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Das Geschäftsjahr im Steuerrecht Wirtschaftsjahr in der Schweiz Steuerperiode englisch financial year ist der Zeitraum f

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Das Geschäftsjahr (im Steuerrecht: Wirtschaftsjahr, in der Schweiz: Steuerperiode; englisch financial year) ist der Zeitraum, für den Unternehmen oder andere Wirtschaftssubjekte das Ergebnis ihrer Geschäftstätigkeit in einem Jahresabschluss zusammenfassen und dabei den Zeitraum zwischen zwei Bilanzstichtagen berücksichtigen.

Allgemeines

Der Rechtsbegriff des Geschäftsjahres wird im Handelsgesetzbuch (§ 242 HGB) verwendet, der Begriff des Wirtschaftsjahres im Einkommensteuergesetz (§ 4a EStG) und nach allgemeinem Sprachgebrauch auch im Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Der Begriff Fiskaljahr ist vornehmlich bei den Staatsfinanzen öffentlicher Haushalte in Gebrauch. Im Recht der Idealvereine geht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) davon aus, dass jeder Verein ein Geschäftsjahr hat (§ 39 Abs. 2 BGB). Im Sprachgebrauch (insbesondere in Ansprachen, Protokollen, Presseartikeln) wird es auch als Vereinsjahr bezeichnet.

Technisch beginnt das Geschäftsjahr mit der Eröffnungsbilanz und endet am Bilanzstichtag, der höchstens 12 Monate nach dem Eröffnungsstichtag liegen darf (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Regelfall ist die Übereinstimmung des Geschäftsjahres mit dem Kalenderjahr, Abweichungen sind jedoch zulässig. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das einmal gewählte Geschäftsjahr in der Regel wegen des Grundsatzes der Bilanzkontinuität beizubehalten ist.

Rumpfgeschäftsjahr

Bei einem Wechsel des Geschäftsjahres kommt es zwangsläufig zu einem Rumpfgeschäftsjahr. Das Rumpfgeschäftsjahr umfasst in der Regel einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten und soll die Anpassungsphase zwischen zwei vollständigen Geschäftsjahren überbrücken. Deshalb darf ein Rumpfgeschäftsjahr kürzer, aber nicht länger als 12 Monate dauern (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Gründe für Rumpfgeschäftsjahre sind Neugründungen, Auflösungen, Veräußerungen und Umstellungen auf einen anderen regelmäßigen Abschlussstichtag.

Wird ein Unternehmen im Laufe eines Jahres gegründet und das Geschäftsjahr soll mit dem Kalenderjahr identisch sein, dann ergibt sich für das Jahr der Gründung ein Rumpfgeschäftsjahr vom Zeitpunkt der Gründung bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

Vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr

Ein vom Kalenderjahr „abweichendes Geschäftsjahr“ kann branchenabhängig gewählt werden, um etwa saisontypische Entwicklungen in Saisonbetrieben bilanziell besser erfassen zu können. Es kann dann zweckmäßig sein, einen Bilanzstichtag zu wählen, der auf einen die Saisonspitze berücksichtigenden Zeitpunkt fällt, an dem die Lagerbestände weitgehend abgebaut und Umsatzschwerpunkte berücksichtigt sind.

In der Landwirtschaft ist ein Wirtschaftsjahr üblich, das abhängig von der Art der Tätigkeit entweder am 1. Mai (hauptsächlich Grünland) oder am 1. Juli beginnt. In früheren Zeiten begann das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr meist am Martinstag (11. November): Die Feld- und Viehwirtschaft im Freien war Anfang November i. d. R. abgeschlossen, so dass die oft zum Martinstag stattfindenden Feste und Kirchmessen die günstigste Gelegenheit darstellten, Pachten und Zinsen auszuzahlen und Verträge abzuschließen bzw. zu erneuern.

Für den Weinbau gilt wiederum ein anderes Wirtschaftsjahr. Das einkommensteuerrechtlich zulässige Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten ergibt sich im Einzelnen aus § 8c EStDV.

Ähnliche saisonale Schwerpunkte weisen auch andere Branchen auf, die ihre abweichenden Geschäftsjahre etwa nach dem Lagerzyklus oder Umsatzschwerpunkten ausrichten.

Als weitere Gründe für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr kommen in Betracht:

  • bei konzernangehörigen Unternehmen die Anpassung an das Geschäftsjahr der Konzernmutter, die ihren Sitz oft im Ausland hat;
  • Anpassung an Dauerschuldverhältnisse mit Abrechnungsperioden, zum Beispiel an Müllverbrennungs- und sonstige Entsorgungsverträge bei Unternehmen der Abfallwirtschaft;
  • Ausnutzung temporärer Produktionseinstellungen z. B. durch regelmäßige Wartungs- und Reinigungsarbeiten, da Inventurarbeiten erleichtert werden; Lagerbestände, Fertigwaren, Halbfertigprodukte, Betriebsmittel, Rohstoffe etc. lassen sich dann einfacher und genauer erfassen als bei laufender Produktion;
  • Anpassung an das Wettbewerbsumfeld;
  • Erleichterung einer verlässlicheren und frühzeitigeren Beurteilung der Gesamtjahresperformance eines Unternehmens, wenn rund 50 % des Jahresergebnisses im ersten und nicht im vierten Geschäftsjahresquartal erwirtschaftet werden;
  • Anpassung an witterungsbedingte saisonale Abläufe im Agrar-, Forst- und Sportbereich („Sportjahr“); darunter fällt z. B. die Anpassung an den Spielplan der Bundesliga von August bis Mai oder die Wahl des Geschäftsjahres von März bis Februar im Motorsportbereich;
  • Andere saisonale Anpassungen (z. B. an das Weihnachtsgeschäft oder zur Vermeidung saisonaler Spitzenzeiten bei Finanzbehörden und Steuerberatern).

Änderungen des Geschäftsjahres

Eine Änderung des Geschäftsjahres bedarf einer Satzungsänderung. Bei Kapitalgesellschaften hat dies zur Folge, dass die Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen werden muss, weil eine Satzungsänderung bei Kapitalgesellschaften erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam wird. Bei dieser Satzungsänderung ist nach herrschender Meinung ein Rückwirkungsverbot zu beachten. Hierzu hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Eintragung der Änderung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Geschäftsjahres jedenfalls dann unzulässig sei, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits abgelaufen war. Wegen der konstitutiven Wirkung der Eintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG) könne die Änderung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages grundsätzlich keine Rückwirkung haben. Der Beschluss bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1997. Die Änderung des Geschäftsjahres muss aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes vor Beginn des neuen Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen sein.

Steuerrecht

Bei Gewerbebetrieben muss das Finanzamt einer Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum zustimmen, damit das geänderte Wirtschaftsjahr auch steuerlich wirksam wird (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG, § 8b EStDV). Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG); bei Land- und Forstwirten findet eine Aufteilung statt.

Geschäftsjahr im Konzern

Während das Geschäftsjahr von Konzern und Mutterunternehmen zwingend identisch sein muss (§ 299 Abs. 1 HGB), braucht dies bei den konsolidierten Tochtergesellschaften nicht der Fall zu sein. Liegt jedoch der Abschlussstichtag eines Konzernunternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses (Rumpfgeschäftsjahr) in den Konzernabschluss einzubeziehen (§ 299 Abs. 2 HGB).

International Accounting Standards

Die IAS setzen das Geschäftsjahr (englisch financial year) als Regelfall voraus und befassen sich ausführlich mit dem Rumpfgeschäftsjahr. Zielsetzung von IAS 34 ist die Regelung der Mindestbestandteile für einen Zwischenbericht und die Regelung der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen für Abschlüsse, die für eine Zwischenberichtsperiode aufgestellt werden. Nach IAS 34.4 ist der Zeitraum eines Rumpfgeschäftsjahres (englisch interim period) kürzer als ein vollständiges Jahr, wobei ein Zwischenabschluss (englisch interim report) mit kompletten oder zusammengefassten Zahlen erstellt wird. Wer einen solchen Zwischenabschluss wann zu erstellen hat, überlässt IAS 34.1 der nationalen Gesetzgebung.

Siehe auch

  • Berichtsmonat

Weblinks

Wiktionary: Geschäftsjahr – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und über Geschäftsjahr im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

  1. Ernst Heymann/Norbert Horn, Kommentar HGB, 1999, S. 482
  2. Ernst Heymann/Norbert Horn, Kommentar HGB, 1999, S. 86
  3. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. März 1999; GmbHR 1999, S. 484.
  4. BFH GmbHR 1997, S. 670.
  5. Günter Henn/Jürgen Frodermann/Dirk Jannott, Handbuch des Aktienrechts, 2009, S. 152.
  6. IAS-Standard IAS 34 (Memento vom 30. August 2011 im Internet Archive)
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4190058-3 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 22 Jun 2025 / 21:31

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Das Geschaftsjahr im Steuerrecht Wirtschaftsjahr in der Schweiz Steuerperiode englisch financial year ist der Zeitraum fur den Unternehmen oder andere Wirtschaftssubjekte das Ergebnis ihrer Geschaftstatigkeit in einem Jahresabschluss zusammenfassen und dabei den Zeitraum zwischen zwei Bilanzstichtagen berucksichtigen AllgemeinesDer Rechtsbegriff des Geschaftsjahres wird im Handelsgesetzbuch 242 HGB verwendet der Begriff des Wirtschaftsjahres im Einkommensteuergesetz 4a EStG und nach allgemeinem Sprachgebrauch auch im Recht der Wohnungseigentumergemeinschaft 28 Abs 1 Satz 1 WEG Der Begriff Fiskaljahr ist vornehmlich bei den Staatsfinanzen offentlicher Haushalte in Gebrauch Im Recht der Idealvereine geht das Burgerliche Gesetzbuch BGB davon aus dass jeder Verein ein Geschaftsjahr hat 39 Abs 2 BGB Im Sprachgebrauch insbesondere in Ansprachen Protokollen Presseartikeln wird es auch als Vereinsjahr bezeichnet Technisch beginnt das Geschaftsjahr mit der Eroffnungsbilanz und endet am Bilanzstichtag der hochstens 12 Monate nach dem Eroffnungsstichtag liegen darf 240 Abs 2 Satz 2 HGB Regelfall ist die Ubereinstimmung des Geschaftsjahres mit dem Kalenderjahr Abweichungen sind jedoch zulassig Dabei ist allerdings zu beachten dass das einmal gewahlte Geschaftsjahr in der Regel wegen des Grundsatzes der Bilanzkontinuitat beizubehalten ist RumpfgeschaftsjahrBei einem Wechsel des Geschaftsjahres kommt es zwangslaufig zu einem Rumpfgeschaftsjahr Das Rumpfgeschaftsjahr umfasst in der Regel einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten und soll die Anpassungsphase zwischen zwei vollstandigen Geschaftsjahren uberbrucken Deshalb darf ein Rumpfgeschaftsjahr kurzer aber nicht langer als 12 Monate dauern 240 Abs 2 Satz 2 HGB Grunde fur Rumpfgeschaftsjahre sind Neugrundungen Auflosungen Verausserungen und Umstellungen auf einen anderen regelmassigen Abschlussstichtag Wird ein Unternehmen im Laufe eines Jahres gegrundet und das Geschaftsjahr soll mit dem Kalenderjahr identisch sein dann ergibt sich fur das Jahr der Grundung ein Rumpfgeschaftsjahr vom Zeitpunkt der Grundung bis zum 31 Dezember desselben Jahres Vom Kalenderjahr abweichendes GeschaftsjahrEin vom Kalenderjahr abweichendes Geschaftsjahr kann branchenabhangig gewahlt werden um etwa saisontypische Entwicklungen in Saisonbetrieben bilanziell besser erfassen zu konnen Es kann dann zweckmassig sein einen Bilanzstichtag zu wahlen der auf einen die Saisonspitze berucksichtigenden Zeitpunkt fallt an dem die Lagerbestande weitgehend abgebaut und Umsatzschwerpunkte berucksichtigt sind In der Landwirtschaft ist ein Wirtschaftsjahr ublich das abhangig von der Art der Tatigkeit entweder am 1 Mai hauptsachlich Grunland oder am 1 Juli beginnt In fruheren Zeiten begann das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr meist am Martinstag 11 November Die Feld und Viehwirtschaft im Freien war Anfang November i d R abgeschlossen so dass die oft zum Martinstag stattfindenden Feste und Kirchmessen die gunstigste Gelegenheit darstellten Pachten und Zinsen auszuzahlen und Vertrage abzuschliessen bzw zu erneuern Fur den Weinbau gilt wiederum ein anderes Wirtschaftsjahr Das einkommensteuerrechtlich zulassige Wirtschaftsjahr bei Land und Forstwirten ergibt sich im Einzelnen aus 8c EStDV Ahnliche saisonale Schwerpunkte weisen auch andere Branchen auf die ihre abweichenden Geschaftsjahre etwa nach dem Lagerzyklus oder Umsatzschwerpunkten ausrichten Als weitere Grunde fur ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschaftsjahr kommen in Betracht bei konzernangehorigen Unternehmen die Anpassung an das Geschaftsjahr der Konzernmutter die ihren Sitz oft im Ausland hat Anpassung an Dauerschuldverhaltnisse mit Abrechnungsperioden zum Beispiel an Mullverbrennungs und sonstige Entsorgungsvertrage bei Unternehmen der Abfallwirtschaft Ausnutzung temporarer Produktionseinstellungen z B durch regelmassige Wartungs und