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Vermächtnis

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Vermächtnis
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Dieser Artikel behandelt den Begriff im Sinne des Erbrechts. Zu anderen Bedeutungen siehe Vermächtnis (Begriffsklärung).

Ein erbrechtliches Vermächtnis (auch Legat, von lateinisch legatum) ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer oder Legatar) als Erbe eingesetzt wird. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen den oder die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben.

Deutsches Recht

Die gesetzlichen Regelungen des Vermächtnisses finden sich im deutschen Recht in den §§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Rechtsnatur

Das Vermächtnis besteht gemäß § 1939 BGB in der Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament oder gemäß § 1941 BGB durch Erbvertrag. Der Bedachte wird dabei nicht Erbe, da es an einer Erbeinsetzung gerade fehlt und er nicht in die Rechtsnachfolge des Erblassers eintritt. Gegenstand eines Vermächtnisses kann die Zuwendung beliebiger Vermögenswerte sein. In Betracht kommt dabei die Übertragung einer bestimmten Sache, die Zahlung eines Geldbetrags oder die Einräumung eines Rechts, so als beschränkte persönliche Dienstbarkeit etwa ein Wohnrecht oder als absolutes Recht ein Nießbrauch.

Da der Bedachte den Vermögensvorteil beim Vermächtnis nicht automatisch und dinglich erlangt – ein solches sogenanntes Vindikationslegat kennt das deutsche Recht nicht – erwirbt er lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten, sogenanntes Damnationslegat. Der Bedachte erwirbt somit einen Erfüllungsanspruch, der sich gemäß § 2174 BGB gegen den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben richtet. Neben dem oder den Erben kann auch ein Vermächtnisnehmer selbst mit einem Vermächtnis beschwert werden, § 2147BGB. In diesem Fall wird von einem Untervermächtnis gesprochen.

Das Vermächtnis ist von der Auflage zu unterscheiden. Der Erblasser kann gemäß § 1940 BGB den Erben oder auch einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). Mit einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer etwa zur Grabpflege oder zur Pflege von Haustieren nach dem Tod des Erblassers verpflichtet. Bestimmte für das Vermächtnis geltende Vorschriften sind entsprechend anwendbar (§ 2192 BGB).

Verfügung und Inhalt

Zur Aussetzung eines Vermächtnisses ist die Benutzung bestimmter Worte im Testament oder im Erbvertrag nicht erforderlich. Nach der in § 2087 Abs. 2 BGB enthaltenen Auslegungsregel liegt in der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel die Anordnung eines Vermächtnisses. Verfügt der Erblasser beispielsweise: „Mein Jagdgewehr erhält mein Freund …, alles andere, was ich besitze, vermache ich meinem Sohn“, so ist der Sohn Erbe und der Freund Vermächtnisnehmer. Das bedeutet, dass der Sohn mit dem Tode des Erblassers in alle Vermögenspositionen desselben einrückt, der Freund hingegen einen Anspruch gegen den Sohn als Erben auf Verschaffung des Eigentums am Gewehr und auf Herausgabe desselben hat. In der Praxis ist häufig erst durch Auslegung der Wille des Erblassers ergründbar.

Besondere Formen des Vermächtnisses

Ersatzvermächtnis

Für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt, kann der Erblasser ein Ersatzvermächtnis anordnen, § 2190 BGB.

Nachvermächtnis

Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat. Der Nachvermächtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können.

Verschaffungsvermächtnis

Beim Verschaffungsvermächtnis richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört. Der mit dem Vermächtnis Beschwerte muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen. Allerdings ist § 2169 BGB zu beachten, wonach grundsätzlich ein Vermächtnis unwirksam ist, wenn es sich auf einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand bezieht. Ein Verschaffungsvermächtnis darf deshalb nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte.

Vorausvermächtnis

Beim Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) wird das Vermächtnis einem (Mit-)Erben selbst zugewendet, d. h., er ist sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer. Zusätzlich zu seinem Erbteil erhält er einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, und zwar ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung abzugrenzen. Bei der Teilungsanordnung besteht eine Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben, beim Vorausvermächtnis hingegen nicht.

Verständnisprobleme entstehen vor allem bei selbstverfassten Testamenten aufgrund unklarer oder widersprüchlicher Formulierungen des Testators. Im Fall der Verfügung „Mein Aktiendepot erhält mein Sohn A, das übrige Vermögen erhalten meine Söhne A und B zu gleichen Teilen“, bleibt unklar, ob der Erblasser den A gegenüber B begünstigen wollte (dann Vorausvermächtnis) oder aber einen wertmäßigen Ausgleich für das Aktiendepot anstrebte, B also zum Ausgleich für das Depot entsprechend mehr aus dem übrigen Nachlass erhalten soll (dann Teilungsanordnung).

Zu Unklarheiten kann auch die Formulierung im Gesetz führen: Während aus § 2150 BGB folgt, dass Vermächtnisse auch zugunsten von Erben möglich sind, und zwar eben als Vorausvermächtnisse, wird in § 1939 BGB das Vermächtnis als eine Zuwendung definiert, die der Erblasser anordnet „ohne ihn [den Begünstigten] als Erben einzusetzen“. Die Formulierung des Gesetzes ist letztlich jedoch eindeutig. Nur durch die Zuwendung eines Vermächtnisses allein wird jemand nicht Erbe, ihm kann aber neben der Erbeinsetzung sehr wohl auch ein Vermächtnis zugewandt werden.

Nach der Rechtsprechung ist das Vorausvermächtnis regelmäßig schon vor der Erbauseinandersetzung zu befriedigen.

Universalvermächtnis

Ein Universalvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis zuwendet und dabei deutlich macht, dass die Auslegungsregel des § 2087 BGB nicht gelten soll. Hauptartikel: Universalfideikommiss

Abtretung

Da es sich bei dem Vermächtnis um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, unterliegt es den allgemeinen Regeln der Abtretung.

Islamisches Recht

Im islamischen Recht, das in den meisten islamischen Ländern zur Anwendung kommt, gibt es die Institution des testamentarischen Vermächtnisses (waṣīya). Dieses Vermächtnis darf ein Drittel des Vermögens (nach Abzug der Bestattungskosten und Schulden) nicht übersteigen, es sei denn, die gesetzlichen Erben, denen bestimmte Pflichtteile (farāʾiḍ) zustehen, stimmen dem zu. Die Frage, ob Vermächtnisse gegenüber gesetzlichen Erben zulässig sind, wird in den verschiedenen islamischen Rechtsschulen unterschiedlich beurteilt. In den meisten islamischen Ländern sind sie heute erlaubt. Während Muslime und Nichtmuslime nach dem islamischen Recht gegenseitig nicht erbberechtigt sind, ist das Vermächtnis eines Muslims zugunsten eines Nichtmuslims wirksam. Dies ist ein Ansatzpunkt für individuelle Lösungen bei interreligiösen Ehen. Die Aussetzung eines Vermächtnisses gilt nach der islamischen Normenlehre grundsätzlich als empfehlenswert.

Weblinks

Wikisource: Vermächtnis – Quellen und Volltexte
Wiktionary: Vermächtnis – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und über Vermächtnis im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Letztwillige Anordnungen des Erblassers - Vermächtnis, §§ 1939, 2147 ff. juracademy.de; abgerufen am 2. Mai 2018

Einzelnachweise

  1. Legāt. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 10: Lackfarbe–Matelen. Altenburg 1860, S. 212–214 (Digitalisat. zeno.org – das Lemma lautet gedruckt Legat; durch fehlerhafte Texterkennung wurde aus dem Makron ein Trema). 
  2. Bernhard F. Klinger: Testament-Ratgeber für Vermächtnis und Auflage. raklinger.de; abgerufen am 2. Mai 2018.
  3. Franz Linnartz: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2174 Vermächtnisanspruch. Haufe.de; abgerufen am 21. Dezember 2021.
  4. Saarländisches OLG, Urteil vom 12. Juli 2007 – 8 U 515/06
  5. Hans-Georg Ebert: Tendenzen der Rechtsentwicklung. In: Werner Ende, Udo Steinbach (Hrsg.): Der Islam in der Gegenwart. 5. aktualisierte und erw. Auflage. C.H.Beck, München 2005, S. 223.
  6. Mathias Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. 2. Auflage. München 2009. S. 100
  7. ʿAbd al-Wahhāb al-Baghdādī: Kitāb at-Talqīn fī l-fiqh al-mālikī. Ed. Zakarīyā ʿUmairāt. Dār al-kutub al-ʿilmīya, Beirut 1999, S. 152.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 20:11

