Verfahrensfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit innerhalb eines Gerichtsverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit Erkläru
Verfahrensfähigkeit

Verfahrensfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen. Es handelt sich hierbei in der Regel um Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren, Nachlassverfahren oder Grundbuchangelegenheiten.
Grundsätzlich ist nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) derjenige verfahrensfähig, der geschäftsfähig (§ 104 BGB) ist (§ 9).
In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist die betroffene Person allerdings in jedem Falle auch bei fehlender Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, im letzteren Falle, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 275 bzw. § 316, ggf. in Verbindung mit § 167 Abs. 3 FamFG).
In der Zivilprozessordnung läuft die Verfahrensfähigkeit unter dem Begriff Prozessfähigkeit.
Siehe auch
- Parteifähigkeit
- Postulationsfähigkeit
- Rechtsfähigkeit
Weblinks
- Verfahrensfähigkeit in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (BtPrax-Online-Lexikon Betreuungsrecht)
Literatur
- Harm: Die Verfahrensfähigkeit betreuter Personen gem. § 66 FGG; Rpfleger 2006, 8
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Verfahrensfahigkeit bezeichnet die Fahigkeit innerhalb eines Gerichtsverfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit Erklarungen abzugeben Antrage zu stellen und Rechtsmittel einzulegen Es handelt sich hierbei in der Regel um Betreuungsverfahren Unterbringungsverfahren Nachlassverfahren oder Grundbuchangelegenheiten Grundsatzlich ist nach dem Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG derjenige verfahrensfahig der geschaftsfahig 104 BGB ist 9 In Betreuungs und Unterbringungssachen ist die betroffene Person allerdings in jedem Falle auch bei fehlender Geschaftsfahigkeit verfahrensfahig im letzteren Falle wenn sie das 14 Lebensjahr vollendet hat 275 bzw 316 ggf in Verbindung mit 167 Abs 3 FamFG In der Zivilprozessordnung lauft die Verfahrensfahigkeit unter dem Begriff Prozessfahigkeit Siehe auchParteifahigkeit Postulationsfahigkeit RechtsfahigkeitWeblinksVerfahrensfahigkeit in Betreuungs und Unterbringungsverfahren BtPrax Online Lexikon Betreuungsrecht LiteraturHarm Die Verfahrensfahigkeit betreuter Personen gem 66 FGG Rpfleger 2006 8Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten