 1 Gaststattengesetz 12 GastG 14 Informationen zur Gastgewerbeberechtigung Wirtschaftskammer Osterreich vgl dazu Entscheidung OGH Geschaftszahl 2Ob406 50 17 Juni 1950 Ubergangsbestimmungen 376 14b Gastgewerbe GewO 1994 i d g F online ris bka BSG 935 11 Gastgewerbegesetz GGG BELEX Gesetzessammlungen des Kantons Bern abgerufen am 19 September 2018 Wirte sind uneins Basel will Wirtepatent abschaffen RegionalJournal Basel abgerufen am 19 September 2018 Wirtepatent Solothurn seit 2016 wieder Realitat Memento des Originals vom 18 Marz 2017 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Schweizer Gastronomie Fernschule abgerufen am 17 Marz 2017 Hygienekonzept erstellen Selbstkontrolle in der Gastronomie Gastropedia ch abgerufen am 19 September 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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