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Dieser Artikel behandelt den Begriff im Sinne des Erbrechts Zu anderen Bedeutungen siehe Vermachtnis Begriffsklarung Ein erbrechtliches Vermachtnis auch Legat von lateinisch legatum ist die Zuwendung eines bestimmten Vermogensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags ohne dass der mit dem Vermachtnis Bedachte der Vermachtnisnehmer oder Legatar als Erbe eingesetzt wird Der Vermachtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen den oder die mit dem Vermachtnis beschwerten Erben Deutsches RechtDie gesetzlichen Regelungen des Vermachtnisses finden sich im deutschen Recht in den 2147 ff des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB Rechtsnatur Das Vermachtnis besteht gemass 1939 BGB in der Zuwendung eines Vermogensvorteils durch Testament oder gemass 1941 BGB durch Erbvertrag Der Bedachte wird dabei nicht Erbe da es an einer Erbeinsetzung gerade fehlt und er nicht in die Rechtsnachfolge des Erblassers eintritt Gegenstand eines Vermachtnisses kann die Zuwendung beliebiger Vermogenswerte sein In Betracht kommt dabei die Ubertragung einer bestimmten Sache die Zahlung eines Geldbetrags oder die Einraumung eines Rechts so als beschrankte personliche Dienstbarkeit etwa ein Wohnrecht oder als absolutes Recht ein Niessbrauch Da der Bedachte den Vermogensvorteil beim Vermachtnis nicht automatisch und dinglich erlangt ein solches sogenanntes Vindikationslegat kennt das deutsche Recht nicht erwirbt er lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten sogenanntes Damnationslegat Der Bedachte erwirbt somit einen Erfullungsanspruch der sich gemass 2174 BGB gegen den mit dem Vermachtnis beschwerten Erben richtet Neben dem oder den Erben kann auch ein Vermachtnisnehmer selbst mit einem Vermachtnis beschwert werden 2147 BGB In diesem Fall wird von einem Untervermachtnis gesprochen Das Vermachtnis ist von der Auflage zu unterscheiden Der Erblasser kann gemass 1940 BGB den Erben oder auch einen Vermachtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden Auflage Mit einer Auflage wird der Erbe oder Vermachtnisnehmer etwa zur Grabpflege oder zur Pflege von Haustieren nach dem Tod des Erblassers verpflichtet Bestimmte fur das Vermachtnis geltende Vorschriften sind entsprechend anwendbar 2192 BGB Verfugung und Inhalt Zur Aussetzung eines Vermachtnisses ist die Benutzung bestimmter Worte im Testament oder im Erbvertrag nicht erforderlich Nach der in 2087 Abs 2 BGB enthaltenen Auslegungsregel liegt in der Zuwendung nur einzelner Gegenstande im Zweifel die Anordnung eines Vermachtnisses Verfugt der Erblasser beispielsweise Mein Jagdgewehr erhalt mein Freund alles andere was ich besitze vermache ich meinem Sohn so ist der Sohn Erbe und der Freund Vermachtnisnehmer Das bedeutet dass der Sohn mit dem Tode des Erblassers in alle Vermogenspositionen desselben einruckt der Freund hingegen einen Anspruch gegen den Sohn als Erben auf Verschaffung des Eigentums am Gewehr und auf Herausgabe desselben hat In der Praxis ist haufig erst durch Auslegung der Wille des Erblassers ergrundbar Besondere Formen des Vermachtnisses Ersatzvermachtnis Fur den Fall dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt kann der Erblasser ein Ersatzvermachtnis anordnen 2190 BGB Nachvermachtnis Ein Nachvermachtnis liegt vor wenn der Erblasser einen Vorvermachtnisnehmer und einen Nachvermachtnisnehmer bestimmt hat Der Nachvermachtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines Ereignisses von dem Vorvermachtnisnehmer den Gegenstand fordern konnen Verschaffungsvermachtnis Beim Verschaffungsvermachtnis richtet sich die Verfugung des Erblassers auf einen Gegenstand der nicht zum Nachlass gehort Der mit dem Vermachtnis Beschwerte muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermachtnisnehmer verschaffen Allerdings ist 2169 BGB zu beachten wonach grundsatzlich ein Vermachtnis unwirksam ist wenn es sich auf einen nicht zum Nachlass gehorenden Gegenstand bezieht Ein Verschaffungsvermachtnis darf deshalb nur angenommen werden wenn feststeht dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte Vorausvermachtnis Beim Vorausvermachtnis 2150 BGB wird das Vermachtnis einem Mit Erben selbst zugewendet d h er ist sowohl Erbe als auch Vermachtnisnehmer Zusatzlich zu seinem Erbteil erhalt er einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass und zwar ohne Anrechnung auf seinen Erbteil In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten das Vorausvermachtnis von der Teilungsanordnung abzugrenzen Bei der Teilungsanordnung besteht eine Ausgleichspflicht gegenuber den Miterben beim Vorausvermachtnis hingegen nicht Verstandnisprobleme entstehen vor allem bei selbstverfassten Testamenten aufgrund unklarer oder widerspruchlicher Formulierungen des Testators Im Fall der Verfugung Mein Aktiendepot erhalt mein Sohn A das ubrige Vermogen erhalten meine Sohne A und B zu gleichen Teilen bleibt unklar ob der Erblasser den A gegenuber B begunstigen wollte dann Vorausvermachtnis oder aber einen wertmassigen Ausgleich fur das Aktiendepot anstrebte B also zum Ausgleich fur das Depot entsprechend mehr aus dem ubrigen Nachlass erhalten soll dann Teilungsanordnung Zu Unklarheiten kann auch die Formulierung im Gesetz fuhren Wahrend aus 2150 BGB folgt dass Vermachtnisse auch zugunsten von Erben moglich sind und zwar eben als Vorausvermachtnisse wird in 1939 BGB das Vermachtnis als eine Zuwendung definiert die der Erblasser anordnet ohne ihn den Begunstigten als Erben einzusetzen Die Formulierung des Gesetzes ist letztlich jedoch eindeutig Nur durch die Zuwendung eines Vermachtnisses allein wird jemand nicht Erbe ihm kann aber neben der Erbeinsetzung sehr wohl auch ein Vermachtnis zugewandt werden Nach der Rechtsprechung ist das Vorausvermachtnis regelmassig schon vor der Erbauseinandersetzung zu befriedigen Universalvermachtnis Ein Universalvermachtnis liegt vor wenn der Erblasser einem Dritten die gesamte Erbschaft mittels Vermachtnis zuwendet und dabei deutlich macht dass die Auslegungsregel des 2087 BGB nicht gelten soll Hauptartikel Universalfideikommiss Abtretung Da es sich bei dem Vermachtnis um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt unterliegt es den allgemeinen Regeln der Abtretung Islamisches RechtIm islamischen Recht das in den meisten islamischen Landern zur Anwendung kommt gibt es die Institution des testamentarischen Vermachtnisses waṣiya Dieses Vermachtnis darf ein Drittel des Vermogens nach Abzug der Bestattungskosten und Schulden nicht ubersteigen es sei denn die gesetzlichen Erben denen bestimmte Pflichtteile faraʾiḍ zustehen stimmen dem zu Die Frage ob Vermachtnisse gegenuber gesetzlichen Erben zulassig sind wird in den verschiedenen islamischen Rechtsschulen unterschiedlich beurteilt In den meisten islamischen Landern sind sie heute erlaubt Wahrend Muslime und Nichtmuslime nach dem islamischen Recht gegenseitig nicht erbberechtigt sind ist das Vermachtnis eines Muslims zugunsten eines Nichtmuslims wirksam Dies ist ein Ansatzpunkt fur individuelle Losungen bei interreligiosen Ehen Die Aussetzung eines Vermachtnisses gilt nach der islamischen Normenlehre grundsatzlich als empfehlenswert WeblinksWikisource Vermachtnis Quellen und Volltexte Wiktionary Vermachtnis Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Vermachtnis im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Letztwillige Anordnungen des Erblassers Vermachtnis 1939 2147 ff juracademy de abgerufen am 2 Mai 2018EinzelnachweiseLegat In Heinrich August Pierer Julius Lobe Hrsg Universal Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit 4 Auflage Band 10 Lackfarbe Matelen Altenburg 1860 S 212 214 Digitalisat zeno org das Lemma lautet gedruckt Legat durch fehlerhafte Texterkennung wurde aus dem Makron ein Trema Bernhard F Klinger Testament Ratgeber fur Vermachtnis und Auflage raklinger de abgerufen am 2 Mai 2018 Franz Linnartz Damrau Tanck Praxiskommentar Erbrecht BGB 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