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Dieser Artikel befasst sich mit Handelsgeschäften allgemein Für die spezielle Bedeutung des Begriffs im Bankwesen siehe

Handelsgeschäft

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Handelsgeschäft
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Dieser Artikel befasst sich mit Handelsgeschäften allgemein. Für die spezielle Bedeutung des Begriffs im Bankwesen siehe Handelsgeschäft (Finanzinstrument). Für die abweichende Verwendung des Begriffs in § 22 HGB siehe Handelsgewerbe.

Unter einem Handelsgeschäft wird im deutschen Handelsrecht die Rechtshandlung eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft verstanden, die im Bezug zu einem Handelsgewerbe steht.

Im Ausgangspunkt finden auf Handelsgeschäfte die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts Anwendung, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Einige der Regelungen sind für den Handelsverkehr indes zu unspezifisch, weshalb der Gesetzgeber mit dem vierten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) einzelne Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts für den kaufmännischen Verkehr modifiziert hat. Insbesondere betrifft dies den Verzicht auf das Schriftformgebot beim Bürgschaftsrecht: Die zwingende Schriftform des § 766 BGB wird abbedungen, das heißt außer Kraft gesetzt, da der Bürge im Handelsverkehr nicht in dem Maß des Schutzes vor Finanzrisiken bedarf, geregelt in § 350 HGB (Formfreiheit). Weitere Sonderregelungen des vierten Buchs des HGB betreffen Zinsen, den gutgläubigen Erwerb, das Kaufrecht sowie das Transportrecht.

Voraussetzungen eines Handelsgeschäfts

Geschäft

Handelsgeschäfte äußern sich in Willenserklärungen die zu Rechtsgeschäften führen, bloßen Angeboten und rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen, wie Mahnungen. Uneinigkeit herrscht bezüglich der Frage, ob Realakte, etwa das Versenden einer Ware, ein Handelsgeschäft darstellen können. Teilweise wird dies verneint, teilweise bejaht. Da Realakte jedoch meist im Zusammenhang mit rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen stehen, liegt häufig deswegen bereits ein Handelsgeschäft vor, sodass die Streitfrage über die Einordnung von Realakten von geringer praktischer Bedeutung ist.

Kaufmann

Handelsgeschäfte erfordern die Beteiligung wenigstens eines Kaufmanns im Sinne des § 1 HGB, also eines ein Handelsgewerbe Betreibenden. Gleichgestellt sind Kleingewerbetreibende (§ 2 HGB) und Landwirte (§ 3 HGB), die im Handelsregister eingetragen sind. Ferner als Kaufleute gelten ehemalige Gewerbetreibende, die sich nach Einstellung ihres Handelsbetriebs nicht aus dem Handelsregister haben löschen lassen (§ 5 HGB). Darüber hinaus haben gemäß § 6 HGB Handelsgesellschaften, etwa die GmbH und die KG Kaufmannseigenschaft. Kraft Rechtsscheins wird schließlich als Kaufmann behandelt, wer den Anschein erweckt, ein solcher zu sein.

Zugehörigkeit zu einem Handelsgewerbe

Schließlich muss das Geschäft des Kaufmanns im Zusammenhang mit dem Betreiben seines Handelsgewerbes stehen. Dies ist der Fall, wenn es dessen Erhalt oder Gewinnerzielung fördert. Die Rechtsprechung legt den Begriff des Handelsgeschäfts extensiv aus. So werden auch Geschäfte erfasst, die für das Gewerbe des Kaufmanns unüblich sind. Ferner stellt § 344 Abs. 1 HGB zwecks Erleichterung der Beweisführung die Vermutung auf, dass ein von einem Kaufmann vorgenommenes Rechtsgeschäft im Zweifel ein Handelsgeschäft darstellt. § 344 Abs. 2 HGB erweitert diese Vermutung auf vom Kaufmann unterzeichnete Schuldscheine. Diese gelten als in seinem Handelsgewerbe unterzeichnet, falls sich nicht aus der Urkunde Gegenteiliges ergibt.

Formen des Handelsgeschäfts

Ist das Handelsgeschäft nur für einen Beteiligten ein Handelsgeschäft, so liegt ein so genanntes einseitiges Handelsgeschäft vor (§ 345 HGB). Um ein solches handelt es sich beispielsweise, wenn eine Privatperson von einem Autohändler einen Pkw kauft. Ein solches einseitiges Geschäft genügt grundsätzlich, um die Sonderbestimmungen des vierten Buchs des HGB anzuwenden. Bestimmte Regelungen erfordern allerdings, dass auf beiden Seiten des Geschäfts ein Kaufmann steht. Diese Geschäfte werden als beidseitige Handelsgeschäfte bezeichnet. Um ein solches Geschäft handelt es sich beispielsweise, wenn der PKW von einer Bank vom Autohändler für den eigenen Geschäftsbetrieb gekauft wird.

Bestimmungen für das Handelsgeschäft

Allgemeine Bestimmungen, §§ 343–372 HGB

Rechtsgeschäftliche Grundlagen

Das vierte Buch beginnt mit einem Abschnitt, der zahlreiche Einzelregelungen für Handelsgeschäfte enthält. Diese Bestimmungen stellen überwiegend Modifikationen von Vorschriften des BGB dar, die an die Bedürfnisse des Handelsverkehrs angepasst sind. Im Anschluss sind einzelne kaufmännische Geschäfte geregelt: der Handelskauf, das Kommissionsgeschäft, das Frachtgeschäft, das Speditionsgeschäft und das Lagergeschäft.

§ 346 HGB ordnet an, dass unter Kaufleuten auf Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen ist. Unter einem Handelsbrauch versteht man eine anerkannte Gewohnheit des Handelsverkehrs, die auf gleichmäßiger, freiwilliger und einheitlicher Übung bei vergleichbaren Geschäftsvorfällen beruht. Es genügt, wenn ein solcher Brauch an einem bestimmten Ort oder innerhalb einer bestimmten Branche besteht. Auch ausländische Handelsbräuche können zu berücksichtigen sein. Sie finden unmittelbar Anwendung und bedürfen daher keiner gesonderten vertraglichen Einbeziehung. Selbst Kenntnisnahme ist entbehrlich. Die normierte Wirkung von Handelsbräuchen verbietet daher Anfechtungen wegen Irrtums aufgrund Unkenntnis des Handelsbrauchs grundsätzlich. Die Regelung des § 346 HGB bezieht sich zwar auf beiderseitige Handelsgeschäfte, kann aber Erstreckungswirkung auf Geschäfte unter Beteiligung eines Nichtkaufmanns entfalten, sofern sich dieser den Bräuchen freiwillig unterwirft. Die Vertragsparteien können die Geltung eines Handelsbrauchs im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung andererseits ausschließen. Die Berücksichtigung eines Handelsbrauchs in einem Vertrag erfolgt durch dessen Auslegung im Lichte des Brauchs. Darüber hinaus können Handelsbräuche dem Schließen von Vertragslücken dienen, gar dispositives Recht verdrängen. Beispiele für Handelsbräuche sind branchenübergreifend die Handelsklauseln sowie im Holzhandel die Tegernseer Gebräuche.

