Verpflichtungsermächtigung Abk VE in der Schweiz auch Verpflichtungskredit genannt englisch commitment appropriations CA
Verpflichtungsermächtigung

Verpflichtungsermächtigung (Abk. VE), in der Schweiz auch Verpflichtungskredit genannt (englisch commitment appropriations (CA), französisch crédits d'engagement (CE)) ist ein Rechtsbegriff aus dem Haushaltsrecht (Deutschland: § 38 BHO), der die im Haushaltsplan gesondert ausgesprochene Ermächtigung enthält, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren einzugehen. Sie dienen der Wahrung des Fälligkeitsprinzips.
Allgemeines
Mit einer Verpflichtungsermächtigung ermächtigt das Parlament die Exekutive, beispielsweise die Regierung, die Europäische Kommission oder andere Exekutivorgane, im Rahmen eines Haushaltsplans finanzielle Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen, z. B. für investive öffentliche Bau- oder Rüstungsvorhaben oder für konsumtive Ausgaben, die über den ein- oder zweijährigen Rahmen des Haushalts hinaus gehen (z. B. für Mietzahlungen oder den Unterhalt von Gebäuden).
Haushaltsrecht
Verpflichtungsermächtigungen weichen vom Grundsatz der zeitlichen Spezialität des Haushaltsgrundsätzegesetz (§ 27 HGrG) ab und stellen einen Ausnahmetatbestand dar, der in der Bundesrepublik Deutschland mit der Haushaltsreformgesetzgebung 1969 in § 5 HGrG und § 6 BHO neu für die Kameralistik geregelt wurde. Sie stellen eine quantifizierte Vorbelastung spezieller Haushaltstitel kommender Jahre dar. Sie resultieren aus der Notwendigkeit, mehrjährige Ausgaben für einen Titel zu erfüllen. Durch den gesonderten Ausweis in den Ausgabeansätzen des Haushaltsplans wird die Kontrolle über den Umfang der Vorausbelastung künftiger Haushaltsjahre erleichtert. Verpflichtungsermächtigungen haben für das laufende Jahr möglicherweise geringe kassenmäßige Wirkungen, können aber den langfristigen Spielraum eines Haushalts einschränken. Damit wird natürlich auch der politische Spielraum des den Haushalt bewilligenden zukünftigen Parlaments beschränkt.
Demgegenüber bezeichnet die Zahlungsermächtigung (ZE) (englisch payment appropriation (PA), französisch credit de paiement (CP)) die tatsächlich zu leistenden Zahlungen.
Zivilrecht
Im Zivilrecht spricht man von einer Verpflichtungsermächtigung, wenn jemand einen Dritten ermächtigt, im eigenen Namen mit Wirkung für den Ermächtigenden Verpflichtungsgeschäfte abzuschließen. Die Möglichkeit einer solchen Verpflichtungsermächtigung wird allerdings ganz überwiegend verneint.
Für das Zivilrecht ist die Verfügungsermächtigung in § 185 Abs. 1 BGB geregelt. So kann etwa der Eigentümer einer Sache einen Dritten ermächtigen, in eigenem Namen, aber mit Wirkung für den Eigentümer die Sache zu übereignen. Darin, dass der Dritte in eigenem, nicht in fremdem Namen handelt, unterscheidet sich die Verfügungsermächtigung von der Stellvertretung.
In Analogie zu dieser gesetzlich geregelten Verfügungsermächtigung wollen nun einige auch eine Verpflichtungsermächtigung annehmen. Das lehnt aber die herrschende Meinung ab, weil sonst das Recht der Stellvertretung umgangen werde, das gerade die Aufdeckung der Stellvertretung verlange (Offenkundigkeitsprinzip).
Davon ist allerdings bei § 1357 BGB (sog. Schlüsselgewalt) eine Ausnahme zu machen, wenn der handelnde Ehegatte in eigenem Namen ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ tätigte. Obwohl hier sowohl die Vertretungsmacht, als auch die Offenkundigkeit fehlen, wirkt § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB als eine ausnahmsweise zulässige gesetzliche Verpflichtungsermächtigung.
Einzelnachweise
- admin.ch: SR 611.01 Finanzhaushaltverordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 10. April 2011 (siehe Kapitel 2, 2. Abschnitt, Art. 10).
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Verpflichtungsermachtigung Abk VE in der Schweiz auch Verpflichtungskredit genannt englisch commitment appropriations CA franzosisch credits d engagement CE ist ein Rechtsbegriff aus dem Haushaltsrecht Deutschland 38 BHO der die im Haushaltsplan gesondert ausgesprochene Ermachtigung enthalt Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in kunftigen Jahren einzugehen Sie dienen der Wahrung des Falligkeitsprinzips Gesonderte Darstellung von VE in einem KapitelAllgemeinesMit einer Verpflichtungsermachtigung ermachtigt das Parlament die Exekutive beispielsweise die Regierung die Europaische Kommission oder andere Exekutivorgane im Rahmen eines Haushaltsplans finanzielle Verpflichtungen uber ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen z B fur investive offentliche Bau oder Rustungsvorhaben oder fur konsumtive Ausgaben die uber den ein oder zweijahrigen Rahmen des Haushalts hinaus gehen z B fur Mietzahlungen oder den Unterhalt von Gebauden HaushaltsrechtVerpflichtungsermachtigungen weichen vom Grundsatz der zeitlichen Spezialitat des Haushaltsgrundsatzegesetz 27 HGrG ab und stellen einen Ausnahmetatbestand dar der in der Bundesrepublik Deutschland mit der Haushaltsreformgesetzgebung 1969 in 5 HGrG und 6 BHO neu fur die Kameralistik geregelt wurde Sie stellen eine quantifizierte Vorbelastung spezieller Haushaltstitel kommender Jahre dar Sie resultieren aus der Notwendigkeit mehrjahrige Ausgaben fur einen Titel zu erfullen Durch den gesonderten Ausweis in den Ausgabeansatzen des Haushaltsplans wird die Kontrolle uber den Umfang der Vorausbelastung kunftiger Haushaltsjahre erleichtert Verpflichtungsermachtigungen haben fur das laufende Jahr moglicherweise geringe kassenmassige Wirkungen konnen aber den langfristigen Spielraum eines Haushalts einschranken Damit wird naturlich auch der politische Spielraum des den Haushalt bewilligenden zukunftigen Parlaments beschrankt Demgegenuber bezeichnet die Zahlungsermachtigung ZE englisch payment appropriation PA franzosisch credit de paiement CP die tatsachlich zu leistenden Zahlungen ZivilrechtIm Zivilrecht spricht man von einer Verpflichtungsermachtigung wenn jemand einen Dritten ermachtigt im eigenen Namen mit Wirkung fur den Ermachtigenden Verpflichtungsgeschafte abzuschliessen Die Moglichkeit einer solchen Verpflichtungsermachtigung wird allerdings ganz uberwiegend verneint Fur das Zivilrecht ist die Verfugungsermachtigung in 185 Abs 1 BGB geregelt So kann etwa der Eigentumer einer Sache einen Dritten ermachtigen in eigenem Namen aber mit Wirkung fur den Eigentumer die Sache zu ubereignen Darin dass der Dritte in eigenem nicht in fremdem Namen handelt unterscheidet sich die Verfugungsermachtigung von der Stellvertretung In Analogie zu dieser gesetzlich geregelten Verfugungsermachtigung wollen nun einige auch eine Verpflichtungsermachtigung annehmen Das lehnt aber die herrschende Meinung ab weil sonst das Recht der Stellvertretung umgangen werde das gerade die Aufdeckung der Stellvertretung verlange Offenkundigkeitsprinzip Davon ist allerdings bei 1357 BGB sog Schlusselgewalt eine Ausnahme zu machen wenn der handelnde Ehegatte in eigenem Namen ein Geschaft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs tatigte Obwohl hier sowohl die Vertretungsmacht als auch die Offenkundigkeit fehlen wirkt 1357 Abs 1 Satz 2 BGB als eine ausnahmsweise zulassige gesetzliche Verpflichtungsermachtigung Einzelnachweiseadmin ch SR 611 01 Finanzhaushaltverordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abgerufen am 10 April 2011 siehe Kapitel 2 2 Abschnitt Art 10 Normdaten Sachbegriff GND 4359517 0 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten