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Als Unternehmensrecht wird der Bereich des Privatrechts bezeichnet der das Recht des Unternehmens regelt Dieser umfasst

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Als Unternehmensrecht wird der Bereich des Privatrechts bezeichnet, der das Recht des Unternehmens regelt. Dieser umfasst das Firmenrecht, das Gesellschaftsrecht (Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht), das Umwandlungsrecht und – soweit es sich (auch) an Unternehmen richtet – das Handelsrecht.

Das deutsche Unternehmensrecht kennt keine einheitliche Definition des Unternehmens (näheres dazu hier im Abschnitt „Unternehmensbegriff im Recht“). Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesetzeszweck. Im Allgemeinen wird im Handels- und Gesellschaftsrecht unter Unternehmen eine organisatorische Einheit zur Verfolgung eines Zwecks verstanden. Der Zweck kann in einer gewerblichen und freiberuflichen, aber auch in einer künstlerischen, wissenschaftlichen und gemeinnützigen Tätigkeit liegen.

Es wird geschützt durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Solange sich das Unternehmen nicht auf ausschließlich verbotenes Tun stützt, sind staatliche Eingriffe entschädigungswürdig (Art. 14 Abs. 3 GG).

Der Begriff des Unternehmens ist nicht identisch mit dem Begriff des Unternehmers im Sinne des § 14 BGB. Der Unternehmer gem. § 14 BGB ist vielmehr deckungsgleich mit dem Unternehmensträger.

Unternehmensträger

Unternehmensträger ist, wer das Unternehmen betreibt. Träger eines Unternehmens können

  • natürliche Personen (z. B. ein Einzelkaufmann oder ein Kleinunternehmer),
  • Personengesellschaften (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG)) und
  • Juristische Personen (z. B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Eingetragene Genossenschaft (e.G.), aber auch z. B. eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie eine Gebietskörperschaft (z. B. eine Gemeinde))

sein.

Ob eine Erbengemeinschaft Unternehmensträgerin sein kann, ist umstritten.

Keine Unternehmensträger können dagegen die stille Gesellschaft und der Konzern selbst sein.

Unternehmen als Wirtschaftsgut

Grundsätzlich ist ein Unternehmen ein wirtschaftlicher Gegenstand, der Objekt des Rechtsverkehrs sein kann.

Ein Unternehmen kann auf zwei Arten – ganz oder teilweise – übertragen werden: durch Einzelübertragung aller oder eines Teils seiner Wirtschaftsgüter (z. B. Produktionsanlagen, Waren, Patente, Grundstücke und Forderungen) – sog. Asset Deal – oder mittelbar durch Übertragung eines Teils oder aller Unternehmensanteile – sog. Share Deal -. Der Unternehmenskauf erfolgt nach den üblichen Kaufvertragsvorschriften (§§ 433 ff. in Verbindung mit § 453 Abs. 1 BGB); dies gilt auch für die Mängelhaftung. In Einzelfällen können kartell- oder andere wettbewerbsrechtliche Gründe einem Kauf entgegenstehen.

Beteiligungsformen sind der sog. Unternehmensvertrag, der in der Form eines Beherrschungsvertrages, eines Gewinnabführungsvertrages, Teilgewinnabführungsvertrages oder Überlassungsvertrages geschlossen werden kann.

Weitere Möglichkeiten sind die Pacht eines Unternehmens, der Nießbrauch am Unternehmen und die Vererbung des Unternehmens. Nicht zulässig ist die bloße Sicherungsübereignung nach Einigung oder Verpfändung des Unternehmens. Es kann daher auch nicht Objekt einer Zwangsvollstreckung sein.

Das Insolvenzverfahren betrifft nicht das Unternehmen, sondern den Unternehmensträger.

