Dieser Artikel erläutert die finanzielle Rücklage weitere Bedeutungen werden unter Rücklage Begriffsklärung erläutert Rü
Rücklage

Rücklagen (englisch reserves) sind bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen im Rechnungswesen Bestandteile des Eigenkapitals, die weder als gezeichnetes Kapital, Gewinnvortrag noch als Jahresüberschuss ausgewiesen und entweder auf gesonderten Rücklagenkonten bilanziert werden (offene Rücklagen) oder im Jahresabschluss nicht erkennbar sind (stille Rücklagen). Während die Rücklagen dem Eigenkapital zuzurechnen sind, handelt es sich bei Rückstellungen um Fremdkapital.
Allgemeines
Offene Rücklagen werden auf der Passivseite der Bilanz getrennt vom „gezeichneten Kapital“ ausgewiesen und sind variable Teile des Eigenkapitals; sie sind variabel im Hinblick auf Gewinnverwendung oder Verwendungszweck (§ 272 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 HGB, § 150 AktG). Das gezeichnete Kapital bildet hingegen eine konstante Größe, die – bis auf seltene Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen – keinerlei Veränderungen unterliegt. Durch ihre Zugehörigkeit zum Eigenkapital sind sie zusätzliches Haftungskapital, das im Verlustfall vor dem gezeichneten Kapital zur Abdeckung der Verluste herangezogen wird.
Die Bildung von Rücklagen ist nur für die Kapitalgesellschaften vorgeschrieben, weshalb bei einem Teil dieser Rücklagen auch von „gesetzlichen Rücklagen“ gesprochen wird. Bei Personenhandelsgesellschaften hingegen ist die Bildung von Rücklagen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Bildung von Rücklagen kann bei allen Rechtsformen auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Arten
Die verschiedenen Arten von offenen Rücklagen sind gesetzlich nicht für alle Rechtsformen vorgesehen.
- Rücklagen bei Kapitalgesellschaften (§ 266 III A. II und III HGB) sind die Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und andere Rücklagen. Rücklagen für eigene Anteile gibt es in Deutschland nicht mehr, da eigene Anteile nach § 272 Abs. 1a HGB vom gezeichneten Kapital abzusetzen sind und damit die faktische Kapitalherabsetzung zum Ausdruck gebracht wird.
- Rücklagen bei Genossenschaften: Die Genossenschaft muss gesetzliche Rücklagen („Reservefonds“) zum Ausgleich von aus der Bilanz sich ergebenden Verlusten bilden. Höhe und Art der Bildung sind in der Satzung festzulegen (§ 7 GenG). Den gesetzlichen Rücklagen muss ein Teil des Jahresüberschusses zugeführt und der Mindestbetrag der Rücklagen festgelegt werden, bis zu dessen Erreichung die Einstellung vorgenommen werden muss. Die Rücklagen sind für die Finanzierung der Genossenschaft von besonderer Bedeutung. Ausscheidende Mitglieder (Ausnahmen in § 73 Abs. 3 GenG) haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den Rücklagen, weshalb der Genossenschaft in den Rücklagen Kapital zur Verfügung steht, das ihr (im Gegensatz zum Geschäftsguthaben) nicht entzogen werden kann.
- Rücklagen bei Personengesellschaften: regelmäßig kein Ausweis, weil derartige Gewinnverwendungen direkt den Einlagekonten zugeführt werden. Bei den Personengesellschaften gibt es demzufolge variable Eigenkapitalkonten. Die variablen Eigenkapitalbestandteile bei den Kapitalgesellschaften sind deshalb die Rücklagenkonten.
- Für alle Unternehmensformen konnten bis 2009 steuerfreie Rücklagen als Sonderposten mit Rücklageanteil insbesondere als Ersatzbeschaffungsrücklage, Rücklage bei Zuschüssen zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern oder Rücklagen zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe (§ 7g Abs. 1 EStG; Ansparrücklage) gebildet werden. Durch das BilMoG wurden die im Zusammenhang mit der umgekehrten Maßgeblichkeit stehenden handelsrechtlichen Vorschriften (§ 247 Abs. 3, § 254, § 270 Abs. 1 Satz 2, § 273, § 279 Abs. 2, § 280 Abs. 2, § 281 und § 285 S. 1 Nr. 5 HGB a.F.) aufgehoben. Nach Art. 66 Abs. 5 EGHGB durften letztmals für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr Sonderposten mit Rücklageanteil im handelsrechtlichen Jahresabschluss gebildet und Wertansätze, die auf nur steuerlich zulässigen Abschreibungen beruhten, in die Handelsbilanz übernommen werden.
- Außer den gesetzlichen Rücklagen können noch weitere Ergebnisrücklagen gebildet werden (§ 337 HGB).
- Neubewertungsrücklagen: entstehen aus dem Differenzbetrag zwischen den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Neubewertung von Vermögensgegenständen im Rahmen der Folgebewertung. Gemäß Art. 33 der Vierten EG-Richtlinie können die Mitgliedsstaaten den Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, bestimmte Aktiva neu oder zu ihrem Wiederbeschaffungswert erfolgsneutral zu bewerten, die den Auswirkungen der Inflation auf die in der Bilanz ausgewiesenen Posten Rechnung tragen. Bei der Transformation der EG-Richtlinie in deutsches Recht wurde von dieser Vorschrift abgesehen, dennoch dürfen deutsche Unternehmen sie nutzen, wenn sie die IAS 16.39 anwenden.
- Währungsrücklagen ergeben sich bei der Konsolidierung ausländischer Tochtergesellschaften mit Fremdwährungsbezug. Die von diesen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge sind zu Jahresdurchschnittskursen umgerechnet, sodass die sich gegenüber dem Währungskurs am Bilanzstichtag ergebenden Kursdifferenzen erfolgsneutral (vermindert um darauf entfallende latente Steuern) als Währungsrücklage ausgewiesen werden dürfen (IAS 21.30).
Für Kreditinstitute sind weitere Rücklageformen vorgesehen, insbesondere die Rücklage für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB.
Entstehung
Offene Rücklagen sind als solche aus dem Jahresabschluss erkennbar (also „offen“gelegt) und entstehen unter anderem durch die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen (Gewinnthesaurierung), über dem Nennwert liegende Einnahmen aus Kapitalmaßnahmen oder Zuzahlungen von Gesellschaftern oder aus Buchgewinnen bei Kapitalherabsetzungen.
Bildung
Gesetzliche Rücklagen
Das Gesetz ordnet in § 150 Abs. 1 AktG für AG und KGaA an, dass in der Bilanz eine gesetzliche Rücklage gebildet werden muss, in der 5 Prozent des gegebenenfalls um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist, bis diese Rücklage zusammen mit der Kapitalrücklage (nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB) 10 Prozent des Grundkapitals erreicht (§ 150 Abs. 2 AktG). Voraussetzung für die obligatorische Bildung einer gesetzlichen Rücklage ist, dass ein Jahresüberschuss entstanden ist; wurden Verluste erwirtschaftet, muss sie nicht dotiert werden. Die über 10 Prozent hinausgehenden Gewinnrücklagen sind so genannte „freie Rücklagen“, die keinerlei Bindungswirkungen unterliegen und deshalb insbesondere für Dividendenzahlungen bei schwacher Ertragslage verwendet werden können (Dividendenkontinuität).
Andere Gewinnrücklagen
Als Gewinnrücklagen (Passivseite: A. III) dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen. Gewinnrücklagen sind versteuerte Rücklagen, da sie bereits dem Körperschaftsteuerabzug unterlagen. Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Bildung von Gewinnrücklagen aus dem Jahresabschluss zwingend vorschreiben, sind sie als satzungsmäßige (statutarische) Rücklagen auszuweisen (§ 58 Abs. 4 AktG, § 29 Abs. 1 GmbHG). In den anderen Gewinnrücklagen sind alle Beträge enthalten, die weder gesetzliche noch satzungsmäßige Rücklagen darstellen (§ 272 Abs. 3 HGB). Die Gewinn- und Verlustrechnung endet jeweils nach § 275 Abs. 2 und 3 HGB mit dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag als Saldo aller Aufwendungen und Erträge. Nach dem Willen des Gesetzes dürfen Vorgänge der Ergebnisverwendung erst nach dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag als Veränderung der Kapital- und Gewinnrücklagen nach § 275 Abs. 4 HGB ausgewiesen werden. Dies gilt für alle Rücklagenarten, da sie eine Ergebnisverwendung darstellen; das ist für die AG und KGaA ausdrücklich in § 158 AktG geregelt.
Kapitalrücklage
Eine Kapitalrücklage wird nach § 272 Abs. 2 HGB gebildet
- bei der Emission von Anteilen (Geschäftsanteilen, Aktien einschließlich Vorzugsaktien oder anderen Anteilen), wenn diese über dem Nennwert ausgegeben wurden. Das Agio ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen;
- bei der Emission von oder Wandelschuldverschreibungen, § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB;
- bei anderen Zahlungen der Gesellschafter, die nicht eine bestimmte Gegenleistung vergüten und auch nicht zurückzuzahlen sind, § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
Kapitalrücklagen sind die einzigen Rücklagen, die von außen dem Unternehmen zugeführt werden; alle anderen Rücklagearten stellen Innenfinanzierung dar. Einstellungen in die Kapitalrücklage müssen bei der Aufstellung der Bilanz vorgenommen werden (§ 270 Abs. 1 HGB). Für die AG besteht eine Angabepflicht im Anhang (§ 152 Abs. 2 AktG). Voraussetzung für die Dotierung der Kapitalrücklagen bei der Ausgabe von Anteilen ist ein Agio; werden Anteile zum Nennwert („pari“) oder unter dem Nennwert (bei Aktien nach § 9 AktG verboten) ausgegeben, kann keine Kapitalrücklage gebildet werden. Zu den Kapitalrücklagen bei der GmbH gehört auch der Gegenposten für eingeforderte Nachschüsse nach § 42 Abs. 2 GmbHG.
Ausweis
Das Gliederungsschema des § 266 HGB sieht eine strikte Trennung der verschiedenen Eigenkapitalbestandteile vor. Bei den Rücklagen ist ein getrennter Ausweis von Kapital- und Gewinnrücklagen erforderlich. Letztere sind wiederum aufzuteilen in die gesetzliche Rücklage, Rücklage für eigene Anteile, satzungsgemäße Rücklagen und andere Gewinnrücklagen. Nach § 152 Abs. 2, 3 AktG müssen Aktiengesellschaften die Entwicklung ihrer Rücklagen in der Bilanz oder im Anhang angeben. Diese Vorschrift gilt für alle Rücklagen, sodass es sinnvoll ist, einen Rücklagenspiegel zu führen, in dem der Stand des Vorjahres, der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, die Einstellungen und die Entnahmen der einzelnen Rücklagenarten und der neue Stand am Stichtag vermerkt sind, woraus eine Bewegung zu erkennen ist.
Auflösung
Die Auflösung von Rücklagen ist bilanzrechtlich nur in wenigen Fällen statthaft. Gewinnrücklagen dürfen bei Aktiengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags aus dem Vorjahr verwandt werden (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG); das gilt auch für Entnahmen aus der Kapitalrücklage (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG). Aus dieser engen Zweckbestimmung ist der Hauptgrund für die Bildung der Rücklagen ablesbar. Rücklagen dienen als Reserve für anfallende Verluste und müssen diese solange ausgleichen, bis die Rücklagen aufgebraucht sind; dann erst darf das Stammkapital als Verlustreservoir herangezogen werden. Soweit eine GmbH Kapitalrücklagen ausweist, kann hierüber frei verfügt werden. Die Einstellung in oder die Auflösung von Gewinnrücklagen, die Auflösung von Kapitalrücklagen und die Ausschüttung an Gesellschafter stellt eine Ergebnisverwendung dar (§ 158 Abs. 1 AktG). Auflösungen der Kapitalrücklage müssen bei der Aufstellung der Bilanz vorgenommen werden (§ 270 Abs. 1 HGB). Für die AG besteht eine Angabepflicht im Anhang (§ 152 Abs. 2 AktG).
In § 275 Abs. 4 HGB wird ausdrücklich angeordnet, dass Rücklagenauflösungen erst nach der Position „Jahresüberschuss“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 und Abs. 3 Nr. 19 HGB als Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung) auszuweisen sind.
Umwandlung
Rücklagen können nach § 207 AktG durch Beschluss der Hauptversammlung in gezeichnetes Kapital umgewandelt werden. Das geschieht technisch durch die Ausgabe von Gratisaktien. Konkret sieht das Gesetz vor, dass „andere Gewinnrücklagen“ dabei in voller Höhe umgewandelt werden können; die gesetzliche Rücklage und Kapitalrücklagen hingegen nur dann, soweit sie 10 % des Grundkapitals überschreiten (§ 208 Abs. 1 AktG). Es handelt sich um eine Kapitalerhöhung, die nach Eintragung im Handelsregister wirksam wird (§ 211 AktG).
Gewinnabführungsverträge
Besteht ein Gewinnabführungsvertrag, so dürfen lediglich erwirtschaftete Jahresüberschüsse an den begünstigten Organträger abgeführt werden. Denn § 275 Abs. 4 HGB schreibt vor, dass Rücklagenauflösungen erst nach der Position „Jahresüberschuss“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 20 und Abs. 3 Nr. 19 HGB als Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung) auszuweisen sind. Damit unterliegen Rücklagenauflösungen einem Abführungsverbot bei Gewinnabführungsverträgen. Eine Ausnahme hiervon ist in § 301 S. 2 AktG für den Fall vorgesehen, dass Beträge während der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden sind. Das Gesetz will hierdurch einen Anreiz schaffen, nicht alle in der Vertragszeit angefallenen Gewinne abzuführen, sondern diese vielmehr auch in Rücklagen zu speichern. Diese Ausnahme besteht jedoch ausschließlich für Gewinnrücklagen und nicht für Zuführungen zur Kapitalrücklage. Sie lässt sich weder im Wege einer so genannten teleologischen Reduktion noch durch Analogie auf Kapitalrücklagen übertragen. Dagegen sprechen sowohl der eindeutige Gesetzeswortlaut als auch der Regelungszweck.
Funktion
Rücklagen erfüllen unterschiedliche Zwecke. Sie stehen dem Unternehmen insbesondere zur Verfügung, um unerwartete oder außergewöhnliche Verluste aufzufangen, die finanzielle Ausstattung des Unternehmens zu verbessern, die Kapitalstruktur (Kennzahlenanalyse) des Unternehmens positiv zu beeinflussen oder eine gleichmäßige Gewinnausschüttung (Dividendenkontinuität) an die Gesellschafter zu gewährleisten (Ausschüttung von Gewinnen auch in ertragsschwachen oder Verlustjahren). Werden Dividenden ganz oder teilweise aus der Auflösung von Rücklagen finanziert, dürfen hierfür nur die freien Rücklagen verwandt werden.
Sonderposten mit Rücklageanteil
Bis 2009 durften Kapital- und Personenhandelsgesellschaften aufgrund steuerlicher Vorschriften auch in der Handelsbilanz bestimmte steuerfreie Rücklagen bilden, die als Sonderposten mit Rücklageanteil zu verbuchen waren, sofern sie in der Steuerbilanz gezeigt wurden. Mit dem BilMoG wurde dieser umstrittene und systemfremde Teil des deutschen Bilanzrechts abgeschafft und die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgehoben. Der Begriff der umgekehrten Maßgeblichkeit bezog sich auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG a.F., wonach steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit dem handelsrechtlichen Jahresabschluss auszuüben waren. Die handelsrechtlichen Öffnungsklauseln der § 247 Abs. 3, § 254 HGB a.F. ermöglichten korrespondierend einen Ausweis unversteuerter Rücklagen und die Übernahme von Wertansätzen in die Handelsbilanz, die auf nur steuerlich zulässigen Abschreibungen beruhten. Für Kapital- und Personenhandelsgesellschaften wurden nach § 264a HGB die Öffnungsklauseln durch die §§ 273, 279 Abs. 2, § 280 Abs. 2 HGB a.F. auf Sachverhalte beschränkt, in denen eine übereinstimmende Bilanzierung in der Handelsbilanz Voraussetzung für ihre steuerliche Anerkennung war. Die Sonderposten mit Rücklageanteil dürfen seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr neu gebildet werden, für bereits bestehende Sonderposten wurde eine Übergangsregelung geschaffen.
Steuerbegünstigte Personenvereinigungen
Die Tätigkeit von Vereinen und Stiftungen ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt, wobei diesen Personenvereinigungen eine zeitnahe Mittelverwendung vorgeschrieben wird. Als zeitnah gilt eine Verwendung dann, „wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten oder satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden“ (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine Ausnahmeregelung hiervon enthält § 62 Abs. 1 AO, der die Bildung von Rücklagen, das heißt die Herausnahme von Mitteln aus der zeitnahen Mittelverwendung, erlaubt. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Rücklagen zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, damit die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Satzungszwecke nachhaltig erfüllen kann. Zweckrücklagen können gebildet werden für zweckrelevante Anschaffungen oder Wiederbeschaffungen (Fahrzeuge, EDV-Anlage, Gebäude), Instandhaltungen (Dachreparatur im eigenen Gebäude) oder Steuern, die entsprechende Ansparungen erforderlich machen und für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Im Unterschied zu den Zweckrücklagen sind freie Rücklagen weder zeitlich noch sachlich in ihrer Verwendung festgelegt (§ 62 Nr. 3 AO). Sie sind allgemeine Bestandteile des Vermögens der steuerbegünstigten Körperschaft und können dauerhaft zur Vermögensbildung verwendet werden. Ihre Bildung ist jedoch auf höchstens ein Drittel des Überschusses und darüber hinaus auf höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel begrenzt.
Kommunales Haushaltsrecht
Jede Gemeinde hat einen Haushaltsplan zu führen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Dem Haushaltsplan ist eine Übersicht über den Stand der Rücklagen beizufügen (s. Haushaltsverordnungen der Länder). In dieser Übersicht sind allgemeine Rücklagen und Sonderrücklagen gesondert auszuweisen. Hat der Verwaltungshaushalt mehr Einnahmen als Ausgaben, so ist zu dessen Ausgleich der Überschuss dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Hat der Vermögenshaushalt ebenfalls mehr Einnahmen als Ausgaben, ist die Differenz zu dessen Ausgleich der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Die allgemeine Rücklage ist eine „Sammelrücklage“. Diese Rücklage hat folgende Zwecke zu erfüllen:
- Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
- Ansammlung von Mitteln zur Deckung des Ausgabebedarfs im Vermögenshaushalt
- Tilgung von Krediten
- Ausgleich des Verwaltungshaushalts
Das kommunale Eigenkapital gliedert sich nach § 41 Abs. 4 GemHVO in vier Posten, nämlich die Allgemeine Rücklage, Sonderrücklagen (§ 43 Abs. 4 GemHVO), Ausgleichsrücklage sowie Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Die Allgemeine Rücklage ist als Residualgröße die Position des Eigenkapitals.
International
IAS 1.6 schreibt eine Mindestuntergliederung nach gezeichnetem Kapital (englisch capital subscribed) und Rücklagen (englisch capital reserves) vor. Hierbei handelt es sich um die Kapitalrücklage (englisch additional paid-in capital), worauf IAS 1.86 hindeutet. Nach IAS 1.73(e) ist ein getrennter Ausweis in gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklagen und sonstige Rücklagen zulässig, eine Trennung zwischen Gewinn- und Kapitalrücklagen verlangt IAS 1.79.
Siehe auch
- Stille Reserven
- Rückstellung
- Reinvestitionsrücklage
- Investitionsabzugsbetrag
Weblinks
Einzelnachweise
- R 6.6 EStR
- R 6.5 EStR
- verabschiedet am 25. Juli 1978
- Edgar Löw (Hrsg.): Rechnungslegung für Banken nach IFRS, 2005, S. 188
- Bruno Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 301 Rz. 18 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung
- OLG Frankfurt NZG 2000, 603, 604
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel erlautert die finanzielle Rucklage weitere Bedeutungen werden unter Rucklage Begriffsklarung erlautert Rucklagen englisch reserves sind bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen im Rechnungswesen Bestandteile des Eigenkapitals die weder als gezeichnetes Kapital Gewinnvortrag noch als Jahresuberschuss ausgewiesen und entweder auf gesonderten Rucklagenkonten bilanziert werden offene Rucklagen oder im Jahresabschluss nicht erkennbar sind stille Rucklagen Wahrend die Rucklagen dem Eigenkapital zuzurechnen sind handelt es sich bei Ruckstellungen um Fremdkapital AllgemeinesOffene Rucklagen werden auf der Passivseite der Bilanz getrennt vom gezeichneten Kapital ausgewiesen und sind variable Teile des Eigenkapitals sie sind variabel im Hinblick auf Gewinnverwendung oder Verwendungszweck 272 Abs 3 Satz 2 Abs 4 HGB 150 AktG Das gezeichnete Kapital bildet hingegen eine konstante Grosse die bis auf seltene Kapitalerhohungen und herabsetzungen keinerlei Veranderungen unterliegt Durch ihre Zugehorigkeit zum Eigenkapital sind sie zusatzliches Haftungskapital das im Verlustfall vor dem gezeichneten Kapital zur Abdeckung der Verluste herangezogen wird Die Bildung von Rucklagen ist nur fur die Kapitalgesellschaften vorgeschrieben weshalb bei einem Teil dieser Rucklagen auch von gesetzlichen Rucklagen gesprochen wird Bei Personenhandelsgesellschaften hingegen ist die Bildung von Rucklagen gesetzlich nicht vorgesehen Die Bildung von Rucklagen kann bei allen Rechtsformen auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden ArtenDie verschiedenen Arten von offenen Rucklagen sind gesetzlich nicht fur alle Rechtsformen vorgesehen Rucklagen bei Kapitalgesellschaften 266 III A II und III HGB sind die Kapitalrucklagen Gewinnrucklagen und andere Rucklagen Rucklagen fur eigene Anteile gibt es in Deutschland nicht mehr da eigene Anteile nach 272 Abs 1a HGB vom gezeichneten Kapital abzusetzen sind und damit die faktische Kapitalherabsetzung zum Ausdruck gebracht wird Rucklagen bei Genossenschaften Die Genossenschaft muss gesetzliche Rucklagen Reservefonds zum Ausgleich von aus der Bilanz sich ergebenden Verlusten bilden Hohe und Art der Bildung sind in der Satzung festzulegen 7 GenG Den gesetzlichen Rucklagen muss ein Teil des Jahresuberschusses zugefuhrt und der Mindestbetrag der Rucklagen festgelegt werden bis zu dessen Erreichung die Einstellung vorgenommen werden muss Die Rucklagen sind fur die Finanzierung der Genossenschaft von besonderer Bedeutung Ausscheidende Mitglieder Ausnahmen in 73 Abs 3 GenG haben keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den Rucklagen weshalb der Genossenschaft in den Rucklagen Kapital zur Verfugung steht das ihr im Gegensatz zum Geschaftsguthaben nicht entzogen werden kann Rucklagen bei Personengesellschaften regelmassig kein Ausweis weil derartige Gewinnverwendungen direkt den Einlagekonten zugefuhrt werden Bei den Personengesellschaften gibt es demzufolge variable Eigenkapitalkonten Die variablen Eigenkapitalbestandteile bei den Kapitalgesellschaften sind deshalb die Rucklagenkonten Fur alle Unternehmensformen konnten bis 2009 steuerfreie Rucklagen als Sonderposten mit Rucklageanteil insbesondere als Ersatzbeschaffungsrucklage Rucklage bei Zuschussen zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegutern oder Rucklagen zur Forderung kleinerer und mittlerer Betriebe 7g Abs 1 EStG Ansparrucklage gebildet werden Durch das BilMoG wurden die im Zusammenhang mit der umgekehrten Massgeblichkeit stehenden handelsrechtlichen Vorschriften 247 Abs 3 254 270 Abs 1 Satz 2 273 279 Abs 2 280 Abs 2 281 und 285 S 1 Nr 5 HGB a F aufgehoben Nach Art 66 Abs 5 EGHGB durften letztmals fur das vor dem 1 Januar 2010 beginnende Geschaftsjahr Sonderposten mit Rucklageanteil im handelsrechtlichen Jahresabschluss gebildet und Wertansatze die auf nur steuerlich zulassigen Abschreibungen beruhten in die Handelsbilanz ubernommen werden Ausser den gesetzlichen Rucklagen konnen noch weitere Ergebnisrucklagen gebildet werden 337 HGB Neubewertungsrucklagen entstehen aus dem Differenzbetrag zwischen den niedrigeren Anschaffungs oder Herstellungskosten und der Neubewertung von Vermogensgegenstanden im Rahmen der Folgebewertung Gemass Art 33 der Vierten EG Richtlinie konnen die Mitgliedsstaaten den Gesellschaften gestatten oder vorschreiben bestimmte Aktiva neu oder zu ihrem Wiederbeschaffungswert erfolgsneutral zu bewerten die den Auswirkungen der Inflation auf die in der Bilanz ausgewiesenen Posten Rechnung tragen Bei der Transformation der EG Richtlinie in deutsches Recht wurde von dieser Vorschrift abgesehen dennoch durfen deutsche Unternehmen sie nutzen wenn sie die IAS 16 39 anwenden Wahrungsrucklagen ergeben sich bei der Konsolidierung auslandischer Tochtergesellschaften mit Fremdwahrungsbezug Die von diesen ausgewiesenen Aufwendungen und Ertrage sind zu Jahresdurchschnittskursen umgerechnet sodass die sich gegenuber dem Wahrungskurs am Bilanzstichtag ergebenden Kursdifferenzen erfolgsneutral vermindert um darauf entfallende latente Steuern als Wahrungsrucklage ausgewiesen werden durfen IAS 21 30 Fur Kreditinstitute sind weitere Rucklageformen vorgesehen insbesondere die Rucklage fur allgemeine Bankrisiken nach 340g HGB EntstehungOffene Rucklagen sind als solche aus dem Jahresabschluss erkennbar also offen gelegt und entstehen unter anderem durch die Nichtausschuttung von erwirtschafteten Gewinnen Gewinnthesaurierung uber dem Nennwert liegende Einnahmen aus Kapitalmassnahmen oder Zuzahlungen von Gesellschaftern oder aus Buchgewinnen bei Kapitalherabsetzungen BildungGesetzliche Rucklagen Das Gesetz ordnet in 150 Abs 1 AktG fur AG und KGaA an dass in der Bilanz eine gesetzliche Rucklage gebildet werden muss in der 5 Prozent des gegebenenfalls um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresuberschusses einzustellen ist bis diese Rucklage zusammen mit der Kapitalrucklage nach 272 Abs 2 Nr 1 bis 3 HGB 10 Prozent des Grundkapitals erreicht 150 Abs 2 AktG Voraussetzung fur die obligatorische Bildung einer gesetzlichen Rucklage ist dass ein Jahresuberschuss entstanden ist wurden Verluste erwirtschaftet muss sie nicht dotiert werden Die uber 10 Prozent hinausgehenden Gewinnrucklagen sind so genannte freie Rucklagen die keinerlei Bindungswirkungen unterliegen und deshalb insbesondere fur Dividendenzahlungen bei schwacher Ertragslage verwendet werden konnen Dividendenkontinuitat Andere Gewinnrucklagen Als Gewinnrucklagen Passivseite A III durfen nur Betrage ausgewiesen werden die im Geschaftsjahr oder in einem fruheren Geschaftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind Dazu gehoren gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rucklagen und andere Gewinnrucklagen Gewinnrucklagen sind versteuerte Rucklagen da sie bereits dem Korperschaftsteuerabzug unterlagen Wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Bildung von Gewinnrucklagen aus dem Jahresabschluss zwingend vorschreiben sind sie als satzungsmassige statutarische Rucklagen auszuweisen 58 Abs 4 AktG 29 Abs 1 GmbHG In den anderen Gewinnrucklagen sind alle Betrage enthalten die weder gesetzliche noch satzungsmassige Rucklagen darstellen 272 Abs 3 HGB Die Gewinn und Verlustrechnung endet jeweils nach 275 Abs 2 und 3 HGB mit dem Posten Jahresuberschuss Jahresfehlbetrag als Saldo aller Aufwendungen und Ertrage Nach dem Willen des Gesetzes durfen Vorgange der Ergebnisverwendung erst nach dem Jahresuberschuss Jahresfehlbetrag als Veranderung der Kapital und Gewinnrucklagen nach 275 Abs 4 HGB ausgewiesen werden Dies gilt fur alle Rucklagenarten da sie eine Ergebnisverwendung darstellen das ist fur die AG und KGaA ausdrucklich in 158 AktG geregelt Kapitalrucklage Eine Kapitalrucklage wird nach 272 Abs 2 HGB gebildet bei der Emission von Anteilen Geschaftsanteilen Aktien einschliesslich Vorzugsaktien oder anderen Anteilen wenn diese uber dem Nennwert ausgegeben wurden Das Agio ist nach 272 Abs 2 Nr 1 Nr 3 HGB in die Kapitalrucklage einzustellen bei der Emission von oder Wandelschuldverschreibungen 272 Abs 2 Nr 2 HGB bei anderen Zahlungen der Gesellschafter die nicht eine bestimmte Gegenleistung verguten und auch nicht zuruckzuzahlen sind 272 Abs 2 Nr 4 HGB Kapitalrucklagen sind die einzigen Rucklagen die von aussen dem Unternehmen zugefuhrt werden alle anderen Rucklagearten stellen Innenfinanzierung dar Einstellungen in die Kapitalrucklage mussen bei der Aufstellung der Bilanz vorgenommen werden 270 Abs 1 HGB Fur die AG besteht eine Angabepflicht im Anhang 152 Abs 2 AktG Voraussetzung fur die Dotierung der Kapitalrucklagen bei der Ausgabe von Anteilen ist ein Agio werden Anteile zum Nennwert pari oder unter dem Nennwert bei Aktien nach 9 AktG verboten ausgegeben kann keine Kapitalrucklage gebildet werden Zu den Kapitalrucklagen bei der GmbH gehort auch der Gegenposten fur eingeforderte Nachschusse nach 42 Abs 2 GmbHG AusweisDas Gliederungsschema des 266 HGB sieht eine strikte Trennung der verschiedenen Eigenkapitalbestandteile vor Bei den Rucklagen ist ein getrennter Ausweis von Kapital und Gewinnrucklagen erforderlich Letztere sind wiederum aufzuteilen in die gesetzliche Rucklage Rucklage fur eigene Anteile satzungsgemasse Rucklagen und andere Gewinnrucklagen Nach 152 Abs 2 3 AktG mussen Aktiengesellschaften die Entwicklung ihrer Rucklagen in der Bilanz oder im Anhang angeben Diese Vorschrift gilt fur alle Rucklagen sodass es sinnvoll ist einen Rucklagenspiegel zu fuhren in dem der Stand des Vorjahres der Jahresuberschuss bzw fehlbetrag die Einstellungen und die Entnahmen der einzelnen Rucklagenarten und der neue Stand am Stichtag vermerkt sind woraus eine Bewegung zu erkennen ist AuflosungDie Auflosung von Rucklagen ist bilanzrechtlich nur in wenigen Fallen statthaft Gewinnrucklagen durfen bei Aktiengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrags aus dem Vorjahr verwandt werden 150 Abs 3 und 4 AktG das gilt auch fur Entnahmen aus der Kapitalrucklage 150 Abs 3 und 4 AktG Aus dieser engen Zweckbestimmung ist der Hauptgrund fur die Bildung der Rucklagen ablesbar Rucklagen dienen als Reserve fur anfallende Verluste und mussen diese solange ausgleichen bis die Rucklagen aufgebraucht sind dann erst darf das Stammkapital als Verlustreservoir herangezogen werden Soweit eine GmbH Kapitalrucklagen ausweist kann hieruber frei verfugt werden Die Einstellung in oder die Auflosung von Gewinnrucklagen die Auflosung von Kapitalrucklagen und die Ausschuttung an Gesellschafter stellt eine Ergebnisverwendung dar 158 Abs 1 AktG Auflosungen der Kapitalrucklage mussen bei der Aufstellung der Bilanz vorgenommen werden 270 Abs 1 HGB Fur die AG besteht eine Angabepflicht im Anhang 152 Abs 2 AktG In 275 Abs 4 HGB wird ausdrucklich angeordnet dass Rucklagenauflosungen erst nach der Position Jahresuberschuss 275 Abs 2 Nr 20 und Abs 3 Nr 19 HGB als Ergebnis der Gewinn und Verlustrechnung auszuweisen sind UmwandlungRucklagen konnen nach 207 AktG durch Beschluss der Hauptversammlung in gezeichnetes Kapital umgewandelt werden Das geschieht technisch durch die Ausgabe von Gratisaktien Konkret sieht das Gesetz vor dass andere Gewinnrucklagen dabei in voller Hohe umgewandelt werden konnen die gesetzliche Rucklage und Kapitalrucklagen hingegen nur dann soweit sie 10 des Grundkapitals uberschreiten 208 Abs 1 AktG Es handelt sich um eine Kapitalerhohung die nach Eintragung im Handelsregister wirksam wird 211 AktG GewinnabfuhrungsvertrageBesteht ein Gewinnabfuhrungsvertrag so durfen lediglich erwirtschaftete Jahresuberschusse an den begunstigten Organtrager abgefuhrt werden Denn 275 Abs 4 HGB schreibt vor dass Rucklagenauflosungen erst nach der Position Jahresuberschuss 275 Abs 2 Nr 20 und Abs 3 Nr 19 HGB als Ergebnis der Gewinn und Verlustrechnung auszuweisen sind Damit unterliegen Rucklagenauflosungen einem Abfuhrungsverbot bei Gewinnabfuhrungsvertragen Eine Ausnahme hiervon ist in 301 S 2 AktG fur den Fall vorgesehen dass Betrage wahrend der Laufzeit des Gewinnabfuhrungsvertrags in andere Gewinnrucklagen eingestellt worden sind Das Gesetz will hierdurch einen Anreiz schaffen nicht alle in der Vertragszeit angefallenen Gewinne abzufuhren sondern diese vielmehr auch in Rucklagen zu speichern Diese Ausnahme besteht jedoch ausschliesslich fur Gewinnrucklagen und nicht fur Zufuhrungen zur Kapitalrucklage Sie lasst sich weder im Wege einer so genannten teleologischen Reduktion noch durch Analogie auf Kapitalrucklagen ubertragen Dagegen sprechen sowohl der eindeutige Gesetzeswortlaut als auch der Regelungszweck FunktionRucklagen erfullen unterschiedliche Zwecke Sie stehen dem Unternehmen insbesondere zur Verfugung um unerwartete oder aussergewohnliche Verluste aufzufangen die finanzielle Ausstattung des Unternehmens zu verbessern die Kapitalstruktur Kennzahlenanalyse des Unternehmens positiv zu beeinflussen oder eine gleichmassige Gewinnausschuttung Dividendenkontinuitat an die Gesellschafter zu gewahrleisten Ausschuttung von Gewinnen auch in ertragsschwachen oder Verlustjahren Werden Dividenden ganz oder teilweise aus der Auflosung von Rucklagen finanziert durfen hierfur nur die freien Rucklagen verwandt werden Sonderposten mit Rucklageanteil Hauptartikel Sonderposten Finanzwesen Bis 2009 durften Kapital und Personenhandelsgesellschaften aufgrund steuerlicher Vorschriften auch in der Handelsbilanz bestimmte steuerfreie Rucklagen bilden die als Sonderposten mit Rucklageanteil zu verbuchen waren sofern sie in der Steuerbilanz gezeigt wurden Mit dem BilMoG wurde dieser umstrittene und systemfremde Teil des deutschen Bilanzrechts abgeschafft und die