Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Das jütische Recht Gerichtsterminus Jütisches Low dänisch Jyske Lov niederdeutsch Jütsche Low ist eine Gesetzesordnung v

Jütisches Recht

  • Startseite
  • Jütisches Recht
Jütisches Recht
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Das jütische Recht (Gerichtsterminus: Jütisches Low, dänisch Jyske Lov, niederdeutsch Jütsche Low) ist eine Gesetzesordnung von 1241, die unter Waldemar II. in Kraft trat. Das Jütische Recht galt auf der Halbinsel Jütland bis an die Eider (also einschließlich Schleswigs bzw. Sønderjyllands), auf diversen angrenzenden kleineren Inseln (wie z. B. Rømø) sowie auf den Inseln Fünen, Fehmarn und Helgoland und ist eine der ältesten schriftlich fixierten Rechtsgrundlagen in Dänemark.

Gültigkeitszeitraum

Im Königreich Dänemark blieb das Jütische Recht bis 1683 gültig. Der dänische König Christian V. ersetzte es durch das Dänische Recht. Im Herzogtum Schleswig hingegen wurde es weiterhin angewendet und blieb teilweise sogar noch bis zur im Deutschen Reich erfolgten Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 gültig.

In gegenwärtiger juristischer Literatur und Rechtsprechung wird allerdings davon ausgegangen, dass einzelne Normen des Jütischen Low weiterhin im Geltungsgebiet in Kraft seien. Sie können sogar in Einzelfällen innerhalb von Gesetzeskonkurrenzen Vorrang gegenüber aktuellen Gesetzen (wie dem BGB) haben. Eine der Ursachen für das Fortbestehen der Gültigkeit ist darin zu finden, dass einige preußische Gesetze – wie das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 – in Schleswig-Holstein nie in Kraft traten, so dass zum Beispiel nach Art. 55 ff. EGBGB die weiterhin gültigen landesrechtlichen Normen des Jütischen Low gelten könnten.

Vorläufer

Zu den noch etwas älteren, ebenfalls unter König Waldemar II. verfassten Landschaftsrechten gehörte weiter das Seeländische Recht (für Seeland und die südlichen Inseln) und das Schonische Recht (für Schonen einschließlich Bornholm, Halland und Blekinge).

Geschichte

Der mittelalterliche dänische Chronist Saxo Grammaticus berichtet in seinem um 1200 entstandenen Werk Gesta Danorum über die Versuche der dänischen Könige, übergreifende Gesetze durchzusetzen. Wie bereits in der Antike verbreitet, ging man im 12. Jahrhundert in vielen Teilen des christlichen Europa dazu über, geltende Gewohnheitsrechte zu kodifizieren. Unter Waldemar II. (König 1202–1241, Herzog von Schleswig 1182–1202) nahmen die ersten Landschaftsrechte Gestalt an. Das Jütische Recht ist als einziges datiert und erschien kurz vor dem Tode des Königs 1241. Dem Inhalt nach müssen Schonisches und Seeländisches Recht jedoch noch einige Jahre älter sein.

Als Hauptverfasser des Werks gilt Bischof Gunner von Viborg, dem politischen Zentrum Jütlands. Aus der Vorrede geht hervor, dass der König gemeinsam mit seinen Söhnen Erik Plovpenning, Abel, Christoffer und Uffe Thrugotsen, seinerzeit als Erzbischof von Lund höchster geistlicher Würdenträger im Reich, sämtlichen dänischen Bischöfen und „den besten Männern im Reich“ den Rechtscodex anerkannt habe. Wahrscheinlich ist der Gesetzestext auch am jütischen Landesthing in Viborg beschlossen worden, denn im Vorwort wird erwähnt, dass niemand gegen das Recht verstoßen und richten dürfe, das der König gegeben und das Land beschlossen habe.

Inhalt

Das Jütische Recht war für seine Zeit sehr detailliert, was der kasuistischen Rechtsauffassung durchaus entsprach. In erster Linie trug der Codex ältere Gewohnheitsrechte für viele alltägliche Angelegenheiten zusammen, bei denen es zum Interessenkonflikt zwischen zwei Parteien kommen konnte. Neu war jedoch, dass Prozessführung mit Beweisaufnahme, Zeugenverhör und Schwüren festgeschrieben wurde, um Blutrache und das Recht des Stärkeren endgültig zu überwinden.

Im Gegensatz zu den beiden anderen dänischen Landschaftsrechten hat das Jütische Recht eine Vorrede, aus der nicht nur wie erwähnt die Initiatoren kenntlich werden, sondern auch Sinn und Zweck des Rechtscodex’ ausgeführt werden.

Die Einführung lautet in der Übersetzung: Mit dem Gesetz soll das Land gebaut werden. Doch würde jedermann sich mit seinem eigenen begnügen und Männern dasselbe Recht zugestehen, dann hätte man für kein Gesetz Bedürfnis. Aber kein Gesetz ist gleich gut zu folgen wie Wahrheit; wo man um die Wahrheit zweifelt, da soll das Gesetz herausfinden, was recht ist.

Des Weiteren wird betont, dass vor Gott und Gesetz alle gleich seien, dass der Schwache vor dem Recht des Stärkeren geschützt werden sollte, dass jeder friedliche Mensch seinen Frieden gewahrt sehen sollte, und dass die Ungerechten für ihre Taten nach dem Gesetz verurteilt und bestraft werden sollen. Somit wird bereits in der Vorrede ein bemerkenswertes Idealbild von Recht und Gerechtigkeit gezeichnet – das der Rechtslage im Staat wohl kaum entsprochen haben dürfte, wenn man allein an den bald nach dem Tod des Königs ausbrechenden Krieg zwischen seinen Söhnen Erik und Abel denkt.

Das Original wurde 1241 auf Mittelalterdänisch abgefasst. Das älteste erhaltene Exemplar (Ende 13. Jahrhundert) liegt heute in der Königlichen Bibliothek in Stockholm. Um 1700 gehörte diese Handschrift noch dem Bischof von Ripen, Christian Muus, aber sie könnte als Kriegsbeute nach Schweden geführt worden sein.

Schon im Mittelalter entstand eine niederdeutsche Übersetzung, 1486 wurde zum ersten Mal eine niederdeutsche Übersetzung gedruckt, 1593 erschien eine amtliche niederdeutsche Übersetzung (nach der neuen dänischen Ausgabe 1590). 1717 wurde eine mit hochdeutschen Vorbemerkungen und in der mittelalterlich-juristischen Tradition „Glossa“ genannten Kommentierungen versehene Ausgabe gedruckt, Das Jütische Low-Buch. 1819 gab N. Falck die niederdeutsche Übersetzung des Jahres 1593 mit einer hochdeutschen Übersetzung heraus. Der niederdeutsche Text von 1593 findet sich, hg. v. P. G. Thorsen, auch in einer amtlichen dänischen Ausgabe für das Herzogtum Schleswig aus dem Jahr 1853.

Der erste Satz Med Lov skal Land bygges ist noch heute in ganz Dänemark allgemein bekannt. Er ziert in der Variante Med Lov skal man Land bygge unter anderem den Porticus des 1815 erbauten Kopenhagener Stadtgerichts. In Zeiten der Nationalromantik erfuhr gerade das in der Vorrede gezeichnete Idealbild eines auf Recht basierten Staates eine Hervorhebung.

Geltungsbereich

Das Jütische Recht war die einzige übergeordnete Rechtsordnung in Jütland (mit Schleswig) und auf Fünen. Teilweise wurde es auch im östlichen Dänemark miteinbezogen, da es ausführlicher war als das Schonische und Seeländische Recht. Laut einigen Rechtshistorikern könnte das Jütische Recht für eine Anwendung im ganzen Reich abgesehen sein, da es auf einer Tagung von in Vordingborg auf Seeland angenommen wurde.

Das Jütische Recht wurde niemals grundlegend geändert, da man bis teilweise ins 19. Jahrhundert hinein die ältesten Gesetze und Rechte als die einzig wahren ansah und der Grundsatz, dass neues Recht älteres ersetze, noch nicht durchgesetzt worden war. Das Jütische Recht deckte jedoch längst nicht alle Lebensbereiche. Vor allem im Herzogtum Schleswig wurde, vermittelt durch in Mitteleuropa ausgebildete Juristen, Römisches Recht immer häufiger zu Rate gezogen. Die Carolina, das peinliche Hand- und Halsrecht des Kaisers Karl V., wurde sogar zum dominierenden Strafgesetzbuch, obwohl Schleswig niemals zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gehörte. Hinsichtlich des Strafrechts war das Jütische Recht im 17. Jahrhundert nicht mehr ausreichend. Im Königreich Dänemark wurden die Landschaftsrechte 1683 durch das Dänische Recht ersetzt, welches allerdings viele Grundsätze des Jütischen Rechts weiterführte.

Im Herzogtum Schleswig blieb es gültig, sofern es dort nicht mit bestimmten Landschaftsrechten (in Eiderstedt, auf Nordstrand und Fehmarn) oder Stadtrechten kollidierte; letztere waren allerdings jünger als das Jütische Recht und standen daher nicht im Gegensatz zu diesem. Als Schleswig 1866 preußisch und 1871 deutsch wurde, gab es zunächst keine neue oder auswärtige Gesetzesordnung, welche die alten Rechte ersetzte. Daher blieb das Jütische Recht formell gültig, außer in den ehemaligen königlichen Enklaven an der Westküste, wo das Dänische Recht von 1683 galt. Erst 1900 ersetzte das Bürgerliche Gesetzbuch die traditionsreiche Ordnung aus dem Mittelalter – allerdings auch nicht vollständig, da nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sowie nach einzelnen Normen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiterhin zum Teil die Regelungen des Jütischen Low als landesrechtliche Vorschriften in Kraft bleiben.

Anwendung heute

Einige wenige Bestimmungen des Jütischen Rechts bleiben heute noch gültig, weil sie bislang von keinen anderen Gesetzen abgelöst oder aufgehoben wurden.

Nach den Artikeln 55 ff. EGBGB könnte es im heutigen Gültigkeitsbereich (Südschleswig, Fehmarn, Helgoland) des Jütischen Low als Landesgesetz gegenüber BGB-Normen unter anderem in den Vorschriften über Lehen und Stammgüter (Art. 59), Erbpachtrecht (Art. 63), Anerbenrecht (Art. 64), Deichrecht (Art. 66), Jagdrecht (Art. 69), Zwangs- und Bannrechten (Art. 74), Haftung des Staates und der Gemeinden (Art. 77) Vorrang haben, sofern es nicht durch neuere Landesgesetze außer Kraft gesetzt worden ist. Der Vorbehalt hinsichtlich des Wasserrechts in Art. 65 EGBGB wurde mit Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 2010 aufgehoben. Allerdings enthält das WHG seinerseits Vorbehalte zugunsten des Landesrechts – etwa in § 4 Abs. 5 in Bezug auf das Gewässereigentum –, sodass das Jütische Low in Einzelfällen auch weiterhin Anwendung finden kann.

In einer komplizierten Erbsache in den 1980er Jahren zitierte das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht noch das Jütische Recht. Auch im Jahre 2000 griff es bei der Frage, ob der Vorstrand vor Fehmarn eigentumsfähig sei, auf das Jütische Low in seiner 1592 von Christian IV. autorisierten Übersetzung zurück. Dieselbe Norm war bereits zuvor im Jahr 1990 vom Bundesverwaltungsgericht herangezogen worden, um in einem Rechtsstreit zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Bund fehlendes Eigentum des Landes an einem Wassergrundstück zu begründen. Das Jütische Low ist vielleicht das einzige Beispiel geltenden Rechts in niederdeutscher Sprache.

