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Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist ein Fundamentalprinzip der Besteuerung und als solches Ausfluss des allgemeinen Gleic

Leistungsfähigkeitsprinzip

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Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist ein Fundamentalprinzip der Besteuerung und als solches Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) im Steuerrecht Deutschlands und der Schweiz. Es besagt allgemein, dass jeder nach Maßgabe seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll.

Grundlagen und steuersystematische Einordnung

Als Steuergerechtigkeit wird von der herrschenden Meinung der deutschen Steuerrechtler (z. B. Standardwerk Tipke/Kruse) eine steuerliche Gleichverteilung der Lasten verstanden. Diese soll durch eine Ausrichtung der Besteuerung am Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verwirklicht werden.

Das Leistungsfähigkeitsprinzip hat damit das ältere Äquivalenzprinzip abgelöst, das heute nur noch zur Rechtfertigung der Erhebung bestimmter Steuern (z. B. der Gewerbesteuer) angeführt wird. Beim Äquivalenzprinzip wird die Steuer als Preis für die staatlichen Leistungen angesehen, so dass jeder so viel Steuern zahlen muss, wie ihm aus der Staatstätigkeit Nutzen erwächst (benefit principle) bzw. die durch ihn beanspruchten staatlichen Leistungen kosten (cost principle).

Dem Leistungsfähigkeitsprinzip folgend richtet sich die Höhe der Steuer nicht nach Äquivalenzgesichtspunkten, sondern ausschließlich nach der Frage, wie viel der einzelne Steuerpflichtige in der Lage ist, zur Staatsfinanzierung beizutragen (Leistungsfähigkeit als Fähigkeit, Steuern zahlen zu können).

Die Konkretisierung des Leistungsfähigkeitsprinzips

Problematisch ist, dass weder der Rechtsbegriff der Steuergerechtigkeit noch der der Leistungsfähigkeit exakt definiert oder in den Steuergesetzen als Legaldefinition kodifiziert ist. Will man durch das Leistungsfähigkeitsprinzip Steuergerechtigkeit erreichen, so muss man den Begriff konkretisieren.

Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit

Es wird zwischen horizontaler (zwischen Beziehern gleich hoher Einkommen) und vertikaler (zwischen Beziehern unterschiedlich hoher Einkommen) Steuergerechtigkeit unterschieden. Das Leistungsfähigkeitsprinzip befasst sich in erster Linie mit vertikaler Gerechtigkeit. Für den Vergleich von Beziehern unterschiedlich hoher Einkommen sagt das Leistungsfähigkeitsprinzip zunächst nur aus, dass gewährleistet sein muss, dass derjenige mit dem höheren Einkommen auch mehr Steuern zahlen muss. Über das Wie-viel-Mehr sagt es jedoch nichts aus.

Die vertikale Steuergerechtigkeit ist nur schwer definierbar – sie findet ihren Ausfluss zum Beispiel als eine der Begründungen für den Progressionstarif des EStG. Nach Klaus Tipke fordert das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht unbedingt einen progressiven Tarif, er sieht hauptsächlich das Sozialstaatsprinzip als Begründung für den progressiven Tarif der Einkommensteuer. Das Bundesverfassungsgericht leitet das Erfordernis eines progressiven Tarifverlaufs aus dem Gleichheitssatz ab.

Subjekte steuerlicher Leistungsfähigkeit

Die erste Frage, die beantwortet werden muss, ist, wer oder was alles steuerliche Leistungsfähigkeit besitzen kann.

Grundsätzlich wendet sich der Gleichheitssatz primär an natürliche Personen, über Art. 19 Abs. 3 GG aber auch an inländische juristische Personen (vor allem Kapitalgesellschaften). Über europarechtliche Diskriminierungsverbote gilt der Gleichheitssatz auch für ausländische juristische Personen. Da Unternehmen als Bezugsobjekte des Leistungsfähigkeitsprinzips aber immer letztlich von Menschen zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt werden, ist auch das Zusammenwirken von Besteuerung auf Unternehmensebene und bei den dahinter stehenden Menschen zu beachten.

