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Der Kaufmannsgehilfe oder kaufmännischer Angestellter war als Handlungsgehilfe ein Angestellter in einem Handelsgewerbe

Kaufmännischer Angestellter

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Der Kaufmannsgehilfe (oder: kaufmännischer Angestellter) war als Handlungsgehilfe ein Angestellter in einem Handelsgewerbe, der zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war.

Allgemeines

Der Kaufmannsgehilfe ist rechtlich kein Kaufmann, sondern er unterstützt diesen mit seiner Tätigkeit in dessen Handelsgewerbe und ist dabei an Weisungen des Kaufmanns gebunden. Kaufmann ist, wer das Handelsgewerbe selbst betreibt (§ 1 HGB), ohne an Weisungen Dritter gebunden zu sein. So sind Verwechslungen rechtlich ausgeschlossen. Umgangssprachlich wurde und wird jedoch vom Bankkaufmann, Hotelkaufmann oder Kaufmann für Büromanagement gesprochen, obwohl es sich bei diesen Berufsbildern streng genommen um Kaufmannsgehilfen handelte. Die Berufsbezeichnung „Kaufmann“ ersetzt jedoch seit 1. September 2000 die frühere Bezeichnung „Kaufmannsgehilfe“ und wird von den Industrie- und Handelskammern für die Absolventen einer kaufmännischen Ausbildung vergeben.

Rechtsfragen

In den anerkannten Ausbildungsberufen sind gemäß § 37 BBiG Abschlussprüfungen nach der Berufsausbildung durchzuführen, über die ein Zeugnis ausgestellt wird. Es weist die berufliche Handlungsfähigkeit nach (§ 38 BBiG). Mit Erteilung des Zeugnisses wird jemand zum „Kaufmann“ (früher: Kaufmannsgehilfe).

Die Legaldefinition für den „Kaufmannsgehilfen“ findet sich in § 59 HGB, wonach kaufmännische Dienste gegen Arbeitsentgelt geleistet werden. Der Kaufmannsgehilfe muss in Ermangelung einer individuellen Vereinbarung (Arbeitsvertrag gemäß §§ 611ff. BGB) die ortsüblichen Dienste leisten und darf die ortsübliche Vergütung beanspruchen (§ 59 Satz 1 HS. 2 HGB). Besonders geregelt ist ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, dem zufolge der Kaufmannsgehilfe nur mit Einwilligung des Kaufmanns für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte abschließen darf (§ 60 f. HGB). Im Gegenzug trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht (§ 62 HGB). Der Kaufmannsgehilfe muss seine Dienste im Zweifel persönlich erbringen (§ 613 Satz 1 BGB). Der Arbeitsvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber (dem Kaufmann) und dem Arbeitnehmer als Angestelltem (dem Kaufmannsgehilfen).

Kaufmannsgehilfenbrief

Der Kaufmannsgehilfenbrief (nicht zu verwechseln mit dem Kaufmannsbrief) war eine Abschlussurkunde, die Auszubildende nach Beendigung ihrer kaufmännischen Berufsausbildung und einer erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung von den Prüfungsausschüssen der zuständigen Industrie- und Handelskammer bekamen. Dieser Qualifikationsnachweis war einem Gesellenbrief im Handwerk sowie dem Facharbeiterbrief für industrielle Ausbildungsberufe gleichgestellt. Er galt in der Regel als Voraussetzung für IHK-Weiterbildungen wie beispielsweise zum Fachwirt, Fachkaufmann oder Betriebswirt.

Der Kaufmannsgehilfenbrief als Abschlussurkunde nach erfolgreich bestandener IHK-Abschlussprüfung wurde abgeschafft. Seit dem 1. September 2000 gibt es bei bestandener Abschlussprüfung von den Kammern ein IHK-Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG, die Bezeichnung Kaufmannsgehilfenbrief ist seitdem nicht mehr Bestandteil dieser IHK-Abschlussurkunde.

Wirtschaftliche Bedeutung

Die geistige Tätigkeit muss beim Kaufmannsgehilfen überwiegen, so dass überwiegende nicht-kaufmännische, gewerbliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit und Techniker oder Ingenieure keine Kaufmannsgehilfen sind. Dem Kaufmannsgehilfen stehen Karrierewege offen, denn er kann formal Handlungsbevollmächtigter, Prokurist oder gar Vorstand eines Unternehmens werden, sozial kann er vom Sachbearbeiter über den Gruppenleiter und Abteilungsleiter bis zum Generalbevollmächtigten aufsteigen.