Vorrede in Übersetzung

Mit Gesetz soll Land gebaut werden. Doch würde jedermann sich mit seinem eigenen begnügen und Männern dasselbe Recht zustehen, dann hätte man für kein Gesetz Bedürfnis. Aber kein Gesetz ist gleich gut zu folgen wie Wahrheit; wo man um die Wahrheit zweifelt, da soll das Gesetz herausfinden, was recht ist.

Wäre kein Gesetz im Lande, dann hätte der mehr, wer sich mehr aneignen könnte; deswegen soll das Gesetz nach aller Menschen Bedürfnis gemacht werden, dass gerechten Männern und Friedlichen und Unschuldigen ihre Rechtschaffenheit und Friedlichkeit zugutekommen, und üble und ungerechte Männer sich davor ängsten, was im Gesetz geschrieben ist, und deswegen nicht ihre Bosheit, wonach ihr Sinn steht, zu vollstrecken wagen.

Gut ist es und recht, dass der, wen Angst vor Gott und Liebe zum Recht nicht zu Gutes locken können, dass Angst vor dem Häuptling und dem Gesetz des Landes sie verhindert, übles zu tun, und sie bestraft, wenn sie übles tun.

Das Gesetz soll ehrlich, gerecht und billig, nach den Gebrauchen des Landes sein, passend und hinsichtsgemäß und so klar, dass alle Männer wissen und verstehen können, was das Gesetz sagt, und nicht zum besonderen Gunst eines Mannes geschrieben oder gemacht sein, aber nach aller Männer Bedürfnis, die im Lande wohnen.

Auch soll kein Mann gegen das Gesetz urteilen, das der König gibt und das Land annimmt; aber nach dem Gesetz soll das Land geurteilt und geleitet werden.

Das Gesetz, das der König gibt und das ganze Land annimmt, das kann er auch nicht aufheben oder ändern ohne Willen des Landes, denn dabei würde er offenbar gegen Gott handeln.

Es ist Königs und Häuptlings Amt, die im Lande sind, das Recht zu wehren und Rechtes zu tun und den zu befreien, der mit Gewalt gezwungen wird, so wie Witwen und Kinder ohne Vormund und Pilger und Ausländer und arme Männer: sie trifft am häufigsten Gewalt, und nicht Untatsmänner, die, die sich nicht verbessern wollen, in seinem Lande leben lassen, denn darin, dass er Untatsmänner bestraft oder totschlägt, da ist er Gottes Diener und des Gesetzes Beschützer.

Denn wie die heilige Kirche von Papst und Bischof gelenkt wird, so soll jedes Land mit dem König oder seinen Richtern gelenkt und gewehrt werden.

Dazu sind auch alle pflichtig, die in seinem Lande wohnen, ihm hörig und gehorsam und untertänig und gefügsam zu sein; dafür ist er pflichtig, ihnen allen Frieden zu leisten.

Das sollen auch die Häuptlinge der Welt wissen, dass mit der Macht, die Gott ihnen in dieser Welt übertrug, da übertrug er ihnen und seiner heiligen Kirche, vor allen unrechten Forderungen zu wehren, aber werden sie vergesslich und parteilich und wehren nicht, so wie recht ist, dann sollen sie am jüngsten Tage zur Verantwortung stehen, wenn der Kirche Freiheit und des Landes Freiheit ihretwegen in ihrer Zeit gemindert werden.

Literatur

  • Konninck Woldemar vorgenant / Des syn bort is wol bekant / Syn vader ock Woldemar ouer luth / Heeth syn olde vader Konninck Knut / Dyt recht wart van eme ghegeuen / Tho Wardyngheborch vnde dar beschreuen. 1486, doi:10.17879/01049523572, urn:nbn:de:hbz:6-01049513744 (nbn-resolving.de [abgerufen am 28. Oktober 2024] Niederdeutsch. Faksimile). 
  • Knud Mikkelsen (Hrsg.): Quedam breues expositiones et legum et iurium concordantie et alligationes circa leges lucie per reuerendum in Christo patrem ac Dominum Kanutum episcopum Vibergensem et venerabilem utriusque iuris doctorem super lutorum legisterium. Matthias Brant, Ripen 1504 (archive.org [abgerufen am 28. Oktober 2024] Lateinisch und Dänisch). 
  • Knud Mikkelsen (Hrsg.): Quedam breues expositiones et legum et iurium concordantie et alligationes circa leges lucie per reuerendum in Christo patrem ac Dominum Kanutum episcopum Vibergensem et venerabilem utriusque iuris doctorem super lutorum legisterium. Gotfred van Ghemen, Kopenhagen 1508 (archive.org [abgerufen am 28. Oktober 2024] Lateinisch und Dänisch). 
  • Niels Kaas (Hrsg.): Den Rette Judske Lowbog / Nu Nylige offuerseet / Corrigerit oc Dansken Forbedrit. Mads Vingaard, Kopenhagen 1590 (archive.org [abgerufen am 28. Oktober 2024] Dänisch. Vom dänischen König autorisierter Text). 
  • Blasius Ekenberger (Hrsg.): Dat Rechte Judske Lowbock Anno 1590 auergesehn / Corrigeret / vnde in dem Densken vorbetert: tho Copenhagen in Druck vthgegahn. Nu öuerst vth dem Densken in den Holsteinische Sprake / van Worde tho Worde / Alse dat beiden Spraken am negesten hefft geschehn mögen / Vp dat trüwlikeste gebracht vnde vmmegesettet. Nikolaus Wegener, Schleswig 1593, urn:nbn:de:bvb:12-bsb00021878-0 (digitale-sammlungen.de [abgerufen am 28. Oktober 2024] Niederdeutsch. Vom dänischen König autorisierte Übersetzung). 
  • Blasius Ekenberger (Hrsg.): Secundae Editionis des Jüdtschen Lowbokes / So Anno 1590, in dem Denschen Repurgeret vnde Correct vth Kopenhagen: Folgende Anno 93. in de Holsteinsche Sprake vmmegesettet / tho Schleßwich in den Druck vthgeghan. Nu auerst wedderümme auergesehen / De Text van Worde tho Worde / vngeendert gelathen / mit velen schönen vnd fynen additionibus vnd concordantijs aller beschreuenen Denschen Rechte / locupleteret, welckes alles vnde yder insunderheit tho ende dissem Texte angehangen ys: Prima Pars. Nikolaus Wegener, Schleswig 1603, urn:nbn:de:gbv:23-drucke/rl-2046 (hab.de [abgerufen am 28. Oktober 2024] Niederdeutsch). 
  • Erik Krabbe, Peder Hansen Resen (Hrsg.): Kong Valdemars Den Andens Jysk Low-Bog / udsat paa Tysk aff Her Erick Krabbe Aar 1557. Oc nu efter et 127. Aars forløb befordret til Trycken. Med en Fortale om bemeldte Jydske Lowbog. Conrad Hartvig Neuhoff, Kopenhagen 1684 (google.nl [abgerufen am 30. Oktober 2024] Hochdeutsch mit dänischer Einleitung). 
  • Blasius Ekenberger, Joachim Blüting (Hrsg.): Das Jütische Low-Buch / Sampt einem vermehrt- und verbesserten Repertorio oder Register / Benebst Des Herrn Blütings Glossa oder Erklährung über obgedachtes Low-Buch. Balthasar Otto Bosseck, Flensburg 1717, urn:nbn:de:bvb:12-bsb10509904-0 (mdz-nbn-resolving.de [abgerufen am 30. Oktober 2024] Niederdeutscher Text mit hochdeutschem Kommentar). 
  • Niels Nikolaus Falck (Hrsg.): Das jütsche Low; aus dem Dänischen übersetzt von Blasius Eckenberger. Mit einer hochdeutschen Übersetzung, den Artikeln Tord Degns und einigen Anmerkungen. Johann Friedrich Hammerich, Altona 1819 (archive.org [abgerufen am 30. Oktober 2024] Niederdeutsch und Hochdeutsch). 
  • Håndbog for Danske Lokalhistorikere.
  • Stig Iuul: Lov og Ret i Danmark. Kopenhagen 1942.
  • Ole Fenger, Christian R. Jansen: Jydske Lov 750 år. Viborg 1991, ISBN 87-89039-10-6.
  • Das Jütsche Recht. Aus dem Altdänischen übersetzt und erläutert von Klaus von See. Weimar 1960, DNB 455202060.
  • Klaus Friedland: Das Jütische Recht. Die Vorrede zur Lindauer Handschrift. In: Dieter Lohmeier, Renate Paczkowski (Hrsg.): Landesgeschichte und Landesbibliothek. Studien zur Geschichte und Kultur Schleswig-Holsteins. Hans F. Rothert zum 65. Geburtstag. Verlag Boyens & Co., Heide 2001, ISBN 3-8042-1094-5, S. 11–14.
  • Wilfried Lagler: „Ein altes dänisches Lowbuch“ in der Universitätsbibliothek Tübingen. Zur Geschichte einer niederdeutschen Handschrift des Jütischen Rechts. In: Dieter Lohmeier, Renate Paczkowski (Hrsg.): Landesgeschichte und Landesbibliothek. Studien zur Geschichte und Kultur Schleswig-Holsteins. Hans F. Rothert zum 65. Geburtstag. Verlag Boyens & Co., Heide 2001, ISBN 3-8042-1094-5, S. 15–19 (online).
  • Peter Skautrup: Jyske Lov (= Danmarks gamle Landskabslove med Kirkelovene. Bände II–III). Gyldendal, Kopenhagen 1926–1951, dazu Handausgabe mit Übersetzung ins Neudänische 1933–1941.
  • Armin Wolf: Gesetzgebung in Europa 1100–1500. Beck, München 2006, ISBN 3-406-40542-8, S. 320 f.

Fußnoten

  1. Das Jütische Low-Buch, So in diesen Landen, Vornehmlich im Hertzogthum Schleßwig gebräuchlich ist. Vor diesen 2. mahl von B. Eichenberger in Hollsteinischer Sprache heraus gegeben, Anitzo aber zum Dritten mahl wiiederumb in selbiger Sprache sampt einem vermehrt- und verbesserten Repertorio oder Register, benebst des Herrn Blütings Glossa oder Erklährung über obgedachtes Low-Buch zum Druck befördert durch E. W(ölffel). Bossek, Flensburg 1717.
  2. OLG Schleswig-Holstein 11 U 89/99 vom 14. Dezember 2000 (Memento vom 8. Oktober 2007 im Internet Archive)
  3. BverwG Urt. v. 30.11.1990, Az.: BVerwG 7 A 1.90. 30. November 1990, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. April 2019; abgerufen am 14. Oktober 2020. 
  4. Dänischer Text von dieser Webseite; hier vom Benutzer:Sasper übersetzt

Weblinks

  • Jyske Lov - Studér Middelalder på Nettet Textkritische Ausgabe der Handschrift NkS295,8°, Königliche Bibliothek, Kopenhagen
  • Internetversion digitalisiert von der Königlichen Bibliothek in Kopenhagen.
  • Vorrede des Jyske Lov wie sie im 13. Jahrhundert lautete (vom Professor und Sprachwissenschaftler Lars Brink eingesprochen)
  • Niederdeutsche Übersetzung von 1593 - durchsuchbarer Volltext und Faksimile in DRQEdit – Deutschsprachige Rechtsquellen in digitaler Edition
  • Holsteinisch-Niederdeutsche Textausgabe von 1717 (Das Jütische Low=Buch/So in diesen Landen / Vornehmlich Im Hertzogthum Schleßwig / Durch Königl. Befehl introduciret/ und biß dato gebräuchlich ist … ) Bosseck, Flensburg 1717, digitalisiert beim Deutschen Rechtswörterbuch online
  • Joachim Blütings Kommentar von 1717 (Glossa, Oder Gründliche Erklährung / Des in hiesigen Landen / absonderlich Im Herzogthum Schleßwig / introducirten oder gebräuchlichen Low= oder Rechts=Buchs / Uber alle desselben drei Theile beschrieben von Herrn JOACHIMUM BLÜTING, Weiland Hoch=Fürstlichen Hoff=Gerichts=Advocaten zu Schleswig). Bosseck, Flensburg 1717, digitalisiert beim Deutschen Rechtswörterbuch online

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 06:55

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Jütisches Recht, Was ist Jütisches Recht? Was bedeutet Jütisches Recht?

Das jutische Recht Gerichtsterminus Jutisches Low danisch Jyske Lov niederdeutsch Jutsche Low ist eine Gesetzesordnung von 1241 die unter Waldemar II in Kraft trat Das Jutische Recht galt auf der Halbinsel Jutland bis an die Eider also einschliesslich Schleswigs bzw Sonderjyllands auf diversen angrenzenden kleineren Inseln wie z B Romo sowie auf den Inseln Funen Fehmarn und Helgoland und ist eine der altesten schriftlich fixierten Rechtsgrundlagen in Danemark Aus dem Codex Holmiensis 37 der altesten erhaltenen HandschriftGultigkeitszeitraumIm Konigreich Danemark blieb das Jutische Recht bis 1683 gultig Der danische Konig Christian V ersetzte es durch das Danische Recht Im Herzogtum Schleswig hingegen wurde es weiterhin angewendet und blieb teilweise sogar noch bis zur im Deutschen Reich erfolgten Einfuhrung des Burgerlichen Gesetzbuchs am 1 Januar 1900 gultig In gegenwartiger juristischer Literatur und Rechtsprechung wird allerdings davon ausgegangen dass einzelne Normen des Jutischen Low weiterhin im Geltungsgebiet in Kraft seien Sie konnen sogar in Einzelfallen innerhalb von Gesetzeskonkurrenzen Vorrang gegenuber aktuellen Gesetzen wie dem BGB haben Eine der Ursachen fur das Fortbestehen der Gultigkeit ist darin zu finden dass einige preussische Gesetze wie das Preussische Allgemeine Landrecht von 1794 in Schleswig Holstein nie in Kraft traten so dass zum Beispiel nach Art 55 ff EGBGB die weiterhin gultigen landesrechtlichen Normen des Jutischen Low gelten konnten VorlauferZu den noch etwas alteren ebenfalls unter Konig Waldemar II verfassten Landschaftsrechten gehorte weiter das Seelandische Recht fur Seeland und die sudlichen Inseln und das Schonische Recht fur Schonen einschliesslich Bornholm Halland und Blekinge GeschichteDer mittelalterliche danische Chronist Saxo Grammaticus berichtet in seinem um 1200 entstandenen Werk Gesta Danorum uber die Versuche der danischen Konige ubergreifende Gesetze durchzusetzen Wie bereits in der Antike verbreitet ging man im 12 Jahrhundert in vielen Teilen des christlichen Europa dazu uber geltende Gewohnheitsrechte zu kodifizieren Unter Waldemar II Konig 1202 1241 Herzog von Schleswig 1182 1202 nahmen die ersten Landschaftsrechte Gestalt an Das Jutische Recht ist als einziges datiert und erschien kurz vor dem Tode des Konigs 1241 Dem Inhalt nach mussen Schonisches und Seelandisches Recht jedoch noch einige Jahre alter sein Als Hauptverfasser des Werks gilt Bischof Gunner von Viborg dem politischen Zentrum Jutlands Aus der Vorrede geht hervor dass der Konig gemeinsam mit seinen Sohnen Erik Plovpenning Abel Christoffer und Uffe Thrugotsen seinerzeit als Erzbischof von Lund hochster geistlicher Wurdentrager im Reich samtlichen danischen Bischofen und den besten Mannern im Reich den Rechtscodex anerkannt habe Wahrscheinlich ist der Gesetzestext auch am jutischen Landesthing in Viborg beschlossen worden denn im Vorwort wird erwahnt dass niemand gegen das Recht verstossen und richten durfe das der Konig gegeben und das Land beschlossen habe InhaltUber dem Porticus des Kopenhagener Stadtgerichts steht der Einleitungssatz MED LOV SKAL MAN LAND BYGGE Das Jutische Recht war fur seine Zeit sehr detailliert was der kasuistischen Rechtsauffassung durchaus entsprach In erster Linie trug der Codex altere Gewohnheitsrechte fur viele alltagliche Angelegenheiten zusammen bei denen es zum Interessenkonflikt zwischen zwei Parteien kommen konnte Neu war jedoch dass Prozessfuhrung mit Beweisaufnahme Zeugenverhor und Schwuren festgeschrieben wurde um Blutrache und das Recht des Starkeren endgultig zu uberwinden Im Gegensatz zu den beiden anderen danischen Landschaftsrechten hat das Jutische Recht eine Vorrede aus der nicht nur wie erwahnt die Initiatoren kenntlich werden sondern auch Sinn und Zweck des Rechtscodex ausgefuhrt werden Die Einfuhrung lautet in der Ubersetzung Mit dem Gesetz soll das Land gebaut werden Doch wurde jedermann sich mit seinem eigenen begnugen und Mannern dasselbe Recht zugestehen dann hatte man fur kein Gesetz Bedurfnis Aber kein Gesetz ist gleich gut zu folgen wie Wahrheit wo man um die Wahrheit zweifelt da soll das Gesetz herausfinden was recht ist Des Weiteren wird betont dass vor Gott und Gesetz alle gleich seien dass der Schwache vor dem Recht des Starkeren geschutzt werden sollte dass jeder friedliche Mensch seinen Frieden gewahrt sehen sollte und dass die Ungerechten fur ihre Taten nach dem Gesetz verurteilt und bestraft werden sollen Somit wird bereits in der Vorrede ein bemerkenswertes Idealbild von Recht und Gerechtigkeit gezeichnet das der Rechtslage im Staat wohl kaum entsprochen haben durfte wenn man allein an den bald nach dem Tod des Konigs ausbrechenden Krieg zwischen seinen Sohnen Erik und Abel denkt Das Original wurde 1241 auf Mittelalterdanisch abgefasst Das alteste erhaltene Exemplar Ende 13 Jahrhundert liegt heute in der Koniglichen Bibliothek in Stockholm Um 1700 gehorte diese Handschrift noch dem Bischof von Ripen Christian Muus aber sie konnte als Kriegsbeute nach Schweden gefuhrt worden sein Schon im Mittelalter entstand eine niederdeutsche Ubersetzung 1486 wurde zum ersten Mal eine niederdeutsche Ubersetzung gedruckt 1593 erschien eine amtliche niederdeutsche Ubersetzung nach der neuen danischen Ausgabe 1590 1717 wurde eine mit hochdeutschen Vorbemerkungen und in der mittelalterlich juristischen Tradition Glossa genannten Kommentierungen versehene Ausgabe gedruckt Das Jutische Low Buch 1819 gab N Falck die niederdeutsche Ubersetzung des Jahres 1593 mit einer hochdeutschen Ubersetzung heraus Der niederdeutsche Text von 1593 findet sich hg v P G Thorsen auch in einer amtlichen danischen Ausgabe fur das Herzogtum Schleswig aus dem Jahr 1853 Der erste Satz Med Lov skal Land bygges ist noch heute in ganz Danemark allgemein bekannt Er ziert in der Variante Med Lov skal man Land bygge unter anderem den Porticus des 1815 erbauten Kopenhagener Stadtgerichts In Zeiten der Nationalromantik erfuhr gerade das in der Vorrede gezeichnete Idealbild eines auf Recht basierten Staates eine Hervorhebung GeltungsbereichRaumliche Geltungsbereiche der danischen LandschaftsrechteRaumlicher Geltungsbereich zum Ende des 19 Jh im ehemaligen Herzogtum Schleswig Das Jutische Recht war die einzige ubergeordnete Rechtsordnung in Jutland mit Schleswig und auf Funen Teilweise wurde es auch im ostlichen Danemark miteinbezogen da es ausfuhrlicher war als das Schonische und Seelandische Recht Laut einigen Rechtshistorikern konnte das Jutische Recht fur eine Anwendung im ganzen Reich abgesehen sein da es auf einer Tagung von in Vordingborg auf Seeland angenommen wurde Das Jutische Recht wurde niemals grundlegend geandert da man bis teilweise ins 19 Jahrhundert hinein die altesten Gesetze und Rechte als die einzig wahren ansah und der Grundsatz dass neues Recht alteres ersetze noch nicht durchgesetzt worden war Das Jutische Recht deckte jedoch langst nicht alle Lebensbereiche Vor allem im Herzogtum Schleswig wurde vermittelt durch in Mitteleuropa ausgebildete Juristen Romisches Recht immer haufiger zu Rate gezogen Die Carolina das peinliche Hand und Halsrecht des Kaisers Karl V wurde sogar zum dominierenden Strafgesetzbuch obwohl Schleswig niemals zum Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation gehorte Hinsichtlich des Strafrechts war das Jutische Recht im 17 Jahrhundert nicht mehr ausreichend Im Konigreich Danemark wurden die Landschaftsrechte 1683 durch das Danische Recht ersetzt welches allerdings viele Grundsatze des Jutischen Rechts weiterfuhrte Im Herzogtum Schleswig blieb es gultig sofern es dort nicht mit bestimmten Landschaftsrechten in Eiderstedt auf Nordstrand und Fehmarn oder Stadtrechten kollidierte letztere waren allerdings junger als das Jutische Recht und standen daher nicht im Gegensatz zu diesem Als Schleswig 1866 preussisch und 1871 deutsch wurde gab es zunachst keine neue oder auswartige Gesetzesordnung welche die alten Rechte ersetzte Daher blieb das Jutische Recht formell gultig ausser in den ehemaligen koniglichen Enklaven an der Westkuste wo das Danische Recht von 1683 galt Erst 1900 ersetzte das Burgerliche Gesetzbuch die traditionsreiche Ordnung aus dem Mittelalter allerdings auch nicht vollstandig da nach dem Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuche EGBGB sowie nach einzelnen Normen innerhalb des Burgerlichen Gesetzbuchs weiterhin zum Teil die Regelungen des Jutischen Low als landesrechtliche Vorschriften in Kraft bleiben Anwendung heuteEinige wenige Bestimmungen des Jutischen Rechts bleiben heute noch gultig weil sie bislang von keinen anderen Gesetzen abgelost oder aufgehoben wurden Nach den Artikeln 55 ff EGBGB konnte es im heutigen Gultigkeitsbereich Sudschleswig Fehmarn Helgoland des Jutischen Low als Landesgesetz gegenuber BGB Normen unter anderem in den Vorschriften uber Lehen und Stammguter Art 59 Erbpachtrecht Art 63 Anerbenrecht Art 64 Deichrecht Art 66 Jagdrecht Art 69 Zwangs und Bannrechten Art 74 Haftung des Staates und der Gemeinden Art 77 Vorrang haben sofern es nicht durch neuere Landesgesetze ausser Kraft gesetzt worden ist Der Vorbehalt hinsichtlich des Wasserrechts in Art 65 EGBGB wurde mit Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 2010 aufgehoben Allerdings enthalt das WHG seinerseits Vorbehalte zugunsten des Landesrechts etwa in 4 Abs 5 in Bezug auf das Gewassereigentum sodass das Jutische Low in Einzelfallen auch weiterhin Anwendung finden kann In einer komplizierten Erbsache in den 1980er Jahren zitierte das schleswig holsteinische Oberlandesgericht noch das Jutische Recht Auch im Jahre 2000 griff es bei der Frage ob der Vorstrand vor Fehmarn eigentumsfahig sei auf das Jutische Low in seiner 1592 von Christian IV autorisierten Ubersetzung zuruck Dieselbe Norm war bereits zuvor im Jahr 1990 vom Bundesverwaltungsgericht