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Die Rechtsgeschichte Dänemarks kennzeichnet eine lange Phase der Rechtszersplitterung Eine Rezeption des römischen Recht

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Die Rechtsgeschichte Dänemarks kennzeichnet eine lange Phase der Rechtszersplitterung. Eine Rezeption des römischen Rechts, die in anderen europäischen Staaten zu einem gewissen Maß an Rechtseinheit führte, hat anfänglich nicht stattgefunden. Das hängt damit zusammen, dass damals das Recht noch von Laienrichtern gesprochen wurde. Das änderte sich erst, als für den Adel die Akademie in Sorø gegründet wurde, wo auch die Söhne Christians IV. unterrichtet wurden. Dort war ein Lehrstuhl für Römisches Recht eingerichtet. Ab dem Spätmittelalter galten in größeren Gebietseinheiten sog. Territorialgesetze, die allmählich durch Reichsgesetzgebung ergänzt wurden – eine Tendenz, die sich mit dem Absolutismus seit 1660 verstärkte. Rechtsaufzeichnungen der Territorialgesetze (landskabslove) waren das Schonische Recht für die schonischen Provinzen, das Jütische Recht für Jütland und Fünen sowie des Seeländische Recht der Könige Erich und Waldemar. Eine Ausnahme bildet das Jütische Recht, das 1241 von Waldemar II. erlassen wurde.

Einen Einschnitt in der dänischen Rechtsgeschichte stellt die Reformation 1536 dar. Der auf Kosten der Kirche gestärkte König erließ mit dem neu gegründeten Reichsrat zahlreiche Reichsgesetze. Das königliche Gericht, das Gerichtsthing, erwarb hohes Ansehen; viele seiner Entscheidungen sind bis heute erhalten. Echte Rechtseinheit entstand in Dänemark erst mit der Einführung des Absolutismus 1683 durch den Erlass des , der ersten europäischen Kodifikation in der Landessprache. Der Einfluss der übrigen europäischen Rechtswissenschaft, besonders der Naturrechtslehre und der Aufklärung, verstärkte sich. Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde schon 1700 zumindest insoweit umgesetzt, als faktisch die Ausübung der Staatsgewalten durch verschiedene Staatsbeamte geschah. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, allgemeine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Religionsfreiheit, der Grundsatz nulla poena sine lege und das Recht auf den gesetzlichen Richter setzten sich nach und nach durch und wurden formal schließlich im Grundgesetz von 1849 eingeräumt.

Das Niveau der dänischen Juristenausbildung lag lange Zeit deutlich unter dem der übrigen europäischen Staaten: Ungeachtet der Gründung der Universität Kopenhagen 1479 konnten dänische Studenten noch 1600 nur im Ausland eine solide Ausbildung erhalten. Dies wandelte sich erst mit der Einführung der juristischen Staatsprüfung für alle Richter, Rechtsanwälte und Beamte 1736, die Grundlage für die verbesserte Verwaltung des zentralistischen Staats sein sollte.

Im 19. Jahrhundert wirkten weiterhin die großen europäischen Rechtskulturen auf Dänemark ein, besonders der französische Code civil. Die wissenschaftliche Aufbereitung und Systematisierung des Rechts orientierte sich an der deutschen Pandektenwissenschaft, besonders an Friedrich Carl von Savigny und Rudolf von Ihering, im Strafrecht an Franz von Liszt. Die überragende Gestalt in Wissenschaft und Praxis in Dänemark selbst war zu Beginn des 19. Jahrhunderts Anders Sandøe Ørsted. Nach dem Vorbild des Deutschen Juristentags und der englischen entstanden 1872 die Nordischen Juristentagungen (De nordiske Juristenmøder), die bis in die Gegenwart Grundlage für die intensive juristische Zusammenarbeit der skandinavischen Staaten sind. Als wichtige Ergebnisse dieser Arbeiten sind zu nennen: das Wechselgesetz von 1880, Gesetze über Handelsregister, Firma und Prokura 1881, Gesetze über Warenzeichen 1884 und 1890, sowie ein neues Seegesetz 1887.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wichen Liberalismus und Individualismus als Grundprinzipien des Privatrechts zugunsten starker Intervention des Staates. Die Sozialreformen der letzten Jahre des 19. Jahrhunderts bildeten die Grundlage für das sog. und wurden in den 1930er Jahren noch erweitert: 1890 führte man eine allgemeine Altersversorgung nach Bedürftigkeitsprinzip ein und eine Arbeitsunfallversicherung, 1892 ein von den Bismarckschen Sozialreformen beeinflusstes Krankenkassenmodell. 1933 folgten weitere große Reformen: Sozialversicherung, Unfallversicherung, Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

Literatur

  • : Retshistorie. I. Dansk retshistorie. Jurist- og Økonomforbundets Forlag, 1990. 
  • Knud Fabricius: Kongeloven. Hagerups Forlag, Kopenhagen 1971, ISBN 87-7500-810-6 (Erstausgabe: 1920, Neudruck). 

Einzelnachweise

  1. Fabricius S. 72.
  2. Fabricius S. 87.
  3. Inger Dübeck (Hrsg.): Einführung in das dänische Recht. Nomos, Baden-Baden 1994, S. 13–18. 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 12:39

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Die Rechtsgeschichte Danemarks kennzeichnet eine lange Phase der Rechtszersplitterung Eine Rezeption des romischen Rechts die in anderen europaischen Staaten zu einem gewissen Mass an Rechtseinheit fuhrte hat anfanglich nicht stattgefunden Das hangt damit zusammen dass damals das Recht noch von Laienrichtern gesprochen wurde Das anderte sich erst als fur den Adel die Akademie in Soro gegrundet wurde wo auch die Sohne Christians IV unterrichtet wurden Dort war ein Lehrstuhl fur Romisches Recht eingerichtet Ab dem Spatmittelalter galten in grosseren Gebietseinheiten sog Territorialgesetze die allmahlich durch Reichsgesetzgebung erganzt wurden eine Tendenz die sich mit dem Absolutismus seit 1660 verstarkte Rechtsaufzeichnungen der Territorialgesetze landskabslove waren das Schonische Recht fur die schonischen Provinzen das Jutische Recht fur Jutland und Funen sowie des Seelandische Recht der Konige Erich und Waldemar Eine Ausnahme bildet das Jutische Recht das 1241 von Waldemar II erlassen wurde Einen Einschnitt in der danischen Rechtsgeschichte stellt die Reformation 1536 dar Der auf Kosten der Kirche gestarkte Konig erliess mit dem neu gegrundeten Reichsrat zahlreiche Reichsgesetze Das konigliche Gericht das Gerichtsthing erwarb hohes Ansehen viele seiner Entscheidungen sind bis heute erhalten Echte Rechtseinheit entstand in Danemark erst mit der Einfuhrung des Absolutismus 1683 durch den Erlass des der ersten europaischen Kodifikation in der Landessprache Der Einfluss der ubrigen europaischen Rechtswissenschaft besonders der Naturrechtslehre und der Aufklarung verstarkte sich Die Lehre von der Gewaltenteilung wurde schon 1700 zumindest insoweit umgesetzt als faktisch die Ausubung der Staatsgewalten durch verschiedene Staatsbeamte geschah Das Recht auf freie Meinungsausserung allgemeine Versammlungs und Vereinigungsfreiheit Religionsfreiheit der Grundsatz nulla poena sine lege und das Recht auf den gesetzlichen Richter setzten sich nach und nach durch und wurden formal schliesslich im Grundgesetz von 1849 eingeraumt Das Niveau der danischen Juristenausbildung lag lange Zeit deutlich unter dem der ubrigen europaischen Staaten Ungeachtet der Grundung der Universitat Kopenhagen 1479 konnten danische Studenten noch 1600 nur im Ausland eine solide Ausbildung erhalten Dies wandelte sich erst mit der Einfuhrung der juristischen Staatsprufung fur alle Richter Rechtsanwalte und Beamte 1736 die Grundlage fur die verbesserte Verwaltung des zentralistischen Staats sein sollte Im 19 Jahrhundert wirkten weiterhin die grossen europaischen Rechtskulturen auf Danemark ein besonders der franzosische Code civil Die wissenschaftliche Aufbereitung und Systematisierung des Rechts orientierte sich an der deutschen Pandektenwissenschaft besonders an Friedrich Carl von Savigny und Rudolf von Ihering im Strafrecht an Franz von Liszt Die uberragende Gestalt in Wissenschaft und Praxis in Danemark selbst war zu Beginn des 19 Jahrhunderts Anders Sandoe Orsted Nach dem Vorbild des Deutschen Juristentags und der englischen entstanden 1872 die Nordischen Juristentagungen De nordiske Juristenmoder die bis in die Gegenwart Grundlage fur die intensive juristische Zusammenarbeit der skandinavischen Staaten sind Als wichtige Ergebnisse dieser Arbeiten sind zu nennen das Wechselgesetz von 1880 Gesetze uber Handelsregister Firma und Prokura 1881 Gesetze uber Warenzeichen 1884 und 1890 sowie ein neues Seegesetz 1887 Zu Beginn des 20 Jahrhunderts wichen Liberalismus und Individualismus als Grundprinzipien des Privatrechts zugunsten starker Intervention des Staates Die Sozialreformen der letzten Jahre des 19 Jahrhunderts bildeten die Grundlage fur das sog und wurden in den 1930er Jahren noch erweitert 1890 fuhrte man eine allgemeine Altersversorgung nach Bedurftigkeitsprinzip ein und eine Arbeitsunfallversicherung 1892 ein von den Bismarckschen Sozialreformen beeinflusstes Krankenkassenmodell 1933 folgten weitere grosse Reformen Sozialversicherung Unfallversicherung Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Literatur Retshistorie I Dansk retshistorie Jurist og Okonomforbundets Forlag 1990 Knud Fabricius Kongeloven Hagerups Forlag Kopenhagen 1971 ISBN 87 7500 810 6 Erstausgabe 1920 Neudruck EinzelnachweiseFabricius S 72 Fabricius S 87 Inger Dubeck Hrsg Einfuhrung in das danische Recht Nomos Baden Baden 1994 S 13 18

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