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Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts K d ö R auch mit KdöR KöR oder K ö R abgekürzt ist eine mitgliedschaftlich ver

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Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., auch mit KdöR, KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste juristische Person des öffentlichen Rechts, die Rechtssubjekt kraft Hoheitsakt ist und öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Aufgabenbereiche werden ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen.

Allgemeines

Körperschaften bündeln meist sachliche Mittel (wie öffentliche Gebäude, Einrichtungen, Fahrzeuge) und Personal (Planstellen für Beamte und Stellen für Arbeitnehmer) in einer rechtlich selbständigen Organisationsform. Zumeist liegen öffentlich-rechtliche Leistungs- oder Benutzungsverhältnisse zugrunde, bei denen der Wille des Verwaltungsträgers ausschlaggebend ist. Indizien sind dabei verwendete Satzungen, Rechtssetzungsbefugnisse mit Anschluss- und Benutzungszwang, Entgelte in Form von Gebühren (Anstalten erheben Beiträge). Weitere Indizien sind die Androhung von Zwangsmitteln und Widerrufsmöglichkeiten für die Benutzung.

Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts (Vereinen, Aktiengesellschaften, KGaAs, GmbHs, Genossenschaften) dadurch, dass diese Leistungs- und Benutzungsverhältnisse privatrechtlich – regelmäßig vertraglich – regeln (inter partes).

Gebietskörperschaften

→ Hauptartikel: Gebietskörperschaft (Deutschland)

Oberste territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt, in Deutschland der Bund und die Länder. Unterste Ebene sind im Allgemeinen die Gemeinden. Die Gemeinden üben Gebietshoheit über die Bewohner und Unternehmen im Gemeindegebiet aus. Diese Zwangsmitglieder haben aufgrund der Kommunalsatzung Steuern und Beiträge zu entrichten. Gemeinden sind Dienstherr ihrer Beamten und Arbeitgeber ihrer Beschäftigten.

Selbstverwaltungskörperschaften

Körperschaften des öffentlichen Rechts finden einen Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Ärzte über ihre Angelegenheiten in der Landesärztekammer, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht: Der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können (Flucht ins Privatrecht).

Staatsferne Körperschaften öffentlichen Rechts

Bisweilen verleiht der Staat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aber auch Organisationen, die nicht staatliche Aufgaben erledigen, sondern Teil der Gesellschaft sind. Damit wird zumeist bezweckt, die Organisation als Anerkennung für geleistete Arbeit mit besonderem Ansehen auszustatten. Dass diese Organisationen zwar öffentlich-rechtlich, aber dennoch kein Teil des Staates sind, hat vielfältige Auswirkungen, etwa bei Fragen der Grundrechtsberechtigung, der Staatsaufsicht, des Vergaberechts, der Amtshaftung und der Anwendbarkeit der Amtsdelikte. Hierunter fallen beispielsweise der Bayerische Bauernverband, der Bayerische Jugendring, das Bayerische Rote Kreuz mit den Gemeinschaften und auch manche Akademien der Wissenschaften. Im Einzelnen ist die Abgrenzung kompliziert, weil sie sich nach der Frage richtet, welche Aufgaben als „staatlich“ anzusehen sind.

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können kraft Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, sofern sie „grundgesetzloyal und auf Dauer und Repräsentanz angelegt sind“. Begründet wurde dieser Sonderstatus im sogenannten Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, den das Grundgesetz als Verfassungsrecht übernommen hat. Art. 137 der Weimarer Verfassung (WRV) bestimmt die Trennung von Staat und Kirche. Religiösen Gemeinschaften wurde unter gewissen Voraussetzungen der Status einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zugebilligt; sie können also den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts erhalten. In Art. 137 Abs. 5 WRV heißt es: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.“ Eine Aussage zur Idee dieser Normen: Der Staat „begünstigt Religionsgemeinschaften, denen er unter bestimmten Voraussetzungen Körperschaftsrechte verleiht, und kooperiert mit ihnen. Sie unterstützen ihrerseits den Staat im Sinne der Bildung und Erhaltung eines Wertekanons, indem sie friedens-, rechts- und wertefördernd auftreten und ihrerseits das staatliche Gewalt- und Strafmonopol anerkennen. Diese Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften äußert sich etwa in der Steuerbefreiung von Spenden, dem Erteilen von Religionsunterricht oder speziellen Regelungen im Arbeits- und Sozialrecht.“ Der Staat darf im Gegenzug „von den Religionsgemeinschaften die Akzeptanz der anders- und nichtgläubigen Staatsbürger sowie einer säkular geprägten Gesetzgebung erwarten“.