herangezogen worden um in einem Rechtsstreit zwischen dem Land Schleswig Holstein und dem Bund fehlendes Eigentum des Landes an einem Wassergrundstuck zu begrunden Das Jutische Low ist vielleicht das einzige Beispiel geltenden Rechts in niederdeutscher Sprache Vorrede in UbersetzungMit Gesetz soll Land gebaut werden Doch wurde jedermann sich mit seinem eigenen begnugen und Mannern dasselbe Recht zustehen dann hatte man fur kein Gesetz Bedurfnis Aber kein Gesetz ist gleich gut zu folgen wie Wahrheit wo man um die Wahrheit zweifelt da soll das Gesetz herausfinden was recht ist Ware kein Gesetz im Lande dann hatte der mehr wer sich mehr aneignen konnte deswegen soll das Gesetz nach aller Menschen Bedurfnis gemacht werden dass gerechten Mannern und Friedlichen und Unschuldigen ihre Rechtschaffenheit und Friedlichkeit zugutekommen und uble und ungerechte Manner sich davor angsten was im Gesetz geschrieben ist und deswegen nicht ihre Bosheit wonach ihr Sinn steht zu vollstrecken wagen Gut ist es und recht dass der wen Angst vor Gott und Liebe zum Recht nicht zu Gutes locken konnen dass Angst vor dem Hauptling und dem Gesetz des Landes sie verhindert ubles zu tun und sie bestraft wenn sie ubles tun Das Gesetz soll ehrlich gerecht und billig nach den Gebrauchen des Landes sein passend und hinsichtsgemass und so klar dass alle Manner wissen und verstehen konnen was das Gesetz sagt und nicht zum besonderen Gunst eines Mannes geschrieben oder gemacht sein aber nach aller Manner Bedurfnis die im Lande wohnen Auch soll kein Mann gegen das Gesetz urteilen das der Konig gibt und das Land annimmt aber nach dem Gesetz soll das Land geurteilt und geleitet werden Das Gesetz das der Konig gibt und das ganze Land annimmt das kann er auch nicht aufheben oder andern ohne Willen des Landes denn dabei wurde er offenbar gegen Gott handeln Es ist Konigs und Hauptlings Amt die im Lande sind das Recht zu wehren und Rechtes zu tun und den zu befreien der mit Gewalt gezwungen wird so wie Witwen und Kinder ohne Vormund und Pilger und Auslander und arme Manner sie trifft am haufigsten Gewalt und nicht Untatsmanner die die sich nicht verbessern wollen in seinem Lande leben lassen denn darin dass er Untatsmanner bestraft oder totschlagt da ist er Gottes Diener und des Gesetzes Beschutzer Denn wie die heilige Kirche von Papst und Bischof gelenkt wird so soll jedes Land mit dem Konig oder seinen Richtern gelenkt und gewehrt werden Dazu sind auch alle pflichtig die in seinem Lande wohnen ihm horig und gehorsam und untertanig und gefugsam zu sein dafur ist er pflichtig ihnen allen Frieden zu leisten Das sollen auch die Hauptlinge der Welt wissen dass mit der Macht die Gott ihnen in dieser Welt ubertrug da ubertrug er ihnen und seiner heiligen Kirche vor allen unrechten Forderungen zu wehren aber werden sie vergesslich und parteilich und wehren nicht so wie recht ist dann sollen sie am jungsten Tage zur Verantwortung stehen wenn der Kirche Freiheit und des Landes Freiheit ihretwegen in ihrer Zeit gemindert werden LiteraturKonninck Woldemar vorgenant Des syn bort is wol bekant Syn vader ock Woldemar ouer luth Heeth syn olde vader Konninck Knut Dyt recht wart van eme ghegeuen Tho Wardyngheborch vnde dar beschreuen 1486 doi 10 17879 01049523572 urn nbn de hbz 6 01049513744 nbn resolving de abgerufen am 28 Oktober 2024 Niederdeutsch Faksimile Knud Mikkelsen Hrsg Quedam breues expositiones et legum et iurium concordantie et alligationes circa leges lucie per reuerendum in Christo patrem ac Dominum Kanutum episcopum Vibergensem et venerabilem utriusque iuris doctorem super lutorum legisterium Matthias Brant Ripen 1504 archive org abgerufen am 28 Oktober 2024 Lateinisch und Danisch Knud Mikkelsen Hrsg Quedam breues expositiones et legum et iurium concordantie et alligationes circa leges lucie per reuerendum in Christo patrem ac Dominum Kanutum episcopum Vibergensem et venerabilem utriusque iuris doctorem super lutorum legisterium Gotfred van Ghemen Kopenhagen 1508 archive org abgerufen am 28 Oktober 2024 Lateinisch und Danisch Niels Kaas Hrsg Den Rette Judske Lowbog Nu Nylige offuerseet Corrigerit oc Dansken Forbedrit Mads Vingaard Kopenhagen 1590 archive org abgerufen am 28 Oktober 2024 Danisch Vom danischen Konig autorisierter Text Blasius Ekenberger Hrsg Dat Rechte Judske Lowbock Anno 1590 auergesehn Corrigeret vnde in dem Densken vorbetert tho Copenhagen in Druck vthgegahn Nu ouerst vth dem Densken in den Holsteinische Sprake van Worde tho Worde Alse dat beiden Spraken am negesten hefft geschehn mogen Vp dat truwlikeste gebracht vnde vmmegesettet Nikolaus Wegener Schleswig 1593 urn nbn de bvb 12 bsb00021878 0 digitale sammlungen de abgerufen am 28 Oktober 2024 Niederdeutsch Vom danischen Konig autorisierte Ubersetzung Blasius Ekenberger Hrsg Secundae Editionis des Judtschen Lowbokes So Anno 1590 in dem Denschen Repurgeret vnde Correct vth Kopenhagen Folgende Anno 93 in de Holsteinsche Sprake vmmegesettet tho Schlesswich in den Druck vthgeghan Nu auerst wedderumme auergesehen De Text van Worde tho Worde vngeendert gelathen mit velen schonen vnd fynen additionibus vnd concordantijs aller beschreuenen Denschen Rechte locupleteret welckes alles vnde yder insunderheit tho ende dissem Texte angehangen ys Prima Pars Nikolaus Wegener Schleswig 1603 urn nbn de gbv 23 drucke rl 2046 hab de abgerufen am 28 Oktober 2024 Niederdeutsch Erik Krabbe Peder Hansen Resen Hrsg Kong Valdemars Den Andens Jysk Low Bog udsat paa Tysk aff Her Erick Krabbe Aar 1557 Oc nu efter et 127 Aars forlob befordret til Trycken Med en Fortale om bemeldte Jydske Lowbog Conrad Hartvig Neuhoff Kopenhagen 1684 google nl abgerufen am 30 Oktober 2024 Hochdeutsch mit danischer Einleitung Blasius Ekenberger Joachim Bluting Hrsg Das Jutische Low Buch Sampt einem vermehrt und verbesserten Repertorio oder Register Benebst Des Herrn Blutings Glossa oder Erklahrung uber obgedachtes Low Buch Balthasar Otto Bosseck Flensburg 1717 urn nbn de bvb 12 bsb10509904 0 mdz nbn resolving de abgerufen am 30 Oktober 2024 Niederdeutscher Text mit hochdeutschem Kommentar Niels Nikolaus Falck Hrsg Das jutsche Low aus dem Danischen ubersetzt von Blasius Eckenberger Mit einer hochdeutschen Ubersetzung den Artikeln Tord Degns und einigen Anmerkungen Johann Friedrich Hammerich Altona 1819 archive org abgerufen am 30 Oktober 2024 Niederdeutsch und Hochdeutsch Handbog for Danske Lokalhistorikere Stig Iuul Lov og Ret i Danmark Kopenhagen 1942 Ole Fenger Christian R Jansen Jydske Lov 750 ar Viborg 1991 ISBN 87 89039 10 6 Das Jutsche Recht Aus dem Altdanischen ubersetzt und erlautert von Klaus von See Weimar 1960 DNB 455202060 Klaus Friedland Das Jutische Recht Die Vorrede zur Lindauer Handschrift In Dieter Lohmeier Renate Paczkowski Hrsg Landesgeschichte und Landesbibliothek Studien zur Geschichte und Kultur Schleswig Holsteins Hans F Rothert zum 65 Geburtstag Verlag Boyens amp Co Heide 2001 ISBN 3 8042 1094 5 S 11 14 Wilfried Lagler Ein altes danisches Lowbuch in der Universitatsbibliothek Tubingen Zur Geschichte einer niederdeutschen Handschrift des Jutischen Rechts In Dieter Lohmeier Renate Paczkowski Hrsg Landesgeschichte und Landesbibliothek Studien zur Geschichte und Kultur Schleswig Holsteins Hans F Rothert zum 65 Geburtstag Verlag Boyens amp Co Heide 2001 ISBN 3 8042 1094 5 S 15 19 online Peter Skautrup Jyske Lov Danmarks gamle Landskabslove med Kirkelovene Bande II III Gyldendal Kopenhagen 1926 1951 dazu Handausgabe mit Ubersetzung ins Neudanische 1933 1941 Armin Wolf Gesetzgebung in Europa 1100 1500 Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 40542 8 S 320 f FussnotenDas Jutische Low Buch So in diesen Landen Vornehmlich im Hertzogthum Schlesswig gebrauchlich ist Vor diesen 2 mahl von B Eichenberger in Hollsteinischer Sprache heraus gegeben Anitzo aber zum Dritten mahl wiiederumb in selbiger Sprache sampt einem vermehrt und verbesserten Repertorio oder Register benebst des Herrn Blutings Glossa oder Erklahrung uber obgedachtes Low Buch zum Druck befordert durch E W olffel Bossek Flensburg 1717 OLG Schleswig Holstein 11 U 89 99 vom 14 Dezember 2000 Memento vom 8 Oktober 2007 im Internet Archive BverwG Urt v 30 11 1990 Az BVerwG 7 A 1 90 30 November 1990 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 16 April 2019 abgerufen am 14 Oktober 2020 Danischer Text von dieser Webseite hier vom Benutzer Sasper ubersetztWeblinksJyske Lov Studer Middelalder pa Nettet Textkritische Ausgabe der Handschrift NkS295 8 Konigliche Bibliothek Kopenhagen Internetversion digitalisiert von der Koniglichen Bibliothek in Kopenhagen Vorrede des Jyske Lov wie sie im 13 Jahrhundert lautete vom Professor und Sprachwissenschaftler Lars Brink eingesprochen Niederdeutsche Ubersetzung von 1593 durchsuchbarer Volltext und Faksimile in DRQEdit Deutschsprachige Rechtsquellen in digitaler Edition Holsteinisch Niederdeutsche Textausgabe von 1717 Das Jutische Low Buch So in diesen Landen Vornehmlich Im Hertzogthum Schlesswig Durch Konigl Befehl introduciret und biss dato gebrauchlich ist Bosseck Flensburg 1717 digitalisiert beim Deutschen Rechtsworterbuch online Joachim Blutings Kommentar von 1717 Glossa Oder Grundliche Erklahrung Des in hiesigen Landen absonderlich Im Herzogthum Schlesswig introducirten oder gebrauchlichen Low oder Rechts Buchs Uber alle desselben drei Theile beschrieben von Herrn JOACHIMUM BLUTING Weiland Hoch Furstlichen Hoff Gerichts Advocaten zu Schleswig Bosseck Flensburg 1717 digitalisiert beim Deutschen Rechtsworterbuch online

Neueste Artikel
  • Juni 27, 2025

    Ingenieurgeodäsie

  • Juni 27, 2025

    Infrarotwärmekabine

  • Juni 25, 2025

    Informationsüberflutung

  • Juli 05, 2025

    Infiltrationsanästhesie

  • Juli 03, 2025

    Infektionsprävalenz

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.