Als Reichsmünzordnungen werden Beschlüsse des Heiligen Römischen Reiches bezeichnet die im 16 Jahrhundert darauf zielten
Reichsmünzordnung

Als Reichsmünzordnungen werden Beschlüsse des Heiligen Römischen Reiches bezeichnet, die im 16. Jahrhundert darauf zielten, das Münzwesen des Reichs einheitlich gesetzlich zu regeln.
Geschichte
Am Beginn der Neuzeit wurde das Münzrecht von unübersehbar vielen Prägeberechtigten ausgeübt. Waren es zunächst die Kurfürsten; folgten später weitere geistliche und weltliche Fürstentümer, Herzogtümer, Grafschaften, Herrschaften und natürlich die reichen Städte, was eine unheilvolle Zersplitterung im Münz- und Geldwesen nach sich zog. Immer wieder wurde von Seiten der an der Wirtschaft interessierten Stände der Wunsch vorgebracht, diesen Umstand zu verbessern, der ihre Geschäfte behinderte. Viele Reichstage beschäftigten sich damit. Sogar eigene Münztage wurden einberufen.
Nicht nur die Zersplitterung des ursprünglich einheitlichen karolingischen, auf dem Silberpfennig beruhenden Währungssystems und die Herausbildung vieler voneinander unterschiedlicher, regionaler Systeme war ein Problem, das den Handel und die Wirtschaft behinderte; auch das Münzmetall Silber selbst war die Quelle vieler Auseinandersetzungen.
Willkürlichkeiten der einzelnen Münzberechtigten im Reich, welche große Verluste für das Publikum herbeiführten, veranlassten zuerst Kaiser Karl V., einen Versuch zur Bereinigung der eingerissenen Münzunordnung zu machen. Die Reichsmünzordnung von Esslingen, welche 1524 die kölnische Mark für das allgemeine deutsche Münzgewicht erklärte, aber nach Protesten mehrerer größerer Reichsstände so gut wie gar nicht zur Ausführung kam, verdankt ihm ihre Entstehung.
Im April 1551 hatten sich „Münzverständige“ – so der damalige Ausdruck – aus den Reichskreisen auf einem „Valuationstag“ in Nürnberg versammelt, um das umlaufende Geld metallurgisch zu prüfen und für die verschiedenen Sorten Kurse in der geplanten neuen Währung vorzuschlagen. Ihr am 27. Mai vorgelegter Bericht führte 90 Typen von Goldmünzen auf, die 63 Obrigkeiten innerhalb des Reichs hatten prägen lassen, 97 Typen von Goldmünzen von 50 ausländischen Obrigkeiten, 97 Typen von Silbermünzen aus den Münzstätten von 70 deutschen Obrigkeiten und 37 Typen von Silbermünzen,
Mit Verabschiedung der ersten Augsburger Münzordnung, der Augsburger Reichsmünzordnung von 1551, wurde versucht, die Idee der Gleichwertigkeit von Goldgulden und Silbergulden beizubehalten. Beide Münzen waren 72 Kreuzer wert. Der inzwischen ebenfalls weit verbreitete Taler war für 68 Kreuzer wohlfeil. Der Reichsgoldgulden wurde aber nur wenige Jahre in kleinen Auflagen südlich der Mainlinie geprägt. In Nord- und Mitteldeutschland wurden unbeeindruckt weiterhin Groschen und Taler geprägt. Der Wert des Goldguldens stieg im Laufe der Zeit über 72 Kreuzer hinaus an.
Acht Jahre später legte Kaiser Ferdinand I. dem Reichstag in Augsburg mit der sogenannten „Keysers Ferdinandi newe Münzordnung zu Augspurg M.D.LIX“ ein Münzedikt vor. Im damaligen Finanzzentrum des Reiches wurde mit dieser dritten Reichsmünzordnung, der Augsburger Reichsmünzordnung von 1559, die nominale Parität von Gold- und Silbergulden abgeschafft. Am Goldgulden wurde auf Verlangen der Kurpfalz festgehalten, es war aber dafür der Gegenwert von 75 Kreuzern fixiert. Neue Goldmünze wurde der Dukat. Der Wert des Silberguldens wurde mit 60 Kreuzern bestimmt. Doch konnte sich auch der favorisierte Silbergulden gegen den Silbertaler nicht durchsetzen.
Schon 1566, zwei Jahre nach Ferdinands Tod, war eine Zusatzbestimmung nötig, als sich gezeigt hatte, dass die dritte Reichsmünzordnung nicht im ganzen Reich durchführbar war. 1566 akzeptierte der Reichstag diese Situation und machte den Silbertaler (Raugewicht 29,23 Gramm, 889/1000 Teile Silber) zur allgemeinen Währungsmünze im Reich. Sie behauptete sich bis etwa zum Beginn des 18. Jahrhunderts im Zahlungsumlauf.
Mit dieser konnten nun auch 1571 Sachsen und der sächsische Taler integriert werden. Die Einigkeit war nur von kurzer Dauer. Bereits 1573 wurde die Verbindlichkeit der Reichsmünzordnung für die habsburgischen Länder durch Kaiser Maximilian II. erneut aufgehoben. Dies führte ebenso wie die ungelöste Problematik der Teilungsmünzen, die Diskrepanz von Silberpreis und Nennwert der Münzen und in der Folge der Export respektive das Ausscheiden und Einschmelzen der guten Reichsmünzen zu Gewinnzwecken sowie das Ausprägen und Einbringen unterwertig ausgebrachter Münzen in den Geldverkehr zu immer weiteren Krisen.
Allerdings wurde in der Kipper- und Wipperinflation die Reichsmünzordnung durch die Prägung von Landmünzen übergangen. Landmünzen sind Gepräge, die nur im eigenen Land Gültigkeit haben, wie zum Beispiel die von 1620 bis 1623 geprägten sogenannten Kippertaler. (Siehe dazu auch Kippermünzstätten (Kursachsen).)
Siehe auch: Die Ausprägung Kursachsens nach dem Beitritt zur Reichsmünzordnung 1571
Quellen
- Keysers Ferdinandi newe Münzordnung zu Augspurg M.D.LIX gedruckt von Franciscum Behem zu Mainz
Literatur
- Helmut Kahnt, Bernd Knorr: Alte Maße, Münzen und Gewichte. Ein Lexikon. Bibliographisches Institut, Leipzig 1986, Lizenzausgabe Mannheim/Wien/Zürich 1987, ISBN 3-411-02148-9, S. 395 f.
- Oliver Volckart (Hrsg.): Eine Währung für das Reich: die Akten der Münztage zu Speyer 1549 und 1557 (= Deutsche Handelsakten des Mittelalters und der Neuzeit Band 23), Stuttgart Steiner 2017, ISBN 978-3-515-11788-3 Online Einleitung
- Oliver Volckart: Eine Währung für das Reich: die Akten der Münztage zu Speyer 1549 und 1557 (Artikel In: Akademie aktuell Ausgabe 04/2017 – ISSN 1436-753X) PDF
- Friedrich von Schrötter: Das Münzwesen des Deutschen Reiches von 1500 bis 1566 In: Bernd Kluge (Hrsg.): Aufsätze zur deutschen Münzgeschichte des 16. bis 19. Jhds., Leipzig 1991, S. 3–76 Online
- Friedrich von Schrötter: Reichsmünzordnungen. In: Wörterbuch der Münzkunde. 2. Auflage. Gruyter, Berlin 1970, ISBN 978-3-11-234064-6, S. 556–557 (google.de).
Weblinks
- Münzmerkung
- Roswita Denk: Das Münz- und Geldwesen Ferdinands I. (PDF) aus: Kaiser Ferdinand I. 1503-1564 (Eine Ausstellung des KHM Wien, 15. April – 31. August 2003) S. 166–179 Online
Einzelnachweise und Anmerkungen
- Roswita Denk: Das Münz- und Geldwesen Ferdinands S. 1
- August Flor: Münz-Zustände, Seite 3 ff. Altona 1838, abgefragt am 11. Mai 2010
- Volckart: Einleitung XXXI
- Friedrich von Schrötter: Goldgulden. In: Wörterbuch der Münzkunde. S. 526 (google.de).
- Münzedikt oder Münzmandat: Gesetze bzw. Verordnungen, mit denen bis in das frühe 19. Jahrhundert der Münzverkehr geregelt wurde. Vgl. Helmut Kahnt, Bernd Knorr: Alte Maße, Münzen und Gewichte. Ein Lexikon. Bibliographisches Institut, Leipzig 1986, Lizenzausgabe Mannheim/Wien/Zürich 1987, ISBN 3-411-02148-9, S. 388.
- Roswita Denk: Das Münz- und Geldwesen Ferdinands S. 3
- Eduard Döring: Handbuch der Münz-, Wechsel-, Mass- und Gewichtskunde, Seite 20. Koblenz 1854, abgefragt am 11. Mai 2010
Autor: www.NiNa.Az
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Als Reichsmunzordnungen werden Beschlusse des Heiligen Romischen Reiches bezeichnet die im 16 Jahrhundert darauf zielten das Munzwesen des Reichs einheitlich gesetzlich zu regeln GeschichteAm Beginn der Neuzeit wurde das Munzrecht von unubersehbar vielen Prageberechtigten ausgeubt Waren es zunachst die Kurfursten folgten spater weitere geistliche und weltliche Furstentumer Herzogtumer Grafschaften Herrschaften und naturlich die reichen Stadte was eine unheilvolle Zersplitterung im Munz und Geldwesen nach sich zog Immer wieder wurde von Seiten der an der Wirtschaft interessierten Stande der Wunsch vorgebracht diesen Umstand zu verbessern der ihre Geschafte behinderte Viele Reichstage beschaftigten sich damit Sogar eigene Munztage wurden einberufen Nicht nur die Zersplitterung des ursprunglich einheitlichen karolingischen auf dem Silberpfennig beruhenden Wahrungssystems und die Herausbildung vieler voneinander unterschiedlicher regionaler Systeme war ein Problem das den Handel und die Wirtschaft behinderte auch das Munzmetall Silber selbst war die Quelle vieler Auseinandersetzungen Willkurlichkeiten der einzelnen Munzberechtigten im Reich welche grosse Verluste fur das Publikum herbeifuhrten veranlassten zuerst Kaiser Karl V einen Versuch zur Bereinigung der eingerissenen Munzunordnung zu machen Die Reichsmunzordnung von Esslingen welche 1524 die kolnische Mark fur das allgemeine deutsche Munzgewicht erklarte aber nach Protesten mehrerer grosserer Reichsstande so gut wie gar nicht zur Ausfuhrung kam verdankt ihm ihre Entstehung Im April 1551 hatten sich Munzverstandige so der damalige Ausdruck aus den Reichskreisen auf einem Valuationstag in Nurnberg versammelt um das umlaufende Geld metallurgisch zu prufen und fur die verschiedenen Sorten Kurse in der geplanten neuen Wahrung vorzuschlagen Ihr am 27 Mai vorgelegter Bericht fuhrte 90 Typen von Goldmunzen auf die 63 Obrigkeiten innerhalb des Reichs hatten pragen lassen 97 Typen von Goldmunzen von 50 auslandischen Obrigkeiten 97 Typen von Silbermunzen aus den Munzstatten von 70 deutschen Obrigkeiten und 37 Typen von Silbermunzen Mit Verabschiedung der ersten Augsburger Munzordnung der Augsburger Reichsmunzordnung von 1551 wurde versucht die Idee der Gleichwertigkeit von Goldgulden und Silbergulden beizubehalten Beide Munzen waren 72 Kreuzer wert Der inzwischen ebenfalls weit verbreitete Taler war fur 68 Kreuzer wohlfeil Der Reichsgoldgulden wurde aber nur wenige Jahre in kleinen Auflagen sudlich der Mainlinie gepragt In Nord und Mitteldeutschland wurden unbeeindruckt weiterhin Groschen und Taler gepragt Der Wert des Goldguldens stieg im Laufe der Zeit uber 72 Kreuzer hinaus an Acht Jahre spater legte Kaiser Ferdinand I dem Reichstag in Augsburg mit der sogenannten Keysers Ferdinandi newe Munzordnung zu Augspurg M D LIX ein Munzedikt vor Im damaligen Finanzzentrum des Reiches wurde mit dieser dritten Reichsmunzordnung der Augsburger Reichsmunzordnung von 1559 die nominale Paritat von Gold und Silbergulden abgeschafft Am Goldgulden wurde auf Verlangen der Kurpfalz festgehalten es war aber dafur der Gegenwert von 75 Kreuzern fixiert Neue Goldmunze wurde der Dukat Der Wert des Silberguldens wurde mit 60 Kreuzern bestimmt Doch konnte sich auch der favorisierte Silbergulden gegen den Silbertaler nicht durchsetzen Schon 1566 zwei Jahre nach Ferdinands Tod war eine Zusatzbestimmung notig als sich gezeigt hatte dass die dritte Reichsmunzordnung nicht im ganzen Reich durchfuhrbar war 1566 akzeptierte der Reichstag diese Situation und machte den Silbertaler Raugewicht 29 23 Gramm 889 1000 Teile Silber zur allgemeinen Wahrungsmunze im Reich Sie behauptete sich bis etwa zum Beginn des 18 Jahrhunderts im Zahlungsumlauf Mit dieser konnten nun auch 1571 Sachsen und der sachsische Taler integriert werden Die Einigkeit war nur von kurzer Dauer Bereits 1573 wurde die Verbindlichkeit der Reichsmunzordnung fur die habsburgischen Lander durch Kaiser Maximilian II erneut aufgehoben Dies fuhrte ebenso wie die ungeloste Problematik der Teilungsmunzen die Diskrepanz von Silberpreis und Nennwert der Munzen und in der Folge der Export respektive das Ausscheiden und Einschmelzen der guten Reichsmunzen zu Gewinnzwecken sowie das Auspragen und Einbringen unterwertig ausgebrachter Munzen in den Geldverkehr zu immer weiteren Krisen Allerdings wurde in der Kipper und Wipperinflation die Reichsmunzordnung durch die Pragung von Landmunzen ubergangen Landmunzen sind Geprage die nur im eigenen Land Gultigkeit haben wie zum Beispiel die von 1620 bis 1623 gepragten sogenannten Kippertaler Siehe dazu auch Kippermunzstatten Kursachsen Siehe auch Die Auspragung Kursachsens nach dem Beitritt zur Reichsmunzordnung 1571QuellenKeysers Ferdinandi newe Munzordnung zu Augspurg M D LIX gedruckt von Franciscum Behem zu MainzLiteraturHelmut Kahnt Bernd Knorr Alte Masse Munzen und Gewichte Ein Lexikon Bibliographisches Institut Leipzig 1986 Lizenzausgabe Mannheim Wien Zurich 1987 ISBN 3 411 02148 9 S 395 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