Die Stellung öffentlichrechtlicher Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts bedeutet angesichts ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts und des Fehlens einer staatlichen Aufsicht einerseits sowie der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz andererseits aber keine Gleichstellung mit anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften, die ihre Betätigungsvollmacht vom Staate herleiten und in diesen eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status.

Arten

Die Körperschaften können zum einen nach Art der Rechtsquelle, aufgrund deren sie gebildet sind, zum anderen nach ihren Mitgliedern unterschieden werden.

Einteilung nach Art der Rechtsquelle

  • Völkerrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Internationale Organisationen aufgrund des Vertragsgesetzes, das den Gründungsvertrag einer Organisation innerstaatlich in Kraft setzt, oder aufgrund einer Verordnung, die einen entsprechenden Status an Organisationen verleiht, an denen die Bundesrepublik nicht als Mitglied beteiligt ist.
  • Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts (Träger ist der Bund, der auch die Rechts- und/oder Fachaufsicht ausübt, z. B. die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Berufsgenossenschaften, die Agentur für Arbeit, Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf mehr als drei Länder erstreckt, oder das Deutschlandradio).
  • Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts (Träger ist ein Land, das auch die Rechts- und/oder Fachaufsicht ausübt, z. B. Universitäten, Fachhochschulen, Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf nicht mehr als drei Länder erstreckt, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Westdeutschland).
  • Staatskirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Kirchen, Religions-, denen der Status einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV verliehen wurde. Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausübung in gewisser Weise als förderungswürdige „öffentliche Aufgabe“ (vgl. Religionsunterricht). Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt, die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu führen. Infolgedessen sind die Religionsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert, sondern sind gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt, folglich nicht grundrechtsverpflichtet, sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt. Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht verwehrt (vgl. Korrelatentheorie). Der öffentlich-rechtliche Status dient hier lediglich dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit umzusetzen. Mit dem öffentlich-rechtlichen Status verbindet auch das einfache Recht Vorteile, die als Privilegienbündel bezeichnet werden. Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen (Landeskirchen) sowie teilweise einzelne Gemeinden (bspw. in der Bremischen Evangelischen Kirche), die Bistümer der Römisch-katholischen Kirche in Deutschland, aber auch eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften wie zum Beispiel die Alt-Katholische Kirche in Deutschland, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Christengemeinschaft, die Neuapostolische Kirche, die Zeugen Jehovas, die Ahmadiyya Muslim Jamaat, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, die Bahai, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie einige Landesverbände des Humanistischen Verbands Deutschland oder der Bund für Geistesfreiheit Bayern usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des Staatskirchenrechts auch ihre Gliederungen (z. B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.).

Einteilung nach Art ihrer Mitglieder

  • Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Hierzu gehören Bundesrepublik, Länder, Kreise/Landkreise und Gemeinden.
  • Personalkörperschaft: Es werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden (natürlichen) Personen erfasst, sondern nur die, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw. eine bestimmte Voraussetzung erfüllen. Hierzu gehören Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, alle gesetzlichen Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigung, Berufsgenossenschaft.
  • Verbandskörperschaft / Bundkörperschaft: Mitglied können ausschließlich juristische Personen sein. Hierzu gehören höhere Kommunalverbände, Regionalverbände, Gemeindeverbände, Bundesrechtsanwaltskammer.
  • Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück bzw. aus einer damit verknüpften Berechtigung. Hierzu gehören Deichverband, Wasserschutzverband, Jagdgenossenschaft, Teilnehmergemeinschaft.
  • Kollegialkörperschaft / Vertretungskörperschaften sind Kollegialorgane, deren Mitglieder berufen oder gewählt werden. Hierzu gehören Bundestag oder Bundesrat.

Das Deutschlandradio ist – als einzige Rundfunkanstalt – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF. Die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegen Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer (nämlich die Bürger) und keine Mitglieder haben.

Körperschaften und Teilkörperschaften im Hochschulbereich

In Deutschland sind Universitäten und andere staatliche Hochschulen nach Maßgabe der Landesgesetze in der Regel zugleich staatliche Einrichtungen und rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, mitunter auch ausschließlich Körperschaften. Zu den Mitgliedern der Körperschaft gehören vor allem die Professoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, die anderen an der Hochschule hauptberuflich beschäftigten Mitarbeiter und die Studierenden. Außerplanmäßige Professoren, Professoren im Ruhestand, Privatdozenten, Doktoranden und Habilitanden sind oft ebenfalls Mitglieder, teilweise aber auch nur Angehörige der Hochschule.

Die Studierendenschaft, die aus allen immatrikulierten Studierenden einer Hochschule besteht, ist in etlichen Ländern eine rechtsfähige Teilkörperschaft (auch Gliedkörperschaft genannt) der Hochschule. Die Fakultäten bzw. Fachbereiche einer Hochschule, die ihre organisatorischen Grundeinheiten ihre Aufgaben in Forschung und Lehre erfüllen, sind ebenfalls Teilkörperschaften, die allerdings in der Regel nicht voll rechtsfähig sind.

In etlichen Ländern sind auch die medizinischen Fakultäten unselbständige Teilkörperschaften, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit dem als Anstalt des öffentlichen Rechts selbständigen Universitätsklinikum zusammenarbeiten (sog. Kooperationsmodell). In anderen Ländern sind Medizinische Fakultät und Klinikum zu einer rechtsfähigen Teilkörperschaft der Universität zusammengefasst (sog. Integrationsmodell).

Besteuerung

Im Bereich der Ertragsteuern und Umsatzsteuer gelten Körperschaften öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht als Steuersubjekte; hierdurch soll eine Selbstbesteuerung des Staates vermieden werden. Dieses Ziel steht in einem Spannungsverhältnis zu privaten Wettbewerbern, die teilweise gleiche Leistungen erbringen, aber nicht steuerlich privilegiert werden. Aus steuerlicher Sicht gibt es deshalb drei Sphären der Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zu unterscheiden sind: den Hoheitsbereich, die Vermögensverwaltung und den sogenannten Betrieb gewerblicher Art.

Hoheitsbereich

Die Rechtsprechung definiert als hoheitlich im Sinne des Steuerrechts Tätigkeiten, die der öffentlichen Hand „eigentümlich und vorbehalten“ sind (sog. Staatsaufgaben). Solche Aufgaben sind regelmäßig gesetzlich zugewiesen und werden u. a. durch Verwaltungsakt vollzogen.

Vermögensverwaltung

Unter Vermögensverwaltung im steuerlichen Sinne versteht man die Verwaltung eigenen Vermögens, soweit es nicht die Intensität von Gewerblichkeit erreicht.

Hoheitsbereich und Vermögensverwaltung gelten als nicht in besonderem Maße wettbewerbsrelevant. Daher blieb es dabei, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesen Bereichen nicht als Steuersubjekte gelten.

Betrieb gewerblicher Art

Ein Betrieb gewerblicher Art entsteht, wenn eine wettbewerbsrelevante und daher besteuerungswürdige Tätigkeit ausgeführt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 2 Abs. 3 UStG (seit 1. Januar 2017 § 2b UStG)).[veraltet] Dem Wesen nach gleiche Tätigkeiten bilden einen Betrieb gewerblicher Art, dem Wesen nach unterschiedliche Tätigkeiten bilden mehrere Betriebe gewerblicher Art, vgl. Körperschaftsteuerrichtlinien R 6 Abs. 3 Satz 3. In der Verwaltungspraxis wird ein Jahresumsatz von mehr als 30.678 Euro vorausgesetzt, um ein gleichmäßiges und greifbares Maß der Wettbewerbsrelevanz zu schaffen, vgl. Körperschaftsteuerrichtlinien R 6 Abs. 5 Satz 1. Die Umsatzsteuerrichtlinien folgen den gleichen Umsatzgrenzen. Betriebe gewerblicher Art sind gewerbesteuerpflichtig, Gewerbesteuerrichtlinien R 2.1 Abs. 6.

Insolvenz

In Deutschland sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes insolvenzunfähig. Für Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden ist das in § 12 Abs. 1 InsO geregelt. Andere Körperschaften können durch besondere Rechtsvorschriften für insolvenzunfähig erklärt werden; siehe etwa § 45 in Baden-Württemberg. Damit soll erreicht werden, dass die öffentliche Verwaltung weiter sichergestellt bleibt und nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestört wird.

Siehe auch

  • Berufsständische Körperschaft

Literatur

  • Karl-Jürgen Bieback: Die öffentliche Körperschaft. Duncker & Humblot, Berlin 1976. 
  • : Zur Entstehung und Entwicklung des Begriffs „Körperschaft des öffentlichen Rechts“. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung. Band 69, 1983, ISSN 0323-4142, S. 292–324. 
  • Ernst Forsthoff: Die öffentliche Körperschaft im Bundesstaat. Mohr Siebeck, Tübingen 1931. 

Weblinks

  • Literatur von und über Körperschaft des öffentlichen Rechts im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Schematische Übersicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Gefüge der Rechtssubjekte (PDF; 68 kB)
  • Stephan Kirste: Theorie der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Verwaltungshistorische, organisationstheoretische und verwaltungsorganisationsrechtliche Aspekte Habilitationsschrift, Universität Heidelberg 2004.

Einzelnachweise

  1. So Christine Schirrmacher: Islam und Demokratie – Ein Gegensatz? SCM Hänssler, Holzgerlingen 2013, S. 19 f.
  2. Schirrmacher, ebd.
  3. Schirrmacher, ebd.
  4. BayObLG, Beschluss v. 15. Januar 2024 - 204 VAs 177/23, Leitsatz 3 und Rdnr. 52
  5. Wolfgang Kirk, Die öffentliche Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland, 2009, S. 27 f.
  6. § 1, Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag.
  7. z. B. Art. 11 Abs. 1, Bayerisches Hochschulgesetz, § 2 Abs. 1 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern.
  8. § 2 Abs. 1, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen.
  9. z. B. Art 17 Abs. 1, BayHSchG, § 9 Abs. 1 HG NRW, § 50 Abs. 2 LHG M-V.
  10. z. B. § 50 Abs. 2 LHG M-V.
  11. z. B. § 53 Abs. 1 HG NRW, § 24 Abs. 1 LHG M-V.
  12. z. B. Art 34 Abs. 1, BayHSchG, § 1 Abs. 1 Bayerisches Universitätsklinikagesetz, § 31 Abs. 1 und 2 HG NRW.
  13. § 96 LHG M-V, § 91 Thüringer Hochschulgesetz, § 2 Berliner Universitätsmedizingesetz, § 1 Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“.
Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland

Rechtsformen nach deutschem Recht

Personengesellschaften:
GbR | KG | AG & Co. KG | GmbH & Co. KG | Limited & Co. KG | Stiftung & Co. KG | Stiftung GmbH & Co. KG | UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG | OHG | GmbH & Co. OHG | AG & Co. OHG | Partenreederei | PartG | PartG mbB | Stille Gesellschaft

Kapitalgesellschaften:
AG | gAG | GmbH | gGmbH | InvAG | KGaA | AG & Co. KGaA | SE & Co. KGaA | GmbH & Co. KGaA | Stiftung & Co. KGaA | REIT-AG | UG (haftungsbeschränkt)

Sonstige Rechtsformen:
AöR | eG | Eigenbetrieb | Einzelunternehmen | e. V. | KöR | Regiebetrieb | Stiftung | VVaG

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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 06:47

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Eine Korperschaft des offentlichen Rechts K d o R auch mit KdoR KoR oder K o R abgekurzt ist eine mitgliedschaftlich verfasste juristische Person des offentlichen Rechts die Rechtssubjekt kraft Hoheitsakt ist und offentliche Aufgaben wahrnimmt Aufgabenbereiche werden ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen AllgemeinesKorperschaften bundeln meist sachliche Mittel wie offentliche Gebaude Einrichtungen Fahrzeuge und Personal Planstellen fur Beamte und Stellen fur Arbeitnehmer in einer rechtlich selbstandigen Organisationsform Zumeist liegen offentlich rechtliche Leistungs oder Benutzungsverhaltnisse zugrunde bei denen der Wille des Verwaltungstragers ausschlaggebend ist Indizien sind dabei verwendete Satzungen Rechtssetzungsbefugnisse mit Anschluss und Benutzungszwang Entgelte in Form von Gebuhren Anstalten erheben Beitrage Weitere Indizien sind die Androhung von Zwangsmitteln und Widerrufsmoglichkeiten fur die Benutzung Korperschaften des offentlichen Rechts unterscheiden sich von den Korperschaften des Privatrechts Vereinen Aktiengesellschaften KGaAs GmbHs Genossenschaften dadurch dass diese Leistungs und Benutzungsverhaltnisse privatrechtlich regelmassig vertraglich regeln inter partes Gebietskorperschaften Hauptartikel Gebietskorperschaft Deutschland Oberste territoriale Korperschaft des offentlichen Rechts ist zunachst der Staat als originarer Trager von Hoheitsgewalt in Deutschland der Bund und die Lander Unterste Ebene sind im Allgemeinen die Gemeinden Die Gemeinden uben Gebietshoheit uber die Bewohner und Unternehmen im Gemeindegebiet aus Diese Zwangsmitglieder haben aufgrund der Kommunalsatzung Steuern und Beitrage zu entrichten Gemeinden sind Dienstherr ihrer Beamten und Arbeitgeber ihrer Beschaftigten SelbstverwaltungskorperschaftenKorperschaften des offentlichen Rechts finden einen Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten also in staatlichen Aufgaben die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfahigen Organisationen ubertragen werden So bestimmen beispielsweise die Burger selbst uber die Geschicke der Gemeinde die Arzte uber ihre Angelegenheiten in der Landesarztekammer die Rechtsanwalte uber ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Trager dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der offentlichen Gewalt und an Recht und Gesetz gebunden Art 20 Abs 3 Grundgesetz Selbstverwaltungskorperschaften unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht Der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen konnen Flucht ins Privatrecht Staatsferne Korperschaften offentlichen RechtsBisweilen verleiht der Staat den Status einer Korperschaft des offentlichen Rechts aber auch Organisationen die nicht staatliche Aufgaben erledigen sondern Teil der Gesellschaft sind Damit wird zumeist bezweckt die Organisation als Anerkennung fur geleistete Arbeit mit besonderem Ansehen auszustatten Dass diese Organisationen zwar offentlich rechtlich aber dennoch kein Teil des Staates sind hat vielfaltige Auswirkungen etwa bei Fragen der Grundrechtsberechtigung der Staatsaufsicht des Vergaberechts der Amtshaftung und der Anwendbarkeit der Amtsdelikte Hierunter fallen beispielsweise der Bayerische Bauernverband der Bayerische Jugendring das Bayerische Rote Kreuz mit den Gemeinschaften und auch manche Akademien der Wissenschaften Im Einzelnen ist die Abgrenzung kompliziert weil sie sich nach der Frage richtet welche Aufgaben als staatlich anzusehen sind Religions und WeltanschauungsgemeinschaftenReligions und Weltanschauungsgemeinschaften konnen kraft Artikel 140 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland Korperschaften des offentlichen Rechts sein sofern sie grundgesetzloyal und auf Dauer und Reprasentanz angelegt sind Begrundet wurde dieser Sonderstatus im sogenannten Weimarer Kirchenkompromiss von 1919 den das Grundgesetz als Verfassungsrecht ubernommen hat Art 137 der Weimarer Verfassung WRV bestimmt die Trennung von Staat und Kirche Religiosen Gemeinschaften wurde unter gewissen Voraussetzungen der Status einer offentlich rechtlichen Religionsgesellschaft zugebilligt sie konnen also den Status