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Dienstbehörde eines deutschen Beamten ist die Behörde eines Dienstherrn, in der der Beamte ein Amt wahrnimmt (analog zu § 3 Satz 1 BBG). In der Rechtspraxis gilt diese Definition entsprechend für Beamte auf Widerruf, auch wenn diese noch kein beamtenrechtliches Amt verliehen bekommen haben.

Die Dienstbehörde ist grundsätzlich für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig. Für Beamte auf Widerruf können die jeweiligen Verordnungen über die Vorbereitungsdienste Festlegungen zur Dienstbehörde treffen.

Oberste Dienstbehörde

Oberste Dienstbehörde eines Beamten ist in Deutschland die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich der Beamte ein Amt wahrnimmt (§ 3 Satz 1 BBG) oder bei Beamten auf Widerruf, in deren Geschäftsbereich diese regelmäßig ihren Dienst ausüben.

In der unmittelbaren Bundesverwaltung ist die oberste Dienstbehörde meist ein Bundesministerium, in der mittelbaren Bundesverwaltung (z. B. Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) wird die Bestimmung der obersten Dienstbehörde mehrheitlich gesondert in den Errichtungs-Gesetzen oder zum Teil auch in den Satzungen geregelt.

Obersten Dienstbehörden sind beispielsweise für Beamte:

  • des Bundeszentralamtes für Steuern das Bundesministerium der Finanzen,
  • der Bundesagentur für Arbeit der Vorstand und
  • der Stiftung Preußischer Kulturbesitz der Präsident der Stiftung.

Für Landesbeamte finden sich ähnliche Regelungen in den Landesgesetzen.

Einzelnachweise

  1. Maximilian Baßlsperger: Oberste Dienstbehörde: Eine gesetzgeberische Ungenauigkeit. In: Blog: Beamtenrecht. rehm Verlag, 19. Januar 2015, abgerufen am 1. Februar 2021. 
  2. z. B. § 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes; § 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes; § 3 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 16:40

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Dienstbehorde eines deutschen Beamten ist die Behorde eines Dienstherrn in der der Beamte ein Amt wahrnimmt analog zu 3 Satz 1 BBG In der Rechtspraxis gilt diese Definition entsprechend fur Beamte auf Widerruf auch wenn diese noch kein beamtenrechtliches Amt verliehen bekommen haben Die Dienstbehorde ist grundsatzlich fur alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zustandig Fur Beamte auf Widerruf konnen die jeweiligen Verordnungen uber die Vorbereitungsdienste Festlegungen zur Dienstbehorde treffen Oberste DienstbehordeOberste Dienstbehorde eines Beamten ist in Deutschland die oberste Behorde eines Dienstherrn in deren Geschaftsbereich der Beamte ein Amt wahrnimmt 3 Satz 1 BBG oder bei Beamten auf Widerruf in deren Geschaftsbereich diese regelmassig ihren Dienst ausuben In der unmittelbaren Bundesverwaltung ist die oberste Dienstbehorde meist ein Bundesministerium in der mittelbaren Bundesverwaltung z B Anstalten Stiftungen des offentlichen Rechts wird die Bestimmung der obersten Dienstbehorde mehrheitlich gesondert in den Errichtungs Gesetzen oder zum Teil auch in den Satzungen geregelt Obersten Dienstbehorden sind beispielsweise fur Beamte des Bundeszentralamtes fur Steuern das Bundesministerium der Finanzen der Bundesagentur fur Arbeit der Vorstand und der Stiftung Preussischer Kulturbesitz der Prasident der Stiftung Fur Landesbeamte finden sich ahnliche Regelungen in den Landesgesetzen EinzelnachweiseMaximilian Basslsperger Oberste Dienstbehorde Eine gesetzgeberische Ungenauigkeit In Blog Beamtenrecht rehm Verlag 19 Januar 2015 abgerufen am 1 Februar 2021 z B 3 Verordnung uber den Vorbereitungsdienst fur den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes 3 Verordnung uber den Vorbereitungsdienst fur den gehobenen Steuerdienst des Bundes 3 Verordnung uber den Vorbereitungsdienst fur den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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