Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Arbeitnehmer in Österreich auch unselbständig Beschäftigte oder Dienstnehmer sind natürliche Personen die im Rahmen eine

Nichtselbständige Arbeit

  • Startseite
  • Nichtselbständige Arbeit
Nichtselbständige Arbeit
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Arbeitnehmer, in Österreich auch unselbständig Beschäftigte oder Dienstnehmer, sind natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Arbeitsentgelt ihrem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Allgemeines

Arbeitnehmer ist, wer im Wesentlichen persönlich abhängig arbeitet und hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsinhalt Weisungen unterworfen ist. Arbeitnehmer gibt es dort, wo Arbeitgeber vorhanden sind. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind deshalb Komplementärbegriffe, mit denen das Arbeitsverhältnis und der Arbeitsvertrag erst funktioniert. Arbeitnehmer sind Personen, die eine Arbeitstätigkeit wahrnehmen und dabei von den Anordnungen eines Arbeitgebers abhängig sind. Arbeitnehmer stellen ihre Arbeitskraft zwecks Erbringung einer Arbeitsleistung zur Verfügung und erhalten vom Arbeitgeber hierfür als Gegenleistung das Arbeitsentgelt.

Die Arbeitnehmer ergänzen sich mit den Selbständigen und den mithelfenden Familienangehörigen zur volkswirtschaftlichen Kennzahl der Erwerbstätigen.

Wortherkunft

Bis in die zweite Hälfte des 18. Jh. wurden im deutschen Sprachraum die abhängig Beschäftigten als Gesinde, Dienstbothen, Dienstgesind etc. bezeichnet. Ihre Auftraggeber und Herren waren die Herrschaft, Hausvater, Dienstherr, Diensthälter oder Gesindhälter. Es gab eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsverhältnisse. Die Neugestaltung und Vereinheitlichung des Dienstrechts erforderte neue, umfassende Begriffe. Im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen wurde nun der Begriff „Dienstvertrag“ eingeführt. Im deutschsprachigen Teil der K.u.K. Monarchie Österreich-Ungarn wurden um 1800 die Vertragsparteien erstmals als „Dienstgeber“ und „Dienstnehmer“ bezeichnet. Dem Herren zu dienen war eine Gnade, die dem Untergebenen gewährt wurde – der Herr gab den Dienst, der Untergebene nahm das Dienstverhältnis an. Mit der Entstehung einer kapitalistischen Industriegesellschaft wandelten sich die Begriffe und wurden auch zur Kennzeichnung des Lohnarbeitsverhältnisses benutzt. Sie hielten dort Mitte des 19. Jahrhunderts im deutschsprachigen Raum in Form des korrespondierenden Wortpaars Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einzug in Rechtsquellen und Verordnungen. Arbeitnehmer ist dem Deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm von 1854 zufolge, wer gegenüber dem Arbeitgeber die ihm aufgetragene Arbeit annimmt.

Wirtschaftliche Aspekte

Hauptvertragspflicht des Arbeitnehmers ist es, Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Er schuldet dem Arbeitgeber allerdings keinen Erfolg, sondern das bloße Tätigwerden, denn der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer hierfür das Arbeitsentgelt, auch wenn die erwartete Arbeitsqualität oder das erwartete Arbeitsvolumen nicht eintritt oder wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Beschäftigung (Unterbeschäftigung) für den Arbeitnehmer hat. Anders als der Unternehmerlohn wird das Arbeitsentgelt unabhängig vom Erfolg des Unternehmers gezahlt. Macht der Arbeitgeber Verluste, ist das Arbeitsentgelt dessen ungeachtet zu entrichten. Dafür trägt der Arbeitnehmer – außer bei Unkündbarkeit – das Arbeitsplatzrisiko mit der Gefahr, dass er seine Arbeit durch Kündigung oder Insolvenz des Arbeitgebers verliert. Je höher das Arbeitsplatzrisiko, umso höher ist im Regelfall das Arbeitsentgelt und umgekehrt. Der Arbeitnehmer trägt zudem das Arbeitsleid.

Rechtsfragen

Das Wort Arbeitnehmer ist ein Rechtsbegriff, der in vielen Rechtsgebieten vorkommt.

Arbeitsverhältnis

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Ein Arbeitsvertragsverhältnis ist durch das persönliche Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Weisungsgebundenheit gekennzeichnet. Er muss sich an vorgegebene Arbeitszeiten halten, er bringt die Arbeitsleistung an einem bestimmten Arbeitsort und ist in Arbeitsorganisation eingebunden. Der Vertragsschluss für den Dienstvertrag ist grundsätzlich formlos möglich, wogegen der Arbeitsvertrag spätestens einen Monat nach vereinbartem Vertragsbeginn dem Arbeitnehmer schriftlich auszuhändigen ist.

EU-Recht

Maßgeblich ist der Begriff des Arbeitnehmers in Art. 39 Abs. 1 EGV. Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist jeder abhängig Beschäftigte, der eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübt und für diese ein Entgelt bezieht, das nicht als völlig unwesentlich bezeichnet werden kann. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer damit seine Existenz bestreiten kann. Es reicht unter Umständen bereits, wenn z. B. einem Praktikanten Unterkunft und Verpflegung gewährt werden.

Deutschland

Seit April 2017 definiert § 611a Abs. 1 BGB, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird. Indiz hierfür ist, dass jemand nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Keine Arbeitnehmer sind:

  • Strafgefangene, auch nicht bei Gefangenenarbeit gemäß § 41 Abs. 1 StVollzG;
  • Kinder und Jugendliche, die noch in die Schule gehen, auch nicht bei Kinderarbeit;
  • Studenten – sie können jedoch als Arbeitnehmer zählen, wenn sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen;
  • Arbeitslose und Rentner;
  • Ehrenamtler und Vereinsmitglieder (werden im Interesse der Förderung des Vereinszwecks tätig);
  • aus überwiegend karitativen oder religiösen Zwecken Beschäftigte (z. B. Mönche, Rotkreuzschwestern);
  • geistliche Amtsträger und Kirchenbeamte (kein Privatrecht, sondern Arbeitsrecht der Kirchen);
  • Beamte, Richter, Soldaten (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis);
  • Selbständige (Gewerbetreibende und Freiberufler);
  • Gesellschafter und Geschäftsführer von Unternehmen (unter Juristen umstritten, siehe auch Abschnitt Leitende Angestellte).

Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden arbeitnehmerähnliche Personen in manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten selbständig Tätige, die (in der Regel von einem Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind (§ 12a TVG). Für sie gelten die Regelungen des TVG und für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig (§ 5 ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht.

Arbeitsrecht

→ Hauptartikel: Arbeitsrecht

Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind Arbeiter und Angestellte, Beamte, Soldaten sowie Beschäftigte des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit/Heimarbeit beschäftigt werden (§ 5 BetrVG). Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht kann allerdings erheblich eingeschränkt sein. Bei Diensten höherer Art, beispielsweise bei einem im Krankenhaus beschäftigten Chefarzt, genügt die Eingliederung der Dienstleistung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung des Betriebes. Eine ähnliche Legaldefinition enthält im Steuerrecht (Deutschland) § 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV).

Die Tätigkeit des Vorstands oder Geschäftsführers fällt nicht unter die allgemeine Definition des Arbeitsvertrages eines Arbeitnehmers, sondern ist als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB anzusehen. Der Status des Vorstands/Geschäftsführers bestimmt sich nach den beiden Funktionen, die er wahrnimmt. Einerseits ist er als Organ der Gesellschaft Arbeitnehmer, andererseits nimmt er im Innenverhältnis die ranghöchste Stellung aller Beschäftigten ein und übt als Arbeitgeber das Direktionsrecht aus.

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind in der Regel keine Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Der Vorstand ist dabei das zur Geschäftsführung befugte und verpflichtete Organ und nimmt die unternehmerische Leitung kraft eigener Verantwortung wahr. Bei Entscheidungen über Ziele und Richtlinien der Gesellschaft und bezüglich Fragen der Geschäftspolitik agiert er selbständig und insbesondere weisungsunabhängig. Der Aufsichtsrat überwacht und kontrolliert gemäß § 111 AktG die Geschäftsführung, ohne selbst zur Geschäftsführung befugt zu sein (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG). Die Aktionäre entscheiden in der Hauptversammlung über Maßnahmen der Geschäftsführung nur, wenn der Vorstand es verlangt (§ 119 Abs. 2 AktG). Die Geschäftsführung ist Sache des Vorstands, die Überwachung der Geschäftsführung Sache des Aufsichtsrats, Grundlagenentscheidungen sind Sache der Hauptversammlung.

Siehe auch: Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Pflichten des Arbeitnehmers

Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Arbeit zu leisten (Arbeitspflicht). Der Arbeitnehmer ist dabei gemäß § 614 BGB zur Vorleistung verpflichtet; es gilt der Grundsatz „erst die Arbeit, dann der Lohn“. Nebenpflichten des Arbeitnehmers sind unter anderem Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit Materialien und Werkzeugen, Wettbewerbsverbot, Abwerbungsverbot, wechselseitige Rücksichtnahmepflicht und Schutzpflichten.

Rechte des Arbeitnehmers

Hauptrecht des Arbeitnehmers ist, die vereinbarte Entlohnung zu erhalten. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, ist er auch mitverantwortlich, wie effektiv sie vom Arbeitnehmer genutzt wird. Weitere Rechte des Arbeitnehmers: Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht des Arbeitgebers, Materialien und Werkzeuge die den geltenden Bestimmungen in Bezug auf Sicherheit für Leib und Leben entsprechen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers). Zudem hat er das Recht auf ein Arbeitszeugnis nach Ausscheiden aus dem Betrieb. Ferner hat der Arbeitnehmer noch Rechte, die sich nicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben: Koalitionsfreiheit (das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und sich im Betrieb gewerkschaftlich zu betätigen und zu streiken, Rechte aus dem Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht (z. B. aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl eines Betriebsrats)). Recht auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Anspruch auf Arbeitspausen nach dem Arbeitszeitgesetz, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das eingeschränkte Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und eingeschränktes Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschließen. Eingeschränkt werden diese Rechte beispielsweise durch die Wehrpflicht (eingeschränkte Berufsfreiheit) und das Verbot von Generalstreiks.

Leitende Angestellte

Eine Sondergruppe, deren Zuordnung viele Diskussionen ausgelöst hat, sind die leitenden Angestellten, die im Betrieb unterhalb der Ebene des Unternehmers Führungsfunktionen wahrnehmen. Für sie gelten besondere Regeln im Kündigungsschutz, und sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, wobei die Definition des Begriffes des „leitenden Angestellten“ in diesen beiden Rechtsgebieten unterschiedlich ist (§ 14 KSchG einerseits und § 5 BetrVG andererseits). Die Interessenvertretung der leitenden Angestellten ist der Sprecherausschuss. Dessen Beteiligungsrechte sind im Sprecherausschussgesetz geregelt.

Aushilfen und geringfügig Beschäftigte

Sog. Aushilfen, geringfügig Beschäftigte und Werkstudenten (siehe auch: Studentenjob, Minijob) sind ebenso reguläre Arbeitnehmer mit denselben Rechten und Pflichten. Die Differenzierung ist nur nötig wegen besonderer Regelungen hinsichtlich zu entrichtender Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Arbeitnehmerrechtlich gibt es keine Unterschiede zu anderen Arbeitnehmern. So stehen sowohl der Kündigungsschutz als auch etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Mutterschaft oder beim gesetzlicher Urlaub auch diesen Arbeitnehmern uneingeschränkt zu. Früher übliche Differenzierungen sind als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz längst beseitigt.

Ältere Arbeitnehmer

Die Arbeitsmarktpolitik des Staates und Personalfachleute thematisieren oft „ältere Arbeitnehmer“. Der Begriff ist weder juristisch noch wissenschaftlich definiert, meist werden mit ihm Arbeitnehmer über dem 44., gelegentlich bereits ab dem 40. Lebensjahr bezeichnet. Die Einstellungspraxis der Branchen schwankt je nach Anforderungsprofil und Personalangebot. In einigen Feldern kann es bereits wesentlich früher, oder besonders häufig ab dem 35. Lebensjahr, schwer sein, eine passende Tätigkeit zu finden.

Beamte

Keine Arbeitnehmer sind Beamte. Ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht festgelegt, das – historisch bedingt – kein Teil des Arbeitsrechtes, sondern des Verwaltungsrechtes ist. Zu beachten ist aber, dass Beamte im unionsrechtlichen Sinn Arbeitnehmer sein können. Das Einkommensteuergesetz verwendet den Begriff Arbeitnehmer ebenfalls auch für Beamte, etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG.

Zivilrecht

Die Arbeitnehmer sind zivilrechtlich gemäß § 278 BGB Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers. Damit arbeiten sie mit Wissen und Wollen ihres Arbeitgebers, der sämtliche Handlungen und Unterlassungen seiner Arbeitnehmer gegen sich gelten lassen muss. Verletzt der Arbeitnehmer gegenüber Dritten (wie Kunden oder Lieferanten) seine Pflichten und trifft ihn dabei ein Verschulden, muss sich der Arbeitgeber diese Pflichtverletzung zurechnen lassen. Das gilt auch gemäß § 56 HGB für die in einem Laden oder in einem offenen Warenlager Angestellten, die zu Verkäufen und Empfangnahmen ermächtigt sind. Arbeitnehmer sind keine Erfüllungsgehilfen bei Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit oder Zeitarbeit.

Österreich

Auch in Österreich hat der Arbeitnehmer („Dienstnehmer“) die Dienste in eigener Person zu leisten, der Anspruch auf die Dienste ist nicht übertragbar (§ 1153 ABGB). Die Entgeltfortzahlung für sechs Wochen bei Krankheit oder Arbeitsunfall ist in § 1154b ABGB geregelt. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers („Dienstgeber“) für Leben und Gesundheit des Dienstnehmers ergibt sich aus § 1157 ABGB, der Anspruch des Dienstnehmers auf ein Arbeitszeugnis aus § 1163 ABGB.

Schweiz

Im Schweizer Arbeitsrecht regelt Art. 319 Abs. 1 OR, dass sich der Arbeitnehmer durch den Einzelarbeitsvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten (Art. 321 OR), die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a OR). Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.

Vereinigte Staaten

Die Rechte der Arbeitnehmer in den USA (englisch employees) sind im Arbeitsschutz gegenüber europäischen Standards stark eingeschränkt. Das gilt vor allem im Kündigungsschutz, der gesetzlich nicht geregelt ist. Aufgrund des Arbeitsvertrages (englisch employment contract) kann der Arbeitgeber (englisch employer) das Recht haben, Arbeitnehmer jederzeit zu entlassen (englisch Hire and Fire), diese grundlose Kündigung (englisch termination at will) ermöglicht bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die jederzeitige Kündigung ohne Angabe von Kündigungsgründen. Üblich sind Kündigungsfristen von zwei Wochen. Das Prinzip von „hire and fire“ ist nur bei Firmen mit Gewerkschaftszugehörigkeit, leitenden Angestellten und Facharbeitern aufgrund ihrer Qualifikation begrenzt. Tarifverträge lassen nur eine Kündigung aus besonderem Grund (englisch just cause) zu. Einschränkungen gibt es auch bei Massenentlassungen aufgrund des Worker Adjustment and Retraining Notification Act (1989), wonach bei Betrieben mit mehr als 100 Vollzeitbeschäftigten im Falle von Betriebsschließungen oder Massenentlassungen eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Auf der Grundlage des Common Law erkennen Gerichte zunehmend an, dass das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis nicht ohne Grund beendet werden sollte.

Demographische Entwicklung in Westeuropa

Die seit Jahren gestiegenen Frauenerwerbsquoten und die demographische Entwicklung werden in den kommenden Jahren die Beschäftigungsquote Älterer erhöhen, wenn der Arbeitsbedarf in dem jeweiligen Land insgesamt nicht wesentlich geringer wird. Derzeit hat Deutschland eine „inverse“ Altersstruktur im Arbeitsmarkt: Die Bevölkerungsgruppe der 60- bis 65-Jährigen ist größer als die Gruppe der 50- bis 59-Jährigen. Da die Erwerbsbeteiligung der 60- bis 64-Jährigen sonst generell niedriger ist als die der 50- bis 59-Jährigen, wirkt sich dies in Deutschland negativ auf die Erwerbsbeteiligung der Älteren aus. 51-Jährige und Ältere, die arbeitslos werden, haben geringere Chancen auf Wiederbeschäftigung, wenn eine Personalabteilung auf einen ausgewogenen „Altersmix“ der Belegschaft achtet. Diese demographische Besonderheit in der Bundesrepublik Deutschland wird in den nächsten Jahren ihre Bedeutung für die Beschäftigungssituation Älterer verlieren – die geburtenstarken Jahrgänge bis 1943 sind dann Rentner.

Die Bevölkerungsstatistik prognostiziert bereits heute, wie viele Jugendliche und Ältere in 10–15 Jahren dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnten. Allerdings sind Prognosen aufgrund anderer Faktoren schwierig. Dies ist aber zunächst unerheblich, da es auf der individuellen Ebene keine Konsequenz nach sich ziehen könnte – außer dem Altbewährten: Ausbildung und Fortbildung.

Kritik am Begriff

In der modernen Makroökonomie bieten die Arbeitnehmer den Faktor „Arbeit“ an, den die Unternehmen nachfragen.

Eine frühe Polemik gegen den Begriff des „Arbeitnehmers“ stammt von Friedrich Engels, dem zufolge das Ausbeutungsverhältnis zwischen Lohnarbeit und Kapital im gängigen Sprachgebrauch geradezu auf den Kopf gestellt werde:

„Es konnte mir nicht in den Sinn kommen, in das ‚Kapital‘ den landläufigen Jargon einzuführen, in welchem deutsche Ökonomen sich auszudrücken pflegen, jenes Kauderwelsch, worin z. B. derjenige, der sich für bare Zahlung von andern ihre Arbeit geben läßt, der Arbeitgeber heißt, und Arbeitnehmer derjenige, dessen Arbeit ihm für Lohn abgenommen wird. Auch im Französischen wird travail im gewöhnlichen Leben im Sinn von ‚Beschäftigung‘ gebraucht. Mit Recht aber würden die Franzosen den Ökonomen für verrückt halten, der den Kapitalisten französisch donneur de travail, und den Arbeiter französisch receveur de travail nennen wollte.“

In diesem Sinne erscheint der Begriff „Arbeitnehmer“ missverständlich, da doch diejenige Arbeitsperson, die als Arbeitnehmer bezeichnet wird, eben nicht Arbeit, sondern Lohnzahlungen dafür in Empfang nimmt, dass sie ihre Arbeitskraft dem Vertragspartner zur Verfügung stellt. Insofern wäre die Bezeichnung „Arbeitgeber“ für einen abhängig Beschäftigten angemessener.

Der Begriff „Arbeitnehmer“ verdunkelt, dass es sich um Menschen handelt, die ihre Arbeitskraft zur Sicherung ihrer Existenz verkaufen (müssen), denn sie verfügen selbst über keine Produktionsmittel. Der Begriff verdunkelt darüber hinaus, dass dies eine gesellschaftliche bedingte Abhängigkeit ist, die sich historisch durch den fortschreitenden Prozess der Arbeitsteilung ergeben hat und dass die Arbeiter eben diese Gesellschaft erst ermöglichen.

Weiterhin suggeriert das sprachliche Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber etwas gibt, der Arbeitnehmer etwas nimmt. Der Begriff Arbeitgeber hat insofern einen gönnerhaften, der Begriff Arbeitnehmer eine ausnutzerische Konnotation. Jedoch spiegelt dieses sprachliche Verhältnis den Zustand wider, den der Arbeitsmarkt manchmal hat, nämlich dass ein großes Angebot von Arbeitskräften auf eine erheblich kleinere Nachfrage trifft. Vor diesem Hintergrund wird es zuweilen auch als vorteilhaft empfunden, Nachfrage nach der eigenen Arbeit zu haben, also Arbeitnehmer sein zu dürfen.

In der VGR wurden die Arbeitnehmer bis zur Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG) im Jahre 1999 als „abhängig Beschäftigte“ bezeichnet. In der Volkswirtschaftslehre sind die „Arbeitnehmer“ Anbieter des Produktionsfaktors Arbeit, die „Arbeitgeber“ sind die Nachfrager nach dem Produktionsfaktor Arbeit.

Siehe auch

  • Arbeiterklasse
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Arbeitnehmerentsendegesetz
  • Arbeitnehmererfindung
  • Arbeitnehmersparzulage
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Beschäftigungsverhältnis
  • Hartz-Konzept
  • Hauspersonal

Literatur

  • Roland Karassek: „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ – eine begriffsgeschichtliche Spurensuche. In: Arbeit – Bewegung – Geschichte. Heft II, 2017, S. 106–127.
  • Ralf Brinkmann: Berufsbezogene Leistungsmotivation älterer Arbeitnehmer. Logos Berlin, Berlin 2009, ISBN 978-3-8325-2088-5. 
  • Markus Sprenger: Das arbeitsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG. Hartung-Gorre, 2006, ISBN 3-86628-103-X. 

Weblinks

Wiktionary: Arbeitnehmer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und über Arbeitnehmer im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Demografischer Wandel – (k)ein Problem! Werkzeuge für betriebliche Personalarbeit. (PDF; 1,36 MB) Bundesministerium für Bildung und Forschung

Einzelnachweise

  1. Rocco Jula: Der GmbH-Geschäftsführer im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. 2003, ISBN 3-923763-88-3, S. 31. (books.google.de)
  2. Roland Karassek: „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ – eine begriffsgeschichtliche Spurensuche. In: Arbeit – Bewegung – Geschichte. Heft II/2017, S. 106–127. (arbeiterbewegung-jahrbuch.de)
  3. Brüder Grimm: Deutsches Wörterbuch. Band I, 1854, Sp. 543. (books.google.de)
  4. Walter Brugger: Einführung in das Wirtschaftsrecht. 2016, ISBN 978-3-7412-4128-4, S. 52. (books.google.de)
  5. BSGE 51, 164, 167
  6. BSGE 38, 53, 57
  7. Claus Niemann: Informationsasymmetrien beim Unternehmensverkauf. 1995, S. 97. (books.google.de)
  8. Monika Anders: Das Bürgerliche Gesetzbuch: §§ 611–620. Band 2, 1997, § 611 Rn. 1086. (books.google.de)
  9. D. M. Kaiser: The implications of at-will versus just-cause employment. 2005, S. 33 f.
  10. Nikolaus Buch, Sven C. Oehme, Robert Punkenhofer: Firmengründung in den USA. 2004, S. 108. (books.google.de)
  11. Claus Ott, Hans-Bernd Schäfer (Hrsg.): Ökonomische Analyse des Arbeitsrechts. 2001, S. 100. (books.google.de)
  12. Friedrich Engels: Vorwort zur dritten Auflage von Das Kapital. In: Marx/Engels Werke. Band 23, Berlin (DDR) 1968, S. 34.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4002623-1 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 13:23

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Nichtselbständige Arbeit, Was ist Nichtselbständige Arbeit? Was bedeutet Nichtselbständige Arbeit?

Arbeitnehmer in Osterreich auch unselbstandig Beschaftigte oder Dienstnehmer sind naturliche Personen die im Rahmen eines Arbeitsverhaltnisses aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet sind ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Arbeitsentgelt ihrem Arbeitgeber zur Verfugung zu stellen AllgemeinesArbeitnehmer ist wer im Wesentlichen personlich abhangig arbeitet und hinsichtlich Arbeitszeit Arbeitsort oder Arbeitsinhalt Weisungen unterworfen ist Arbeitnehmer gibt es dort wo Arbeitgeber vorhanden sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind deshalb Komplementarbegriffe mit denen das Arbeitsverhaltnis und der Arbeitsvertrag erst funktioniert Arbeitnehmer sind Personen die eine Arbeitstatigkeit wahrnehmen und dabei von den Anordnungen eines Arbeitgebers abhangig sind Arbeitnehmer stellen ihre Arbeitskraft zwecks Erbringung einer Arbeitsleistung zur Verfugung und erhalten vom Arbeitgeber hierfur als Gegenleistung das Arbeitsentgelt Die Arbeitnehmer erganzen sich mit den Selbstandigen und den mithelfenden Familienangehorigen zur volkswirtschaftlichen Kennzahl der Erwerbstatigen WortherkunftBis in die zweite Halfte des 18 Jh wurden im deutschen Sprachraum die abhangig Beschaftigten als Gesinde Dienstbothen Dienstgesind etc bezeichnet Ihre Auftraggeber und Herren waren die Herrschaft Hausvater Dienstherr Diensthalter oder Gesindhalter Es gab eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsverhaltnisse Die Neugestaltung und Vereinheitlichung des Dienstrechts erforderte neue umfassende Begriffe Im Zusammenhang mit Dienstverhaltnissen wurde nun der Begriff Dienstvertrag eingefuhrt Im deutschsprachigen Teil der K u K Monarchie Osterreich Ungarn wurden um 1800 die Vertragsparteien erstmals als Dienstgeber und Dienstnehmer bezeichnet Dem Herren zu dienen war eine Gnade die dem Untergebenen gewahrt wurde der Herr gab den Dienst der Untergebene nahm das Dienstverhaltnis an Mit der Entstehung einer kapitalistischen Industriegesellschaft wandelten sich die Begriffe und wurden auch zur Kennzeichnung des Lohnarbeitsverhaltnisses benutzt Sie hielten dort Mitte des 19 Jahrhunderts im deutschsprachigen Raum in Form des korrespondierenden Wortpaars Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einzug in Rechtsquellen und Verordnungen Arbeitnehmer ist dem Deutschen Worterbuch der Bruder Grimm von 1854 zufolge wer gegenuber dem Arbeitgeber die ihm aufgetragene Arbeit annimmt Wirtschaftliche AspekteHauptvertragspflicht des Arbeitnehmers ist es Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfugung zu stellen Er schuldet dem Arbeitgeber allerdings keinen Erfolg sondern das blosse Tatigwerden denn der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer hierfur das Arbeitsentgelt auch wenn die erwartete Arbeitsqualitat oder das erwartete Arbeitsvolumen nicht eintritt oder wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Beschaftigung Unterbeschaftigung fur den Arbeitnehmer hat Anders als der Unternehmerlohn wird das Arbeitsentgelt unabhangig vom Erfolg des Unternehmers gezahlt Macht der Arbeitgeber Verluste ist das Arbeitsentgelt dessen ungeachtet zu entrichten Dafur tragt der Arbeitnehmer ausser bei Unkundbarkeit das Arbeitsplatzrisiko mit der Gefahr dass er seine Arbeit durch Kundigung oder Insolvenz des Arbeitgebers verliert Je hoher das Arbeitsplatzrisiko umso hoher ist im Regelfall das Arbeitsentgelt und umgekehrt Der Arbeitnehmer tragt zudem das Arbeitsleid RechtsfragenDas Wort Arbeitnehmer ist ein Rechtsbegriff der in vielen Rechtsgebieten vorkommt Arbeitsverhaltnis Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in personlicher Abhangigkeit verpflichtet Weisungsgebunden ist wer nicht im Wesentlichen frei seine Tatigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann Der Grad der personlichen Abhangigkeit hangt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tatigkeit ab Fur die Feststellung ob ein Arbeitsvertrag vorliegt ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstande vorzunehmen Zeigt die tatsachliche Durchfuhrung des Vertragsverhaltnisses dass es sich um ein Arbeitsverhaltnis handelt kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an Ein Arbeitsvertragsverhaltnis ist durch das personliche Abhangigkeitsverhaltnis des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Weisungsgebundenheit gekennzeichnet Er muss sich an vorgegebene Arbeitszeiten halten er bringt die Arbeitsleistung an einem bestimmten Arbeitsort und ist in Arbeitsorganisation eingebunden Der Vertragsschluss fur den Dienstvertrag ist grundsatzlich formlos moglich wogegen der Arbeitsvertrag spatestens einen Monat nach vereinbartem Vertragsbeginn dem Arbeitnehmer schriftlich auszuhandigen ist EU Recht Massgeblich ist der Begriff des Arbeitnehmers in Art 39 Abs 1 EGV Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist jeder abhangig Beschaftigte der eine weisungsgebundene Tatigkeit ausubt und fur diese ein Entgelt bezieht das nicht als vollig unwesentlich bezeichnet werden kann Es ist nicht notwendig dass der Arbeitnehmer damit seine Existenz bestreiten kann Es reicht unter Umstanden bereits wenn z B einem Praktikanten Unterkunft und Verpflegung gewahrt werden Deutschland Erwerbstatige in Deutschland und ihre Zusammensetzung Seit April 2017 definiert 611a Abs 1 BGB dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in personlicher Abhangigkeit verpflichtet wird Indiz hierfur ist dass jemand nicht im Wesentlichen frei seine Tatigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann Keine Arbeitnehmer sind Strafgefangene auch nicht bei Gefangenenarbeit gemass 41 Abs 1 StVollzG Kinder und Jugendliche die noch in die Schule gehen auch nicht bei Kinderarbeit Studenten sie konnen jedoch als Arbeitnehmer zahlen wenn sie einer geringfugigen Beschaftigung nachgehen Arbeitslose und Rentner Ehrenamtler und Vereinsmitglieder werden im Interesse der Forderung des Vereinszwecks tatig aus uberwiegend karitativen oder religiosen Zwecken Beschaftigte z B Monche Rotkreuzschwestern geistliche Amtstrager und Kirchenbeamte kein Privatrecht sondern Arbeitsrecht der Kirchen Beamte Richter Soldaten offentlich rechtliches Dienstverhaltnis Selbstandige Gewerbetreibende und Freiberufler Gesellschafter und Geschaftsfuhrer von Unternehmen unter Juristen umstritten siehe auch Abschnitt Leitende Angestellte Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind werden arbeitnehmerahnliche Personen in manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt Als arbeitnehmerahnliche Personen gelten selbstandig Tatige die in der Regel von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhangig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedurftig sind 12a TVG Fur sie gelten die Regelungen des TVG und fur Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschliesslich zustandig 5 ArbGG Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht Arbeitsrecht Hauptartikel Arbeitsrecht Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes BetrVG sind Arbeiter und Angestellte Beamte Soldaten sowie Beschaftigte des offentlichen Dienstes einschliesslich der zu ihrer Berufsausbildung Beschaftigten unabhangig davon ob sie im Betrieb im Aussendienst oder mit Telearbeit Heimarbeit beschaftigt werden 5 BetrVG Arbeitnehmer im Sinne des 5 Abs 1 ArbGG sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschaftigten Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschaftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstandigkeit als arbeitnehmerahnliche Personen anzusehen sind Personliche Abhangigkeit erfordert die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit Dauer Ort und Art der Arbeitsausfuhrung Das Weisungsrecht kann allerdings erheblich eingeschrankt sein Bei Diensten hoherer Art beispielsweise bei einem im Krankenhaus beschaftigten Chefarzt genugt die Eingliederung der Dienstleistung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung des Betriebes Eine ahnliche Legaldefinition enthalt im Steuerrecht Deutschland 1 Lohnsteuer Durchfuhrungsverordnung LStDV Die Tatigkeit des Vorstands oder Geschaftsfuhrers fallt nicht unter die allgemeine Definition des Arbeitsvertrages eines Arbeitnehmers sondern ist als Dienstvertrag im Sinne des 611 BGB anzusehen Der Status des Vorstands Geschaftsfuhrers bestimmt sich nach den beiden Funktionen die er wahrnimmt Einerseits ist er als Organ der Gesellschaft Arbeitnehmer andererseits nimmt er im Innenverhaltnis die ranghochste Stellung aller Beschaftigten ein und ubt als Arbeitgeber das Direktionsrecht aus Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind in der Regel keine Beschaftigten im Sinne des 7 Abs 1 SGB IV Der Vorstand ist dabei das zur Geschaftsfuhrung befugte und verpflichtete Organ und nimmt die unternehmerische Leitung kraft eigener Verantwortung wahr Bei Entscheidungen uber Ziele und Richtlinien der Gesellschaft und bezuglich Fragen der Geschaftspolitik agiert er selbstandig und insbesondere weisungsunabhangig Der Aufsichtsrat uberwacht und kontrolliert gemass 111 AktG die Geschaftsfuhrung ohne selbst zur Geschaftsfuhrung befugt zu sein 111 Abs 4 Satz 1 AktG Die Aktionare entscheiden in der Hauptversammlung uber Massnahmen der Geschaftsfuhrung nur wenn der Vorstand es verlangt 119 Abs 2 AktG Die Geschaftsfuhrung ist Sache des Vorstands die Uberwachung der Geschaftsfuhrung Sache des Aufsichtsrats Grundlagenentscheidungen sind Sache der Hauptversammlung Siehe auch Grundbegriffe des Arbeitsrechts Pflichten des Arbeitnehmers Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist es die vereinbarte Arbeit zu leisten Arbeitspflicht Der Arbeitnehmer ist dabei gemass 614 BGB zur Vorleistung verpflichtet es gilt der Grundsatz erst die Arbeit dann der Lohn Nebenpflichten des Arbeitnehmers sind unter anderem Treuepflicht Verschwiegenheitspflicht pfleglicher Umgang mit Materialien und Werkzeugen Wettbewerbsverbot Abwerbungsverbot wechselseitige Rucksichtnahmepflicht und Schutzpflichten Rechte des Arbeitnehmers Hauptrecht des Arbeitnehmers ist die vereinbarte Entlohnung zu erhalten Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt ist er auch mitverantwortlich wie effektiv sie vom Arbeitnehmer genutzt wird Weitere Rechte des Arbeitnehmers Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht des Arbeitgebers Materialien und Werkzeuge die den geltenden Bestimmungen in Bezug auf Sicherheit fur Leib und Leben entsprechen Fursorgepflicht des Arbeitgebers Zudem hat er das Recht auf ein Arbeitszeugnis nach Ausscheiden aus dem Betrieb Ferner hat der Arbeitnehmer noch Rechte die sich nicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben Koalitionsfreiheit das Recht einer Gewerkschaft beizutreten und sich im Betrieb gewerkschaftlich zu betatigen und zu streiken Rechte aus dem Betriebsverfassungs und Mitbestimmungsrecht z B aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl eines Betriebsrats Recht auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Arbeitspausen nach dem Arbeitszeitgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das eingeschrankte Recht Beruf und Arbeitsplatz frei zu wahlen Berufsfreiheit gemass Art 12 GG Koalitionsfreiheit und eingeschranktes Streikrecht Art 9 Abs 3 GG und konnen sich zu Gewerkschaften zusammenschliessen Eingeschrankt werden diese Rechte beispielsweise durch die Wehrpflicht eingeschrankte Berufsfreiheit und das Verbot von Generalstreiks Leitende Angestellte Eine Sondergruppe deren Zuordnung viele Diskussionen ausgelost hat sind die leitenden Angestellten die im Betrieb unterhalb der Ebene des Unternehmers Fuhrungsfunktionen wahrnehmen Fur sie gelten besondere Regeln im Kundigungsschutz und sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz wobei die Definition des Begriffes des leitenden Angestellten in diesen beiden Rechtsgebieten unterschiedlich ist 14 KSchG einerseits und 5 BetrVG andererseits Die Interessenvertretung der leitenden Angestellten ist der Sprecherausschuss Dessen Beteiligungsrechte sind im Sprecherausschussgesetz geregelt Aushilfen und geringfugig Beschaftigte Sog Aushilfen geringfugig Beschaftigte und Werkstudenten siehe auch Studentenjob Minijob sind ebenso regulare Arbeitnehmer mit denselben Rechten und Pflichten Die Differenzierung ist nur notig wegen besonderer Regelungen hinsichtlich zu entrichtender Steuern und Sozialversicherungsabgaben Arbeitnehmerrechtlich gibt es keine Unterschiede zu anderen Arbeitnehmern So stehen sowohl der Kundigungsschutz als auch etwa Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Mutterschaft oder beim gesetzlicher Urlaub auch diesen Arbeitnehmern uneingeschrankt zu Fruher ubliche Differenzierungen sind als Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz langst beseitigt Altere Arbeitnehmer Die Arbeitsmarktpolitik des Staates und Personalfachleute thematisieren oft altere Arbeitnehmer Der Begriff ist weder juristisch noch wissenschaftlich definiert meist werden mit ihm Arbeitnehmer uber dem 44 gelegentlich bereits ab dem 40 Lebensjahr bezeichnet Die Einstellungspraxis der Branchen schwankt je nach Anforderungsprofil und Personalangebot In einigen Feldern kann es bereits wesentlich fruher oder besonders haufig ab dem 35 Lebensjahr schwer sein eine passende Tatigkeit zu finden Beamte Keine Arbeitnehmer sind Beamte Ihre Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht festgelegt das historisch bedingt kein Teil des Arbeitsrechtes sondern des Verwaltungsrechtes ist Zu beachten ist aber dass Beamte im unionsrechtlichen Sinn Arbeitnehmer sein konnen Das Einkommensteuergesetz verwendet den Begriff Arbeitnehmer ebenfalls auch fur Beamte etwa in 10 Abs 3 Satz 3 EStG Zivilrecht Die Arbeitnehmer sind zivilrechtlich gemass 278 BGB Erfullungsgehilfen des Arbeitgebers Damit arbeiten sie mit Wissen und Wollen ihres Arbeitgebers der samtliche Handlungen und Unterlassungen seiner Arbeitnehmer gegen sich gelten lassen muss Verletzt der Arbeitnehmer gegenuber Dritten wie Kunden oder Lieferanten seine Pflichten und trifft ihn dabei ein Verschulden muss sich der Arbeitgeber diese Pflichtverletzung zurechnen lassen Das gilt auch gemass 56 HGB fur die in einem Laden oder in einem offenen Warenlager Angestellten die zu Verkaufen und Empfangnahmen ermachtigt sind Arbeitnehmer sind keine Erfullungsgehilfen bei Arbeitnehmeruberlassung Leiharbeit oder Zeitarbeit Osterreich Auch in Osterreich hat der Arbeitnehmer Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten der Anspruch auf die Dienste ist nicht ubertragbar 1153 ABGB Die Entgeltfortzahlung fur sechs Wochen bei Krankheit oder Arbeitsunfall ist in 1154b ABGB geregelt Die Fursorgepflicht des Arbeitgebers Dienstgeber fur Leben und Gesundheit des Dienstnehmers ergibt sich aus 1157 ABGB der Anspruch des Dienstnehmers auf ein Arbeitszeugnis aus 1163 ABGB Schweiz Im Schweizer Arbeitsrecht regelt Art 319 Abs 1 OR dass sich der Arbeitnehmer durch den Einzelarbeitsvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet und dieser zur Entrichtung eines Lohnes der nach Zeitabschnitten Zeitlohn oder nach der geleisteten Arbeit Akkordlohn bemessen wird Der Arbeitnehmer hat die vertraglich ubernommene Arbeit in eigener Person zu leisten Art 321 OR die ihm ubertragene Arbeit sorgfaltig auszufuhren und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren Art 321a OR Er hat Maschinen Arbeitsgerate technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material die ihm zur Ausfuhrung der Arbeit zur Verfugung gestellt werden sorgfaltig zu behandeln Vereinigte Staaten Die Rechte der Arbeitnehmer in den USA englisch employees sind im Arbeitsschutz gegenuber europaischen Standards stark eingeschrankt Das gilt vor allem im Kundigungsschutz der gesetzlich nicht geregelt ist Aufgrund des Arbeitsvertrages englisch employment contract kann der Arbeitgeber englisch employer das Recht haben Arbeitnehmer jederzeit zu entlassen englisch Hire and Fire diese grundlose Kundigung englisch termination at will ermoglicht bei einem unbefristeten Arbeitsverhaltnis die jederzeitige Kundigung ohne Angabe von Kundigungsgrunden Ublich sind Kundigungsfristen von zwei Wochen Das Prinzip von hire and fire ist nur bei Firmen mit Gewerkschaftszugehorigkeit leitenden Angestellten und Facharbeitern aufgrund ihrer Qualifikation begrenzt Tarifvertrage lassen nur eine Kundigung aus besonderem Grund englisch just cause zu Einschrankungen gibt es auch bei Massenentlassungen aufgrund des Worker Adjustment and Retraining Notification Act 1989 wonach bei Betrieben mit mehr als 100 Vollzeitbeschaftigten im Falle von Betriebsschliessungen oder Massenentlassungen eine Kundigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist Auf der Grundlage des Common Law erkennen Gerichte zunehmend an dass das Arbeitsverhaltnis als Dauerschuldverhaltnis nicht ohne Grund beendet werden sollte Demographische Entwicklung in WesteuropaDie seit Jahren gestiegenen Frauenerwerbsquoten und die demographische Entwicklung werden in den kommenden Jahren die Beschaftigungsquote Alterer erhohen wenn der Arbeitsbedarf in dem jeweiligen Land insgesamt nicht wesentlich geringer wird Derzeit hat Deutschland eine inverse Altersstruktur im Arbeitsmarkt Die Bevolkerungsgruppe der 60 bis 65 Jahrigen ist grosser als die Gruppe der 50 bis 59 Jahrigen Da die Erwerbsbeteiligung der 60 bis 64 Jahrigen sonst generell niedriger ist als die der 50 bis 59 Jahrigen wirkt sich dies in Deutschland negativ auf die Erwerbsbeteiligung der Alteren aus 51 Jahrige und Altere die arbeitslos werden haben geringere Chancen auf Wiederbeschaftigung wenn eine Personalabteilung auf einen ausgewogenen Altersmix der Belegschaft achtet Diese demographische Besonderheit in der Bundesrepublik Deutschland wird in den nachsten Jahren ihre Bedeutung fur die Beschaftigungssituation Alterer verlieren die geburtenstarken Jahrgange bis 1943 sind dann Rentner Die Bevolkerungsstatistik prognostiziert bereits heute wie viele Jugendliche und Altere in 10 15 Jahren dem Arbeitsmarkt zur Verfugung stehen konnten Allerdings sind Prognosen aufgrund anderer Faktoren schwierig Dies ist aber zunachst unerheblich da es auf der individuellen Ebene keine Konsequenz nach sich ziehen konnte ausser dem Altbewahrten Ausbildung und Fortbildung Kritik am BegriffIn der modernen Makrookonomie bieten die Arbeitnehmer den Faktor Arbeit an den die Unternehmen nachfragen Eine fruhe Polemik gegen den Begriff des Arbeitnehmers stammt von Friedrich Engels dem zufolge das Ausbeutungsverhaltnis zwischen Lohnarbeit und Kapital im gangigen Sprachgebrauch geradezu auf den Kopf gestellt werde Es konnte mir nicht in den Sinn kommen in das Kapital den landlaufigen Jargon einzufuhren in welchem deutsche Okonomen sich auszudrucken pflegen jenes Kauderwelsch worin z B derjenige der sich fur bare Zahlung von andern ihre Arbeit geben lasst der Arbeitgeber heisst und Arbeitnehmer derjenige dessen Arbeit ihm fur Lohn abgenommen wird Auch im Franzosischen wird travail im gewohnlichen Leben im Sinn von Beschaftigung gebraucht Mit Recht aber wurden die Franzosen den Okonomen fur verruckt halten der den Kapitalisten franzosisch donneur de travail und den Arbeiter franzosisch receveur de travail nennen wollte In diesem Sinne erscheint der Begriff Arbeitnehmer missverstandlich da doch diejenige Arbeitsperson die als Arbeitnehmer bezeichnet wird eben nicht Arbeit sondern Lohnzahlungen dafur in Empfang nimmt dass sie ihre Arbeitskraft dem Vertragspartner zur Verfugung stellt Insofern ware die Bezeichnung Arbeitgeber fur einen abhangig Beschaftigten angemessener Der Begriff Arbeitnehmer verdunkelt dass es sich um Menschen handelt die ihre Arbeitskraft zur Sicherung ihrer Existenz verkaufen mussen denn sie verfugen selbst uber keine Produktionsmittel Der Begriff verdunkelt daruber hinaus dass dies eine gesellschaftliche bedingte Abhangigkeit ist die sich historisch durch den fortschreitenden Prozess der Arbeitsteilung ergeben hat und dass die Arbeiter eben diese Gesellschaft erst ermoglichen Weiterhin suggeriert das sprachliche Verhaltnis Arbeitgeber Arbeitnehmer dass der Arbeitgeber etwas gibt der Arbeitnehmer etwas nimmt Der Begriff Arbeitgeber hat insofern einen gonnerhaften der Begriff Arbeitnehmer eine ausnutzerische Konnotation Jedoch spiegelt dieses sprachliche Verhaltnis den Zustand wider den der Arbeitsmarkt manchmal hat namlich dass ein grosses Angebot von Arbeitskraften auf eine erheblich kleinere Nachfrage trifft Vor diesem Hintergrund wird es zuweilen auch als vorteilhaft empfunden Nachfrage nach der eigenen Arbeit zu haben also Arbeitnehmer sein zu durfen In der VGR wurden die Arbeitnehmer bis zur Einfuhrung des Europaischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 ESVG im Jahre 1999 als abhangig Beschaftigte bezeichnet In der Volkswirtschaftslehre sind die Arbeitnehmer Anbieter des Produktionsfaktors Arbeit die Arbeitgeber sind die Nachfrager nach dem Produktionsfaktor Arbeit Siehe auchArbeiterklasse Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitnehmerentsendegesetz Arbeitnehmererfindung Arbeitnehmersparzulage Arbeitnehmeruberlassung Beschaftigungsverhaltnis Hartz Konzept HauspersonalLiteraturRoland Karassek Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine begriffsgeschichtliche Spurensuche In Arbeit Bewegung Geschichte Heft II 2017 S 106 127 Ralf Brinkmann Berufsbezogene Leistungsmotivation alterer Arbeitnehmer Logos Berlin Berlin 2009 ISBN 978 3 8325 2088 5 Markus Sprenger Das arbeitsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000 78 EG Hartung Gorre 2006 ISBN 3 86628 103 X WeblinksWiktionary Arbeitnehmer Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Arbeitnehmer im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Demografischer Wandel k ein Problem Werkzeuge fur betriebliche Personalarbeit PDF 1 36 MB Bundesministerium fur Bildung und ForschungEinzelnachweiseRocco Jula Der GmbH Geschaftsfuhrer im Arbeits und Sozialversicherungsrecht 2003 ISBN 3 923763 88 3 S 31 books google de Roland Karassek Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine begriffsgeschichtliche Spurensuche In Arbeit Bewegung Geschichte Heft II 2017 S 106 127 arbeiterbewegung jahrbuch de Bruder Grimm Deutsches Worterbuch Band I 1854 Sp 543 books google de Walter Brugger Einfuhrung in das Wirtschaftsrecht 2016 ISBN 978 3 7412 4128 4 S 52 books google de BSGE 51 164 167 BSGE 38 53 57 Claus Niemann Informationsasymmetrien beim Unternehmensverkauf 1995 S 97 books google de Monika Anders Das Burgerliche Gesetzbuch 611 620 Band 2 1997 611 Rn 1086 books google de D M Kaiser The implications of at will versus just cause employment 2005 S 33 f Nikolaus Buch Sven C Oehme Robert Punkenhofer Firmengrundung in den USA 2004 S 108 books google de Claus Ott Hans Bernd Schafer Hrsg Okonomische Analyse des Arbeitsrechts 2001 S 100 books google de Friedrich Engels Vorwort zur dritten Auflage von Das Kapital In Marx Engels Werke Band 23 Berlin DDR 1968 S 34 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4002623 1 GND Explorer lobid OGND AKS

Neueste Artikel
  • Juli 16, 2025

    Litauische Euromünzen

  • Juli 17, 2025

    Leopoldine Glöckel

  • Juli 17, 2025

    Leopold Schrödl

  • Juli 17, 2025

    Leonhard Förtsch

  • Juli 17, 2025

    Leonfeldener Straße

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.