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Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora kurz CITES deutsch Übereinkommen übe

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

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Washingtoner Artenschutzübereinkommen
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Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz CITES, deutsch Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) ist eine internationale Konvention, die einen den internationalen Handel mit den in ihren Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen verbietet oder einschränkt, wenn dieser nicht nachhaltig ist. Die Konvention wird nach dem Ort der Erstunterzeichnung am 3. März 1973 in Washington, D.C. auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) genannt. CITES greift nicht in die Souveränität eines Staates ein, d. h. die rechtliche Umsetzung und der Vollzug obliegen jedem Mitgliedstaat.

Übereinkommen
über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Kurztitel: Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Titel (engl.): Convention on International Trade
in Endangered Species of Wild Fauna and Flora
Abkürzung: CITES
Datum: 3. März 1973
Inkrafttreten: 1. Juli 1975
Fundstelle: cites.org; Bonn Amdt., Gaborone Amdt.
Vertragstyp: Multinational (UNO)
Rechtsmaterie: Naturschutz
Unterzeichnung: 185
Ratifikation: 185
Deutschland: Rat. 20. Juni 1976 (i.K. 20. Juni 1976, Bonn 1987, Garb. 1985)
Liechtenstein: Acc. 30. November 1979 (i.K. 28. Feb 1980, Bonn 1987, Garb. 2000)
Österreich: Acc. 27. Jan. 1982 (i.K. 28. Feb 1980, Bonn 1987, Garb. 1985)
Schweiz: Rat. 9. Juli 1974 (i.K. 1. Juli 1975, Bonn 1987, Garb. 1994)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Anfang 2025 regelte das Abkommen den Handel mit Wildtieren, die insgesamt 6.600 Tierarten angehören, sowie den kommerziellen Handel mit über 34.000 Pflanzenarten.

Das Sekretariat von CITES hat seinen Sitz in Genf, es wird von UNEP, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, bereitgestellt.

Geschichte

Eine Vorgänger-Konvention, das Londoner Artenschutzabkommen von 1933, das von neun Staaten unterzeichnet worden war, bezog sich hauptsächlich auf Großwildarten Afrikas (insgesamt 42 Arten). 1960 wurde von der IUCN in der siebten Generalversammlung gefordert, dass alle Staaten Importbestimmungen für gefährdete Pflanzen und Tiere in Abstimmung mit den Exportbestimmungen der Ursprungsländer erlassen sollen, um die Gefährdung von Arten durch den Handel zu minimieren. Dies wurde von den Staaten als zu komplex abgelehnt. Als Alternative wurde 1964 eine Konvention mit internationalen Genehmigungsstandards vorgeschlagen, von dieser Resolution leitet sich auch der Name von CITES ab. 1971 war der Text, nach mehreren Entwürfen, so weit überarbeitet, dass 39 Regierungen und 18 Nichtregierungsorganisationen (NGO) der Unterzeichnung zustimmten. Die Stockholmer Umweltkonferenz von 1972 trug weiter zur Realisierung bei und die USA luden zur Gründungskonferenz ein, der 80 Staaten beiwohnten.

Das am 3. März 1973 unterzeichnete Übereinkommen von Washington trat für die ersten Mitgliedsländer am 1. Juli 1975 in Kraft. Die ersten fünf Länder, die das Abkommen ratifiziert haben, waren die USA, Nigeria, die Schweiz, Tunesien und Schweden. Das erste Land aus der Europäischen Gemeinschaft (EG), das das Abkommen ratifizierte, war die Bundesrepublik Deutschland, und zwar zum 20. Juni 1976. Die DDR hatte bereits ein halbes Jahr zuvor unterzeichnet. Am 2. Januar 2025 ist das Übereinkommen für das nun 185. Mitglied Turkmenistan in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde zweimal erweitert, diese Änderungen gelten nur für Staaten, die diese akzeptieren oder nach dem Inkrafttreten der Änderungen beigetreten sind. Am 22. Juni 1979 wurde in Bonn die Erweiterung des Artikels XI vorgeschlagen (Bonn amendment), die die Annahmen von Finanzierungsmaßnahmen ermöglicht. Das Bonn amendment wurde 1987 von ausreichend Mitgliedsstaaten unterzeichnet und bisher (Stand November 2022) von 150 von 183 Mitgliedsländern akzeptiert. Am 30. April 1983 wurde in Gaborone die Erweiterung des Artikels XXI beschlossen (Gaborone amendment), die es regionalen Zusammenschlüssen von Nationalstaaten (wie z. B. der EU) erlaubt, der Konvention beizutreten. Die Erweiterung trat am 23. November 2013 in Kraft, die Europäische Union ist CITES am 9. April 2015 beigetreten.

Mit der Resolution A/RES 68/205 erklärte die 68. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) am 20. Dezember 2013 den 3. März zum internationalen Tag des Artenschutzes, der seit 2014 weltweit begangen wird.

Regelungsgehalt

Das Übereinkommen regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Arten, die geschützt werden, sind, trotz des Namens und des Ursprunges der Konvention, unabhängig von der Roten Liste der IUCN. Die Liste der geschützten Arten ist in den Anhängen der Konvention zu finden und wird von den Mitgliedstaaten auf den Vertragsstaatenkonferenzen bestimmt.

Im Januar 2025 beinhaltete das Abkommen die wild lebenden Vertreter von insgesamt 6.600 Tierarten und 34.300 Pflanzenarten. Der internationale Handel mit toten oder lebendigen Individuen dieser Spezies, sowie deren Teilen, ist, in Abhängigkeit vom entsprechenden Anhang (I, II, III) und den dort genannten Bemerkungen, geregelt. Zu den Produkten, die durch die Tötung der Tiere oder Pflanzen gewonnen werden, zählen Elfenbein, Kaviar, Arzneimittel (insbesondere in der Traditionellen chinesischen Medizin) oder präparierte Exemplare. Je nach Anhang sind Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigungen notwendig, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen.

Anhänge

Für die Einhaltung des Abkommens sind die Staaten selbst zuständig, die in der Regel ihre Zollbehörden damit beauftragen u. a. Häfen und Flughäfen zu überwachen und geschmuggelte Tiere, Pflanzen oder deren Produkte beschlagnahmt. Die Tiere werden anschließend der zuständigen Naturschutzbehörde übergeben. Die strafrechtliche Verfolgung kann – zusätzlich zum Artenschutz – Anklagepunkte gegen Verstöße des Tierschutzes sowie der Transportbestimmungen beinhalten.

