Ein Reichsfürst lateinisch princeps regni bzw princeps imperii war im Heiligen Römischen Reich ein Adliger ein Fürst der
Reichsfürst

Ein Reichsfürst (lateinisch princeps regni bzw. princeps imperii) war im Heiligen Römischen Reich ein Adliger, ein Fürst, der ursprünglich sein Lehen nur und unmittelbar vom König bzw. Kaiser erhalten hatte. Es bestand also eine lehnsrechtliche und staatsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Als später auch geistliche Reichsfürsten einzelnen weltlichen Reichsfürsten reichsunmittelbare Herrschaften zu Lehen ausgaben, behielten diese Lehen (als Reichsafterlehen) ihre immediate Qualität.
Zu einem eigenen Stand im Rechtssinne bildete sich der Reichsfürstenstand im Spätmittelalter heraus. Der Titel eines Reichsfürsten und die darin enthaltene Reichsunmittelbarkeit in Verbindung mit fast unbeschränkter Landeshoheit bildeten eine gewisse rechtliche Sicherheit dagegen, dass ein anderer, mächtigerer Adliger einen Fürsten von sich abhängig machte.
Geschichte
Wie es genau zur Herausbildung eines eigenen Fürstenstandes im hochmittelalterlichen Reich kam, ist auf Grund mangelnder Quellenlage oft ungeklärt. In vielen Fällen bildete ausgedehnter Eigenbesitz (Allodien) die Basis der sich bildenden Landesherrschaften. Auch wurde vor der Mitte des 12. Jahrhunderts der Begriff Fürst (lateinisch princeps, „der Erste“) in einem allgemeinen, weitgefächerten Sinne verwendet und bezeichnete hochgestellte Geistliche und Laien, mitunter aber auch Ministeriale. Nach unten war der Begriff nicht genau abgegrenzt. Mit „Fürst“ war eher die soziale als die rechtliche Rolle des so Bezeichneten gemeint.
Ab etwa 1180 (Gelnhäuser Urkunde) blieb der Titel des Fürsten beziehungsweise Reichsfürsten dann aber einem ausgewählten, mit besonderen Vorrechten ausgestatteten Kreis von weltlichen und geistlichen Adligen vorbehalten. Für die Zugehörigkeit zu den weltlichen Reichsfürsten musste die Regalienbelehnung, also die Zuweisung von ursprünglich königlichen Rechten, wie der Erhebung von Zöllen und dem Recht der Münzprägung, durch den König selbst erfolgt sein. Dadurch wurde diesen die dritte der Heerschildstufen im Reichslehnsverband zugewiesen und machte sie zu Teilhabern an der Reichsgewalt. Den ersten Schild hielt der König/Kaiser, den zweiten die Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte/Äbtissinnen. Die Trennlinie verlief somit zwischen dem dritten Schild der weltlichen Fürsten und dem der freien Herren, die den vierten Schild trugen.
Ursprünglich galt für die weltlichen Reichsfürsten auch, dass diese ihr Lehen unmittelbar vom König erhalten haben mussten. Da aber viele weltliche Adlige Reichsabteivogteien als Lehen von geistlichen Fürsten erhalten hatten, wurde wohl mit Rücksicht auf diese auch zugelassen, dass eine lehnsrechtliche Abhängigkeit nicht nur vom Reich, sondern auch von geistlichen Reichsfürsten bestehen durfte. Der Sachsenspiegel wies dementsprechend den weltlichen Fürsten die dritte Stufe der Heerschildfolge zu.
Das Kriterium der Reichsunmittelbarkeit der Lehen war aber für die Erlangung der Reichsstandschaft der späteren Reichsfürsten (und Reichsgrafen) nicht ausreichend, da auch viele Grafen und freie Herren über reichsunmittelbaren Besitz verfügten, der aber den Zugang zum Reichsfürstenstand allein nicht ermöglichte. Deshalb gab es noch weitere landesrechtliche Kriterien, das heißt, der Fürst musste über eine einem Herzogtum ähnliche übergeordnete Gebietsherrschaft über ein Land (fast souveräne Landeshoheit) mit hoher Gerichtsbarkeit verfügen. Seit dem Beginn des 13. Jahrhunderts musste auch eine förmliche Erhebung in den Reichsfürstenstand stattfinden, wie es erstmals im Jahr 1235 bei der Erhebung der welfischen Eigengüter zum Herzogtum Braunschweig-Lüneburg durch Kaiser Friedrich II. erfolgte, wodurch Herzog Otto das Kind zugleich in den Reichsfürstenstand erhoben wurde. Ein weiteres Beispiel ist im Jahr 1292 die Erhebung des hessischen Landgrafen Heinrichs I. in den Reichsfürstenstand. Für die seit alters her als Reichsfürstentümer geltenden Territorien wie die Markgrafschaft Brandenburg oder die Pfalzgrafschaft bei Rhein erfolgten allerdings keine nachträglichen Erhebungen.
Um das Jahr 1190 lassen sich 92 geistliche, aber nur 22 weltliche Adlige, die von 14 Geschlechtern gestellt wurden, ermitteln, die als Reichsfürsten anerkannt waren. Zu den weltlichen Reichsfürsten gehörten der König von Böhmen, die Herzöge des Reiches, die Markgrafen von Brandenburg, Meißen und Namur, der Pfalzgraf bei Rhein, der Landgraf von Thüringen und der Graf von Anhalt. Durch Standeserhebung und Teilung infolge von Erbschaften von Territorien und Aufnahme in den Reichsfürstenstand aus Gewohnheitsrecht wurde das zahlenmäßige Missverhältnis zwischen geistlichen und weltlichen Reichsfürsten bis zum Ende des Mittelalters etwas korrigiert.
Der Prozess der Herausbildung und Ausdifferenzierung der Definition des Reichsfürstenstandes zog sich bis zum 14. Jahrhundert hin.
Ursprüngliche rechtliche Stellung
Die Reichsfürsten genossen, wie auch die Reichsgrafen, viele Vorrechte und Privilegien. Dazu gehörten das Führen des fürstlichen Titels und der fürstlichen Prädikate (beispielsweise die Anrede „Durchlaucht“, lateinisch „illustris“) im offiziellen Schriftverkehr, zeremonielle Ehrenrechte und -ämter und bestimmte Privilegien im gerichtlichen Verfahren.
Als wichtigste dieser Vorrechte besaßen Reichsfürsten besondere Herrschaftsrechte. Dies war zunächst das Recht auf Teilnahme an der Wahl des Königs, das aber bereits 1356 von Kaiser Karl IV. mit der Goldenen Bulle wieder auf einen kleinen Kreis der Reichsfürsten, die Kurfürsten, eingeschränkt wurde. Es verblieb das Recht, Grafen (aber keine Reichsgrafen) und freie Herren ohne Reichsstandschaft als Vasallen zu haben, das Recht zur Einrichtung von Hofämtern sowie die Verfügung über Zoll-, Gerichts- und Münzregalien. Im Gegensatz zu den Reichsgrafen, die sich im Laufe der Zeit in vier Reichsgrafenkollegien gruppierten und über nur vier sogenannte Kuriatstimmen im Reichsfürstenrat verfügten, wurde jedem Zweig der reichsfürstlichen Familien eine Virilstimme zugestanden, die so viel wog wie eine Kuriatstimme. Ab 1582 wurde die Virilstimme an das Territorium gebunden, so dass bei Erbteilungen nicht mehr neue Virilstimmen entstanden. Viele Reichsfürsten verfügten schließlich infolge diverser Erbteilungen und Übernahme geistlicher Fürstentümer während der Reformation über mehrere Virilstimmen.
Reichsfürsten in der Frühen Neuzeit
Nach der Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten die vier Erzbischöfe von Magdeburg, Salzburg, Besançon und Bremen sowie 46 weitere Bischöfe. Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf 33, darunter die beiden Erzbischöfe von Salzburg und Besançon und 22 Bischöfe. Die protestantisch gewordenen Erzbistümer Magdeburg und Bremen und die Bistümer insbesondere im Norden und Nordosten, die zunächst nach der Reformation unter der Herrschaft protestantischer Administratoren standen, waren weitgehend in den Jahrzehnten nach der Reformation bzw. mit Ende des Dreißigjährigen Krieges durch benachbarte Fürsten säkularisiert worden und schieden damit aus dem Stand der geistlichen Reichsfürsten aus. Hinzu kamen Mediatisierungen und das Ausscheiden von Gebieten aus dem Reich. So wurden zum Beispiel die Bistümer Wallis, Genf und Lausanne eidgenössisch und Cambrai, Verdun, Metz und Toul französisch.
Italienische Reichsfürsten
Zu den Reichsfürsten des Mittelalters und der frühen Neuzeit zählten auch die regierenden Häuser in Reichsitalien. Der kaiserliche Besitz, vor allem in Oberitalien, zerfiel seit dem Hochmittelalter in zahlreiche Lehen des Reiches. Darunter waren zehn größere Gebiete und etwa 250 kleinere Lehen. Die Kaiser suchten durch ihre Italienzüge die nicht immer loyalen Fürsten und Stadtstaaten an sich zu binden. Nicht zum Reich gehörten die Republik Venedig, der Kirchenstaat sowie die Königreiche Neapel und Sizilien. Einige Lehen waren zwischen dem Reich und dem Kirchenstaat streitig oder wechselten; auch Venedig gliederte sich einstige Reichslehen ein. Die inneritalienische Politik war im Mittelalter durch den Konflikt zwischen Ghibellinen und Guelfen, also den Anhängern des Kaisers beziehungsweise des Papstes, geprägt, wobei die Stadtstaaten zumeist eher dem Papst, die Reichsfürsten eher dem Kaiser zugeneigt waren. Seit Kaiser Maximilian I. geriet Oberitalien zum Zankapfel zwischen dem Heiligen Römischen Reich und dem französischen Königreich, was Fürsten und Stadtstaaten zu häufig wechselnden Allianzen zwang. Der Mantuanische Erbfolgekrieg (1628–1631) war ein Konflikt, bei dem Kaiser Ferdinand II. gegen den Widerstand Frankreichs versuchte, das Herzogtum Mantua als erledigtes Lehen einzuziehen und neu zu verleihen. Umgekehrt versuchte Frankreich, die kaiserliche Lehensordnung in Reichsitalien zu beseitigen. Am Ende blieb der Kaiser Lehnsherr, musste aber den französischen Kandidaten als Herzog einsetzen.
Im Reich war der Erzbischof von Köln als Reichserzkanzler für Italien zuständig, zu den Lehnsnehmern des Reiches und somit zu den Reichsfürsten zählten daher Häuser wie die Este (seit 1452 im Herzogtum Modena), die Medici (seit 1575 im Großherzogtum Toskana), die Gonzaga (seit 1433 im Herzogtum Mantua), die Ludovisi und Boncompagni-Ludovisi (im Fürstentum Piombino) oder die Doria (seit 1760 in Torriglia). Das Herzogtum Savoyen (mit dem Piemont) gehörte zumindest bis zur Erhebung zum Königtum 1720 zu Reichsitalien; das Land hatte insofern eine Sonderrolle, weil es zum oberrheinischen Reichskreis gehörte und Sitz sowie Stimme im Reichstag hatte. Bis auf die Mitgliedschaft im Reichstag hatten die oberitalienischen Reichsfürsten- und Herzogtümer eine ähnlich fast-souveräne Stellung mit nahezu unbeschränkten Herrschaftsrechten wie die deutschen. Hauptsächlich bei Thronstreitigkeiten oder Erbfällen (mit Lehnsheimfall an den Kaiser) trat der Lehnsherr in Erscheinung.
Deutsche Reichsfürsten
Entgegen der Anzahl der geistlichen Reichsfürsten, die sich bis zum Ende des Reiches um zwei Drittel reduzierte, erhöhte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten auf mehr als das Doppelte. Die Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte noch 24 weltliche Reichsfürsten. Ende des 18. Jahrhunderts werden hingegen 61 Stimmen weltlicher Reichsfürsten im Reichsfürstenrat aufgeführt. Ursache hierfür sind die Säkularisationen ehemals geistlicher Reichsfürsten, für deren Territorien die weltlichen Fürsten, denen das Gebiet zugefallen war, weiterhin eine Stimme im Reichsfürstenrat führten. Ferner ist die Stimmenvermehrung zurückzuführen auf die Erhebung einer Reihe adliger Familien in den Reichsfürstenstand mit Reichsstandschaft durch den Kaiser. Einige Beispiele hierfür sind die Erhebungen der Grafen von Ostfriesland, Waldeck, Fürstenberg, Liechtenstein, Nassau, Schwarzburg, Salm sowie Thurn und Taxis in den Reichsfürstenstand. Ein weiterer Grund für die Vermehrung der weltlichen Reichsfürsten ist die Aufspaltung von Adelsgeschlechtern in mehrere Seitenlinien. So bildeten sich im Lauf der Zeit je fünf pfälzische und sächsische, vier braunschweigische, drei badische sowie je zwei fränkisch-brandenburgische, pommersche, mecklenburgische, hessische und holsteinische Linien.
Immerhin wurde bereits 1582 auf dem Augsburger Reichstag die Anzahl der Reichsfürsten durch dynastische Zufälle eingeschränkt. Die Reichsstandschaft wurde an das Territorium des Fürsten gebunden. Erlosch eine Dynastie, übernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft, im Falle von Erbteilungen übernahmen sie die Erben gemeinsam.
Der Reichsfürstenrat im Reichstag, auch Fürstenbank genannt, bestand aus der Geistlichen Bank und der Weltlichen Bank. Basis für die Ermittlung der Stimmberechtigung der Reichsfürsten waren die Reichsmatrikeln, die bei den einzelnen Geschlechtern die reichsunmittelbaren Herrschaften benennen. Besonders im 14.–16. Jahrhundert sind sie stellenweise fehlerhaft, weil nicht berechtigte Geschlechter sich „einschlichen“, um ihre Bedeutung zu steigern und sich der Landesbesteuerung der großen Territorien zu entziehen, auch mit eigenen Territorien von sehr zweifelhafter Reichsunmittelbarkeit.
Die bedeutendsten unter den Fürsten waren an Macht und Größe der regierten Territorien zumindest den geistlichen Kurfürsten überlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfürsten mit den Kurfürsten.
Von den Reichsfürsten mit Reichsstandschaft, also den reichsunmittelbaren Reichsfürsten mit Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat des Reichstags, zu unterscheiden sind die bloßen Reichs-Titularfürsten, also solche Fürsten, die, ohne die Reichsstandschaft zu erlangen, durch den römisch-deutschen Kaiser ihren Fürstentitel als bloßen Titel, verbunden mit einer Rangerhöhung, verliehen bekamen, der zwar im ganzen Reich gültig war, jedoch nicht die Reichsstandschaft implizierte. Denn diese hing nicht an einer bestimmten Adelsrangstufe, sondern an einem Territorium, das Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat besaß.
Mit dem § 197 des Jüngsten Reichsabschieds von 1654 wurde zudem für eine Reihe von namentlich aufgeführten Geschlechtern, die in den Reichsfürstenstand erhoben werden sollten, bestimmt, dass ihre Erhebung nur „ad personam“ erfolgt, bis sie sich mit „ohnmittelbaren Fürstmässigen Reichs-Gütern versehen“ haben. So wurde etwa das Haus Liechtenstein bereits 1608 in den erblichen Titularfürstenstand des Heiligen Römischen Reiches erhoben, es dauerte aber fast hundert Jahre, bis sich ihm die Gelegenheit bot, 1699 die reichsunmittelbare Herrschaft Schellenberg und 1712 die Grafschaft Vaduz zu kaufen, die 1719 mit kaiserlichem Diplom Karls VI. vereinigt und zum Reichsfürstentum Liechtenstein erhoben wurden, womit die Aufnahme in den Reichsfürstenrat des Reichstags möglich wurde, da diesem die Introduction und Admission vorbehalten war.
Literatur
- Karl-Friedrich Krieger: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter (= Enzyklopädie deutscher Geschichte. Band 14). 2., durchgesehene Auflage. Oldenbourg, München 2005, ISBN 3-486-57670-4.
- Malte Prietzel: Das Heilige Römische Reich im Spätmittelalter. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2004, ISBN 3-534-15131-3.
- Ernst Schubert: Fürstliche Herrschaft und Territorium im späten Mittelalter (= Enzyklopädie deutscher Geschichte. Band 35). 2. Auflage. Oldenbourg, München 2006, ISBN 978-3-486-57978-9.
- Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495–1806. Darmstadt 2003, ISBN 3-534-15118-6.
- Helmut Neuhaus: Das Reich in der frühen Neuzeit (= Enzyklopädie deutscher Geschichte. Band 42). 2. Auflage. München 2003, ISBN 3-486-56729-2.
- Hermann Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1: Frühzeit und Mittelalter; Bd. 2: Neuzeit bis 1806. Karlsruhe 1966.
- Dieter Mertens: Der Fürst. Mittelalterliche Wirklichkeiten und Ideen. In: Wolfgang Weber (Hrsg.): Der Fürst. Ideen und Wirklichkeiten in der europäischen Geschichte. Böhlau, Köln u. a. 1998, ISBN 3-412-11996-2, S. 67–89 (PDF).
- Julius Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Forschungen zur Geschichte der Reichsverfassung zunächst im XII. und XIII. Jahrhunderte. Verlag der Wagner’schen Universitäts-Buchhandlung, Innsbruck 1861 (Volltext bei Wikisource).
Weblinks
- Literatur von und über Reichsfürst im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Belege
- Dieter Mertens: Der Fürst. Mittelalterliche Wirklichkeiten und Ideen. Köln u. a. 1998, S. 71.
- Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 4., vollständig überarbeitete Auflage. C.H. Beck, München 1992, ISBN 3-406-35865-9, S. 288.
- Karl Otmar von Aretin: Das Alte Reich 1648–1806. Bd. 1. Stuttgart 1993, S. 201.
Anmerkungen
- Im Österreichischen Herrenhaus waren ab 1861 folgende Fürstenhäuser mit erblichen Sitzen vertreten, die nicht zu den mediatisierten, vormals reichsständischen Fürsten zählten: Dietrichstein-Mensdorff, Lubomirski, Porcia, Lamberg, Kinsky, Clary, Paar, Czartoryski, Sanguszko, Rohan, Windisch-Graetz, Collalto, Sapieha, Montenuovo, Beaufort, Thun.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Reichsfürst, Was ist Reichsfürst? Was bedeutet Reichsfürst?
Ein Reichsfurst lateinisch princeps regni bzw princeps imperii war im Heiligen Romischen Reich ein Adliger ein Furst der ursprunglich sein Lehen nur und unmittelbar vom Konig bzw Kaiser erhalten hatte Es bestand also eine lehnsrechtliche und staatsrechtliche Reichsunmittelbarkeit Als spater auch geistliche Reichsfursten einzelnen weltlichen Reichsfursten reichsunmittelbare Herrschaften zu Lehen ausgaben behielten diese Lehen als Reichsafterlehen ihre immediate Qualitat Zu einem eigenen Stand im Rechtssinne bildete sich der Reichsfurstenstand im Spatmittelalter heraus Der Titel eines Reichsfursten und die darin enthaltene Reichsunmittelbarkeit in Verbindung mit fast unbeschrankter Landeshoheit bildeten eine gewisse rechtliche Sicherheit dagegen dass ein anderer machtigerer Adliger einen Fursten von sich abhangig machte GeschichteWie es genau zur Herausbildung eines eigenen Furstenstandes im hochmittelalterlichen Reich kam ist auf Grund mangelnder Quellenlage oft ungeklart In vielen Fallen bildete ausgedehnter Eigenbesitz Allodien die Basis der sich bildenden Landesherrschaften Auch wurde vor der Mitte des 12 Jahrhunderts der Begriff Furst lateinisch princeps der Erste in einem allgemeinen weitgefacherten Sinne verwendet und bezeichnete hochgestellte Geistliche und Laien mitunter aber auch Ministeriale Nach unten war der Begriff nicht genau abgegrenzt Mit Furst war eher die soziale als die rechtliche Rolle des so Bezeichneten gemeint Das Heilige Romische Reich zur Zeit der spaten Staufer Ab etwa 1180 Gelnhauser Urkunde blieb der Titel des Fursten beziehungsweise Reichsfursten dann aber einem ausgewahlten mit besonderen Vorrechten ausgestatteten Kreis von weltlichen und geistlichen Adligen vorbehalten Fur die Zugehorigkeit zu den weltlichen Reichsfursten musste die Regalienbelehnung also die Zuweisung von ursprunglich koniglichen Rechten wie der Erhebung von Zollen und dem Recht der Munzpragung durch den Konig selbst erfolgt sein Dadurch wurde diesen die dritte der Heerschildstufen im Reichslehnsverband zugewiesen und machte sie zu Teilhabern an der Reichsgewalt Den ersten Schild hielt der Konig Kaiser den zweiten die Erzbischofe Bischofe und Abte Abtissinnen Die Trennlinie verlief somit zwischen dem dritten Schild der weltlichen Fursten und dem der freien Herren die den vierten Schild trugen Ursprunglich galt fur die weltlichen Reichsfursten auch dass diese ihr Lehen unmittelbar vom Konig erhalten haben mussten Da aber viele weltliche Adlige Reichsabteivogteien als Lehen von geistlichen Fursten erhalten hatten wurde wohl mit Rucksicht auf diese auch zugelassen dass eine lehnsrechtliche Abhangigkeit nicht nur vom Reich sondern auch von geistlichen Reichsfursten bestehen durfte Der Sachsenspiegel wies dementsprechend den weltlichen Fursten die dritte Stufe der Heerschildfolge zu Das Kriterium der Reichsunmittelbarkeit der Lehen war aber fur die Erlangung der Reichsstandschaft der spateren Reichsfursten und Reichsgrafen nicht ausreichend da auch viele Grafen und freie Herren uber reichsunmittelbaren Besitz verfugten der aber den Zugang zum Reichsfurstenstand allein nicht ermoglichte Deshalb gab es noch weitere landesrechtliche Kriterien das heisst der Furst musste uber eine einem Herzogtum ahnliche ubergeordnete Gebietsherrschaft uber ein Land fast souverane Landeshoheit mit hoher Gerichtsbarkeit verfugen Seit dem Beginn des 13 Jahrhunderts musste auch eine formliche Erhebung in den Reichsfurstenstand stattfinden wie es erstmals im Jahr 1235 bei der Erhebung der welfischen Eigenguter zum Herzogtum Braunschweig Luneburg durch Kaiser Friedrich II erfolgte wodurch Herzog Otto das Kind zugleich in den Reichsfurstenstand erhoben wurde Ein weiteres Beispiel ist im Jahr 1292 die Erhebung des hessischen Landgrafen Heinrichs I in den Reichsfurstenstand Fur die seit alters her als Reichsfurstentumer geltenden Territorien wie die Markgrafschaft Brandenburg oder die Pfalzgrafschaft bei Rhein erfolgten allerdings keine nachtraglichen Erhebungen Um das Jahr 1190 lassen sich 92 geistliche aber nur 22 weltliche Adlige die von 14 Geschlechtern gestellt wurden ermitteln die als Reichsfursten anerkannt waren Zu den weltlichen Reichsfursten gehorten der Konig von Bohmen die Herzoge des Reiches die Markgrafen von Brandenburg Meissen und Namur der Pfalzgraf bei Rhein der Landgraf von Thuringen und der Graf von Anhalt Durch Standeserhebung und Teilung infolge von Erbschaften von Territorien und Aufnahme in den Reichsfurstenstand aus Gewohnheitsrecht wurde das zahlenmassige Missverhaltnis zwischen geistlichen und weltlichen Reichsfursten bis zum Ende des Mittelalters etwas korrigiert Der Prozess der Herausbildung und Ausdifferenzierung der Definition des Reichsfurstenstandes zog sich bis zum 14 Jahrhundert hin Ursprungliche rechtliche StellungDie Reichsfursten genossen wie auch die Reichsgrafen viele Vorrechte und Privilegien Dazu gehorten das Fuhren des furstlichen Titels und der furstlichen Pradikate beispielsweise die Anrede Durchlaucht lateinisch illustris im offiziellen Schriftverkehr zeremonielle Ehrenrechte und amter und bestimmte Privilegien im gerichtlichen Verfahren Als wichtigste dieser Vorrechte besassen Reichsfursten besondere Herrschaftsrechte Dies war zunachst das Recht auf Teilnahme an der Wahl des Konigs das aber bereits 1356 von Kaiser Karl IV mit der Goldenen Bulle wieder auf einen kleinen Kreis der Reichsfursten die Kurfursten eingeschrankt wurde Es verblieb das Recht Grafen aber keine Reichsgrafen und freie Herren ohne Reichsstandschaft als Vasallen zu haben das Recht zur Einrichtung von Hofamtern sowie die Verfugung uber Zoll Gerichts und Munzregalien Im Gegensatz zu den Reichsgrafen die sich im Laufe der Zeit in vier Reichsgrafenkollegien gruppierten und uber nur vier sogenannte Kuriatstimmen im Reichsfurstenrat verfugten wurde jedem Zweig der reichsfurstlichen Familien eine Virilstimme zugestanden die so viel wog wie eine Kuriatstimme Ab 1582 wurde die Virilstimme an das Territorium gebunden so dass bei Erbteilungen nicht mehr neue Virilstimmen entstanden Viele Reichsfursten verfugten schliesslich infolge diverser Erbteilungen und Ubernahme geistlicher Furstentumer wahrend der Reformation uber mehrere Virilstimmen Reichsfursten in der Fruhen NeuzeitNach der Reichsmatrikel von 1521 zahlten zu den geistlichen Reichsfursten die vier Erzbischofe von Magdeburg Salzburg Besancon und Bremen sowie 46 weitere Bischofe Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf 33 darunter die beiden Erzbischofe von Salzburg und Besancon und 22 Bischofe Die protestantisch gewordenen Erzbistumer Magdeburg und Bremen und die Bistumer insbesondere im Norden und Nordosten die zunachst nach der Reformation unter der Herrschaft protestantischer Administratoren standen waren weitgehend in den Jahrzehnten nach der Reformation bzw mit Ende des Dreissigjahrigen Krieges durch benachbarte Fursten sakularisiert worden und schieden damit aus dem Stand der geistlichen Reichsfursten aus Hinzu kamen Mediatisierungen und das Ausscheiden von Gebieten aus dem Reich So wurden zum Beispiel die Bistumer Wallis Genf und Lausanne eidgenossisch und Cambrai Verdun Metz und Toul franzosisch Italienische Reichsfursten Die Reichsfursten und Herzogtumer in Reichsitalien 1499 Zu den Reichsfursten des Mittelalters und der fruhen Neuzeit zahlten auch die regierenden Hauser in Reichsitalien Der kaiserliche Besitz vor allem in Oberitalien zerfiel seit dem Hochmittelalter in zahlreiche Lehen des Reiches Darunter waren zehn grossere Gebiete und etwa 250 kleinere Lehen Die Kaiser suchten durch ihre Italienzuge die nicht immer loyalen Fursten und Stadtstaaten an sich zu binden Nicht zum Reich gehorten die Republik Venedig der Kirchenstaat sowie die Konigreiche Neapel und Sizilien Einige Lehen waren zwischen dem Reich und dem Kirchenstaat streitig oder wechselten auch Venedig gliederte sich einstige Reichslehen ein Die inneritalienische Politik