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Gefährliche Körperverletzung

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Die gefährliche Körperverletzung stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar, der im 17. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 224 StGB normiert ist. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten. § 224 StGB ist eine Qualifikation der in § 223 StGB geregelten Körperverletzung, die ausgewählte, besonders gefährliche Begehungsweisen der Körperverletzung mit höherer Strafe bedroht. Hierzu zählen etwa das Verwenden von Gift, Waffen oder gefährlichen Werkzeugen sowie das Angreifen aus dem Hinterhalt. Bezugspunkt der Gefährlichkeitsbeurteilung ist die Gefährlichkeit der Tathandlung, weshalb es für die Strafbarkeit nach § 224 StGB nicht darauf ankommt, ob der Täter besonders schwere Verletzungsfolgen verursacht.

Für die gefährliche Körperverletzung droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an, in minder schweren Fällen eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Aufgrund dieses Strafrahmens handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.

§ 224 StGB steht in engem Zusammenhang zu den Erfolgsqualifikationen der Körperverletzung, der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) und der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Anders als diese knüpft § 224 StGB nicht an die Schwere der Tatfolgen an, sondern an die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung.

Sowohl in Deutschland als auch sonst in der westlichen Welt ist die Häufigkeit gefährlicher Körperverletzungen seit Jahren rückläufig, während die Anzeigebereitschaft zunimmt. Die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts, die die gefährliche und die schwere Körperverletzung unter einem Schlüssel zusammenfasst, weist für das Jahr 2022 144.663 Fälle auf.

Normierung und Schutzzweck

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Änderung am 1. April 1998 wie folgt:

Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 224 StGB dient wie sein Grunddelikt, die Körperverletzung, dem Schutz der körperlichen Integrität. Die Strafandrohung für lebensgefährdende Körperverletzungen aus § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB soll zusätzlich das Leben schützen. Die systematische Funktion des § 224 StGB besteht darin, besonders gefährliche Körperverletzungshandlungen mit einer erhöhten Strafandrohung zu versehen.

Entstehungsgeschichte

Entstehung und Weiterentwicklung der Qualifikationsnorm unter Geltung des Reichsstrafgesetzbuchs

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wurde 1876 als Qualifikation der Körperverletzung neu unter § 223a in das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) eingeführt. Anlass hierfür war die zwischen der einfachen Körperverletzung und der schweren Körperverletzung (§ 224 RStGB) klaffende Lücke hinsichtlich des Strafunwerts der jeweiligen Tatbestände. Eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, deren Mindeststrafmaß ein Jahr Freiheitsstrafe betrug, erforderte einen qualifizierten Verletzungserfolg, etwa den Verlust des Gehörsinns. In Fällen, in denen ein solcher Erfolg fehlte, der Handlungsunwert aber dennoch etwa wegen einer besonders brutalen Vorgehensweise des Täters hoch war, schien der Strafrahmen des § 223 StGB, der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichte, aus Sicht des Gesetzgebers zu gering zu sein.

§ 223a StGB lautete bei seiner Einführung wie folgt:

Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei Monaten ein.

Die Höchstdauer der Gefängnisstrafe betrug aufgrund des § 16 Abs. 2 StGB a. F. fünf Jahre. Bei mildernden Umständen reduzierte sie sich gemäß § 228 StGB a. F. auf Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Im Juni 1912 ergänzte der Gesetzgeber § 223a StGB um einen weiteren qualifizierenden Fall, der ein Verhalten beschrieb, das in ähnlicher Form durch den heutigen Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) unter Strafe gestellt wird. Hiernach machte sich nach § 223a StGB strafbar, wer eine Körperverletzung an einer minderjährigen oder einer wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlosen Person verübte, gegenüber der er eine Schutzpflicht hatte. Diese Vorschrift lagerte der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 26. Mai 1933 in den eigenständigen § 223b StGB aus, dem Vorläufer des heutigen § 225 StGB.

Änderungen unter Geltung des StGB

Nach Gründung der Bundesrepublik wurde das RStGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz als StGB der Bundesrepublik Deutschland neu bekannt gemacht. § 223a StGB blieb hierbei unverändert, da er kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck brachte. Zu einer Änderung kam es unter Geltung des StGB erstmals im Zuge des ersten Strafrechtsreformgesetzes, als er mit Wirkung zum 1. April 1970 die bisherige Gefängnisstrafe durch eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Monaten und fünf Jahren ablöste.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1975 stellte der Gesetzgeber durch Einfügung des § 223a Abs. 2 StGB den Versuch der gefährlichen Körperverletzung unter Strafe. Hierdurch wollte er vermeiden, dass die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 1975 erfolgte Abschaffung der Übertretungen, zu denen etwa das Hetzen von Hunden auf Menschen zählte, zu Strafbarkeitslücken führte. Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle erweiterte der Gesetzgeber den Strafrahmen nach unten hin, indem er die Mindeststrafandrohung von zwei Monaten Freiheitsstrafe abschaffte und die Möglichkeit zur Verhängung einer Geldstrafe einführte. Die Regelung zu mildernden Umständen entfiel.

Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz verschärfte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Dezember 1994 die Mindeststrafandrohung des § 223a StGB, indem er Geldstrafe als mögliche Sanktion abschaffte und eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten anordnete.

Im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes, das am 1. April 1998 in Kraft trat, erfuhren die Körperverletzungsdelikte eine umfangreiche Überarbeitung, durch die sie im Wesentlichen ihre heutige Gestalt erhielten. Ursprünglich plante der Gesetzgeber, die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB zu Regelbeispielen umzuformulieren. Hierbei handelt es sich um beispielhafte Fälle, die dem Richter lediglich eine höhere Bestrafung nahelegen ohne diesen zu binden. Dieser Entwurf wurde jedoch nach Kritik einiger Sachverständiger wieder verworfen. Daher behielt der Gesetzgeber den Qualifikationscharakter des § 223a StGB bei. Diese Norm verschob der Gesetzgeber auf § 224 StGB, nachdem diese Stelle durch die Verschiebung der schweren Körperverletzung auf § 226 StGB freigeworden war. In den Katalog der Qualifikationsmerkmale nahm er den bis dahin separat in § 229 StGB geregelten Verbrechenstatbestand der Vergiftung auf, der im Schrifttum aus verschiedenen Gründen vielfach kritisiert worden war. Im Zuge der Reform erhöhte der Gesetzgeber den Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung erneut; nun drohten für gefährliche Körperverletzungen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Für Fälle mit geringfügigem Unrecht führte der Gesetzgeber wieder eine Regelung zum minderschweren Fall ein, bei dessen Vorliegen sich der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe reduzierte. Außerdem nahm er den Tatbestand aus dem Kreis der Privatklagedelikte heraus.

Heutiger Tatbestand

Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

Gesundheitsschädliche Stoffe

§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass der Täter die Körperverletzung mithilfe eines Gifts oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffs begeht. Da die Gesundheitsschädigung ein Tatbestandsmerkmal des § 223 StGB darstellt und die Qualifikation ein besonders hohes Unrecht zum Ausdruck bringen soll, schränkt die herrschende Meinung den Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dahingehend ein, dass das Schädigungspotential des Stoffs erheblich sein muss. Welches Schädigungspotential ein Stoff besitzt, beurteilt sich anhand seiner Verwendung im Einzelfall.

Als Gifte gelten organische oder anorganische Substanzen, die die Gesundheit des Opfers durch chemisches oder chemisch-physisches Wirken beschädigen können. Typische Beispiele für Gift sind Arsen, Zyankali, Salzsäure und Stechapfelsamen. Allerdings können aufgrund der beschriebenen Einzelfallbetrachtung auch solche Substanzen als Gifte gelten, die bei üblicher Verwendung ungefährlich sind. So bejahte der Bundesgerichtshof beispielsweise das Nutzen eines Giftes, als der Täter einem kleinen Kind eine lebensgefährliche Menge an Kochsalz verabreichte. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die die Gesundheit des Opfers durch mechanische oder thermische Wirkung schädigen. Dies trifft beispielsweise zu auf große Mengen an Alkohol oder Medikamenten, auf K.o.-Tropfen, auf Bakterien und Viren, auf heiße Flüssigkeiten sowie auf Brennspiritus. Ist unklar, ob der Täter Gift oder einen anderen gesundheitsschädlichen Stoff verwendet hat, kann er mithilfe der Wahlfeststellung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden.

Beibringen

Ein Beibringen liegt vor, wenn der Täter den Stoff in einer Weise in Verbindung mit dem Körper bringt, dass dieser seine schädigende Wirkung entfalten kann. So verhält es sich etwa, wenn der Täter das Opfer den gesundheitsschädlichen Stoff trinken lässt. Weitere typische Beibringungshandlungen stellen das Verschluckenlassen, das Einspritzen, das Einflößen und das Einatmenlassen des Stoffs dar.

Die genannten Beispiele zeichnen sich dadurch aus, dass der gesundheitsschädliche Stoff seine Wirkung vom Körperinneren des Opfers ausgehend verursacht; über die Tatbestandsmäßigkeit von derart wirkenden Stoffen besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit. Umstritten ist hingegen, ob ein Beibringen auch dann vorliegt, wenn der schädigende Stoff lediglich äußerlich angreift. Nach einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht trifft dies nicht zu, weil Einwirkungen von außen dem § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorbehalten seien. Zudem sei die Vorschrift aufgrund ihres weit gefassten Strafrahmens restriktiv auszulegen. Das überwiegende Schrifttum hält dem entgegen, dass der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine Anhaltspunkte dafür biete, dass einzig von innen wirkende Stoffe tatbestandsmäßig seien. Darüber hinaus sei es kaum möglich, präzise zwischen äußerer und innerer Einwirkung zu differenzieren. Daher geht es davon aus, dass auch von außen wirkende Stoffe den § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen. Die Rechtsprechung stand bereits beim Vorgängertatbestand der Vergiftung dem zuletzt genannten Ansatz nah; sie geht davon aus, dass von außen einwirkende Stoffe tatbestandsmäßig sind, wenn sie ein Gefahrenpotential aufweisen, das dem von innen heraus wirkender Stoffe gleichsteht.

Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

Werkzeug

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB knüpft wie die Nr. 1 an den Einsatz eines besonders gefährlichen Tatmittels an, indem er den Einsatz gefährlicher Werkzeuge unter Strafe stellt. Auch hier richtet sich die Gefährlichkeit nicht nach einer abstrakten Beurteilung, sondern nach dem Schädigungspotenzial, welches das Werkzeug in seiner konkreten Verwendung besitzt.

Als Werkzeuge gelten nach herrschender Meinung bewegliche Sachen. Unbewegliche Gegenstände können keine gefährliche Werkzeuge sein. Zwar können sie ein ähnliches Gefährdungspotential wie bewegliche Sachen aufweisen, allerdings bezeichne der Begriff des Werkzeugs nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich bewegliche Instrumente, weshalb eine weitergehende Auslegung nicht mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) vereinbar wäre. Demnach verneinte der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, als der Täter das Opfer gegen eine Wand schubste und durch den Aufprall verletzte. Auch menschliche Körperteile lassen sich nach überwiegender Auffassung nicht als Werkzeuge bezeichnen, weshalb etwa ein Faustschlag nicht von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst wird. Aufgrund der strafrechtlichen Gleichstellung von Sachen und Tieren können hingegen auch Tiere ein Werkzeug sein; so etwa ein von seinem Halter aufgehetzten Hund.

Gefährlichkeit des Werkzeugs

Als gefährlich gelten Werkzeuge, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit in ihrer konkreten Verwendungsweise dazu eignen, einen anderen erheblich zu verletzen. Als typische Beispiele lassen sich Baseballschläger und Schlagstöcke als Schlagwerkzeuge sowie Messer als Stichwerkzeuge nennen. Weil die Gefährlichkeit eines Gegenstands indessen stark von dessen individueller Verwendung abhängt, sind auch solche Gegenstände tatbestandsmäßig, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch ungefährlich sind und erst durch eine Zweckentfremdung gefährlich werden. So gingen die Gerichte etwa vom Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs aus, als der Täter eine brennende Zigarette im Gesicht eines Menschen ausdrückte, eine Salami zum Schlagen nutzte, mit festem Schuhwerk auf einen anderen eintrat oder einen Schal zum Würgen nutzte. Prothesen gelten nicht als Körperteile, weshalb sie unter § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen, wenn sie etwa als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden. Eine Einschränkung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nimmt die herrschende Meinung in Bezug auf Gegenstände vor, die in ihrer konkreten Verwendung nicht dazu bestimmt sind, die körperliche Integrität eines anderen erheblich zu verschlechtern. Dies trifft etwa zu, wenn ein Friseur eine Schere zum Haareschneiden oder ein Chirurg ein Skalpell zwecks medizinischer Behandlung nutzt.

Als Unterfall des gefährlichen Werkzeugs nennt § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB Waffen. Als Waffen gelten Objekte, die generell dazu geeignet und bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Dieser Begriff wird in Anlehnung an den Waffenbegriff des WaffG ausgelegt, ohne jedoch mit diesem deckungsgleich zu sein. Als Waffen im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten insbesondere Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen. Auch geladene Gaspistolen und Schreckschusswaffen betrachtet die Rechtsprechung als Waffen.

Verletzung mittels des Werkzeugs

Die Verletzung muss mittels des gefährlichen Werkzeugs herbeigeführt werden. Der Bundesgerichtshof verneinte allerdings das Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs als der Täter mit einem Pkw auf das Opfer zufuhr, das sich verletzte, als es dem herannahenden Wagen auswich. Das Gericht argumentierte, die Verletzung müsse unmittelbar durch das Werkzeug herbeigeführt werden, was bei einer Verletzung infolge eines Ausweichmanövers nicht der Fall sei. Diese Entscheidung stieß in der Rechtslehre auf Kritik, weil auch die mittelbare Einwirkung auf den Körper durch die Verwendung des Fahrzeugs zu einer gesteigerten Verletzungsgefahr beim Opfer geführt habe, weshalb der Täter das Unrecht einer gefährlichen Körperverletzung verwirkliche.

Mittels eines hinterlistigen Überfalls

§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, wer die Körperverletzung durch einen hinterlistigen Überfall begeht. Anders als § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB setzt diese Qualifikation nicht voraus, dass die Tat für das Opfer aufgrund ihrer konkreten Begehungsweise außergewöhnlich gefährlich ist. Strafgrund der Qualifikation ist die abstrakte Gefährlichkeit des hinterlistigen Überfalls, die sich daraus ergibt, dass sich das Opfer gegen hinterlistige Attacken typischerweise nicht effektiv schützen kann. Daher besitzt die Norm den Charakter eines abstrakten Gefährdungsdelikts. Damit verfolgt § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine ähnliche Schutzrichtung wie das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 StGB). Allerdings ist die Schwelle zur Heimtücke niedriger, weil eine solche bereits dann vorliegt, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Zur Annahme eines hinterlistigen Überfalls genügt dies nicht. Der Begriff „Überfall“ bezeichnet einen plötzlichen Angriff auf einen Ahnungslosen. Dieser ist hinterlistig, wenn der Täter in einer seine wahren Absichten planmäßig verdeckender Weise vorgeht, um dem Opfer die Verteidigung gegen den Überfall zu erschweren.

Tatbestandsmäßig handelt etwa, wer dem Opfer in einem Versteck auflauert, sich an dieses anschleicht oder sich diesem unter Vortäuschung friedlicher Absichten annähert. Ein hinterlistiger Überfall liegt darüber hinaus vor, wenn der Täter das Opfer an einen Ort lockt, an dem seine Verteidigungsfähigkeit beschränkt ist.§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ferner auch dann regelmäßig verwirklicht, wenn der Täter einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einsetzt, da das Opfer einen solchen typischerweise nur dann zu sich nimmt, wenn es sich in Sicherheit glaubt. Verneint wurde § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB demgegenüber, als der Täter ausnutzte, dass das Opfer schlief, es ihm den Rücken zudrehte oder es durch den Angriff überrascht wurde.

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter die Körperverletzung gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begeht. Auch bei diesem Qualifikationstatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen Strafandrohung sich dadurch rechtfertigt, dass ein von mehreren verübter Angriff typischerweise das Opfer in besonders starkem Maß gefährdet: Zum einen erschwert das Zusammenwirken mehrerer dem Opfer regelmäßig die Verteidigung gegen den Angriff. Zum anderen steigert es regelmäßig das Risiko erheblicher Verletzungen.

Ein gemeinschaftlicher Angriff setzt zunächst voraus, dass im Zeitpunkt des Angriffs zumindest zwei Personen auf Täterseite am Tatort anwesend sind. Diese müssen den Angriff gemeinschaftlich begehen. Dies setzt nicht zwangsläufig voraus, dass alle Beteiligten eigenhändig Verletzungshandlungen vornehmen. Es genügen auch andere täterschaftliche Beiträge. Ob darüber hinausgehend auch bloße Teilnahmehandlungen, also Anstiftung oder Beihilfe, genügen, ist in der Rechtswissenschaft umstritten: Teilweise wird dies verneint, weil eine solche Interpretation nicht mit dem Begriff gemeinschaftlich harmoniere, der ein täterschaftliches Zusammenwirken mehrerer nahelege. Schließlich gebrauche das Gesetz diesen Begriff in § 25 Abs. 2 StGB, um das Zusammenwirken zweier Mittäter zu beschreiben. Auch sei das hohe Strafmaß des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB lediglich beim Zusammenwirken von wenigstens zwei Personen mit täterschaftlichem Beitrag angemessen. Die Rechtsprechung teilte diese Sichtweise unter Geltung der Vorläufernorm § 223a StGB, der voraussetzte, dass die Tat „von mehreren gemeinschaftlich begangen“ worden war. Seit der Neufassung des Tatbestands geht sie jedoch im Einklang mit dem überwiegenden Schrifttum davon aus, dass § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch dann verwirklicht ist, wenn ein Täter die Körperverletzung gemeinsam mit einem Teilnehmer begeht. Begründet wird dies damit, dass § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB von einem anderen Beteiligten spricht. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 StGB bezeichnet dieser Begriff sowohl Täter als auch Teilnehmer, schließt also insbesondere die Beihilfe mit ein. Innerhalb dieser vorherrschenden Auffassung ist wiederum umstritten, welche Beihilfehandlungen tatbestandsmäßig sind. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügt es, wenn sich die Beihilfehandlung dazu eignet, die Lage des Opfers zu verschlechtern. Unstreitig trifft dies auf Formen der physischen Beihilfe zu, etwa auf das Hindern des Opfers an der Flucht oder auf das Beschaffen von Tatwerkzeugen. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch psychische Beihilfe zur Annahme des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB genügt, etwa durch das Bestärken des Tatentschlusses des Täters. Dies sehen viele Stimmen im Schrifttum kritisch, weil sie davon ausgehen, dass psychische Beihilfe den Schutzzweck des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, den Schutz vor der abstrakten Gefährlichkeit gemeinsamen Vorgehens, nicht berührt.

Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, kann der Tatbestand auch dann erfüllt sein, falls die Beteiligung mehrerer die Schwere der Verletzungen nicht erhöht. Nicht notwendig ist zudem, dass das Opfer erkennt, dass es mehreren Angreifern gegenübersteht. Für die objektive Gefährlichkeit eines von mehreren verübten Angriffs ist dies schließlich unerheblich.

Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung mittels einer das Leben des Opfers gefährdenden Behandlung begeht. Diese Qualifikation rechtfertigt sich durch das gesteigerte Unrecht, das einer Lebensgefährdung innewohnt.

Umstritten ist, anhand welchen Maßstabs das Vorliegen einer Lebensgefahr zu beurteilen ist. Nach einer teilweise vertretenen Ansicht setzt eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus, dass der Täter das Opfer in eine konkrete Lebensgefahr bringt. Hiernach ergibt sich die Gefährlichkeit aus den Tatumständen des Einzelfalls. Diese Sichtweise argumentiert damit, dass das hohe Strafmaß des § 224 StGB eine restriktive Auslegung des Tatbestands interpretiere, die am ehesten durch die Notwendigkeit einer konkreten Lebensgefahr gewährleistet werde.

Nach überwiegender Auffassung, die auch von der Rechtsprechung vertreten wird, genügt es hingegen, wenn die Körperverletzungshandlung des Täters bei genereller Betrachtung das Potential zur Lebensgefährdung hat; die Lebensgefahr muss also lediglich abstrakter Natur sein. Anhänger dieser Auffassung argumentieren damit, dass der Gesetzgeber in § 224 StGB Vorgehensweisen des Täters qualifizierte, von denen typischerweise gesteigerte Gefahren ausgehen. Darüber hinaus fordere die Norm ihrem Wortlaut nach kein Verursachen einer Lebensgefahr, sondern eine lebensgefährliche Verletzungshandlung. Als tatbestandsmäßig bewertete die Rechtsprechung beispielsweise das Werfen in eiskaltes Wasser, das Drosseln mit einem Sicherheitsgurt, schwere Schläge gegen den Kopf, das Infizieren mit dem HI-Virus, Stiche mit dem Schraubendreher, das Knien auf dem Brustkorb und das Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Fahrzeug. Auch Tritte gegen den Bauch einer Schwangeren stufte sie als eine lebensgefährdende Handlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ein (hier liegt Tateinheit mit ggf. versuchtem Schwangerschaftsabbruch vor).

Die Körperverletzung muss mittels der lebensgefährdenden Behandlung begangen sein. Dies setzt voraus, dass die Lebensgefährdung unmittelbare Folge der Körperverletzungshandlung sein muss. Hieran fehlte es aus Sicht des Bundesgerichtshofs in einem Fall, in dem der Täter das Opfer auf eine Autobahn stieß, weil der Stoß nicht mit einer unmittelbaren Lebensgefahr verbunden war.

Vorsatz

Gemäß § 15 StGB muss der Täter zunächst mit bedingtem Vorsatz handeln, also die wesentlichen Tatumstände erkennen und den Eintritt des Taterfolgs zumindest billigend in Kauf nehmen.

Bei § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB setzt dies insbesondere voraus, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich erhöhte Gefährlichkeit des Tatmittels ergibt.§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, weil er ein planmäßiges Vorgehen voraussetzt, dass der Täter mit Absicht als stärkster Vorsatzform handelt. Bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB muss der Täter in dem Bewusstsein handeln, dass er die Tat mit einem anderen gemeinsam begeht.

Umstritten ist, worauf sich der Vorsatz bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB beziehen muss. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass der Täter die Umstände erkennt, welche die Lebensgefahr für das Opfer begründen. Eine restriktivere, im Schrifttum vertretene Ansicht fordert zusätzlich, dass dem Täter bewusst wird, das Leben des Opfers zu gefährden.

Versuch, Vollendung und Beendigung

Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 224 Abs. 2 StGB. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter mit Tatentschluss unmittelbar zur Tat ansetzt. Die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen überschreitet der Täter, sobald er eine Handlung vornimmt, die aus seiner Sicht unmittelbar in der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führen soll.

Damit der Versuch nach § 224 StGB strafbar ist, muss der Täter gerade zur qualifizierten Begehungsweise ansetzen. Bei § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB ist dies typischerweise der Fall, wenn der Täter damit beginnt, das qualifizierende Mittel gegen die körperliche Integrität des Opfers einzusetzen. Bei § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann das unmittelbare Ansetzen bereits darin bestehen, dass der Täter das Opfer in Sicherheit wiegt. Bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bejahte der BGH das unmittelbare Ansetzen, als die Täter Molotowcocktails auf ein Gebäude geworfen hatten, um die Opfer zwecks Begehung der Körperverletzung herauszulocken.

Die Tat ist mit dem Eintritt des Körperverletzungseffekts vollendet und zugleich beendet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre beträgt.

Prozessuales und Strafzumessung

Für die gefährliche Körperverletzung droht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Für die Strafzumessung ist von Bedeutung, ob der Täter mehrere Qualifikationstatbestände verwirklicht hat. Gleiches gilt für die Brutalität, mit der der Täter vorgeht. Weist die Tat einen außergewöhnlich geringen Schuldgehalt auf, kann sie analog § 213 StGB als minder schwerer Fall bewertet werden.

Anders als die einfache Körperverletzung wird die gefährliche Körperverletzung als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt, da sich § 230 StGB nicht auf § 224 StGB bezieht. Die gefährliche Körperverletzung stellt gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO einen der Tatbestände dar, die bei Wiederholungsgefahr unter bestimmten Voraussetzungen die Anordnung von Untersuchungshaft erlauben. Während des Prozesses muss das Gericht gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinweisen, nach welcher Variante des § 224 StGB es den Täter verurteilen will.

Gesetzeskonkurrenzen

Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 224 StGB weitere Delikte verwirklicht, stehen diese zur gefährlichen Körperverletzung in Gesetzeskonkurrenz. Häufig tritt diese im Zusammenhang mit anderen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten auf.

Verwirklicht der Täter durch eine Handlung mehrere Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB, bilden diese insgesamt eine qualifizierte Körperverletzungstat. Die gefährliche Körperverletzung verdrängt als lex specialis die einfache Körperverletzung. Gelangt die qualifizierte Körperverletzung nicht über das Versuchsstadium hinaus, während die einfache Körperverletzung gelingt, stehen beide Delikte jedoch aus Klarstellungsgründen zueinander in Tateinheit.

Gegenüber vollendeten Tötungsdelikten tritt die gefährliche Körperverletzung im Wege der Subsidiarität zurück. Gelangt das Tötungsdelikt allerdings nicht über das Versuchsstadium hinaus, während das Körperverletzungsdelikt vollendet wird, besteht Tateinheit zwischen beiden Delikten (§ 52 StGB). Tateinheit kommt ebenfalls mit der sexuellen Nötigung (§ 177 StGB), der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB), der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht.

Die in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genannte Tatvariante der lebensgefährdenden Behandlung wird verdrängt durch konkrete Lebensgefährdungen, die in einigen weiteren, schwerer wiegenden Tatbeständen enthalten sind; dies trifft etwa auf den schweren Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) und die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu. Vergiftet der Täter sein Opfer mithilfe von Betäubungsmitteln, tritt die Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter die spezielleren Strafvorschriften des BtMG zurück.

Kriminologie

Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts fasst Anzeigen zu „Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien §§ 224, 226, 226a, 231 StGB“ unter dem Kriminalitätsschlüssen 222000 zusammen. Bei der Betrachtung der Zahlen ist zu beachten, dass ein polizeilicher Tatvorwurf nicht identisch mit der juristischen Wertung sein muss.

Die Anzahl der Delikte stieg demnach zwischen 1988 und 2007 an, war dann bis 2014 rückläufig, nahm 2015 und 2016 zu, um seither wieder zu fallen. Im Jahr des Höhepunkts 2007 waren es 154.849 Fälle, 2021 noch 122.341. Der zwischenzeitliche Anstieg wird auch auf eine erhöhte Ermittlungstätigkeit der Polizei und eine höhere Anzeigebereitschaft der Bevölkerung bei Gewaltkriminalität zurückgeführt. So steigt seit 1993 der prozentuale Anteil angezeigter Delikte, die im Versuchsstadium bleiben, fast kontinuierlich an. Die Aufklärungsquote liegt mit über 80 % seit 1987 auf einem vergleichsweise hohen Niveau.

Im Jahr 2016 waren etwa 84 % der angezeigten mutmaßlichen Täter männlich. Knapp 30 % der Taten wurden unter Alkoholeinfluss begangen. Zugenommen hat seit den 2000er-Jahren die Anzahl jugendlicher Tatverdächtiger, was auch darauf zurückgeführt wird, dass Jugendliche öfter in Banden auftreten und dadurch häufig § 224 Absatz 1 Nummer 4 StGB verwirklichen.

