Ein Völkermord oder Genozid ist ein seit 1946 kodifizierter Straftatbestand in Polen und 1948 durch die Konvention über
Völkermord

Ein Völkermord oder Genozid ist ein seit 1946 kodifizierter Straftatbestand in Polen und 1948 durch die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes ins Völkerstrafrecht eingegangen. Der Tatbestand ist gekennzeichnet durch die Absicht, auf direkte oder indirekte Weise „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“; er unterliegt nicht der Verjährung. Die auf Raphael Lemkin zurückgehende rechtliche Definition dient auch in der Wissenschaft als Definition des Begriffs Völkermord.
Völkermord wird oft als besonders negativ bewertet und etwa als „Verbrechen der Verbrechen“ (englisch „crime of crimes“) oder „das schlimmste Verbrechen im Völkerstrafrecht“ umschrieben. Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1948 wurde die Bestrafung für Völkermord in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert.
Nationales Recht
Der Begriff Genozid wurde erstmals vom Obersten Nationalen Tribunal Polens in der breiten Bedeutung des kulturellen Genozids nach Raphael Lemkin angewandt – im Prozess gegen den ehemaligen Reichsstatthalter von Danzig und Gauleiter des Warthelandes Arthur Greiser wegen des Völkermordes an Polen und gegen den ehemaligen Kommandanten des KZ Plaszow Amon Göth wegen Völkermordes an polnischen Juden. 1946 kodifizierte Polen als erstes Land den Tatbestand des Völkermordes im nationalen Strafrecht.
UN-Konvention gegen Völkermord
Am 9. Dezember 1948 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 260 die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ (Convention pour la prévention et la répression du crime de génocide, Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide), die am 12. Januar 1951 in Kraft trat. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Februar 1955, Österreich hinterlegte die Beitrittsurkunde am 19. März 1958 und die Schweiz am 7. September 2000. Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht, „das von der zivilisierten Welt verurteilt wird“.
Grundlage war die Resolution 180 der UN-Vollversammlung vom 21. November 1947, in der festgestellt wurde, dass „Völkermord ein internationales Verbrechen [ist], das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert“, um der völkerrechtlichen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg zu gedenken.
Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
- a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
- b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
- c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
- d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
- e) die zwangsweise Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“
In § 6 des deutschen Völkerstrafgesetzbuches wie auch im schweizerischen Strafgesetzbuch (Art. 264) und im österreichischen Strafgesetzbuch (§ 321) ist die Tat entsprechend der Konvention definiert.
Entstehungsgeschichte
Der Begriff „Genozid“ (Völkermord) wurde um 1944 vom Juristen Raphael Lemkin geprägt. Vorangegangen war die Auseinandersetzung Lemkins mit der Vernichtung und Verfolgung der Armenier im Osmanischen Reich von 1915 bis 1923, für welche er einen juristischen Begriff suchte, um die Verbrechen rechtlich zu definieren und anklagen zu können. Der Armenische Völkermord war somit der erste Genozid, der als solcher benannt wurde.
Lemkin befürwortete eine erweiterte Definition des Genozid-Begriffs, die auch Verbrechen gegen soziale, ökonomische und politische Gruppen einschließt. In den frühen Entwürfen der UN-Völkermordkonvention wurde eine solche weitere Definition eingearbeitet, die auch Verbrechen gegen soziale und politische Gruppen mit einschloss. Doch der Widerstand gegen diese Konvention war größer, als Lemkin erwartet hatte, da viele Staaten befürchteten, dass ihre eigenen Politiken – einschließlich der gewaltsamen Unterdrückung und Auslöschung indigener Völker, europäischem Kolonialismus, Rassentrennung in den Vereinigten Staaten und die stalinschen Säuberungen in der Sowjetunion – als Genozid eingestuft werden könnten. Vor der Verabschiedung der Konvention sicherten sich jedoch die mächtigen Staaten, sowohl westliche Länder als auch die Sowjetunion, Änderungen, die die Konvention schwer durchsetzbar machten. Die meisten ehemals kolonisierten Länder waren bei diesen Diskussionen nicht vertreten, und „die meisten Staaten hatten kein Interesse daran, ihre Opfer – vergangene, gegenwärtige oder zukünftige – zu stärken“.
Lemkin betrachtete die Endfassung der UN-Völkermordkonvention daher als eine Niederlage, da sie seine ursprünglich breitere Definition nicht mehr widerspiegelte und die Interessen der Kolonial- und Großmächte schützte.
Abgrenzung
„Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, „Kriegsverbrechen“, „Völkermord“ und „Holocaust“ werden häufig fälschlicherweise als Synonyme verwendet. Bei den ersten drei Begriffen handelt es sich um Rechtsbegriffe, die zugleich wissenschaftliche Kategorien sind.
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind breit angelegte oder systematische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung. Im Völkerrecht stellen sie einen Oberbegriff dar, unter den sowohl „Kriegsverbrechen“, „Verbrechen gegen den Frieden“ als auch „Völkermord“ fallen.
- Kriegsverbrechen sind kriminelle Handlungen, die während eines bewaffneten Konflikts begangen werden und die vor allem gegen die Genfer Konventionen verstoßen.
- Als Holocaust wird das Vorhaben der Nationalsozialisten im Zweiten Weltkrieg bezeichnet, alle europäischen Juden zu ermorden. Beim Holocaust handelt es sich um einen Völkermord.
Kennzeichnende Merkmale der Straftatbestände
Zu beachten ist, dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen, eine nationale, ethnische, rassische, religiöse oder soziale Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.
Die Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention (in Deutschland umgesetzt durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VStGB) hingegen müssen tatsächlich (und willentlich) begangen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht vieler Opfer bedarf, damit die Täter sich des Völkermordes schuldig machen. Bloß ihre Vernichtungsabsicht muss sich auf die ganze Gruppe oder einen maßgeblichen Teil von ihr richten. Die Täter erfüllen den Straftatbestand beispielsweise, wenn sie – in dieser besonderen Absicht – einzelnen Gruppenmitgliedern ernsthafte körperliche oder geistige Schäden zufügen oder den Fortbestand der Gruppe verhindern wollen, etwa durch Zwangskastration. Eine Anklage wegen Völkermordes bedarf daher nicht der Ermordung auch nur eines Menschen.
Umgekehrt gilt: Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention sind kein Völkermord, wenn ihr Ziel nicht darin besteht, eine Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, egal wie viele Mitglieder getötet oder sonst wie beeinträchtigt werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls kein Völkermord, wenn ihr Ziel darin besteht, eine Gruppe auszurotten, die nicht durch nationale, ethnische, rassische oder religiöse Eigenschaften definiert ist.
Ob auch die tatsächliche Gefahr der Zerstörung einer geschützten (Teil-)Gruppe bestehen muss, ist rechtlich umstritten. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob auf einen isoliert handelnden Einzeltäter, der in der Hoffnung auf eine teilweise oder vollständige Zerstörung der Gruppe handelt, Völkerstrafrecht anzuwenden ist.
Strafverfolgung
Die praktische Bedeutung der Konvention war bis zu den Jugoslawienkriegen sehr gering. Bis dahin gab es nur sehr wenige Anklagen wegen Völkermords. Die erste Verurteilung durch ein internationales Gericht auf der Basis der Konvention erfolgte im September 1998 durch das Akayesu-Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.
Artikel 6 der Konvention geht grundsätzlich vom Territorialitätsprinzip aus, wonach Völkermord vor den Gerichten in den Ländern verfolgt wird, in denen die Tat begangen worden ist. Darüber ist die Zuständigkeit von internationalen Gerichtshöfen vorgesehen, soweit die Vertragsstaaten sich dieser Gerichtsbarkeit unterworfen haben.
Im Recht Deutschlands ist der Straftatbestand des Völkermordes in § 6 des Völkerstrafgesetzbuches niedergelegt. Gemäß § 1 VStGB gilt für Völkermord das Weltrechtsprinzip, d. h. Taten können auch dann in Deutschland verfolgt werden, wenn sie weder in Deutschland begangen sind noch ein Deutscher beteiligt ist.
Im Recht der Schweiz ist die Strafbarkeit des Völkermordes in Art. 264 StGB normiert. Auch nach Schweizer Strafgesetzbuch gilt das Weltrechtsprinzip (Art. 264m StGB). Eine parlamentarische Immunität oder ähnliche Schutzklauseln sind nicht anwendbar und schützen vor einer Verurteilung nicht (Art. 264n). Selbst die normalerweise angewendete Regel, dass in der Schweiz nicht mehr verfolgt wird, wessen Tat im Ausland verjährt ist oder der dort freigesprochen wurde, ist nur insofern anwendbar, als nicht offensichtlich die ausländischen Gerichte die Tat bewusst verharmlosen. Einen „Freispruch“ durch ein Regime, das Völkermord und ähnliche Verbrechen offensichtlich billigt oder selbst begeht, soll damit nicht als abschließendes Urteil anerkannt werden (Art. 265m Abs. 3).
Im Recht Österreichs ist Völkermord nach § 321 StGB strafbar. Ob Taten im Ausland auch in Österreich verfolgt werden, richtet sich nach § 64 Abs. 1 Nr. 4c StGB (für Völkermord als eine der „strafbare[n] Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt“).
2011 wurde Pauline Nyiramasuhuko, ehemalige Familien- und Frauenministerin Ruandas, als erste Frau wegen Völkermord und Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt.
Im Mai 2013 wurde Efraín Ríos Montt, Präsident Guatemalas von 1982 bis 1983, wegen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit von einem Gericht in Guatemala zu 80 Jahren Gefängnis verurteilt. Zwar würde er damit als erstes Staatsoberhaupt gelten, das wegen eines Völkermords im eigenen Land von einem einheimischen Gericht verurteilt worden wäre, jedoch wurde das Urteil wenige Tage später vom obersten Gerichtshof Guatemalas aufgrund von Formfehlern aufgehoben. Der neuerliche Prozess wurde im April 2018 eingestellt, da Montt verstorben war.
Am 30. November 2021 wurde erstmals ein IS-Kämpfer in Deutschland wegen Völkermords an Jesiden vom OLG Frankfurt am Main zu lebenslanger Haft verurteilt. Der BGH bestätigte die Verurteilung.
Laufende Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof
Nur der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann den Internationalen Strafgerichtshof beauftragen, Ermittlungen und Verfahren wegen Verstößen gegen die Genozid-Konvention aufzunehmen.
Aktuell (2018) ist seit 2005 beim Internationalen Strafgerichtshof lediglich ein Verfahren wegen Völkermord (Genozid) im Darfur-Konflikt (Darfur Sudan) hängig. Haftbefehle zur Festnahme von Omar Hassan Ahmad Al-Bashir, dem Präsidenten der Republik Sudan, wurden 2009 und 2010 verhängt. Die Verhandlung ist ausgesetzt, da der Verdächtige weiterhin flüchtig ist. 2020 gab die sudanesische Übergangsregierung bekannt, Al-Bashir an den IStGH ausliefern zu wollen.
Begriffsgeschichte
19. Jahrhundert
Der Ausdruck Völkermord taucht zum ersten Mal bei dem deutschen Lyriker August Graf von Platen (1796–1835) in seinen „Polenliedern“ auf, und zwar in der 1831 entstandenen Ode Der künftige Held. Er wendet sich gegen die Auflösung des polnischen Staates, den Österreich, Preußen und Russland sich untereinander aufgeteilt haben, und wirbt mit anderen westdeutschen Demokraten, die beim „Hambacher Fest“ 1832 die polnische Nationalfahne neben der deutschen aufgezogen haben, für das Wiedererstehen des polnischen Staates. Im Besonderen geißelt er die Unterdrückungspolitik Russlands, indem er nach der Bestrafung der Dschingiskhane ruft, „Die nur des Mords noch pflegen, und nicht der Schlacht,/ Des Völkermords!“ Für den liberalen ostpreußischen Abgeordneten Carl Friedrich Wilhelm Jordan ist der Ausdruck in Bezug auf die Polen so geläufig, dass er ihn in der Frankfurter Paulskirche am 24. Juli 1848 bei der Diskussion der Polenfrage verwendet, und zwar steigert er ihn noch:
„Der letzte Act dieser Eroberung, die viel verschrieene Theilung Polens, war nicht, wie man sie genannt hat, ein Völkermord, sondern weiter nichts als die Proclamation eines bereits erfolgten Todes, nichts als die Bestattung einer längst in der Auflösung begriffenen Leiche, die nicht mehr geduldet werden durfte unter den Lebendigen.“
Der Historiker Heinrich von Treitschke äußert sich in „Politik. Vorlesungen, 1897–1898“ zum Untergang der Prußen als Urbevölkerung Preußens und sagt:
„Es war ein Völkermord, das lässt sich nicht leugnen; aber nachdem die Vernichtung vollendet war, ist er ein Segen geworden. Was hätten die Preußen [gemeint sind die Prußen] in der Geschichte leisten können? Die Überlegenheit über die Preußen war so groß, daß es ein Glück für diese wie für die Wenden war, wenn sie germanisiert wurden.“
20. Jahrhundert
Die Bezeichnung Genozid (Neubildung zu altgriechisch genos „Geschlecht, Stamm, Nachkomme, Volksstamm, Volk“ und lateinisch caedere in der Bedeutung „töten, morden“) hatte bereits eine durch die imperialistische Diskussion des 19. Jahrhunderts geprägte Geschichte, als der polnisch-jüdische Anwalt Raphael Lemkin sie 1943 in einem Gesetzentwurf für die polnische Exilregierung zur Bestrafung der deutschen Vernichtungsaktionen in Polen verwendete als Übersetzung des polnischen ludobójstwo (von lud „Volk“ und zabójstwo „Mord“).
Lemkin suchte spätestens seit 1941 nach einem Wort, das Untaten wie die des Osmanischen Reiches gegen die Armenier und des NS-Regimes treffend umschreibt. Dass er 1933 mit seinem Entwurf das Völkerbund-Gremium auf der Madrider Tagung nicht hatte überzeugen können, führte er auch darauf zurück, dass Worte wie Barbarei und Vandalismus, die er damals gebraucht hatte, solche Taten letztlich beschönigten. Es sollte ein Wort sein, das alle Aspekte gezielter Angriffe auf eine Bevölkerungsgruppe greifbar machen sollte, darunter Maßnahmen wie Massendeportationen, die erzwungene Senkung der Geburtenrate, wirtschaftliche Ausbeutung und die gezielte Unterdrückung der Intelligenzija. Ein Begriff wie „Massenmord“ umfasste all diese Aspekte nicht. Es sollte auch keine Bezeichnung sein, die wie Barbarei und Vandalismus bereits in anderen Zusammenhängen benutzt wurde. Lemkin entwickelte den Begriff „Genozid“, wobei für ihn eine Rolle spielte, dass er sich in zahlreichen Sprachen in leicht abgewandelter Form unübersetzt verwenden ließ. In seinem Buch Axis Rule in Occupied Europe gab er auch eine erste Definition des Begriffes (hier übersetzt): Genozid sei
„ein verschiedene Handlungen umfassender, koordinierter Plan, der auf die Zerstörung essentieller Lebensgrundlagen von nationalen Gruppen gerichtet ist mit dem Ziel, die Gruppen selbst zu vernichten. […] Genozid hat zwei Phasen: erstens die Zerstörung der nationalen Eigenart der unterdrückten Gruppe, zweitens das Aufzwingen der nationalen Eigenart des Unterdrückers. Dieses Aufzwingen wiederum kann sich gegen den Teil der unterdrückten Bevölkerung richten, der bleiben darf, oder allein auf das Territorium, nachdem die Bevölkerung entfernt und das Gebiet durch Angehörige der Unterdrückernation kolonisiert wurde“
Die Bezeichnung genocide wurde im englischen Sprachraum schnell gebräuchlich, nachdem mehrere US-amerikanische Zeitungen ihn verwendet hatten, als sie gegen Ende des Jahres 1944 begannen, ausführlich über die nationalsozialistischen Massenverbrechen in Europa zu berichten. Das ist zum Teil auf das direkte Einwirken von Lemkin zurückzuführen. So überzeugte er Eugene Meyer, den Herausgeber der Washington Post, dass allein diese Bezeichnung passend für diese Untaten sei. Tatsächlich erschien im Dezember 1944 in der Washington Post ein Leitartikel, in dem genocide als einziges passende Wort bezeichnet wurde, mit dem beschrieben werden könne, dass zwischen April 1942 und April 1944 insgesamt 1.765.000 Juden in Auschwitz-Birkenau durch Gas getötet und verbrannt worden waren. Es wäre falsch, führte der Artikel weiter aus, dafür die Bezeichnung atrocity („Gräueltat“) zu verwenden, denn darin schwinge auch immer ein Unterton von Ungerichtetheit und Zufälligkeit mit. Der entscheidende Punkt aber sei, dass diese Taten systematisch und gezielt gewesen seien. Gaskammer und Krematorien seien keine Improvisationen, sondern gezielt entwickelte Instrumente für die Auslöschung einer ethnischen Gruppe.
Das Webster’s New International Dictionary nahm vergleichsweise schnell die Bezeichnung auf. Die französische Encyclopédie Larousse verwendete sie in ihrer Ausgabe von 1953, und im Oxford English Dictionary wurde sie als 1955er-Update zur dritten Edition gelistet.
Kritik am Begriff
Die rechtliche Definition des Genozids ist häufig als unzureichend kritisiert worden. Der amerikanische Politikwissenschaftler Rudolph Joseph Rummel entwickelte daher das weitergespannte Konzept des Demozids, das in seiner Definition alle tödlichen Genozide einschließt. In seiner Tabelle Demozide des 20. Jahrhunderts kommt er auf 262 Millionen Tote.
Nicht tödliche Handlungen einer Regierung, die auf die Vernichtung einer Kultur abzielen, werden hingegen häufig als Ethnozid bezeichnet.
Völkermorde in der Geschichte
Es ist nicht bekannt, wann die ersten Völkermorde stattfanden. Die Genozidforschung geht davon aus, dass Genozide in allen Epochen in nahezu allen von Menschen besiedelten Regionen vorkamen. Überliefert sind Völkermorde aus der Antike.
Völkermorde durch Kolonialmächte
Die Völkermorde in der Neuzeit fanden vor allem in Kolonien statt: zunächst bei der Kolonisierung durch europäische Mächte (z. B. an Indianern während der Indianerkriege); dann teilweise erneut bei der Entkolonisation. Dabei prallten nach Abzug einer Kolonialmacht gelegentlich verschiedene ethnische Gruppen aufeinander, welche durch die Grenzziehungen ihrer Kolonialmacht nun in einem Staat lebten (wie etwa in Biafra und Bangladesch). Aber auch Russland verfolgte während und nach den Russisch-Tscherkessischen Kriegen (1763–1864) eine genozidale Strategie der systematischen Massaker an Zivilisten, die zum Völkermord an den Tscherkessen führte, bei dem bis zu eine Million Tscherkessen entweder getötet oder gewaltsam in das Osmanische Reich (insbesondere in die heutige Türkei) vertrieben wurden, wodurch die tscherkessische Diaspora entstand.
Ab dem 20. Jahrhundert, Auswahl allgemein anerkannter Völkermorde
- Völkermord an den Herero und Nama (1904–1908): Kolonialkrieg zwischen deutschen Truppen und den Völkern der Herero und Nama in Deutsch-Südwestafrika, der in einen Völkermord durch die deutsche Kolonialmacht mündete.
- Völkermord an den Armeniern mit geschätzten Opferzahlen zwischen 300.000 und mehr als 1,5 Millionen Toten und Völkermord an den syrischen Christen (Assyrer) ab 1915 im Osmanischen Reich unter Verantwortung des jungtürkischen Regimes sowie mit der Unterstützung von kurdischen Freischärlern.
- Völkermord in der Cyrenaika (1929–1934): Völkermord durch das faschistische Italien während des Zweiten Italienisch-Libyschen Krieges an den arabischen Stämmen der Cyrenaika, ca. 50.000 bis 70.000 Tote.
- Porajmos (1939–1945): Völkermord an den Sinti und Roma in der Zeit des Nationalsozialismus.
- Holocaust (1941–1945): Völkermord an den Juden in der Zeit des Nationalsozialismus mit 5,6 bis 6,3 Millionen Toten, insbesondere seit dem Angriff auf die Sowjetunion.
- Völkermord der Ustascha (1941–1945): Beim Völkermord ab dem 22. Juni 1941 durch die kroatische Ustascha starben während der Ereignisse vorwiegend Serben, aber auch Juden und Roma, ca. 200.000 Tote.
- Völkermord in Bangladesch (1971–1972): Völkermord der pakistanischen Armee und ihrer lokalen Kollaborateure in Ost-Pakistan (heute Bangladesch) vorwiegend an den dortigen Hindus, ca. drei Millionen Tote.
- Völkermord in Burundi (1965 und 1972): Völkermord durch Tutsi an Hutu, ca. 100.000 bis 300.000 Tote.
- Völkermord in Ruanda (1994): In annähernd 100 Tagen ermordeten Angehörige der Hutu-Mehrheit 800.000, also etwa 75 Prozent, der in Ruanda lebenden Tutsi-Minderheit sowie moderate Hutu, die sich am Völkermord nicht beteiligten oder sich aktiv dagegen einsetzten.
- Massaker von Srebrenica (Juli 1995): In der Gegend von Srebrenica wurden während des postjugoslawischen Bosnienkriegs bis zu 8000 muslimische Bosniaken – vor allem Männer und Jungen zwischen 13 und 77 Jahren – von der Armee der bosnischen Serben und serbischen Paramilitärs ermordet.
- Völkermord an den Jesiden (August 2014–mindestens 2017): Völkermord durch den Islamischen Staat an den Jesiden, mehr als 5000 Tote, 7000 entführte Frauen und Kinder, und weitere tausend werden vermisst.
- Völkermord an den Rohingya (2016–2017): Völkermord an der muslimischen Minderheit der Rohingya in Myanmar, mehrere Tausend ermordete Menschen und bis zu zwei Millionen Flüchtlinge.
Sonderfälle
Die Kongogräuel in den Jahren 1888 bis 1908 waren Taten unter Verantwortung des belgischen Königs Leopold II., die zur Dezimierung der Bevölkerung des Kongo-Freistaats durch Sklaverei, Zwangsarbeit und massenhafte Geiselnahmen und Tötungen führten und schätzungsweise acht bis zehn Millionen Tote (etwa die Hälfte der damaligen Bevölkerung) forderten. Ob der Massenmord im Kongo, trotz seiner genozidalen Ausmaße, ein Völkermord war, ist umstritten. Denn es wurde nicht planmäßig versucht, eine bestimmte ethnische Gruppe zu vernichten, sondern der Massenmord war die Folge extremer Ausbeutung.
Ähnlich zu betrachten sind die Völkermorde an Ureinwohnern, beispielsweise die Indianerkriege Nordamerikas, der Genozid an der Urbevölkerung in Australien (siehe History Wars#Genozid-Debatte), Tasmanien (siehe Tasmanien#Genozid an der Urbevölkerung und Tasmanier), Brasilien (siehe Transamazônica#Folgen des Straßenbaus), Argentinien (siehe Julio Popper#Genozid an den Selk’nam) oder bei der Besiedlung karibischer Inseln (siehe Kalinago-Genozid 1626).
Der Große Terror (1936–1938) in der Sowjetunion richtete sich gegen politisch „unzuverlässige“ und oppositionelle Personen in Kadern und Eliten, gegen „sozial schädliche“ und „sozial gefährliche Elemente“ wie die Kulaken, gegen so genannte Volksfeinde und gegen ethnische Minderheiten wie Wolgadeutsche, Krimtataren, oder einige Völker der Kaukasusregion. Die in der Forschung angegebenen Opferzahlen variieren zwischen 400.000 und 22 Millionen Toten. Wissenschaftler wie Robert Conquest, Norman Naimark und andere bezeichnen den Terror und namentlich die Aktionen gegen die ethnischen Minderheiten als Völkermord. Andere Genozidforscher und Osteuropa-Historiker lehnen die Anwendung des Begriffs auf den Großen Terror ausdrücklich ab. Der amerikanische Politikwissenschaftler Rudolph Joseph Rummel bezeichnet die Geschehnisse als Demozid.
Auch der Massenmord an den Kommunisten Indonesiens 1965 und 1966 stellt einen Sonderfall dar, bei dem je nach Schätzung zwischen 500.000 und 3 Mio. Menschen ermordet wurden. Zwar wurde hier keine religiöse, ethnische oder nationale Gruppe gezielt ermordet, aber es war dennoch das Ziel, eine klar definierte (nämlich politische) Bevölkerungsgruppe gesamthaft zu ermorden. Deswegen und weil die chinesische Bevölkerungsminderheit Opfer dieser Massenmorde wurde, sprechen sich einigen Autoren, darunter Yves Ternon, dafür aus, ihn als Völkermord zu betrachten. Der Begriff eines Autogenozids ließe sich in diesem Fall auch anwenden.
