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Das Opferentschädigungsgesetz OEG war ein deutsches Bundesgesetz im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts Basisdaten

Opferentschädigungsgesetz

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Opferentschädigungsgesetz
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Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) war ein deutsches Bundesgesetz im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Kurztitel: Opferentschädigungsgesetz
Abkürzung: OEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 89-8
Ursprüngliche Fassung vom: 11. Mai 1976
(BGBl. I S. 1181)
Inkrafttreten am: 16. Mai 1976
Neubekanntmachung vom: 7. Januar 1985
(BGBl. I S. 1)
Letzte Änderung durch: Art. 11a G vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1387, 1399)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. Juni 2021
(Art. 14 G vom 2. Juni 2021)
Außerkrafttreten: 1. Januar 2024
Art. 58 G vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652, 2723)
GESTA: G048
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz galt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und wurde zum 1. Januar 2024 in das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch eingeordnet.

Zweck

Der Leitgedanke (die ratio legis) des Gesetzes war die Verantwortung des Staates, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen, da er der Träger des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhütung und -bekämpfung sei. Dies hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 7. November 1979 festgestellt. Versagt dieser Schutz, so haftet der Staat dem Opfer nach den Voraussetzungen des OEG als Ausfluss des allgemeinen Aufopferungsanspruchs.

Wenn die Opfer von Gewaltdelikten erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig werden, so muss ihnen der Staat Schutz gewähren. Dieser Schutz ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG.

Anwendbarkeit

Grundsätzlich standen allen Menschen, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland geworden waren, Entschädigungsleistungen nach dem OEG zu. Hierbei konnte auch das ungeborene Kind, der Nasciturus, anspruchsberechtigt sein (etwa bei Schädigung durch eine Vergewaltigung der schwangeren Mutter).

Seit 2018 hatten auch Ausländer die gleichen Ansprüche auf Leistungen nach dem OEG wie Deutsche, die Staatsangehörigkeit spielte anders als früher keine Rolle mehr.

Seit dem 30. Juni 2009 besteht nach § 3a OEG ein sehr eingeschränkter Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland. Die Leistungen beschränkte sich neben den Kosten der Heilbehandlung auf eine Einmalleistung je nach festgestelltem Grad der Schädigungsfolgen.

Inhalt

Grundanspruch

Wichtigste Regelung war die Anspruchsklausel in § 1 Abs. 1 OEG. Anspruch auf Versorgung hatte demnach, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt ist.

Tätlicher Angriff ist hierbei jede in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung. Es muss zu einer Angriffshandlung gekommen sein, wobei allerdings nach der Rechtsprechung eine körperliche Berührung nicht erforderlich ist. Als Angriff zählen etwa die „klassischen“ Körperverletzungen, aber auch Sexualdelikte und einige Sonderfälle, etwa die extreme Vernachlässigung eines Kleinkindes. Auch Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Aussetzung oder Freiheitsberaubung, gehören dazu, sofern sie durch Anwendung körperlicher Gewalt durchgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn die eigentliche Schädigung erst mit der Flucht des Opfers aus der Zwangslage einsetzt (z. B. durch einen Sturz aus dem Fenster). Nicht ausreichend sind bloße Drohungen mit Gewalt oder die Schaffung einer allgemeinen Gefahrenlage, z. B. das Entfernen eines Gullydeckels. Selbst die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe stellt nach aktueller Rechtsprechung keine ausreichende Anspruchsberechtigung nach dem OEG dar.Stalking stellt nicht automatisch einen tätlichen Angriff dar; erforderlich ist eine direkt auf den Körper gerichtete Gewalttat, jedenfalls aber muss körperliche Gewalt unmittelbar bevorstehen.

Ein ärztlicher Eingriff stellt grundsätzlich keinen tätlichen Angriff dar, etwas anderes gilt nur dann, wenn der ärztliche Eingriff in keiner Weise dem Wohl des Patienten entsprach und der Arzt sich von sachfremden Erwägungen, etwa finanziellen Vorteilen, leiten ließ.

Ein tätlicher Angriff kann parallel zu § 13 StGB auch vorliegen, wenn der Erfolg der Straftat durch Unterlassen (nicht gemeint ist die unterlassene Hilfeleistung) erwirkt wird und der Täter gegenüber dem Opfer eine Garantenstellung einnimmt.

Rechtswidrig ist grundsätzlich jeder tätliche Angriff, außer es liegen Rechtfertigungsgründe, wie z. B. die Notwehr oder ein rechtfertigender Notstand vor.

Vorsatz liegt auf Seiten des Täters im „Wissen und Wollen“ von tätlichem Angriff und der körperlichen Schädigung. Bedingter Vorsatz ist hierfür ausreichend. Der Vorsatz muss sich allerdings nicht auf die Schädigungsfolgen beziehen, die aus der Verletzung resultieren (z. B. wenn eine Schussverletzung die Amputation eines Beines erforderlich macht). Vorsatz ist auch dann gegeben, wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum seitens des Täters vorliegt.