Bewertung des Unternehmens

Für die Bestimmung des Werts eines Unternehmens werden verschiedene betriebswirtschaftliche Verfahren angewandt. Grundsätzlich werden dafür der Ertrags-, Börsen-, Markt-, Substanz- oder Liquidationswert herangezogen. Daneben spielen in der Praxis die Discounted-Cash-Flow-Methode, die Multiplikator-Methode, das Dividendendiskontierungsmodell und der Residualgewinnansatz eine Rolle. In Betracht kommen auch Kombinationen aus den genannten Methoden, vor allem sog. Mittelwertverfahren wie das Stuttgarter Verfahren, das die Ertragswert- und die Substanzwertmethode kombiniert.

Rechtlich ist keine der Methoden vorgeschrieben.

Rechtsschutz

Das Unternehmen wird durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie geschützt. Davon abgeleitet werden der gewerbliche Rechtsschutz und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Steuerrechtliche Verpflichtung

Die Steuerlast trifft den Unternehmensträger und nicht das Unternehmen selbst. Hauptsächlich fällt bei Unternehmen die Umsatzsteuer ins Gewicht. Planungen um eine europäisch einheitliche Unternehmensbesteuerung sind noch nicht weit fortgeschritten.

Unternehmensuntergang

Das Unternehmen geht durch das Erlöschen unter. Das Insolvenzverfahren gegen den Unternehmensträger, dessen Auflösung und die Stilllegung des Unternehmens („Ruhen“ des Unternehmens) bewirken nicht das Erlöschen. Es bedarf vielmehr des Untergangs der Unternehmensstruktur.

Literatur

  • Thomas Tegen u. a.: Unternehmensrecht. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht. Vahlen, München 2009, ISBN 978-3-8006-3657-0.

Einzelnachweise

  1. Friedrich Klein-Blenkers: Rechtsformen der Unternehmen. 2. Auflage. 2016, S. 21 f. 
  2. Thomas Gergen: Münchener Kommentar zum BGB. 7. Auflage. 2016, S. § 2032, RdNr. 44. 
  3. Friedrich Klein-Blenkers: Rechtsformen der Unternehmen. 2. Auflage. 2016, S. 23 f. 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 06 Jul 2025 / 00:30