Literatur

  • Literatur über Kaufmannsgehilfe im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

  1. Hermann May/Claudia Wiepcke (Hrsg.), Lexikon der ökonomischen Bildung, 2012, S. 340
  2. Lutz Michalski, Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht: Handelsrecht, 1995, S. 84 ff.
  3. Lutz Michalski, Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht: Handelsrecht, 1995, S. 85
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4163503-6 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 22:55

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Der Kaufmannsgehilfe oder kaufmannischer Angestellter war als Handlungsgehilfe ein Angestellter in einem Handelsgewerbe der zur Leistung kaufmannischer Dienste gegen Arbeitsentgelt beschaftigt war AllgemeinesDer Kaufmannsgehilfe ist rechtlich kein Kaufmann sondern er unterstutzt diesen mit seiner Tatigkeit in dessen Handelsgewerbe und ist dabei an Weisungen des Kaufmanns gebunden Kaufmann ist wer das Handelsgewerbe selbst betreibt 1 HGB ohne an Weisungen Dritter gebunden zu sein So sind Verwechslungen rechtlich ausgeschlossen Umgangssprachlich wurde und wird jedoch vom Bankkaufmann Hotelkaufmann oder Kaufmann fur Buromanagement gesprochen obwohl es sich bei diesen Berufsbildern streng genommen um Kaufmannsgehilfen handelte Die Berufsbezeichnung Kaufmann ersetzt jedoch seit 1 September 2000 die fruhere Bezeichnung Kaufmannsgehilfe und wird von den Industrie und Handelskammern fur die Absolventen einer kaufmannischen Ausbildung vergeben RechtsfragenIn den anerkannten Ausbildungsberufen sind gemass 37 BBiG Abschlussprufungen nach der Berufsausbildung durchzufuhren uber die ein Zeugnis ausgestellt wird Es weist die berufliche Handlungsfahigkeit nach 38 BBiG Mit Erteilung des Zeugnisses wird jemand zum Kaufmann fruher Kaufmannsgehilfe Die Legaldefinition fur den Kaufmannsgehilfen findet sich in 59 HGB wonach kaufmannische Dienste gegen Arbeitsentgelt geleistet werden Der Kaufmannsgehilfe muss in Ermangelung einer individuellen Vereinbarung Arbeitsvertrag gemass 611 ff BGB die ortsublichen Dienste leisten und darf die ortsubliche Vergutung beanspruchen 59 Satz 1 HS 2 HGB Besonders geregelt ist ein gesetzliches Wettbewerbsverbot dem zufolge der Kaufmannsgehilfe nur mit Einwilligung des Kaufmanns fur eigene oder fremde Rechnung Geschafte abschliessen darf 60 f HGB Im Gegenzug trifft den Arbeitgeber eine Fursorgepflicht 62 HGB Der Kaufmannsgehilfe muss seine Dienste im Zweifel personlich erbringen 613 Satz 1 BGB Der Arbeitsvertrag begrundet ein Arbeitsverhaltnis zwischen Arbeitgeber dem Kaufmann und dem Arbeitnehmer als Angestelltem dem Kaufmannsgehilfen KaufmannsgehilfenbriefKaufmannsgehilfenbrief 1951 Der Kaufmannsgehilfenbrief nicht zu verwechseln mit dem Kaufmannsbrief war eine Abschlussurkunde die Auszubildende nach Beendigung ihrer kaufmannischen Berufsausbildung und einer erfolgreich bestandenen Abschlussprufung von den Prufungsausschussen der zustandigen Industrie und Handelskammer bekamen Dieser Qualifikationsnachweis war einem Gesellenbrief im Handwerk sowie dem Facharbeiterbrief fur industrielle Ausbildungsberufe gleichgestellt Er galt in der Regel als Voraussetzung fur IHK Weiterbildungen wie beispielsweise zum Fachwirt Fachkaufmann oder Betriebswirt Der Kaufmannsgehilfenbrief als Abschlussurkunde nach erfolgreich bestandener IHK Abschlussprufung wurde abgeschafft Seit dem 1 September 2000 gibt es bei bestandener Abschlussprufung von den Kammern ein IHK Prufungszeugnis nach 37 BBiG die Bezeichnung Kaufmannsgehilfenbrief ist seitdem nicht mehr Bestandteil dieser IHK Abschlussurkunde Wirtschaftliche BedeutungDie geistige Tatigkeit muss beim Kaufmannsgehilfen uberwiegen so dass uberwiegende nicht kaufmannische gewerbliche wissenschaftliche oder kunstlerische Tatigkeit und Techniker oder Ingenieure keine Kaufmannsgehilfen sind Dem Kaufmannsgehilfen stehen Karrierewege offen denn er kann formal Handlungsbevollmachtigter Prokurist oder gar Vorstand eines Unternehmens werden sozial kann er vom Sachbearbeiter uber den Gruppenleiter und Abteilungsleiter bis zum Generalbevollmachtigten aufsteigen LiteraturLiteratur uber Kaufmannsgehilfe im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweiseHermann May Claudia Wiepcke Hrsg Lexikon der okonomischen Bildung 2012 S 340 Lutz Michalski Ubungen im Handels und Gesellschaftsrecht Handelsrecht 1995 S 84 ff Lutz Michalski Ubungen im Handels und Gesellschaftsrecht Handelsrecht 1995 S 85Normdaten Sachbegriff GND 4163503 6 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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