Einen Anspruch auf Versorgung kann auch eine dritte, nicht unmittelbar durch die Tat geschädigte Person haben, wenn sie durch die Wahrnehmung oder Kenntnisnahme der Tat einen sogenannten Schockschaden erlitten hat. Voraussetzung dafür ist, dass der erlittene psychische Schaden in einem engen Zusammenhang zur Ausgangstat steht, etwa wenn die Person Augenzeuge der Tat war oder wenn das Opfer eine nahestehende Person wie etwa der eigene Ehegatte ist.

Die Auswirkungen der Schädigungsfolgen werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen. Der GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst („medizinischer“ GdS). Liegt als Folge eines rechtswidrigen tätlichen vorsätzlichen Angriffs allerdings eine vorübergehende gesundheitliche Schädigung vor, die folgenlos abheilt, so hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Opferentschädigung. Als vorübergehend wird hierbei ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten definiert. Für die abgeheilten Schädigungsfolgen besteht jedoch ein Anspruch auf Heilbehandlung nach § 1 OEG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BVG.

Ausschluss des Anspruchs

Dem Anspruch können Versagungsgründe nach § 2 OEG entgegenstehen. Versorgung wird danach insbesondere versagt, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst (mit)verursacht hat oder wenn es aus anderen Gründen unbillig wäre, Versorgung zu gewähren. Unbilligkeit ist etwa gegeben, wenn der Geschädigte einer kriminellen Organisation angehört und in diesem Zusammenhang angegriffen wird. Der Anspruch entfällt auch, wenn die gezahlten Versorgungsleistungen letztlich dem Täter zukommen würden. Dies ist insbesondere bei innerfamiliärer Gewalt des Vaters oder der Mutter denkbar.

Nach § 1 Abs. 11 OEG besteht zudem kein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen, in denen der Angriff mit einem Kraftfahrzeug verübt wurde. Diese Regelung wurde nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche von Roland Weber, Opferbeauftragter des Landes Berlin, kritisiert, weil damit alle Opfer und ihre Angehörigen ausgeschlossen sind mit Ausnahme der Angehörigen des polnischen LKW-Fahrers, der erschossen wurde. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht stattdessen nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes gegenüber dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (Verkehrsopferhilfe). Das Bundesarbeitsministerium gab damals an, bereits seit längerem an einer Novellierung des Entschädigungsrechts zu arbeiten, unter anderem mit dem Ziel, die Regelungen zusammenzuführen.

Kostenträgerschaft und Verwaltungsverfahren

§ 4 OEG nennt die Kostenträgerschaft. Seit dem 20. Dezember 2019 ist das Land am aktuellen Wohnsitz des Geschädigten, und nicht mehr das Land am Ort, an dem die Schädigung stattfand, zur Kostentragung verpflichtet. Der Bund übernimmt 40 % der Kosten, die übrigen 60 % trägt das Land.

In aller Regel werden die Kosten der Krankenbehandlung (und nur solche sind hier ersatzfähig) zunächst von den Krankenkassen getragen. Diese erhalten dann eine Pauschalzahlung von Bund und Ländern zum Ausgleich ihrer Vorleistung.

Werden Leistungen durch das OEG gewährt, so gehen bestimmte gesetzliche Ansprüche nach § 5 OEG auf das Land über. Dies bedeutet, dass das Land gegenüber dem Täter Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wenn und soweit diese den Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz entsprechen.

Die Ansprüche gehen im Wege der Legalzession im Zeitpunkt der Tat auf das Land über. Wenn sich Täter und Opfer also außergerichtlich oder im Strafprozess auf eine Zahlung einigen, betrifft dies nur nicht-übergegangene Ansprüche, etwa das Schmerzensgeld (denn das Opfer ist nicht mehr Inhaber des Schadensersatzanspruches).

Das Land versucht sodann, die Kosten für die Krankenbehandlung beim Täter geltend zu machen.

In § 6 OEG ist die örtliche Zuständigkeit sowie die Anwendbarkeit von Verfahrensvorschriften geregelt. Nach § 6a OEG übernimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufgabe der Behörde nach dem Europäischen Übereinkommen von 1983 über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten.

Gemäß § 7 OEG ist grundsätzlich der Rechtsweg der Sozialgerichtsbarkeit gegeben; wenn Leistungen der Kriegsopferfürsorge gezahlt werden, ist ausnahmsweise der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Übergangsvorschriften

Nach § 10 OEG besteht grundsätzlich nur ein Anspruch für Schädigungen, die nach Inkrafttreten des OEG begangen wurden. Das OEG ist hierbei am 16. Mai 1976 in Kraft getreten. Die §§ 10a–d OEG regeln darüber hinaus bestimmte Härtefälle, in denen

  • bei Taten in der ehemaligen DDR,
  • oder bei Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen wurden,

abweichend geleistet werden kann.

Leistungen und Höhe der Leistungen

Das OEG enthält keine eigenständigen Versorgungsleistungen. Vielmehr ist nach § 1 Abs. 1 OEG der gesamte Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden. Dieser umfasst insbesondere Heilbehandlung der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen, sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion.

Stirbt der Geschädigte infolge der Schädigung, haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen der Hinterbliebenenversorgung. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, dass der andere Elternteil eines gemeinsamen unehelichen Kindes von Versorgungsleistungen ausgeschlossen ist, selbst wenn er aufgrund des Todes des Geschädigten seine Erwerbstätigkeit aufgeben muss, um die Kinder zu erziehen. Seitdem ist aufgrund einer Sonderregelung die Bewilligung von Leistungen auch an den anderen Elternteil eines unehelichen Kindes möglich, solange das Kind unter 3 Jahre alt ist.

Das Sozialgericht Dresden urteilte 2017, dass im Fall eines Berufsschadensausgleichs durch das Opferentschädigungsgesetz private Unfallversicherungsrenten auf die Opferentschädigungsrente anzurechnen sind.

Anwendung

Statistiken zur Anwendung

Von den im Jahr 2008 in Deutschland rund 210.000 unter dem Begriff Gewaltkriminalität erfassten Fällen wurde von 10,5 % der Anspruchsberechtigten ein Antrag gestellt. Von den gestellten Anträgen wurden 44 % abgelehnt, wobei die Ablehnungsquote in Rheinland-Pfalz mit 30 % und Bayern mit 33 % am niedrigsten und im Saarland mit 64 % und Berlin mit 63 % am größten war.

Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2019 in Deutschland insgesamt 5.436.401 Straftaten erfasst, von denen 181.054 Gewalttaten waren. Es wurden 18.451 Anträge gestellt, was einen 10,19 %igen-Anteil an Gewalttaten darstellt. Von den gestellten Anträgen wurden 7.749 abgelehnt. Anhand der Statistiken lässt sich erkennen, dass die Zahl der Gewalttaten in den letzten Jahren abgenommen hat, wobei die Quote ungefähr gleichbleibend ist.

Urteile des Bundessozialgerichts

Beweisführung

Das Bundessozialgericht hielt mit Hinblick auf die Beweislast im Leitsatz des Urteils vom 31. Mai 1989 fest: „Die für Kriegsopfer geschaffene nach § 15 KOVVfG gilt auch für Gewaltopfer.“ Die Anwendbarkeit des KOVVfG beruht dabei auf § 6 Abs. 3 OEG: „Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.“

Am 12. Dezember 1995 wurde entschieden, dass, so keine weiteren unmittelbaren Tatzeugen vorhanden sind, auch die Angaben des Verletzten allein genügen können, so sie den Umständen nach glaubhaft sind.

Tatbestand

Zwei Urteile des BSG behandeln die Frage ob ein „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ vorlag. Am 8. November 2007 entschied das BSG, dass auch strafunmündige Kinder einen vorsätzlichen Angriff begehen können, weil es auf die Schuldfähigkeit im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts nicht ankomme.

Zwei weitere Urteile beschäftigen sich mit Versagungsgründen: In einem Fall vom 29. März 2007, verneint das BSG, dass ein Gefängnisinsasse allein durch seinen Aufenthalt im Gefängnis zur Schädigung so beitrug, dass eine Entschädigung nach OEG abzulehnen sei.

Am 6. Juli 2006 entschied das BSG, wozu ein redaktioneller Leitsatz besteht: „Ein Tatbeitrag des Gewaltopfers, der unter der Schwelle versorgungsausschließender Mitverursachung bleibt, kann zusammen mit anderen Umständen die Gewährung von Leistungen als unbillig erscheinen lassen.“

Kritik

In einer Sendung des NDR-Magazins Panorama wurde 2013 von Fällen berichtet, in denen die Versorgungsämter mehrfach ungerechtfertigterweise Gutachten ablehnten, den Schädigungsgrad eigenmächtig reduzierten, die Auszahlung jahrelang verzögerten und nach wenigen Monaten einfach einstellten mit der spekulativen Annahme einer Besserung.

Übereinkommen des Europarates

Der Europarat hat am 24. November 1983 das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten aufgelegt. Für die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens besteht „Gegenseitigkeit“. Deutschland ist dem Übereinkommen beigetreten und hat es am 1. März 1997 ratifiziert.

Siehe auch

  • Gewaltschutzgesetz
  • Zeugenschutzgesetz

Literatur

  • Dirk Heinz: Das Opferentschädigungsgesetz im Spiegel der Rechtsprechung. 2. Auflage. Sankt Augustin 2008, ISBN 978-3-537-31212-9.
  • Dirk Heinz: Opferentschädigungsgesetz (OEG). Kommentar. 1. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-17-019873-9.
  • Eduard Kunz, Gerhard Zellner: Opferentschädigungsgesetz (OEG). Kommentar. 5. Auflage. München 2010, ISBN 978-3-406-59565-3.
  • Joachim Herrmann: Die Entwicklung des Opferschutzes im deutschen Strafrecht und Strafprozessrecht. Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 2010, S. 430 (PDF; 144 kB).
  • Fredericke Leuschner, Colin Schwanengel (Hrsg.): Hilfen für Opfer von Straftaten: Ein Überblick über die deutsche Opferhilfelandschaft Wiesbaden 2014

Weblinks

  • Text des Opferentschädigungsgesetzes
  • Opferentschädigungsrecht. 1. Juni 2016, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin (Archiv).
  • Iris Borrée, Johannes Friedrich, Barbara Wüsten: Das kaum bekannte Opferentschädigungsgesetz. Die Leistungen und ihre Gewährung – Praxisprobleme und Novellierungsbedarf. Soziale Sicherheit 2/2014, Weißer Ring – Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V.