Anhang I

Die Regelungen für Anhang I sind in Artikel III der Konvention festgehalten. Für diese, stark vom globalen Handel bedrohten Arten gibt es ein Verbot des kommerziellen Handels für Individuen, die aus der Wildnis kommen. Handel mit Nachzuchten oder nicht-kommerzieller Handel sind möglich, sofern keine Gefährdung für den Fortbestand der Art besteht und nationale Gesetze eingehalten werden. Es sind Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen notwendig. Zu den gelisteten Arten gehören z. B. alle Walarten, alle Meeresschildkröten, einige Affenarten, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, verschiedene Landschildkrötenarten und Krokodile, mehrere Schlangenarten sowie verschiedene Kakteen- und Orchideenarten.

Anhang II

Die Regelungen für Anhang II sind in Artikel IV der Konvention festgehalten. Bei den in Anhang II gelisteten Arten ist ein kommerzieller, internationaler Handel erst nach einer Unbedenklichkeitsprüfung des Ausfuhrstaates möglich. Vorher muss nachgewiesen werden, dass der Handel den Fortbestand der Art nicht gefährdet. Die zuständige Behörde muss in solchen Fällen ein Monitoring durchführen und Maßnahmen beschließen, die eine nachhaltige Nutzung ermöglichen, bevor die verpflichtende Ausfuhrgenehmigung erstellt wird.

Zu den gelisteten Arten gehören u. a. alle Affen, Bären und Katzen, sowie Reptilien, einschließlich sämtlicher Landschildkröten und Warane, zahlreicher Krokodile und Schlangen. Neben bekannteren Tierarten, wie Greifvögeln, sind auch weniger bekannte Fisch- und Gliederfüßerarten gelistet, die als Haustiere in Aquarien und Terrarien gehalten, verzehrt, als Schädlinge verfolgt oder als Zutaten für Arzneimittel verwendet werden. Außerdem werden im Anhang II alle Orchideen, zahlreiche Kakteen und weitere Pflanzen aufgeführt, die nicht schon im Rahmen von Anhang I geschützt werden.

Anhang III

Die Regelungen für Anhang III sind in Artikel V der Konvention festgehalten. Die entsprechenden Arten werden in Kombination mit einem Land gelistet. Nur das genannte Land kann die Art in den Anhang III aufnehmen, dazu ist keine Entscheidung der Vertragsstaatenkonferenz notwendig. Individuen oder entsprechende Produkte aus dem genannten Land benötigen eine Ausfuhrgenehmigung, aus anderen Ländern ist ein Herkunftszertifikat notwendig.

Vorbehalte

Jeder Mitgliedsstaat kann die Listung einzelner Arten ablehnen und einen Vorbehalt anmelden, die Listung oder Dokumentpflicht ist dann für diesen Staat nicht gültig. Ein Vorbehalt kann jederzeit zurückgezogen werden. Für die Anmeldung von Vorbehalten gibt es vor allem drei Gründe: politischer Unwille auf Grund von wirtschaftlichen Interessen, Ablehnung der biologischen Grundlagen (Nicht-Erfüllung der Kriterien) und mehr Zeit, um die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. So hat Kanada nach der Vertragsstaatenkonferenz 2013 einen Vorbehalt gegen alle neuen Listungen eingelegt, um mehr Zeit zu haben, diese in nationales Recht umzusetzen.

Verhältnis zu anderen Konventionen

CITES greift nicht in die Verpflichtungen von Staaten ein, die durch andere Konventionen entstehen, z. B. die CBD (Artikel XIV). Wenn möglich wird eine Zusammenarbeit mit allen relevanten Konventionen angestrebt. In der Hierarchie der Rechtsnormen ist bei internationalen Konventionen das Datum des Inkrafttretens relevant. Da das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs älter ist, sind alle CITES-Entscheidungen im Einklang mit dieser Konvention. So kann die Vertragsstaatenkonferenz z. B. nicht das internationale Moratorium des Walfleischhandels aufheben.

Umsetzung und Vollzug

Da CITES nicht in die Souveränität der Nationalstaaten eingreift, sind diese für Umsetzung und Vollzug verantwortlich (Artikel VIII). Das Sekretariat kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Das Sekretariat spricht z. B. Empfehlungen für ein Handelsverbot mit CITES-relevanten Arten aus, um Staaten zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten zu bringen. In der Europäischen Union wird CITES durch die EU-Artenschutzverordnung umgesetzt. Soweit darin teils strengere Regelungen sind, sind sie – CITES-konform – strenger. Als Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 338/97 direkt in allen EU-Mitgliedstaaten; strengere Regelungen und die Sanktionen werden aber in nationalen Bestimmungen geregelt. In Deutschland sind dies das Bundesnaturschutzgesetz und z. T. die Bundesartenschutzverordnung. In Österreich ist es das Artenhandelsgesetz (ArtHG2009). Der nationale Vollzug des Abkommens erfolgt in einer Managementbehörde, die dem CITES-Sekretariat bekannt gegeben werden muss. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Naturschutz, in Österreich das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in der Schweiz das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Die Managementbehörde wird von, ebenfalls bekannt gegebenen, wissenschaftlichen Behörden unterstützt. Die Anzahl der wissenschaftlichen Behörden ist nicht begrenzt.

Sicherstellungen

Die Sicherstellungen erfolgen, wie bei illegalem Handel üblich, vor allem durch den Zoll. Eingezogen werden dabei alle gelisteten Arten und deren Produkte, die ohne oder mit falschen Papieren gehandelt werden. Ein Besitzer benötigt diese Genehmigungen allerdings auch im Inland, um gegebenenfalls den legalen Besitz nachweisen zu können. Hauptsächlich beschlagnahmt werden bei den Pflanzen u. a. lebende Kakteen und Orchideen sowie Medikamente, die geschützte Arten enthalten, bei Tieren unter anderem Schnecken, Muscheln, Reptilien (-leder) und Korallen.

Vertragsstaatenkonferenz

Auf regelmäßigen Tagungen der Vertreter der Unterzeichnerstaaten (Conference of the Parties) werden die geltenden Regelungen überprüft und Anträge auf weitere Handelsregelungen diskutiert. Jeder Mitgliedsstaat hat bei den Abstimmungen eine Stimme und für eine Abstimmung ist die Anwesenheit von 50 % der akkreditierten Mitgliedsländer notwendig. Je nach Art des Antrages sind unterschiedliche Mehrheiten gültig, z. B. wird für die Änderung der Agenda eine einfache Mehrheit benötigt und für die Änderung der Anhänge eine 2/3-Mehrheit. Als Prinzip von CITES wird allerdings eine Entscheidung per Konsens angestrebt. Die Europäische Union tritt, auch schon vor ihrem offiziellen Beitritt, bei den Vertragsstaatenkonferenz als eine Einheit auf. Können sich die EU-Mitgliedsstaaten nicht auf eine gemeinsame Position (Zustimmung oder Ablehnung eines Antrages) einigen, enthalten sich alle EU-Länder bei der Abstimmung.

15. Tagung in Doha 2010

Zur 15. Tagung der Konferenz der Unterzeichnerstaaten (CoP15) in Doha, Katar, vom 13.–25. März 2010, kamen mehr als 2.000 Delegierte aus 175 Ländern. Die Teilnehmer konnten beim Verbot des Handels mit Blauflossen-Thunfisch bis zur Erholung der Bestände, dem Handel mit Eisbärfellen und den Schutz verschiedener Haiarten, wie Hammerhai und Dornhai, von denen einige Produkte unter den Bezeichnungen Schillerlocke, Kalbsfisch, Seeaal oder Seestör auch in Europa im Handel sind, keine Einigung erzielen. Ein Verbot des Handels mit dem Fleisch des Heringshais wurde zunächst beschlossen, am letzten Tag der Konferenz aber wieder zurückgenommen. Das Handelsverbot für Elfenbein wurde verlängert.

16. Tagung in Bangkok 2013

Vom 3. bis 14. März 2013 – zum 40. Jahrestag des Washingtoner Artenschutzübereinkommens – fand in Bangkok die 16. CITES-Konferenz statt, an der über 2000 Delegierte aus 177 Ländern teilnahmen. Viel beachtete Themen waren dabei unter anderem der Schutz von Elefanten und Nashörnern vor der zunehmenden Wilderei, der Schutz gefährdeter Haiarten, seltener Tropenhölzer und einiger Amphibien und Reptilien.

Die Elefanten- und Rhinowilderei nahm in den letzten Jahren mit einem Anstieg von rund 5000 % bei der Nashornwilderei, mit neuen Höchstständen bei der illegalen Jagd auf Elefanten sowie mit zunehmender Professionalisierung und Militarisierung der Wilderer bisher ungekannte Ausmaße an. Der Bestand vieler Haiarten ist insbesondere durch den wachsenden Wohlstand in einigen asiatischen Staaten bedroht, wo Haifischflossensuppe als Delikatesse und ihr Verzehr als Statussymbol gilt. Jährlich werden daher bis zu 100 Millionen Tiere gehandelt.
Die Europäische Union setzte sich auf der Konferenz der Unterzeichnerstaaten (CoP16) daher unter anderem für die Aufnahme des Heringshais in Anhang II des Abkommens ein. Der Antrag wurde gemeinsam mit den USA, Brasilien, Kolumbien und Ägypten eingereicht, die sich ihrerseits für eine Aufnahme einiger Haiarten wie dem Weißspitzen-Hochseehai, verschiedener Hammerhaiarten sowie einiger Rochenarten wie dem Mantarochen einsetzten. Trotz des Widerstandes von China und Japan wurden Heringshai, Weißspitzen-Hochseehai, drei Hammerhaiarten und Mantas mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit in Anhang II des Artenschutzabkommens aufgenommen. Japan und China hatten argumentiert, dass durch die Listung der illegale Handel zunehmen könnte und die Identifizierung der Arten im Handel schwierig ist.
Wie schon 2010 wurde intensiv über eine Hochlistung des Eisbären von Anhang II in Anhang I diskutiert. Die Mitgliedsstaaten kamen mehrheitlich zu dem Schluss, dass der bestehende Handel sehr gering ist und die größte Gefahr für den Fortbestand der Art der Habitatverlust und nicht der Handel ist. Die Kriterien für eine Listung in Anhang I, statt Anhang II, sind daher nicht gegeben.
Ein wichtiges Thema war die Transparenz bei Abstimmungen. Bei der Vertragsstaatenkonferenz 1994 wurde festgelegt, dass der Antrag auf eine geheime Abstimmung nur 10 Ja-Stimmen benötigt. Beide Anträge (einer von Mexiko und Chile, der andere von der EU), dies zu ändern, wurden abgelehnt. Die Befürworter der 10-Stimmen-Regel argumentieren, dies ermöglicht vor allem kleineren Staaten im Sinne der nationalen Interessen zu stimmen. Die Gegner argumentieren, dass die Regelung den Delegierten erlaubt, sich der Verantwortung gegenüber den Staatsbürgern zu entziehen.

Die auf der CoP16 erzielten Ergebnisse werden von den Beteiligten sowie von Naturschutzorganisationen insgesamt als großer Erfolg für den Artenschutz angesehen.

17. Tagung in Johannesburg 2016

Aufgrund der Beschlüsse 17. Konferenz der Vertragsstaaten (CoP17) wurden weitere hunderte Tier- und Pflanzenarten der Handelskontrolle eingegliedert, darunter einige Holzarten (Palisander, Bubinga, Grenadill) sowie Haie und Rochen. Einzelne Arten wurden von Anhang I in Anhang II herabgestuft (Kap-Bergzebra, einige Krokodile, Waldbison). Umgekehrt wurde der Schutz für z. B. Afrikanische Graupapageien, Afrikanischen Löwen, Gepard, Pangolin oder Nashorn verschärft. Darüber hinaus fasste die Konferenz erstmals Resolutionen und Beschlüsse zu Korruption, Cyber-Kriminalität, Strategien zur Reduzierung der Nachfrage illegal gehandelter Arten sowie zur Einbindung von Jugendlichen oder ländlicher Bevölkerung in den Artenschutz. Erstmals war die Europäische Union als stimmberechtigtes Mitglied beteiligt.

18. Tagung in Genf 2019

Vom 17. bis 28. August 2019 fand in Genf die 18. Konferenz der Vertragsstaaten (CoP18) statt. Dabei wurde eine Arbeitsgruppe für Großkatzen mit dem Ziel der Arterhaltung ins Leben gerufen.

19. Tagung in Panama-Stadt 2022

In Ciudad de Panamá fand vom 14. bis 25. November 2022 die 19. Konferenz der Vertragsstaaten (CoP19) statt. Von den 184 vertretenen Staaten hatten 170 insgesamt 2.500 Delegierte geschickt, die sich auch auf die Aufnahme von ganzen Familien und Gattungen bestimmter Arten einigten. Zu den neu ergänzten Arten, zählen neben tropischen Holzarten und der Gattung der medizinisch genutzten Rosenwurzgewächse auch kommerziell genutzte Fischarten (einschließlich des Blauhais), sowie Reptilien (z. B. die Grüne Wasseragame). Amphibien sowie eine Reihe tropischer Holzarten.

Außerdem wurde der internationalen Handel für 44 gefährdete Schildkrötenarten stark beschränkt oder verboten. Die EU hatte zunächst versucht, die Liste der zu schützenden Erd- und Klappschildkröten zu kürzen, wurde jedoch überstimmt. Insgesamt wurden 460 Arten neu in das Abkommen aufgenommen, darunter einige, die als Heimtiere gehalten werden.

Kritik

Obwohl die Umsetzung der in CITES zusammengeführten Regelungen für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, halten sich Vertragsstaaten nicht an die Regelungen. Besonders bekannt wurden die Ausnahmen beim Walfang, der in Japan, Norwegen und Island nach eigenen Angaben „zu wissenschaftlichen Zwecken“ weiterhin betrieben wird. Verena Diersch von der Uni Köln merkte 2016 an, dass trotz der Verschärfung der Artenschutzregelungen die Wilderei weiterhin auf dem Vormarsch sei. Kontrolle und Sanktionierung von nationaler Schutzpolitik ist für CITES nicht möglich.

Die Höhe der verhängten Bußgelder wird organisierte Schmuggler nicht abschrecken. Das Bundesamt für Naturschutz hat einige der 2022 nach CITES verhängten Strafen öffentlich gemacht. Die höchste Strafe, für 100 tote Schmetterlinge (Trogonoptera brookiana), lag lediglich bei 5.000 Euro.

Staaten, auf deren Gebiet große Wildtierpopulationen leben, forderten in der Vergangenheit partielle Lockerungen von CITES Handelsverboten. 2019 beantragten die fünf Länder des südlichen Afrikas, Angola, Botswana, Namibia, Sambia und Simbabwe das weltweite Verbot des Elfenbeinhandels für ihre Länder aufzuheben. In den Ländern leben zwei Drittel der Elefanten Afrikas. Namibia argumentierte, die Elefanten-Population in den Ländern sei gesund und wachse weiter an. Die Mehrheit der Unterzeichnerstaaten auf der CITES-Vollversammlung 2020 sprach sich jedoch gegen jede Lockerung aus.

Siehe auch

  • IUCN
  • Liste internationaler Umweltabkommen
  • Liste der Kakteenarten im Anhang I des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens
  • Tag des Artenschutzes

Literatur

  • Text der CITES-Konvention (englisch)
Siehe auch: Aktuelle Dokumente der CITES (englisch, französisch und spanisch)
  • Bildergalerie der bedrohten Arten in der CITES-Konvention (englisch)
  • Geschichtliche Entwicklung der Listung und des Status von Arten in der CITES-Konvention (englisch)

Weblinks

  • Ausführliche Informationen zum Washingtoner Artenschutzübereinkommens auf den Seiten des deutschen Bundesamts für Naturschutz
  • Vollzug des Artenschutz-Abkommens CITES – Informationsseite des schweizerischen Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
  • Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (Artenschutzdatenbank)
  • Chronologische Liste von Zeichnerstaaten (englisch)
  • Artenschutz im Urlaub – Informationen des Zolls
  • TRAFFIC – gemeinsames Artenschutzprogramm von WWF und Weltnaturschutzunion IUCN (englisch)
  • [1] Reference Guide to the European Union Wildlife Trade Regulations, Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2010, ISBN 978-92-79-15148-4

Einzelnachweise

  1. List of Contracting Parties. In: www.cites.org. Abgerufen am 5. Juli 2025 (englisch). 
  2. Allgemeine Informationen. Rechtliche Grundlagen. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA). Generalzolldirektion, abgerufen am 14. Januar 2025.
  3. IUCN (Publisher) (1960): Seventh General Assembly Proceedings. IUCN, Brüssel. S. 154.
  4. IUCN (Publisher) (1964): Eighth General Assembly Proceedings. IUCN, Morges. S. 130.
  5. Cites: Das Washingtoner Artenschutzabkommen. In: Spiegel Online. 20. August 2001, abgerufen am 14. Dezember 2014. 
  6. https://cites.org/eng/disc/bonn.php abgerufen am 25. November 2022.
  7. Appendices I, II and III, valid from 25 November 2024. Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, abgerufen am 14. Januar 2025.
  8. Vorbehalte zu CITES-gelisteten Arten www.bmlfuw.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015.
  9. Wijnstekers, W. (2011): The Evolution of CITES - 9th edition. International Council for Game and Wildlife Conservation Seite 435.
  10. Notification No.2015/012 www.cites.org, abgerufen am 31. Juli 2015.
  11. Nationale Kontakte der Mitgliedsstaaten www.cites.org, abgerufen am 10. August 2015.
  12. Beschlagnahmungen in Österreich www.bmlfuw.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015.
  13. Doch keine Ausnahme für Heringshaie Tagesschau vom 25. März 2010 über die Artenschutzkonferenz in Katar
  14. Michael Casey: Japans Triumph über den Artenschutz. In: Handelsblatt online. 25. März 2010, archiviert vom Original am 6. Juni 2010; abgerufen am 14. Dezember 2014. 
  15. WWF zur Wildereikrise
  16. Till Fähnders, Bangkok: In die Haifischflossensuppe gespuckt. In: FAZ.net. 14. März 2013, abgerufen am 14. Dezember 2014. 
  17. nabu.de: www.nabu.de
  18. Cites-Konferenz: Japan und China scheitern mit Vorstoß gegen Hai-Schutz. In: Spiegel Online. 14. März 2013, abgerufen am 14. Dezember 2014. 
  19. Ergebnisse von CoP16 (Memento vom 10. April 2016 im Internet Archive) www.bmlfuw.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015.
  20. http://www.wwf.de/2013/maerz/historische-ergebnisse-in-bangkok/. WWF Deutschland, 14. März 2013, abgerufen am 29. April 2016. 
  21. CITES: Pressemitteilung der Ergebnisse der CoP17 (englisch).
  22. CITES: Übersicht über die Entscheidungen der CoP18 (englisch).
  23. Arbeitsgruppe „Großkatzen“ des Washingtoner Artenschutzübereinkommen, abgerufen am 9. Oktober 2019 in Vier-pfoten.de.
  24. https://cites.org/eng/cop19 abgerufen am 24. November 2022.
  25. Neue CITES-Listungen treten in Kürze in Kraft – Was ist zu beachten? vom 15. Februar 2023 Bundesamt für Naturschutz, abgerufen am 14. Januar 2025.
  26. Katharina James, dal: Cites-Konferenz in Panama: Artenkonferenz vereinbart besseren Schutz für 44 Schildkrötenarten. In: zeit.de. 24. November 2022, abgerufen am 27. Januar 2024.  abgerufen am 25. November 2022.
  27. KurZfASsung. Verena Diersch: Artenschutz – Was kümmert uns das Schuppentier? Universität Köln. Politikwissenschaft. 2016.
  28. Bußgelder. Bundesamt für Naturschutz, abgerufen am 14. Januar 2025.
  29. fhaacker: Namibia: Scharfe Kritik am CITES-System. In: Jagen Weltweit. 23. November 2020, abgerufen am 23. August 2021 (deutsch). 
  30. Der Spiegel: Cites-Konferenz in Genf: Vier gute Nachrichten für den Artenschutz. Abgerufen am 23. August 2021. 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Werk): GND: 4242663-7 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: n80017747 | VIAF: 175384421

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 08:23

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Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora kurz CITES deutsch Ubereinkommen uber den internationalen Handel mit gefahrdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen ist eine internationale Konvention die einen den internationalen Handel mit den in ihren Anhangen gelisteten Tieren und Pflanzen verbietet oder einschrankt wenn dieser nicht nachhaltig ist Die Konvention wird nach dem Ort der Erstunterzeichnung am 3 Marz 1973 in Washington D C auch Washingtoner Artenschutzubereinkommen WA genannt CITES greift nicht in die Souveranitat eines Staates ein d h die rechtliche Umsetzung und der Vollzug obliegen jedem Mitgliedstaat Ubereinkommen uber den internationalen Handel mit gefahrdeten Arten freilebender Tiere und PflanzenKurztitel Washingtoner ArtenschutzubereinkommenTitel engl Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and FloraAbkurzung CITESDatum 3 Marz 1973Inkrafttreten 1 Juli 1975Fundstelle cites org Bonn Amdt Gaborone Amdt Vertragstyp Multinational UNO Rechtsmaterie NaturschutzUnterzeichnung 185Ratifikation 185Deutschland Rat 20 Juni 1976 i K 20 Juni 1976 Bonn 1987 Garb 1985 Liechtenstein Acc 30 November 1979 i K 28 Feb 1980 Bonn 1987 Garb 2000 Osterreich Acc 27 Jan 1982 i K 28 Feb 1980 Bonn 1987 Garb 1985 Schweiz Rat 9 Juli 1974 i K 1 Juli 1975 Bonn 1987 Garb 1994 Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung Anfang 2025 regelte das Abkommen den Handel mit Wildtieren die insgesamt 6 600 Tierarten angehoren sowie den kommerziellen Handel mit uber 34 000 Pflanzenarten Das Sekretariat von CITES hat seinen Sitz in Genf es wird von UNEP dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen bereitgestellt GeschichteCITES Teilnehmerstaaten Eine Vorganger Konvention das Londoner Artenschutzabkommen von 1933 das von neun Staaten unterzeichnet worden war bezog sich hauptsachlich auf Grosswildarten Afrikas insgesamt 42 Arten 1960 wurde von der IUCN in der siebten Generalversammlung gefordert dass alle Staaten Importbestimmungen fur gefahrdete Pflanzen und Tiere in Abstimmung mit den Exportbestimmungen der Ursprungslander erlassen sollen um die Gefahrdung von Arten durch den Handel zu minimieren Dies wurde von den Staaten als zu komplex abgelehnt Als Alternative wurde 1964 eine Konvention mit internationalen Genehmigungsstandards vorgeschlagen von dieser Resolution leitet sich auch der Name von CITES ab 1971 war der Text nach mehreren Entwurfen so weit uberarbeitet dass 39 Regierungen und 18 Nichtregierungsorganisationen NGO der Unterzeichnung zustimmten Die Stockholmer Umweltkonferenz von 1972 trug weiter zur Realisierung bei und die USA luden zur Grundungskonferenz ein der 80 Staaten beiwohnten Das am 3 Marz 1973 unterzeichnete Ubereinkommen von Washington trat fur die ersten Mitgliedslander am 1 Juli 1975 in Kraft Die ersten funf Lander die das Abkommen ratifiziert haben waren die USA Nigeria die Schweiz Tunesien und Schweden Das erste Land aus der Europaischen Gemeinschaft EG das das Abkommen ratifizierte war die Bundesrepublik Deutschland und zwar zum 20 Juni 1976 Die DDR hatte bereits ein halbes Jahr zuvor unterzeichnet Am 2 Januar 2025 ist das Ubereinkommen fur das nun 185 Mitglied Turkmenistan in Kraft getreten Das Abkommen wurde zweimal erweitert diese Anderungen gelten nur fur Staaten die diese akzeptieren oder nach dem Inkrafttreten der Anderungen beigetreten sind Am 22 Juni 1979 wurde in Bonn die Erweiterung des Artikels XI vorgeschlagen Bonn amendment die die Annahmen von Finanzierungsmassnahmen ermoglicht Das Bonn amendment wurde 1987 von ausreichend Mitgliedsstaaten unterzeichnet und bisher Stand November 2022 von 150 von 183 Mitgliedslandern akzeptiert Am 30 April 1983 wurde in Gaborone die Erweiterung des Artikels XXI beschlossen Gaborone amendment die es regionalen Zusammenschlussen von Nationalstaaten wie z B der EU erlaubt der Konvention beizutreten Die Erweiterung trat am 23 November 2013 in Kraft die Europaische Union ist CITES am 9 April 2015 beigetreten Mit der Resolution A RES 68 205 erklarte die 68 Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen UNGA am 20 Dezember 2013 den 3 Marz zum internationalen Tag des Artenschutzes der seit 2014 weltweit begangen wird RegelungsgehaltVom Zoll beschlagnahmte Elefantenfusse im Deutschen Zollmuseum Hamburg Das Ubereinkommen regelt den Handel mit geschutzten Tier und Pflanzenarten Die Arten die geschutzt werden sind trotz des Namens und des Ursprunges der Konvention unabhangig von der Roten Liste der IUCN Die Liste der geschutzten Arten ist in den Anhangen der Konvention zu finden und wird von den Mitgliedstaaten auf den Vertragsstaatenkonferenzen bestimmt Im Januar 2025 beinhaltete das Abkommen die wild lebenden Vertreter von insgesamt 6 600 Tierarten und 34 300 Pflanzenarten Der internationale Handel mit toten oder lebendigen Individuen dieser Spezies sowie deren Teilen ist in Abhangigkeit vom entsprechenden Anhang I II III und den dort genannten Bemerkungen geregelt Zu den Produkten die durch die Totung der Tiere oder Pflanzen gewonnen werden zahlen Elfenbein Kaviar Arzneimittel insbesondere in der Traditionellen chinesischen Medizin oder praparierte Exemplare Je nach Anhang sind Ausfuhr oder Einfuhrgenehmigungen notwendig die bestimmte Anforderungen erfullen mussen Anhange Fur die Einhaltung des Abkommens sind die Staaten selbst zustandig die in der Regel ihre Zollbehorden damit beauftragen u a Hafen und Flughafen zu uberwachen und geschmuggelte Tiere Pflanzen oder deren Produkte beschlagnahmt Die Tiere werden anschliessend der zustandigen Naturschutzbehorde ubergeben Die strafrechtliche Verfolgung kann zusatzlich zum Artenschutz Anklagepunkte gegen Verstosse des Tierschutzes sowie der Transportbestimmungen beinhalten Anhang I Die Regelungen fur Anhang I sind in Artikel III der Konvention festgehalten Fur diese stark vom globalen Handel bedrohten Arten gibt es ein Verbot des kommerziellen Handels fur Individuen die aus der Wildnis kommen Handel mit Nachzuchten oder nicht kommerzieller Handel sind moglich sofern keine Gefahrdung fur den Fortbestand der Art besteht und nationale Gesetze eingehalten werden Es sind Ausfuhr und Einfuhrgenehmigungen notwendig Zu den gelisteten Arten gehoren z B alle Walarten alle Meeresschildkroten einige Affenarten einige Baren und Katzenarten bestimmte Papageien Greifvogel Eulen und Kraniche verschiedene Landschildkrotenarten und Krokodile mehrere Schlangenarten sowie verschiedene Kakteen und Orchideenarten Anhang II Die Regelungen fur Anhang II sind in Artikel IV der Konvention festgehalten Bei den in Anhang II gelisteten Arten ist ein kommerzieller internationaler Handel erst nach einer Unbedenklichkeitsprufung des Ausfuhrstaates moglich Vorher muss nachgewiesen werden dass der Handel den Fortbestand der Art nicht gefahrdet Die zustandige Behorde muss in solchen Fallen ein Monitoring durchfuhren und Massnahmen beschliessen die eine nachhaltige Nutzung ermoglichen bevor die verpflichtende Ausfuhrgenehmigung erstellt wird Zu den gelisteten Arten gehoren u a alle Affen Baren und Katzen sowie Reptilien einschliesslich samtlicher Landschildkroten und Warane zahlreicher Krokodile und Schlangen Neben bekannteren Tierarten wie Greifvogeln sind auch weniger bekannte Fisch und Gliederfusserarten gelistet die als Haustiere in Aquarien und Terrarien gehalten verzehrt als Schadlinge verfolgt oder als Zutaten fur Arzneimittel verwendet werden Ausserdem werden im Anhang II alle Orchideen zahlreiche Kakteen und weitere Pflanzen aufgefuhrt die nicht schon im Rahmen von Anhang I geschutzt werden Anhang III Die Regelungen fur Anhang III sind in Artikel V der Konvention festgehalten Die entsprechenden Arten werden in Kombination mit einem Land gelistet Nur das genannte Land kann die Art in den Anhang III aufnehmen dazu ist keine Entscheidung der Vertragsstaatenkonferenz notwendig Individuen oder entsprechende Produkte aus dem genannten Land benotigen eine Ausfuhrgenehmigung aus anderen Landern ist ein Herkunftszertifikat notwendig Vorbehalte Jeder Mitgliedsstaat kann die Listung einzelner Arten ablehnen und einen Vorbehalt anmelden die Listung oder Dokumentpflicht ist dann fur diesen Staat nicht gultig Ein Vorbehalt kann jederzeit zuruckgezogen werden Fur die Anmeldung von Vorbehalten gibt es vor allem drei Grunde politischer Unwille auf Grund von wirtschaftlichen Interessen Ablehnung der biologischen Grundlagen Nicht Erfullung der Kriterien und mehr Zeit um die rechtlichen Vorgaben umzusetzen So hat Kanada nach der Vertragsstaatenkonferenz 2013 einen Vorbehalt gegen alle neuen Listungen eingelegt um mehr Zeit zu haben diese in nationales Recht umzusetzen Verhaltnis zu anderen Konventionen CITES greift nicht in die Verpflichtungen von Staaten ein die durch andere Konventionen entstehen z B die CBD Artikel XIV Wenn moglich wird eine Zusammenarbeit mit allen relevanten Konventionen angestrebt In der Hierarchie der Rechtsnormen ist bei internationalen Konventionen das Datum des Inkrafttretens relevant Da das Internationale Ubereinkommen zur Regelung des Walfangs alter ist sind alle CITES Entscheidungen im Einklang mit dieser Konvention So kann die Vertragsstaatenkonferenz z B nicht das internationale Moratorium des Walfleischhandels aufheben Umsetzung und VollzugDa CITES nicht in die Souveranitat der Nationalstaaten eingreift sind diese fur Umsetzung und Vollzug verantwortlich Artikel VIII Das Sekretariat kann lediglich Empfehlungen aussprechen Das Sekretariat spricht z B Empfehlungen fur ein Handelsverbot mit CITES relevanten Arten aus um Staaten zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten zu bringen In der Europaischen Union wird CITES durch die EU Artenschutzverordnung umgesetzt Soweit darin teils strengere Regelungen sind sind sie CITES konform strenger Als Verordnung gilt die Verordnung EG Nr 338 97 direkt in allen EU Mitgliedstaaten strengere Regelungen und die Sanktionen werden aber in nationalen Bestimmungen geregelt In Deutschland sind dies das Bundesnaturschutzgesetz und z T die Bundesartenschutzverordnung In Osterreich ist es das Artenhandelsgesetz ArtHG2009 Der nationale Vollzug des Abkommens erfolgt in einer Managementbehorde die dem CITES Sekretariat bekannt gegeben werden muss In Deutschland ist dies das Bundesamt fur Naturschutz in Osterreich das Bundesministerium fur Klimaschutz Umwelt Energie Mobilitat Innovation und Technologie und in der Schweiz das Bundesamt fur Lebensmittelsicherheit und Veterinarwesen BLV Die Managementbehorde wird von ebenfalls bekannt gegebenen wissenschaftlichen Behorden unterstutzt Die Anzahl der wissenschaftlichen Behorden ist nicht begrenzt Sicherstellungen Vom Zoll beschlagnahmter Schlangenschnaps Die Sicherstellungen erfolgen wie bei illegalem Handel ublich vor allem durch den Zoll Eingezogen werden dabei alle gelisteten Arten und deren Produkte die ohne oder mit falschen Papieren gehandelt werden Ein Besitzer benotigt diese Genehmigungen allerdings auch im Inland um gegebenenfalls den legalen Besitz nachweisen zu konnen Hauptsachlich beschlagnahmt werden bei den Pflanzen u a lebende Kakteen und Orchideen sowie Medikamente die geschutzte Arten enthalten bei Tieren unter anderem Schnecken Muscheln Reptilien leder und Korallen VertragsstaatenkonferenzAuf regelmassigen Tagungen der Vertreter der Unterzeichnerstaaten Conference of the Parties werden die geltenden Regelungen uberpruft und Antrage auf weitere Handelsregelungen diskutiert Jeder Mitgliedsstaat hat bei den Abstimmungen eine Stimme und fur eine Abstimmung ist die Anwesenheit von 50 der akkreditierten Mitgliedslander notwendig Je nach Art des Antrages sind unterschiedliche Mehrheiten gultig z B wird fur die Anderung der Agenda eine einfache Mehrheit benotigt und fur die Anderung der Anhange eine 2 3 Mehrheit Als Prinzip von CITES wird allerdings eine Entscheidung per Konsens angestrebt Die Europaische Union tritt auch schon vor ihrem offiziellen Beitritt bei den Vertragsstaatenkonferenz als eine Einheit auf Konnen sich die EU Mitgliedsstaaten nicht auf eine gemeinsame Position Zustimmung oder Ablehnung eines Antrages einigen enthalten sich alle EU Lander bei der Abstimmung 15 Tagung in Doha 2010 Zur 15 Tagung der Konferenz der Unterzeichnerstaaten CoP15 in Doha Katar vom 13 25 Marz 2010 kamen mehr als 2 000 Delegierte aus 175 Landern Die Teilnehmer konnten beim Verbot des Handels mit Blauflossen Thunfisch bis zur Erholung der Bestande dem Handel mit Eisbarfellen und den Schutz verschiedener Haiarten wie Hammerhai und Dornhai von denen einige Produkte unter den Bezeichnungen Schillerlocke Kalbsfisch Seeaal oder Seestor auch in Europa im Handel sind keine Einigung erzielen Ein Verbot des Handels mit dem Fleisch des Heringshais wurde zunachst beschlossen am letzten Tag der Konferenz aber wieder zuruckgenommen Das Handelsverbot fur Elfenbein wurde verlangert 16 Tagung in Bangkok 2013 Vom 3 bis 14 Marz 2013 zum 40 Jahrestag des Washingtoner Artenschutzubereinkommens fand in Bangkok die 16 CITES Konferenz statt an der uber 2000 Delegierte aus 177 Landern teilnahmen Viel beachtete Themen waren dabei unter anderem der Schutz von Elefanten und Nashornern vor der zunehmenden Wilderei der Schutz gefahrdeter Haiarten seltener Tropenholzer und einiger Amphibien und Reptilien Die Elefanten und Rhinowilderei nahm in den letzten Jahren mit einem Anstieg von rund 5000 bei der Nashornwilderei mit neuen Hochststanden bei der illegalen Jagd auf Elefanten sowie mit zunehmender Professionalisierung und Militarisierung der Wilderer bisher ungekannte Ausmasse an Der Bestand vieler Haiarten ist insbesondere durch den wachsenden Wohlstand in einigen asiatischen Staaten bedroht wo Haifischflossensuppe als Delikatesse und ihr Verzehr als Statussymbol gilt Jahrlich werden daher bis zu 100 Millionen Tiere gehandelt Die Europaische Union setzte sich auf der Konferenz der Unterzeichnerstaaten CoP16 daher unter anderem fur die Aufnahme des Heringshais in Anhang II des Abkommens ein Der Antrag wurde gemeinsam mit den USA Brasilien Kolumbien und Agypten eingereicht die sich ihrerseits fur eine Aufnahme einiger Haiarten wie dem Weissspitzen Hochseehai verschiedener Hammerhaiarten sowie einiger Rochenarten wie dem Mantarochen einsetzten Trotz des Widerstandes von China und Japan wurden Heringshai Weissspitzen Hochseehai drei Hammerhaiarten und Mantas mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit in Anhang II des Artenschutzabkommens aufgenommen Japan und China hatten argumentiert dass durch die Listung der illegale Handel zunehmen konnte und die Identifizierung der Arten im Handel schwierig ist Wie schon 2010 wurde intensiv uber eine Hochlistung des Eisbaren von Anhang II in Anhang I diskutiert Die Mitgliedsstaaten kamen mehrheitlich zu dem Schluss dass der bestehende Handel sehr gering ist und die grosste Gefahr fur den Fortbestand der Art der Habitatverlust und nicht der Handel ist Die Kriterien fur eine Listung in Anhang I statt Anhang II sind daher nicht gegeben Ein wichtiges Thema war die Transparenz bei Abstimmungen Bei der Vertragsstaatenkonferenz 1994 wurde festgelegt dass der Antrag auf eine geheime Abstimmung nur 10 Ja Stimmen benotigt Beide Antrage einer von Mexiko und Chile der andere von der EU dies zu andern wurden abgelehnt Die Befurworter der 10 Stimmen Regel argumentieren dies ermoglicht vor allem kleineren Staaten im Sinne der nationalen Interessen zu stimmen Die Gegner argumentieren dass die Regelung den Delegierten erlaubt sich der Verantwortung gegenuber den Staatsburgern zu entziehen Die auf der CoP16 erzielten Ergebnisse werden von den Beteiligten sowie von Naturschutzorganisationen insgesamt als grosser Erfolg fur den Artenschutz angesehen 17 Tagung in Johannesburg 2016 Aufgrund der Beschlusse 17 Konferenz der Vertragsstaaten CoP17 wurden weitere hunderte Tier und Pflanzenarten der Handelskontrolle eingegliedert darunter einige Holzarten Palisander Bubinga Grenadill sowie Haie und Rochen Einzelne Arten wurden von Anhang I in Anhang II herabgestuft Kap Bergzebra einige Krokodile Waldbison Umgekehrt wurde der Schutz fur z B Afrikanische Graupapageien Afrikanischen Lowen Gepard Pangolin oder Nashorn verscharft Daruber hinaus fasste die Konferenz erstmals Resolutionen und Beschlusse zu Korruption Cyber Kriminalitat Strategien zur Reduzierung der Nachfrage illegal gehandelter Arten sowie zur Einbindung von Jugendlichen oder landlicher Bevolkerung in den Artenschutz Erstmals war die Europaische Union als stimmberechtigtes Mitglied beteiligt 18 Tagung in Genf 2019 Die Gattung der Moschusschildkroten zu denen auch die in der Aquaristik beliebte Kleine Moschusschildkrote zahlt wurde 2022 neu aufgenommen Vom 17 bis 28 August 2019 fand in Genf die 18 Konferenz der Vertragsstaaten CoP18 statt Dabei wurde eine Arbeitsgruppe fur Grosskatzen mit dem Ziel der Arterhaltung ins Leben gerufen 19 Tagung in Panama Stadt 2022 In Ciudad de Panama fand vom 14 bis 25 November 2022 die 19 Konferenz der Vertragsstaaten CoP19 statt Von den 184 vertretenen Staaten hatten 170 insgesamt 2 500 Delegierte geschickt die sich auch auf die Aufnahme von ganzen Familien und Gattungen bestimmter Arten einigten Zu den neu erganzten Arten zahlen neben tropischen Holzarten und der Gattung der medizinisch genutzten Rosenwurzgewachse auch kommerziell genutzte Fischarten einschliesslich des Blauhais sowie Reptilien z B die Grune Wasseragame Amphibien sowie eine Reihe tropischer Holzarten Ausserdem wurde der internationalen Handel fur 44 gefahrdete Schildkrotenarten stark beschrankt oder verboten Die EU hatte zunachst versucht die Liste der zu schutzenden Erd und Klappschildkroten zu kurzen wurde jedoch uberstimmt Insgesamt wurden 460 Arten neu in das Abkommen aufgenommen darunter einige die als Heimtiere gehalten werden KritikDiese Schlangen wurden 2012 vom United States Fish and Wildlife Service entdeckt und beschlagnahmt Obwohl die Umsetzung der in CITES zusammengefuhrten Regelungen fur die Mitgliedstaaten verbindlich ist halten sich Vertragsstaaten nicht an die Regelungen Besonders bekannt wurden die Ausnahmen beim Walfang der in Japan Norwegen und Island nach eigenen Angaben zu wissenschaftlichen Zwecken weiterhin betrieben wird Verena Diersch von der Uni Koln merkte 2016 an dass trotz der Verscharfung der Artenschutzregelungen die Wilderei weiterhin auf dem Vormarsch sei Kontrolle und Sanktionierung von nationaler Schutzpolitik ist fur CITES nicht moglich Die Hohe der verhangten Bussgelder wird organisierte Schmuggler nicht abschrecken Das Bundesamt fur Naturschutz hat einige der 2022 nach CITES verhangten Strafen offentlich gemacht Die hochste Strafe fur 100 tote Schmetterlinge Trogonoptera brookiana lag lediglich bei 5 000 Euro Staaten auf deren Gebiet grosse Wildtierpopulationen leben forderten in der Vergangenheit partielle Lockerungen von CITES Handelsverboten 2019 beantragten die funf Lander des sudlichen Afrikas Angola Botswana Namibia Sambia und Simbabwe das weltweite Verbot des Elfenbeinhandels fur ihre Lander aufzuheben In den Landern leben zwei Drittel der Elefanten Afrikas Namibia argumentierte die Elefanten Population in den Landern sei gesund und wachse weiter an Die Mehrheit der Unterzeichnerstaaten auf der CITES Vollversammlung 2020 sprach sich jedoch gegen jede Lockerung aus Siehe auchIUCN Liste internationaler Umweltabkommen Liste der Kakteenarten im Anhang I des Washingtoner Artenschutz Ubereinkommens Tag des ArtenschutzesLiteraturText der CITES Konvention englisch Siehe auch Aktuelle Dokumente der CITES englisch franzosisch und spanisch Bildergalerie der bedrohten Arten in der CITES Konvention englisch Geschichtliche Entwicklung der Listung und des Status von Arten in der CITES Konvention englisch WeblinksAusfuhrliche Informationen zum Washingtoner Artenschutzubereinkommens auf den Seiten des deutschen Bundesamts fur Naturschutz Vollzug des Artenschutz Abkommens CITES Informationsseite des schweizerischen Bundesamts fur Lebensmittelsicherheit und Veterinarwesen Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz Artenschutzdatenbank Chronologische Liste von Zeichnerstaaten englisch Artenschutz im Urlaub Informationen des Zolls TRAFFIC gemeinsames Artenschutzprogramm von WWF und Weltnaturschutzunion IUCN englisch 1 Reference Guide to the European Union Wildlife Trade Regulations Publications Office of the European Union Luxembourg 2010 ISBN 978 92 79 15148 4EinzelnachweiseList of Contracting Parties In www cites org Abgerufen am 5 Juli 2025 englisch Allgemeine Informationen Rechtliche Grundlagen Das Washingtoner Artenschutzubereinkommen WA Generalzolldirektion abgerufen am 14 Januar 2025 IUCN Publisher 1960 Seventh General Assembly Proceedings IUCN Brussel S 154 IUCN Publisher 1964 Eighth General Assembly Proceedings IUCN Morges S 130 Cites Das Washingtoner Artenschutzabkommen In Spiegel Online 20 August 2001 abgerufen am 14 Dezember 2014 https cites org eng disc bonn php abgerufen am 25 November 2022 Appendices I II and III valid from 25 November 2024 Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora abgerufen am 14 Januar 2025 Vorbehalte zu CITES gelisteten Arten www bmlfuw gv at abgerufen am 31 Juli 2015 Wijnstekers W 2011 The Evolution of CITES 9th edition International Council for Game and Wildlife Conservation Seite 435 Notification No 2015 012 www cites org abgerufen am 31 Juli 2015 Nationale Kontakte der Mitgliedsstaaten www cites org abgerufen am 10 August 2015 Beschlagnahmungen in Osterreich www bmlfuw gv at abgerufen am 31 Juli 2015 Doch keine Ausnahme fur Heringshaie Tagesschau vom 25 Marz 2010 uber die Artenschutzkonferenz in Katar Michael Casey Japans Triumph uber den Artenschutz In Handelsblatt online 25 Marz 2010 archiviert vom Original am 6 Juni 2010 abgerufen am 14 Dezember 2014 WWF zur Wildereikrise Till Fahnders Bangkok In die Haifischflossensuppe gespuckt In FAZ net 14 Marz 2013 abgerufen am 14 Dezember 2014 nabu de www nabu de Cites Konferenz Japan und China scheitern mit Vorstoss gegen Hai Schutz In Spiegel Online 14 Marz 2013 abgerufen am 14 Dezember 2014 Ergebnisse von CoP16 Memento vom 10 April 2016 im Internet Archive www bmlfuw gv at abgerufen am 31 Juli 2015 http www wwf de 2013 maerz historische ergebnisse in bangkok WWF Deutschland 14 Marz 2013 abgerufen am 29 April 2016 CITES Pressemitteilung der Ergebnisse der CoP17 englisch CITES Ubersicht uber die Entscheidungen der CoP18 englisch Arbeitsgruppe Grosskatzen des Washingtoner Artenschutzubereinkommen abgerufen am 9 Oktober 2019 in Vier pfoten de https cites org eng cop19 abgerufen am 24 November 2022 Neue CITES Listungen treten in Kurze in Kraft Was ist zu beachten vom 15 Februar 2023 Bundesamt fur Naturschutz abgerufen am 14 Januar 2025 Katharina James dal Cites Konferenz in Panama Artenkonferenz vereinbart besseren Schutz fur 44 Schildkrotenarten In zeit de 24 November 2022 abgerufen am 27 Januar 2024 abgerufen am 25 November 2022 KurZfASsung Verena Diersch Artenschutz Was kummert uns das Schuppentier Universitat Koln Politikwissenschaft 2016 Bussgelder Bundesamt fur Naturschutz abgerufen am 14 Januar 2025 fhaacker Namibia Scharfe Kritik am CITES System In Jagen Weltweit 23 November 2020 abgerufen am 23 August 2021 deutsch Der Spiegel Cites Konferenz in Genf Vier gute Nachrichten fur den Artenschutz Abgerufen am 23 August 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4242663 7 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n80017747 VIAF 175384421

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