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Marokkanische Staatsangehörigkeit

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Marokkanische Staatsangehörigkeit
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Die marokkanische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum marokkanischen Staatsverband mit den zugehörigen Rechten und Pflichten. Traditionell wird von einem „ewigen Band“ zwischen dem Sultan, der als Nachfahre des Propheten Mohammed auch als spiritueller Führer legitimiert ist, und seinen Untertanen ausgegangen.

Für die Zeit zwischen dem Vertrag von Lalla Marnia (Traité de Lalla-Marnia) 1845 und der Unabhängigkeit 1956/58 ist im Folgenden „Marokko“ als geographischer Begriff zu verstehen.

Historisches

Das Konzept einer Staatsangehörigkeit für die Untertanen des Sultans entstand nach 1845, als fremde Mächte, ähnlich den Kapitulationen des Osmanischen Reiches, Schutzrechte für ihre Bürger, auch für von ihnen eingebürgerte Marokkaner, erstritten. Diese waren dann, durch Konsuln einer speziellen Gerichtsbarkeit unterstellt, so wie dies im fernen Osten ähnlich in Japan praktiziert wurde. Frankreich war schon seit dem Vertrag von 1860 de facto-Schutzmacht.

Traditionell war die Bindung eines Untertanen an den Sultan eine feudale, also in der Person begründete. Die ihm loyal ergebenen Gebiete hießen Makhzen. Bis 1958 mussten Marokkaner zwingend Muslims sein, so dass z. B. die zahlreichen Juden in eigenen Stadtvierteln, den Mellahs unter einem Sonderrecht, aber trotzdem dem Sultan unterworfen, lebten. Ungläubigen war im Herrschaftsbereich der Sultane u. a. der Erwerb von Grundeigentum verboten.

1905 bis 1956

Internationale Verträge und Völkerrecht

Erste international verbindliche Abmachungen stammen aus dem Jahre 1880. Festgelegt wurde, dass Marokkaner, die, ohne ausdrückliche Zustimmung ihrer Regierung, während eines Auslandsaufenthalts von einem anderen Staat eingebürgert worden waren, nur solange wieder in ihrer Heimat als (geschützter) Ausländer leben durften, wie die gesetzliche Wartefrist vor ihrer Einbürgerung gewesen war. Ansonsten mussten sie erneut marokkanischer Untertan werden oder ihr Heimatland wieder verlassen.

Die „Algeciras-Akte“ von 1906, der Verzicht des Deutschen Reichs auf Ansprüche durch den Marokko-Kongo-Vertrag 1911 und der Protektoratsvertrag vom 30. März 1912 führten zu Schaffung eines spanischen und französischen Protektorats. Die Staatsbürgerschaft der eingeborenen Untertanen, die weiterhin dem nominell „regierenden“ Sultan unterstanden, änderten sich dadurch nicht.

Französisch-Marokko

Den Status von Ausländern regelte der vom 13. August 1913. Sie wurden Franzosen gleichgestellt, d. h. der Unterstellung unter das muslimisch-marokkanische Recht entzogen. Die nach dem Ersten Weltkrieg zahlreich gewordenen nun staatenlosen ehemaligen Italiener und Russen wurden wie Franzosen behandelt. Das Dekret vom 8. November 1921 führte, analog der in Frankreich erfolgten Änderung, das doppelte ius soli ein. Hierzu erging das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs “Nationality Decrees Issued in Tunis and Morocco” 7. Feb. 1923. Es war für die Weiterentwicklung des Völkerrechts weltweit von Bedeutung, da klargestellt wurde, dass sich die Frage der Staatsangehörigkeit nach den nationalen Gesetzen richtet. Somit bestimmt jeder Staat selbst, wann jemand seine Staatsangehörigkeit erwirbt oder verliert.

Praktische Anwendung fand das doppelte ius soli nicht, da die Gerichte im Protektorat mangels eines Gesetzes, das den Erwerb oder Verlust der marokkanischen Staatsbürgerschaft regelte, ausschließlich ius sanguinis-Prinzipien anwandten. Ausländische Ehefrauen, die marokkanische Nicht-Muslime heirateten wurden durch Heirat nicht marokkanische Untertanen.

Die Bedingungen für Eingeborene (protégés), um die volle französische Staatsbürgerschaft (man nannte sie dann Évolués) erhalten zu können, war in verschiedenen Kolonien unterschiedlich. Die Vorschriften für Französisch-Marokko und Tunesien blieben so, dass die Eingeborenen als Untertanen der nominal noch herrschenden Sultane galten. Die Verleihung der französischen Staatsbürgerschaft an alle Bewohner der Kolonien 1953 galt nicht für die Protektorate.

Spanisch-Marokko

Frankreich trat den nördlichen Teil seines neu errichteten Protektorats durch den Vertrag vom 27. Nov. 1912 an die spanische Verwaltung ab. Mittelsmann zwischen Spanien und dem Sultan war der Kalif von Tétouan.

Die spanische Staatsangehörigkeit der Bewohner bzw. deren Erwerb richtete sich nach den Regeln, die in jeder Verfassung seit 1812, dem Zivilgesetzbuch von 1889 (das noch den Erwerb eines Ort-Bürgerrechts kannte) und der ersten speziell für koloniale Untertanen ergangenen Verordnung aus dem Jahre 1931 enthalten waren.

Dies galt auch für die Gebiete von:

Kap Juby

Der 30.000 km² große Landstreifen Kap Juby („Tarfaya-Streifen“) nördlich der Spanisch-Sahara war seit 1916 ebenfalls Teil von Spanisch-Marokko. Er wurde nach den Maßgaben des Vertrags, geschlossen in der Bucht von Cintra am 1. April 1958, in der Woche vor dem 10. April 1958 Marokko überlassen.

Ifni

Ifni war 1860 an Spanien abgetreten worden und 1904 bis 1952 spanisches Protektorat, dann Teil von Spanisch-Westafrika, bis am 10. Januar 1958 die Aufwertung zur Überseeprovinz erfolgte. Die ging mit voller spanischer Staatsbürgerschaft für die Bewohner einher. Dabei blieb es bis zur Übergabe an Marokko am 1. Juli 1969.

Internationale Zone von Tanger

siehe Hauptartikel: Internationale Zone von Tanger

Auch die Souveränität der 1929–56 bestehenden Zone verblieb formell beim Sultan von Marokko, so dass hinsichtlich Staatsangehörigkeit der Araber dort das zu Französisch-Marokko Gesagte gilt. Staatsangehörigen der Signatarmächte der Tanger-Konvention war der visumsfreie Aufenthalt gestattet.