Einzelnachweise

  1. Art. 58 Nr. 15, Art. 60 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2652
  2. BSG, Urteil vom 7. November 1979, Az. 9 RVg 2/78; BVBl. 6/1980, S. 1.
  3. so Bundestagsdrucksache VII/2506, S. 9.
  4. Opferentschädigungsrecht. 1. Juni 2016, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin.
  5. BSG, 24. September 1992, AZ 9a RVg 5/91
  6. BSG, 30. November 2006, AZ B 9a VG 4/05 R
  7. BSG, 10. Dezember 2003, AZ B 9 VG 3/02 R
  8. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. B 9 V 1/13 R, Volltext.
  9. BSG, Urteil vom 7. April 2011 (Memento des Originals vom 7. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2, Az. B 9 VG 2/10 R, Volltext.
  10. BSG, 29. April 2010, AZ B 9 VG 1/09 R
  11. BSG, 4. Februar 1998, AZ B 9 VG 5/96 R
  12. BSG, 10. September 1997, AZ 9 RVg 9/95
  13. BSG, 12. Juni 2003, AZ B 9 VG 1/02 R
  14. Iris Borrée, Johannes Friedrich, Barbara Wüsten: Das kaum bekannte Opferentschädigungsgesetz. Die Leistungen und ihre Gewährung – Praxisprobleme und Novellierungsbedarf. Soziale Sicherheit 2/2014, Weißer Ring – Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V.
  15. Spiegel Online: Anschlagsopfer erhalten laut Gesetz keine Entschädigung, 23. Dezember 2016, abgerufen am 9. Mai 2017.
  16. BVerfGE 112, 50, 9. November 2004, AZ 1 BvR 684/98
  17. SG Dresden, Urteil v. 9.03.2017, S 39 VE 25/14. Zitiert nach Anrechnung privater Unfallversicherungsrenten auf Opferentschädigungsrente. Haufe.de, 28. April 2017, abgerufen am 13. Mai 2017. 
  18. Statistiken zur staatlichen Opferentschädigung. Weisser Ring, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 13. Januar 2012; abgerufen am 23. Dezember 2011.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  19. Staatliche Opferentschädigung in Deutschland im Jahr 2008. (PDF; 23 kB) Weisser Ring, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 19. Oktober 2013; abgerufen am 23. Dezember 2011.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  20. Statistiken zur staatlichen Opferentschädigung. Weißer Ring – Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V.
  21. Statistiken zur staatlichen Opferentschädigung | WEISSER RING e. V. Abgerufen am 15. Januar 2021. 
  22. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989, Az. 9 RVg 3/89, Leitsatz.
  23. BSG, Az. 9 RVg 6/95 – ohne Fundstelle
  24. BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az. B 9/9a VG 3/06 R, Volltext
  25. BSG, Urteil vom 29. März 2007, Az. B 9a VG 2/05 R, Volltext.
  26. BSG, Urteil vom 6. Juli 2006, Az. B 9a VG 1/05 R, Volltext, Leitsatz der Redaktion.
  27. Ohne Erbarmen: Wie Gewaltopfer von Behörden schikaniert werden. NDR, abgerufen am 7. September 2016. 
Sozialrecht in Deutschland

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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 05 Jul 2025 / 06:57

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Das Opferentschadigungsgesetz OEG war ein deutsches Bundesgesetz im Bereich des Sozialen Entschadigungsrechts BasisdatenTitel Gesetz uber die Entschadigung fur Opfer von GewalttatenKurztitel OpferentschadigungsgesetzAbkurzung OEGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Privatrecht SozialrechtFundstellennachweis 89 8Ursprungliche Fassung vom 11 Mai 1976 BGBl I S 1181 Inkrafttreten am 16 Mai 1976Neubekanntmachung vom 7 Januar 1985 BGBl I S 1 Letzte Anderung durch Art 11a G vom 2 Juni 2021 BGBl I S 1387 1399 Inkrafttreten der letzten Anderung 10 Juni 2021 Art 14 G vom 2 Juni 2021 Ausserkrafttreten 1 Januar 2024 Art 58 G vom 12 Dezember 2019 BGBl I S 2652 2723 GESTA G048Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Gesetz galt nach 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und wurde zum 1 Januar 2024 in das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch eingeordnet ZweckDer Leitgedanke die ratio legis des Gesetzes war die Verantwortung des Staates seine Burger vor Gewalttaten und Schadigungen durch kriminelle Handlungen zu schutzen da er der Trager des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhutung und bekampfung sei Dies hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 7 November 1979 festgestellt Versagt dieser Schutz so haftet der Staat dem Opfer nach den Voraussetzungen des OEG als Ausfluss des allgemeinen Aufopferungsanspruchs Wenn die Opfer von Gewaltdelikten erwerbsunfahig hilflos oder pflegebedurftig werden so muss ihnen der Staat Schutz gewahren Dieser Schutz ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips nach Art 20 Abs 1 GG AnwendbarkeitGrundsatzlich standen allen Menschen die Opfer einer Gewalttat in Deutschland geworden waren Entschadigungsleistungen nach dem OEG zu Hierbei konnte auch das ungeborene Kind der Nasciturus anspruchsberechtigt sein etwa bei Schadigung durch eine Vergewaltigung der schwangeren Mutter Seit 2018 hatten auch Auslander die gleichen Anspruche auf Leistungen nach dem OEG wie Deutsche die Staatsangehorigkeit spielte anders als fruher keine Rolle mehr Seit dem 30 Juni 2009 besteht nach 3a OEG ein sehr eingeschrankter Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland Die Leistungen beschrankte sich neben den Kosten der Heilbehandlung auf eine Einmalleistung je nach festgestelltem Grad der Schadigungsfolgen InhaltGrundanspruch Wichtigste Regelung war die Anspruchsklausel in 1 Abs 1 OEG Anspruch auf Versorgung hatte demnach wer durch einen vorsatzlichen rechtswidrigen tatlichen Angriff an der Gesundheit geschadigt ist Tatlicher Angriff ist hierbei jede in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Korper eines anderen zielende Einwirkung Es muss zu einer Angriffshandlung gekommen sein wobei allerdings nach der Rechtsprechung eine korperliche Beruhrung nicht erforderlich ist Als Angriff zahlen etwa die klassischen Korperverletzungen aber auch Sexualdelikte und einige Sonderfalle etwa die extreme Vernachlassigung eines Kleinkindes Auch Straftaten gegen die personliche Freiheit wie Aussetzung oder Freiheitsberaubung gehoren dazu sofern sie durch Anwendung korperlicher Gewalt durchgesetzt werden und zwar auch dann wenn die eigentliche Schadigung erst mit der Flucht des Opfers aus der Zwangslage einsetzt z B durch einen Sturz aus dem Fenster Nicht ausreichend sind blosse Drohungen mit Gewalt oder die Schaffung einer allgemeinen Gefahrenlage z B das Entfernen eines Gullydeckels Selbst die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe stellt nach aktueller Rechtsprechung keine ausreichende Anspruchsberechtigung nach dem OEG dar Stalking stellt nicht automatisch einen tatlichen Angriff dar erforderlich ist eine direkt auf den Korper gerichtete Gewalttat jedenfalls aber muss korperliche Gewalt unmittelbar bevorstehen Ein arztlicher Eingriff stellt grundsatzlich keinen tatlichen Angriff dar etwas anderes gilt nur dann wenn der arztliche Eingriff in keiner Weise dem Wohl des Patienten entsprach und der Arzt sich von sachfremden Erwagungen etwa finanziellen Vorteilen leiten liess Ein tatlicher Angriff kann parallel zu 13 StGB auch vorliegen wenn der Erfolg der Straftat durch Unterlassen nicht gemeint ist die unterlassene Hilfeleistung erwirkt wird und der Tater gegenuber dem Opfer eine Garantenstellung einnimmt Rechtswidrig ist grundsatzlich jeder tatliche Angriff ausser es liegen Rechtfertigungsgrunde wie z B die Notwehr oder ein rechtfertigender Notstand vor Vorsatz liegt auf Seiten des Taters im Wissen und Wollen von tatlichem Angriff und der korperlichen Schadigung Bedingter Vorsatz ist hierfur ausreichend Der Vorsatz muss sich allerdings nicht auf die Schadigungsfolgen beziehen die aus der Verletzung resultieren z B wenn eine Schussverletzung die Amputation eines Beines erforderlich macht Vorsatz ist auch dann gegeben wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum seitens des Taters vorliegt Einen Anspruch auf Versorgung kann auch eine dritte nicht unmittelbar durch die Tat geschadigte Person haben wenn sie durch die Wahrnehmung oder Kenntnisnahme der Tat einen sogenannten Schockschaden erlitten hat Voraussetzung dafur ist dass der erlittene psychische Schaden in einem engen Zusammenhang zur Ausgangstat steht etwa wenn die Person Augenzeuge der Tat war oder wenn das Opfer eine nahestehende Person wie etwa der eigene Ehegatte ist Die Auswirkungen der Schadigungsfolgen werden mit dem Grad der Schadigungsfolgen GdS bemessen Der GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeintrachtigungen die durch die als Schadigungsfolge anerkannten korperlichen geistigen oder seelischen Gesundheitsstorungen bedingt sind in allen Lebensbereichen zu beurteilen Der Grad der Schadigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen ein bis zu funf Grad geringerer Grad der Schadigungsfolgen wird vom hoheren Zehnergrad mit umfasst medizinischer GdS Liegt als Folge eines rechtswidrigen tatlichen vorsatzlichen Angriffs allerdings eine vorubergehende gesundheitliche Schadigung vor die folgenlos abheilt so hat der Geschadigte keinen Anspruch auf Opferentschadigung Als vorubergehend wird hierbei ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten definiert Fur die abgeheilten Schadigungsfolgen besteht jedoch ein Anspruch auf Heilbehandlung nach 1 OEG in Verbindung mit 10 Abs 1 BVG Ausschluss des Anspruchs Dem Anspruch konnen Versagungsgrunde nach 2 OEG entgegenstehen Versorgung wird danach insbesondere versagt wenn der Geschadigte die Schadigung selbst mit verursacht hat oder wenn es aus anderen Grunden unbillig ware Versorgung zu gewahren Unbilligkeit ist etwa gegeben wenn der Geschadigte einer kriminellen Organisation angehort und in diesem Zusammenhang angegriffen wird Der Anspruch entfallt auch wenn die gezahlten Versorgungsleistungen letztlich dem Tater zukommen wurden Dies ist insbesondere bei innerfamiliarer Gewalt des Vaters oder der Mutter denkbar Nach 1 Abs 11 OEG besteht zudem kein Anspruch auf Entschadigung in den Fallen in denen der Angriff mit einem Kraftfahrzeug verubt wurde Diese Regelung wurde nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedachtniskirche von Roland Weber Opferbeauftragter des Landes Berlin kritisiert weil damit alle Opfer und ihre Angehorigen ausgeschlossen sind mit Ausnahme der Angehorigen des polnischen LKW Fahrers der erschossen wurde Ein Anspruch auf Entschadigung besteht stattdessen nach 12 des Pflichtversicherungsgesetzes gegenuber dem Entschadigungsfonds fur Schaden aus Kraftfahrzeugunfallen Verkehrsopferhilfe Das Bundesarbeitsministerium gab damals an bereits seit langerem an einer Novellierung des Entschadigungsrechts zu arbeiten unter anderem mit dem Ziel die Regelungen zusammenzufuhren Kostentragerschaft und Verwaltungsverfahren 4 OEG nennt die Kostentragerschaft Seit dem 20 Dezember 2019 ist das Land am aktuellen Wohnsitz des Geschadigten und nicht mehr das Land am Ort an dem die Schadigung stattfand zur Kostentragung verpflichtet Der Bund ubernimmt 40 der Kosten die ubrigen 60 tragt das Land In aller Regel werden die Kosten der Krankenbehandlung und nur solche sind hier ersatzfahig zunachst von den Krankenkassen getragen Diese erhalten dann eine Pauschalzahlung von Bund und Landern zum Ausgleich ihrer Vorleistung Werden Leistungen durch das OEG gewahrt so gehen bestimmte gesetzliche Anspruche nach 5 OEG auf das Land uber Dies bedeutet dass das Land gegenuber dem Tater Schadensersatzanspruche geltend machen kann wenn und soweit diese den Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz entsprechen Die Anspruche gehen im Wege der Legalzession im Zeitpunkt der Tat auf das Land uber Wenn sich Tater und Opfer also aussergerichtlich oder im Strafprozess auf eine Zahlung einigen betrifft dies nur nicht ubergegangene Anspruche etwa das Schmerzensgeld denn das Opfer ist nicht mehr Inhaber des Schadensersatzanspruches Das Land versucht sodann die Kosten fur die Krankenbehandlung beim Tater geltend zu machen In 6 OEG ist die ortliche Zustandigkeit sowie die Anwendbarkeit von Verfahrensvorschriften geregelt Nach 6a OEG ubernimmt das Bundesministerium fur Arbeit und Soziales die Aufgabe der Behorde nach dem Europaischen Ubereinkommen von 1983 uber die Entschadigung von Opfern von Gewalttaten Gemass 7 OEG ist grundsatzlich der Rechtsweg der Sozialgerichtsbarkeit gegeben wenn Leistungen der Kriegsopferfursorge gezahlt werden ist ausnahmsweise der Verwaltungsrechtsweg gegeben Ubergangsvorschriften Nach 10 OEG besteht grundsatzlich nur ein Anspruch fur Schadigungen die nach Inkrafttreten des OEG begangen wurden Das OEG ist hierbei am 16 Mai 1976 in Kraft getreten Die 10a d OEG regeln daruber hinaus bestimmte Hartefalle in denen bei Taten in der ehemaligen DDR oder bei Taten die in der Zeit vom 23 Mai 1949 bis 15 Mai 1976 begangen wurden abweichend geleistet werden kann Leistungen und Hohe der Leistungen Das OEG enthalt keine eigenstandigen Versorgungsleistungen Vielmehr ist nach 1 Abs 1 OEG der gesamte Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden Dieser umfasst insbesondere Heilbehandlung der Schadigung einkommensunabhangige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schadigungsfolgen sowie einkommensabhangige Leistungen mit Lohnersatzfunktion Stirbt der Geschadigte infolge der Schadigung haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen der Hinterbliebenenversorgung Das Bundesverfassungsgericht entschied dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar sei dass der andere Elternteil eines gemeinsamen unehelichen Kindes von Versorgungsleistungen ausgeschlossen ist selbst wenn er aufgrund des Todes des Geschadigten seine Erwerbstatigkeit aufgeben muss um die Kinder zu erziehen Seitdem ist aufgrund einer Sonderregelung die Bewilligung von Leistungen auch an den anderen Elternteil eines unehelichen Kindes moglich solange das Kind unter 3 Jahre alt ist Das Sozialgericht Dresden urteilte 2017 dass im Fall eines Berufsschadensausgleichs durch das Opferentschadigungsgesetz private Unfallversicherungsrenten auf die Opferentschadigungsrente anzurechnen sind AnwendungStatistiken zur Anwendung Von den im Jahr 2008 in Deutschland rund 210 000 unter dem Begriff Gewaltkriminalitat erfassten Fallen wurde von 10 5 der Anspruchsberechtigten ein Antrag gestellt Von den gestellten Antragen wurden 44 abgelehnt wobei die Ablehnungsquote in Rheinland Pfalz mit 30 und Bayern mit 33 am niedrigsten und im Saarland mit 64 und Berlin mit 63 am grossten war Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2019 in Deutschland insgesamt 5 436 401 Straftaten erfasst von denen 181 054 Gewalttaten waren Es wurden 18 451 Antrage gestellt was einen 10 19 igen Anteil an Gewalttaten darstellt Von den gestellten Antragen wurden 7 749 abgelehnt Anhand der Statistiken lasst sich erkennen dass die Zahl der Gewalttaten in den letzten Jahren abgenommen hat wobei die Quote ungefahr gleichbleibend ist Urteile des Bundessozialgerichts Beweisfuhrung Das Bundessozialgericht hielt mit Hinblick auf die Beweislast im Leitsatz des Urteils vom 31 Mai 1989 fest Die fur Kriegsopfer geschaffene nach 15 KOVVfG gilt auch fur Gewaltopfer Die Anwendbarkeit des KOVVfG beruht dabei auf 6 Abs 3 OEG Das Gesetz uber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der 3 bis 5 sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes uber das Vorverfahren sind anzuwenden Am 12 Dezember 1995 wurde entschieden dass so keine weiteren unmittelbaren Tatzeugen vorhanden sind auch die Angaben des Verletzten allein genugen konnen so sie den Umstanden nach glaubhaft sind Tatbestand Zwei Urteile des BSG behandeln die Frage ob ein vorsatzlicher rechtswidriger tatlicher Angriff vorlag Am 8 November 2007 entschied das BSG dass auch strafunmundige Kinder einen vorsatzlichen Angriff begehen konnen weil es auf die Schuldfahigkeit im Rahmen des sozialen Entschadigungsrechts nicht ankomme Zwei weitere Urteile beschaftigen sich mit Versagungsgrunden In einem Fall vom 29 Marz 2007 verneint das BSG dass ein Gefangnisinsasse allein durch seinen Aufenthalt im Gefangnis zur Schadigung so beitrug dass eine Entschadigung nach OEG abzulehnen sei Am 6 Juli 2006 entschied das BSG wozu ein redaktioneller Leitsatz besteht Ein Tatbeitrag des Gewaltopfers der unter der Schwelle versorgungsausschliessender Mitverursachung bleibt kann zusammen mit anderen Umstanden die Gewahrung von Leistungen als unbillig erscheinen lassen KritikIn einer Sendung des NDR Magazins Panorama wurde 2013 von Fallen berichtet in denen die Versorgungsamter mehrfach ungerechtfertigterweise Gutachten ablehnten den Schadigungsgrad eigenmachtig reduzierten die Auszahlung jahrelang verzogerten und nach wenigen Monaten einfach einstellten mit der spekulativen Annahme einer Besserung Ubereinkommen des EuroparatesDer Europarat hat am 24 November 1983 das Europaische Ubereinkommen uber die Entschadigung fur Opfer von Gewalttaten aufgelegt Fur die Vertragsstaaten dieses Ubereinkommens besteht Gegenseitigkeit Deutschland ist dem Ubereinkommen beigetreten und hat es am 1 Marz 1997 ratifiziert Siehe auchGewaltschutzgesetz ZeugenschutzgesetzLiteraturDirk Heinz Das Opferentschadigungsgesetz im Spiegel der Rechtsprechung 2 Auflage Sankt Augustin 2008 ISBN 978 3 537 31212 9 Dirk Heinz Opferentschadigungsgesetz OEG Kommentar 1 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart 2008 ISBN 978 3 17 019873 9 Eduard Kunz Gerhard Zellner Opferentschadigungsgesetz OEG Kommentar 5 Auflage Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59565 3 Joachim Herrmann Die Entwicklung des Opferschutzes im deutschen Strafrecht und Strafprozessrecht Zeitschrift fur Internationale Strafrechtsdogmatik ZIS 2010 S 430 PDF 144 kB Fredericke Leuschner Colin Schwanengel Hrsg Hilfen fur Opfer von Straftaten Ein Uberblick uber die deutsche Opferhilfelandschaft Wiesbaden 2014WeblinksText des Opferentschadigungsgesetzes Opferentschadigungsrecht 1 Juni 2016 Bundesministerium fur Arbeit und Soziales BMAS Wilhelmstrasse 49 10117 Berlin Archiv Iris Borree Johannes Friedrich Barbara Wusten Das kaum bekannte Opferentschadigungsgesetz Die Leistungen und ihre Gewahrung Praxisprobleme und Novellierungsbedarf Soziale Sicherheit 2 2014 Weisser Ring Gemeinnutziger Verein zur Unterstutzung von Kriminalitatsopfern und zur Verhutung von Straftaten e V EinzelnachweiseArt 58 Nr 15 Art 60 Abs 7 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschadigungsrechts vom 12 Dezember 2019 BGBl I S 2652 BSG Urteil vom 7 November 1979 Az 9 RVg 2 78 BVBl 6 1980 S 1 so Bundestagsdrucksache VII 2506 S 9 Opferentschadigungsrecht 1 Juni 2016 Bundesministerium fur Arbeit und Soziales BMAS Wilhelmstrasse 49 10117 Berlin BSG 24 September 1992 AZ 9a RVg 5 91 BSG 30 November 2006 AZ B 9a VG 4 05 R BSG 10 Dezember 2003 AZ B 9 VG 3 02 R BSG Urteil vom 16 Dezember 2014 Az B 9 V 1 13 R Volltext BSG Urteil vom 7 April 2011 Memento des Originals vom 7 Januar 2016 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Az B 9 VG 2 10 R Volltext BSG 29 April 2010 AZ B 9 VG 1 09 R BSG 4 Februar 1998 AZ B 9 VG 5 96 R BSG 10 September 1997 AZ 9 RVg 9 95 BSG 12 Juni 2003 AZ B 9 VG 1 02 R Iris Borree Johannes Friedrich Barbara Wusten Das kaum bekannte Opferentschadigungsgesetz Die Leistungen und ihre Gewahrung Praxisprobleme und Novellierungsbedarf Soziale Sicherheit 2 2014 Weisser Ring Gemeinnutziger Verein zur Unterstutzung von Kriminalitatsopfern und zur Verhutung von Straftaten e V Spiegel Online Anschlagsopfer erhalten laut Gesetz keine Entschadigung 23 Dezember 2016 abgerufen am 9 Mai 2017 BVerfGE 112 50 9 November 2004 AZ 1 BvR 684 98 SG Dresden Urteil v 9 03 2017 S 39 VE 25 14 Zitiert nach Anrechnung privater Unfallversicherungsrenten auf Opferentschadigungsrente Haufe de 28 April 2017 abgerufen am 13 Mai 2017 Statistiken zur staatlichen Opferentschadigung Weisser Ring archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 13 Januar 2012 abgerufen am 23 Dezember 2011 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Staatliche Opferentschadigung in Deutschland im Jahr 2008 PDF 23 kB Weisser Ring archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 19 Oktober 2013 abgerufen am 23 Dezember 2011 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Statistiken zur staatlichen Opferentschadigung Weisser Ring Gemeinnutziger Verein zur Unterstutzung von Kriminalitatsopfern und zur Verhutung von Straftaten e V Statistiken zur staatlichen Opferentschadigung WEISSER RING e V Abgerufen am 15 Januar 2021 BSG Urteil vom 31 Mai 1989 Az 9 RVg 3 89 Leitsatz BSG Az 9 RVg 6 95 ohne Fundstelle BSG Urteil vom 8 November 2007 Az B 9 9a VG 3 06 R Volltext BSG Urteil vom 29 Marz 2007 Az B 9a VG 2 05 R Volltext BSG Urteil vom 6 Juli 2006 Az B 9a VG 1 05 R Volltext Leitsatz der Redaktion Ohne Erbarmen Wie Gewaltopfer von Behorden schikaniert werden NDR abgerufen am 7 September 2016 Sozialrecht in Deutschland Sozialgesetzbuch Bucher I XIV I Allgemeiner Teil II Grundsicherung fur Arbeitsuchende III Arbeitsforderung IV Gemeinsame Vorschriften V Krankenversicherung VI Rentenversicherung VII Unfallversicherung VIII Kinder und Jugendhilfe IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz XI Pflegeversicherung XII Sozialhilfe XIV Soziales Entschadigungsrecht Ausbildungsforderung Reichsversicherungsordnung Alterssicherung der Landwirte Krankenversicherung der Landwirte Bundeskindergeldgesetz Wohngeldgesetz Adoptionsvermittlungsgesetz Unterhaltsvorschussgesetz Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz Altersteilzeitgesetz Gesetz zur Vermeidung und Bewaltigung von Schwangerschaftskonflikten Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4115451 4 GND Explorer lobid OGND AKS

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