war im Mittelalter durch den Konflikt zwischen Ghibellinen und Guelfen also den Anhangern des Kaisers beziehungsweise des Papstes gepragt wobei die Stadtstaaten zumeist eher dem Papst die Reichsfursten eher dem Kaiser zugeneigt waren Seit Kaiser Maximilian I geriet Oberitalien zum Zankapfel zwischen dem Heiligen Romischen Reich und dem franzosischen Konigreich was Fursten und Stadtstaaten zu haufig wechselnden Allianzen zwang Der Mantuanische Erbfolgekrieg 1628 1631 war ein Konflikt bei dem Kaiser Ferdinand II gegen den Widerstand Frankreichs versuchte das Herzogtum Mantua als erledigtes Lehen einzuziehen und neu zu verleihen Umgekehrt versuchte Frankreich die kaiserliche Lehensordnung in Reichsitalien zu beseitigen Am Ende blieb der Kaiser Lehnsherr musste aber den franzosischen Kandidaten als Herzog einsetzen Im Reich war der Erzbischof von Koln als Reichserzkanzler fur Italien zustandig zu den Lehnsnehmern des Reiches und somit zu den Reichsfursten zahlten daher Hauser wie die Este seit 1452 im Herzogtum Modena die Medici seit 1575 im Grossherzogtum Toskana die Gonzaga seit 1433 im Herzogtum Mantua die Ludovisi und Boncompagni Ludovisi im Furstentum Piombino oder die Doria seit 1760 in Torriglia Das Herzogtum Savoyen mit dem Piemont gehorte zumindest bis zur Erhebung zum Konigtum 1720 zu Reichsitalien das Land hatte insofern eine Sonderrolle weil es zum oberrheinischen Reichskreis gehorte und Sitz sowie Stimme im Reichstag hatte Bis auf die Mitgliedschaft im Reichstag hatten die oberitalienischen Reichsfursten und Herzogtumer eine ahnlich fast souverane Stellung mit nahezu unbeschrankten Herrschaftsrechten wie die deutschen Hauptsachlich bei Thronstreitigkeiten oder Erbfallen mit Lehnsheimfall an den Kaiser trat der Lehnsherr in Erscheinung Deutsche Reichsfursten Entgegen der Anzahl der geistlichen Reichsfursten die sich bis zum Ende des Reiches um zwei Drittel reduzierte erhohte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfursten auf mehr als das Doppelte Die Wormser Reichsmatrikel von 1521 zahlte noch 24 weltliche Reichsfursten Ende des 18 Jahrhunderts werden hingegen 61 Stimmen weltlicher Reichsfursten im Reichsfurstenrat aufgefuhrt Ursache hierfur sind die Sakularisationen ehemals geistlicher Reichsfursten fur deren Territorien die weltlichen Fursten denen das Gebiet zugefallen war weiterhin eine Stimme im Reichsfurstenrat fuhrten Ferner ist die Stimmenvermehrung zuruckzufuhren auf die Erhebung einer Reihe adliger Familien in den Reichsfurstenstand mit Reichsstandschaft durch den Kaiser Einige Beispiele hierfur sind die Erhebungen der Grafen von Ostfriesland Waldeck Furstenberg Liechtenstein Nassau Schwarzburg Salm sowie Thurn und Taxis in den Reichsfurstenstand Ein weiterer Grund fur die Vermehrung der weltlichen Reichsfursten ist die Aufspaltung von Adelsgeschlechtern in mehrere Seitenlinien So bildeten sich im Lauf der Zeit je funf pfalzische und sachsische vier braunschweigische drei badische sowie je zwei frankisch brandenburgische pommersche mecklenburgische hessische und holsteinische Linien Immerhin wurde bereits 1582 auf dem Augsburger Reichstag die Anzahl der Reichsfursten durch dynastische Zufalle eingeschrankt Die Reichsstandschaft wurde an das Territorium des Fursten gebunden Erlosch eine Dynastie ubernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft im Falle von Erbteilungen ubernahmen sie die Erben gemeinsam Der Reichsfurstenrat im Reichstag auch Furstenbank genannt bestand aus der Geistlichen Bank und der Weltlichen Bank Basis fur die Ermittlung der Stimmberechtigung der Reichsfursten waren die Reichsmatrikeln die bei den einzelnen Geschlechtern die reichsunmittelbaren Herrschaften benennen Besonders im 14 16 Jahrhundert sind sie stellenweise fehlerhaft weil nicht berechtigte Geschlechter sich einschlichen um ihre Bedeutung zu steigern und sich der Landesbesteuerung der grossen Territorien zu entziehen auch mit eigenen Territorien von sehr zweifelhafter Reichsunmittelbarkeit Die bedeutendsten unter den Fursten waren an Macht und Grosse der regierten Territorien zumindest den geistlichen Kurfursten uberlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17 Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfursten mit den Kurfursten Von den Reichsfursten mit Reichsstandschaft also den reichsunmittelbaren Reichsfursten mit Sitz und Stimme im Reichsfurstenrat des Reichstags zu unterscheiden sind die blossen Reichs Titularfursten also solche Fursten die ohne die Reichsstandschaft zu erlangen durch den romisch deutschen Kaiser ihren Furstentitel als blossen Titel verbunden mit einer Rangerhohung verliehen bekamen der zwar im ganzen Reich gultig war jedoch nicht die Reichsstandschaft implizierte Denn diese hing nicht an einer bestimmten Adelsrangstufe sondern an einem Territorium das Sitz und Stimme im Reichsfurstenrat besass Mit dem 197 des Jungsten Reichsabschieds von 1654 wurde zudem fur eine Reihe von namentlich aufgefuhrten Geschlechtern die in den Reichsfurstenstand erhoben werden sollten bestimmt dass ihre Erhebung nur ad personam erfolgt bis sie sich mit ohnmittelbaren Furstmassigen Reichs Gutern versehen haben So wurde etwa das Haus Liechtenstein bereits 1608 in den erblichen Titularfurstenstand des Heiligen Romischen Reiches erhoben es dauerte aber fast hundert Jahre bis sich ihm die Gelegenheit bot 1699 die reichsunmittelbare Herrschaft Schellenberg und 1712 die Grafschaft Vaduz zu kaufen die 1719 mit kaiserlichem Diplom Karls VI vereinigt und zum Reichsfurstentum Liechtenstein erhoben wurden womit die Aufnahme in den Reichsfurstenrat des Reichstags moglich wurde da diesem die Introduction und Admission vorbehalten war Siehe auch Liste der Erhebungen in den ReichsfurstenstandLiteraturKarl Friedrich Krieger Konig Reich und Reichsreform im Spatmittelalter Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 14 2 durchgesehene Auflage Oldenbourg Munchen 2005 ISBN 3 486 57670 4 Malte Prietzel Das Heilige Romische Reich im Spatmittelalter Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 2004 ISBN 3 534 15131 3 Ernst Schubert Furstliche Herrschaft und Territorium im spaten Mittelalter Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 35 2 Auflage Oldenbourg Munchen 2006 ISBN 978 3 486 57978 9 Axel Gotthard Das Alte Reich 1495 1806 Darmstadt 2003 ISBN 3 534 15118 6 Helmut Neuhaus Das Reich in der fruhen Neuzeit Enzyklopadie deutscher Geschichte Band 42 2 Auflage Munchen 2003 ISBN 3 486 56729 2 Hermann Conrad Deutsche Rechtsgeschichte Bd 1 Fruhzeit und Mittelalter Bd 2 Neuzeit bis 1806 Karlsruhe 1966 Dieter Mertens Der Furst Mittelalterliche Wirklichkeiten und Ideen In Wolfgang Weber Hrsg Der Furst Ideen und Wirklichkeiten in der europaischen Geschichte Bohlau Koln u a 1998 ISBN 3 412 11996 2 S 67 89 PDF Julius Ficker Vom Reichsfurstenstande Forschungen zur Geschichte der Reichsverfassung zunachst im XII und XIII Jahrhunderte Verlag der Wagner schen Universitats Buchhandlung Innsbruck 1861 Volltext bei Wikisource WeblinksLiteratur von und uber Reichsfurst im Katalog der Deutschen NationalbibliothekBelegeDieter Mertens Der Furst Mittelalterliche Wirklichkeiten und Ideen Koln u a 1998 S 71 Gerhard Kobler Historisches Lexikon der deutschen Lander Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart 4 vollstandig uberarbeitete Auflage C H Beck Munchen 1992 ISBN 3 406 35865 9 S 288 Karl Otmar von Aretin Das Alte Reich 1648 1806 Bd 1 Stuttgart 1993 S 201 AnmerkungenIm Osterreichischen Herrenhaus waren ab 1861 folgende Furstenhauser mit erblichen Sitzen vertreten die nicht zu den mediatisierten vormals reichsstandischen Fursten zahlten Dietrichstein Mensdorff Lubomirski Porcia Lamberg Kinsky Clary Paar Czartoryski Sanguszko Rohan Windisch Graetz Collalto Sapieha Montenuovo Beaufort Thun Dieser Artikel wurde am 22 Dezember 2005 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Normdaten Sachbegriff GND 4177480 2 GND Explorer lobid OGND AKS