Dem Gouverneur des Sultans war ein französischer Beamter als „Berater“ beigestellt. Rechtsstreitigkeiten kamen vor einen gemischten internationalen Gerichtshof.

Unabhängiges Königreich seit 1956

Staatsangehörigkeitsgesetz 1958

Das Staatsangehörigkeitsgesetz nach der Unabhängigkeit orientierte sich am Abstammungsprinzip über die männlicher Linie. Die Vorschrift, dass ein Marokkaner Muslim zu sein hatte, fiel weg.
Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Justizministerium, das eine polizeiliche Überprüfung veranlasst. Seit 2007 entscheidet Staatsangehörigkeitsfragen eine sechsköpfige inter-ministerielle Kommission. Das formell letzte Wort hat der Ministerrat.

Das Gesetz von 1958 führte erstmals überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs ein. Kinder aus Mischehen, mit ausländischem Vater, konnten nun durch Erklärung innerhalb von zwei Jahren vor Volljährigkeit Marokkaner werden. Ein einheiratender ausländischer Mann hatte ebenso wenig Anspruch auf Einbürgerung, wie Kinder eines in Marokko geborenen staatenlosen Paares. Eine Wartefrist von zwei Jahren galt für einheiratende Ehefrauen. Das 1921 eingeführte doppelte ius soli besteht weiter. Einbürgerungen in Form der Option war möglich für arabisch-sprechende Männer, die aus Ländern mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung stammten. Sie konnten, wenn sie fünfzehn Jahre im Lande gelebt hatten Marokkaner werden. Dabei galten kürzere Fristen für im Staatsdienst tätige und solche mit marokkanischen Ehefrauen.

Die 1993, 2004 (die u. a. Vaterschaftsanerkennungen ermöglichte) und 2007 erfolgten Änderungen des Zivilgesetzbuches in Richtung von mehr Gleichberechtigung hatte Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit. Hierbei wurde die Bindung von alleinstehenden Frauen und Emigrantenkindern an den marokkanischen Staat gestärkt. Gleichzeitig erschwerte man die Einbürgerung von Zugewanderten.

Bis 2007 gehörte das Kind zur Familie seines Vaters. Das uneheliche, vaterlose Kind hatte keine rechtliche Existenz. Eine Ausnahme war nur vorgesehen für Kinder staatenloser Väter mit marokkanischen Müttern, die in Marokko geboren wurden. Seit der Reform ist auch für inzwischen Volljährige die nun mögliche Eintragung am Standesamt mit dem rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft verbunden.

Durch Geburt Marokkaner wird jedes Kind (bis 2017 „Sohn“), sofern mindestens ein Elternteil Marokkaner ist, gleichgültig ob die Geburt im Ausland erfolgt und ehelich oder unehelich ist. Dem steht jedoch entgegen, dass eine Anmeldung am Standesamt von Kindern muslimischer Herkunft nur dann akzeptiert wird, wenn sie ehelich geboren sind. Diese Anmeldung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Ebenso automatisch gelten Findelkinder als Marokkaner, die fünf Jahre im Rahmen einer Kafala-„Adoption“ in Pflege bei Marokkanern waren.

Doppelte Staatsbürgerschaft ab Geburt (vor allem im Ausland) ist erlaubt. Ist nur die Mutter Marokkanerin, hat das Kind im Alter von 18–20 (früher 21) die Option aus der marokkanischen Staatsbürgerschaft auszuscheiden.

Eingebürgert durch Erklärung werden in Marokko geborene Kinder von legal im Lande wohnenden Ausländern, zwei Jahre vor Erreichen der Volljährigkeit. Alle anderen Ausländer auf Antrag nach fünfjährigem legalen Aufenthalt, sofern der Antragsteller gesund, solvent, weitgehend unbescholten ist und hinreichend arabisch spricht. Genehmigungen sind auch davon abhängig, ob sie im Interesse Marokkos sind. Die Wartefrist gilt heute auch für einheiratende Ehefrauen. Diese Bedingungen sind ansonsten im Kern seit 1958 unverändert.
Verdiensteinbürgern durch den König ist dann ohne Vorbedingungen möglich, wenn es für den Staat von Nutzen ist.

Einbürgerungsanträge müssen innerhalb eines Jahres beschieden werden. Erfolgt das nicht, gilt der Antrag als abgelehnt. Die Einbürgerung, die minderjährige Kinder immer mit einschließt, erfolgt durch Dekret, einem sogenannten . Sie werden im Staatsanzeiger (Bulletin Officiel) veröffentlicht. Ablehnungen dürfen fünf Jahre lang angefochten werden.

Neubürger haben für fünf Jahre kein Wahlrecht und können ebenso lange nicht Beamte werden.

Wiedereinbürgerungen ehemaliger Marokkaner sind nur dann möglich, wenn die Person ab Geburt Marokkaner gewesen war.

Die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft, sei es um eine andere anzunehmen oder weil Doppelstaatlichkeit besteht, bedarf in jedem Fall einer Genehmigung. Dies wird strikt gehandhabt, seit Spanien 1959 zahlreiche im Lande lebende Marokkaner einbürgerte. Erteilt wird sie ungern, da man weiterhin von einem „ewigen Band“ zwischen Sultan und Untertanen ausgeht. Selbst in der dritten Generation im Ausland wohnende Gastarbeiternachfahren gelten in ihrer Heimat als Marokkaner.

Eine Aberkennung ist für den Fall möglich, dass der Betroffene sechs Monate nach amtlicher Aufforderung eine ausländische Beamtenstelle oder den Dienst in einer fremden Armee nicht aufgab. Weitere Gründe – nur für Eingebürgerte in den ersten zehn Jahren – sind die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen den Staat oder zu mehr als fünf Jahren Haft oder Wehrdienstvermeidung. Solche Maßnahmen erstrecken sich nicht auf Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder.

Insofern Zuständigkeiten für Anfechtungen usw. bis 2007 bei der Staatsanwaltschaft lagen, sind sie nun beim Ministerium. Auch beginnt der Gerichtsweg nun bei der marokkanischen Entsprechung eines Amtsgerichts, statt vor dem Landgericht.

Statistik

In den 50 Jahren nach der Unabhängigkeit bis zur Gesetzesreform 2006 erwarben nur 6288 Personen die marokkanische Staatsbürgerschaft. 62 % von diesen waren Algerier, die den erleichterten Bedingungen für Muslime genügten. „Echte“ Einbürgerungen gab es nur 1646.
Die Anzahl der Eingebürgerten blieb auch danach überschaubar.

