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Kurhessische Ständeversammlung

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Kurhessische Ständeversammlung
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Die kurhessische Ständeversammlung entstand nach den Unruhen von 1830 im selben Jahr als konstituierende Ständeversammlung zur Beratung und Verabschiedung einer Verfassung. Die Verfassung wurde 1831 in Kraft gesetzt. Die Versammlung bestand bis zur Annexion des Staates durch Preußen im Jahr 1866. Sitz war seit 1836 das Ständehaus in Kassel.

Vorgeschichte

In der Landgrafschaft Hessen-Kassel bestanden die Landstände der Landgrafschaft Hessen formal fort, auch wenn sie keine Bedeutung mehr hatten. Im restaurierten Kurfürstentum Hessen erklärte Kurfürst Wilhelm I. 1813 alle im Königreich Westphalen getroffenen Entscheidungen für ungültig. Rechtlich sollte der Stand von 1805 zurückgesetzt werden. Damit endete die Geschichte der Reichsstände des Königreichs Westphalen. Allerdings weigerte sich der Kurfürst, die Landstände der Landgrafschaft Hessen wieder einzusetzen. Stattdessen berief er mit Patent vom 27. Dezember 1814 auf den 1. März 1815 einen Landtag ein. Diesem sollten angehören: der Erbmarschall Carl Georg Riedesel zu Eisenbach, zwei Vertreter der Prälaten, 5 Vertreter der Ritterschaft, 8 Vertreter der Städte und 5 der Bauernschaft. Der Landtag forderte die Rückkehr zur alten Verfassung und lehnte die Finanzpolitik ab. Trotz der Entwertung der Obligationen des Königreichs Westphalen und der Willkür bei der Restitution der unter der französischen Herrschaft enteigneten Besitztümer war die Finanzlage des Kurfürstentums schlecht. Der Landtag weigerte sich, dem Kurfürsten in finanziellen Fragen entgegenzukommen, und wurde zunächst vertagt und dann mit Reskript vom 2. Mai 1816 aufgelöst.

Am Landtag von 1815/16 nahmen folgende Delegierte teil:

Kurie Delegierter Anmerkung
Erbmarschall Carl Georg Riedesel zu Eisenbach als Präsident
Prälaten Friedrich von Heydwolff Ritterschaftliches Stift Kaufungen
Prälaten Georg Robert Universität Marburg
Ritterschaft Carl Otto Johann von der Malsburg Diemelstrom
Ritterschaft Ernst von Baumbach Fuldastrom
Ritterschaft Karl Friedrich August von Dalwigk Schwalmstrom
Ritterschaft Franz Carl Ernst Wilhelm Rau von Holzhausen Lahnstrom
Ritterschaft Carl von Eschwege Werrastrom
Städte Ludwig Stern Kassel
Städte Carl Ludwig Hast Marburg und die Städte des Lahnstroms
Städte George Neuber Grafschaft Katzenelnbogen
Städte Carl Wilhelm Rohde Homburg und die Städte des Schwalmstroms
Städte Hieronymus Kleinhans Wolfhagen und die Städte des Diemelstroms
Städte Jonas Christoph Lutz Schmalkalden und die Städte des Werrastroms (nach dessen Tod trat 1816 Johann Christoph Vogeley in den Landtag ein)
Städte Georg Heinrich Schröder Hersfeld und die Städte des Fuldastroms (nach seinem Tod am 18. April 1815 trat Arnold Sinning in den Landtag ein)
Städte Johann Caspar Schwieder Frankenberg und die Städte des Lahnstroms
Bauernstand David Ferdinand Schultz Fuldastrom
Bauernstand Johann Heinrich Lauer Lahnstrom
Bauernstand Friedrich Scheffer Schwalmstrom
Bauernstand Christoph Schneider Diemelstrom
Bauernstand Christian Gottfried Vaupel Werrastrom

Der Landtag war ein Partikularlandtag: Hanau war nicht vertreten (dort hatte es historisch keine Landstände gegeben), für die Grafschaft Schaumburg wurde ein gesonderter Landtag nach Rinteln einberufen.

Abgesehen von dem gescheiterten Landtag 1815/16 gab es im restaurierten Kurfürstentum Hessen keine Volksvertretung und auch keine Verfassung, obwohl Artikel 13 der Deutschen Bundesakte zur Einrichtung einer landständischen Verfassung verpflichtete. Sowohl Kurfürst Wilhelm I. wie auch sein Nachfolger Wilhelm II. lehnten den Konstitutionalismus ab. Im Zusammenhang mit der Julirevolution von 1830 kam es im Herbst des Jahres zu Unruhen in Kurhessen. Dabei spielten auch wirtschaftliche und soziale Probleme neben einer seit langem bestehenden politischen Unzufriedenheit eine Rolle. Auch die unpassende Beziehung des Kurfürsten zu seiner Mätresse trugen zu den Protesten bei. Die Unruhen nahmen solche Ausmaße an, dass der Deutsche Bund eine Bundesintervention plante. Der Kurfürst sah sich gezwungen, einen Landtag einzuberufen und eine Verfassung zuzugestehen. Eine konstituierende Ständeversammlung trat am 16. Oktober 1830 zusammen. Der Verfassungsausschuss wurde von Sylvester Jordan geleitet. Am 5. Januar 1831 trat die neue Verfassung in Kraft.

Struktur im Vormärz

Die Kurhessische Verfassung von 1831 war eine der fortschrittlichsten ihrer Zeit. Außergewöhnlich war das Einkammer- statt des sonst üblichen Zweikammer-Parlaments. Auch das Wahlrecht war bemerkenswert: für sechzehn Abgeordnete aus Stadt und Landgemeinden bestand das völlig freie Männerwahlrecht. Für diese bestanden keine Zensusschranken. Im Übrigen galt ein Zensuswahlrecht: Dienstboten, Gesellen, Arbeiter und vergleichbare Berufsstände blieben von der Wählbarkeit ausgeschlossen.

Insgesamt bestand das Parlament aus 53 Abgeordneten. Davon entfielen 20 Sitze auf die Prinzen des Herrscherhauses, die Standesherren, die Prälaten und Ritter oder deren Vertreter. 17 Mandate standen den Städten und der Universität Marburg zu. Hinzu kamen 16 Mandate für Vertreter der Bauern.

Die Kammer bestand gemäß § 63 der Verfassung im Detail aus

  • den Prinzen des kurfürstlichen Hauses
  • den Oberhäuptern der standesherrlichen Familien
  • dem Erbmarschall, also dem Senior der Familie Riedesel
  • einem der ritterschaftlichen Obervorsteher des Stiftes Kaufungen und Wetter
  • einem Abgeordneten des Landesuniversität Marburg
  • je einem Abgeordneten der fünf Bezirke der althessischen Ritterschaft (Diemel, Fulda, Schwalm, Werra und Lahn)
  • einem Abgeordneten der Ritterschaft der Grafschaft Schaumburg
  • einem Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren Adel in den Kreisen Fulda und Hünfeld
  • einem Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren und sonst stark begüterten Adel in der Provinz Hanau
  • 16 Abgeordneten der Städte nämlich
    • je zwei aus Kassel und Hanau
    • je einer aus Marburg, Fulda und Schmalkalden
    • Hersfeld und Melsungen teilen sich einen Abgeordneten. Für jeweils zwei Landtage durfte Hersfeld, dann für einen Landtag Melsungen den Abgeordneten wählen
    • ein weiterer Abgeordneter wurde in gleicher Weise von Hersfeld und Melsungen sowie den Städten Lichtenau, Rotenburg, Sontra, Spangenberg und Waldkappel bestimmt
    • Jeweils einen Abgeordneten wählen
      • Rinteln, Obernkirchen, Oldendorf, Rodenberg und Sachsenhagen
      • Hofgeismar, Karlshafen, Grebenstein, Helmarshausen, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Trendelburg, Volkmarsen, Wolfhagen und Zierenberg
      • Homberg, Borken, Felsberg, Fritzlar, Gudensberg, Neukirchen, Niedenstein, Schwarzenborn, Treysa und Ziegenhain
      • Eschwege, Allendorf, Großalmerode, Wanfried und Witzenhausen
      • Frankenberg, Amöneburg, Frankenau, Gemünden, Kirchhain, Neustadt, Rauschenberg, Rosenthal, Schweinsberg und Wetter
      • Hünfeld, Salmünster, Schlüchtern, und Steinau
      • Gelnhausen, Bockenheim, Wächtersbach und Windecken
  • 16 Vertretern der Landbezirke

Das Parlament musste allen Gesetzen zustimmen. Es hatte außerdem, anders als die anderen Landtage im Deutschen Bund, das Recht auf Gesetzesinitiative. Das Parlament hatte ein weitgehendes Etatrecht sowie das Recht, über die Ausgaben Auskünfte von den Behörden zu verlangen. Auch gab es nur in Kurhessen das Recht und sogar die Pflicht auf Ministeranklage, sollten sich die Minister eines Verfassungbruchs schuldig gemacht haben; allerdings konnte der Kurfürst das Parlament auflösen und damit eine Ministeranklage verhindern.

In der Verfassungsrealität entwickelte sich die Landständeversammlung zu einem Forum der Opposition. Als Vertretung der Bevölkerung wurde es zu einem Korrektiv zu den Regierungen.

Veränderungen nach 1848

Die Zusammensetzung des Parlaments änderte sich durch die Abschaffung von Privilegien während der Revolution von 1848/49. Mit dem Wahlgesetz vom 5. April 1849 traten an die Stelle erblicher Privilegien des Adels sechzehn Vertreter der Höchstbesteuerten.

Das Parlament wurde auch nach der Revolution von der Opposition dominiert. Dies führte mit zum kurhessischen Verfassungskonflikt im Jahr 1850. Dagegen kam es zu einer Bundesintervention durch den Deutschen Bund und der Besetzung des Landes durch die sogenannten Strafbayern.

In der Zeit der Reaktion wurde am 13. April 1852 eine neue oktroyierte Verfassung erlassen. Dadurch wurde ein Zweikammerparlament eingeführt. In der neuen ersten Kammer saßen die Prinzen, die Ritter, Prälaten und die Universität Marburg. Das Parlament verlor zudem weitgehend das Recht auf Gesetzesinitiative und die Ministeranklage und musste Einschränkungen im Budgetrecht hinnehmen.

Aber auch entgegen der Wahlbeeinflussung durch die Regierungen blieb die Ständeversammlung ein Hort der Opposition. Dies verstärkte sich nach 1859. Das Parlament war nunmehr von den in Fraktionen organisierten Oppositionskräften dominiert. Damit begann auch eine verschärfte Agitation um die Wiederherstellung der Verfassung von 1831 und der Rechte der Ständeversammlung. Der tiefgreifende Konflikt konnte von Seiten der Regierung trotz mehrfacher Parlamentsauflösung nicht beseitigt werden. Schließlich intervenierte der Deutsche Bund: Im März 1862 stimmte der Bundestag einem österreichisch-preußischen Antrag zu, dass die alte Verfassung mit Ausnahme von bundeswidrigen Artikeln wiederherzustellen sei. Der unwilligen kurhessischen Regierung drohte Preußen mit militärischer Besetzung. Preußische Truppen standen bereits an der Grenze. Kurhessen gab nach. Allerdings standen sich auch weiterhin die Kammermehrheit und die Regierung als Konfliktparteien bis zum Ende des Staates 1866 gegenüber.

Präsidenten

Landtag Präsident Amtszeit Anmerkung
Landtag von
Hessen-Kassel
Carl Georg Riedesel zu Eisenbach 1815/1816 Vom 15. Februar 1816 bis zum 10. Mai 1816 ließ er sich durch vertreten
Konstituierender
Landtag
August Riedesel zu Eisenbach 1830 als Erbmarschall
1. Landtag Burkhard Wilhelm Pfeiffer 1831 Da sein Mandat für ungültig erklärt wurde, schied er aus. Er wurde in der Nachwahl zwar bestätigt, war dann aber einfacher Abgeordneter
1. Landtag Friedrich Heinrich Ludwig Wilhelm von Trott zu Solz Mai 1831–1832 Wurde Minister
1.–2. Landtag Ludwig Georg Karl Wilhelm von Baumbach(-Ropperhausen) 1832–1833
3.–5. Landtag Carl Schomburg 1833–1838
6. Landtag Johannes Daniel Wilhelm Ludwig Schwarzenberg 1838
7.–8. Landtag Moritz Ernst von Baumbach(-Kirchheim) 1839–1844
9. Landtag Friedrich August Wilhelm Nebelthau 1846–1846
10. Landtag Friedrich Heinrich Ludwig Wilhelm von Trott zu Solz 1847-März 1848
10. Landtag Ludwig Carl Wilhelm von Baumbach(-Kirchheim) 1848
11.–12. Landtag Johannes Daniel Wilhelm Ludwig Schwarzenberg November 1848-Juni 1850
13. Landtag Karl Theodor Bayrhoffer 1850
14. Landtag
1. Kammer
Ferdinand von Schutzbar gen. Milchling 1852–1854
15. Landtag
1. Kammer
Ludwig Riedesel zu Eisenbach 1855–1857
16.–18. Landtag
1. Kammer
Ferdinand von Schutzbar gen. Milchling 1858–1861
14. Landtag
2. Kammer
Friedrich Heinrich Ernst Leopold Scheffer 1852–1854
15.–16. Landtag
2. Kammer
Georg Heinrich Zuschlag 1855–1860
17.–20. Landtag
2. Kammer
Friedrich August Wilhelm Nebelthau 1860–1862
21. Landtag Friedrich August Wilhelm Nebelthau 1862–1866

Literatur

  • Christine Goebel: Die Bundes- und Deutschlandpolitik Kurhessens in den Jahren 1859 bis 1866. Marburg 1995, ISBN 3-929019-68-X, S. 59–62.
  • Ewald Grothe: Verfassungsgebung und Verfassungskonflikt. Das Kurfürstentum Hessen in der ersten Ära Hassenpflug 1830–1837. (= Schriften zur Verfassungsgeschichte. 48). Berlin 1996, ISBN 3-428-08509-4.
  • Ewald Grothe: Konstitutionalismus in Hessen von 1848. Drei Wege zum Verfassungsstaat im Vormärz. (PDF; 398 kB)
  • Ewald Grothe: Die deutschen Staaten der zweiten Konstitutionalisierungswelle. In: Werner Daum u. a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 2: 1815–1847, Dietz, Bonn 2012, S. 879–926.
  • Ewald Grothe: Die Abgeordneten der kurhessischen Ständeversammlungen 1830-1866. Marburg 2016.
  • Christian Starck: Die kurhessische Verfassung von 1831 im Rahmen des deutschen Konstitutionalismus. (PDF; 7,02 MB)

Einzelnachweise

  1. Georg Leopold von Zangen: Die Verfassungs-Gesetze deutscher Staaten in systematischer Zusammenstellung: ein Handbuch für Geschäftsmänner. Band 1, 1828, S. 13–15. books.google.de
  2. Verhandlungen den Kurhessischen Landstände in den Jahren 1815 und 1816; in: Allgemeines Staatsverfassungs-Archiv : Zeitschrift für Theorie und Praxis gemäßigter Regierungsformen, 1816, Erster Band, IV. Stück, S. 514 ff., Digitalisat
  3. Winfried Speitkamp: Fürst, Bürokratie und Stände in Kurhessen 1813–1830, S. 139 ff., Digitalisat
  4. Karl Heinrich Ludwig Pölitz: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 bis auf die neueste Zeit. 2. Auflage. Band 1, 1832, Verfassung von 1830, S. 621 ff. (Volltext in der Google-Buchsuche). 
  5. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 440–443.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 05:59

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Die kurhessische Standeversammlung entstand nach den Unruhen von 1830 im selben Jahr als konstituierende Standeversammlung zur Beratung und Verabschiedung einer Verfassung Die Verfassung wurde 1831 in Kraft gesetzt Die Versammlung bestand bis zur Annexion des Staates durch Preussen im Jahr 1866 Sitz war seit 1836 das Standehaus in Kassel Standehaus in KasselVorgeschichteIn der Landgrafschaft Hessen Kassel bestanden die Landstande der Landgrafschaft Hessen formal fort auch wenn sie keine Bedeutung mehr hatten Im restaurierten Kurfurstentum Hessen erklarte Kurfurst Wilhelm I 1813 alle im Konigreich Westphalen getroffenen Entscheidungen fur ungultig Rechtlich sollte der Stand von 1805 zuruckgesetzt werden Damit endete die Geschichte der Reichsstande des Konigreichs Westphalen Allerdings weigerte sich der Kurfurst die Landstande der Landgrafschaft Hessen wieder einzusetzen Stattdessen berief er mit Patent vom 27 Dezember 1814 auf den 1 Marz 1815 einen Landtag ein Diesem sollten angehoren der Erbmarschall Carl Georg Riedesel zu Eisenbach zwei Vertreter der Pralaten 5 Vertreter der Ritterschaft 8 Vertreter der Stadte und 5 der Bauernschaft Der Landtag forderte die Ruckkehr zur alten Verfassung und lehnte die Finanzpolitik ab Trotz der Entwertung der Obligationen des Konigreichs Westphalen und der Willkur bei der Restitution der unter der franzosischen Herrschaft enteigneten Besitztumer war die Finanzlage des Kurfurstentums schlecht Der Landtag weigerte sich dem Kurfursten in finanziellen Fragen entgegenzukommen und wurde zunachst vertagt und dann mit Reskript vom 2 Mai 1816 aufgelost Am Landtag von 1815 16 nahmen folgende Delegierte teil Kurie Delegierter AnmerkungErbmarschall Carl Georg Riedesel zu Eisenbach als PrasidentPralaten Friedrich von Heydwolff Ritterschaftliches Stift KaufungenPralaten Georg Robert Universitat MarburgRitterschaft Carl Otto Johann von der Malsburg DiemelstromRitterschaft Ernst von Baumbach FuldastromRitterschaft Karl Friedrich August von Dalwigk SchwalmstromRitterschaft Franz Carl Ernst Wilhelm Rau von Holzhausen LahnstromRitterschaft Carl von Eschwege WerrastromStadte Ludwig Stern KasselStadte Carl Ludwig Hast Marburg und die Stadte des LahnstromsStadte George Neuber Grafschaft KatzenelnbogenStadte Carl Wilhelm Rohde Homburg und die Stadte des SchwalmstromsStadte Hieronymus Kleinhans Wolfhagen und die Stadte des DiemelstromsStadte Jonas Christoph Lutz Schmalkalden und die Stadte des Werrastroms nach dessen Tod trat 1816 Johann Christoph Vogeley in den Landtag ein Stadte Georg Heinrich Schroder Hersfeld und die Stadte des Fuldastroms nach seinem Tod am 18 April 1815 trat Arnold Sinning in den Landtag ein Stadte Johann Caspar Schwieder Frankenberg und die Stadte des LahnstromsBauernstand David Ferdinand Schultz FuldastromBauernstand Johann Heinrich Lauer LahnstromBauernstand Friedrich Scheffer SchwalmstromBauernstand Christoph Schneider DiemelstromBauernstand Christian Gottfried Vaupel Werrastrom Der Landtag war ein Partikularlandtag Hanau war nicht vertreten dort hatte es historisch keine Landstande gegeben fur die Grafschaft Schaumburg wurde ein gesonderter Landtag nach Rinteln einberufen Abgesehen von dem gescheiterten Landtag 1815 16 gab es im restaurierten Kurfurstentum Hessen keine Volksvertretung und auch keine Verfassung obwohl Artikel 13 der Deutschen Bundesakte zur Einrichtung einer landstandischen Verfassung verpflichtete Sowohl Kurfurst Wilhelm I wie auch sein Nachfolger Wilhelm II lehnten den Konstitutionalismus ab Im Zusammenhang mit der Julirevolution von 1830 kam es im Herbst des Jahres zu Unruhen in Kurhessen Dabei spielten auch wirtschaftliche und soziale Probleme neben einer seit langem bestehenden politischen Unzufriedenheit eine Rolle Auch die unpassende Beziehung des Kurfursten zu seiner Matresse trugen zu den Protesten bei Die Unruhen nahmen solche Ausmasse an dass der Deutsche Bund eine Bundesintervention plante Der Kurfurst sah sich gezwungen einen Landtag einzuberufen und eine Verfassung zuzugestehen Eine konstituierende Standeversammlung trat am 16 Oktober 1830 zusammen Der Verfassungsausschuss wurde von Sylvester Jordan geleitet Am 5 Januar 1831 trat die neue Verfassung in Kraft Struktur im VormarzDie Kurhessische Verfassung von 1831 war eine der fortschrittlichsten ihrer Zeit Aussergewohnlich war das Einkammer statt des sonst ublichen Zweikammer Parlaments Auch das Wahlrecht war bemerkenswert fur sechzehn Abgeordnete aus Stadt und Landgemeinden bestand das vollig freie Mannerwahlrecht Fur diese bestanden keine Zensusschranken Im Ubrigen galt ein Zensuswahlrecht Dienstboten Gesellen Arbeiter und vergleichbare Berufsstande blieben von der Wahlbarkeit ausgeschlossen Insgesamt bestand das Parlament aus 53 Abgeordneten Davon entfielen 20 Sitze auf die Prinzen des Herrscherhauses die Standesherren die Pralaten und Ritter oder deren Vertreter 17 Mandate standen den Stadten und der Universitat Marburg zu Hinzu kamen 16 Mandate fur Vertreter der Bauern Die Kammer bestand gemass 63 der Verfassung im Detail aus den Prinzen des kurfurstlichen Hauses den Oberhauptern der standesherrlichen Familien dem Erbmarschall also dem Senior der Familie Riedesel einem der ritterschaftlichen Obervorsteher des Stiftes Kaufungen und Wetter einem Abgeordneten des Landesuniversitat Marburg je einem Abgeordneten der funf Bezirke der althessischen Ritterschaft Diemel Fulda Schwalm Werra und Lahn einem Abgeordneten der Ritterschaft der Grafschaft Schaumburg einem Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren Adel in den Kreisen Fulda und Hunfeld einem Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren und sonst stark beguterten Adel in der Provinz Hanau 16 Abgeordneten der Stadte namlich je zwei aus Kassel und Hanau je einer aus Marburg Fulda und Schmalkalden Hersfeld und Melsungen teilen sich einen Abgeordneten Fur jeweils zwei Landtage durfte Hersfeld dann fur einen Landtag Melsungen den Abgeordneten wahlen ein weiterer Abgeordneter wurde in gleicher Weise von Hersfeld und Melsungen sowie den Stadten Lichtenau Rotenburg Sontra Spangenberg und Waldkappel bestimmt Jeweils einen Abgeordneten wahlen Rinteln Obernkirchen Oldendorf Rodenberg und Sachsenhagen Hofgeismar Karlshafen Grebenstein Helmarshausen Immenhausen Liebenau Naumburg Trendelburg Volkmarsen Wolfhagen und Zierenberg Homberg Borken Felsberg Fritzlar Gudensberg Neukirchen Niedenstein Schwarzenborn Treysa und Ziegenhain Eschwege Allendorf Grossalmerode Wanfried und Witzenhausen Frankenberg Amoneburg Frankenau Gemunden Kirchhain Neustadt Rauschenberg Rosenthal Schweinsberg und Wetter Hunfeld Salmunster Schluchtern und Steinau Gelnhausen Bockenheim Wachtersbach und Windecken 16 Vertretern der Landbezirke Das Parlament musste allen Gesetzen zustimmen Es hatte ausserdem anders als die anderen Landtage im Deutschen Bund das Recht auf Gesetzesinitiative Das Parlament hatte ein weitgehendes Etatrecht sowie das Recht uber die Ausgaben Auskunfte von den Behorden zu verlangen Auch gab es nur in Kurhessen das Recht und sogar die Pflicht auf Ministeranklage sollten sich die Minister eines Verfassungbruchs schuldig gemacht haben allerdings konnte der Kurfurst das Parlament auflosen und damit eine Ministeranklage verhindern In der Verfassungsrealitat entwickelte sich die Landstandeversammlung zu einem Forum der Opposition Als Vertretung der Bevolkerung wurde es zu einem Korrektiv zu den Regierungen Veranderungen nach 1848Die zweite Kurhessische Verfassung vom 13 April 1852 Die Zusammensetzung des Parlaments anderte sich durch die Abschaffung von Privilegien wahrend der Revolution von 1848 49 Mit dem Wahlgesetz vom 5 April 1849 traten an die Stelle erblicher Privilegien des Adels sechzehn Vertreter der Hochstbesteuerten Das Parlament wurde auch nach der Revolution von der Opposition dominiert Dies fuhrte mit zum kurhessischen Verfassungskonflikt im Jahr 1850 Dagegen kam es zu einer Bundesintervention durch den Deutschen Bund und der Besetzung des Landes durch die sogenannten Strafbayern In der Zeit der Reaktion wurde am 13 April 1852 eine neue oktroyierte Verfassung erlassen Dadurch wurde ein Zweikammerparlament eingefuhrt In der neuen ersten Kammer sassen die Prinzen die Ritter Pralaten und die Universitat Marburg Das Parlament verlor zudem weitgehend das Recht auf Gesetzesinitiative und die Ministeranklage und musste Einschrankungen im Budgetrecht hinnehmen Aber auch entgegen der Wahlbeeinflussung durch die Regierungen blieb die Standeversammlung ein Hort der Opposition Dies verstarkte sich nach 1859 Das Parlament war nunmehr von den in Fraktionen organisierten Oppositionskraften dominiert Damit begann auch eine verscharfte Agitation um die Wiederherstellung der Verfassung von 1831 und der Rechte der Standeversammlung Der tiefgreifende Konflikt konnte von Seiten der Regierung trotz mehrfacher Parlamentsauflosung nicht beseitigt werden Schliesslich intervenierte der Deutsche Bund Im Marz 1862 stimmte der Bundestag einem osterreichisch preussischen Antrag zu dass die alte Verfassung mit Ausnahme von bundeswidrigen Artikeln wiederherzustellen sei Der unwilligen kurhessischen Regierung drohte Preussen mit militarischer Besetzung Preussische Truppen standen bereits an der Grenze Kurhessen gab nach Allerdings standen sich auch weiterhin die Kammermehrheit und die Regierung als Konfliktparteien bis zum Ende des Staates 1866 gegenuber PrasidentenLandtag Prasident Amtszeit AnmerkungLandtag von Hessen Kassel Carl Georg Riedesel zu Eisenbach 1815 1816 Vom 15 Februar 1816 bis zum 10 Mai 1816 liess er sich durch vertretenKonstituierender Landtag August Riedesel zu Eisenbach 1830 als Erbmarschall1 Landtag Burkhard Wilhelm Pfeiffer 1831 Da sein Mandat fur ungultig erklart wurde schied er aus Er wurde in der Nachwahl zwar bestatigt war dann aber einfacher Abgeordneter1 Landtag Friedrich Heinrich Ludwig Wilhelm von Trott zu Solz Mai 1831 1832 Wurde Minister1 2 Landtag Ludwig Georg Karl Wilhelm von Baumbach Ropperhausen 1832 18333 5 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Marburg 1995 ISBN 3 929019 68 X S 59 62 Ewald Grothe Verfassungsgebung und Verfassungskonflikt Das Kurfurstentum Hessen in der ersten Ara Hassenpflug 1830 1837 Schriften zur Verfassungsgeschichte 48 Berlin 1996 ISBN 3 428 08509 4 Ewald Grothe Konstitutionalismus in Hessen von 1848 Drei Wege zum Verfassungsstaat im Vormarz PDF 398 kB Ewald Grothe Die deutschen Staaten der zweiten Konstitutionalisierungswelle In Werner Daum u a Hrsg Handbuch der europaischen Verfassungsgeschichte im 19 Jahrhundert Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel Band 2 1815 1847 Dietz Bonn 2012 S 879 926 Ewald Grothe Die Abgeordneten der kurhessischen Standeversammlungen 1830 1866 Marburg 2016 Christian Starck Die kurhessische Verfassung von 1831 im Rahmen des deutschen Konstitutionalismus PDF 7 02 MB EinzelnachweiseGeorg Leopold von Zangen Die Verfassungs Gesetze deutscher Staaten in systematischer Zusammenstellung ein Handbuch fur Geschaftsmanner Band 1 1828 S 13 15 books google de Verhandlungen den Kurhessischen Landstande in den Jahren 1815 und 1816 in Allgemeines Staatsverfassungs Archiv Zeitschrift fur Theorie und Praxis gemassigter Regierungsformen 1816 Erster Band IV Stuck S 514 ff Digitalisat Winfried Speitkamp Furst Burokratie und Stande in Kurhessen 1813 1830 S 139 ff Digitalisat Karl Heinrich Ludwig Politz Die europaischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 bis auf die neueste Zeit 2 Auflage Band 1 1832 Verfassung von 1830 S 621 ff Volltext in der Google Buchsuche Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band III Bismarck und das Reich 3 Auflage W Kohlhammer Stuttgart u a 1988 S 440 443

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