Weniger als ein Prozent der Taten werden mit einer Schusswaffe begangen. Bis 1999 stieg der Schusswaffengebrauch auf 592 Fälle an, um danach wieder zu sinken. Seit einem Tiefpunkt 2015 mit 120 Fällen steigen die Zahlen wieder. 2021 waren es 215 Fälle.

Im Juni 2018 sprach sich die Innenministerkonferenz dafür aus, das Phänomen „Messerangriff“ bundeseinheitlich statistisch zu erfassen. Für das Berichtsjahr 2021 liegen dazu erstmals valide Daten vor. Im Bereich gefährlicher und schwerer Körperverletzung lag der Anteil bei 5,8 % (7.071 Fälle).

Vor allem in westlichen Ländern ist über lange Zeiträume relativ synchron ein Kriminalitätsrückgang besonders bei Gewaltkriminalität und Diebstahl gut dokumentiert. In den Ländern, die entsprechende Daten seit vielen Jahren erfassen, wurde deutlich, dass die Bereitschaft der Opfer, Anzeige zu erstatten, überall anstieg. Das Dunkelfeld nimmt also ab.

Änderungen des Anzeigeverhaltens, juristische Änderungen, einer erweiterten Registrierung durch die Polizei und der verringerten gesellschaftlichen Toleranz gegenüber Gewalt führten zu einem wesentlichen Anstieg der Fallzahlen in den Kriminalstatistiken gegenüber den tatsächlichen Vorfällen aller entwickelten Länder. Der aktuelle Rückgang wird dadurch unterschätzt und der vorhergegangene Anstieg überschätzt.

FallzahlenJahre100120140160180200198019902000201020202030FallzahlErfasste Fälle der qualifizierten Körperve...
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Auszug aus der polizeilichen Kriminalstatistik für gefährliche und schwere Körperverletzung
erfasste Fälle mit Schusswaffe
Jahr insgesamt pro 100.000 Einwohner Versuche geschossen gedroht Aufklärungsquote
1987 63.711 104,2 4.074 (6,4 %) 265 1.535 84,1 %
1988 62.889 102,4 4.298 (6,8 %) 247 1.480 84,1 %
1989 64.840 104,6 4.249 (6,6 %) 228 1.327 83,5 %
1990 67.095 107,0 4.174 (6,2 %) 227 1.368 82,6 %
1991 73.296 112,7 4.298 (5,9 %) 294 1.398 80,6 %
1992 77.160 117,3 4.800 (6,2 %) 382 1.797 80,7 %
1993 87.784 108,4 5.061 (5,8 %) 439 2.378 80,1 %
1994 88.037 108,2 5.340 (6,1 %) 493 2.280 81,3 %
1995 95.759 117,4 6.023 (6,3 %) 536 2.478 81,7 %
1996 101.333 123,9 6.594 (6,5 %) 553 2.619 83,2 %
1997 106.222 129,5 6.922 (6,5 %) 522 2.508 82,5 %
1998 110.277 134,4 7.690 (7,0 %) 535 2.289 83,6 %
1999 114.516 139,6 8.322 (7,3 %) 592 2.300 83,9 %
2000 116.912 142,3 8.866 (7,6 %) 580 2.159 83,9 %
2001 120.345 146,3 9.042 (7,5 %) 473 1.715 83,8 %
2002 126.932 154,0 9.596 (7,6 %) 492 1.707 84,6 %
2003 132.615 160,7 10.141 (7,6 %) 441 1.844 84,1 %
2004 139.748 169,3 10.790 (7,7 %) 389 1.546 84,2 %
2005 147.122 178,3 12.151 (8,3 %) 418 1.492 83,5 %
2006 150.874 183,0 12.953 (8,6 %) 352 1.357 83,2 %
2007 154.849 188,1 13.589 (8,8 %) 350 1.337 82,5 %
2008 151.208 183,9 15.347 (10,1 %) 279 1.084 82,3 %
2009 149.301 182,1 15.730 (10,5 %) 214 1.098 82,2 %
2010 142.903 174,7 15.799 (11,1 %) 202 931 82,3 %
2011 139.091 170,1 16.085 (11,6 %) 153 947 82,3 %
2012 136.077 166,3 16.524 (12,1 %) 169 769 81,4 %
2013 127.869 155,9 16.115 (12,6 %) 156 766 82,1 %
2014 125.752 155,7 17.106 (13,6 %) 128 690 82,4 %
2015 127.395 157,0 18.079 (14,2 %) 120 642 82,3 %
2016 140.033 170,4 20.290 (14,5 %) 145 805 82,6 %
2017 137.058 166,1 20.550 (15,0 %) 147 700 82,8 %
2018 136.727 165,1 20.315 (14,9 %) 139 638 82,5 %
2019 133.084 160,3 19.233 (14,5 %) 189 626 82,9 %
2020 130.453 156,9 21.339 (16,4 %) 188 674 83,7 %
2021 122.341 147,1 20.050 (16,4 %) 215 720 83,9 %
2022 144.663 173,8 22.551 (15,6 %) 210 775 80,9 %
2023 154.541 183,2 23.968 (15,5 %) 217 833 80,5 %
2024 158.177 186,8 22.622 (14,3 %) 262 890 80,7 %

Literatur

  • Manfred Heinrich: Die gefährliche Körperverletzung: Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37819-6. 
  • Christian Leißner: Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im StGB: aktuelle Probleme und historische Entwicklung. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 2002, ISBN 3-631-39017-3. 
  • Barbara Schiebel: Zur Problematik und Reformbedürftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung (§ 229 StGB). Köln 1995.
  • Anastassios Triantafyllou: Das Delikt der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) als Gefährdungsdelikt. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1996, ISBN 3-631-30540-0. 

Weblinks

  • § 224 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
  • § 224 StGB auf lexetius.com – Gesetzestext und Änderungen des § 224 (R)StGB mit Geltung seit 1872

Einzelnachweise

  1. Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).
  2. Der Gesetzgeber (BT-Drs. 13/9064, S. 15) hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zwar erwogen, in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu fordern, dass der Stoff das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, hiervon jedoch letztlich Abstand genommen.
  3. Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben vom 26. Februar 1876 (RGBl. 1876 I S. 25).
  4. Erst 1994 erhöhte der Gesetzgeber im Zuge des Verbrechensbekämpfungsgesetzes von 1994 (BGBl. 1994 I S. 3186) die Höchststrafe der einfachen Körperverletzung auf fünf Jahre.
  5. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 
  6. Gesetz, betreffend Änderung des Strafgesetzbuchs vom 19. Juni 1912 (RGBl. 1912 I, S. 396).
  7. RGBl. I 1933 S. 295.
  8. Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).
  9. Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 645).
  10. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. 1974 I S. 469).
  11. BT-Drs. 5/4095, S. 46, 49.
  12. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3186).
  13. Gereon Wolters: Die Neufassung der Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 1998, S. 582. 
  14. BT-Drs. 13/8587 S. 6.
  15. BT-Drs. 13/8587, S. 60.
  16. BT-Drs. 13/9064, S. 15. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.  Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1 (6 f.). 
  17. Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1 (6).  Siehe auch kritischen Urteilsanmerkungen zu BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 289/83 –, BGHSt 32, 130 von Wilfried Bottke in: NStZ 1984, S. 166, Hero Schall in: JZ 1984, S. 337 (339) und Walter Stree in: JR 1984, S. 335 ff. Eingehend Barbara Schiebel: Zur Problematik und Reformbedürftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung (§ 229 StGB). Köln 1995. S. 62 ff. Zusammenfassend BT-Drs. 13/8587, S. 35 f.
  18. Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960 (964).  Kristian Kühl: § 224 Rn. 1a. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.  Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1 (8). 
  19. BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 –, BGHSt 51, 18 (22 f.). Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 7. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.  Differenzierend Gereon Wolters: § 224 Rn. 8a. In: Jürgen Wolter (Hrsg.): Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. 9. Auflage. Band 4: §§ 174–241a StGB. Carl Heymanns Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-452-28306-1. 
  20. BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 –, BGHSt 51, 18. Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960 (964). 
  21. BGH, Urteil vom 12. August 1960 – 4 StR 294/60 –, BGHSt 15, 113.
  22. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1978 – 1 StR 345/78 –, NJW 1979, 556. BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84 –, NStZ 1985, 25 f.
  23. BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 –, BGHSt 51, 18 (22).
  24. Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960 (964). 
  25. BayObLG, Beschluss vom 20. April 1998 – 3 St RR 52–98 –, NJW 1998, 3366.
  26. BGH, Urteil vom 27. Januar 2009 – 4 StR 473/08 –, NStZ 2009, 505 (506).
  27. Matthias Jahn: Anmerkung zu LG Würzburg, Urteil vom 17. Januar 2007, 1 Ks 901 Js 9131/2005. In: JuS. 2007, S. 772.  Sven Wedlich: Masernparty – Eine strafrechtliche Betrachtung. In: ZJS. 2013, S. 559 (560). 
  28. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 207/04 –, BeckRS 2004, 8123.
  29. BGH, Urteil vom 5. Februar 1980 – 1 StR 726/79.
  30. Anette Grünewald: § 224 Rn. 9. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 11: §§ 211 bis 231. De Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-89949-788-5. 
  31. BGH, Urteil vom 12. August 1960 – 4 StR 294/60 –, BGHSt 15, 113 (114 f.). BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 – 3 StR 469/75 –, NJW 1976, 1851. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 289/83 –, BGHSt 32, 130 (133).
  32. BGH, Beschluss vom 26. November 1985 – 5 StR 717/85. BayObLG, Beschluss vom 20. April 1998 – 3 St RR 52–98 –, NJW 1998, 3366.
  33. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 6.  Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 10. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 
  34. Christian Jäger: Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz - Ein Leitfaden für Studium und Praxis. In: JuS. 2000, S. 31 (35).  Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 10. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.  René Wallschläger: Die Körperverletzungsdelikte nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz. In: JA. 2002, S. 390 (392).  Ähnl. in Bezug auf die Vorgängervorschrift § 229 StGB aF die Anmerkungen zu BGH, Urteil vom 21.10.1983 - 2 StR 289/83 von Wilfried Bottke in: NStZ 1984, S. 166 und Walter Stree in: JR 1984, S. 335 ff.
  35. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 6.  Bernhard Hardtung: § 224 Rn. 10. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5. 
  36. BGH, Urteil vom 12. August 1960 – 4 StR 294/60 –, BGHSt 15, 113 (115). BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 – 3 StR 469/75 –, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 1851 f. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – 2 StR 289/83 –, BGHSt 32, 130. OLG Dresden, Urteil vom 29. Juni 2009 – 2 Ss 288/09 –, NStZ-RR 2009, 337 (338).
  37. BGH, Urteil vom 6. September 1968 – 4 StR 320/68 –, BGHSt 22, 235. BGH, Beschluss vom 4. November 2004 – 4 StR 81/04 –, NStZ-RR 2005, 75. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06 –, NZV 2007, 481. Eric Hilgendorf: Körperteile als „gefährliche Werkzeuge“. In: ZStW. Band 112, 2000, S. 811 (819).  Eric Simon: Gesetzesauslegung im Strafrecht: eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Duncker und Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11692-5, S. 97.  Anders Ken Eckstein: Das gefährliche Werkzeug als Mittel zum Zweck der Körperverletzung. In: NStZ. 2008, S. 125 (127).  Christian Leißner: Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im StGB: aktuelle Probleme und historische Entwicklung. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 2002, ISBN 3-631-39017-3, S. 11. 
  38. BGH, Urteil vom 6. September 1968 – 4 StR 320/68 –, BGHSt 22, 235.
  39. OLG Köln, Urteil vom 11. November 1993 – Ss 449/93 –, StV 1994, 247.
  40. BGH, Urteil vom 26. Februar 1960 – 4 StR 582/59 –, BGHSt 14, 152 (154).
  41. BGH, Urteil vom 6. Juni 1952 – 1 StR 708/51 –, BGHSt 3, 105 (109). BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81 –, BGHSt 30, 375 (377). BGH, Urteil vom 16. November 2007 – 4 StR 524/06 –, NStZ 2007, 405. BGH, Urteil vom 24. September 2009 – 4 StR 347/09 –, NStZ 2010, 151.
  42. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 – 3 StR 331/13 –, StV 2014, 337.
  43. BayVGH, Urteil vom 5. März 2008 – 16a D 07.1368 –, BeckRS 2009, 41456. LG Wiesbaden, Urteil vom 9. September 2005 – 16 KLs 2210 Js 21302/05 –, BeckRS 2005, 158761.
  44. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 2 StR 535/91 –, BeckRS 1991, 31097174. LG Siegen, Urteil vom 4. Oktober 2019 – 31 Ks 2/19 –, BeckRS 2019, 32769. LG Oldenburg, Urteil vom 27. November 2019 – 6 KLs 1202 Js 33662/19 (23/19) –, BeckRS 2019, 45465.
  45. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01 –, NStZ 2002, 30.
  46. BGH, Urteil vom 2. April 2008 – 2 StR 529/07 –, StV 2008, 345.
  47. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81 –, NJW 1982, 1164. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 – 3 StR 94/99 –, NStZ 1999, 616. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 467/14 –, NStZ-RR 2015, 309. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 1988 – 2 Ss 329/88 - 214/88 II –, NJW 1989, 920.
  48. BGH, Beschluss vom 7. November 1989 – 1 StR 572/89 –, BeckRS 1989, 31099744.
  49. Kristian Kühl: § 224 Rn. 3. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. 
  50. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – 4 StR 634/07 –, NStZ 2009, 50.
  51. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 12. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 
  52. Eric Hilgendorf: Körperteile als „gefährliche Werkzeuge“. In: ZStW. Band 112, 2000, S. 811.  Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1 (8). 
  53. BGH, Urteil vom 16. April 1953 – 4 StR 771/52 –, BGHSt 4, 125 (127).
  54. Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 9 Rn. 9. 
  55. BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98 –, BGHSt 45, 92 (93).
  56. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02 –, BGHSt 48, 197 (201 ff.). Kritisch hierzu Thomas Fischer: Waffen, gefährliche und sonstige Werkzeuge nach dem Beschluss des Großen Senats. In: NStZ. 2003, S. 569 (571–574). 
  57. BGH, Urteil vom 16. November 2007 – 4 StR 524/06 –, NStZ 2007, 405.
  58. KG, Urteil vom 28. Januar 2005 – (3) 1 Ss 333/04 (149/04) –, NZV 2006, 111. Urs Kindhäuser, Ewald Schramm: Strafrecht Besonderer Teil I: Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft. 9. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5473-1, § 9 Rn. 14. 
  59. RG, Urteil vom 22. November 1930 – III 1017/30 –, RGSt 65, 65 (66). Manfred Heinrich: Die gefährliche Körperverletzung: Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung. C. H. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37819-6, S. 634 ff.  Walter Stree: Gefährliche Körperverletzung. In: Jura. 1980, S. 281 (288). 
  60. Bernhard Hardtung: § 224 Rn. 33. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5. 
  61. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1965 – 4 StR 556/05 –, BGHSt 20, 301 (302). BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81 –, BGHSt 30, 105 (116).
  62. BGH, Urteil vom 26. November 1980 – 3 StR 378/80 –, BeckRS 1980, 3028 Rn. 6. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – 1 StR 249/03 –, NStZ 2004, 93. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 – 4 StR 173/07 –, NStZ 2007, 702. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 334/08 –, StV 2009, 187. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09 –, NStZ 2010, 516. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 2 StR 524/12 –, NStZ-RR 2013, 173 (174).
  63. BGH, Urteil vom 25. Juni 1963 – 5 StR 226/63 –, GA 1961, 241.
  64. RG, Urteil vom 22. November 1930 – III 1017/30 –, RGSt 65, 65 f. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 5 StR 387/88 –, GA 1989, 132. BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 – 2 StR 195/92 –, NStZ 1992, 490. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – 1 StR 249/03 –, NStZ 2004, 93.
  65. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 1 StR 62/04 –, NStZ 2005, 40.
  66. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 334/08 –, StV 2009, 187.
  67. BGH, Urteil vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10 –, NStZ-RR 2011, 337.
  68. OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 – 2 Ws 281/11 –, BeckRS 2012, 1218. Klaus Miebach: Aus der neueren Rechtsprechung des BGH zu den Körperverletzungsdelikten. In: NStZ-RR. 2007, S. 329 (330). 
  69. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 5 StR 387/88 –, BeckRS 1988, 31103331 Rn. 4.
  70. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15 –, NStZ 2015, 584 (585). Wilfried Küper: Konvergenz, die gemeinschaftliche Körperverletzung im System der Konvergenzdelikte. In: GA. 1997, S. 301 (303).  Wilfried Küper: Das „Gemeinschaftliche“ an der gemeinschaftlichen Körperverletzung. In: GA. 2003, S. 363 (368). 
  71. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 171/15 –, NStZ 2015, 584 (585).
  72. Wilfried Küper: Das „Gemeinschaftliche“ an der gemeinschaftlichen Körperverletzung. In: GA. 2003, S. 363 (368).  Kristian Kühl: § 224 Rn. 7. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3. 
  73. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96 –, BGHSt 43, 237. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 – 4 StR 312/99 –, NStZ 2000, 194 (195). BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – 2 StR 188/16 –, NJW 2017, 1894 Rn. 9.
  74. Manfred Heinrich, Uwe Hellmann, Volker Krey: Strafrecht Besonderer Teil. 16. Auflage. Band 1: Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-029884-2, Rn. 267 f.  Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 24. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.  Hans-Ullrich Paeffgen: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02. In: StV. 2003, S. 77.  Ullrich Schroth: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02. In: JuristenZeitung. 2003, S. 215 f. 
  75. Walter Stree: Gefährliche Körperverletzung. In: Jura. 1980, S. 281 (289). 
  76. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 – 3 StR 158/12 –, NStZ-RR 2012, 341. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02 –, BGHSt 47, 383 (386). Bernhard Hardtung: Die Körperverletzungsdelikte. In: JuS. 2008, S. 960 (965).  Bernd Heinrich: Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.9.2002 - 5 StR 210/02. In: JR. 2003, S. 213.  Tatjana Hörnle: Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Jura. 1998, S. 169 (178).  Christian Jäger: Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz - Ein Leitfaden für Studium und Praxis. In: JuS. 2000, S. 31 (36).  Rudolf Rengier: Die Reform und Nichtreform der Körperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz. In: ZStW. Band 111, 1999, S. 1 (9 f.). 
  77. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05 –, NStZ 2006, 572 (573).
  78. Christian Jäger: Die Delikte gegen Leben und körperliche Unversehrtheit nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz - Ein Leitfaden für Studium und Praxis. In: JuS. 2000, S. 31 (36). 
  79. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05 –, NStZ 2006, 573. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 11a. 
  80. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 28. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.  Walter Stree: Gefährliche Körperverletzung. In: Jura. 1980, S. 291.  Ähnlich Susanne Beck: „Leben“ – Das Rechtsgut im Hintergrund? Ein Beitrag zur Auslegung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. In: ZIS. 2016, S. 692 (698). 
  81. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 –, NStZ-RR 2010, S. 177. BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 – 2 StR 520/12 –, NStZ 2013, 344 (345).
  82. Anette Grünewald: § 224 Rn. 34. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 11: §§ 211 bis 231. De Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-89949-788-5. 
  83. Wolfgang Frisch: Riskanter Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten als Straftat? In: JuS. 1990, S. 365.  Wolfgang Joecks, Christian Jäger: Strafgesetzbuch: Studienkommentar. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71254-8, § 224 Rn. 49. 
  84. LG Saarbrücken, Urteil vom 2. März 1983 – 5 II 55/82 –, NStZ 1982, 414.
  85. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 12b. 
  86. OLG Köln, Urteil vom 15. Dezember 1982 – 3 Ss 823/82 –, NJW 1983, 2274.
  87. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (6 f.). BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 4 StR 318/89 –, BGHSt 36, 262 (265 f.). Kritisch Wolfgang Frisch: Die strafrechtliche AIDS-Diskussion: Bilanz und neue empirische Entwicklungen, S. 495 (520). In: Jan Joerden: Vergleichende Strafrechtswissenschaft: Frankfurter Festschrift für Andrzej Szwarc zum 70. Geburtstag. Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-12705-4. 
  88. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 –, NStZ-RR 2010, 177.
  89. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 12c. 
  90. BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 477/00 –, StV 2001, 572.
  91. BGH, Urteil vom 22. Juni 2007 – 2 StR 203/07 –, NJW 2007, 2565.
  92. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06 –, NStZ 2007, 34 (35). Kritisch Nikolaus Bosch: Anforderungen an einen Außeneingriff bei § 315b StGB. In: JA. 2006, S. 900 (902). 
  93. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88 –, BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22. Februar 2000 – 5 StR 573/99 –, NStZ-RR 2000, 165 (166). BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07 –, NStZ 2008, 93.
  94. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 13. 
  95. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 – 5 StR 182/64 –, BGHSt 19, 352 (353).
  96. BGH, Urteil vom 29. Februar 1952 – 1 StR 767/51 –, BGHSt 2, 160 (163). BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 – 5 StR 182/64 –, BGHSt 19, 352 (353). BGH, Urteil vom 7. März 1990 – 2 StR 615/89 –, NJW 1990, 3156 f.
  97. Kristian Kühl: § 224 Rn. 9. In: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.  Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 35. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 
  98. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02 –, BGHSt 48, 34 (35 f.). BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92 –, StV 1993, 2125. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 338/10 –, StV 2012, 526 f.. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12 –, NStZ 2013, 156.
  99. Nicht ausreichend ist der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs als Nötigungsmittel; siehe BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 48/08 –, BeckRS 2008, 11718 Rn. 2.
  100. Bernhard Hardtung: § 224 Rn. 58. In: Günther M. Sander (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 4: §§ 185–262 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68554-5. 
  101. BGH, Beschluss vom 18. April 2000 – 5 StR 603/99 –, NStZ 2000, 422 (423).
  102. BGH, Urteil vom 29. März 1988 – 1 StR 30/88 –, NStZ 1988, 310.
  103. BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 – 1 StR 167/88 –, NStZ 1988, 498.
  104. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 17. 
  105. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83 –, NStZ 1984, 328 (329). BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 – 1 StR 629/96 –, StV 1997, 237.
  106. Karsten Altenhain: Die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen: Einzelverbrechen oder Idealkonkurrenz. In: ZStW. Band 107, 1995, S. 393. 
  107. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 –, NStZ-RR 2010, 176 (177).
  108. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 16. 
  109. Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 70. Auflage. C.H. Beck, München 2023, ISBN 978-3-406-79239-7, § 224 Rn. 16. 
  110. Hans-Ullrich Paeffgen, Martin Böse: § 224 Rn. 42. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 
  111. Polizeiliche Kriminalstatistik, Zeitreihe 1987 bis 2024. (XLSX) Bundeskriminalamt, 16. April 2024, abgerufen am 8. Juli 2025. 
  112. Michael Hanslmaier, Stefanie Kemme, Katharina Stoll, Dirk Baier: Kriminalität im Jahr 2020: Erklärung und Prognose registrierter Kriminalität in Zeiten demografischen Wandels. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-03640-9, S. 26. 
  113. Polizeiliche Kriminalstatistik 2016. (PDF) Bundesministerium des Inneren, S. 32–34, abgerufen am 30. April 2018. 
  114. Polizeiliche Kriminalstatistik 2016. (PDF) Bundesministerium des Inneren, S. 43, abgerufen am 8. September 2018. 
  115. Michael Hanslmaier, Stefanie Kemme, Katharina Stoll, Dirk Baier: Kriminalität im Jahr 2020: Erklärung und Prognose registrierter Kriminalität in Zeiten demografischen Wandels. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-03640-9, S. 34. 
  116. Bundeskriminalamt: PKS 2021 - IMK-Bericht. S. 12, abgerufen am 26. Mai 2022. 
  117. Michael Tonry: Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World, 43 Crime & Just. 1 (2014). S. 5,6, abgerufen am 6. Juni 2019 (englisch). 
  118. Michael Tonry: Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World, 43 Crime & Just. 1 (2014). S. 8, abgerufen am 6. Juni 2019 (englisch). 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 18 Jul 2025 / 05:13

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Die gefahrliche Korperverletzung stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar der im 17 Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs StGB in 224 StGB normiert ist Er zahlt zu den Korperverletzungsdelikten 224 StGB ist eine Qualifikation der in 223 StGB geregelten Korperverletzung die ausgewahlte besonders gefahrliche Begehungsweisen der Korperverletzung mit hoherer Strafe bedroht Hierzu zahlen etwa das Verwenden von Gift Waffen oder gefahrlichen Werkzeugen sowie das Angreifen aus dem Hinterhalt Bezugspunkt der Gefahrlichkeitsbeurteilung ist die Gefahrlichkeit der Tathandlung weshalb es fur die Strafbarkeit nach 224 StGB nicht darauf ankommt ob der Tater besonders schwere Verletzungsfolgen verursacht Fur die gefahrliche Korperverletzung droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an in minder schweren Fallen eine Strafe von drei Monaten bis zu funf Jahren Aufgrund dieses Strafrahmens handelt es sich gemass 12 Abs 2 StGB um ein Vergehen 224 StGB steht in engem Zusammenhang zu den Erfolgsqualifikationen der Korperverletzung der schweren Korperverletzung 226 StGB und der Korperverletzung mit Todesfolge 227 StGB Anders als diese knupft 224 StGB nicht an die Schwere der Tatfolgen an sondern an die gesteigerte Gefahrlichkeit der Verletzungshandlung Sowohl in Deutschland als auch sonst in der westlichen Welt ist die Haufigkeit gefahrlicher Korperverletzungen seit Jahren rucklaufig wahrend die Anzeigebereitschaft zunimmt Die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts die die gefahrliche und die schwere Korperverletzung unter einem Schlussel zusammenfasst weist fur das Jahr 2022 144 663 Falle auf Normierung und SchutzzweckDer Tatbestand der gefahrlichen Korperverletzung ist in 224 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Anderung am 1 April 1998 wie folgt Gefahrliche Korperverletzung 1 Wer die Korperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschadlichen Stoffen mittels einer Waffe oder eines anderen gefahrlichen Werkzeugs mittels eines hinterlistigen Uberfalls mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefahrdenden Behandlung begeht wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in minder schweren Fallen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu funf Jahren bestraft 2 Der Versuch ist strafbar 224 StGB dient wie sein Grunddelikt die Korperverletzung dem Schutz der korperlichen Integritat Die Strafandrohung fur lebensgefahrdende Korperverletzungen aus 224 Abs 1 Nr 5 StGB soll zusatzlich das Leben schutzen Die systematische Funktion des 224 StGB besteht darin besonders gefahrliche Korperverletzungshandlungen mit einer erhohten Strafandrohung zu versehen EntstehungsgeschichteEntstehung und Weiterentwicklung der Qualifikationsnorm unter Geltung des Reichsstrafgesetzbuchs Reichsgesetzblatt zur Einfuhrung des 223a StGB Der Tatbestand der gefahrlichen Korperverletzung wurde 1876 als Qualifikation der Korperverletzung neu unter 223a in das Reichsstrafgesetzbuch RStGB eingefuhrt Anlass hierfur war die zwischen der einfachen Korperverletzung und der schweren Korperverletzung 224 RStGB klaffende Lucke hinsichtlich des Strafunwerts der jeweiligen Tatbestande Eine Verurteilung wegen schwerer Korperverletzung deren Mindeststrafmass ein Jahr Freiheitsstrafe betrug erforderte einen qualifizierten Verletzungserfolg etwa den Verlust des Gehorsinns In Fallen in denen ein solcher Erfolg fehlte der Handlungsunwert aber dennoch etwa wegen einer besonders brutalen Vorgehensweise des Taters hoch war schien der Strafrahmen des 223 StGB der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichte aus Sicht des Gesetzgebers zu gering zu sein 223a StGB lautete bei seiner Einfuhrung wie folgt Ist die Korperverletzung mittels einer Waffe insbesondere eines Messers oder eines anderen gefahrlichen Werkzeugs oder mittels eines hinterlistigen Ueberfalls oder von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefahrdenden Behandlung begangen so tritt Gefangnisstrafe nicht unter zwei Monaten ein Die Hochstdauer der Gefangnisstrafe betrug aufgrund des 16 Abs 2 StGB a F funf Jahre Bei mildernden Umstanden reduzierte sie sich gemass 228 StGB a F auf Gefangnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Reichsgesetzblatt von 1912 Im Juni 1912 erganzte der Gesetzgeber 223a StGB um einen weiteren qualifizierenden Fall der ein Verhalten beschrieb das in ahnlicher Form durch den heutigen Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 StGB unter Strafe gestellt wird Hiernach machte sich nach 223a StGB strafbar wer eine Korperverletzung an einer minderjahrigen oder einer wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlosen Person verubte gegenuber der er eine Schutzpflicht hatte Diese Vorschrift lagerte der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 26 Mai 1933 in den eigenstandigen 223b StGB aus dem Vorlaufer des heutigen 225 StGB Anderungen unter Geltung des StGB Nach Grundung der Bundesrepublik wurde das RStGB durch das dritte Strafrechtsanderungsgesetz als StGB der Bundesrepublik Deutschland neu bekannt gemacht 223a StGB blieb hierbei unverandert da er kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck brachte Zu einer Anderung kam es unter Geltung des StGB erstmals im Zuge des ersten Strafrechtsreformgesetzes als er mit Wirkung zum 1 April 1970 die bisherige Gefangnisstrafe durch eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Monaten und funf Jahren abloste Mit Wirkung zum 1 Januar 1975 stellte der Gesetzgeber durch Einfugung des 223a Abs 2 StGB den Versuch der gefahrlichen Korperverletzung unter Strafe Hierdurch wollte er vermeiden dass die ebenfalls mit Wirkung zum 1 Januar 1975 erfolgte Abschaffung der Ubertretungen zu denen etwa das Hetzen von Hunden auf Menschen zahlte zu Strafbarkeitslucken fuhrte Im Rahmen dieser Gesetzesnovelle erweiterte der Gesetzgeber den Strafrahmen nach unten hin indem er die Mindeststrafandrohung von zwei Monaten Freiheitsstrafe abschaffte und die Moglichkeit zur Verhangung einer Geldstrafe einfuhrte Die Regelung zu mildernden Umstanden entfiel Durch das Verbrechensbekampfungsgesetz verscharfte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1 Dezember 1994 die Mindeststrafandrohung des 223a StGB indem er Geldstrafe als mogliche Sanktion abschaffte und eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten anordnete Im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes das am 1 April 1998 in Kraft trat erfuhren die Korperverletzungsdelikte eine umfangreiche Uberarbeitung durch die sie im Wesentlichen ihre heutige Gestalt erhielten Ursprunglich plante der Gesetzgeber die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des 223a StGB zu Regelbeispielen umzuformulieren Hierbei handelt es sich um beispielhafte Falle die dem Richter lediglich eine hohere Bestrafung nahelegen ohne diesen zu binden Dieser Entwurf wurde jedoch nach Kritik einiger Sachverstandiger wieder verworfen Daher behielt der Gesetzgeber den Qualifikationscharakter des 223a StGB bei Diese Norm verschob der Gesetzgeber auf 224 StGB nachdem diese Stelle durch die Verschiebung der schweren Korperverletzung auf 226 StGB freigeworden war In den Katalog der Qualifikationsmerkmale nahm er den bis dahin separat in 229 StGB geregelten Verbrechenstatbestand der Vergiftung auf der im Schrifttum aus verschiedenen Grunden vielfach kritisiert worden war Im Zuge der Reform erhohte der Gesetzgeber den Strafrahmen der gefahrlichen Korperverletzung erneut nun drohten fur gefahrliche Korperverletzungen grundsatzlich eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Fur Falle mit geringfugigem Unrecht fuhrte der Gesetzgeber wieder eine Regelung zum minderschweren Fall ein bei dessen Vorliegen sich der Strafrahmen auf drei Monate bis funf Jahre Freiheitsstrafe reduzierte Ausserdem nahm er den Tatbestand aus dem Kreis der Privatklagedelikte heraus Heutiger TatbestandDurch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschadlichen Stoffen Gesundheitsschadliche Stoffe 224 Abs 1 Nr 1 StGB setzt seinem Wortlaut nach voraus dass der Tater die Korperverletzung mithilfe eines Gifts oder eines anderen gesundheitsschadlichen Stoffs begeht Da die Gesundheitsschadigung ein Tatbestandsmerkmal des 223 StGB darstellt und die Qualifikation ein besonders hohes Unrecht zum Ausdruck bringen soll schrankt die herrschende Meinung den Wortlaut des 224 Abs 1 Nr 1 StGB dahingehend ein dass das Schadigungspotential des Stoffs erheblich sein muss Welches Schadigungspotential ein Stoff besitzt beurteilt sich anhand seiner Verwendung im Einzelfall Als Gifte gelten organische oder anorganische Substanzen die die Gesundheit des Opfers durch chemisches oder chemisch physisches Wirken beschadigen konnen Typische Beispiele fur Gift sind Arsen Zyankali Salzsaure und Stechapfelsamen Allerdings konnen aufgrund der beschriebenen Einzelfallbetrachtung auch solche Substanzen als Gifte gelten die bei ublicher Verwendung ungefahrlich sind So bejahte der Bundesgerichtshof beispielsweise das Nutzen eines Giftes als der Tater einem kleinen Kind eine lebensgefahrliche Menge an Kochsalz verabreichte Andere gesundheitsschadliche Stoffe sind solche die die Gesundheit des Opfers durch mechanische oder thermische Wirkung schadigen Dies trifft beispielsweise zu auf grosse Mengen an Alkohol oder Medikamenten auf K o Tropfen auf Bakterien und Viren auf heisse Flussigkeiten sowie auf Brennspiritus Ist unklar ob der Tater Gift oder einen anderen gesundheitsschadlichen Stoff verwendet hat kann er mithilfe der Wahlfeststellung nach 224 Abs 1 Nr 1 StGB verurteilt werden Beibringen Ein Beibringen liegt vor wenn der Tater den Stoff in einer Weise in Verbindung mit dem Korper bringt dass dieser seine schadigende Wirkung entfalten kann So verhalt es sich etwa wenn der Tater das Opfer den gesundheitsschadlichen Stoff trinken lasst Weitere typische Beibringungshandlungen stellen das Verschluckenlassen das Einspritzen das Einflossen und das Einatmenlassen des Stoffs dar Die genannten Beispiele zeichnen sich dadurch aus dass der gesundheitsschadliche Stoff seine Wirkung vom Korperinneren des Opfers ausgehend verursacht uber die Tatbestandsmassigkeit von derart wirkenden Stoffen besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit Umstritten ist hingegen ob ein Beibringen auch dann vorliegt wenn der schadigende Stoff lediglich ausserlich angreift Nach einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht trifft dies nicht zu weil Einwirkungen von aussen dem 224 Abs 1 Nr 2 StGB vorbehalten seien Zudem sei die Vorschrift aufgrund ihres weit gefassten Strafrahmens restriktiv auszulegen Das uberwiegende Schrifttum halt dem entgegen dass der Wortlaut des 224 Abs 1 Nr 1 StGB keine Anhaltspunkte dafur biete dass einzig von innen wirkende Stoffe tatbestandsmassig seien Daruber hinaus sei es kaum moglich prazise zwischen ausserer und innerer Einwirkung zu differenzieren Daher geht es davon aus dass auch von aussen wirkende Stoffe den 224 Abs 1 Nr 1 StGB verwirklichen Die Rechtsprechung stand bereits beim Vorgangertatbestand der Vergiftung dem zuletzt genannten Ansatz nah sie geht davon aus dass von aussen einwirkende Stoffe tatbestandsmassig sind wenn sie ein Gefahrenpotential aufweisen das dem von innen heraus wirkender Stoffe gleichsteht Mittels einer Waffe oder eines anderen gefahrlichen Werkzeugs Werkzeug 224 Abs 1 Nr 2 StGB knupft wie die Nr 1 an den Einsatz eines besonders gefahrlichen Tatmittels an indem er den Einsatz gefahrlicher Werkzeuge unter Strafe stellt Auch hier richtet sich die Gefahrlichkeit nicht nach einer abstrakten Beurteilung sondern nach dem Schadigungspotenzial welches das Werkzeug in seiner konkreten Verwendung besitzt Als Werkzeuge gelten nach herrschender Meinung bewegliche Sachen Unbewegliche Gegenstande konnen keine gefahrliche Werkzeuge sein Zwar konnen sie ein ahnliches Gefahrdungspotential wie bewegliche Sachen aufweisen allerdings bezeichne der Begriff des Werkzeugs nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich bewegliche Instrumente weshalb eine weitergehende Auslegung nicht mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Art 103 Abs 2 GG vereinbar ware Demnach verneinte der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines 224 Abs 1 Nr 2 StGB als der Tater das Opfer gegen eine Wand schubste und durch den Aufprall verletzte Auch menschliche Korperteile lassen sich nach uberwiegender Auffassung nicht als Werkzeuge bezeichnen weshalb etwa ein Faustschlag nicht von 224 Abs 1 Nr 2 StGB erfasst wird Aufgrund der strafrechtlichen Gleichstellung von Sachen und Tieren konnen hingegen auch Tiere ein Werkzeug sein so etwa ein von seinem Halter aufgehetzten Hund Gefahrlichkeit des Werkzeugs Als gefahrlich gelten Werkzeuge die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit in ihrer konkreten Verwendungsweise dazu eignen einen anderen erheblich zu verletzen Als typische Beispiele lassen sich Baseballschlager und Schlagstocke als Schlagwerkzeuge sowie Messer als Stichwerkzeuge nennen Weil die Gefahrlichkeit eines Gegenstands indessen stark von dessen individueller Verwendung abhangt sind auch solche Gegenstande tatbestandsmassig die bei ordnungsgemassem Gebrauch ungefahrlich sind und erst durch eine Zweckentfremdung gefahrlich werden So gingen die Gerichte etwa vom Vorliegen eines gefahrlichen Werkzeugs aus als der Tater eine brennende Zigarette im Gesicht eines Menschen ausdruckte eine Salami zum Schlagen nutzte mit festem Schuhwerk auf einen anderen eintrat oder einen Schal zum Wurgen nutzte Prothesen gelten nicht als Korperteile weshalb sie unter 224 Abs 1 Nr 2 StGB fallen wenn sie etwa als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden Eine Einschrankung des 224 Abs 1 Nr 2 StGB nimmt die herrschende Meinung in Bezug auf Gegenstande vor die in ihrer konkreten Verwendung nicht dazu bestimmt sind die korperliche Integritat eines anderen erheblich zu verschlechtern Dies trifft etwa zu wenn ein Friseur eine Schere zum Haareschneiden oder ein Chirurg ein Skalpell zwecks medizinischer Behandlung nutzt Als Unterfall des gefahrlichen Werkzeugs nennt 224 Abs 1 Nr 2 StGB Waffen Als Waffen gelten Objekte die generell dazu geeignet und bestimmt sind Menschen zu verletzen Dieser Begriff wird in Anlehnung an den Waffenbegriff des WaffG ausgelegt ohne jedoch mit diesem deckungsgleich zu sein Als Waffen im Sinne des 224 Abs 1 Nr 2 StGB gelten insbesondere Schuss Hieb und Stosswaffen Auch geladene Gaspistolen und Schreckschusswaffen betrachtet die Rechtsprechung als Waffen Verletzung mittels des Werkzeugs Die Verletzung muss mittels des gefahrlichen Werkzeugs herbeigefuhrt werden Der Bundesgerichtshof verneinte allerdings das Vorliegen eines gefahrlichen Werkzeugs als der Tater mit einem Pkw auf das Opfer zufuhr das sich verletzte als es dem herannahenden Wagen auswich Das Gericht argumentierte die Verletzung musse unmittelbar durch das Werkzeug herbeigefuhrt werden was bei einer Verletzung infolge eines Ausweichmanovers nicht der Fall sei Diese Entscheidung stiess in der Rechtslehre auf Kritik weil auch die mittelbare Einwirkung auf den Korper durch die Verwendung des Fahrzeugs zu einer gesteigerten Verletzungsgefahr beim Opfer gefuhrt habe weshalb der Tater das Unrecht einer gefahrlichen Korperverletzung verwirkliche Mittels eines hinterlistigen Uberfalls 224 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht wer die Korperverletzung durch einen hinterlistigen Uberfall begeht Anders als 224 Abs 1 Nr 1 2 StGB setzt diese Qualifikation nicht voraus dass die Tat fur das Opfer aufgrund ihrer konkreten Begehungsweise aussergewohnlich gefahrlich ist Strafgrund der Qualifikation ist die abstrakte Gefahrlichkeit des hinterlistigen Uberfalls die sich daraus ergibt dass sich das Opfer gegen hinterlistige Attacken typischerweise nicht effektiv schutzen kann Daher besitzt die Norm den Charakter eines abstrakten Gefahrdungsdelikts Damit verfolgt 224 Abs 1 Nr 3 StGB eine ahnliche Schutzrichtung wie das Mordmerkmal der Heimtucke 211 StGB Allerdings ist die Schwelle zur Heimtucke niedriger weil eine solche bereits dann vorliegt wenn der Tater ein Uberraschungsmoment ausnutzt Zur Annahme eines hinterlistigen Uberfalls genugt dies nicht Der Begriff Uberfall bezeichnet einen plotzlichen Angriff auf einen Ahnungslosen Dieser ist hinterlistig wenn der Tater in einer seine wahren Absichten planmassig verdeckender Weise vorgeht um dem Opfer die Verteidigung gegen den Uberfall zu erschweren Tatbestandsmassig handelt etwa wer dem Opfer in einem Versteck auflauert sich an dieses anschleicht oder sich diesem unter Vortauschung friedlicher Absichten annahert Ein hinterlistiger Uberfall liegt daruber hinaus vor wenn der Tater das Opfer an einen Ort lockt an dem seine Verteidigungsfahigkeit beschrankt ist 224 Abs 1 Nr 3 StGB ist ferner auch dann regelmassig verwirklicht wenn der Tater einen gesundheitsschadlichen Stoff im Sinne des 224 Abs 1 Nr 1 StGB einsetzt da das Opfer einen solchen typischerweise nur dann zu sich nimmt wenn es sich in Sicherheit glaubt Verneint wurde 224 Abs 1 Nr 3 StGB demgegenuber als der Tater ausnutzte dass das Opfer schlief es ihm den Rucken zudrehte oder es durch den Angriff uberrascht wurde Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich 224 Abs 1 Nr 4 StGB ist verwirklicht wenn der Tater die Korperverletzung gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begeht Auch bei diesem Qualifikationstatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefahrdungsdelikt dessen Strafandrohung sich dadurch rechtfertigt dass ein von mehreren verubter Angriff typischerweise das Opfer in besonders starkem Mass gefahrdet Zum einen erschwert das Zusammenwirken mehrerer dem Opfer regelmassig die Verteidigung gegen den Angriff Zum anderen steigert es regelmassig das Risiko erheblicher Verletzungen Ein gemeinschaftlicher Angriff setzt zunachst voraus dass im Zeitpunkt des Angriffs zumindest zwei Personen auf Taterseite am Tatort anwesend sind Diese mussen den Angriff gemeinschaftlich begehen Dies setzt nicht zwangslaufig voraus dass alle Beteiligten eigenhandig Verletzungshandlungen vornehmen Es genugen auch andere taterschaftliche Beitrage Ob daruber hinausgehend auch blosse Teilnahmehandlungen also Anstiftung oder Beihilfe genugen ist in der Rechtswissenschaft umstritten Teilweise wird dies verneint weil eine solche Interpretation nicht mit dem Begriff gemeinschaftlich harmoniere der ein taterschaftliches Zusammenwirken mehrerer nahelege Schliesslich gebrauche das Gesetz diesen Begriff in 25 Abs 2 StGB um das Zusammenwirken zweier Mittater zu beschreiben Auch sei das hohe Strafmass des 224 Abs 1 Nr 4 StGB lediglich beim Zusammenwirken von wenigstens zwei Personen mit taterschaftlichem Beitrag angemessen Die Rechtsprechung teilte diese Sichtweise unter Geltung der Vorlaufernorm 223a StGB der voraussetzte dass die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen worden war Seit der Neufassung des Tatbestands geht sie jedoch im Einklang mit dem uberwiegenden Schrifttum davon aus dass 224 Abs 1 Nr 4 StGB auch dann verwirklicht ist wenn ein Tater die Korperverletzung gemeinsam mit einem Teilnehmer begeht Begrundet wird dies damit dass 224 Abs 1 Nr 4 StGB von einem anderen Beteiligten spricht Gemass 28 Abs 1 S 2 StGB bezeichnet dieser Begriff sowohl Tater als auch Teilnehmer schliesst also insbesondere die Beihilfe mit ein Innerhalb dieser vorherrschenden Auffassung ist wiederum umstritten welche Beihilfehandlungen tatbestandsmassig sind Nach Ansicht der Rechtsprechung genugt es wenn sich die Beihilfehandlung dazu eignet die Lage des Opfers zu verschlechtern Unstreitig trifft dies auf Formen der physischen Beihilfe zu etwa auf das Hindern des Opfers an der Flucht oder auf das Beschaffen von Tatwerkzeugen Daruber hinaus geht die Rechtsprechung davon aus dass auch psychische Beihilfe zur Annahme des 224 Abs 1 Nr 4 StGB genugt etwa durch das Bestarken des Tatentschlusses des Taters Dies sehen viele Stimmen im Schrifttum kritisch weil sie davon ausgehen dass psychische Beihilfe den Schutzzweck des 224 Abs 1 Nr 4 StGB den Schutz vor der abstrakten Gefahrlichkeit gemeinsamen Vorgehens nicht beruhrt Da es sich um ein abstraktes Gefahrdungsdelikt handelt kann der Tatbestand auch dann erfullt sein falls die Beteiligung mehrerer die Schwere der Verletzungen nicht erhoht Nicht notwendig ist zudem dass das Opfer erkennt dass es mehreren Angreifern gegenubersteht Fur die objektive Gefahrlichkeit eines von mehreren verubten Angriffs ist dies schliesslich unerheblich Mittels einer das Leben gefahrdenden Behandlung 224 Abs 1 Nr 5 StGB setzt voraus dass der Tater die Korperverletzung mittels einer das Leben des Opfers gefahrdenden Behandlung begeht Diese Qualifikation rechtfertigt sich durch das gesteigerte Unrecht das einer Lebensgefahrdung innewohnt Umstritten ist anhand welchen Massstabs das Vorliegen einer Lebensgefahr zu beurteilen ist Nach einer teilweise vertretenen Ansicht setzt eine Strafbarkeit nach 224 Abs 1 Nr 5 StGB voraus dass der Tater das Opfer in eine konkrete Lebensgefahr bringt Hiernach ergibt sich die Gefahrlichkeit aus den Tatumstanden des Einzelfalls Diese Sichtweise argumentiert damit dass das hohe Strafmass des 224 StGB eine restriktive Auslegung des Tatbestands interpretiere die am ehesten durch die Notwendigkeit einer konkreten Lebensgefahr gewahrleistet werde Nach uberwiegender Auffassung die auch von der Rechtsprechung vertreten wird genugt es hingegen wenn die Korperverletzungshandlung des Taters bei genereller Betrachtung das Potential zur Lebensgefahrdung hat die Lebensgefahr muss also lediglich abstrakter Natur sein Anhanger dieser Auffassung argumentieren damit dass der Gesetzgeber in 224 StGB Vorgehensweisen des Taters qualifizierte von denen typischerweise gesteigerte Gefahren ausgehen Daruber hinaus fordere die Norm ihrem Wortlaut nach kein Verursachen einer Lebensgefahr sondern eine lebensgefahrliche Verletzungshandlung Als tatbestandsmassig bewertete die Rechtsprechung beispielsweise das Werfen in eiskaltes Wasser das Drosseln mit einem Sicherheitsgurt schwere Schlage gegen den Kopf das Infizieren mit dem HI Virus Stiche mit dem Schraubendreher das Knien auf dem Brustkorb und das Mitschleifen eines Menschen an einem beschleunigenden Fahrzeug Auch Tritte gegen den Bauch einer Schwangeren stufte sie als eine lebensgefahrdende Handlung im Sinne von 224 Abs 1 Nr 5 StGB ein hier liegt Tateinheit mit ggf versuchtem Schwangerschaftsabbruch vor Die Korperverletzung muss mittels der lebensgefahrdenden Behandlung begangen sein Dies setzt voraus dass die Lebensgefahrdung unmittelbare Folge der Korperverletzungshandlung sein muss Hieran fehlte es aus Sicht des Bundesgerichtshofs in einem Fall in dem der Tater das Opfer auf eine Autobahn stiess weil der Stoss nicht mit einer unmittelbaren Lebensgefahr verbunden war Vorsatz Gemass 15 StGB muss der Tater zunachst mit bedingtem Vorsatz handeln also die wesentlichen Tatumstande erkennen und den Eintritt des Taterfolgs zumindest billigend in Kauf nehmen Bei 224 Abs 1 Nr 1 2 StGB setzt dies insbesondere voraus dass der Tater die Umstande erkennt aus denen sich erhohte Gefahrlichkeit des Tatmittels ergibt 224 Abs 1 Nr 3 StGB erfordert weil er ein planmassiges Vorgehen voraussetzt dass der Tater mit Absicht als starkster Vorsatzform handelt Bei 224 Abs 1 Nr 4 StGB muss der Tater in dem Bewusstsein handeln dass er die Tat mit einem anderen gemeinsam begeht Umstritten ist worauf sich der Vorsatz bei 224 Abs 1 Nr 5 StGB beziehen muss Nach der Rechtsprechung genugt es dass der Tater die Umstande erkennt welche die Lebensgefahr fur das Opfer begrunden Eine restriktivere im Schrifttum vertretene Ansicht fordert zusatzlich dass dem Tater bewusst wird das Leben des Opfers zu gefahrden Versuch Vollendung und BeendigungDie Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus 224 Abs 2 StGB Ein Versuch liegt vor wenn der Tater mit Tatentschluss unmittelbar zur Tat ansetzt Die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen uberschreitet der Tater sobald er eine Handlung vornimmt die aus seiner Sicht unmittelbar in der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands fuhren soll Damit der Versuch nach 224 StGB strafbar ist muss der Tater gerade zur qualifizierten Begehungsweise ansetzen Bei 224 Abs 1 Nr 1 2 StGB ist dies typischerweise der Fall wenn der Tater damit beginnt das qualifizierende Mittel gegen die korperliche Integritat des Opfers einzusetzen Bei 224 Abs 1 Nr 3 StGB kann das unmittelbare Ansetzen bereits darin bestehen dass der Tater das Opfer in Sicherheit wiegt Bei 224 Abs 1 Nr 4 StGB bejahte der BGH das unmittelbare Ansetzen als die Tater Molotowcocktails auf ein Gebaude geworfen hatten um die Opfer zwecks Begehung der Korperverletzung herauszulocken Die Tat ist mit dem Eintritt des Korperverletzungseffekts vollendet und zugleich beendet Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjahrung die gemass 78 Abs 3 Nr 3 StGB zehn Jahre betragt Prozessuales und StrafzumessungFur die gefahrliche Korperverletzung droht das Gesetz grundsatzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an Fur die Strafzumessung ist von Bedeutung ob der Tater mehrere Qualifikationstatbestande verwirklicht hat Gleiches gilt fur die Brutalitat mit der der Tater vorgeht Weist die Tat einen aussergewohnlich geringen Schuldgehalt auf kann sie analog 213 StGB als minder schwerer Fall bewertet werden Anders als die einfache Korperverletzung wird die gefahrliche Korperverletzung als Offizialdelikt von Amts wegen unabhangig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt da sich 230 StGB nicht auf 224 StGB bezieht Die gefahrliche Korperverletzung stellt gemass 112a Abs 1 Nr 2 StPO einen der Tatbestande dar die bei Wiederholungsgefahr unter bestimmten Voraussetzungen die Anordnung von Untersuchungshaft erlauben Wahrend des Prozesses muss das Gericht gemass 265 Abs 1 StPO darauf hinweisen nach welcher Variante des 224 StGB es den Tater verurteilen will GesetzeskonkurrenzenWerden im Zusammenhang mit einer Tat nach 224 StGB weitere Delikte verwirklicht stehen diese zur gefahrlichen Korperverletzung in Gesetzeskonkurrenz Haufig tritt diese im Zusammenhang mit anderen Korperverletzungs und Totungsdelikten auf Verwirklicht der Tater durch eine Handlung mehrere Tatbestandsalternativen des 224 Abs 1 StGB bilden diese insgesamt eine qualifizierte Korperverletzungstat Die gefahrliche Korperverletzung verdrangt als lex specialis die einfache Korperverletzung Gelangt die qualifizierte Korperverletzung nicht uber das Versuchsstadium hinaus wahrend die einfache Korperverletzung gelingt stehen beide Delikte jedoch aus Klarstellungsgrunden zueinander in Tateinheit Gegenuber vollendeten Totungsdelikten tritt die gefahrliche Korperverletzung im Wege der Subsidiaritat zuruck Gelangt das Totungsdelikt allerdings nicht uber das Versuchsstadium hinaus wahrend das Korperverletzungsdelikt vollendet wird besteht Tateinheit zwischen beiden Delikten 52 StGB Tateinheit kommt ebenfalls mit der sexuellen Notigung 177 StGB der schweren Korperverletzung 226 StGB der Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 StGB der Korperverletzung mit Todesfolge 227 StGB der Beteiligung an einer Schlagerei 231 StGB und der Notigung 240 StGB in Betracht Die in 224 Abs 1 Nr 5 StGB genannte Tatvariante der lebensgefahrdenden Behandlung wird verdrangt durch konkrete Lebensgefahrdungen die in einigen weiteren schwerer wiegenden Tatbestanden enthalten sind dies trifft etwa auf den schweren Raub 250 Abs 2 StGB und die besonders schwere Brandstiftung 306b Abs 2 Nr 1 StGB zu Vergiftet der Tater sein Opfer mithilfe von Betaubungsmitteln tritt die Strafbarkeit nach 224 Abs 1 Nr 1 StGB hinter die spezielleren Strafvorschriften des BtMG zuruck KriminologieDie Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts fasst Anzeigen zu Gefahrliche und schwere Korperverletzung Verstummelung weiblicher Genitalien 224 226 226a 231 StGB unter dem Kriminalitatsschlussen 222000 zusammen Bei der Betrachtung der Zahlen ist zu beachten dass ein polizeilicher Tatvorwurf nicht identisch mit der juristischen Wertung sein muss Die Anzahl der Delikte stieg demnach zwischen 1988 und 2007 an war dann bis 2014 rucklaufig nahm 2015 und 2016 zu um seither wieder zu fallen Im Jahr des Hohepunkts 2007 waren es 154 849 Falle 2021 noch 122 341 Der zwischenzeitliche Anstieg wird auch auf eine erhohte Ermittlungstatigkeit der Polizei und eine hohere Anzeigebereitschaft der Bevolkerung bei Gewaltkriminalitat zuruckgefuhrt So steigt seit 1993 der prozentuale Anteil angezeigter Delikte die im Versuchsstadium bleiben fast kontinuierlich an Die Aufklarungsquote liegt mit uber 80 seit 1987 auf einem vergleichsweise hohen Niveau Im Jahr 2016 waren etwa 84 der angezeigten mutmasslichen Tater mannlich Knapp 30 der Taten wurden unter Alkoholeinfluss begangen Zugenommen hat seit den 2000er Jahren die Anzahl jugendlicher Tatverdachtiger was auch darauf zuruckgefuhrt wird dass Jugendliche ofter in Banden auftreten und dadurch haufig 224 Absatz 1 Nummer 4 StGB verwirklichen Weniger als ein Prozent der Taten werden mit einer Schusswaffe begangen Bis 1999 stieg der Schusswaffengebrauch auf 592 Falle an um danach wieder zu sinken Seit einem Tiefpunkt 2015 mit 120 Fallen steigen die Zahlen wieder 2021 waren es 215 Falle Im Juni 2018 sprach sich die Innenministerkonferenz dafur aus das Phanomen Messerangriff bundeseinheitlich statistisch zu erfassen Fur das Berichtsjahr 2021 liegen dazu erstmals valide Daten vor Im Bereich gefahrlicher und schwerer Korperverletzung lag der Anteil bei 5 8 7 071 Falle Vor allem in westlichen Landern ist uber lange Zeitraume relativ synchron ein Kriminalitatsruckgang besonders bei Gewaltkriminalitat und Diebstahl gut dokumentiert In den Landern die entsprechende Daten seit vielen Jahren erfassen wurde deutlich dass die Bereitschaft der Opfer Anzeige zu erstatten uberall anstieg Das Dunkelfeld nimmt also ab Anderungen des Anzeigeverhaltens juristische Anderungen einer erweiterten Registrierung durch die Polizei und der verringerten gesellschaftlichen Toleranz gegenuber Gewalt fuhrten zu einem wesentlichen Anstieg der Fallzahlen in den Kriminalstatistiken gegenuber den tatsachlichen Vorfallen aller entwickelten Lander Der aktuelle Ruckgang wird dadurch unterschatzt und der vorhergegangene Anstieg uberschatzt FallzahlenJahre100120140160180200198019902000201020202030FallzahlErfasste Falle der qualifizierten Korperve Diagrammdaten Definition Rohdaten Hilfe Auszug aus der polizeilichen Kriminalstatistik fur gefahrliche und schwere Korperverletzung erfasste Falle mit SchusswaffeJahr insgesamt pro 100 000 Einwohner Versuche geschossen gedroht Aufklarungsquote1987 63 711 104 2 4 074 6 4 265 1 535 84 1 1988 62 889 102 4 4 298 6 8 247 1 480 84 1 1989 64 840 104 6 4 249 6 6 228 1 327 83 5 1990 67 095 107 0 4 174 6 2 227 1 368 82 6 1991 73 296 112 7 4 298 5 9 294 1 398 80 6 1992 77 160 117 3 4 800 6 2 382 1 797 80 7 1993 87 784 108 4 5 061 5 8 439 2 378 80 1 1994 88 037 108 2 5 340 6 1 493 2 280 81 3 1995 95 759 117 4 6 023 6 3 536 2 478 81 7 1996 101 333 123 9 6 594 6 5 553 2 619 83 2 1997 106 222 129 5 6 922 6 5 522 2 508 82 5 1998 110 277 134 4 7 690 7 0 535 2 289 83 6 1999 114 516 139 6 8 322 7 3 592 2 300 83 9 2000 116 912 142 3 8 866 7 6 580 2 159 83 9 2001 120 345 146 3 9 042 7 5 473 1 715 83 8 2002 126 932 154 0 9 596 7 6 492 1 707 84 6 2003 132 615 160 7 10 141 7 6 441 1 844 84 1 2004 139 748 169 3 10 790 7 7 389 1 546 84 2 2005 147 122 178 3 12 151 8 3 418 1 492 83 5 2006 150 874 183 0 12 953 8 6 352 1 357 83 2 2007 154 849 188 1 13 589 8 8 350 1 337 82 5 2008 151 208 183 9 15 347 10 1 279 1 084 82 3 2009 149 301 182 1 15 730 10 5 214 1 098 82 2 2010 142 903 174 7 15 799 11 1 202 931 82 3 2011 139 091 170 1 16 085 11 6 153 947 82 3 2012 136 077 166 3 16 524 12 1 169 769 81 4 2013 127 869 155 9 16 115 12 6 156 766 82 1 2014 125 752 155 7 17 106 13 6 128 690 82 4 2015 127 395 157 0 18 079 14 2 120 642 82 3 2016 140 033 170 4 20 290 14 5 145 805 82 6 2017 137 058 166 1 20 550 15 0 147 700 82 8 2018 136 727 165 1 20 315 14 9 139 638 82 5 2019 133 084 160 3 19 233 14 5 189 626 82 9 2020 130 453 156 9 21 339 16 4 188 674 83 7 2021 122 341 147 1 20 050 16 4 215 720 83 9 2022 144 663 173 8 22 551 15 6 210 775 80 9 2023 154 541 183 2 23 968 15 5 217 833 80 5 2024 158 177 186 8 22 622 14 3 262 890 80 7 LiteraturManfred Heinrich Die gefahrliche Korperverletzung Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung C H Beck Munchen 1993 ISBN 3 406 37819 6 Christian Leissner Der Begriff des gefahrlichen Werkzeugs im StGB aktuelle Probleme und historische Entwicklung Peter Lang Frankfurt am Main u a 2002 ISBN 3 631 39017 3 Barbara Schiebel Zur Problematik und Reformbedurftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung 229 StGB Koln 1995 Anastassios Triantafyllou Das Delikt der gefahrlichen Korperverletzung 223a StGB als Gefahrdungsdelikt Peter Lang Frankfurt am Main u a 1996 ISBN 3 631 30540 0 Weblinks 224 StGB auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen 224 StGB auf lexetius com Gesetzestext und Anderungen des 224 R StGB mit Geltung seit 1872EinzelnachweiseSechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 6 StrRG vom 26 Januar 1998 BGBl 1998 I S 164 Der Gesetzgeber BT Drs 13 9064 S 15 hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zwar erwogen in 224 Abs 1 Nr 1 StGB zu fordern dass der Stoff das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschadigung bringt hiervon jedoch letztlich Abstand genommen Gesetz betreffend die Abanderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs fur das Deutsche Reich vom 15 Mai 1871 und die Erganzung desselben vom 26 Februar 1876 RGBl 1876 I S 25 Erst 1994 erhohte der Gesetzgeber im Zuge des Verbrechensbekampfungsgesetzes von 1994 BGBl 1994 I S 3186 die Hochststrafe der einfachen Korperverletzung auf funf Jahre Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose 224 Rn 1 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Gesetz betreffend Anderung des Strafgesetzbuchs vom 19 Juni 1912 RGBl 1912 I S 396 RGBl I 1933 S 295 Drittes Strafrechtsanderungsgesetz vom 4 August 1953 BGBl 1953 I S 735 Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts 1 StrRG vom 25 Juni 1969 BGBl 1969 I S 645 Einfuhrungsgesetz zum Strafgesetzbuch EGStGB vom 2 Marz 1974 BGBl 1974 I S 469 BT Drs 5 4095 S 46 49 Gesetz zur Anderung des Strafgesetzbuches der Strafprozessordnung und anderer Gesetze Verbrechensbekampfungsgesetz vom 28 Oktober 1994 BGBl 1994 I S 3186 Gereon Wolters Die Neufassung der Korperverletzungsdelikte In JuS 1998 S 582 BT Drs 13 8587 S 6 BT Drs 13 8587 S 60 BT Drs 13 9064 S 15 Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose 224 Rn 1 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Rudolf Rengier Die Reform und Nichtreform der Korperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz In ZStW Band 111 1999 S 1 6 f Rudolf Rengier Die Reform und Nichtreform der Korperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz In ZStW Band 111 1999 S 1 6 Siehe auch kritischen Urteilsanmerkungen zu BGH Urteil vom 21 Oktober 1983 2 StR 289 83 BGHSt 32 130 von Wilfried Bottke in NStZ 1984 S 166 Hero Schall in JZ 1984 S 337 339 und Walter Stree in JR 1984 S 335 ff Eingehend Barbara Schiebel Zur Problematik und Reformbedurftigkeit des Tatbestandes der Vergiftung 229 StGB Koln 1995 S 62 ff Zusammenfassend BT Drs 13 8587 S 35 f Bernhard Hardtung Die Korperverletzungsdelikte In JuS 2008 S 960 964 Kristian Kuhl 224 Rn 1a In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Rudolf Rengier Die Reform und Nichtreform der Korperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz In ZStW Band 111 1999 S 1 8 BGH Urteil vom 16 Marz 2006 4 StR 536 05 BGHSt 51 18 22 f Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose 224 Rn 7 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Differenzierend Gereon Wolters 224 Rn 8a In Jurgen Wolter Hrsg Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch 9 Auflage Band 4 174 241a StGB Carl Heymanns Verlag Koln 2017 ISBN 978 3 452 28306 1 BGH Urteil vom 16 Marz 2006 4 StR 536 05 BGHSt 51 18 Bernhard Hardtung Die Korperverletzungsdelikte In JuS 2008 S 960 964 BGH Urteil vom 12 August 1960 4 StR 294 60 BGHSt 15 113 BGH Urteil vom 10 Oktober 1978 1 StR 345 78 NJW 1979 556 BGH Urteil vom 7 August 1984 1 StR 200 84 NStZ 1985 25 f BGH Urteil vom 16 Marz 2006 4 StR 536 05 BGHSt 51 18 22 Bernhard Hardtung Die Korperverletzungsdelikte In JuS 2008 S 960 964 BayObLG Beschluss vom 20 April 1998 3 St RR 52 98 NJW 1998 3366 BGH Urteil vom 27 Januar 2009 4 StR 473 08 NStZ 2009 505 506 Matthias Jahn Anmerkung zu LG Wurzburg Urteil vom 17 Januar 2007 1 Ks 901 Js 9131 2005 In JuS 2007 S 772 Sven Wedlich Masernparty Eine strafrechtliche Betrachtung In ZJS 2013 S 559 560 BGH Beschluss vom 28 Juli 2004 2 StR 207 04 BeckRS 2004 8123 BGH Urteil vom 5 Februar 1980 1 StR 726 79 Anette Grunewald 224 Rn 9 In Gabriele Cirener et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 11 211 bis 231 De Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 89949 788 5 BGH Urteil vom 12 August 1960 4 StR 294 60 BGHSt 15 113 114 f BGH Urteil vom 30 Juni 1976 3 StR 469 75 NJW 1976 1851 BGH Urteil vom 21 Oktober 1983 2 StR 289 83 BGHSt 32 130 133 BGH Beschluss vom 26 November 1985 5 StR 717 85 BayObLG Beschluss vom 20 April 1998 3 St RR 52 98 NJW 1998 3366 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 224 Rn 6 Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose 224 Rn 10 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Christian Jager Die Delikte gegen Leben und korperliche Unversehrtheit nach dem 6 Strafrechtsreformgesetz Ein Leitfaden fur Studium und Praxis In JuS 2000 S 31 35 Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose 224 Rn 10 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Rene Wallschlager Die Korperverletzungsdelikte nach dem 6 Strafrechtsreformgesetz In JA 2002 S 390 392 Ahnl in Bezug auf die Vorgangervorschrift 229 StGB aF die Anmerkungen zu BGH Urteil vom 21 10 1983 2 StR 289 83 von Wilfried Bottke in NStZ 1984 S 166 und Walter Stree in JR 1984 S 335 ff Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 224 Rn 6 Bernhard Hardtung 224 Rn 10 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 12 August 1960 4 StR 294 60 BGHSt 15 113 115 BGH Urteil vom 30 Juni 1976 3 StR 469 75 Neue Juristische Wochenschrift 1976 1851 f BGH Urteil vom 21 Oktober 1983 2 StR 289 83 BGHSt 32 130 OLG Dresden Urteil vom 29 Juni 2009 2 Ss 288 09 NStZ RR 2009 337 338 BGH Urteil vom 6 September 1968 4 StR 320 68 BGHSt 22 235 BGH Beschluss vom 4 November 2004 4 StR 81 04 NStZ RR 2005 75 BGH Beschluss vom 16 Januar 2007 4 StR 524 06 NZV 2007 481 Eric Hilgendorf Korperteile als gefahrliche Werkzeuge In ZStW Band 112 2000 S 811 819 Eric Simon Gesetzesauslegung im Strafrecht eine Analyse der hochstrichterlichen Rechtsprechung Duncker und Humblot Berlin 2005 ISBN 3 428 11692 5 S 97 Anders Ken Eckstein Das gefahrliche Werkzeug als Mittel zum Zweck der Korperverletzung In NStZ 2008 S 125 127 Christian Leissner Der Begriff des gefahrlichen Werkzeugs im StGB aktuelle Probleme und historische Entwicklung Peter Lang Frankfurt am Main u a 2002 ISBN 3 631 39017 3 S 11 BGH Urteil vom 6 September 1968 4 StR 320 68 BGHSt 22 235 OLG Koln Urteil vom 11 November 1993 Ss 449 93 StV 1994 247 BGH Urteil vom 26 Februar 1960 4 StR 582 59 BGHSt 14 152 154 BGH Urteil vom 6 Juni 1952 1 StR 708 51 BGHSt 3 105 109 BGH Urteil vom 11 Februar 1982 4 StR 689 81 BGHSt 30 375 377 BGH Urteil vom 16 November 2007 4 StR 524 06 NStZ 2007 405 BGH Urteil vom 24 September 2009 4 StR 347 09 NStZ 2010 151 BGH Beschluss vom 26 November 2013 3 StR 331 13 StV 2014 337 BayVGH Urteil vom 5 Marz 2008 16a D 07 1368 BeckRS 2009 41456 LG Wiesbaden Urteil vom 9 September 2005 16 KLs 2210 Js 21302 05 BeckRS 2005 158761 BGH Beschluss vom 11 Dezember 1991 2 StR 535 91 BeckRS 1991 31097174 LG Siegen Urteil vom 4 Oktober 2019 31 Ks 2 19 BeckRS 2019 32769 LG Oldenburg Urteil vom 27 November 2019 6 KLs 1202 Js 33662 19 23 19 BeckRS 2019 45465 BGH Urteil vom 4 September 2001 1 StR 232 01 NStZ 2002 30 BGH Urteil vom 2 April 2008 2 StR 529 07 StV 2008 345 BGH Urteil vom 11 Februar 1982 4 StR 689 81 NJW 1982 1164 BGH Urteil vom 23 Juni 1999 3 StR 94 99 NStZ 1999 616 BGH Beschluss vom 16 Juni 2015 2 StR 467 14 NStZ RR 2015 309 OLG Dusseldorf Urteil vom 15 November 1988 2 Ss 329 88 214 88 II NJW 1989 920 BGH Beschluss vom 7 November 1989 1 StR 572 89 BeckRS 1989 31099744 Kristian Kuhl 224 Rn 3 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BGH Beschluss vom 17 April 2008 4 StR 634 07 NStZ 2009 50 Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose 224 Rn 12 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Eric Hilgendorf Korperteile als gefahrliche Werkzeuge In ZStW Band 112 2000 S 811 Rudolf Rengier Die Reform und Nichtreform der Korperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz In ZStW Band 111 1999 S 1 8 BGH Urteil vom 16 April 1953 4 StR 771 52 BGHSt 4 125 127 Urs Kindhauser Ewald Schramm Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 9 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5473 1 9 Rn 9 BGH Urteil vom 11 Mai 1999 4 StR 380 98 BGHSt 45 92 93 BGH Beschluss vom 4 Februar 2003 GSSt 2 02 BGHSt 48 197 201 ff Kritisch hierzu Thomas Fischer Waffen gefahrliche und sonstige Werkzeuge nach dem Beschluss des Grossen Senats In NStZ 2003 S 569 571 574 BGH Urteil vom 16 November 2007 4 StR 524 06 NStZ 2007 405 KG Urteil vom 28 Januar 2005 3 1 Ss 333 04 149 04 NZV 2006 111 Urs Kindhauser Ewald Schramm Strafrecht Besonderer Teil I Straftaten gegen Personlichkeitsrechte Staat und Gesellschaft 9 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5473 1 9 Rn 14 RG Urteil vom 22 November 1930 III 1017 30 RGSt 65 65 66 Manfred Heinrich Die gefahrliche Korperverletzung Bestandsaufnahme und Versuch einer Neuorientierung C H Beck Munchen 1993 ISBN 3 406 37819 6 S 634 ff Walter Stree Gefahrliche Korperverletzung In Jura 1980 S 281 288 Bernhard Hardtung 224 Rn 33 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Urteil vom 6 Dezember 1965 4 StR 556 05 BGHSt 20 301 302 BGH Beschluss vom 19 Mai 1981 GSSt 1 81 BGHSt 30 105 116 BGH Urteil vom 26 November 1980 3 StR 378 80 BeckRS 1980 3028 Rn 6 BGH Urteil vom 15 Juli 2003 1 StR 249 03 NStZ 2004 93 BGH Urteil vom 8 Mai 2007 4 StR 173 07 NStZ 2007 702 BGH Beschluss vom 30 Oktober 2008 3 StR 334 08 StV 2009 187 BGH Urteil vom 22 Oktober 2009 3 StR 372 09 NStZ 2010 516 BGH Beschluss vom 12 Februar 2013 2 StR 524 12 NStZ RR 2013 173 174 BGH Urteil vom 25 Juni 1963 5 StR 226 63 GA 1961 241 RG Urteil vom 22 November 1930 III 1017 30 RGSt 65 65 f BGH Beschluss vom 6 September 1988 5 StR 387 88 GA 1989 132 BGH Urteil vom 24 Juni 1992 2 StR 195 92 NStZ 1992 490 BGH Urteil vom 15 Juli 2003 1 StR 249 03 NStZ 2004 93 BGH Beschluss vom 17 Juni 2004 1 StR 62 04 NStZ 2005 40 BGH Beschluss vom 30 Oktober 2008 3 StR 334 08 StV 2009 187 BGH Urteil vom 15 September 2010 2 StR 395 10 NStZ RR 2011 337 OLG Celle Beschluss vom 10 November 2011 2 Ws 281 11 BeckRS 2012 1218 Klaus Miebach Aus der neueren Rechtsprechung des BGH zu den Korperverletzungsdelikten In NStZ RR 2007 S 329 330 BGH Beschluss vom 6 September 1988 5 StR 387 88 BeckRS 1988 31103331 Rn 4 BGH Beschluss vom 30 Juni 2015 3 StR 171 15 NStZ 2015 584 585 Wilfried Kuper Konvergenz die gemeinschaftliche Korperverletzung im System der Konvergenzdelikte In GA 1997 S 301 303 Wilfried Kuper Das Gemeinschaftliche an der gemeinschaftlichen Korperverletzung In GA 2003 S 363 368 BGH Beschluss vom 30 Juni 2015 3 StR 171 15 NStZ 2015 584 585 Wilfried Kuper Das Gemeinschaftliche an der gemeinschaftlichen Korperverletzung In GA 2003 S 363 368 Kristian Kuhl 224 Rn 7 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 BGH Beschluss vom 9 September 1997 1 StR 730 96 BGHSt 43 237 BGH Urteil vom 14 Oktober 1999 4 StR 312 99 NStZ 2000 194 195 BGH Urteil vom 24 Januar 2017 2 StR 188 16 NJW 2017 1894 Rn 9 Manfred Heinrich Uwe Hellmann Volker Krey Strafrecht Besonderer Teil 16 Auflage Band 1 Besonderer Teil ohne Vermogensdelikte Kohlhammer Stuttgart 2015 ISBN 978 3 17 029884 2 Rn 267 f Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose 224 Rn 24 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Hans Ullrich Paeffgen Anmerkung zu BGH Urt v 3 9 2002 5 StR 210 02 In StV 2003 S 77 Ullrich Schroth Anmerkung zu BGH Urt v 3 9 2002 5 StR 210 02 In JuristenZeitung 2003 S 215 f Walter Stree Gefahrliche Korperverletzung In Jura 1980 S 281 289 BGH Urteil vom 14 Oktober 1999 3 StR 158 12 NStZ RR 2012 341 BGH Urteil vom 3 September 2002 5 StR 210 02 BGHSt 47 383 386 Bernhard Hardtung Die Korperverletzungsdelikte In JuS 2008 S 960 965 Bernd Heinrich Anmerkung zu BGH Urt v 3 9 2002 5 StR 210 02 In JR 2003 S 213 Tatjana Hornle Die wichtigsten Anderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6 Gesetz zur Reform des Strafrechts In Jura 1998 S 169 178 Christian Jager Die Delikte gegen Leben und korperliche Unversehrtheit nach dem 6 Strafrechtsreformgesetz Ein Leitfaden fur Studium und Praxis In JuS 2000 S 31 36 Rudolf Rengier Die Reform und Nichtreform der Korperverletzungsdelikte durch das 6 Strafrechtsreformgesetz In ZStW Band 111 1999 S 1 9 f BGH Urteil vom 22 Dezember 2005 4 StR 347 05 NStZ 2006 572 573 Christian Jager Die Delikte gegen Leben und korperliche Unversehrtheit nach dem 6 Strafrechtsreformgesetz Ein Leitfaden fur Studium und Praxis In JuS 2000 S 31 36 BGH Urteil vom 22 Dezember 2005 4 StR 347 05 NStZ 2006 573 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 224 Rn 11a Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose 224 Rn 28 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Walter Stree Gefahrliche Korperverletzung In Jura 1980 S 291 Ahnlich Susanne Beck Leben Das Rechtsgut im Hintergrund Ein Beitrag zur Auslegung von 224 Abs 1 Nr 5 StGB In ZIS 2016 S 692 698 BGH Urteil vom 25 Februar 2010 4 StR 575 09 NStZ RR 2010 S 177 BGH Urteil vom 16 Januar 2013 2 StR 520 12 NStZ 2013 344 345 Anette Grunewald 224 Rn 34 In Gabriele Cirener et al Hrsg Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch 13 Auflage Band 11 211 bis 231 De Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 89949 788 5 Wolfgang Frisch Riskanter Geschlechtsverkehr eines HIV Infizierten als Straftat In JuS 1990 S 365 Wolfgang Joecks Christian Jager Strafgesetzbuch Studienkommentar 12 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71254 8 224 Rn 49 LG Saarbrucken Urteil vom 2 Marz 1983 5 II 55 82 NStZ 1982 414 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 224 Rn 12b OLG Koln Urteil vom 15 Dezember 1982 3 Ss 823 82 NJW 1983 2274 BGH Urteil vom 4 November 1988 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 6 f BGH Urteil vom 12 Oktober 1989 4 StR 318 89 BGHSt 36 262 265 f Kritisch Wolfgang Frisch Die strafrechtliche AIDS Diskussion Bilanz und neue empirische Entwicklungen S 495 520 In Jan Joerden Vergleichende Strafrechtswissenschaft Frankfurter Festschrift fur Andrzej Szwarc zum 70 Geburtstag Duncker amp Humblot Berlin 2009 ISBN 978 3 428 12705 4 BGH Urteil vom 25 Februar 2010 4 StR 575 09 NStZ RR 2010 177 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 224 Rn 12c BGH Urteil vom 8 Marz 2001 4 StR 477 00 StV 2001 572 BGH Urteil vom 22 Juni 2007 2 StR 203 07 NJW 2007 2565 BGH Urteil vom 13 Juni 2006 4 StR 123 06 NStZ 2007 34 35 Kritisch Nikolaus Bosch Anforderungen an einen Ausseneingriff bei 315b StGB In JA 2006 S 900 902 BGH Urteil vom 4 November 1988 1 StR 262 88 BGHSt 36 1 9 BGH Urteil vom 22 Februar 2000 5 StR 573 99 NStZ RR 2000 165 166 BGH Urteil vom 18 Oktober 2007 3 StR 226 07 NStZ 2008 93 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 224 Rn 13 BGH Urteil vom 23 Juni 1964 5 StR 182 64 BGHSt 19 352 353 BGH Urteil vom 29 Februar 1952 1 StR 767 51 BGHSt 2 160 163 BGH Urteil vom 23 Juni 1964 5 StR 182 64 BGHSt 19 352 353 BGH Urteil vom 7 Marz 1990 2 StR 615 89 NJW 1990 3156 f Kristian Kuhl 224 Rn 9 In Karl Lackner Begr Kristian Kuhl Martin Heger Strafgesetzbuch Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70029 3 Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose 224 Rn 35 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 BGH Urteil vom 9 Oktober 2002 5 StR 42 02 BGHSt 48 34 35 f BGH Urteil vom 16 Februar 1993 5 StR 463 92 StV 1993 2125 BGH Urteil vom 27 Januar 2011 4 StR 338 10 StV 2012 526 f BGH Urteil vom 25 Oktober 2012 4 StR 346 12 NStZ 2013 156 Nicht ausreichend ist der Einsatz des gefahrlichen Werkzeugs als Notigungsmittel siehe BGH Beschluss vom 8 Mai 2008 3 StR 48 08 BeckRS 2008 11718 Rn 2 Bernhard Hardtung 224 Rn 58 In Gunther M Sander Hrsg Munchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 Auflage Band 4 185 262 StGB C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68554 5 BGH Beschluss vom 18 April 2000 5 StR 603 99 NStZ 2000 422 423 BGH Urteil vom 29 Marz 1988 1 StR 30 88 NStZ 1988 310 BGH Urteil vom 3 Mai 1988 1 StR 167 88 NStZ 1988 498 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 224 Rn 17 BGH Urteil vom 19 Januar 1984 4 StR 742 83 NStZ 1984 328 329 BGH Urteil vom 6 Februar 1997 1 StR 629 96 StV 1997 237 Karsten Altenhain Die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen Einzelverbrechen oder Idealkonkurrenz In ZStW Band 107 1995 S 393 BGH Urteil vom 25 Februar 2010 4 StR 575 09 NStZ RR 2010 176 177 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 224 Rn 16 Thomas Fischer Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen 70 Auflage C H Beck Munchen 2023 ISBN 978 3 406 79239 7 224 Rn 16 Hans Ullrich Paeffgen Martin Bose 224 Rn 42 In Urs Kindhauser Ulfrid Neumann Hans Ullrich Paeffgen Hrsg Strafgesetzbuch 5 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3106 0 Polizeiliche Kriminalstatistik Zeitreihe 1987 bis 2024 XLSX Bundeskriminalamt 16 April 2024 abgerufen am 8 Juli 2025 Michael Hanslmaier Stefanie Kemme Katharina Stoll Dirk Baier Kriminalitat im Jahr 2020 Erklarung und Prognose registrierter Kriminalitat in Zeiten demografischen Wandels Springer Fachmedien Wiesbaden 2014 ISBN 978 3 658 03640 9 S 26 Polizeiliche Kriminalstatistik 2016 PDF Bundesministerium des Inneren S 32 34 abgerufen am 30 April 2018 Polizeiliche Kriminalstatistik 2016 PDF Bundesministerium des Inneren S 43 abgerufen am 8 September 2018 Michael Hanslmaier Stefanie Kemme Katharina Stoll Dirk Baier Kriminalitat im Jahr 2020 Erklarung und Prognose registrierter Kriminalitat in Zeiten demografischen Wandels Springer Fachmedien Wiesbaden 2014 ISBN 978 3 658 03640 9 S 34 Bundeskriminalamt PKS 2021 IMK Bericht S 12 abgerufen am 26 Mai 2022 Michael Tonry Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World 43 Crime amp Just 1 2014 S 5 6 abgerufen am 6 Juni 2019 englisch Michael Tonry Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World 43 Crime amp Just 1 2014 S 8 abgerufen am 6 Juni 2019 englisch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Dieser Artikel wurde am 3 Juni 2016 in dieser 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