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Straßenpersonenverkehr

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Als Straßenpersonenverkehr (SPV) wird in Deutschland ein Teil des Öffentlichen Verkehrs bezeichnet. Er umfasst dabei alle öffentlichen Verkehrsformen im Landverkehr, die nicht auf dem Eisenbahnnetz erbracht werden, das nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) betrieben wird.

Neben Omnibus- und O-Bus-Verkehren zählen dazu auch Straßenbahnen und alle weiteren Bahnen, die dem Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliegen, so zum Beispiel U-Bahnen und Bahnen besonderer Bauart wie die Wuppertaler Schwebebahn oder die SkyLine am Flughafen Frankfurt am Main. Für deren Zugehörigkeit zum Straßenpersonenverkehr ist nicht der Bezug zur Straße maßgebend, sondern der Umstand, dass sie wie alle Bahnen nach PBefG unter die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) fallen, da sie weder zu den Eisenbahnen noch zu den Bergbahnen zählen.

Neben allen Nicht-Eisenbahn-Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) fallen darunter auch der Fernbusverkehr sowie Ausflugs- und sonstiger Gelegenheitsverkehr mit Reisebussen. Ebenso bezieht der Begriff den gesamten Gelegenheitsverkehr mit Taxis und Mietwagen ein.

Der Straßenpersonenverkehr mit Ausnahme des Gelegenheitsverkehrs wird auch als Öffentlicher Straßenpersonenverkehr (ÖSPV) bezeichnet. Er umfasst den gesamten straßengebundenen Öffentlichen Personen-Nah- und Fernverkehr.

Im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern wird der dem Nahverkehr dienende Teil des ÖSPV als allgemeiner öffentlicher Personennahverkehr bezeichnet. Er schließt dabei den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen ein, soweit dieser die übrigen ÖPNV-Linienverkehre ersetzt, ergänzt oder verdichtet (ÖPNV-Bedarfsverkehre und -Sonderformen).

Begriffliche Gliederung des Straßenpersonenverkehrs in Deutschland
Nahverkehr (ÖPNV) Fernverkehr (ÖPFV)
Straßenpersonenverkehr (ÖSPV)
= „Nicht-Eisenbahn-Verkehr“
Allgemeiner ÖPNV Fernbusverkehr

Statistische Erfassung

Das Statistische Bundesamt umfasst in seinen Erhebungen der Beförderungsleistung des Straßenpersonenverkehrs alle öffentlichen Landverkehre mit Ausnahme des Eisenbahnverkehrs, lässt allerdings den Taxi- und Mietwagenverkehr außen vor.

Berufszugang

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) regelt in Deutschland die Anforderungen, die an Verkehrsunternehmen gestellt werden, die in der Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, O-Bussen, sowie Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr aktiv werden möchten.

Weblinks

  • Definition des Statistischen Bundesamtes
  • Text der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) (PDF; 70 kB)
  • Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) (PDF; 47 kB)

Einzelnachweise

  1. Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336), BayRS 922-1-I. Zuletzt geändert durch § 1 Nr. 428 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 7. 2014 (GVBl. S. 286). Abgerufen am 28. Juli 2016 von www.gesetze-bayern.de.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 02 Jul 2025 / 00:12

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Als Strassenpersonenverkehr SPV wird in Deutschland ein Teil des Offentlichen Verkehrs bezeichnet Er umfasst dabei alle offentlichen Verkehrsformen im Landverkehr die nicht auf dem Eisenbahnnetz erbracht werden das nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz AEG und der Eisenbahn Bau und Betriebsordnung EBO betrieben wird Neben Omnibus und O Bus Verkehren zahlen dazu auch Strassenbahnen und alle weiteren Bahnen die dem Geltungsbereich des Personenbeforderungsgesetzes PBefG unterliegen so zum Beispiel U Bahnen und Bahnen besonderer Bauart wie die Wuppertaler Schwebebahn oder die SkyLine am Flughafen Frankfurt am Main Fur deren Zugehorigkeit zum Strassenpersonenverkehr ist nicht der Bezug zur Strasse massgebend sondern der Umstand dass sie wie alle Bahnen nach PBefG unter die Verordnung uber den Bau und Betrieb der Strassenbahnen BOStrab fallen da sie weder zu den Eisenbahnen noch zu den Bergbahnen zahlen Neben allen Nicht Eisenbahn Verkehrsmitteln des Offentlichen Personennahverkehrs OPNV fallen darunter auch der Fernbusverkehr sowie Ausflugs und sonstiger Gelegenheitsverkehr mit Reisebussen Ebenso bezieht der Begriff den gesamten Gelegenheitsverkehr mit Taxis und Mietwagen ein Der Strassenpersonenverkehr mit Ausnahme des Gelegenheitsverkehrs wird auch als Offentlicher Strassenpersonenverkehr OSPV bezeichnet Er umfasst den gesamten strassengebundenen Offentlichen Personen Nah und Fernverkehr Im Gesetz uber den offentlichen Personennahverkehr in Bayern wird der dem Nahverkehr dienende Teil des OSPV als allgemeiner offentlicher Personennahverkehr bezeichnet Er schliesst dabei den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen ein soweit dieser die ubrigen OPNV Linienverkehre ersetzt erganzt oder verdichtet OPNV Bedarfsverkehre und Sonderformen Begriffliche Gliederung des Strassenpersonenverkehrs in DeutschlandNahverkehr OPNV Fernverkehr OPFV Strassenpersonenverkehr OSPV Nicht Eisenbahn Verkehr Allgemeiner OPNV FernbusverkehrStatistische ErfassungDas Statistische Bundesamt umfasst in seinen Erhebungen der Beforderungsleistung des Strassenpersonenverkehrs alle offentlichen Landverkehre mit Ausnahme des Eisenbahnverkehrs lasst allerdings den Taxi und Mietwagenverkehr aussen vor BerufszugangDie Berufszugangsverordnung fur den Strassenpersonenverkehr PBZugV regelt in Deutschland die Anforderungen die an Verkehrsunternehmen gestellt werden die in der Beforderung von Personen mit Strassenbahnen O Bussen sowie Kraftfahrzeugen im Linien oder Gelegenheitsverkehr aktiv werden mochten WeblinksDefinition des Statistischen Bundesamtes Text der Berufszugangsverordnung fur den Strassenpersonenverkehr PBZugV PDF 70 kB Verordnung uber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Strassenpersonenverkehr PBefAusglV PDF 47 kB EinzelnachweiseArtikel 1 Absatz 2 des Gesetzes uber den offentlichen Personennahverkehr in Bayern BayOPNVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30 Juli 1996 GVBl S 336 BayRS 922 1 I Zuletzt geandert durch 1 Nr 428 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschaftsverteilung vom 22 7 2014 GVBl S 286 Abgerufen am 28 Juli 2016 von www gesetze bayern de Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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