Messung der Leistungsfähigkeit

Die Beachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips im deutschen Steuersystem steht also vor der Frage, was der geeignete Indikator für steuerliche Leistungsfähigkeit ist. Grundsätzlich sind dazu drei Größen denkbar: Das Einkommen, das Vermögen oder der Konsum, wobei jede Steuererhebung auf alle drei Größen belastend wirkt (bei Besteuerung des Einkommens sinkt dieses, so dass weniger Vermögen aufgebaut wird und/oder weniger konsumiert werden kann). Während Tipke ausschließlich das Einkommen als Indikator für steuerliche Leistungsfähigkeit zulassen will, plädiert für ein konsumbasiertes Steuersystem.

Das Einkommen ist grundsätzlich ein geeigneter Indikator für Leistungsfähigkeit. Offen bleibt dabei aber immer noch, ob das gesamte Einkommen oder das Konsumeinkommen (abzüglich Investition/Sparen) Steuermessbetrag sein soll, was alles zum Einkommen zählt und über welchen Zeitabschnitt die Messung des Einkommens erfolgen soll. Entscheidet man sich dafür, das Einkommen als leistungsfähigkeitverschaffende Größe anzusehen, folgt daraus, dass grundsätzlich Erwerbsausgaben aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden müssen (sog. objektives Nettoprinzip), da sonst keine Einkommens-, sondern eine Einnahmenbesteuerung stattfindet. Nicht mit dem Einkommensbegriff verbunden ist dagegen das sog. subjektive Nettoprinzip. Dabei handelt es sich um eine letztlich steuerpolitische Forderung nach der Abzugsfähigkeit privater Ausgaben, die für die Lebensführung unentbehrlich sind (Grundfreibetrag, bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).

Bei der Umsatzsteuer ist der Endverbraucher der Steuerträger, auch wenn die Steuer vom Unternehmer abgeführt wird. Umsatzsteuer und Einkommensteuer ergänzen sich, da die Umsatzsteuer den Konsum erfasst, während die Einkommensteuer das Einkommen erfasst hat. Dennoch werden Vorkehrungen getroffen, um bestimmte Leistungen aus der Umsatzsteuer herauszunehmen bzw. zu entlasten (Grundnahrungsmittel, ärztliche Leistungen etc.).

Verstöße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip

Verstöße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip sind als Ungleichbehandlungen rechtfertigungsbedürftig. Insbesondere Lenkungsnormen werden als gerechtfertigte Verstöße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip angesehen. Daneben dürfen in engen Grenzen aus Praktikabilitätserwägungen auch Pauschalierungen zu kleineren Ungleichbehandlungen führen.

Geschichte und internationaler Vergleich

Steuerliche Gerechtigkeit durch Gleichheit ist spätestens seit Adam Smith (equality of taxation) ein anerkanntes Ziel der Steuererhebung. Es findet sich in ähnlicher Form in den Verfassungen vieler Länder und bereits in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte aus dem Jahr 1789. Während es in der Weimarer Verfassung (Art. 134 WRV) noch enthalten war, enthält das Grundgesetz nur noch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG).

Abkehr vom Leistungsfähigkeitsprinzip

Obwohl das Leistungsfähigkeitsprinzip beinahe weltweit als Grundprinzip der Besteuerung anerkannt ist, wird es derzeit in vielen Ländern von der dualen Besteuerung (zum Beispiel durch die duale Einkommensteuer) abgelöst. Dabei werden Einkünfte aus mobilen Quellen (insbesondere Kapital) niedriger besteuert als diejenigen aus immobilen Quellen (zum Beispiel Arbeit). Begründet wird dies zumeist mit der Wettbewerbsfähigkeit des jeweils eigenen Steuerstandortes (da man die mobilen Einkommensquellen ohne die günstigere Besteuerung nicht im Land halten könne). In Deutschland findet die duale Besteuerung ab dem Jahr 2009 in Form der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge statt.

Jedoch kann auch die duale Einkommensteuer mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip begründet werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Unternehmen stellen zu einem bestimmten Teil einfach einen Ausgleich für die Wertverluste des Vermögens durch Inflation dar. Diese Teile erhöhen nicht die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, werden aber dennoch Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Durch den niedrigeren Steuersatz wird diese Ungerechtigkeit teilweise kompensiert.

Schweiz

Das Leistungsfähigkeitsprinzip gilt ebenfalls im Steuerrecht der Schweiz.

Literatur

  • Monika Jachmann: Steuergesetzgebung zwischen Gleichheit und wirtschaftlicher Freiheit. Verfassungsrechtliche Grundlagen und Perspektiven der Unternehmensbesteuerung. Richard Boorberg, Stuttgart u. a. 2000, ISBN 3-415-02680-9.
  • Klaus Tipke: Die Steuerrechtsordnung. Band 1: Wissenschaftsorganisatorische, systematische und grundrechtlich-rechtsstaatliche Grundlagen. 2. völlig überarbeitete Auflage. Dr. Otto Schmidt, Köln 2000, ISBN 3-504-20102-9, S. 479 ff.
  • Klaus Tipke, Joachim Lang: Steuerrecht. 20. völlig überarbeitete Auflage. Dr. Otto Schmidt, Köln 2010, ISBN 978-3-504-20144-9, S. 88 ff.
  • Georg Dietlein: Leistungsfähigkeitsprinzip und „benefit principle“ – Zur Zulässigkeit sektoraler Steuern, in: Iurratio 2 / 2012, S. 70–74

Einzelnachweise

  1. vgl. Klaus Tipke/Heinrich Wilhelm Kruse (Hrsg.): AO&FGO-Kommentar, § 3 AO, Tz. 50 m.w.N. für h. M. und Gegenmeinung.
  2. vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juni 1958, Az. 2 BvF 1/57, BVerfGE 8, 51, Rn. 70.
  3. Simon Kempny: Gedanken zum "Leistungsfähigkeitsprinzip". In: Steuer und Wirtschaft (StuW). Band 2021. Otto Schmidt, Köln, S. 85 (100–101). 
  4. Adam Smith: Wohlstand der Nationen, S. 703.
  5. Grundlegend das Urteil des Bundesgerichts: BGE 133 I 206.
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4203134-5 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 27 Jun 2025 / 09:55

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Das Leistungsfahigkeitsprinzip ist ein Fundamentalprinzip der Besteuerung und als solches Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes Art 3 Grundgesetz im Steuerrecht Deutschlands und der Schweiz Es besagt allgemein dass jeder nach Massgabe seiner individuellen okonomischen Leistungsfahigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll Grundlagen und steuersystematische EinordnungAls Steuergerechtigkeit wird von der herrschenden Meinung der deutschen Steuerrechtler z B Standardwerk Tipke Kruse eine steuerliche Gleichverteilung der Lasten verstanden Diese soll durch eine Ausrichtung der Besteuerung am Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit verwirklicht werden Das Leistungsfahigkeitsprinzip hat damit das altere Aquivalenzprinzip abgelost das heute nur noch zur Rechtfertigung der Erhebung bestimmter Steuern z B der Gewerbesteuer angefuhrt wird Beim Aquivalenzprinzip wird die Steuer als Preis fur die staatlichen Leistungen angesehen so dass jeder so viel Steuern zahlen 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unterschieden Das Leistungsfahigkeitsprinzip befasst sich in erster Linie mit vertikaler Gerechtigkeit Fur den Vergleich von Beziehern unterschiedlich hoher Einkommen sagt das Leistungsfahigkeitsprinzip zunachst nur aus dass gewahrleistet sein muss dass derjenige mit dem hoheren Einkommen auch mehr Steuern zahlen muss Uber das Wie viel Mehr sagt es jedoch nichts aus Die vertikale Steuergerechtigkeit ist nur schwer definierbar sie findet ihren Ausfluss zum Beispiel als eine der Begrundungen fur den Progressionstarif des EStG Nach Klaus Tipke fordert das Leistungsfahigkeitsprinzip nicht unbedingt einen progressiven Tarif er sieht hauptsachlich das Sozialstaatsprinzip als Begrundung fur den progressiven Tarif der Einkommensteuer Das Bundesverfassungsgericht leitet das Erfordernis eines progressiven Tarifverlaufs aus dem Gleichheitssatz ab Subjekte steuerlicher Leistungsfahigkeit Die erste Frage die beantwortet werden muss ist wer oder was alles steuerliche Leistungsfahigkeit besitzen kann Grundsatzlich wendet sich der Gleichheitssatz primar an naturliche Personen uber Art 19 Abs 3 GG aber auch an inlandische juristische Personen vor allem Kapitalgesellschaften Uber europarechtliche Diskriminierungsverbote gilt der Gleichheitssatz auch fur auslandische juristische Personen Da Unternehmen als Bezugsobjekte des Leistungsfahigkeitsprinzips aber immer letztlich von Menschen zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt werden ist auch das Zusammenwirken von Besteuerung auf Unternehmensebene und bei den dahinter stehenden Menschen zu beachten Messung der Leistungsfahigkeit Die Beachtung des Leistungsfahigkeitsprinzips im deutschen Steuersystem steht also vor der Frage was der geeignete Indikator fur steuerliche Leistungsfahigkeit ist Grundsatzlich sind dazu drei Grossen denkbar Das Einkommen das Vermogen oder der Konsum wobei jede Steuererhebung auf alle drei Grossen belastend wirkt bei Besteuerung des Einkommens sinkt dieses so dass weniger Vermogen aufgebaut wird und oder weniger konsumiert werden kann Wahrend Tipke ausschliesslich das Einkommen als Indikator fur steuerliche Leistungsfahigkeit zulassen will pladiert fur ein konsumbasiertes Steuersystem Das Einkommen ist grundsatzlich ein geeigneter Indikator fur Leistungsfahigkeit Offen bleibt dabei aber immer noch ob das gesamte Einkommen oder das Konsumeinkommen abzuglich Investition Sparen Steuermessbetrag sein soll was alles zum Einkommen zahlt und uber welchen Zeitabschnitt die Messung des Einkommens erfolgen soll Entscheidet man sich dafur das Einkommen als leistungsfahigkeitverschaffende Grosse anzusehen folgt daraus dass grundsatzlich Erwerbsausgaben aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden mussen sog objektives Nettoprinzip da sonst keine Einkommens sondern eine Einnahmenbesteuerung stattfindet Nicht mit dem Einkommensbegriff verbunden ist dagegen das sog subjektive Nettoprinzip Dabei handelt es sich um eine letztlich steuerpolitische Forderung nach der Abzugsfahigkeit privater Ausgaben die fur die Lebensfuhrung unentbehrlich sind Grundfreibetrag bestimmte Sonderausgaben und aussergewohnliche Belastungen Bei der Umsatzsteuer ist der Endverbraucher der Steuertrager auch wenn die Steuer vom Unternehmer abgefuhrt wird Umsatzsteuer und Einkommensteuer erganzen sich da die Umsatzsteuer den Konsum erfasst wahrend die Einkommensteuer das Einkommen erfasst hat Dennoch werden Vorkehrungen getroffen um bestimmte Leistungen aus der Umsatzsteuer herauszunehmen bzw zu entlasten Grundnahrungsmittel arztliche Leistungen etc Verstosse gegen das LeistungsfahigkeitsprinzipVerstosse gegen das Leistungsfahigkeitsprinzip sind als Ungleichbehandlungen rechtfertigungsbedurftig Insbesondere Lenkungsnormen werden als gerechtfertigte Verstosse gegen das Leistungsfahigkeitsprinzip angesehen Daneben durfen in engen Grenzen aus Praktikabilitatserwagungen auch Pauschalierungen zu kleineren Ungleichbehandlungen fuhren Geschichte und internationaler VergleichSteuerliche Gerechtigkeit durch Gleichheit ist spatestens seit Adam Smith equality of taxation ein anerkanntes Ziel der Steuererhebung Es findet sich in ahnlicher Form in den Verfassungen vieler Lander und bereits in der franzosischen Erklarung der Menschen und Burgerrechte aus dem Jahr 1789 Wahrend es in der Weimarer Verfassung Art 134 WRV noch enthalten war enthalt das Grundgesetz nur noch den allgemeinen Gleichheitssatz Art 3 GG Abkehr vom LeistungsfahigkeitsprinzipObwohl das Leistungsfahigkeitsprinzip beinahe weltweit als Grundprinzip der Besteuerung anerkannt ist wird es derzeit in vielen Landern von der dualen Besteuerung zum Beispiel durch die duale Einkommensteuer abgelost Dabei werden Einkunfte aus mobilen Quellen insbesondere Kapital niedriger besteuert als diejenigen aus immobilen Quellen zum Beispiel Arbeit Begrundet wird dies zumeist mit der Wettbewerbsfahigkeit des jeweils eigenen Steuerstandortes da man die mobilen Einkommensquellen ohne die gunstigere Besteuerung nicht im Land halten konne In Deutschland findet die duale Besteuerung ab dem Jahr 2009 in Form der Abgeltungsteuer fur Kapitalertrage statt Jedoch kann auch die duale Einkommensteuer mit dem Leistungsfahigkeitsprinzip begrundet werden Einkunfte aus Kapitalvermogen und aus Unternehmen stellen zu einem bestimmten Teil einfach einen Ausgleich fur die Wertverluste des Vermogens durch Inflation dar Diese Teile erhohen nicht die Leistungsfahigkeit des Steuerpflichtigen werden aber dennoch Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage Durch den niedrigeren Steuersatz wird diese Ungerechtigkeit teilweise kompensiert SchweizDas Leistungsfahigkeitsprinzip gilt ebenfalls im Steuerrecht der Schweiz LiteraturMonika Jachmann Steuergesetzgebung zwischen Gleichheit und wirtschaftlicher Freiheit Verfassungsrechtliche Grundlagen und Perspektiven der Unternehmensbesteuerung Richard Boorberg Stuttgart u a 2000 ISBN 3 415 02680 9 Klaus Tipke Die Steuerrechtsordnung Band 1 Wissenschaftsorganisatorische systematische und grundrechtlich rechtsstaatliche Grundlagen 2 vollig uberarbeitete Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2000 ISBN 3 504 20102 9 S 479 ff Klaus Tipke Joachim Lang Steuerrecht 20 vollig uberarbeitete Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2010 ISBN 978 3 504 20144 9 S 88 ff Georg Dietlein Leistungsfahigkeitsprinzip und benefit principle Zur Zulassigkeit sektoraler Steuern in Iurratio 2 2012 S 70 74Einzelnachweisevgl Klaus Tipke Heinrich Wilhelm Kruse Hrsg AO amp FGO Kommentar 3 AO Tz 50 m w N fur h M und Gegenmeinung vgl BVerfG Urteil vom 24 Juni 1958 Az 2 BvF 1 57 BVerfGE 8 51 Rn 70 Simon Kempny Gedanken zum Leistungsfahigkeitsprinzip In Steuer und Wirtschaft StuW Band 2021 Otto Schmidt Koln S 85 100 101 Adam Smith Wohlstand der Nationen S 703 Grundlegend das Urteil des Bundesgerichts BGE 133 I 206 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4203134 5 GND Explorer lobid OGND AKS

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