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Wettbewerbsbeschränkung ist in der Makroökonomie sowie im Kartell und Wettbewerbsrecht die Einschränkung des Wettbewerbs

Wettbewerbsbeschränkung

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Wettbewerbsbeschränkung ist in der Makroökonomie sowie im Kartell- und Wettbewerbsrecht die Einschränkung des Wettbewerbs auf einem Markt dadurch, dass entweder kein echter Marktwettbewerb stattfindet (Teilmonopol) oder kein Konkurrent vorhanden ist (Monopol).

Allgemeines

Wettbewerbsbeschränkungen sind die freiwillige oder erzwungene Aufhebung, Verhinderung oder Beeinträchtigung der freien Konkurrenz am Markt. Aus der Marktstruktur und der Neigung der Anbieter zur Wettbewerbsbeschränkung ergeben sich erhebliche Nachteile für die Marktstellung des Verbrauchers. Staatliche Wettbewerbspolitik soll in der Marktwirtschaft dafür sorgen, dass der freie Wettbewerb weder durch Angebotsmacht noch durch Nachfragemacht eingeschränkt oder ausgeschaltet wird.

In Deutschland trägt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Rechtsbegriff im Namen. Auch andere EU-Mitgliedstaaten müssen durch EU-Recht mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb schaffen.

Arten

Es wird zwischen staatlichen und privaten Wettbewerbsbeschränkungen unterschieden.

  • Zu den staatlichen Wettbewerbsbeschränkungen zählen Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse, Staatsmonopole durch Staatsunternehmen und Monopolrechte, Subventionen sowie Marktzutrittsschranken. Auch durch Gesetz angeordnete Zwangskartelle stellen eine staatliche Wettbewerbsbeschränkung dar.
  • Zu den privaten Wettbewerbsbeschränkungen gehören Kollusionen, Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen (Preisabsprachen), Unternehmenskonzentrationen sowie Behinderungswettbewerb. Letzterer findet unter anderem statt durch Boykotte oder Niedrigpreisabsprachen und wird gemäß § 4 Nr. 4 UWG als unlauterer Wettbewerb eingestuft. Wettbewerbswidrig ist eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit der Mitbewerber, wenn eine Maßnahme wie die Rufumleitung nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern zweck- und zielgerichtet auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit gerichtet ist.

Keine Wettbewerbsbeschränkung ist das Wettbewerbsverbot im deutschen Arbeitsrecht (etwa aus § 110 GewO), im Handelsrecht bei freien Handelsvertretern (§ 90a HGB) und im Gesellschaftsrecht (z. B. § 112 HGB).

Rechtsfragen

Das GWB untersagt Wettbewerbsbeschränkungen völlig oder unterwirft sie der Kontrolle einer Aufsichtsbehörde wie dem Bundeskartellamt. Wettbewerbsbeschränkungen gibt es durch Kartelle (§ 1 GWB bis § 3 GWB), marktbeherrschende Unternehmen (§ 18 GWB bis § 19a GWB) oder Marktmacht (§ 20 GWB). Die Fusionskontrolle des § 36 GWB führt dazu, dass bei einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs Unternehmenszusammenschlüsse vom Bundeskartellamt zu untersagen sind.

International

Europarechtlich sind nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Verboten ist gemäß Art. 102 AEUV zudem die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

In der Schweiz sind Wettbewerbsbeschränkungen in Art. 5 KG (unzulässige Wettbewerbsabreden) und Art. 7 KG (unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen) ausführlich beschrieben.

Einzelnachweise

  1. Hermann May, Lexikon der ökonomischen Bildung, 2012, S. 704
  2. Günter Petermann, Marktstellung und Marktverhalten des Verbrauchers, 1963, S. 35
  3. Oliver Budzinski/Wolfgang Kerber, Megafusionen, Wettbewerb und Globalisierung, 2003, S. 31 f.
  4. Oliver Budzinski/Wolfgang Kerber, Megafusionen, Wettbewerb und Globalisierung, 2003, S. 34 f.
  5. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, Az.: I ZR 150/07 = GRUR 2010, 13
  6. Carl Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort: Wettbewerbsbeschränkungen, 2000, Sp. 1566
  7. Wolfgang Grill (Hrsg.), Gabler Bank Lexikon: Bank, Börse, Finanzierung, 1996, S. 1701 f.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4138547-0 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 06 Jul 2025 / 02:27

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Wettbewerbsbeschrankung ist in der Makrookonomie sowie im Kartell und Wettbewerbsrecht die Einschrankung des Wettbewerbs auf einem Markt dadurch dass entweder kein echter Marktwettbewerb stattfindet Teilmonopol oder kein Konkurrent vorhanden ist Monopol AllgemeinesWettbewerbsbeschrankungen sind die freiwillige oder erzwungene Aufhebung Verhinderung oder Beeintrachtigung der freien Konkurrenz am Markt Aus der Marktstruktur und der Neigung der Anbieter zur Wettbewerbsbeschrankung ergeben sich erhebliche Nachteile fur die Marktstellung des Verbrauchers Staatliche Wettbewerbspolitik soll in der Marktwirtschaft dafur sorgen dass der freie Wettbewerb weder durch Angebotsmacht noch durch Nachfragemacht eingeschrankt oder ausgeschaltet wird In Deutschland tragt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen GWB den Rechtsbegriff im Namen Auch andere EU Mitgliedstaaten mussen durch EU Recht mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Voraussetzungen fur einen funktionierenden Wettbewerb schaffen ArtenEs wird zwischen staatlichen und privaten Wettbewerbsbeschrankungen unterschieden Zu den staatlichen Wettbewerbsbeschrankungen zahlen Zolle und nichttarifare Handelshemmnisse Staatsmonopole durch Staatsunternehmen und Monopolrechte Subventionen sowie Marktzutrittsschranken Auch durch Gesetz angeordnete Zwangskartelle stellen eine staatliche Wettbewerbsbeschrankung dar Zu den privaten Wettbewerbsbeschrankungen gehoren Kollusionen Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen Preisabsprachen Unternehmenskonzentrationen sowie Behinderungswettbewerb Letzterer findet unter anderem statt durch Boykotte oder Niedrigpreisabsprachen und wird gemass 4 Nr 4 UWG als unlauterer Wettbewerb eingestuft Wettbewerbswidrig ist eine Beeintrachtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmoglichkeit der Mitbewerber wenn eine Massnahme wie die Rufumleitung nicht in erster Linie auf die Forderung des eigenen Wettbewerbs sondern zweck und zielgerichtet auf die Storung der fremden wettbewerblichen Entfaltungsmoglichkeit gerichtet ist Keine Wettbewerbsbeschrankung ist das Wettbewerbsverbot im deutschen Arbeitsrecht etwa aus 110 GewO im Handelsrecht bei freien Handelsvertretern 90a HGB und im Gesellschaftsrecht z B 112 HGB RechtsfragenDas GWB untersagt Wettbewerbsbeschrankungen vollig oder unterwirft sie der Kontrolle einer Aufsichtsbehorde wie dem Bundeskartellamt Wettbewerbsbeschrankungen gibt es durch Kartelle 1 GWB bis 3 GWB marktbeherrschende Unternehmen 18 GWB bis 19a GWB oder Marktmacht 20 GWB Die Fusionskontrolle des 36 GWB fuhrt dazu dass bei einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs Unternehmenszusammenschlusse vom Bundeskartellamt zu untersagen sind InternationalEuroparechtlich sind nach Art 101 Abs 1 AEUV verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen Beschlusse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die den Handel zwischen den EU Mitgliedstaaten zu beeintrachtigen geeignet sind und eine Verhinderung Einschrankung oder Verfalschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken Verboten ist gemass Art 102 AEUV zudem die missbrauchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt durch ein oder mehrere Unternehmen soweit dies dazu fuhren kann den Handel zwischen den EU Mitgliedstaaten zu beeintrachtigen In der Schweiz sind Wettbewerbsbeschrankungen in Art 5 KG unzulassige Wettbewerbsabreden und Art 7 KG unzulassige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ausfuhrlich beschrieben EinzelnachweiseHermann May Lexikon der okonomischen Bildung 2012 S 704 Gunter Petermann Marktstellung und Marktverhalten des Verbrauchers 1963 S 35 Oliver Budzinski Wolfgang Kerber Megafusionen Wettbewerb und Globalisierung 2003 S 31 f Oliver Budzinski Wolfgang Kerber Megafusionen Wettbewerb und Globalisierung 2003 S 34 f BGH Urteil vom 7 Oktober 2009 Az I ZR 150 07 GRUR 2010 13 Carl Creifelds Rechtsworterbuch Stichwort Wettbewerbsbeschrankungen 2000 Sp 1566 Wolfgang Grill Hrsg Gabler Bank Lexikon Bank Borse Finanzierung 1996 S 1701 f Normdaten Sachbegriff GND 4138547 0 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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