Die Wechselbürgschaft auch Wechselaval ist die Übernahme der wechselrechtlichen Haftung durch den Wechselbürgen für die
Wechselbürgschaft

Die Wechselbürgschaft (auch Wechselaval) ist die Übernahme der wechselrechtlichen Haftung durch den Wechselbürgen für die Zahlung der Wechselsumme aus einem Wechsel, die zu einer Mithaftung des Wechselbürgen für einen anderen Wechselverpflichteten (Bezogener, Aussteller oder Indossant) führt.
Rechtsfragen
Die Wechselbürgschaft („Wechselaval“) ist in den Art. 30 ff. des Wechselgesetzes (WG) vom 21. Juli 1933 (RGBl. I, S. 399) geregelt. Danach muss die Bürgschaft auf dem Wechsel oder dessen Anhang in Schriftform durch eigenhändige Unterschrift angebracht werden (Art. 31 WG). Üblicherweise erfolgt dies durch Hinzusetzen der Worte „als Bürge“, „per Aval“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung. Nicht erforderlich ist, dass die Wechselbürgschaft aussagt, für wen sie übernommen wird (Art. 31 Abs. 4 WG). Die bloße Unterschrift ohne Zusatz auf der Vorderseite des Wechsels gilt dann unwiderlegbar als Bürgschaft für den Aussteller (Art. 31 Abs. 3 WG). Die bloße Unterschrift auf der Rückseite des Wechsels gilt hingegen als Blankoindossament (Art. 13 Abs. 2 WG). Die Entstehung der Avalhaftung setzt einen schuldrechtlichen Begebungsvertrag voraus. Ein Wechselbürge haftet in gleicher Weise wie derjenige, für den er sie übernommen hat. Wird der Wechselbürge in Anspruch genommen, so erwirbt er die Ansprüche aus dem Wechsel kraft Gesetzes (Legalzession; Art. 32 WG).
Zwischen der Wechselbürgschaft und der Bürgschaft des BGB bestehen außer der Bezeichnung und dem Sicherungszweck keine weiteren Gemeinsamkeiten. Sie ist ein wechselrechtlicher Haftungsbeitritt eigener Art. Anders als der Bürge einer Bürgschaft haftet der Wechselbürge gesamtschuldnerisch neben den übrigen Wechselverpflichteten, wobei seine Haftung selbständig neben die Hauptverbindlichkeit tritt und von deren Bestand inhaltlich unabhängig ist (Art. 47 WG). Zudem haftet der Wechselbürge, ohne dass ihm die Einrede der Vorausklage oder sonstige materielle Einreden des Hauptschuldners zustehen. Die Wechselbürgschaft ist – im Gegensatz zur Bürgschaft – nur formell akzessorisch, da der Wechselbürge nur dann nicht haftet, wenn die Hauptschuld wegen eines Formfehlers nichtig ist (Art. 32 Abs. 2 WG).
Wirtschaftliche Bedeutung
Die Wechselbürgschaft ist in Deutschland selten, beweist sie doch, dass der aus ihr begünstigte Wechselbeteiligte (der Avalat) keine einwandfreie Bonität besitzt. Sie findet heute fast ausschließlich nur noch in Form des so genannten Bankavals im Handelsverkehr Anwendung. Dabei übernimmt ein Kreditinstitut die Bürgschaft für einen Wechselschuldner gegen eine Gebühr (die Avalprovision). Die Bürgschaft einer Bank dient der Bonitätsverbesserung eines Wechsels und ist eine Kreditleihe. Diese Wechselbürgschaft gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz zu den Bankgeschäften. Für die Bank handelt es sich dabei um eine so genannte Eventualverbindlichkeit, da eine Zahlungsverpflichtung (Verbindlichkeit) erst im Falle der Inanspruchnahme der bürgenden Bank entsteht. Die Wechselbürgschaft kommt heute im Bankwesen lediglich noch im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung vor (siehe Akzeptierungsakkreditiv, Dokumente gegen Akzeptierung eines Wechsels).