umgekehrte Massgeblichkeit aufgehoben Der Begriff der umgekehrten Massgeblichkeit bezog sich auf die Vorschrift des 5 Abs 1 S 2 EStG a F wonach steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Ubereinstimmung mit dem handelsrechtlichen Jahresabschluss auszuuben waren Die handelsrechtlichen Offnungsklauseln der 247 Abs 3 254 HGB a F ermoglichten korrespondierend einen Ausweis unversteuerter Rucklagen und die Ubernahme von Wertansatzen in die Handelsbilanz die auf nur steuerlich zulassigen Abschreibungen beruhten Fur Kapital und Personenhandelsgesellschaften wurden nach 264a HGB die Offnungsklauseln durch die 273 279 Abs 2 280 Abs 2 HGB a F auf Sachverhalte beschrankt in denen eine ubereinstimmende Bilanzierung in der Handelsbilanz Voraussetzung fur ihre steuerliche Anerkennung war Die Sonderposten mit Rucklageanteil durfen seit dem 1 Januar 2010 nicht mehr neu gebildet werden fur bereits bestehende Sonderposten wurde eine Ubergangsregelung geschaffen Steuerbegunstigte PersonenvereinigungenDie Tatigkeit von Vereinen und Stiftungen ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegunstigt wobei diesen Personenvereinigungen eine zeitnahe Mittelverwendung vorgeschrieben wird Als zeitnah gilt eine Verwendung dann wenn die Mittel spatestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender oder Wirtschaftsjahren fur die steuerbegunstigten oder satzungsmassigen Zwecke verwendet werden 55 Abs 1 Nr 5 AO Eine Ausnahmeregelung hiervon enthalt 62 Abs 1 AO der die Bildung von Rucklagen das heisst die Herausnahme von Mitteln aus der zeitnahen Mittelverwendung erlaubt Nach 62 Abs 1 Nr 1 AO sind Rucklagen zulassig wenn und soweit sie erforderlich sind damit die steuerbegunstigte Korperschaft ihre Satzungszwecke nachhaltig erfullen kann Zweckrucklagen konnen gebildet werden fur zweckrelevante Anschaffungen oder Wiederbeschaffungen Fahrzeuge EDV Anlage Gebaude Instandhaltungen Dachreparatur im eigenen Gebaude oder Steuern die entsprechende Ansparungen erforderlich machen und fur deren Durchfuhrung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen Im Unterschied zu den Zweckrucklagen sind freie Rucklagen weder zeitlich noch sachlich in ihrer Verwendung festgelegt 62 Nr 3 AO Sie sind allgemeine Bestandteile des Vermogens der steuerbegunstigten Korperschaft und konnen dauerhaft zur Vermogensbildung verwendet werden Ihre Bildung ist jedoch auf hochstens ein Drittel des Uberschusses und daruber hinaus auf hochstens 10 ihrer sonstigen nach 55 Abs 1 Nr 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel begrenzt Kommunales HaushaltsrechtJede Gemeinde hat einen Haushaltsplan zu fuhren Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr Dem Haushaltsplan ist eine Ubersicht uber den Stand der Rucklagen beizufugen s Haushaltsverordnungen der Lander In dieser Ubersicht sind allgemeine Rucklagen und Sonderrucklagen gesondert auszuweisen Hat der Verwaltungshaushalt mehr Einnahmen als Ausgaben so ist zu dessen Ausgleich der Uberschuss dem Vermogenshaushalt zuzufuhren Hat der Vermogenshaushalt ebenfalls mehr Einnahmen als Ausgaben ist die Differenz zu dessen Ausgleich der allgemeinen Rucklage zuzufuhren Die allgemeine Rucklage ist eine Sammelrucklage Diese Rucklage hat folgende Zwecke zu erfullen Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben Ansammlung von Mitteln zur Deckung des Ausgabebedarfs im Vermogenshaushalt Tilgung von Krediten Ausgleich des Verwaltungshaushalts Das kommunale Eigenkapital gliedert sich nach 41 Abs 4 GemHVO in vier Posten namlich die Allgemeine Rucklage Sonderrucklagen 43 Abs 4 GemHVO Ausgleichsrucklage sowie Jahresuberschuss Jahresfehlbetrag Die Allgemeine Rucklage ist als Residualgrosse die Position des Eigenkapitals InternationalIAS 1 6 schreibt eine Mindestuntergliederung nach gezeichnetem Kapital englisch capital subscribed und Rucklagen englisch capital reserves vor Hierbei handelt es sich um die Kapitalrucklage englisch additional paid in capital worauf IAS 1 86 hindeutet Nach IAS 1 73 e ist ein getrennter Ausweis in gezeichnetes Kapital Kapitalrucklagen und sonstige Rucklagen zulassig eine Trennung zwischen Gewinn und Kapitalrucklagen verlangt IAS 1 79 Siehe auchStille Reserven Ruckstellung Reinvestitionsrucklage InvestitionsabzugsbetragWeblinksWiktionary Rucklage Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseR 6 6 EStR R 6 5 EStR verabschiedet am 25 Juli 1978 Edgar Low Hrsg Rechnungslegung fur Banken nach IFRS 2005 S 188 Bruno Kropff in Gessler Hefermehl Eckardt Kropff Aktiengesetz 301 Rz 18 unter Hinweis auf die Gesetzesbegrundung OLG Frankfurt NZG 2000 603 604Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4178646 4 GND Explorer lobid OGND AKS