Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Grundstücksgleiches Recht ist im deutschen Sachenrecht ein dingliches Recht das rechtlich genauso wie ein Grundstück beh

Grundstücksgleiches Recht

  • Startseite
  • Grundstücksgleiches Recht
Grundstücksgleiches Recht
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Grundstücksgleiches Recht ist im deutschen Sachenrecht ein dingliches Recht, das rechtlich genauso wie ein Grundstück behandelt wird. Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören das Erbbaurecht, Bergwerkseigentum und Schiffseigentum.

Arten

Diese Rechte werden als grundstücksgleiche Rechte bezeichnet, weil auf sie die für Grundstücke geltenden Vorschriften, insbesondere das Grundstücksrecht des BGB der §§ 873 ff. BGB anzuwenden sind. Das gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG beim Erbbaurecht und nach § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 BBergG beim Bergwerkseigentum. Für eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks gelten die besonderen Vorschriften des SchiffsRegG. Die Rechte an Schiffen, Schiffsbauwerken und Schwimmdocks sind streng genommen keine grundstücksgleichen Rechte, jedoch ähnelt das Eigentum an Schiffen, Schiffsbauwerken und Schwimmdocks dem Eigentum an Grundstücken in seiner Funktionsweise. Sind Schiffe in das Schiffsregister eingetragen, so werden sie regelmäßig wie Grundstücke behandelt. Grundstücksgleiche Rechte werden materiell-rechtlich und formell-rechtlich wie Grundstücke behandelt.

Register

Für grundstücksgleiche Rechte wird ein öffentliches Register wie das Grundbuch für Grundstücke geführt. Es heißt entsprechend bei Erbbaurechten Erbbaugrundbuch und bei Bergrechten Berggrundbuch. Auch für Schiffe wird gemäß § 1 Abs. 1 Schiffsregisterordnung (SchRegO) bei den Amtsgerichten das sogenannte Schiffsregister geführt. Eintragungen und Löschungen in diesen Registern werden von den zuständigen Registergerichten vorgenommen. Das sind Abteilungen der jeweils zuständigen Amtsgerichte. Die Schiffsregister werden von dem Amtsgericht als Registergericht geführt, in dessen Registerbezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet. Fehlt ein Heimathafen oder soll die Schifffahrt von einem ausländischen Ort aus betrieben werden, ist die Wahl des Schiffsregisters freigestellt. Unterschieden wird zwischen einem Binnenschiffs- und Seeschiffsregister. In das Binnenschiffsregister werden gemäß § 3 Abs. 3 SchRegO Binnenschiffe eingetragen, die entweder zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und eine maximale Tragfähigkeit von mindestens 10 Tonnen haben oder nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt, sowie Schubboote, Schlepper und Tankschiffe. In das Seeschiffsregister sind nach § 3 Abs. 2 SchRegO diejenigen Seeschiffe einzutragen, die die Bundesflagge führen.

Wie bei Grundstücken können grundstücksgleiche Rechte mit Grundpfandrechten belastet werden, dazu gehören Hypotheken, Grundschulden und Sicherungsgrundschulden. Bei Schiffen ist jedoch nur die Schiffshypothek möglich (§ 24 SchiffsRegG).

Keine grundstücksgleichen Rechte

Das Wohnungs- und Teileigentum ist kein grundstücksgleiches Recht. Dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um besonders ausgestaltetes Bruchteilseigentum (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 WEG). Rechte an Luftfahrzeugen sind auch kein grundstücksgleiches Recht. Diese werden zwar in einer Luftfahrzeugrolle eingetragen, das hat jedoch keine sachenrechtliche Wirkung. Ein Registerpfandrecht im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen ist jedoch einer Schiffshypothek ähnlich.

Literatur

  • Hans Hermann Seiler: Sachenrecht – Allgemeine Lehren. In: Michael Martinek (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Eckpfeiler des Zivilrechts. Sellier – de Gruyter, Berlin 2012, ISBN 978-3-8059-1142-9, S. 955–978. 

Einzelnachweise

  1. BGHZ 112, 4 ff.
  2. BGHZ 23, 241, 244
  3. Rainer Smola: Pfandbriefgesetz. 2014, S. 106.
  4. BGH DNotZ 1990, 417 (419); NJW 2002, 1647 (1648). 
  5. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 2007, S. 756 f. (FN 3089)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 03:52

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Grundstücksgleiches Recht, Was ist Grundstücksgleiches Recht? Was bedeutet Grundstücksgleiches Recht?

Grundstucksgleiches Recht ist im deutschen Sachenrecht ein dingliches Recht das rechtlich genauso wie ein Grundstuck behandelt wird Zu den grundstucksgleichen Rechten gehoren das Erbbaurecht Bergwerkseigentum und Schiffseigentum ArtenDiese Rechte werden als grundstucksgleiche Rechte bezeichnet weil auf sie die fur Grundstucke geltenden Vorschriften insbesondere das Grundstucksrecht des BGB der 873 ff BGB anzuwenden sind Das gilt nach 11 Abs 1 Satz 1 ErbbauRG beim Erbbaurecht und nach 9 Abs 1 Halbsatz 1 BBergG beim Bergwerkseigentum Fur eingetragene Schiffe Schiffsbauwerke und Schwimmdocks gelten die besonderen Vorschriften des SchiffsRegG Die Rechte an Schiffen Schiffsbauwerken und Schwimmdocks sind streng genommen keine grundstucksgleichen Rechte jedoch ahnelt das Eigentum an Schiffen Schiffsbauwerken und Schwimmdocks dem Eigentum an Grundstucken in seiner Funktionsweise Sind Schiffe in das Schiffsregister eingetragen so werden sie regelmassig wie Grundstucke behandelt Grundstucksgleiche Rechte werden materiell rechtlich und formell rechtlich wie Grundstucke behandelt RegisterFur grundstucksgleiche Rechte wird ein offentliches Register wie das Grundbuch fur Grundstucke gefuhrt Es heisst entsprechend bei Erbbaurechten Erbbaugrundbuch und bei Bergrechten Berggrundbuch Auch fur Schiffe wird gemass 1 Abs 1 Schiffsregisterordnung SchRegO bei den Amtsgerichten das sogenannte Schiffsregister gefuhrt Eintragungen und Loschungen in diesen Registern werden von den zustandigen Registergerichten vorgenommen Das sind Abteilungen der jeweils zustandigen Amtsgerichte Die Schiffsregister werden von dem Amtsgericht als Registergericht gefuhrt in dessen Registerbezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet Fehlt ein Heimathafen oder soll die Schifffahrt von einem auslandischen Ort aus betrieben werden ist die Wahl des Schiffsregisters freigestellt Unterschieden wird zwischen einem Binnenschiffs und Seeschiffsregister In das Binnenschiffsregister werden gemass 3 Abs 3 SchRegO Binnenschiffe eingetragen die entweder zur Beforderung von Gutern bestimmt sind und eine maximale Tragfahigkeit von mindestens 10 Tonnen haben oder nicht zur Beforderung von Gutern bestimmt sind wenn ihre Wasserverdrangung bei grosster Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter betragt sowie Schubboote Schlepper und Tankschiffe In das Seeschiffsregister sind nach 3 Abs 2 SchRegO diejenigen Seeschiffe einzutragen die die Bundesflagge fuhren Wie bei Grundstucken konnen grundstucksgleiche Rechte mit Grundpfandrechten belastet werden dazu gehoren Hypotheken Grundschulden und Sicherungsgrundschulden Bei Schiffen ist jedoch nur die Schiffshypothek moglich 24 SchiffsRegG Keine grundstucksgleichen RechteDas Wohnungs und Teileigentum ist kein grundstucksgleiches Recht Dabei handelt es sich nach herrschender Meinung um besonders ausgestaltetes Bruchteilseigentum 1 Abs 2 3 Abs 1 8 Abs 1 WEG Rechte an Luftfahrzeugen sind auch kein grundstucksgleiches Recht Diese werden zwar in einer Luftfahrzeugrolle eingetragen das hat jedoch keine sachenrechtliche Wirkung Ein Registerpfandrecht im Register fur Pfandrechte an Luftfahrzeugen ist jedoch einer Schiffshypothek ahnlich LiteraturHans Hermann Seiler Sachenrecht Allgemeine Lehren In Michael Martinek Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Eckpfeiler des Zivilrechts Sellier de Gruyter Berlin 2012 ISBN 978 3 8059 1142 9 S 955 978 EinzelnachweiseBGHZ 112 4 ff BGHZ 23 241 244 Rainer Smola Pfandbriefgesetz 2014 S 106 BGH DNotZ 1990 417 419 NJW 2002 1647 1648 Jan Wilhelm Sachenrecht 2007 S 756 f FN 3089 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

Neueste Artikel
  • Juli 15, 2025

    Geschichte Böhmens

  • Juli 15, 2025

    Geschichte Österreichs

  • Juli 05, 2025

    Geschwisterrivalität

  • Juli 05, 2025

    Geschwindigkeitsüberwachung

  • Juni 28, 2025

    Geschwindigkeitsempfänger

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.