International
In Österreich ist die in Art. 32 Wechselgesetz (Österreich) geregelte Wechselbürgschaft im Unterschied zur Bürgschaft bürgerlichen Rechtes nicht akzessorisch. Dies bedeutet nicht, dass die Haftung des Wechselbürgen vom Bestehen einer Hauptschuld gänzlich unabhängig ist, sondern nur, dass die Verpflichtungserklärung des Wechselbürgen auch dann gültig ist, wenn die Verbindlichkeit, für die sich der Wechselbürge verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist. Sie kommt insbesondere dann häufiger vor, wenn mittelständische Exporteure einen Exportkredit benötigen. Dann haftet im Rahmen der Wechselbürgschaft die Republik Österreich für einen Bankkredit der Hausbank an den Exporteur. Die Hausbank wiederum kann sich bei der Oesterreichischen Kontrollbank auf Basis der Wechselbürgschaft günstig refinanzieren.
In der Schweiz ist die Wechselbürgschaft in Art. 1020 ff. OR geregelt, wobei die Angabe, für wen die Wechselbürgschaft geleistet wird, keine ausdrückliche zu sein braucht. Die Vorschriften des OR sind deckungsgleich mit den Art. 30–32 des deutschen Wechselgesetzes.
Siehe auch
- Handelswechsel
- Wechselreiterei
- Akzeptkredit
- Diskontkredit
Einzelnachweise
- BGH WM 1978, 83, 85
- Lutz Sedatis, Einführung in das Wertpapierrecht, 1988, S. 125
- Wolfgang Zöllner, Wertpapierrecht, 14. Auflage 1987, S. 119
- BaFin, 8. Januar 2009, Hinweise zum Tatbestand des Garantiegeschäfts
- OGH, Urteil vom 5. April 1967, Az.: 3Ob7/67
- Ulrike Zabini/OeKB-Exportakademie, November 2012, Wechselbürgschaften, S. 3 ff. ( des vom 28. Dezember 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 342 kB)
- Bundesgericht, Urteil vom 19. Juni 1951 = BGE 77 II 250
Autor: www.NiNa.Az
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Die Wechselburgschaft auch Wechselaval ist die Ubernahme der wechselrechtlichen Haftung durch den Wechselburgen fur die Zahlung der Wechselsumme aus einem Wechsel die zu einer Mithaftung des Wechselburgen fur einen anderen Wechselverpflichteten Bezogener Aussteller oder Indossant fuhrt RechtsfragenDie Wechselburgschaft Wechselaval ist in den Art 30 ff des Wechselgesetzes WG vom 21 Juli 1933 RGBl I S 399 geregelt Danach muss die Burgschaft auf dem Wechsel oder dessen Anhang in Schriftform durch eigenhandige Unterschrift angebracht werden Art 31 WG Ublicherweise erfolgt dies durch Hinzusetzen der Worte als Burge per Aval oder einer gleichbedeutenden Formulierung Nicht erforderlich ist dass die Wechselburgschaft aussagt fur wen sie ubernommen wird Art 31 Abs 4 WG Die blosse Unterschrift ohne Zusatz auf der Vorderseite des Wechsels gilt dann unwiderlegbar als Burgschaft fur den Aussteller Art 31 Abs 3 WG Die blosse Unterschrift auf der Ruckseite des Wechsels gilt hingegen als Blankoindossament Art 13 Abs 2 WG Die Entstehung der Avalhaftung setzt einen schuldrechtlichen Begebungsvertrag voraus Ein Wechselburge haftet in gleicher Weise wie derjenige fur den er sie ubernommen hat Wird der Wechselburge in Anspruch genommen so erwirbt er die Anspruche aus dem Wechsel kraft Gesetzes Legalzession Art 32 WG Zwischen der Wechselburgschaft und der Burgschaft des BGB bestehen ausser der Bezeichnung und dem Sicherungszweck keine weiteren Gemeinsamkeiten Sie ist ein wechselrechtlicher Haftungsbeitritt eigener Art Anders als der Burge einer Burgschaft haftet der Wechselburge gesamtschuldnerisch neben den ubrigen Wechselverpflichteten wobei seine Haftung selbstandig neben die Hauptverbindlichkeit tritt und von deren Bestand inhaltlich unabhangig ist Art 47 WG Zudem haftet der Wechselburge ohne dass ihm die Einrede der Vorausklage oder sonstige materielle Einreden des Hauptschuldners zustehen Die Wechselburgschaft ist im Gegensatz zur Burgschaft nur formell akzessorisch da der Wechselburge nur dann nicht haftet wenn die Hauptschuld wegen eines Formfehlers nichtig ist Art 32 Abs 2 WG Wirtschaftliche BedeutungDie Wechselburgschaft ist in Deutschland selten beweist sie doch dass der aus ihr begunstigte Wechselbeteiligte der Avalat keine einwandfreie Bonitat besitzt Sie findet heute fast ausschliesslich nur noch in Form des so genannten Bankavals im Handelsverkehr Anwendung Dabei ubernimmt ein Kreditinstitut die Burgschaft fur einen Wechselschuldner gegen eine Gebuhr die Avalprovision Die Burgschaft einer Bank dient der Bonitatsverbesserung eines Wechsels und ist eine Kreditleihe Diese Wechselburgschaft gehort nach 1 Abs 1 Satz 2 Nr 8 Kreditwesengesetz zu den Bankgeschaften Fur die Bank handelt es sich dabei um eine so genannte Eventualverbindlichkeit da eine Zahlungsverpflichtung Verbindlichkeit erst im Falle der Inanspruchnahme der burgenden Bank entsteht Die Wechselburgschaft kommt heute im Bankwesen lediglich noch im Rahmen der Aussenhandelsfinanzierung vor siehe Akzeptierungsakkreditiv Dokumente gegen Akzeptierung eines Wechsels InternationalIn Osterreich ist die in Art 32 Wechselgesetz Osterreich geregelte Wechselburgschaft im Unterschied zur Burgschaft burgerlichen Rechtes nicht akzessorisch Dies bedeutet nicht dass die Haftung des Wechselburgen vom Bestehen einer Hauptschuld ganzlich unabhangig ist sondern nur dass die Verpflichtungserklarung des Wechselburgen auch dann gultig ist wenn die Verbindlichkeit fur die sich der Wechselburge verburgt hat aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist Sie kommt insbesondere dann haufiger vor wenn mittelstandische Exporteure einen Exportkredit benotigen Dann haftet im Rahmen der Wechselburgschaft die Republik Osterreich fur einen Bankkredit der Hausbank an den Exporteur Die Hausbank wiederum kann sich bei der Oesterreichischen Kontrollbank auf Basis der Wechselburgschaft gunstig refinanzieren In der Schweiz ist die Wechselburgschaft in Art 1020 ff OR geregelt wobei die Angabe fur wen die Wechselburgschaft geleistet wird keine ausdruckliche zu sein braucht Die Vorschriften des OR sind deckungsgleich mit den Art 30 32 des deutschen Wechselgesetzes Siehe auchHandelswechsel Wechselreiterei Akzeptkredit DiskontkreditEinzelnachweiseBGH WM 1978 83 85 Lutz Sedatis Einfuhrung in das Wertpapierrecht 1988 S 125 Wolfgang Zollner Wertpapierrecht 14 Auflage 1987 S 119 BaFin 8 Januar 2009 Hinweise zum Tatbestand des Garantiegeschafts OGH Urteil vom 5 April 1967 Az 3Ob7 67 Ulrike Zabini OeKB Exportakademie November 2012 Wechselburgschaften S 3 ff Memento des Originals vom 28 Dezember 2015 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 PDF 342 kB Bundesgericht Urteil vom 19 Juni 1951 BGE 77 II 250Normdaten Sachbegriff GND 4189325 6 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten