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Die Verjährungsunterbrechung, kurz Unterbrechung genannt, ist ein Fachausdruck aus der Rechtswissenschaft. Durch die Unterbrechung einer (Verjährungs-)Frist beginnt diese neu zu laufen. Demgegenüber steht die Hemmung (in der Schweiz zumeist Hinderung oder Stillstand genannt), innerhalb dessen die Frist zum Stillstand kommt und nach Wegfall der Hemmungsgründe weiterläuft.

Deutschland

Zivilrecht

Der Begriff der „Unterbrechung“ wurde im Rahmen der Neuregelung der Verjährungsbestimmungen durch die Schuldrechtsmodernisierung durch den zutreffenderen Begriff des Neubeginns der Verjährung (siehe § 212 BGB) ersetzt. Demnach beginnt die Verjährung erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird oder wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkennt. Die Anerkennung der Schuld muss nach dem Beginn der Verjährungsfrist und vor ihrem Ende abgegeben werden.

Anders als bei der regelmäßigen Verjährungsfrist beginnt die Frist in diesem Fall ab dem Ende des Tages, an dem eines der Kriterien eintritt, von neuem.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht kennt Bestimmungen über die Verjährung und der „Unterbrechung“ z. B. in § 20 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz.

Strafrecht

Im Strafrecht ist die Unterbrechung der Verjährung in § 78c StGB geregelt.

Schweiz

Privatrecht

Die Unterbrechung der Verjährungsfristen ist für das schweizerische Privatrecht in den Art. 135 ff. OR geregelt:

Liegt ein sogenannter Unterbrechungsgrund vor, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 137 Abs. 1 OR erneut. Unterbrechungsgründe sind nach Art. 135 OR einerseits eine Anerkennung der Schuld durch den Schuldner, andererseits aber auch eine qualifizierte Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht kennt keine Bestimmungen über die . Trotzdem ist es beinahe unbestritten, dass auch öffentlich-rechtliche Verjährungsfristen unterbrochen werden können. Die meisten Autoren fordern eine analoge Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen zur Unterbrechung (Art. 135 ff. OR, siehe oben). Um dem besonderen Charakter öffentlich-rechtlicher Ansprüche, die einem Einzelnen gegenüber dem Staat zustehen, Rechnung zu tragen, wird vertreten, dass im öffentlichen Recht jede unmissverständliche Mitteilung des privaten Gläubigers an die Verwaltung, dass er an seinem Anspruch festhalten will, eine Unterbrechung der Verjährung nach sich ziehe.

Strafrecht

Gemäß den neuen Verjährungsbestimmungen im Strafrecht kann die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr unterbrochen werden (vgl. Art. 97 f. StGB). Die Verjährung einer ausgefällten Strafe wird durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt, unterbrochen (Art. 99 f. StGB).

Dogmatische Bedeutung

Da Verjährungsfristen im Gegensatz zu Verwirkungsfristen (in Österreich als Ausschlussfristen bezeichnet) unterbrochen werden können, kann aus der Antwort auf die Frage, ob eine bestimmte Frist unterbrochen werden kann oder nicht, hergeleitet werden, ob es sich bei der betreffenden Frist um eine Verjährungs- oder um eine Verwirkungsfrist handelt. Im öffentlichen Recht handelt es sich bei der Unterbrechung gar um den einzigen praktischen Unterschied zwischen den beiden Arten von Fristen.

Literatur

  • Stephen V. Berti Art. 127-142 OR (Zürcher Kommentar), 3. Aufl. Zürich 2002, ISBN 3725543372.
  • André Pierre Holzer: Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Fribourg, Zürich/Basel/Genf 2005, ISBN 3725549907.
  • Karl Spiro: Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, 2 Bände, Bern 1975.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 06 Jul 2025 / 00:51

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Die Verjahrungsunterbrechung kurz Unterbrechung genannt ist ein Fachausdruck aus der Rechtswissenschaft Durch die Unterbrechung einer Verjahrungs Frist beginnt diese neu zu laufen Demgegenuber steht die Hemmung in der Schweiz zumeist Hinderung oder Stillstand genannt innerhalb dessen die Frist zum Stillstand kommt und nach Wegfall der Hemmungsgrunde weiterlauft DeutschlandZivilrecht Der Begriff der Unterbrechung wurde im Rahmen der Neuregelung der Verjahrungsbestimmungen durch die Schuldrechtsmodernisierung durch den zutreffenderen Begriff des Neubeginns der Verjahrung siehe 212 BGB ersetzt Demnach beginnt die Verjahrung erneut wenn eine gerichtliche oder behordliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird oder wenn der Schuldner den Anspruch gegenuber dem Glaubiger anerkennt Die Anerkennung der Schuld muss nach dem Beginn der Verjahrungsfrist und vor ihrem Ende abgegeben werden Anders als bei der regelmassigen Verjahrungsfrist beginnt die Frist in diesem Fall ab dem Ende des Tages an dem eines der Kriterien eintritt von neuem Offentliches Recht Das offentliche Recht kennt Bestimmungen uber die Verjahrung und der Unterbrechung z B in 20 Abs 1 Verwaltungskostengesetz Strafrecht Im Strafrecht ist die Unterbrechung der Verjahrung in 78c StGB geregelt SchweizPrivatrecht Die Unterbrechung der Verjahrungsfristen ist fur das schweizerische Privatrecht in den Art 135 ff OR geregelt Liegt ein sogenannter Unterbrechungsgrund vor so beginnt die Verjahrungsfrist gemass Art 137 Abs 1 OR erneut Unterbrechungsgrunde sind nach Art 135 OR einerseits eine Anerkennung der Schuld durch den Schuldner andererseits aber auch eine qualifizierte Geltendmachung des Anspruchs durch den Glaubiger Offentliches Recht Das offentliche Recht kennt keine Bestimmungen uber die Trotzdem ist es beinahe unbestritten dass auch offentlich rechtliche Verjahrungsfristen unterbrochen werden konnen Die meisten Autoren fordern eine analoge Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen zur Unterbrechung Art 135 ff OR siehe oben Um dem besonderen Charakter offentlich rechtlicher Anspruche die einem Einzelnen gegenuber dem Staat zustehen Rechnung zu tragen wird vertreten dass im offentlichen Recht jede unmissverstandliche Mitteilung des privaten Glaubigers an die Verwaltung dass er an seinem Anspruch festhalten will eine Unterbrechung der Verjahrung nach sich ziehe Strafrecht Gemass den neuen Verjahrungsbestimmungen im Strafrecht kann die Frist fur die Verjahrung der Strafverfolgung nicht mehr unterbrochen werden vgl Art 97 f StGB Die Verjahrung einer ausgefallten Strafe wird durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behorde der die Vollstreckung obliegt unterbrochen Art 99 f StGB Dogmatische Bedeutung Da Verjahrungsfristen im Gegensatz zu Verwirkungsfristen in Osterreich als Ausschlussfristen bezeichnet unterbrochen werden konnen kann aus der Antwort auf die Frage ob eine bestimmte Frist unterbrochen werden kann oder nicht hergeleitet werden ob es sich bei der betreffenden Frist um eine Verjahrungs oder um eine Verwirkungsfrist handelt Im offentlichen Recht handelt es sich bei der Unterbrechung gar um den einzigen praktischen Unterschied zwischen den beiden Arten von Fristen LiteraturStephen V Berti Art 127 142 OR Zurcher Kommentar 3 Aufl Zurich 2002 ISBN 3725543372 Andre Pierre Holzer Verjahrung und Verwirkung der Leistungsanspruche im Sozialversicherungsrecht Diss Fribourg Zurich Basel Genf 2005 ISBN 3725549907 Karl Spiro Die Begrenzung privater Rechte durch Verjahrungs Verwirkungs und Fatalfristen 2 Bande Bern 1975 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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