Auswanderung

Zwischen 1961 und 1964 verließen etwa 100.000 Juden das Land. Dieser Trend setzte sich fort: von den geschätzt 265.000 im Jahre 1948 befanden sich 2006 noch rund 3200 in Marokko. Ausgelöst wurde dieser Exodus, weil die Politik des Staates Israel ab 1948 und die Suezkrise die Wut ihrer arabischen Nachbarn entflammt hatte, was sich auf die Lebensumstände der Ungläubigen auswirkte.

Die marokkanische Diaspora wird weltweit auf gut fünf Millionen geschätzt. Hierbei handelt es sich im Europa vor allem um Arbeitsmigranten und deren Nachfahren. In Frankreich leben 1½ Millionen, 800.000–900.000 in Spanien und je 425.000 in Italien und Belgien. Die Tatsache, dass diese bei Staatsbürgerschaftswechsel im Aufnahmeland wegen der marokkanischerseits selten gewährten Entlassungserlaubnisse, zwangsläufig Doppelstaatler bleiben (müssen), hat zur Kritik europäischer Regierungen geführt. Allerdings gibt es seit der Jahrtausendwende in Europa ein Umdenken und viele Länder sind durch Reformen in diesem Punkt toleranter geworden.

Flüchtlinge

Marokko hat das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1957 gezeichnet. Zuständig war eine kaum aktive Kommission im Außenministerium. 2014 erfolgte eine Reorganisation in Form des Bureau marocain des réfugiés et des apatrides (BMRA). Anerkannte Flüchtlinge können seit 2010 unter erleichterten Bedienungen eingebürgert werden. 2017 erfolgte eine weitere Lockerung für bestimmte Personengruppen, die illegal im Lande lebten. Die Antragsfristen verkürzten sich für bis 2013 eingereiste schwer Kranke, mit Marokkanern zwei Jahre zusammenlebende Frauen und deren Kinder (vier Jahre mit legal im Lande wohnenden Ausländern) und Personen, die seit mindestens zwei Jahren einen festen Arbeitsvertrag hatten. Etwa 50.000 Antragsteller haben daraufhin bis Ende 2018 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

West-Sahara

siehe Hauptartikel: Spanisch-Sahara, MINURSO

Spanien errichtete 1884 ein Protektorat über die nomadisierenden Stämme der Westsahara durch Abkommen mit den lokalen Scheichs. Am 9. April 1934 wurde die spanische Sahara zum „Bestandteil des spanischen Vaterlandes“ erklärt, was formalrechtlich den Kolonialstatus beendete. 1955/8 wurde das Gebiet Überseeprovinz (Provincia Sahara Español) mit entsprechender Auswirkung auf die spanische Staatsangehörigkeit der damals ca. 32.000 Bewohner.

Die UNO betrachtet die Westsahara seit 1963 als „Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung.“ Östlich des Walls leben etwa 30.000 Saharauis in der Wüste. Völkerrechtlich handelt es sich beim marokkanischen Einmarsch im Dezember 1975 um eine illegale Okkupation, die anhält. Vor der Invasion floh etwa die Hälfte der damaligen Bevölkerung. Seit 16. April 1991 herrscht Waffenstillstand.

Die Gültigkeit des marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde 1979 auf das Gebiet der Westsahara ausgeweitet. Demzufolge besitzen Saharauis in dem von Marokko verwalteten Teil der Westsahara grundsätzlich nur dann die marokkanische Staatsangehörigkeit, wenn bereits ein Elternteil marokkanischer Staatsangehöriger war, oder sie individuell die Staatsangehörigkeit erhalten haben. „Auch nach dem marokkanischen Staatsangehörigkeitsrecht besitzen die Saharauis demnach nicht per se die marokkanische Staatsangehörigkeit.“

Die westlich des marokkanischen Walls lebenden, geschätzt 600.000 Menschen, erhalten entsprechende Papiere. Marokko entzieht seinen Bürgern, wenn sie im Staatsdienst stehen oder öffentlich für Unabhängigkeit der Westsahara eintreten regelmäßig den Reisepass und Personalausweis. Die in vor allem in Lagern der Provinz Tindūf in Algerien wohnenden rund 165.000 Staatsangehörigen der Demokratischen Arabischen Republik Sahara bekommen mit 18 einen entsprechenden Personalausweis des Innenministeriums, das auch Reisepässe für diejenigen Länder ausstellt, die ihn anerkennen. Zum Verlassen des Lagers erhalten sie üblicherweise drei Monate gültige Erlaubnisse der algerischen Regierung. Diese vergibt aus humanitären Gründen ihre Pässe (mit entsprechenden Eintragungen) für Reisen in andere Länder.

Da Spanien das Territorium im Jahr 1976 ohne offiziellen Souveränitätsübergang verließ, hatten die Bewohner dort keine Option, weder für die spanische noch die marokkanisch resp. mauretanische Staatsbürgerschaft. Der oberste Gerichtshof Spaniens hat lange Jahre die Position vertreten, Saharauis seien als marokkanische Staatsbürger zu betrachten. Ein erstes Urteil im September 2013 gestand nach 1975 Geborenen den Status und Schutz eines Staatenlosen zu. Diese Ansicht wurde seitdem vom spanischen Innenministerium übernommen.

Literatur

  • Acquaviva, Antoine; La condition civile des étrangers au Maroc (Dahir du 12 août 1913); Montpellier 1936 [Diss. iur., Université de Montpellier]
  • Belkziz A.; Nationalité dans les pays arabes; Rabat 1967 (Cahiers de l’Université de Mohamed V)
  • Decroux, Paul; Essai sur la nationalité marocaine (avec les textes concernant la nationalité marocaine et la nationalité française au Maroc); s. l. [Melle, Deux-Sèvres] s. n. [ca. 1935]
  • European Commission; Ad-Hoc Query on Citizenship status of persons from Western Sahara (Sahrawi citizens); Requested by FI EMN NCP on 10.4.2015; 9. June 2015
  • Geiser, Alexandra; Westsahara: Staatszugehörigkeit; Bern 2015 (SFH-Länderanalyse)
  • Guiho, Pierre; La nationalité marocaine; Rabat 1961 (éd. Laporte, Librairie de Médicis)
  • Hecker, Hellmuth; Tomson, Edgar; Staatsangehörigkeitsrecht Frankreichs einschließlich der Überseegebiete und ehemaligen Kolonien; Frankfurt 1968
  • Levy, Georges; Nationalité marocaine et les conflits de nationalité; Paris 1949 [Diss. iur.; hektogr.]
  • Manby, Bronwen; Nationality and statelessness among persons of Western Saharan origin; Tottel's Journal of Immigration, Asylum and Nationality Law, Vol. 34 (2020), S. 9–29
  • Martín Pérez, Alberto; Moreno Fuentes, Francisco Javier; Dealing with Loopholes in National and EU Citizenship: Spanish Nationality in the Case of Western Sahara; in: Guild, Elspeth (Hrsg.); Reconceptualization of European Union Citizenship; Leiden 2004 (Brill), S. 149–66
  • Perrin, Delphine; Country Report: Morocco; San Domenico di Fiesole 2011 (CADMUS); RSCAS/EUDO-CIT-CR 2011/42
  • Perrin, Delphine; Identité et transmission du lien national au Maghreb: étude comparée des codes de la nationalité; L’Année du maghreb, III, 2007
  • Ruiz-Almodóvar, Caridad; Ley Marroquí de nacionalidad; MEAH, sección árabe-islam, Vol. 59 (2010), S. 115–35; [Kommentar und sp. Übs.]
  • Urban, Yerri; L'Indigène dans le droit colonial français 1865–1955; 2011 (Fondation Varenne)

Einzelnachweise

  1. Art. 14 ff. der Konvention über die Ausübung des Schutzrechts in Marokko
  2. Traité de protectorate, geschlossen in Fès (offiz. engl.: British and Foreign State Papers, Vol. 106, p. 1023), i. V. m. der Convention Franco—Espanole am 27. November 1912.
  3. Vgl. Acquaviva (1936).
  4. Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich allerdings aus dem Völkerrecht. Zuerst dem Haager Abkommen von 1930. Diesem ist zwar Marokko nicht beigetreten, der Inhalt ist inzwischen Völkergewohnheitsrecht.
  5. Die „Berber-Dekrete“ 1930 schufen spezielle Gerichte, um das Zivilrecht dieses Stammes auszulegen.
  6. Für nicht-nordafrikanische Gebiete vgl. Solus, Henry; Traité de la condition des indigènes en droit privé; Paris 1927.
  7. Engl.: Franco-Spanish Convention regarding Morocco of November 27, 1912; British and Foreign State Papers, Vol. 106, S. 1025. Bereits in einem Geheimabkommen 1904 hatte man sich auf Einflusszonen geeignet.
  8. Tratado de Retrocesión, Boletín Oficial del Estado, 8805.
  9. Relevante internationale Verträge vom 18. Dez. 1923 (Convention relative à l’Organisation du Statut de la Zone de Tanger), 25. Juli 1928 und 31. Aug. 1945 (Agreement for the re-establishment of the International Administration of Tangier). Detailliert: 1) Rouard de Card, Edgard; Le statut de Tanger d'après la Convention du 18 décembre 1923; Paris 1925 (Pedone); 2) Tanger sous le protectorat de l'Espagne pendant la guerre mondiale: Ministère des affaires exterieures. Juin 1940 - Octobre 1945; Madrid 1946.
  10. Deutschen und Japanern blieb nach 1945 die Einreise verboten. (Vernier, Victor; La singulière zone de Tanger; Paris 1955).
  11. Vgl. 1) Alan, James; Dispute Between Algeria and Morocco (1963–1964); Peacekeeping in International Politics, 1990, S. 97-9; 2) Heggoy, Alf Andrew; Colonial Origins of the Algerian-Moroccan Border Conflict of October 1963; African Studies Review Vol. 13 (1970), S. 17-22.
  12. Dahir n° 1-58-250 vom 12. September 1958, in Kraft 1. Okt. Arabischer Text im Staatsanzeiger n° 2394 vom 12. Sept. 1958.
  13. Sp. Übs.: Ruiz-Almodóvar, Caridad;; El derecho privado en los países árabes: códigos de estatuto personal …; Granada 2005 (Universidad de Granada); S. 225-292.
  14. Änderung durch Gesetz n° 62-06 2007, in Kraft durch Dahir n°01-07, 3. März 2007. Arab./frz. zweisprachige Ausgabe: Code de la Nationalité Marocaine; Rabat 2007 (Revue Marocaine d’Administration Locale et de Développement).
  15. Loi n° 37-99 relative à l’état civil, promulguée par le dahir n° 1.02.239 du 25 rejeb 1423 (3. Okt. 2002) und Loi n° 70.03 portant code de la famille, promulguée par le Dahir 1.04.22 du 3 février 2004.
  16. Bis 2002: 21 Jahre, seitdem 18.
  17. «en quoi la faveur sollicitée est justifiée au point de vue national»
  18. Loi n° 02-03 du 11 novembre 2003 relative à l’entrée et au séjour des étrangers au Royaume du Maroc, à l’émigration et l’immigration irrégulières; in Kraft durch Décret n° 2-10-60718 du 1. avril 2010.
  19. Auf die heute gegebene Möglichkeit der „Reintergration“ ehemaliger Saharauis im spanischen Recht kann hier nicht eingegangen werden. Vgl. den Fall des Ahmed Lekhrif, der 2008 nach Wiedererwerb aus dem Dienst des marokkanischen Außenministerium entlassen wurde.
  20. Im Rahmen der Entkolonialisierung sollte das Gebiet nach kurzer gemeinschaftlicher Verwaltung unabhängig oder Teil der Nachbarstaaten werden.Western Sahara: Advisory Opinion (1975); International Court of Justice Reports 12 (1975).
  21. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste; Auswirkungen des völkerrechtlichen Status der Westsahara auf das marokkanische Staatsangehörigkeitsrecht und das Asylverfahren in Deutschland; WD 2-3000-063/16 (2016-05-18).
  22. Was nie geschah, wenn sie gegen die Besetzung opponiert hatten. Manby, B.; Struggles for citizenship in Africa; London 2009 (Zed Books)
  23. Canada, Refugee Board; Algeria: Citizenship of persons born in the Sahrawi refugee camps in Tindouf; whether they have identity documents and/or a birth certificate; whether and how a person can leave Tindouf; DZA34601.E; 2002-07-18
  24. Nur in Spanien oder im Ausland wohnende Saharauis mit spanischem Pass hatten ein Jahr die Option sich zu registrieren, gem. Real Decreto 2258/1976.
  25. Die Verleihung der , zu dem der flächenmäßig größere Teil der Spanisch-Sahara nach Rückzug der Kolonialherren 1976-79 gehörte, für Lagerinsassen in Tindūf war im Präsidentenwahlkampf 2019 umstritten. Der dann gewählte Mohamed Ould Ghazouani steht dem Wunsch der Polisario nach einem eigenen Staat ablehnend gegenüber.
  26. Vgl. Ruiz Miguel, C.; Nacionalidad española de ciudadanos saharauis: Secuela de una descolonización frustrada (y frustrante); Revista General de Derecho, no. 663 (1999).
  27. Die Regierung der BRD geht abweichend davon aus, dass die nicht unter marokkanischer Verwaltung lebenden Saharauis fast alle algerische oder spanische Staatsangehörigkeit besitzen (Auskunft des Staatsministers Michael Roth, Anlage 21 zum Plenarprotokoll der 166. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 27.04.2016, S. 16345.)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jul 2025 / 08:27

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Die marokkanische Staatsangehorigkeit bestimmt die Zugehorigkeit einer Person zum marokkanischen Staatsverband mit den zugehorigen Rechten und Pflichten Traditionell wird von einem ewigen Band zwischen dem Sultan der als Nachfahre des Propheten Mohammed auch als spiritueller Fuhrer legitimiert ist und seinen Untertanen ausgegangen Marokkanischer Reisepass Fur die Zeit zwischen dem Vertrag von Lalla Marnia Traite de Lalla Marnia 1845 und der Unabhangigkeit 1956 58 ist im Folgenden Marokko als geographischer Begriff zu verstehen HistorischesMachtbereich des marokkanischen Sultans bilad al maghzen in rot Die Gebiete nicht unterworfener Stamme bilad al siba in grau Letztere erkannten vielfach seine Oberhoheit als religioser Fuhrer an Das Konzept einer Staatsangehorigkeit fur die Untertanen des Sultans entstand nach 1845 als fremde Machte ahnlich den Kapitulationen des Osmanischen Reiches Schutzrechte fur ihre Burger auch fur von ihnen eingeburgerte Marokkaner erstritten Diese waren dann durch Konsuln einer speziellen Gerichtsbarkeit unterstellt so wie dies im fernen Osten ahnlich in Japan praktiziert wurde Frankreich war schon seit dem Vertrag von 1860 de facto Schutzmacht Traditionell war die Bindung eines Untertanen an den Sultan eine feudale also in der Person begrundete Die ihm loyal ergebenen Gebiete hiessen Makhzen Bis 1958 mussten Marokkaner zwingend Muslims sein so dass z B die zahlreichen Juden in eigenen Stadtvierteln den Mellahs unter einem Sonderrecht aber trotzdem dem Sultan unterworfen lebten Unglaubigen war im Herrschaftsbereich der Sultane u a der Erwerb von Grundeigentum verboten 1905 bis 1956Die unterschiedlichen Verwaltungszonen zwischen 1912 und 1956 Internationale Vertrage und Volkerrecht Erste international verbindliche Abmachungen stammen aus dem Jahre 1880 Festgelegt wurde dass Marokkaner die ohne ausdruckliche Zustimmung ihrer Regierung wahrend eines Auslandsaufenthalts von einem anderen Staat eingeburgert worden waren nur solange wieder in ihrer Heimat als geschutzter Auslander leben durften wie die gesetzliche Wartefrist vor ihrer Einburgerung gewesen war Ansonsten mussten sie erneut marokkanischer Untertan werden oder ihr Heimatland wieder verlassen Die Algeciras Akte von 1906 der Verzicht des Deutschen Reichs auf Anspruche durch den Marokko Kongo Vertrag 1911 und der Protektoratsvertrag vom 30 Marz 1912 fuhrten zu Schaffung eines spanischen und franzosischen Protektorats Die Staatsburgerschaft der eingeborenen Untertanen die weiterhin dem nominell regierenden Sultan unterstanden anderten sich dadurch nicht Franzosisch Marokko Den Status von Auslandern regelte der vom 13 August 1913 Sie wurden Franzosen gleichgestellt d h der Unterstellung unter das muslimisch marokkanische Recht entzogen Die nach dem Ersten Weltkrieg zahlreich gewordenen nun staatenlosen ehemaligen Italiener und Russen wurden wie Franzosen behandelt Das Dekret vom 8 November 1921 fuhrte analog der in Frankreich erfolgten Anderung das doppelte ius soli ein Hierzu erging das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs Nationality Decrees Issued in Tunis and Morocco 7 Feb 1923 Es war fur die Weiterentwicklung des Volkerrechts weltweit von Bedeutung da klargestellt wurde dass sich die Frage der Staatsangehorigkeit nach den nationalen Gesetzen richtet Somit bestimmt jeder Staat selbst wann jemand seine Staatsangehorigkeit erwirbt oder verliert Praktische Anwendung fand das doppelte ius soli nicht da die Gerichte im Protektorat mangels eines Gesetzes das den Erwerb oder Verlust der marokkanischen Staatsburgerschaft regelte ausschliesslich ius sanguinis Prinzipien anwandten Auslandische Ehefrauen die marokkanische Nicht Muslime heirateten wurden durch Heirat nicht marokkanische Untertanen Die Bedingungen fur Eingeborene proteges um die volle franzosische Staatsburgerschaft man nannte sie dann Evolues erhalten zu konnen war in verschiedenen Kolonien unterschiedlich Die Vorschriften fur Franzosisch Marokko und Tunesien blieben so dass die Eingeborenen als Untertanen der nominal noch herrschenden Sultane galten Die Verleihung der franzosischen Staatsburgerschaft an alle Bewohner der Kolonien 1953 galt nicht fur die Protektorate Spanisch Marokko Frankreich trat den nordlichen Teil seines neu errichteten Protektorats durch den Vertrag vom 27 Nov 1912 an die spanische Verwaltung ab Mittelsmann zwischen Spanien und dem Sultan war der Kalif von Tetouan Die spanische Staatsangehorigkeit der Bewohner bzw deren Erwerb richtete sich nach den Regeln die in jeder Verfassung seit 1812 dem Zivilgesetzbuch von 1889 das noch den Erwerb eines Ort Burgerrechts kannte und der ersten speziell fur koloniale Untertanen ergangenen Verordnung aus dem Jahre 1931 enthalten waren Dies galt auch fur die Gebiete von Kap Juby Der 30 000 km grosse Landstreifen Kap Juby Tarfaya Streifen nordlich der Spanisch Sahara war seit 1916 ebenfalls Teil von Spanisch Marokko Er wurde nach den Massgaben des Vertrags geschlossen in der Bucht von Cintra am 1 April 1958 in der Woche vor dem 10 April 1958 Marokko uberlassen Ifni Ifni war 1860 an Spanien abgetreten worden und 1904 bis 1952 spanisches Protektorat dann Teil von Spanisch Westafrika bis am 10 Januar 1958 die Aufwertung zur Uberseeprovinz erfolgte Die ging mit voller spanischer Staatsburgerschaft fur die Bewohner einher Dabei blieb es bis zur Ubergabe an Marokko am 1 Juli 1969 Internationale Zone von Tanger siehe Hauptartikel Internationale Zone von Tanger Auch die Souveranitat der 1929 56 bestehenden Zone verblieb formell beim Sultan von Marokko so dass hinsichtlich Staatsangehorigkeit der Araber dort das zu Franzosisch Marokko Gesagte gilt Staatsangehorigen der Signatarmachte der Tanger Konvention war der visumsfreie Aufenthalt gestattet Dem Gouverneur des Sultans war ein franzosischer Beamter als Berater beigestellt Rechtsstreitigkeiten kamen vor einen gemischten internationalen Gerichtshof Unabhangiges Konigreich seit 1956Verschiedene mogliche Grenzen Ursache fur den Algerisch Marokkanischen Grenzkrieg 1963 Die umstrittene Region war von nomadisierenden Stammen abgesehen weitgehend menschenleer Erst 1972 unterzeichnete Marokko einen Grenzvertrag mit Algerien in dem es seine Anspruche auf das Tinduf Gebiet aufgab Dieser Vertrag von Ifrane und die Ergebnisse der Grenzkommission wurde von Marokko erst 1989 ratifiziert Staatsangehorigkeitsgesetz 1958 Das Staatsangehorigkeitsgesetz nach der Unabhangigkeit orientierte sich am Abstammungsprinzip uber die mannlicher Linie Die Vorschrift dass ein Marokkaner Muslim zu sein hatte fiel weg Die sachliche Zustandigkeit liegt beim Justizministerium das eine polizeiliche Uberprufung veranlasst Seit 2007 entscheidet Staatsangehorigkeitsfragen eine sechskopfige inter ministerielle Kommission Das formell letzte Wort hat der Ministerrat Das Gesetz von 1958 fuhrte erstmals uberhaupt die Moglichkeit des Erwerbs ein Kinder aus Mischehen mit auslandischem Vater konnten nun durch Erklarung innerhalb von zwei Jahren vor Volljahrigkeit Marokkaner werden Ein einheiratender auslandischer Mann hatte ebenso wenig Anspruch auf Einburgerung wie Kinder eines in Marokko geborenen staatenlosen Paares Eine Wartefrist von zwei Jahren galt fur einheiratende Ehefrauen Das 1921 eingefuhrte doppelte ius soli besteht weiter Einburgerungen in Form der Option war moglich fur arabisch sprechende Manner die aus Landern mit mehrheitlich muslimischer Bevolkerung stammten Sie konnten wenn sie funfzehn Jahre im Lande gelebt hatten Marokkaner werden Dabei galten kurzere Fristen fur im Staatsdienst tatige und solche mit marokkanischen Ehefrauen Die 1993 2004 die u a Vaterschaftsanerkennungen ermoglichte und 2007 erfolgten Anderungen des Zivilgesetzbuches in Richtung von mehr Gleichberechtigung hatte Auswirkungen auf die Staatsangehorigkeit Hierbei wurde die Bindung von alleinstehenden Frauen und Emigrantenkindern an den marokkanischen Staat gestarkt Gleichzeitig erschwerte man die Einburgerung von Zugewanderten Bis 2007 gehorte das Kind zur Familie seines Vaters Das uneheliche vaterlose Kind hatte keine rechtliche Existenz Eine Ausnahme war nur vorgesehen fur Kinder staatenloser Vater mit marokkanischen Muttern die in Marokko geboren wurden Seit der Reform ist auch fur inzwischen Volljahrige die nun mogliche Eintragung am Standesamt mit dem ruckwirkenden Erwerb der Staatsburgerschaft verbunden Durch Geburt Marokkaner wird jedes Kind bis 2017 Sohn sofern mindestens ein Elternteil Marokkaner ist gleichgultig ob die Geburt im Ausland erfolgt und ehelich oder unehelich ist Dem steht jedoch entgegen dass eine Anmeldung am Standesamt von Kindern muslimischer Herkunft nur dann akzeptiert wird wenn sie ehelich geboren sind Diese Anmeldung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen Ebenso automatisch gelten Findelkinder als Marokkaner die funf Jahre im Rahmen einer Kafala Adoption in Pflege bei Marokkanern waren Doppelte Staatsburgerschaft ab Geburt vor allem im Ausland ist erlaubt Ist nur die Mutter Marokkanerin hat das Kind im Alter von 18 20 fruher 21 die Option aus der marokkanischen Staatsburgerschaft auszuscheiden Eingeburgert durch Erklarung werden in Marokko geborene Kinder von legal im Lande wohnenden Auslandern zwei Jahre vor Erreichen der Volljahrigkeit Alle anderen Auslander auf Antrag nach funfjahrigem legalen Aufenthalt sofern der Antragsteller gesund solvent weitgehend unbescholten ist und hinreichend arabisch spricht Genehmigungen sind auch davon abhangig ob sie im Interesse Marokkos sind Die Wartefrist gilt heute auch fur einheiratende Ehefrauen Diese Bedingungen sind ansonsten im Kern seit 1958 unverandert Verdiensteinburgern durch den Konig ist dann ohne Vorbedingungen moglich wenn es fur den Staat von Nutzen ist Einburgerungsantrage mussen innerhalb eines Jahres beschieden werden Erfolgt das nicht gilt der Antrag als abgelehnt Die Einburgerung die minderjahrige Kinder immer mit einschliesst erfolgt durch Dekret einem sogenannten Sie werden im Staatsanzeiger Bulletin Officiel veroffentlicht Ablehnungen durfen funf Jahre lang angefochten werden Neuburger haben fur funf Jahre kein Wahlrecht und konnen ebenso lange nicht Beamte werden Wiedereinburgerungen ehemaliger Marokkaner sind nur dann moglich wenn die Person ab Geburt Marokkaner gewesen war Die Entlassung aus der Staatsburgerschaft sei es um eine andere anzunehmen oder weil Doppelstaatlichkeit besteht bedarf in jedem Fall einer Genehmigung Dies wird strikt gehandhabt seit Spanien 1959 zahlreiche im Lande lebende Marokkaner einburgerte Erteilt wird sie ungern da man weiterhin von einem ewigen Band zwischen Sultan und Untertanen ausgeht Selbst in der dritten Generation im Ausland wohnende Gastarbeiternachfahren gelten in ihrer Heimat als Marokkaner Eine Aberkennung ist fur den Fall moglich dass der Betroffene sechs Monate nach amtlicher Aufforderung eine auslandische Beamtenstelle oder den Dienst in einer fremden Armee nicht aufgab Weitere Grunde nur fur Eingeburgerte in den ersten zehn Jahren sind die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen den Staat oder zu mehr als funf Jahren Haft oder Wehrdienstvermeidung Solche Massnahmen erstrecken sich nicht auf Ehefrau und minderjahrige unverheiratete Kinder Insofern Zustandigkeiten fur Anfechtungen usw bis 2007 bei der Staatsanwaltschaft lagen sind sie nun beim Ministerium Auch beginnt der Gerichtsweg nun bei der marokkanischen Entsprechung eines Amtsgerichts statt vor dem Landgericht Statistik In den 50 Jahren nach der Unabhangigkeit bis zur Gesetzesreform 2006 erwarben nur 6288 Personen die marokkanische Staatsburgerschaft 62 von diesen waren Algerier die den erleichterten Bedingungen fur Muslime genugten Echte Einburgerungen gab es nur 1646 Die Anzahl der Eingeburgerten blieb auch danach uberschaubar Auswanderung Zwischen 1961 und 1964 verliessen etwa 100 000 Juden das Land Dieser Trend setzte sich fort von den geschatzt 265 000 im Jahre 1948 befanden sich 2006 noch rund 3200 in Marokko Ausgelost wurde dieser Exodus weil die Politik des Staates Israel ab 1948 und die Suezkrise die Wut ihrer arabischen Nachbarn entflammt hatte was sich auf die Lebensumstande der Unglaubigen auswirkte Die marokkanische Diaspora wird weltweit auf gut funf Millionen geschatzt Hierbei handelt es sich im Europa vor allem um Arbeitsmigranten und deren Nachfahren In Frankreich leben 1 Millionen 800 000 900 000 in Spanien und je 425 000 in Italien und Belgien Die Tatsache dass diese bei Staatsburgerschaftswechsel im Aufnahmeland wegen der marokkanischerseits selten gewahrten Entlassungserlaubnisse zwangslaufig Doppelstaatler bleiben mussen hat zur Kritik europaischer Regierungen gefuhrt Allerdings gibt es seit der Jahrtausendwende in Europa ein Umdenken und viele Lander sind durch Reformen in diesem Punkt toleranter geworden Fluchtlinge Marokko hat das Abkommen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge 1957 gezeichnet Zustandig war eine kaum aktive Kommission im Aussenministerium 2014 erfolgte eine Reorganisation in Form des Bureau marocain des refugies et des apatrides BMRA Anerkannte Fluchtlinge konnen seit 2010 unter erleichterten Bedienungen eingeburgert werden 2017 erfolgte eine weitere Lockerung fur bestimmte Personengruppen die illegal im Lande lebten Die Antragsfristen verkurzten sich fur bis 2013 eingereiste schwer Kranke mit Marokkanern zwei Jahre zusammenlebende Frauen und deren Kinder vier Jahre mit legal im Lande wohnenden Auslandern und Personen die seit mindestens zwei Jahren einen festen Arbeitsvertrag hatten Etwa 50 000 Antragsteller haben daraufhin bis Ende 2018 zunachst eine Aufenthaltserlaubnis erhalten West Sahara Reisepass der West Sahara siehe Hauptartikel Spanisch Sahara MINURSO Spanien errichtete 1884 ein Protektorat uber die nomadisierenden Stamme der Westsahara durch Abkommen mit den lokalen Scheichs Am 9 April 1934 wurde die spanische Sahara zum Bestandteil des spanischen Vaterlandes erklart was formalrechtlich den Kolonialstatus beendete 1955 8 wurde das Gebiet Uberseeprovinz Provincia Sahara Espanol mit entsprechender Auswirkung auf die spanische Staatsangehorigkeit der damals ca 32 000 Bewohner Die UNO betrachtet die Westsahara seit 1963 als Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung Ostlich des Walls leben etwa 30 000 Saharauis in der Wuste Volkerrechtlich handelt es sich beim marokkanischen Einmarsch im Dezember 1975 um eine illegale Okkupation die anhalt Vor der Invasion floh etwa die Halfte der damaligen Bevolkerung Seit 16 April 1991 herrscht Waffenstillstand Die Gultigkeit des marokkanischen Staatsangehorigkeitsgesetzes wurde 1979 auf das Gebiet der Westsahara ausgeweitet Demzufolge besitzen Saharauis in dem von Marokko verwalteten Teil der Westsahara grundsatzlich nur dann die marokkanische Staatsangehorigkeit wenn bereits ein Elternteil marokkanischer Staatsangehoriger war oder sie individuell die Staatsangehorigkeit erhalten haben Auch nach dem marokkanischen Staatsangehorigkeitsrecht besitzen die Saharauis demnach nicht per se die marokkanische Staatsangehorigkeit Die westlich des marokkanischen Walls lebenden geschatzt 600 000 Menschen erhalten entsprechende Papiere Marokko entzieht seinen Burgern wenn sie im Staatsdienst stehen oder offentlich fur Unabhangigkeit der Westsahara eintreten regelmassig den Reisepass und Personalausweis Die in vor allem in Lagern der Provinz Tinduf in Algerien wohnenden rund 165 000 Staatsangehorigen der Demokratischen Arabischen Republik Sahara bekommen mit 18 einen entsprechenden Personalausweis des Innenministeriums das auch Reisepasse fur diejenigen Lander ausstellt die ihn anerkennen Zum Verlassen des Lagers erhalten sie ublicherweise drei Monate gultige Erlaubnisse der algerischen Regierung Diese vergibt aus humanitaren Grunden ihre Passe mit entsprechenden Eintragungen fur Reisen in andere Lander Da Spanien das Territorium im Jahr 1976 ohne offiziellen Souveranitatsubergang verliess hatten die Bewohner dort keine Option weder fur die spanische noch die marokkanisch resp mauretanische Staatsburgerschaft Der oberste Gerichtshof Spaniens hat lange Jahre die Position vertreten Saharauis seien als marokkanische Staatsburger zu betrachten Ein erstes Urteil im September 2013 gestand nach 1975 Geborenen den Status und Schutz eines Staatenlosen zu Diese Ansicht wurde seitdem vom spanischen Innenministerium ubernommen LiteraturAcquaviva Antoine La condition civile des etrangers au Maroc Dahir du 12 aout 1913 Montpellier 1936 Diss iur Universite de Montpellier Belkziz A Nationalite dans les pays arabes Rabat 1967 Cahiers de l Universite de Mohamed V Decroux Paul Essai sur la nationalite marocaine avec les textes concernant la nationalite marocaine et la nationalite francaise au Maroc s l Melle Deux Sevres s n ca 1935 European Commission Ad Hoc Query on Citizenship status of persons from Western Sahara Sahrawi citizens Requested by FI EMN NCP on 10 4 2015 9 June 2015 Geiser Alexandra Westsahara Staatszugehorigkeit Bern 2015 SFH Landeranalyse Guiho Pierre La nationalite marocaine Rabat 1961 ed Laporte Librairie de Medicis Hecker Hellmuth Tomson Edgar Staatsangehorigkeitsrecht Frankreichs einschliesslich der Uberseegebiete und ehemaligen Kolonien Frankfurt 1968 Levy Georges Nationalite marocaine et les conflits de nationalite Paris 1949 Diss iur hektogr Manby Bronwen Nationality and statelessness among persons of Western Saharan origin Tottel s Journal of Immigration Asylum and Nationality Law Vol 34 2020 S 9 29 Martin Perez Alberto Moreno Fuentes Francisco Javier Dealing with Loopholes in National and EU Citizenship Spanish Nationality in the Case of Western Sahara in Guild Elspeth Hrsg Reconceptualization of European Union Citizenship Leiden 2004 Brill S 149 66 Perrin Delphine Country Report Morocco San Domenico di Fiesole 2011 CADMUS RSCAS EUDO CIT CR 2011 42 Perrin Delphine Identite et transmission du lien national au Maghreb etude comparee des codes de la nationalite L Annee du maghreb III 2007 Ruiz Almodovar Caridad Ley Marroqui de nacionalidad MEAH seccion arabe islam Vol 59 2010 S 115 35 Kommentar und sp Ubs Urban Yerri L Indigene dans le droit colonial francais 1865 1955 2011 Fondation Varenne Einzelnachweise Art 14 ff der Konvention uber die Ausubung des Schutzrechts in Marokko Traite de protectorate geschlossen in Fes offiz engl British and Foreign State Papers Vol 106 p 1023 i V m der Convention Franco Espanole am 27 November 1912 Vgl Acquaviva 1936 Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich allerdings aus dem Volkerrecht Zuerst dem Haager Abkommen von 1930 Diesem ist zwar Marokko nicht beigetreten der Inhalt ist inzwischen Volkergewohnheitsrecht Die Berber Dekrete 1930 schufen spezielle Gerichte um das Zivilrecht dieses Stammes auszulegen Fur nicht nordafrikanische Gebiete vgl Solus Henry Traite de la condition des indigenes en droit prive Paris 1927 Engl Franco Spanish Convention regarding Morocco of November 27 1912 British and Foreign State Papers Vol 106 S 1025 Bereits in einem Geheimabkommen 1904 hatte man sich auf Einflusszonen geeignet Tratado de Retrocesion Boletin Oficial del Estado 8805 Relevante internationale Vertrage vom 18 Dez 1923 Convention relative a l Organisation du Statut de la Zone de Tanger 25 Juli 1928 und 31 Aug 1945 Agreement for the re establishment of the International Administration of Tangier Detailliert 1 Rouard de Card Edgard Le statut de Tanger d apres la Convention du 18 decembre 1923 Paris 1925 Pedone 2 Tanger sous le protectorat de l Espagne pendant la guerre mondiale Ministere des affaires exterieures Juin 1940 Octobre 1945 Madrid 1946 Deutschen und Japanern blieb nach 1945 die Einreise verboten Vernier Victor La singuliere zone de Tanger Paris 1955 Vgl 1 Alan James Dispute Between Algeria and Morocco 1963 1964 Peacekeeping in International Politics 1990 S 97 9 2 Heggoy Alf Andrew Colonial Origins of the Algerian Moroccan Border Conflict of October 1963 African Studies Review Vol 13 1970 S 17 22 Dahir n 1 58 250 vom 12 September 1958 in Kraft 1 Okt Arabischer Text im Staatsanzeiger n 2394 vom 12 Sept 1958 Sp Ubs Ruiz Almodovar Caridad El derecho privado en los paises arabes codigos de estatuto personal Granada 2005 Universidad de Granada S 225 292 Anderung durch Gesetz n 62 06 2007 in Kraft durch Dahir n 01 07 3 Marz 2007 Arab frz zweisprachige Ausgabe Code de la Nationalite Marocaine Rabat 2007 Revue Marocaine d Administration Locale et de Developpement Loi n 37 99 relative a l etat civil promulguee par le dahir n 1 02 239 du 25 rejeb 1423 3 Okt 2002 und Loi n 70 03 portant code de la famille promulguee par le Dahir 1 04 22 du 3 fevrier 2004 Bis 2002 21 Jahre seitdem 18 en quoi la faveur sollicitee est justifiee au point de vue national Loi n 02 03 du 11 novembre 2003 relative a l entree et au sejour des etrangers au Royaume du Maroc a l emigration et l immigration irregulieres in Kraft durch Decret n 2 10 60718 du 1 avril 2010 Auf die heute gegebene Moglichkeit der Reintergration ehemaliger Saharauis im spanischen Recht kann hier nicht eingegangen werden Vgl den Fall des Ahmed Lekhrif der 2008 nach Wiedererwerb aus dem Dienst des marokkanischen Aussenministerium entlassen wurde Im Rahmen der Entkolonialisierung sollte das Gebiet nach kurzer gemeinschaftlicher Verwaltung unabhangig oder Teil der Nachbarstaaten werden Western Sahara Advisory Opinion 1975 International Court of Justice Reports 12 1975 Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste Auswirkungen des volkerrechtlichen Status der Westsahara auf das marokkanische Staatsangehorigkeitsrecht und das Asylverfahren in Deutschland WD 2 3000 063 16 2016 05 18 Was nie geschah wenn sie gegen die Besetzung opponiert hatten Manby B Struggles for citizenship in Africa London 2009 Zed Books Canada Refugee Board Algeria Citizenship of persons born in the Sahrawi refugee camps in Tindouf whether they have identity documents and or a birth certificate whether and how a person can leave Tindouf DZA34601 E 2002 07 18 Nur in Spanien oder im Ausland wohnende Saharauis mit spanischem Pass hatten ein Jahr die Option sich zu registrieren gem Real Decreto 2258 1976 Die Verleihung der zu dem der flachenmassig grossere Teil der Spanisch Sahara nach Ruckzug der Kolonialherren 1976 79 gehorte fur Lagerinsassen in Tinduf war im Prasidentenwahlkampf 2019 umstritten Der dann gewahlte Mohamed Ould Ghazouani steht dem Wunsch der Polisario nach einem eigenen Staat ablehnend gegenuber Vgl Ruiz Miguel C Nacionalidad espanola de ciudadanos saharauis Secuela de una descolonizacion frustrada y frustrante Revista General de Derecho no 663 1999 Die Regierung der BRD geht abweichend davon aus dass die nicht unter marokkanischer Verwaltung lebenden Saharauis fast alle algerische oder spanische Staatsangehorigkeit besitzen Auskunft des Staatsministers Michael Roth Anlage 21 zum Plenarprotokoll der 166 Sitzung des Deutschen Bundestages vom 27 04 2016 S 16345

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