§ 362 Abs. 1 S. 1 HGB normiert eine Besonderheit über Verträge, welche die Besorgung von Geschäften für den Vertragspartner beinhalten, unter Kaufleuten. Dies kann die Erbringung von Dienstleistungen für jemand anderen in dessen Interesse, etwa der Transport einer Ware oder eine Treuhand oder auch der Verkauf von Waren im Namen und auf Rechnung des Anfragenden sein. Grundsätzlich ist für einen Vertragsschluss erforderlich, dass die beteiligten Vertragsparteien korrespondierende Willenserklärungen abgeben. Dem Schweigen einer Partei kommt daher kein Erklärungsinhalt zu. Hiervon macht § 362 HGB eine Ausnahme, indem er für den Vertragsschluss anstelle einer Erklärung des Empfängers über die Annahme des Vertragsangebots das Schweigen hierauf genügen lässt. Dazu ist erforderlich, dass der Empfänger des Antrags ein Kaufmann ist. Darüber hinaus muss der Antrag auf die Besorgung eines Geschäfts gerichtet sein, das seiner Art nach im Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe des Empfängers steht. Weiterhin muss zwischen dem Antragenden und dem Empfänger bereits eine längere Geschäftsverbindung bestehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es zum Vertragsschluss, sobald der Empfänger eines Vertragsangebots selbiges nicht unverzüglich ablehnt. Die gleiche Wirkung tritt nach § 362 Abs. 1 S. 2 HGB ein, wenn sich der Kaufmann dem Antragenden im Vorfeld zur Besorgung des Geschäfts erboten hat. Da die Norm eine unverzügliche Antwort auf das Vertragsangebot als Pflicht definiert, kann aus dem Schweigen auch eine Pflichtverletzung resultieren und der zur Antwort verpflichtete trägt das Übermittlungsrisiko. Das Schweigen kann nicht unter Berufung auf die Unkenntnis des Schweigens ausgeschlossen werden, da andernfalls der Normzweck umgangen würde. Diese Norm ist nicht zu verwechseln mit dem in seiner Wirkung sehr ähnlichen, jedoch nicht auf bestimmte Vertragstypen beschränkten und gesetzlich nicht geregelten kaufmännische Bestätigungsschreiben.

Schuldrechtliche Modifikationen

§ 347 HGB ergänzt § 276 Abs. 2 BGB, der die Fahrlässigkeit definiert. Letztere Norm bezeichnet Fahrlässigkeit als das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die handelsrechtliche Bestimmung nimmt als Maßstab für diese Beurteilung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

§ 348 HGB beschränkt die richterliche Kontrolle von Vertragsstrafen. § 343 BGB gibt ihm die Möglichkeit, eine unangemessen hohe Vertragsstrafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen. Diese Norm schützt den Schuldner einer solchen Strafe davor, durch diese finanziell überfordert zu werden. Die handelsrechtliche Norm schließt diese Möglichkeit aus, wenn es sich bei demjenigen, der die Strafe schuldet, um einen Kaufmann handelt. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass der Kaufmann das Risiko einer Vertragsstrafe besser abschätzen kann, sodass er in geringerem Umfang auf Schutz angewiesen ist. Da Vertragsstrafen meist in AGB geregelt werden und dadurch bereits der AGB-Kontrolle unterliegen, hat die Vorschrift des § 348 HGB allerdings praktisch geringe Bedeutung.

Weiterhin enthält das HGB mehrere Bestimmungen zur im BGB geregelten Bürgschaft. Diese modifizieren die den Bürgen in hohem Maße schützenden Regelungen des BGB zugunsten der Vereinfachung von Prozessen des Handelsverkehrs.§ 349 HGB verwehrt dem kaufmännischen Bürgen den Rückgriff auf die in § 771 S. 1 BGB geregelte Einrede der Vorausklage. Diese erlaubt dem Bürgen, die Leistung an den Gläubiger des Hauptschuldners solange zu verweigern, bis dieser sich darum bemüht hat, seine Forderung gegen seinen Hauptschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. In dieser Regelung kommt die Subsidiarität der Bürgenhaftung gegenüber der Haftung des Hauptschuldners zum Ausdruck. § 349 HGB durchbricht diese Subsidiarität, indem er dem Gläubiger gestattet, sich direkt an den (in der Regel solventeren) kaufmännischen Bürgen zu halten. § 350 HGB erlaubt dem Bürgen, den Bürgschaftsvertrag formfrei abzuschließen. Grundsätzlich erfordert der Abschluss eines solchen Vertrags gemäß § 766 BGB eine schriftliche Erklärung des Bürgen. Diese Norm bezweckt den Schutz des Bürgen vor einer übereilten Entscheidung, da die Bürgschaft regelmäßig mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden ist. Beim Kaufmann hält der Gesetzgeber diese Schutzfunktion für entbehrlich, sodass er auf sie verzichtet. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Formvorgaben des Schuldversprechens (§ 780 BGB) und der Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB).

§ 352 HGB erhöht den in § 246 BGB geregelten gesetzlichen Zinssatz von vier auf fünf Prozent. Diese Regelung erfordert ein beidseitiges Handelsgeschäft. Diese Erhöhung gilt für alle Ansprüche, die in Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft stehen, auch sekundäre Ansprüche wie vertragliche Schadensersatzforderungen.§ 353 HGB gestattet die Forderung von Fälligkeitszinsen. Nach § 288 BGB kann ein Gläubiger von seinem Geldschuldner Zinsen für den geschuldeten Betrag fordern. Dies setzt voraus, dass sich der Schuldner in Verzug befindet, daher werden diese Zinsen als Verzugszinsen bezeichnet. Fälligkeitszinsen erfordern dagegen keinen Schuldnerverzug, sondern können bereits ab dem Tag der Fälligkeit der Schuld verlangt werden.

§ 354 Abs. 1 HGB gewährt einem Kaufmann einen angemessenen Vergütungsanspruch, wenn er für einen anderen eine Geschäftsbesorgung oder eine Dienstleistung erbringt. Das BGB enthält punktuell vergleichbare Regelungen, etwa in § 612 Abs. 1 oder in § 632 Abs. 1. Diese besitzen jedoch mehr Voraussetzungen als die handelsrechtliche Norm. Der Norm liegt die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass derjenige, der sich von einem Kaufmann eine Leistung erbringen lässt, noch weniger als bei einer Privatperson davon ausgehen kann, dass dieser unentgeltlich handeln will.

§ 354a Abs. 1 S. 1 HGB gestattet die Abtretung von Geldforderungen, die mit einem Abtretungsverbot belastet sind. § 399 Alternative 2 BGB eröffnet den Vertragspartnern die Möglichkeit, ein solches Verbot zu vereinbaren. Dies stellt eine Ausnahme von der Regelung des § 137 BGB dar, die rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit für unwirksam erklärt. Die Bestimmung des § 399 Alternative 2 BGB vermittelt zwischen dem Interesse an Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners vor einem überraschenden Gläubigerwechsel. § 354a Abs. 1 S. 1 HGB weicht von § 399 BGB dahingehend ab, dass er die Forderungsabtretung trotz eines bestehenden Verbots zulässt. Mit dieser Norm bezweckte der Gesetzgeber, Kaufleuten die Möglichkeit zu eröffnen, Forderungen, die ihnen gegen Dritte zustehen, trotz entgegenstehender Verfügungsverbote als Sicherungsleistung an Kreditgeber abzutreten. Hierdurch sollte die Kreditfinanzierung insbesondere kleinerer Unternehmen vereinfacht werden. Der Abtretung der Forderung als Sicherungsmittel standen bis dahin regelmäßig Abtretungsverbote entgegen. Der Tatbestand des § 354a HGB erfordert ein beiderseitiges Handelsgeschäft, in dessen Rahmen eine Geldforderung entstanden ist. Liegen die Voraussetzungen vor, entfaltet ein Abtretungsverbot oder eine die Abtretung an Voraussetzungen knüpfende Abrede (Beschränkungsabrede) zwischen dem Forderungsinhaber und dessen Vertragspartner hinsichtlich dieser Geldforderung keine Wirkung, sodass ihr Inhaber die Forderung an einen Geldgeber, beispielsweise eine Bank, abtreten kann. § 354a Abs. 1 S. 2 HGB schützt den von der Abtretung betroffenen Schuldner des früheren Forderungsinhabers, indem er ersterem gestattet, mit schuldbefreiender Wirkung an seinen früheren Gläubiger zu leisten.

§ 355 HGB regelt das Kontokorrent. Hierbei handelt es sich um eine Form der Leistungsabwicklung, die der Vereinfachung von Zahlungen innerhalb langfristig andauernder Geschäftsbeziehungen dient. Im Regelfall wäre jede Forderung, die in dieser Geschäftsbeziehung entsteht, einzeln abzuwickeln. Den hiermit verbundene Aufwand können die Beteiligten reduzieren, indem sie eine Kontokorrentabrede treffen. Kraft dieser werden wechselseitige Forderungen vor ihrer jeweiligen Abwicklung miteinander saldiert. Verbleibt einer Partei hiernach ein Überschuss, kann sie diesen von der anderen Partei herausfordern. Die Regelung des § 356 HGB ist in Fällen von Bedeutung, in denen eine Forderung, die in einem Kontokorrent verrechnet wird, gesichert war. Ohne die Regelung würde die Forderung durch die Saldierung erlöschen, sodass die für sie bestellte Sicherheit gegenstandslos wäre. Dies hätte jedoch zur Folge, dass sich der praktische Wert der Forderung mangels Sicherheit verringern könnte. § 356 Abs. 1 HGB sieht daher vor, dass sich der Gläubiger der Forderung aus der Sicherheit befriedigen kann, falls sich bei der Saldierung ein negativer Saldo für ihn ergibt. § 357 HGB erlaubt die Pfändung des Zwischensaldos, damit Gläubiger eines am Kontokorrent Beteiligten auf diese Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen können.

