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Kommunales Sondervermögen

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Kommunales Sondervermögen
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Als kommunales Sondervermögen bezeichnet man in Deutschland einen rechtlich unselbständigen Teil der Gemeinde, der durch Satzung oder aufgrund einer Satzung entstanden ist und zur Erfüllung einzelner Aufgaben der Gemeinde bestimmt ist.

Sondervermögen sind zum Beispiel:

  • das Gemeindegliedervermögen,
  • das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen (§ 135 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG),
  • wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
  • rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen (§ 130 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG),
  • das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,
  • das Vermögen der Eigenbetriebe,
  • das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege in der Freiwilligen Feuerwehren (die ) nach § 18a des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg. Auch die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Sachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sind nach zwar umstrittener, aber wegen der besseren Gründe wohl zutreffender Auffassung kommunale Sondervermögen (dazu näher unter Feuerwehrverein).

Sondervermögen – mit Ausnahme der Kameradschaftskassen – unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind getrennt vom Haushalt der Gemeinden zu führen und nachzuweisen. Auch für sie gelten die kommunalen Haushaltsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Haushaltsklarheit.

Literatur

  • Mario Martini: Kommunale Stiftungen, in: Rainer Hüttemann, Andreas Richter, Birgit Weitemeyer (Hrsg.): Landesstiftungsrecht, 2011, S. 849–927.

Weblinks

  • Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Einzelnachweise

  1. Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 96, http://www.landesrecht-bw.de, Fassung vom 24. Juli 2000
  2. Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, §18, http://www.landesrecht-bw.de, Fassung vom 2. März 2010
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 18 Jul 2025 / 06:38

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Als kommunales Sondervermogen bezeichnet man in Deutschland einen rechtlich unselbstandigen Teil der Gemeinde der durch Satzung oder aufgrund einer Satzung entstanden ist und zur Erfullung einzelner Aufgaben der Gemeinde bestimmt ist Sondervermogen sind zum Beispiel das Gemeindegliedervermogen das Vermogen der rechtlich unselbstandigen ortlichen Stiftungen 135 Abs 2 Niedersachsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersonlichkeit und offentliche Einrichtungen fur die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen gefuhrt werden rechtlich unselbstandige Versorgungs und Versicherungseinrichtungen 130 Niedersachsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG das Vermogen der rechtlich unselbstandigen ortlichen Stiftungen das Vermogen der Eigenbetriebe das Sondervermogen fur die Kameradschaftspflege in der Freiwilligen Feuerwehren die nach 18a des Feuerwehrgesetzes Baden Wurttemberg Auch die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Sachsen Schleswig Holstein und Mecklenburg Vorpommern sind nach zwar umstrittener aber wegen der besseren Grunde wohl zutreffender Auffassung kommunale Sondervermogen dazu naher unter Feuerwehrverein Sondervermogen mit Ausnahme der Kameradschaftskassen unterliegen den Vorschriften uber die Haushaltswirtschaft Sie sind getrennt vom Haushalt der Gemeinden zu fuhren und nachzuweisen Auch fur sie gelten die kommunalen Haushaltsgrundsatze insbesondere der Grundsatz der Haushaltsklarheit LiteraturMario Martini Kommunale Stiftungen in Rainer Huttemann Andreas Richter Birgit Weitemeyer Hrsg Landesstiftungsrecht 2011 S 849 927 WeblinksNiedersachsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG EinzelnachweiseGemeindeordnung Baden Wurttemberg 96 http www landesrecht bw de Fassung vom 24 Juli 2000 Feuerwehrgesetz Baden Wurttemberg 18 http www landesrecht bw de Fassung vom 2 Marz 2010Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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