einer Korperschaft offentlichen Rechts erhalten In Art 137 Abs 5 WRV heisst es Die Religionsgesellschaften bleiben Korperschaften des offentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewahren wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewahr der Dauer bieten Eine Aussage zur Idee dieser Normen Der Staat begunstigt Religionsgemeinschaften denen er unter bestimmten Voraussetzungen Korperschaftsrechte verleiht und kooperiert mit ihnen Sie unterstutzen ihrerseits den Staat im Sinne der Bildung und Erhaltung eines Wertekanons indem sie friedens rechts und wertefordernd auftreten und ihrerseits das staatliche Gewalt und Strafmonopol anerkennen Diese Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften aussert sich etwa in der Steuerbefreiung von Spenden dem Erteilen von Religionsunterricht oder speziellen Regelungen im Arbeits und Sozialrecht Der Staat darf im Gegenzug von den Religionsgemeinschaften die Akzeptanz der anders und nichtglaubigen Staatsburger sowie einer sakular gepragten Gesetzgebung erwarten Die Stellung offentlichrechtlicher Religionsgesellschaften als Korperschaften des offentlichen Rechts bedeutet angesichts ihres verfassungsrechtlich gewahrleisteten Selbstverwaltungsrechts und des Fehlens einer staatlichen Aufsicht einerseits sowie der religiosen und konfessionellen Neutralitat des Staates nach dem Grundgesetz andererseits aber keine Gleichstellung mit anderen offentlichrechtlichen Korperschaften die ihre Betatigungsvollmacht vom Staate herleiten und in diesen eingegliederte Verbande sind sondern nur die Zuerkennung eines offentlichen Status ArtenDie Korperschaften konnen zum einen nach Art der Rechtsquelle aufgrund deren sie gebildet sind zum anderen nach ihren Mitgliedern unterschieden werden Einteilung nach Art der Rechtsquelle Volkerrechtliche Korperschaften des offentlichen Rechts Internationale Organisationen aufgrund des Vertragsgesetzes das den Grundungsvertrag einer Organisation innerstaatlich in Kraft setzt oder aufgrund einer Verordnung die einen entsprechenden Status an Organisationen verleiht an denen die Bundesrepublik nicht als Mitglied beteiligt ist Staatsrechtliche Korperschaften des offentlichen Rechts die Bundesrepublik Deutschland die Lander Gemeinden und Gemeindeverbande Bundesunmittelbare Korperschaften des offentlichen Rechts Trager ist der Bund der auch die Rechts und oder Fachaufsicht ausubt z B die Deutsche Rentenversicherung Bund die Berufsgenossenschaften die Agentur fur Arbeit Krankenkassen deren Zustandigkeit sich auf mehr als drei Lander erstreckt oder das Deutschlandradio Landesunmittelbare Korperschaften des offentlichen Rechts Trager ist ein Land das auch die Rechts und oder Fachaufsicht ausubt z B Universitaten Fachhochschulen Krankenkassen deren Zustandigkeit sich auf nicht mehr als drei Lander erstreckt Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Westdeutschland Staatskirchenrechtliche Korperschaften des offentlichen Rechts Kirchen Religions denen der Status einer offentlich rechtlichen Religionsgesellschaft nach Art 140 GG i V m Art 137 Abs 5 WRV verliehen wurde Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausubung in gewisser Weise als forderungswurdige offentliche Aufgabe vgl Religionsunterricht Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralitat ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu fuhren Infolgedessen sind die Religionsgemeinschaften die die Rechte einer Korperschaft des offentlichen Rechts besitzen nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert sondern sind gerade kein Teil der offentlichen Gewalt folglich nicht grundrechtsverpflichtet sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht verwehrt vgl Korrelatentheorie Der offentlich rechtliche Status dient hier lediglich dazu die aus fruheren Zeiten uberkommenen Formen fortfuhren zu konnen Pfarr und Beamtenverhaltnisse Kirchensteuer und die religiose Vereinigungsfreiheit umzusetzen Mit dem offentlich rechtlichen Status verbindet auch das einfache Recht Vorteile die als Privilegienbundel bezeichnet werden Korperschaften des offentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen Landeskirchen sowie teilweise einzelne Gemeinden bspw in der Bremischen Evangelischen Kirche die Bistumer der Romisch katholischen Kirche in Deutschland aber auch eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften wie zum Beispiel die Alt Katholische Kirche in Deutschland zahlreiche evangelische Freikirchen die Christengemeinschaft die Neuapostolische Kirche die Zeugen Jehovas die Ahmadiyya Muslim Jamaat die Israelitischen Kultusgemeinden die Christian Science die Bahai aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie einige Landesverbande des Humanistischen Verbands Deutschland oder der Bund fur Geistesfreiheit Bayern usw ihre Zusammenschlusse und nach Massgabe des Staatskirchenrechts auch ihre Gliederungen z B Kirchengemeinden Kirchenbezirke usw Einteilung nach Art ihrer Mitglieder Gebietskorperschaft Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Burger erfasst die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben Es besteht Zwangsmitgliedschaft Hierzu gehoren Bundesrepublik Lander Kreise Landkreise und Gemeinden Personalkorperschaft Es werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden naturlichen Personen erfasst sondern nur die die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw eine bestimmte Voraussetzung erfullen Hierzu gehoren Industrie und Handelskammern Handwerkskammern alle gesetzlichen Krankenkassen Kassenarztliche Vereinigung Berufsgenossenschaft Verbandskorperschaft Bundkorperschaft Mitglied konnen ausschliesslich juristische Personen sein Hierzu gehoren hohere Kommunalverbande Regionalverbande Gemeindeverbande Bundesrechtsanwaltskammer Realkorperschaft Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Eigentum an einem bestimmten Grundstuck bzw aus einer damit verknupften Berechtigung Hierzu gehoren Deichverband Wasserschutzverband Jagdgenossenschaft Teilnehmergemeinschaft Kollegialkorperschaft Vertretungskorperschaften sind Kollegialorgane deren Mitglieder berufen oder gewahlt werden Hierzu gehoren Bundestag oder Bundesrat Das Deutschlandradio ist als einzige Rundfunkanstalt eine Korperschaft des offentlichen Rechts Die tragenden Mitglieder des Radios sind gemass dem Deutschlandradio Staatsvertrag die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF Die anderen offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegen Anstalten des offentlichen Rechts da sie Benutzer namlich die Burger und keine Mitglieder haben Korperschaften und Teilkorperschaften im HochschulbereichIn Deutschland sind Universitaten und andere staatliche Hochschulen nach Massgabe der Landesgesetze in der Regel zugleich staatliche Einrichtungen und rechtsfahige Korperschaften des offentlichen Rechts mitunter auch ausschliesslich Korperschaften Zu den Mitgliedern der Korperschaft gehoren vor allem die Professoren die wissenschaftlichen und kunstlerischen Mitarbeiter die anderen an der Hochschule hauptberuflich beschaftigten Mitarbeiter und die Studierenden Ausserplanmassige Professoren Professoren im Ruhestand Privatdozenten Doktoranden und Habilitanden sind oft ebenfalls Mitglieder teilweise aber auch nur Angehorige der Hochschule Die Studierendenschaft die aus allen immatrikulierten Studierenden einer Hochschule besteht ist in etlichen Landern eine rechtsfahige Teilkorperschaft auch Gliedkorperschaft genannt der Hochschule Die Fakultaten bzw Fachbereiche einer Hochschule die ihre organisatorischen Grundeinheiten ihre Aufgaben in Forschung und Lehre erfullen sind ebenfalls Teilkorperschaften die allerdings in der Regel nicht voll rechtsfahig sind In etlichen Landern sind auch die medizinischen Fakultaten unselbstandige Teilkorperschaften die zur Erfullung ihrer Aufgaben eng mit dem als Anstalt des offentlichen Rechts selbstandigen Universitatsklinikum zusammenarbeiten sog Kooperationsmodell In anderen Landern sind Medizinische Fakultat und Klinikum zu einer rechtsfahigen Teilkorperschaft der Universitat zusammengefasst sog Integrationsmodell BesteuerungIm Bereich der Ertragsteuern und Umsatzsteuer gelten Korperschaften offentlichen Rechts grundsatzlich nicht als Steuersubjekte hierdurch soll eine Selbstbesteuerung des Staates vermieden werden Dieses Ziel steht in einem Spannungsverhaltnis zu privaten Wettbewerbern die teilweise gleiche Leistungen erbringen aber nicht steuerlich privilegiert werden Aus steuerlicher Sicht gibt es deshalb drei Spharen der Korperschaft des offentlichen Rechts die zu unterscheiden sind den Hoheitsbereich die Vermogensverwaltung und den sogenannten Betrieb gewerblicher Art Hoheitsbereich Die Rechtsprechung definiert als hoheitlich im Sinne des Steuerrechts Tatigkeiten die der offentlichen Hand eigentumlich und vorbehalten sind sog Staatsaufgaben Solche Aufgaben sind regelmassig gesetzlich zugewiesen und werden u a durch Verwaltungsakt vollzogen Vermogensverwaltung Unter Vermogensverwaltung im steuerlichen Sinne versteht man die Verwaltung eigenen Vermogens soweit es nicht die Intensitat von Gewerblichkeit erreicht Hoheitsbereich und Vermogensverwaltung gelten als nicht in besonderem Masse wettbewerbsrelevant Daher blieb es dabei dass Korperschaften des offentlichen Rechts in diesen Bereichen nicht als Steuersubjekte gelten Betrieb gewerblicher Art Ein Betrieb gewerblicher Art entsteht wenn eine wettbewerbsrelevante und daher besteuerungswurdige Tatigkeit ausgefuhrt wird 1 Abs 1 Nr 6 KStG 2 Abs 3 UStG seit 1 Januar 2017 2b UStG veraltet Dem Wesen nach gleiche Tatigkeiten bilden einen Betrieb gewerblicher Art dem Wesen nach unterschiedliche Tatigkeiten bilden mehrere Betriebe gewerblicher Art vgl Korperschaftsteuerrichtlinien R 6 Abs 3 Satz 3 In der Verwaltungspraxis wird ein Jahresumsatz von mehr als 30 678 Euro vorausgesetzt um ein gleichmassiges und greifbares Mass der Wettbewerbsrelevanz zu schaffen vgl Korperschaftsteuerrichtlinien R 6 Abs 5 Satz 1 Die Umsatzsteuerrichtlinien folgen den gleichen Umsatzgrenzen Betriebe gewerblicher Art sind gewerbesteuerpflichtig Gewerbesteuerrichtlinien R 2 1 Abs 6 InsolvenzIn Deutschland sind die Korperschaften des offentlichen Rechts kraft Gesetzes insolvenzunfahig Fur Gebietskorperschaften wie Bund Lander und Gemeinden ist das in 12 Abs 1 InsO geregelt Andere Korperschaften konnen durch besondere Rechtsvorschriften fur insolvenzunfahig erklart werden siehe etwa 45 in Baden Wurttemberg Damit soll erreicht werden dass die offentliche Verwaltung weiter sichergestellt bleibt und nicht durch Zwangsvollstreckungsmassnahmen gestort wird Siehe auchBerufsstandische KorperschaftLiteraturKarl Jurgen Bieback Die offentliche Korperschaft Duncker amp Humblot Berlin 1976 Zur Entstehung und Entwicklung des Begriffs Korperschaft des offentlichen Rechts In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Kanonistische Abteilung Band 69 1983 ISSN 0323 4142 S 292 324 Ernst Forsthoff Die offentliche Korperschaft im Bundesstaat Mohr Siebeck Tubingen 1931 WeblinksLiteratur von und uber Korperschaft des offentlichen Rechts im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Schematische Ubersicht uber die Korperschaften des offentlichen Rechts im Gefuge der Rechtssubjekte PDF 68 kB Stephan Kirste Theorie der Korperschaft des offentlichen Rechts Verwaltungshistorische organisationstheoretische und verwaltungsorganisationsrechtliche Aspekte Habilitationsschrift Universitat Heidelberg 2004 EinzelnachweiseSo Christine Schirrmacher Islam und Demokratie Ein Gegensatz SCM Hanssler Holzgerlingen 2013 S 19 f Schirrmacher ebd Schirrmacher ebd BayObLG Beschluss v 15 Januar 2024 204 VAs 177 23 Leitsatz 3 und Rdnr 52 Wolfgang Kirk Die offentliche Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland 2009 S 27 f 1 Abs 1 Deutschlandradio Staatsvertrag z B Art 11 Abs 1 Bayerisches Hochschulgesetz 2 Abs 1 Landeshochschulgesetz Mecklenburg Vorpommern 2 Abs 1 Hochschulgesetz Nordrhein Westfalen z B Art 17 Abs 1 BayHSchG 9 Abs 1 HG NRW 50 Abs 2 LHG M V z B 50 Abs 2 LHG M V z B 53 Abs 1 HG NRW 24 Abs 1 LHG M V z B Art 34 Abs 1 BayHSchG 1 Abs 1 Bayerisches Universitatsklinikagesetz 31 Abs 1 und 2 HG NRW 96 LHG M V 91 Thuringer Hochschulgesetz 2 Berliner Universitatsmedizingesetz 1 Gesetz zur Errichtung der Korperschaft Universitatsklinikum Hamburg Eppendorf Rechtsformen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsformen nach deutschem Recht Personengesellschaften GbR KG AG amp Co KG GmbH amp Co KG Limited amp Co KG Stiftung amp Co KG Stiftung GmbH amp Co KG UG 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