Reinigungsarbeiten da Inventurarbeiten erleichtert werden Lagerbestande Fertigwaren Halbfertigprodukte Betriebsmittel Rohstoffe etc lassen sich dann einfacher und genauer erfassen als bei laufender Produktion Anpassung an das Wettbewerbsumfeld Erleichterung einer verlasslicheren und fruhzeitigeren Beurteilung der Gesamtjahresperformance eines Unternehmens wenn rund 50 des Jahresergebnisses im ersten und nicht im vierten Geschaftsjahresquartal erwirtschaftet werden Anpassung an witterungsbedingte saisonale Ablaufe im Agrar Forst und Sportbereich Sportjahr darunter fallt z B die Anpassung an den Spielplan der Bundesliga von August bis Mai oder die Wahl des Geschaftsjahres von Marz bis Februar im Motorsportbereich Andere saisonale Anpassungen z B an das Weihnachtsgeschaft oder zur Vermeidung saisonaler Spitzenzeiten bei Finanzbehorden und Steuerberatern Anderungen des GeschaftsjahresEine Anderung des Geschaftsjahres bedarf einer Satzungsanderung Bei Kapitalgesellschaften hat dies zur Folge dass die Satzungsanderung im Handelsregister eingetragen werden muss weil eine Satzungsanderung bei Kapitalgesellschaften erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam wird Bei dieser Satzungsanderung ist nach herrschender Meinung ein Ruckwirkungsverbot zu beachten Hierzu hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden dass die Eintragung der Anderung eines GmbH Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Geschaftsjahres jedenfalls dann unzulassig sei wenn das gebildete Rumpfgeschaftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits abgelaufen war Wegen der konstitutiven Wirkung der Eintragung 54 Abs 3 GmbHG konne die Anderung eines GmbH Gesellschaftsvertrages grundsatzlich keine Ruckwirkung haben Der Beschluss bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1997 Die Anderung des Geschaftsjahres muss aus Grunden der Rechtssicherheit und des Glaubigerschutzes vor Beginn des neuen Geschaftsjahres im Handelsregister eingetragen sein SteuerrechtBei Gewerbebetrieben muss das Finanzamt einer Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum zustimmen damit das geanderte Wirtschaftsjahr auch steuerlich wirksam wird 4a Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 8b EStDV Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen in dem das Wirtschaftsjahr endet 4a Abs 2 Nr 2 EStG bei Land und Forstwirten findet eine Aufteilung statt Geschaftsjahr im KonzernWahrend das Geschaftsjahr von Konzern und Mutterunternehmen zwingend identisch sein muss 299 Abs 1 HGB braucht dies bei den konsolidierten Tochtergesellschaften nicht der Fall zu sein Liegt jedoch der Abschlussstichtag eines Konzernunternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses Rumpfgeschaftsjahr in den Konzernabschluss einzubeziehen 299 Abs 2 HGB International Accounting StandardsDie IAS setzen das Geschaftsjahr englisch financial year als Regelfall voraus und befassen sich ausfuhrlich mit dem Rumpfgeschaftsjahr Zielsetzung von IAS 34 ist die Regelung der Mindestbestandteile fur einen Zwischenbericht und die Regelung der Bilanzierungs und Bewertungsgrundlagen fur Abschlusse die fur eine Zwischenberichtsperiode aufgestellt werden Nach IAS 34 4 ist der Zeitraum eines Rumpfgeschaftsjahres englisch interim period kurzer als ein vollstandiges Jahr wobei ein Zwischenabschluss englisch interim report mit kompletten oder zusammengefassten Zahlen erstellt wird Wer einen solchen Zwischenabschluss wann zu erstellen hat uberlasst IAS 34 1 der nationalen Gesetzgebung Siehe auchBerichtsmonatWeblinksWiktionary Geschaftsjahr Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Geschaftsjahr im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweiseErnst Heymann Norbert Horn Kommentar HGB 1999 S 482 Ernst Heymann Norbert Horn Kommentar HGB 1999 S 86 OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 9 Marz 1999 GmbHR 1999 S 484 BFH GmbHR 1997 S 670 Gunter Henn Jurgen Frodermann 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