Die Ereignisse während der Herrschaft der Roten Khmer in Kambodscha von 1975 bis 1979 stellen einen Sonderfall dar. Da sich der Genozid in Kambodscha gegen die Bevölkerung des eigenen Landes richtete, ist hier auch der Begriff „Autogenozid“ (wörtlich „Völkerselbstmord“) angewandt worden. Beim Vorgehen der Roten Khmer gegenüber abgrenzbaren Gruppen wie den muslimischen Cham jedoch greift die Definition des Völkermordes.
Die Masseninternierung, Folter und kulturelle Verfolgung der muslimischen Uiguren in der chinesischen Provinz Xinjiang ordneten verschiedene westliche Staaten im Jahr 2021 offiziell als „Genozid“ ein, so durch die US-amerikanische Regierung unter Donald Trump und unter Joe Biden sowie durch das kanadische, das niederländische, das britische, das litauische und das tschechische Parlament. 2022 folgte dem auch das französische Parlament.
Demgegenüber ist die deutsche Bundesregierung der Auffassung, dass die Maßnahmen der chinesischen Politik auf die „Sinisierung“ der religiösen und kulturellen Identitäten der Minderheiten in Xinjiang und Tibet abziele.
Siehe auch
- Demozid
Literatur
- Jörg Baberowski, Mihran Dabag, Christian Gerlach, Birthe Kundrus, Eric D. Weitz: Debatte: NS-Forschung und Genozidforschung. In: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History 5 (2008), S. 413–437.
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- Wolfgang Benz: Ausgrenzung Vertreibung Völkermord. Genozid im 20. Jahrhundert. dtv, München 2006, ISBN 978-3-423-34370-1.
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- Mihran Dabag, Kristin Platt: Genozid und Moderne. Leske+Budrich, Opladen 1998, ISBN 3-8100-1822-8.
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- Karl Jaspers: Die Schuldfrage. Für Völkermord gibt es keine Verjährung, München 1979.
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- Dinah L. Shelton (Hrsg.): Encyclopedia of genocide and crimes against humanity. 3 Bände, Thomson Gale Macmillan Reference, Detroit 2005.
- Christian J. Tams, Lars Berster, Björn Schiffbauer: Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide: A Commentary. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-60317-4.
- Yves Ternon: Der verbrecherische Staat. Völkermord im 20. Jahrhundert. Hamburger Edition, Hamburg 1996, ISBN 3-930908-27-1 (französisch: L’état criminel. Übersetzt von Cornelia Langendorf).
- Gerhard Werle (Hrsg.), Völkerstrafrecht, 3. Auflage 2012, Dritter Teil: Völkermord (Rn. 745 ff.), ISBN 978-3-16-151837-9.
Weblinks
- Literatur von und über Völkermord im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- NS-Forschung und Genozidforschung, in: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History, Online-Ausgabe, 5 (2008), H. 3.
- Boris Barth: Genozid und Genozidforschung, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 3. Mai 2011.
- Begriff Völkermord: Entscheidend ist, was im Kopf der Täter passiert. In: Süddeutsche Zeitung. 23. April 2015.
- Ella Daum: Wann ist ein Völkermord ein Völkermord? Genozid in Armenien, in: Katapult, 15. Mai 2015.
- Maximilian Zech: 70 Jahre Völkermordkonvention: Ein folgenschwerer Kompromiss, in: spektrum.de, 8. Dezember 2018.
Einzelnachweise
- aus lateinisch genus ‚Volk‘, ‚Stamm‘, ‚Geschlecht‘ und caedes ‚Blutbad‘, ‚Mord‘
- Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR): Prosecutor v. Jean Kambanda, Urteil vom 4. September 1998 (Case No. 97-23-S, § 16: “The crime of genocide is unique because of its element of dolus specialis (special intent) which requires that the crime be committed with the intent to destroy in whole or in part, a national, ethnic, racial or religious group as such, as stipulated in Article 2 of the Statute; hence the Chamber is of the opinion that genocide constitutes the crime of crimes, which must be taken into account when deciding the sentence” vom 21. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 110 kB),
- Christoph J. M. Safferling: Wider die Feinde der Humanität – Der Tatbestand des Völkermordes nach der Römischen Konferenz. In: Juristische Schulung. 2001, S. 735–739 (736).
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- Douglas Irvin-Erickson: The history of Rapha'l Lemkin and the UN Genocide Convention. In: Handbook of Genocide Studies. Edward Elgar Publishing, 2023, ISBN 978-1-80037-934-3, S. 20–21 (elgaronline.com [abgerufen am 18. Januar 2025]).
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- Wilhelm Pape, Max Sengebusch (Bearbeitung): Handwörterbuch der griechischen Sprache. 3. Auflage, 6. Abdruck. Vieweg & Sohn, Braunschweig 1914 (Scan bei zeno.org).
- Karl Ernst Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. 8., verbesserte und vermehrte Auflage. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 1918 (zeno.org – im Wörterbuch steht nicht die Angabe des Infinitivs, sondern wie im Lateinischen üblich der ersten Person Singular Indikativ Präsens Aktiv).
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- Raphael Lemkin (1944), S. 79, zitiert nach Power: A Problem from Hell. S. 43: „a coordinated plan of different actions aiming at the destruction of essential foundations of the life of national groups, with the aim of annihilating the groups themselves. […] Genocide has two phases: one, destruction of the national pattern of the oppressed group; the other, the imposition of the national pattern of the oppressor. This imposition, in turn, may be made upon the oppressed population which is allowed to remain, or upon the territory alone, after removal of the population and colonisation of the area by the oppressor’s own nationals.“
- Power: A Problem from Hell. S. 44; im Original heißt es in dem Leitartikel: “It is a mistake, perhaps, to call these killings atrocities. An atrocity is a wanton brutality […] But the point about these killings ist that they were systematic und purposeful. The gas chambers and furnaces were not improvisations; they were scientifically designed instruments for the extermination of an entire ethnic group.”
- Power: A Problem from Hell. S. 44.
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Boris Barth: Genozid. Völkermord im 20. Jahrhundert. Geschichte, Theorien, Kontroversen. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-52865-1, S. 314. - Dimitri Wolkogonow: Stalin. Triumph und Tragödie. Ein politisches Porträt, Econ, 1993, ISBN 3-612-26011-1, S. 400.
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- Dana Heide, Moritz Koch: Verhältnis zu China: Niederländer stufen die Misshandlung der Uiguren als Genozid ein – und setzen damit Berlin unter Druck. Menschenrechtsbeauftragte Bärbel Kofler prangert „entsetzliche“ Berichte über Misshandlung der Uiguren an – weicht der Völkermordsdebatte aber aus. Chinas Reaktion wäre heikel für deutsche Firmen. In: handelsblatt.com. 27. Februar 2021, abgerufen am 2. März 2021.
- Andreas Ernst: Das Parlament der Niederlande wertet die Behandlung der Uiguren in China als Genozid. Das Parlament in Den Haag ist die erste europäische Volksvertretung, die China des Genozids an den Uiguren bezichtigt. Regierungsvertreter sind darüber nicht glücklich. Aber die Abgeordneten sind Teil eines internationalen Trends. In: nzz.ch. 27. Februar 2021, abgerufen am 27. Februar 2021.
- Ewelina U. Ochab: British Parliamentarians Recognize The Atrocities Against The Uyghurs As Genocide. In: forbes.com. 22. April 2021, abgerufen am 22. April 2021.
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- Czech Senate declares China perpetrating Genocide on Uyghurs ahead of key vote in Belgian Parliament. In: ipac.global. 14. Juni 2021, abgerufen am 13. Juli 2021.
- Michaela Wiegel: Resolution verabschiedet: Frankreichs Parlament verurteilt „Genozid“ an Uiguren in China. Die französische Nationalversammlung nennt die Gewalt an den Uiguren in China einen Genozid. Die Entscheidung kommt zu einem für China ungünstigen Zeitpunkt – kurz vor den Olympischen Winterspielen. In: faz.net. 20. Januar 2022, abgerufen am 21. Januar 2022.
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Autor: www.NiNa.Az
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Ein Volkermord oder Genozid ist ein seit 1946 kodifizierter Straftatbestand in Polen und 1948 durch die Konvention uber die Verhutung und Bestrafung des Volkermordes ins Volkerstrafrecht eingegangen Der Tatbestand ist gekennzeichnet durch die Absicht auf direkte oder indirekte Weise eine nationale ethnische rassische oder religiose Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstoren er unterliegt nicht der Verjahrung Die auf Raphael Lemkin zuruckgehende rechtliche Definition dient auch in der Wissenschaft als Definition des Begriffs Volkermord Volkermord wird oft als besonders negativ bewertet und etwa als Verbrechen der Verbrechen englisch crime of crimes oder das schlimmste Verbrechen im Volkerstrafrecht umschrieben Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1948 wurde die Bestrafung fur Volkermord in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrucklich verankert Nationales RechtArthur Greiser angeklagt in Poznan 7 Juli 1946 Der Begriff Genozid wurde erstmals vom Obersten Nationalen Tribunal Polens in der breiten Bedeutung des kulturellen Genozids nach Raphael Lemkin angewandt im Prozess gegen den ehemaligen Reichsstatthalter von Danzig und Gauleiter des Warthelandes Arthur Greiser wegen des Volkermordes an Polen und gegen den ehemaligen Kommandanten des KZ Plaszow Amon Goth wegen Volkermordes an polnischen Juden 1946 kodifizierte Polen als erstes Land den Tatbestand des Volkermordes im nationalen Strafrecht UN Konvention gegen Volkermord Hauptartikel Konvention uber die Verhutung und Bestrafung des Volkermordes Am 9 Dezember 1948 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 260 die Konvention uber die Verhutung und Bestrafung des Volkermordes Convention pour la prevention et la repression du crime de genocide Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide die am 12 Januar 1951 in Kraft trat Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Februar 1955 Osterreich hinterlegte die Beitrittsurkunde am 19 Marz 1958 und die Schweiz am 7 September 2000 Nach der Konvention ist Volkermord ein Verbrechen gemass internationalem Recht das von der zivilisierten Welt verurteilt wird Grundlage war die Resolution 180 der UN Vollversammlung vom 21 November 1947 in der festgestellt wurde dass Volkermord ein internationales Verbrechen ist das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert um der volkerrechtlichen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg zu gedenken Die Konvention definiert Volkermord in Artikel II als eine der folgenden Handlungen begangen in der Absicht eine nationale ethnische rassische oder religiose Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstoren a das Toten von Angehorigen der Gruppe b das Zufugen von schweren korperlichen oder seelischen Schaden bei Angehorigen der Gruppe c die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen die auf die vollige oder teilweise physische Zerstorung der Gruppe abzielen d die Anordnung von Massnahmen zur Geburtenverhinderung e die zwangsweise Uberfuhrung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe In 6 des deutschen Volkerstrafgesetzbuches wie auch im schweizerischen Strafgesetzbuch Art 264 und im osterreichischen Strafgesetzbuch 321 ist die Tat entsprechend der Konvention definiert Entstehungsgeschichte Der Begriff Genozid Volkermord wurde um 1944 vom Juristen Raphael Lemkin gepragt Vorangegangen war die Auseinandersetzung Lemkins mit der Vernichtung und Verfolgung der Armenier im Osmanischen Reich von 1915 bis 1923 fur welche er einen juristischen Begriff suchte um die Verbrechen rechtlich zu definieren und anklagen zu konnen Der Armenische Volkermord war somit der erste Genozid der als solcher benannt wurde Lemkin befurwortete eine erweiterte Definition des Genozid Begriffs die auch Verbrechen gegen soziale okonomische und politische Gruppen einschliesst In den fruhen Entwurfen der UN Volkermordkonvention wurde eine solche weitere Definition eingearbeitet die auch Verbrechen gegen soziale und politische Gruppen mit einschloss Doch der Widerstand gegen diese Konvention war grosser als Lemkin erwartet hatte da viele Staaten befurchteten dass ihre eigenen Politiken einschliesslich der gewaltsamen Unterdruckung und Ausloschung indigener Volker europaischem Kolonialismus Rassentrennung in den Vereinigten Staaten und die stalinschen Sauberungen in der Sowjetunion als Genozid eingestuft werden konnten Vor der Verabschiedung der Konvention sicherten sich jedoch die machtigen Staaten sowohl westliche Lander als auch die Sowjetunion Anderungen die die Konvention schwer durchsetzbar machten Die meisten ehemals kolonisierten Lander waren bei diesen Diskussionen nicht vertreten und die meisten Staaten hatten kein Interesse daran ihre Opfer vergangene gegenwartige oder zukunftige zu starken Lemkin betrachtete die Endfassung der UN Volkermordkonvention daher als eine Niederlage da sie seine ursprunglich breitere Definition nicht mehr widerspiegelte und die Interessen der Kolonial und Grossmachte schutzte Abgrenzung Verbrechen gegen die Menschlichkeit Kriegsverbrechen Volkermord und Holocaust werden haufig falschlicherweise als Synonyme verwendet Bei den ersten drei Begriffen handelt es sich um Rechtsbegriffe die zugleich wissenschaftliche Kategorien sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind breit angelegte oder systematische Ubergriffe auf die Zivilbevolkerung Im Volkerrecht stellen sie einen Oberbegriff dar unter den sowohl Kriegsverbrechen Verbrechen gegen den Frieden als auch Volkermord fallen Kriegsverbrechen sind kriminelle Handlungen die wahrend eines bewaffneten Konflikts begangen werden und die vor allem gegen die Genfer Konventionen verstossen Als Holocaust wird das Vorhaben der Nationalsozialisten im Zweiten Weltkrieg bezeichnet alle europaischen Juden zu ermorden Beim Holocaust handelt es sich um einen Volkermord Kennzeichnende Merkmale der Straftatbestande Zu beachten ist dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist nicht aber auch die vollstandige Ausfuhrung der Absicht Es muss eine uber den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen eine nationale ethnische rassische religiose oder soziale Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstoren Die Handlungen nach Artikel II Buchstaben a bis e der Konvention in Deutschland umgesetzt durch 6 Abs 1 Nr 1 bis 5 VStGB hingegen mussen tatsachlich und willentlich begangen werden Dies bedeutet insbesondere dass es nicht vieler Opfer bedarf damit die Tater sich des Volkermordes schuldig machen Bloss ihre Vernichtungsabsicht muss sich auf die ganze Gruppe oder einen massgeblichen Teil von ihr richten Die Tater erfullen den Straftatbestand beispielsweise wenn sie in dieser besonderen Absicht einzelnen Gruppenmitgliedern ernsthafte korperliche oder geistige Schaden zufugen oder den Fortbestand der Gruppe verhindern wollen etwa durch Zwangskastration Eine Anklage wegen Volkermordes bedarf daher nicht der Ermordung auch nur eines Menschen Umgekehrt gilt Handlungen nach Artikel II Buchstaben a bis e der Konvention sind kein Volkermord wenn ihr Ziel nicht darin besteht eine Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten egal wie viele Mitglieder getotet oder sonst wie beeintrachtigt werden Solche Massnahmen sind ebenfalls kein Volkermord wenn ihr Ziel darin besteht eine Gruppe auszurotten die nicht durch nationale ethnische rassische oder religiose Eigenschaften definiert ist Ob auch die tatsachliche Gefahr der Zerstorung einer geschutzten Teil Gruppe bestehen muss ist rechtlich umstritten Von der Beantwortung dieser Frage hangt ab ob auf einen isoliert handelnden Einzeltater der in der Hoffnung auf eine teilweise oder vollstandige Zerstorung der Gruppe handelt Volkerstrafrecht anzuwenden ist Strafverfolgung Die praktische Bedeutung der Konvention war bis zu den Jugoslawienkriegen sehr gering Bis dahin gab es nur sehr wenige Anklagen wegen Volkermords Die erste Verurteilung durch ein internationales Gericht auf der Basis der Konvention erfolgte im September 1998 durch das Akayesu Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs fur Ruanda Artikel 6 der Konvention geht grundsatzlich vom Territorialitatsprinzip aus wonach Volkermord vor den Gerichten in den Landern verfolgt wird in denen die Tat begangen worden ist Daruber ist die Zustandigkeit von internationalen Gerichtshofen vorgesehen soweit die Vertragsstaaten sich dieser Gerichtsbarkeit unterworfen haben Im Recht Deutschlands ist der Straftatbestand des Volkermordes in 6 des Volkerstrafgesetzbuches niedergelegt Gemass 1 VStGB gilt fur Volkermord das Weltrechtsprinzip d h Taten konnen auch dann in Deutschland verfolgt werden wenn sie weder in Deutschland begangen sind noch ein Deutscher beteiligt ist Im Recht der Schweiz ist die Strafbarkeit des Volkermordes in Art 264 StGB normiert Auch nach Schweizer Strafgesetzbuch gilt das Weltrechtsprinzip Art 264m StGB Eine parlamentarische Immunitat oder ahnliche Schutzklauseln sind nicht anwendbar und schutzen vor einer Verurteilung nicht Art 264n Selbst die normalerweise angewendete Regel dass in der Schweiz nicht mehr verfolgt wird wessen Tat im Ausland verjahrt ist oder der dort freigesprochen wurde ist nur insofern anwendbar als nicht offensichtlich die auslandischen Gerichte die Tat bewusst verharmlosen Einen Freispruch durch ein Regime das Volkermord und ahnliche Verbrechen offensichtlich billigt oder selbst begeht soll damit nicht als abschliessendes Urteil anerkannt werden Art 265m Abs 3 Im Recht Osterreichs ist Volkermord nach 321 StGB strafbar Ob Taten im Ausland auch in Osterreich verfolgt werden richtet sich nach 64 Abs 1 Nr 4c StGB fur Volkermord als eine der strafbare n Handlungen nach dem funfundzwanzigsten Abschnitt 2011 wurde Pauline Nyiramasuhuko ehemalige Familien und Frauenministerin Ruandas als erste Frau wegen Volkermord und Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt Im Mai 2013 wurde Efrain Rios Montt Prasident Guatemalas von 1982 bis 1983 wegen Volkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit von einem Gericht in Guatemala zu 80 Jahren Gefangnis verurteilt Zwar wurde er damit als erstes Staatsoberhaupt gelten das wegen eines Volkermords im eigenen Land von einem einheimischen Gericht verurteilt worden ware jedoch wurde das Urteil wenige Tage spater vom obersten Gerichtshof Guatemalas aufgrund von Formfehlern aufgehoben Der neuerliche Prozess wurde im April 2018 eingestellt da Montt verstorben war Am 30 November 2021 wurde erstmals ein IS Kampfer in Deutschland wegen Volkermords an Jesiden vom OLG Frankfurt am Main zu lebenslanger Haft verurteilt Der BGH bestatigte die Verurteilung Laufende Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof Nur der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann den Internationalen Strafgerichtshof beauftragen Ermittlungen und Verfahren wegen Verstossen gegen die Genozid Konvention aufzunehmen Aktuell 2018 ist seit 2005 beim Internationalen Strafgerichtshof lediglich ein Verfahren wegen Volkermord Genozid im Darfur Konflikt Darfur Sudan hangig Haftbefehle zur Festnahme von Omar Hassan Ahmad Al Bashir dem Prasidenten der Republik Sudan wurden 2009 und 2010 verhangt Die Verhandlung ist ausgesetzt da der Verdachtige weiterhin fluchtig ist 2020 gab die sudanesische Ubergangsregierung bekannt Al Bashir an den IStGH ausliefern zu wollen Begriffsgeschichte19 Jahrhundert Der Ausdruck Volkermord taucht zum ersten Mal bei dem deutschen Lyriker August Graf von Platen 1796 1835 in seinen Polenliedern auf und zwar in der 1831 entstandenen Ode Der kunftige Held Er wendet sich gegen die Auflosung des polnischen Staates den Osterreich Preussen und Russland sich untereinander aufgeteilt haben und wirbt mit anderen westdeutschen Demokraten die beim Hambacher Fest 1832 die polnische Nationalfahne neben der deutschen aufgezogen haben fur das Wiedererstehen des polnischen Staates Im Besonderen geisselt er die Unterdruckungspolitik Russlands indem er nach der Bestrafung der Dschingiskhane ruft Die nur des Mords noch pflegen und nicht der Schlacht Des Volkermords Fur den liberalen ostpreussischen Abgeordneten Carl Friedrich Wilhelm Jordan ist der Ausdruck in Bezug auf die Polen so gelaufig dass er ihn in der Frankfurter Paulskirche am 24 Juli 1848 bei der Diskussion der Polenfrage verwendet und zwar steigert er ihn noch Der letzte Act dieser Eroberung die viel verschrieene Theilung Polens war nicht wie man sie genannt hat ein Volkermord sondern weiter nichts als die Proclamation eines bereits erfolgten Todes nichts als die Bestattung einer langst in der Auflosung begriffenen Leiche die nicht mehr geduldet werden durfte unter den Lebendigen Zitiert bei Michael Imhof Der Historiker Heinrich von Treitschke aussert sich in Politik Vorlesungen 1897 1898 zum Untergang der Prussen als Urbevolkerung Preussens und sagt Es war ein Volkermord das lasst sich nicht leugnen aber nachdem die Vernichtung vollendet war ist er ein Segen geworden Was hatten die Preussen gemeint sind die Prussen in der Geschichte leisten konnen Die Uberlegenheit uber die Preussen war so gross dass es ein Gluck fur diese wie fur die Wenden war wenn sie germanisiert wurden Zitiert bei Wolfgang Wippermann 20 Jahrhundert Raphael Lemkin Axis Rule in Occupied Europe 1944 Die Bezeichnung Genozid Neubildung zu altgriechisch genos Geschlecht Stamm Nachkomme Volksstamm Volk und lateinisch caedere in der Bedeutung toten morden hatte bereits eine durch die imperialistische Diskussion des 19 Jahrhunderts gepragte Geschichte als der polnisch judische Anwalt Raphael Lemkin sie 1943 in einem Gesetzentwurf fur die polnische Exilregierung zur Bestrafung der deutschen Vernichtungsaktionen in Polen verwendete als Ubersetzung des polnischen ludobojstwo von lud Volk und zabojstwo Mord Lemkin suchte spatestens seit 1941 nach einem Wort das Untaten wie die des Osmanischen Reiches gegen die Armenier und des NS Regimes treffend umschreibt Dass er 1933 mit seinem Entwurf das Volkerbund Gremium auf der Madrider Tagung nicht hatte uberzeugen konnen fuhrte er auch darauf zuruck dass Worte wie Barbarei und Vandalismus die er damals gebraucht hatte solche Taten letztlich beschonigten Es sollte ein Wort sein das alle Aspekte gezielter Angriffe auf eine Bevolkerungsgruppe greifbar machen sollte darunter Massnahmen wie Massendeportationen die erzwungene Senkung der Geburtenrate wirtschaftliche Ausbeutung und die gezielte Unterdruckung der Intelligenzija Ein Begriff wie Massenmord umfasste all diese Aspekte nicht Es sollte auch keine Bezeichnung sein die wie Barbarei und Vandalismus bereits in anderen Zusammenhangen benutzt wurde Lemkin entwickelte den Begriff Genozid wobei fur ihn eine Rolle spielte dass er sich in zahlreichen Sprachen in leicht abgewandelter Form unubersetzt verwenden liess In seinem Buch Axis Rule in Occupied Europe gab er auch eine erste Definition des Begriffes hier ubersetzt Genozid sei ein verschiedene Handlungen umfassender koordinierter Plan der auf die Zerstorung essentieller Lebensgrundlagen von nationalen Gruppen gerichtet ist mit dem Ziel die Gruppen selbst zu vernichten Genozid hat zwei Phasen erstens die Zerstorung der nationalen Eigenart der unterdruckten Gruppe zweitens das Aufzwingen der nationalen Eigenart des Unterdruckers Dieses Aufzwingen wiederum kann sich gegen den Teil der unterdruckten Bevolkerung richten der bleiben darf oder allein auf das Territorium nachdem die Bevolkerung entfernt und das Gebiet durch Angehorige der Unterdruckernation kolonisiert wurde Die Bezeichnung genocide wurde im englischen Sprachraum schnell gebrauchlich nachdem mehrere US amerikanische Zeitungen ihn verwendet hatten als sie gegen Ende des Jahres 1944 begannen ausfuhrlich uber die nationalsozialistischen Massenverbrechen in Europa zu berichten Das ist zum Teil auf das direkte Einwirken von Lemkin zuruckzufuhren So uberzeugte er Eugene Meyer den Herausgeber der Washington Post dass allein diese Bezeichnung passend fur diese Untaten sei Tatsachlich erschien im Dezember 1944 in der Washington Post ein Leitartikel in dem genocide als einziges passende Wort bezeichnet wurde mit dem beschrieben werden konne dass zwischen April 1942 und April 1944 insgesamt 1 765 000 Juden in Auschwitz Birkenau durch Gas getotet und verbrannt worden waren Es ware falsch fuhrte der Artikel weiter aus dafur die Bezeichnung atrocity Graueltat zu verwenden denn darin schwinge auch immer ein Unterton von Ungerichtetheit und Zufalligkeit mit Der entscheidende Punkt aber sei dass diese Taten systematisch und gezielt gewesen seien Gaskammer und Krematorien seien keine Improvisationen sondern gezielt entwickelte Instrumente fur die Ausloschung einer ethnischen Gruppe Das Webster s New International Dictionary nahm vergleichsweise schnell die Bezeichnung auf Die franzosische Encyclopedie Larousse verwendete sie in ihrer Ausgabe von 1953 und im Oxford English Dictionary wurde sie als 1955er Update zur dritten Edition gelistet Kritik am Begriff Die rechtliche Definition des Genozids ist haufig als unzureichend kritisiert worden Der amerikanische Politikwissenschaftler Rudolph Joseph Rummel entwickelte daher das weitergespannte Konzept des Demozids das in seiner Definition alle todlichen Genozide einschliesst In seiner Tabelle Demozide des 20 Jahrhunderts kommt er auf 262 Millionen Tote Nicht todliche Handlungen einer Regierung die auf die Vernichtung einer Kultur abzielen werden hingegen haufig als Ethnozid bezeichnet Volkermorde in der GeschichteGedenkstatte in Potocari anlasslich des Massakers von Srebrenica Es ist nicht bekannt wann die ersten Volkermorde stattfanden Die Genozidforschung geht davon aus dass Genozide in allen Epochen in nahezu allen von Menschen besiedelten Regionen vorkamen Uberliefert sind Volkermorde aus der Antike Volkermorde durch Kolonialmachte Die Volkermorde in der Neuzeit fanden vor allem in Kolonien statt zunachst bei der Kolonisierung durch europaische Machte z B an Indianern wahrend der Indianerkriege dann teilweise erneut bei der Entkolonisation Dabei prallten nach Abzug einer Kolonialmacht gelegentlich verschiedene ethnische Gruppen aufeinander welche durch die Grenzziehungen ihrer Kolonialmacht nun in einem Staat lebten wie etwa in Biafra und Bangladesch Aber auch Russland verfolgte wahrend und nach den Russisch Tscherkessischen Kriegen 1763 1864 eine genozidale Strategie der systematischen Massaker an Zivilisten die zum Volkermord an den Tscherkessen fuhrte bei dem bis zu eine Million Tscherkessen entweder getotet oder gewaltsam in das Osmanische Reich insbesondere in die heutige Turkei vertrieben wurden wodurch die tscherkessische Diaspora entstand Ab dem 20 Jahrhundert Auswahl allgemein anerkannter Volkermorde Volkermord an den Herero und Nama 1904 1908 Kolonialkrieg zwischen deutschen Truppen und den Volkern der Herero und Nama in Deutsch Sudwestafrika der in einen Volkermord durch die deutsche Kolonialmacht mundete Volkermord an den Armeniern mit geschatzten Opferzahlen zwischen 300 000 und mehr als 1 5 Millionen Toten und Volkermord an den syrischen Christen Assyrer ab 1915 im Osmanischen Reich unter Verantwortung des jungturkischen Regimes sowie mit der Unterstutzung von kurdischen Freischarlern Volkermord in der Cyrenaika 1929 1934 Volkermord durch das faschistische Italien wahrend des Zweiten Italienisch Libyschen Krieges an den arabischen Stammen der Cyrenaika ca 50 000 bis 70 000 Tote Porajmos 1939 1945 Volkermord an den Sinti und Roma in der Zeit des Nationalsozialismus Holocaust 1941 1945 Volkermord an den Juden in der Zeit des Nationalsozialismus mit 5 6 bis 6 3 Millionen Toten insbesondere seit dem Angriff auf die Sowjetunion Volkermord der Ustascha 1941 1945 Beim Volkermord ab dem 22 Juni 1941 durch die kroatische Ustascha starben wahrend der Ereignisse vorwiegend Serben aber auch Juden und Roma ca 200 000 Tote Volkermord in Bangladesch 1971 1972 Volkermord der pakistanischen Armee und ihrer lokalen Kollaborateure in Ost Pakistan heute Bangladesch vorwiegend an den dortigen Hindus ca drei Millionen Tote Volkermord in Burundi 1965 und 1972 Volkermord durch Tutsi an Hutu ca 100 000 bis 300 000 Tote An den Schadeln der Opfer sind erhebliche Verletzungen als Folge von massiver Gewalt zu erkennen herruhrend aus dem Volkermord in Ruanda Aufnahme im Murambi Genozid Erinnerungszentrum 2001 Volkermord in Ruanda 1994 In annahernd 100 Tagen ermordeten Angehorige der Hutu Mehrheit 800 000 also etwa 75 Prozent der in Ruanda lebenden Tutsi Minderheit sowie moderate Hutu die sich am Volkermord nicht beteiligten oder sich aktiv dagegen einsetzten Massaker von Srebrenica Juli 1995 In der Gegend von Srebrenica wurden wahrend des postjugoslawischen Bosnienkriegs bis zu 8000 muslimische Bosniaken vor allem Manner und Jungen zwischen 13 und 77 Jahren von der Armee der bosnischen Serben und serbischen Paramilitars ermordet Volkermord an den Jesiden August 2014 mindestens 2017 Volkermord durch den Islamischen Staat an den Jesiden mehr als 5000 Tote 7000 entfuhrte Frauen und Kinder und weitere tausend werden vermisst Volkermord an den Rohingya 2016 2017 Volkermord an der muslimischen Minderheit der Rohingya in Myanmar mehrere Tausend ermordete Menschen und bis zu zwei Millionen Fluchtlinge Sonderfalle Die Kongograuel in den Jahren 1888 bis 1908 waren Taten unter Verantwortung des belgischen Konigs Leopold II die zur Dezimierung der Bevolkerung des Kongo Freistaats durch Sklaverei Zwangsarbeit und massenhafte Geiselnahmen und Totungen fuhrten und schatzungsweise acht bis zehn Millionen Tote etwa die Halfte der damaligen Bevolkerung forderten Ob der Massenmord im Kongo trotz seiner genozidalen Ausmasse ein Volkermord war ist umstritten Denn es wurde nicht planmassig versucht eine bestimmte ethnische Gruppe zu vernichten sondern der Massenmord war die Folge extremer Ausbeutung Ahnlich zu betrachten sind die Volkermorde an Ureinwohnern beispielsweise die Indianerkriege Nordamerikas der Genozid an der Urbevolkerung in Australien siehe History Wars Genozid Debatte Tasmanien siehe Tasmanien Genozid an der Urbevolkerung und Tasmanier Brasilien siehe Transamazonica Folgen des Strassenbaus Argentinien siehe Julio Popper Genozid an den Selk nam oder bei der Besiedlung karibischer Inseln siehe Kalinago Genozid 1626 Der Grosse Terror 1936 1938 in der Sowjetunion richtete sich gegen politisch unzuverlassige und oppositionelle Personen in Kadern und Eliten gegen sozial schadliche und sozial gefahrliche Elemente wie die Kulaken gegen so genannte Volksfeinde und gegen ethnische Minderheiten wie Wolgadeutsche Krimtataren oder einige Volker der Kaukasusregion Die in der Forschung angegebenen Opferzahlen variieren zwischen 400 000 und 22 Millionen Toten Wissenschaftler wie Robert Conquest Norman Naimark und andere bezeichnen den Terror und namentlich die Aktionen gegen die ethnischen Minderheiten als Volkermord Andere Genozidforscher und Osteuropa Historiker lehnen die Anwendung des Begriffs auf den Grossen Terror ausdrucklich ab Der amerikanische Politikwissenschaftler Rudolph Joseph Rummel bezeichnet die Geschehnisse als Demozid Auch der Massenmord an den Kommunisten Indonesiens 1965 und 1966 stellt einen Sonderfall dar bei dem je nach Schatzung zwischen 500 000 und 3 Mio Menschen ermordet wurden Zwar wurde hier keine religiose ethnische oder nationale Gruppe gezielt ermordet aber es war dennoch das Ziel eine klar definierte namlich politische Bevolkerungsgruppe gesamthaft zu ermorden Deswegen und weil die chinesische Bevolkerungsminderheit Opfer dieser Massenmorde wurde sprechen sich einigen Autoren darunter Yves Ternon dafur aus ihn als Volkermord zu betrachten Der Begriff eines Autogenozids liesse sich in diesem Fall auch anwenden Die Ereignisse wahrend der Herrschaft der Roten Khmer in Kambodscha von 1975 bis 1979 stellen einen Sonderfall dar Da sich der Genozid in Kambodscha gegen die Bevolkerung des eigenen Landes richtete ist hier auch der Begriff Autogenozid wortlich Volkerselbstmord angewandt worden Beim Vorgehen der Roten Khmer gegenuber abgrenzbaren Gruppen wie den muslimischen Cham jedoch greift die Definition des Volkermordes Die Masseninternierung Folter und kulturelle Verfolgung der muslimischen Uiguren in der chinesischen Provinz Xinjiang ordneten verschiedene westliche Staaten im Jahr 2021 offiziell als Genozid ein so durch die US amerikanische Regierung unter Donald Trump und unter Joe Biden sowie durch das kanadische das niederlandische das britische das litauische und das tschechische Parlament 2022 folgte dem auch das franzosische Parlament Demgegenuber ist die deutsche Bundesregierung der Auffassung dass die Massnahmen der chinesischen Politik auf die Sinisierung der religiosen und kulturellen Identitaten der Minderheiten in Xinjiang und Tibet abziele Siehe auchDemozidLiteraturJorg Baberowski Mihran Dabag Christian Gerlach Birthe Kundrus Eric D Weitz Debatte NS Forschung und Genozidforschung In Zeithistorische Forschungen Studies in Contemporary History 5 2008 S 413 437 Boris Barth Genozid Volkermord im 20 Jahrhundert Geschichte Theorien Kontroversen Beck Munchen 2006 Beck sche Reihe Bd 1672 ISBN 3 406 52865 1 Wolfgang Benz Ausgrenzung Vertreibung Volkermord Genozid im 20 Jahrhundert dtv Munchen 2006 ISBN 978 3 423 34370 1 Donald Bloxham A Dirk Moses Hrsg The Oxford Handbook of Genocide Studies Oxford University Press Oxford 2013 ISBN 978 0 19 923211 6 doi 10 1093 oxfordhb 9780199232116 001 0001 Mihran Dabag Kristin Platt Genozid und Moderne Leske Budrich Opladen 1998 ISBN 3 8100 1822 8 Daniel Jonah Goldhagen Schlimmer als Krieg Wie Volkermord entsteht und wie er zu vermeiden ist Siedler Munchen 2009 ISBN 978 3 88680 698 0 Gunnar Heinsohn Lexikon der Volkermorde Rowohlt Reinbek bei Hamburg 1998 ISBN 3 499 22338 4 Irving L Horowitz Taking Lives Genocide and State Power Transaction Books News Brunswick N J London 1980 xvi 199 p 5th revised ed Foreword Anselm L Strauss 2002 ivx 447 p ISBN 0 7658 0094 2 Karl Jaspers 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Occupied Europe Laws of Occupation Analysis of Government Proposals for Redress Carnegie Endowment for International Peace Washington D C 1944 Chapter IX Neuausgabe New Jersey 2005 dort S 79 95 online Raphael Lemkin 1944 S 79 zitiert nach Power A Problem from Hell S 43 a coordinated plan of different actions aiming at the destruction of essential foundations of the life of national groups with the aim of annihilating the groups themselves Genocide has two phases one destruction of the national pattern of the oppressed group the other the imposition of the national pattern of the oppressor This imposition in turn may be made upon the oppressed population which is allowed to remain or upon the territory alone after removal of the population and colonisation of the area by the oppressor s own nationals Power A Problem from Hell S 44 im Original heisst es in dem Leitartikel It is a mistake perhaps to call these killings atrocities An atrocity is a wanton brutality But the point about these killings ist that they were systematic und purposeful The gas chambers and furnaces were not improvisations they were scientifically designed instruments for the extermination of an entire ethnic group Power A Problem from Hell S 44 R J Rummel Democide versus Genocide Which is what Rudolph Rummel 20th Century Democide hawaii edu abgerufen am 11 August 2018 englisch Michael Puritscher Bewusst sein Entwicklung und Strategien des menschlichen Geistes Bohlau Wien 2008 ISBN 978 3 205 77732 8 S 374 Evan Messenger The Circassian Genocide The Forgotten Tragedy of the First Modern Genocide American University Journal of International Service 6 Dezember 2023 abgerufen 26 Juli 2024 Manfred Quiring Der vergessene Volkermord Sotschi und die Tragodie der Tscherkessen Mit einem Vorwort von Cem Ozdemir Links Berlin 2013 ISBN 978 3 86153 733 5 Geschaft Ansehen Abgerufen am 1 August 2023 Johanna Metz Deutscher Bundestag Antrag zum Volkermord an Armeniern beschlossen Abgerufen am 1 August 2023 Peter Muhlbauer Die kurdische Verantwortung fur den Massenmord an Armeniern 9 Juni 2016 abgerufen am 1 August 2023 Volkermord an Rohingya Die Junta soll vor Gericht irgendwann In Der Spiegel 22 Juli 2022 ISSN 2195 1349 spiegel de abgerufen am 28 Januar 2023 Matthew White verzeichnet auf Death Tolls Statistiken zu Opferzahlen im Abschnitt Congo Free State 1886 1908 verschiedene Schatzungen deren Durchschnittswert bei acht Millionen liegt Die Ereignisse konnen nach der UN Konvention als Genozid bezeichnet werden Dieter H Kollmer Die belgische Kolonialherrschaft 1908 bis 1960 In Bernhard Chiari Dieter H Kollmer Hrsg Wegweiser zur Geschichte Demokratische Republik Kongo Paderborn u a 2006 S 45 Adam Hochschild Schatten uber dem Kongo Die Geschichte eines der grossen fast vergessenen Menschheitsverbrechen Klett Cotta Stuttgart 2000 ISBN 3 608 91973 2 S 320 f Boris Barth Genozid Volkermord im 20 Jahrhundert Geschichte Theorien Kontroversen Beck Munchen 2006 ISBN 978 3 406 52865 1 S 314 Dimitri 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2006 Beck sche Reihe Bd 1672 ISBN 3 406 52865 1 Michael R Pompeo Determination of the Secretary of State on Atrocities in Xinjiang Press Statement Michael R Pompeo Secretary of State In state gov 19 Januar 2021 abgerufen am 20 Januar 2021 Demetri Sevastopulo Aime Williams US foreign policy US human rights report calls China s treatment of Uyghurs genocide State department s 2020 review takes hard line on Beijing as well as Saudi Arabia and Myanmar In ft com 31 Marz 2021 abgerufen am 31 Marz 2021 Dana Heide Moritz Koch Verhaltnis zu China Niederlander stufen die Misshandlung der Uiguren als Genozid ein und setzen damit Berlin unter Druck Menschenrechtsbeauftragte Barbel Kofler prangert entsetzliche Berichte uber Misshandlung der Uiguren an weicht der Volkermordsdebatte aber aus Chinas Reaktion ware heikel fur deutsche Firmen In handelsblatt com 27 Februar 2021 abgerufen am 2 Marz 2021 Andreas Ernst Das Parlament der Niederlande wertet die Behandlung der Uiguren in China als Genozid Das Parlament in Den Haag ist die erste europaische Volksvertretung die China des Genozids an den Uiguren bezichtigt Regierungsvertreter sind daruber nicht glucklich Aber die Abgeordneten sind Teil eines internationalen Trends In nzz ch 27 Februar 2021 abgerufen am 27 Februar 2021 Ewelina U Ochab British Parliamentarians Recognize The Atrocities Against The Uyghurs As Genocide In forbes com 22 April 2021 abgerufen am 22 April 2021 Lithuanian parliament passes resolution condemning Uighur genocide in China The Lithuanian parliament has adopted a resolution condemning crimes against humanity and the Uighur genocide in China Beijing s embassy has responded by calling the document interference in China s domestic affairs In lrt lt 20 Mai 2021 abgerufen am 6 Juni 2021 BNS Czech Senate declares China perpetrating Genocide on Uyghurs ahead of key vote in Belgian Parliament In ipac global 14 Juni 2021 abgerufen am 13 Juli 2021 Michaela Wiegel Resolution verabschiedet Frankreichs Parlament verurteilt Genozid an Uiguren in China Die franzosische Nationalversammlung nennt die Gewalt an den Uiguren in China einen Genozid Die Entscheidung kommt zu einem fur China ungunstigen Zeitpunkt kurz vor den Olympischen Winterspielen In faz net 20 Januar 2022 abgerufen am 21 Januar 2022 14 Bericht der Bundesregierung uber ihre Menschenrechtspolitik PDF Berichtszeitraum 1 Oktober 2018 bis 30 September 2020 Auswartiges Amt Berlin 2 Dezember 2020 S 1 302 hier S 264 abgerufen am 4 Dezember 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4063690 2 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85053923 NDL 00576271