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Als Unternehmensrecht wird der Bereich des Privatrechts bezeichnet der das Recht des Unternehmens regelt Dieser umfasst das Firmenrecht das Gesellschaftsrecht Personen und Kapitalgesellschaftsrecht das Umwandlungsrecht und soweit es sich auch an Unternehmen richtet das Handelsrecht Das deutsche Unternehmensrecht kennt keine einheitliche Definition des Unternehmens naheres dazu hier im Abschnitt Unternehmensbegriff im Recht Massgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesetzeszweck Im Allgemeinen wird im Handels und Gesellschaftsrecht unter Unternehmen eine organisatorische Einheit zur Verfolgung eines Zwecks verstanden Der Zweck kann in einer gewerblichen und freiberuflichen aber auch in einer kunstlerischen wissenschaftlichen und gemeinnutzigen Tatigkeit liegen Es wird geschutzt durch die Eigentumsgarantie des Art 14 GG Solange sich das Unternehmen nicht auf ausschliesslich verbotenes Tun stutzt sind staatliche Eingriffe entschadigungswurdig Art 14 Abs 3 GG Der Begriff des Unternehmens ist nicht identisch mit dem Begriff des Unternehmers im Sinne des 14 BGB Der Unternehmer gem 14 BGB ist vielmehr deckungsgleich mit dem Unternehmenstrager UnternehmenstragerUnternehmenstrager ist wer das Unternehmen betreibt Trager eines Unternehmens konnen naturliche Personen z B ein Einzelkaufmann oder ein Kleinunternehmer Personengesellschaften z B eine Gesellschaft burgerlichen Rechts GbR eine Offene Handelsgesellschaft OHG oder eine Kommanditgesellschaft KG und Juristische Personen z B eine Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH eine Aktiengesellschaft AG oder eine Eingetragene Genossenschaft e G aber auch z B eine juristische Person des offentlichen Rechts wie eine Gebietskorperschaft z B eine Gemeinde sein Ob eine Erbengemeinschaft Unternehmenstragerin sein kann ist umstritten Keine Unternehmenstrager konnen dagegen die stille Gesellschaft und der Konzern selbst sein Unternehmen als WirtschaftsgutGrundsatzlich ist ein Unternehmen ein wirtschaftlicher Gegenstand der Objekt des Rechtsverkehrs sein kann Ein Unternehmen kann auf zwei Arten ganz oder teilweise ubertragen werden durch Einzelubertragung aller oder eines Teils seiner Wirtschaftsguter z B Produktionsanlagen Waren Patente Grundstucke und Forderungen sog Asset Deal oder mittelbar durch Ubertragung eines Teils oder aller Unternehmensanteile sog Share Deal Der Unternehmenskauf erfolgt nach den ublichen Kaufvertragsvorschriften 433 ff in Verbindung mit 453 Abs 1 BGB dies gilt auch fur die Mangelhaftung In Einzelfallen konnen kartell oder andere wettbewerbsrechtliche Grunde einem Kauf entgegenstehen Beteiligungsformen sind der sog Unternehmensvertrag der in der Form eines Beherrschungsvertrages eines Gewinnabfuhrungsvertrages Teilgewinnabfuhrungsvertrages oder Uberlassungsvertrages geschlossen werden kann Weitere Moglichkeiten sind die Pacht eines Unternehmens der Niessbrauch am Unternehmen und die Vererbung des Unternehmens Nicht zulassig ist die blosse Sicherungsubereignung nach Einigung oder Verpfandung des Unternehmens Es kann daher auch nicht Objekt einer Zwangsvollstreckung sein Das Insolvenzverfahren betrifft nicht das Unternehmen sondern den Unternehmenstrager Bewertung des UnternehmensFur die Bestimmung des Werts eines Unternehmens werden verschiedene betriebswirtschaftliche Verfahren angewandt Grundsatzlich werden dafur der Ertrags Borsen Markt Substanz oder Liquidationswert herangezogen Daneben spielen in der Praxis die Discounted Cash Flow Methode die Multiplikator Methode das Dividendendiskontierungsmodell und der Residualgewinnansatz eine Rolle In Betracht kommen auch Kombinationen aus den genannten Methoden vor allem sog Mittelwertverfahren wie das Stuttgarter Verfahren das die Ertragswert und die Substanzwertmethode kombiniert Rechtlich ist keine der Methoden vorgeschrieben RechtsschutzDas Unternehmen wird durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie geschutzt Davon abgeleitet werden der gewerbliche Rechtsschutz und das Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb Steuerrechtliche VerpflichtungDie Steuerlast trifft den Unternehmenstrager und nicht das Unternehmen selbst Hauptsachlich fallt bei Unternehmen die Umsatzsteuer ins Gewicht Planungen um eine europaisch einheitliche Unternehmensbesteuerung sind noch nicht weit fortgeschritten UnternehmensuntergangDas Unternehmen geht durch das Erloschen unter Das Insolvenzverfahren gegen den Unternehmenstrager dessen Auflosung und die Stilllegung des Unternehmens Ruhen des Unternehmens bewirken nicht das Erloschen Es bedarf vielmehr des Untergangs der Unternehmensstruktur LiteraturThomas Tegen u a Unternehmensrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Umwandlungsrecht Vahlen Munchen 2009 ISBN 978 3 8006 3657 0 EinzelnachweiseFriedrich Klein Blenkers Rechtsformen der Unternehmen 2 Auflage 2016 S 21 f Thomas Gergen Munchener Kommentar zum BGB 7 Auflage 2016 S 2032 RdNr 44 Friedrich Klein Blenkers Rechtsformen der Unternehmen 2 Auflage 2016 S 23 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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