Die in den § 358, § 359, § 360 und § 361 HGB genannten Bestimmungen enthalten verschiedene Regelungen bezüglich der Leistungsmodalitäten, etwa über die Leistungszeit und die für den Vertrag maßgeblichen Maßeinheiten.

Wertpapierrecht

Die § 363, § 364 und § 365 HGB enthalten Bestimmungen zum Wertpapierrecht. § 363 Abs. 1 HGB nennt abschließend sechs gekorene Orderpapiere: Die kaufmännische Anweisung, den kaufmännischen Verpflichtungsschein, das Konnossement, den Ladeschein, den Lagerschein und die Transportversicherungspolice. § 364 und § 365 HGB befassen sich mit dem Indossament, einem Vermerk auf einem Orderpapier, der zur Übertragung des Wertpapiers erforderlich ist.

Gutgläubiger Erwerb

Ausgangsnorm, § 366 Abs. 1 HGB

Der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einer Sache ist von Bedeutung, wenn derjenige, der über die Sache verfügt, hierzu nicht berechtigt ist. Grundsätzlich ist zur Übertragung von Eigentum an einer Sache eine Verfügungsberechtigung notwendig. Der Erwerb der Sache vom Nichtberechtigten ist deshalb ausgeschlossen, wenn keine Sonderregelung greift. Der Schutz des Eigentümers der Sache gerät in Konflikt mit den Erwartungen anderer Teilnehmer des Rechtsverkehrs, die unter Umständen darauf vertrauen, eine Sache erwerben zu dürfen. Daher sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, dass Eigentum vom Nichtberechtigten erworben werden kann. Voraussetzung ist dafür allerdings guter Glaube des Erwerbers bezüglich der Eigentümerstellung des Veräußerers. Er muss den Veräußerer also für den Eigentümer der Sache halten.

Unter Kaufleuten ist es gängig, Waren nicht als Eigentümer, sondern nur als Verfügungsberechtigter zu veräußern. Dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, ist daher dem Erwerber oftmals bekannt oder drängt sich ihm zumindest auf. Weiß der Erwerber um die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers oder kann er sie leicht erkennen, ist der Erwerb nach § 932 Abs. 1 BGB allerdings ausgeschlossen. Im kaufmännischen Bereich wäre ein Gutglaubenserwerb daher oftmals ausgeschlossen. Um den Schutz des Handelsverkehrs zu erhöhen, senkt § 366 Abs. 1 HGB die Anforderungen an die Gutgläubigkeit des Erwerbers: Anstelle des Glaubens an das Eigentum des Veräußerers genügt bereits der guten Glauben an dessen Verfügungsbefugnis für einen Erwerb.

Damit die handelsrechtliche Regelung anwendbar ist, muss es sich beim Veräußerer um einen Kaufmann handeln. Umstritten ist, ob hierfür auch der Anschein der Kaufmannsstellung (Scheinkaufmann) genügt. Teilweise wird dies mit dem Argument bejaht, dass der Scheinkaufmann umfassend als Kaufmann zu behandeln sei. Hiergegen wird eingewandt, dass diese Figur den Schutz desjenigen bezwecke, der mit dem Scheinkaufmann rechtsgeschäftlich handelt. Die Nachteile des Rechtsscheins sollen daher den Scheinkaufmann treffen. Bei § 366 HGB trüge jedoch nicht der Scheinkaufmann, sondern der unbeteiligte Eigentümer den Nachteil, was ungerecht wäre.

Da die Norm auf dem Gutglaubenserwerb des BGB aufbaut, erfordert sie ferner das Vorliegen eines Gutglaubenstatbestands der § 932, § 933 oder § 934 BGB: Eine Einigung sowie eine Übergabe beziehungsweise die Abtretung eines Herausgabeanspruchs. Entbehrlich ist deren Tatbestandsmerkmal des guten Glaubens bezüglich der Eigentümerstellung. Weiterhin darf der Gutglaubenserwerb nicht durch die Ausnahmeregelung des § 935 Abs. 1 BGB oder eine gesetzliche Verfügungsbeschränkung (beispielsweise § 81 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen sein. Schließlich muss der Erwerber gutgläubig in Bezug auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers sein.

Nach ihrem Wortlaut hilft die Norm nur über das Fehlen der Verfügungsbefugnis hinweg. Dies macht es erforderlich, dass der Veräußerer in eigenem Namen auftritt. Spiegelt er dagegen vor, Stellvertreter zu sein, kann sich der gute Glaube des Erwerbers allenfalls auf die Vertretungsbefugnis beziehen, da der Veräußerer offenlegt, dass er für einen anderen handelt, also nicht selbst verfügt. Das Fehlen der Vertretungsbefugnis wird durch § 366 Abs. 1 HGB nicht überwunden, sodass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet. Die vorherrschende Auffassung hält dieses Ergebnis für unbefriedigend, da es für den Erwerber nur einen geringen Unterschied mache, ob eine Person beispielsweise als Kommissionär (Handeln in eigenem Namen) oder als Prokurist (Handeln in fremdem Namen), auftritt. Daher wendet sie die Norm analog auf Fälle der fehlenden Vertretungsbefugnis an.

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb, § 366 Abs. 2 HGB

§ 366 Abs. 2 HGB knüpft an den gutgläubigen Erwerb vom Kaufmann an und regelt den Fall, dass die zu erwerbende Sache mit einem Recht eines Dritten belastet ist. Hierfür kommen beispielsweise der Nießbrauch, das Pfandrecht und das Anwartschaftsrecht in Betracht. Weiß der Erwerber um dieses Recht, hält er den Veräußerer aber trotz dieses Rechts für befugt, über die Sache zu verfügen, erwirbt er die Sache frei von dem Recht des Dritten. Diese Norm baut auf § 936 Abs. 1 BGB auf, der den gutgläubigen lastenfreien Erwerb einer Sache vorsieht, wenn der Erwerber davon ausgeht, dass eine Last nicht besteht.

Beweislastumkehr bezüglich der Gutgläubigkeit, § 367 HGB

§ 367 HGB erschwert den gutgläubigen Erwerb, wenn es sich beim Kaufgegenstand um Inhaberpapiere handelt. Hierbei handelt es sich um Wertpapiere, deren Inhaber das verbriefte Recht geltend machen kann. Nach § 935 Abs. 2 BGB können solche Papiere sowie Geld selbst dann gutgläubig erworben werden, wenn der frühere Besitzer seinen unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren hat, beispielsweise durch Diebstahl. Diese Regelung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz des § 935 Abs. 1 BGB dar, der den gutgläubigen Erwerb in solchen Fällen ausschließt, um den Eigentümer zu schützen. Der Grund für die Ausnahme bei Geld und Inhaberpapieren liegt in dem großen Interesse der Öffentlichkeit an der Zirkulationsfähigkeit dieser Gegenstände. § 367 Abs. 1 S. 1 HGB schützt das Interesse des Eigentümers, in dem er die Bösgläubigkeit des Erwerbers fingiert: Nach der Regelung des BGB muss der frühere Eigentümer die Bösgläubigkeit des Erwerbers im Prozess nachweisen. Die handelsrechtliche Norm nimmt eine Beweislastumkehr vor, sodass der Erwerber vor Gericht seinen guten Glauben nachweisen muss.

Gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts, § 366 Abs. 3 HGB

§ 366 Abs. 3 HGB ermöglicht den gutgläubigen Erwerb ausgewählter Pfandrechte, die kraft Gesetzes entstehen: das Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers, des Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters. Zwar erlaubt auch das BGB in § 1207 BGB den gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts, dies gilt jedoch nur für vertragliche Pfandrechte. Eine analoge Anwendung der Norm auf gesetzliche Pfandrechte wird von der vorherrschenden Meinung unter Berufung auf den Wortlaut des einschlägigen § 1257 BGB abgelehnt. Zweck der handelsrechtlichen Regelung ist der Schutz der kaufmännischen Pfandrechtsinhaber, da diese darauf vertrauen können sollen, dass die Ware, an der sie Besitz erlangt haben, ihnen im Notfall als Sicherheit dient.

Zurückbehaltungsrecht

Das Handelsgesetzbuch enthält in § 369 Abs. 1 S. 1 HGB ein besonderes Zurückbehaltungsrecht für Kaufleute. Dieses ist gegenüber dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB an weniger Voraussetzungen gebunden und erlaubt dem Kaufmann die eigenständige Verwertung des Vertragsgegenstands.

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht erfordert ein beiderseitiges Handelsgeschäft. Anstelle eines Kaufmanns kann aber auch ein Scheinkaufmann beteiligt sein. Weiterhin muss der Kaufmann, der das Zurückbehaltungsrecht geltend machen will, Inhaber einer fälligen Forderung gegen den anderen sein. Diese Forderung muss aus einem Vertrag zwischen beiden resultieren. Bei dem zurückzubehaltenden Gegenstand muss es sich um eine verpfändbare bewegliche Sache oder um ein Wertpapier handeln. Ferner muss die Sache im Eigentum des Vertragspartners stehen. Weiterhin muss der Gläubiger den Besitz an der Sache mit Willen seines Schuldners erlangt haben.

Liegen die Voraussetzungen des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts vor, kann der Gläubiger die Herausgabe der Ware an den Schuldner verweigern, bis dieser seine Schuld erbringt. Darüber hinaus gibt § 371 Abs. 1 S. 1 HGB dem Gläubiger das Recht, die Sache selbst zu verwerten und den hieraus resultierenden Erlös in Höhe der eigenen Forderung zu behalten. Die Verwertung erfolgt nach § 371 Abs. 1 S. 1 HGB wie die Verwertung einer Pfandsache. § 371 Abs. 3 HGB erschwert diese Verwertung allerdings durch das Erfordernis eines Vollstreckungstitels. Ferner gewährt das Zurückbehaltungsrecht nach § 51 Nr. 3 der Insolvenzordnung ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Schließlich stellt das Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB dar.

Das Zurückbehaltungsrecht wirkt nach § 369 Abs. 2 HGB auch gegenüber Dritten, an die der Schuldner die Ware übereignet hat. § 372 Abs. 1 HGB gibt dem Gläubiger in einem solchen Fall aber auch die Möglichkeit, vom Schuldner erfolgreich die Duldung der Befriedigung einzuklagen, falls er von dem Eigentumswechsel nicht weiß. § 372 Abs. 2 HGB enthält eine Rechtskrafterstreckung: Ein Urteil gegen den Schuldner auf Duldung der Befriedigung aus der zurückbehaltenen Sache wirkt auch gegenüber dem neuen Eigentümer der Sache, falls dem Gläubiger der Eigentümerwechsel bei Eintritt der Rechtshängigkeit nicht bekannt war.

Handelskauf, §§ 373–382 HGB

→ Hauptartikel: Handelskauf

Ein Handelskauf ist ein Kaufvertrag über eine Sache, der für mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschäft ist. Die Regeln des Handelskaufs finden auch auf den Tauschvertrag Anwendung, da sich dieser nach Kaufrecht richtet. § 381 HGB ordnet außerdem an, dass die Vorschriften des Handelskaufs auf den Kauf von Wertpapieren sowie auf Werklieferungsverträge Anwendung finden.

Im Grundsatz werden solche Verträge nach den Vorschriften des BGB abgewickelt. Das HGB enthält allerdings einige von den Vorgaben des BGB abweichende Bestimmungen, die auf den Handelsverkehr zugeschnitten sind: § 373 HGB und § 374 HGB erweitern die Möglichkeiten des Schuldners, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet. In solchen Fällen kann der Schuldner die Ware an einer geeigneten Stelle hinterlegen. Er darf sie außerdem versteigern lassen und dem Gläubiger den Erlös hinterlegen. Der in § 375 HGB geregelte Bestimmungskauf stellt ein Kaufvertrag dar, deren Gegenstand eine Sache ist, deren genauen Eigenschaften erst nach Vertragsschluss festgelegt werden. § 376 HGB regelt ein spezielles relatives Fixgeschäft, den Fixhandelskauf. In den § 377 und § 379 HGB ist die kaufmännische Rügeobliegenheit geregelt, die einem Kaufmann die Gewährleistungsrechte verwehrt, wenn er einen Sachmangel zu spät beanstandet.

Kommissionsgeschäft, §§ 383–406 HGB

→ Hauptartikel: Kommissionsgeschäft

Ein Kommissionsgeschäft ist eine besondere Form des Kaufs. Es zeichnet sich dadurch aus, dass sich eine Person, die als Kommittent bezeichnet wird, trotz eigenen Interesses am Abschluss eines Vertrags nicht als Vertragspartei zu erkennen geben will. Aus diesem Grund beauftragt sie eine andere Person, den sogenannten Kommissionär damit, den Kaufvertrag in eigenem Namen aber nach den Weisungen des Kommittenten abzuschließen. Die Identität des Hintermanns legt der Kommissionär hierbei nicht offen. Von Bedeutung ist das Kommissionsgeschäft insbesondere im Kunst-, Antiquitäten und Weinhandel sowie im Wertpapierhandel.

Frachtgeschäft, §§ 407–452d HGB

→ Hauptartikel: Frachtgeschäft

Das Frachtgeschäft ist im vierten Abschnitt des vierten Buchs des HGB geregelt und stellt einen Sonderfall des im BGB geregelten Werkvertrags dar. Durch ihn verpflichtet sich eine Partei, die als Frachtführer bezeichnet wird, ein Frachtgut zu transportieren und an einen Empfänger abzuliefern.

Speditionsgeschäft, §§ 453–466 HGB

→ Hauptartikel: Speditionsgeschäft

Gegenstand des im fünften Abschnitt des Buchs über die Handelsgeschäfte geregelten Speditionsgeschäfts ist die Organisation der Beförderung einer Ware. Während sich das Frachtgeschäft auf die Durchführung der Warenbeförderung beschränkt, zählt es zu den Aufgaben des Spediteurs, die Logistik der Warenbeförderung zu planen. Hierzu zählt beispielsweise die Auswahl und Beauftragung des Unternehmers, der den Transport ausführen soll. Der Spediteur nimmt daher in der Regel eine Vermittlerstellung zwischen dem Versender der zu befördernden Ware und dem Transporteur. Das Speditionsgeschäft stellt damit einen Unterfall des bürgerlich-rechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrags dar.

Lagergeschäft, §§ 467–475h HGB

Das Lagerschäft ist eine Form des im BGB geregelten Verwahrungsvertrags, durch den sich ein Lagerhalter gegen ein Entgelt dazu verpflichtet, eine lagerfähige Sache in Obhut zu nehmen und an einem geeigneten Ort unterzubringen. Von großer Bedeutung ist das Lagergeschäft, wenn Waren zwischen einzelnen Etappen der Beförderung und Verwertung zwischengelagert werden müssen, was oft im internationalen Handelsverkehr der Fall ist.

Literatur

  • Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht: mit Grundzügen des Wertpapierrechts. 22. Auflage. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-67473-0. 
  • Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4. 
  • Peter Jung: Handelsrecht. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72406-0. 
  • Claus-Wilhelm Canaris: Handelsrecht. 24. Auflage. C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-52867-8. 

Einzelnachweise

  1. Patrick Leyens: § 343 Rn. 1. In: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2.  Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 25 Rn. 3. 
  2. Tobias Lettl: Handelsrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71737-6, § 9 Rn. 7.  Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht: mit Grundzügen des Wertpapierrechts. 22. Auflage. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-67473-0, Rn. 281. 
  3. Timo Fest: § 343 Rn. 14. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  4. Patrick Leyens: § 343 Rn. 2. In: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2.  Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht: mit Grundzügen des Wertpapierrechts. 22. Auflage. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-67473-0, Rn. 282. 
  5. Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht: mit Grundzügen des Wertpapierrechts. 22. Auflage. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-67473-0, Rn. 283. 
  6. BGH, Urteil vom 5. Mai 1960 – II ZR 128/58 –, NJW 1960, 1853. Patrick Leyens: § 343 Rn. 3. In: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2. 
  7. BGH, Urteil vom 20. März 1997, IX ZR 83/96 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 1779.
  8. RG, Urteil vom 12. November 1930 – I 208/30 –, RGZ 130, 233 (235). Timo Fest: § 343 Rn. 52. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  9. Timo Fest: § 344 Rn. 1. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  10. Peter Jung: Handelsrecht. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72406-0, § 32 Rn. 1. 
  11. BGH, Urteil vom 25. November 1993 – VII ZR 17/93 –, NJW 1994, 660. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 – V ZR 492/99 –, NJW 2001, 2465.
  12. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 26 Rn. 2. 
  13. Timo Fest: § 346 Rn. 143. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  14. Timo Fest: § 346 Rn. 20–25. In: Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4. 
  15. Patrick Leynens: § 346 Rn. 8–9. In: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2.  Wulf-Henning Roth: § 346 Rn. 17. In: Ingo Koller, Peter Kindler, Wulf-Henning Roth, Klaus-Dieter Drüen (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-71268-5. 
  16. BGH, Urteil vom 20. Mai 1952 – I ZR 140/51 –, BGHZ 6, 127.
  17. Timo Fest: § 346 Rn. 149 ff. In: Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4. 
  18. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 – VIII ZR 271/63 –, NJW 1966, 502.
  19. Bernd Rohlfing: Wirtschaftsrecht 1: Bürgerliches Recht und Handelsrecht. 2005, ISBN 3-409-12638-4, S. 257. 
  20. LG Köln, Urteil vom 1. Dezember 1987 – 11 S 93/87 –, BB 1988, 1139.
  21. Hartmut Oetker: Handelsrecht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58141-4, § 7 Rn. 26. 
  22. Patrick Leyens: § 362 Rn. 4. In: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2. 
  23. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 26 Rn. 24. 
  24. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 26 Rn. 11.  Christoph Schärtl: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben. In: Juristische Ausbildung 2007, S. 567.
  25. Timo Fest: § 347, Rn. 1. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  26. Peter Gottwald: § 343, Rn. 1. In: Wolfgang Krüger (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 2: §§ 241–432. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-66540-0. 
  27. Timo Fest: § 348, Rn. 1. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  28. Patrick Leyens: § 348 Rn. 6. In: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2.  Timo Fest: § 348, Rn. 1. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  29. Waltraud Hakenberg: § 350, Rn. 1. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  30. Ansgar Staudinger: § 771, Rn. 1. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5165-5. 
  31. Mathias Habersack: § 766, Rn. 1. In: Mathias Habersack, Hans-Jürgen Papier, Carsten Schäfer, Karsten Schmidt, Martin Schwab, Peter Ulmer, Gerhard Wagner (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 6. Auflage. Band 5: §§ 705–853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz. C. H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-61460-6. 
  32. BGHZ 121, 1.
  33. Karsten Schmidt: Handelsrecht: Unternehmensrecht I. 6. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2014, ISBN 978-3-452-27796-1, § 18 III 3 d.  Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 27 Rn. 11. 
  34. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 27 Rn. 11. 
  35. David Paulus: § 354, Rn. 1. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  36. BGHZ 40, 156.
  37. Christian Armbrüster: § 137, Rn. 1. In: Franz Säcker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 1: §§ 1–240, ProstG, AGG. C.H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-66541-7. 
  38. Günther Roth, Eva-Maria Kieninger: § 399, Rn. 3. In: Wolfgang Krüger (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 2: §§ 241–432. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-66540-0. 
  39. Eberhard Wagner: § 354a, Rn. 1–2. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0.  Patrick Leyens: § 354a Rn. 1. In: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2.  Tobias Lettl: Die Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung trotz wirksamen Abtretungsverbots nach § 354a HGB. In: Juristische Schulung 2010, S. 109 (110).
  40. Eberhard Wagner: § 354a, Rn. 6. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  41. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 27 Rn. 32. 
  42. Eva Menges: § 356, Rn. 1–2. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  43. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 27 Rn. 9. 
  44. Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht: mit Grundzügen des Wertpapierrechts. 22. Auflage. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-67473-0, Rn. 529. 
  45. Hans Schulte-Nölke: § 932, Rn. 11. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5165-5. 
  46. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 28 Rn. 1.  Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung 2013, S. 490 (492).
  47. Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C. H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 92. 
  48. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 28 Rn. 4. 
  49. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 28 Rn. 17.  Peter Jung: Handelsrecht. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72406-0, § 34 Rn. 44. 
  50. Patrick Leyens: § 366 Rn. 5. In: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2.  Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht: mit Grundzügen des Wertpapierrechts. 22. Auflage. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-67473-0, Rn. 313. 
  51. Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 1. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 6. Auflage. Band 6: §§ 854–1296, WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-61466-8. 
  52. Jürgen Oechsler: § 935, Rn. 14. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 6. Auflage. Band 6: §§ 854–1296, WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-61466-8. 
  53. Tobias Lettl: § 367, Rn. 1. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  54. BGHZ 6, 125 (127).
  55. Peter Bassenge: § 1257, Rn. 2. In: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8.  Hans Schulte-Nölke: § 1257, Rn. 8. In: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5165-5. 
  56. Tobias Lettl: § 366, Rn. 23. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  57. Peter Jung: Handelsrecht. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72406-0, § 34 Rn. 47. 
  58. Peter Jung: Handelsrecht. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72406-0, § 34 Rn. 48. 
  59. Peter Jung: Handelsrecht. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72406-0, § 34 Rn. 49. 
  60. Claus-Wilhelm Canaris: Handelsrecht. 24. Auflage. C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-52867-8, § 30, Rn. 23. 
  61. Hartmut Oetker: Handelsrecht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58141-4, § 7 Rn. 105. 
  62. Michael Martinek, Franz-Jörg Semler, Eckhard Flohr (Hrsg.): Handbuch des Vertriebsrechts. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-64261-6, § 31, Rn. 2.  Claus-Wilhelm Canaris: Handelsrecht. 24. Auflage. C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-52867-8, § 30, Rn. 10. 
  63. Alessandro Bellardita: Fachanwalt: Einführung in das Transport- und Speditionsrecht. In: Juristische Schulung 2006, S. 136 (138).
  64. Axel Rinkler: § 453, Rn. 4. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band 2: §§ 343–475h. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-8006-5682-0. 
  65. Hanno Merkt: § 467 Rn. 1–4. In: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2. 
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Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 02:32

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nicht in dem Mass des Schutzes vor Finanzrisiken bedarf geregelt in 350 HGB Formfreiheit Weitere Sonderregelungen des vierten Buchs des HGB betreffen Zinsen den gutglaubigen Erwerb das Kaufrecht sowie das Transportrecht Voraussetzungen eines HandelsgeschaftsGeschaft Handelsgeschafte aussern sich in Willenserklarungen die zu Rechtsgeschaften fuhren blossen Angeboten und rechtsgeschaftsahnlicher Handlungen wie Mahnungen Uneinigkeit herrscht bezuglich der Frage ob Realakte etwa das Versenden einer Ware ein Handelsgeschaft darstellen konnen Teilweise wird dies verneint teilweise bejaht Da Realakte jedoch meist im Zusammenhang mit rechtsgeschaftlichen oder rechtsgeschaftsahnlichen Handlungen stehen liegt haufig deswegen bereits ein Handelsgeschaft vor sodass die Streitfrage uber die Einordnung von Realakten von geringer praktischer Bedeutung ist Kaufmann Handelsgeschafte erfordern die Beteiligung wenigstens eines Kaufmanns im Sinne des 1 HGB also eines ein Handelsgewerbe Betreibenden Gleichgestellt sind Kleingewerbetreibende 2 HGB und Landwirte 3 HGB die im Handelsregister eingetragen sind Ferner als Kaufleute gelten ehemalige Gewerbetreibende die sich nach Einstellung ihres Handelsbetriebs nicht aus dem Handelsregister haben loschen lassen 5 HGB Daruber hinaus haben gemass 6 HGB Handelsgesellschaften etwa die GmbH und die KG Kaufmannseigenschaft Kraft Rechtsscheins wird schliesslich als Kaufmann behandelt wer den Anschein erweckt ein solcher zu sein Zugehorigkeit zu einem Handelsgewerbe Schliesslich muss das Geschaft des Kaufmanns im Zusammenhang mit dem Betreiben seines Handelsgewerbes stehen Dies ist der Fall wenn es dessen Erhalt oder Gewinnerzielung fordert Die Rechtsprechung legt den Begriff des Handelsgeschafts extensiv aus So werden auch Geschafte erfasst die fur das Gewerbe des Kaufmanns unublich sind Ferner stellt 344 Abs 1 HGB zwecks Erleichterung der Beweisfuhrung die Vermutung auf dass ein von einem Kaufmann vorgenommenes Rechtsgeschaft im Zweifel ein Handelsgeschaft darstellt 344 Abs 2 HGB erweitert diese Vermutung auf vom Kaufmann unterzeichnete Schuldscheine Diese gelten als in seinem Handelsgewerbe unterzeichnet falls sich nicht aus der Urkunde Gegenteiliges ergibt Formen des HandelsgeschaftsIst das Handelsgeschaft nur fur einen Beteiligten ein Handelsgeschaft so liegt ein so genanntes einseitiges Handelsgeschaft vor 345 HGB Um ein solches handelt es sich beispielsweise wenn eine Privatperson von einem Autohandler einen Pkw kauft Ein solches einseitiges Geschaft genugt grundsatzlich um die Sonderbestimmungen des vierten Buchs des HGB anzuwenden Bestimmte Regelungen erfordern allerdings dass auf beiden Seiten des Geschafts ein Kaufmann steht Diese Geschafte werden als beidseitige Handelsgeschafte bezeichnet Um ein solches Geschaft handelt es sich beispielsweise wenn der PKW von einer Bank vom Autohandler fur den eigenen Geschaftsbetrieb gekauft wird Bestimmungen fur das HandelsgeschaftAllgemeine Bestimmungen 343 372 HGB Rechtsgeschaftliche Grundlagen Das vierte Buch beginnt mit einem Abschnitt der zahlreiche Einzelregelungen fur Handelsgeschafte enthalt Diese Bestimmungen stellen uberwiegend Modifikationen von Vorschriften des BGB dar die an die Bedurfnisse des Handelsverkehrs angepasst sind Im Anschluss sind einzelne kaufmannische Geschafte geregelt der Handelskauf das Kommissionsgeschaft das Frachtgeschaft das Speditionsgeschaft und das Lagergeschaft 346 HGB ordnet an dass unter Kaufleuten auf Handelsbrauche Rucksicht zu nehmen ist Unter einem Handelsbrauch versteht man eine anerkannte Gewohnheit des Handelsverkehrs die auf gleichmassiger freiwilliger und einheitlicher Ubung bei vergleichbaren Geschaftsvorfallen beruht Es genugt wenn ein solcher Brauch an einem bestimmten Ort oder innerhalb einer bestimmten Branche besteht Auch auslandische Handelsbrauche konnen zu berucksichtigen sein Sie finden unmittelbar Anwendung und bedurfen daher keiner gesonderten vertraglichen Einbeziehung Selbst Kenntnisnahme ist entbehrlich Die normierte Wirkung von Handelsbrauchen verbietet daher Anfechtungen wegen Irrtums aufgrund Unkenntnis des Handelsbrauchs grundsatzlich Die Regelung des 346 HGB bezieht sich zwar auf beiderseitige Handelsgeschafte kann aber Erstreckungswirkung auf Geschafte unter Beteiligung eines Nichtkaufmanns entfalten sofern sich dieser den Brauchen freiwillig unterwirft Die Vertragsparteien konnen die Geltung eines Handelsbrauchs im Rahmen ihrer Geschaftsbeziehung andererseits ausschliessen Die Berucksichtigung eines Handelsbrauchs in einem Vertrag erfolgt durch dessen Auslegung im Lichte des Brauchs Daruber hinaus konnen Handelsbrauche dem Schliessen von Vertragslucken dienen gar dispositives Recht verdrangen Beispiele fur Handelsbrauche sind branchenubergreifend die Handelsklauseln sowie im Holzhandel die Tegernseer Gebrauche 362 Abs 1 S 1 HGB normiert eine Besonderheit uber Vertrage welche die Besorgung von Geschaften fur den Vertragspartner beinhalten unter Kaufleuten Dies kann die Erbringung von Dienstleistungen fur jemand anderen in dessen Interesse etwa der Transport einer Ware oder eine Treuhand oder auch der Verkauf von Waren im Namen und auf Rechnung des Anfragenden sein Grundsatzlich ist fur einen Vertragsschluss erforderlich dass die beteiligten Vertragsparteien korrespondierende Willenserklarungen abgeben Dem Schweigen einer Partei kommt daher kein Erklarungsinhalt zu Hiervon macht 362 HGB eine Ausnahme indem er fur den Vertragsschluss anstelle einer Erklarung des Empfangers uber die Annahme des Vertragsangebots das Schweigen hierauf genugen lasst Dazu ist erforderlich dass der Empfanger des Antrags ein Kaufmann ist Daruber hinaus muss der Antrag auf die Besorgung eines Geschafts gerichtet sein das seiner Art nach im Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe des Empfangers steht Weiterhin muss zwischen dem Antragenden und dem Empfanger bereits eine langere Geschaftsverbindung bestehen Liegen diese Voraussetzungen vor kommt es zum Vertragsschluss sobald der Empfanger eines Vertragsangebots selbiges nicht unverzuglich ablehnt Die gleiche Wirkung tritt nach 362 Abs 1 S 2 HGB ein wenn sich der Kaufmann dem Antragenden im Vorfeld zur Besorgung des Geschafts erboten hat Da die Norm eine unverzugliche Antwort auf das Vertragsangebot als Pflicht definiert kann aus dem Schweigen auch eine Pflichtverletzung resultieren und der zur Antwort verpflichtete tragt das Ubermittlungsrisiko Das Schweigen kann nicht unter Berufung auf die Unkenntnis des Schweigens ausgeschlossen werden da andernfalls der Normzweck umgangen wurde Diese Norm ist nicht zu verwechseln mit dem in seiner Wirkung sehr ahnlichen jedoch nicht auf bestimmte Vertragstypen beschrankten und gesetzlich nicht geregelten kaufmannische Bestatigungsschreiben Schuldrechtliche Modifikationen 347 HGB erganzt 276 Abs 2 BGB der die Fahrlassigkeit definiert Letztere Norm bezeichnet Fahrlassigkeit als das ausser Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Die handelsrechtliche Bestimmung nimmt als Massstab fur diese Beurteilung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 348 HGB beschrankt die richterliche Kontrolle von Vertragsstrafen 343 BGB gibt ihm die Moglichkeit eine unangemessen hohe Vertragsstrafe auf ein angemessenes Mass herabzusetzen Diese Norm schutzt den Schuldner einer solchen Strafe davor durch diese finanziell uberfordert zu werden Die handelsrechtliche Norm schliesst diese Moglichkeit aus wenn es sich bei demjenigen der die Strafe schuldet um einen Kaufmann handelt Diese Regelung beruht auf der Erwagung dass der Kaufmann das Risiko einer Vertragsstrafe besser abschatzen kann sodass er in geringerem Umfang auf Schutz angewiesen ist Da Vertragsstrafen meist in AGB geregelt werden und dadurch bereits der AGB Kontrolle unterliegen hat die Vorschrift des 348 HGB allerdings praktisch geringe Bedeutung Weiterhin enthalt das HGB mehrere Bestimmungen zur im BGB geregelten Burgschaft Diese modifizieren die den Burgen in hohem Masse schutzenden Regelungen des BGB zugunsten der Vereinfachung von Prozessen des Handelsverkehrs 349 HGB verwehrt dem kaufmannischen Burgen den Ruckgriff auf die in 771 S 1 BGB geregelte Einrede der Vorausklage Diese erlaubt dem Burgen die Leistung an den Glaubiger des Hauptschuldners solange zu verweigern bis dieser sich darum bemuht hat seine Forderung gegen seinen Hauptschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen In dieser Regelung kommt die Subsidiaritat der Burgenhaftung gegenuber der Haftung des Hauptschuldners zum Ausdruck 349 HGB durchbricht diese Subsidiaritat indem er dem Glaubiger gestattet sich direkt an den in der Regel solventeren kaufmannischen Burgen zu halten 350 HGB erlaubt dem Burgen den Burgschaftsvertrag formfrei abzuschliessen Grundsatzlich erfordert der Abschluss eines solchen Vertrags gemass 766 BGB eine schriftliche Erklarung des Burgen Diese Norm bezweckt den Schutz des Burgen vor einer ubereilten Entscheidung da die Burgschaft regelmassig mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden ist Beim Kaufmann halt der Gesetzgeber diese Schutzfunktion fur entbehrlich sodass er auf sie verzichtet Ebenfalls ausgeschlossen sind die Formvorgaben des Schuldversprechens 780 BGB und der Schuldanerkenntnis 781 BGB 352 HGB erhoht den in 246 BGB geregelten gesetzlichen Zinssatz von vier auf funf Prozent Diese Regelung erfordert ein beidseitiges Handelsgeschaft Diese Erhohung gilt fur alle Anspruche die in Zusammenhang mit einem Handelsgeschaft stehen auch sekundare Anspruche wie vertragliche Schadensersatzforderungen 353 HGB gestattet die Forderung von Falligkeitszinsen Nach 288 BGB kann ein Glaubiger von seinem Geldschuldner Zinsen fur den geschuldeten Betrag fordern Dies setzt voraus dass sich der Schuldner in Verzug befindet daher werden diese Zinsen als Verzugszinsen bezeichnet Falligkeitszinsen erfordern dagegen keinen Schuldnerverzug sondern konnen bereits ab dem Tag der Falligkeit der Schuld verlangt werden 354 Abs 1 HGB gewahrt einem Kaufmann einen angemessenen Vergutungsanspruch wenn er fur einen anderen eine Geschaftsbesorgung oder eine Dienstleistung erbringt Das BGB enthalt punktuell vergleichbare Regelungen etwa in 612 Abs 1 oder in 632 Abs 1 Diese besitzen jedoch mehr Voraussetzungen als die handelsrechtliche Norm Der Norm liegt die gesetzgeberische Uberlegung zu Grunde dass derjenige der sich von einem Kaufmann eine Leistung erbringen lasst noch weniger als bei einer Privatperson davon ausgehen kann dass dieser unentgeltlich handeln will 354a Abs 1 S 1 HGB gestattet die Abtretung von Geldforderungen die mit einem Abtretungsverbot belastet sind 399 Alternative 2 BGB eroffnet den Vertragspartnern die Moglichkeit ein solches Verbot zu vereinbaren Dies stellt eine Ausnahme von der Regelung des 137 BGB dar die rechtsgeschaftliche Verfugungsverbote zwecks Erhohung der Rechtssicherheit fur unwirksam erklart Die Bestimmung des 399 Alternative 2 BGB vermittelt zwischen dem Interesse an Rechtssicherheit und dem Schutz des Schuldners vor einem uberraschenden Glaubigerwechsel 354a Abs 1 S 1 HGB weicht von 399 BGB dahingehend ab dass er die Forderungsabtretung trotz eines bestehenden Verbots zulasst Mit dieser Norm bezweckte der Gesetzgeber Kaufleuten die Moglichkeit zu eroffnen Forderungen die ihnen gegen Dritte zustehen trotz entgegenstehender Verfugungsverbote als Sicherungsleistung an Kreditgeber abzutreten Hierdurch sollte die Kreditfinanzierung insbesondere kleinerer Unternehmen vereinfacht werden Der Abtretung der Forderung als Sicherungsmittel standen bis dahin regelmassig Abtretungsverbote entgegen Der Tatbestand des 354a HGB erfordert ein beiderseitiges Handelsgeschaft in dessen Rahmen eine Geldforderung entstanden ist Liegen die Voraussetzungen vor entfaltet ein Abtretungsverbot oder eine die Abtretung an Voraussetzungen knupfende Abrede Beschrankungsabrede zwischen dem Forderungsinhaber und dessen Vertragspartner hinsichtlich dieser Geldforderung keine Wirkung sodass ihr Inhaber die Forderung an einen Geldgeber beispielsweise eine Bank abtreten kann 354a Abs 1 S 2 HGB schutzt den von der Abtretung betroffenen Schuldner des fruheren Forderungsinhabers indem er ersterem gestattet mit schuldbefreiender Wirkung an seinen fruheren Glaubiger zu leisten 355 HGB regelt das Kontokorrent Hierbei handelt es sich um eine Form der Leistungsabwicklung die der Vereinfachung von Zahlungen innerhalb langfristig andauernder Geschaftsbeziehungen dient Im Regelfall ware jede Forderung die in dieser Geschaftsbeziehung entsteht einzeln abzuwickeln Den hiermit verbundene Aufwand konnen die Beteiligten reduzieren indem sie eine Kontokorrentabrede treffen Kraft dieser werden wechselseitige Forderungen vor ihrer jeweiligen Abwicklung miteinander saldiert Verbleibt einer Partei hiernach ein Uberschuss kann sie diesen von der anderen Partei herausfordern Die Regelung des 356 HGB ist in Fallen von Bedeutung in denen eine Forderung die in einem Kontokorrent verrechnet wird gesichert war Ohne die Regelung wurde die Forderung durch die Saldierung erloschen sodass die fur sie bestellte Sicherheit gegenstandslos ware Dies hatte jedoch zur Folge dass sich der praktische Wert der Forderung mangels Sicherheit verringern konnte 356 Abs 1 HGB sieht daher vor dass sich der Glaubiger der Forderung aus der Sicherheit befriedigen kann falls sich bei der Saldierung ein negativer Saldo fur ihn ergibt 357 HGB erlaubt die Pfandung des Zwischensaldos damit Glaubiger eines am Kontokorrent Beteiligten auf diese Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen konnen Die in den 358 359 360 und 361 HGB genannten Bestimmungen enthalten verschiedene Regelungen bezuglich der Leistungsmodalitaten etwa uber die Leistungszeit und die fur den Vertrag massgeblichen Masseinheiten Wertpapierrecht Die 363 364 und 365 HGB enthalten Bestimmungen zum Wertpapierrecht 363 Abs 1 HGB nennt abschliessend sechs gekorene Orderpapiere Die kaufmannische Anweisung den kaufmannischen Verpflichtungsschein das Konnossement den Ladeschein den Lagerschein und die Transportversicherungspolice 364 und 365 HGB befassen sich mit dem Indossament einem Vermerk auf einem Orderpapier der zur Ubertragung des Wertpapiers erforderlich ist Gutglaubiger Erwerb Ausgangsnorm 366 Abs 1 HGB Der gutglaubige Erwerb des Eigentums an einer Sache ist von Bedeutung wenn derjenige der uber die Sache verfugt hierzu nicht berechtigt ist Grundsatzlich ist zur Ubertragung von Eigentum an einer Sache eine Verfugungsberechtigung notwendig Der Erwerb der Sache vom Nichtberechtigten ist deshalb ausgeschlossen wenn keine Sonderregelung greift Der Schutz des Eigentumers der Sache gerat in Konflikt mit den Erwartungen anderer Teilnehmer des Rechtsverkehrs die unter Umstanden darauf vertrauen eine Sache erwerben zu durfen Daher sieht der Gesetzgeber die Moglichkeit vor dass Eigentum vom Nichtberechtigten erworben werden kann Voraussetzung ist dafur allerdings guter Glaube des Erwerbers bezuglich der Eigentumerstellung des Verausserers Er muss den Verausserer also fur den Eigentumer der Sache halten Unter Kaufleuten ist es gangig Waren nicht als Eigentumer sondern nur als Verfugungsberechtigter zu veraussern Dass der Verausserer nicht Eigentumer ist ist daher dem Erwerber oftmals bekannt oder drangt sich ihm zumindest auf Weiss der Erwerber um die fehlende Eigentumerstellung des Verausserers oder kann er sie leicht erkennen ist der Erwerb nach 932 Abs 1 BGB allerdings ausgeschlossen Im kaufmannischen Bereich ware ein Gutglaubenserwerb daher oftmals ausgeschlossen Um den Schutz des Handelsverkehrs zu erhohen senkt 366 Abs 1 HGB die Anforderungen an die Gutglaubigkeit des Erwerbers Anstelle des Glaubens an das Eigentum des Verausserers genugt bereits der guten Glauben an dessen Verfugungsbefugnis fur einen Erwerb Damit die handelsrechtliche Regelung anwendbar ist muss es sich beim Verausserer um einen Kaufmann handeln Umstritten ist ob hierfur auch der Anschein der Kaufmannsstellung Scheinkaufmann genugt Teilweise wird dies mit dem Argument bejaht dass der Scheinkaufmann umfassend als Kaufmann zu behandeln sei Hiergegen wird eingewandt dass diese Figur den Schutz desjenigen bezwecke der mit dem Scheinkaufmann rechtsgeschaftlich handelt Die Nachteile des Rechtsscheins sollen daher den Scheinkaufmann treffen Bei 366 HGB truge jedoch nicht der Scheinkaufmann sondern der unbeteiligte Eigentumer den Nachteil was ungerecht ware Da die Norm auf dem Gutglaubenserwerb des BGB aufbaut erfordert sie ferner das Vorliegen eines Gutglaubenstatbestands der 932 933 oder 934 BGB Eine Einigung sowie eine Ubergabe beziehungsweise die Abtretung eines Herausgabeanspruchs Entbehrlich ist deren Tatbestandsmerkmal des guten Glaubens bezuglich der Eigentumerstellung Weiterhin darf der Gutglaubenserwerb nicht durch die Ausnahmeregelung des 935 Abs 1 BGB oder eine gesetzliche Verfugungsbeschrankung beispielsweise 81 der Insolvenzordnung ausgeschlossen sein Schliesslich muss der Erwerber gutglaubig in Bezug auf die Verfugungsbefugnis des Verausserers sein Nach ihrem Wortlaut hilft die Norm nur uber das Fehlen der Verfugungsbefugnis hinweg Dies macht es erforderlich dass der Verausserer in eigenem Namen auftritt Spiegelt er dagegen vor Stellvertreter zu sein kann sich der gute Glaube des Erwerbers allenfalls auf die Vertretungsbefugnis beziehen da der Verausserer offenlegt dass er fur einen anderen handelt also nicht selbst verfugt Das Fehlen der Vertretungsbefugnis wird durch 366 Abs 1 HGB nicht uberwunden sodass ein gutglaubiger Erwerb ausscheidet Die vorherrschende Auffassung halt dieses Ergebnis fur unbefriedigend da es fur den Erwerber nur einen geringen Unterschied mache ob eine Person beispielsweise als Kommissionar Handeln in eigenem Namen oder als Prokurist Handeln in fremdem Namen auftritt Daher wendet sie die Norm analog auf Falle der fehlenden Vertretungsbefugnis an Gutglaubiger lastenfreier Erwerb 366 Abs 2 HGB 366 Abs 2 HGB knupft an den gutglaubigen Erwerb vom Kaufmann an und regelt den Fall dass die zu erwerbende Sache mit einem Recht eines Dritten belastet ist Hierfur kommen beispielsweise der Niessbrauch das Pfandrecht und das Anwartschaftsrecht in Betracht Weiss der Erwerber um dieses Recht halt er den Verausserer aber trotz dieses Rechts fur befugt uber die Sache zu verfugen erwirbt er die Sache frei von dem Recht des Dritten Diese Norm baut auf 936 Abs 1 BGB auf der den gutglaubigen lastenfreien Erwerb einer Sache vorsieht wenn der Erwerber davon ausgeht dass eine Last nicht besteht Beweislastumkehr bezuglich der Gutglaubigkeit 367 HGB 367 HGB erschwert den gutglaubigen Erwerb wenn es sich beim Kaufgegenstand um Inhaberpapiere handelt Hierbei handelt es sich um Wertpapiere deren Inhaber das verbriefte Recht geltend machen kann Nach 935 Abs 2 BGB konnen solche Papiere sowie Geld selbst dann gutglaubig erworben werden wenn der fruhere Besitzer seinen unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren hat beispielsweise durch Diebstahl Diese Regelung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz des 935 Abs 1 BGB dar der den gutglaubigen Erwerb in solchen Fallen ausschliesst um den Eigentumer zu schutzen Der Grund fur die Ausnahme bei Geld und Inhaberpapieren liegt in dem grossen Interesse der Offentlichkeit an der Zirkulationsfahigkeit dieser Gegenstande 367 Abs 1 S 1 HGB schutzt das Interesse des Eigentumers in dem er die Bosglaubigkeit des Erwerbers fingiert Nach der Regelung des BGB muss der fruhere Eigentumer die Bosglaubigkeit des Erwerbers im Prozess nachweisen Die handelsrechtliche Norm nimmt eine Beweislastumkehr vor sodass der Erwerber vor Gericht seinen guten Glauben nachweisen muss Gutglaubiger Erwerb eines Pfandrechts 366 Abs 3 HGB 366 Abs 3 HGB ermoglicht den gutglaubigen Erwerb ausgewahlter Pfandrechte die kraft Gesetzes entstehen das Pfandrecht des Kommissionars des Frachtfuhrers des Verfrachters des Spediteurs und des Lagerhalters Zwar erlaubt auch das BGB in 1207 BGB den gutglaubigen Erwerb eines Pfandrechts dies gilt jedoch nur fur vertragliche Pfandrechte Eine analoge Anwendung der Norm auf gesetzliche Pfandrechte wird von der vorherrschenden Meinung unter Berufung auf den Wortlaut des einschlagigen 1257 BGB abgelehnt Zweck der handelsrechtlichen Regelung ist der Schutz der kaufmannischen Pfandrechtsinhaber da diese darauf vertrauen konnen sollen dass die Ware an der sie Besitz erlangt haben ihnen im Notfall als Sicherheit dient Zuruckbehaltungsrecht Das Handelsgesetzbuch enthalt in 369 Abs 1 S 1 HGB ein besonderes Zuruckbehaltungsrecht fur Kaufleute Dieses ist gegenuber dem allgemeinen Zuruckbehaltungsrecht des 273 BGB an weniger Voraussetzungen gebunden und erlaubt dem Kaufmann die eigenstandige Verwertung des Vertragsgegenstands Das kaufmannische Zuruckbehaltungsrecht erfordert ein beiderseitiges Handelsgeschaft Anstelle eines Kaufmanns kann aber auch ein Scheinkaufmann beteiligt sein Weiterhin muss der Kaufmann der das Zuruckbehaltungsrecht geltend machen will Inhaber einer falligen Forderung gegen den anderen sein Diese Forderung muss aus einem Vertrag zwischen beiden resultieren Bei dem zuruckzubehaltenden Gegenstand muss es sich um eine verpfandbare bewegliche Sache oder um ein Wertpapier handeln Ferner muss die Sache im Eigentum des Vertragspartners stehen Weiterhin muss der Glaubiger den Besitz an der Sache mit Willen seines Schuldners erlangt haben Liegen die Voraussetzungen des kaufmannischen Zuruckbehaltungsrechts vor kann der Glaubiger die Herausgabe der Ware an den Schuldner verweigern bis dieser seine Schuld erbringt Daruber hinaus gibt 371 Abs 1 S 1 HGB dem Glaubiger das Recht die Sache selbst zu verwerten und den hieraus resultierenden Erlos in Hohe der eigenen Forderung zu behalten Die Verwertung erfolgt nach 371 Abs 1 S 1 HGB wie die Verwertung einer Pfandsache 371 Abs 3 HGB erschwert diese Verwertung allerdings durch das Erfordernis eines Vollstreckungstitels Ferner gewahrt das Zuruckbehaltungsrecht nach 51 Nr 3 der Insolvenzordnung ein Recht auf abgesonderte Befriedigung Schliesslich stellt das Zuruckbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz im Sinne von 986 BGB dar Das Zuruckbehaltungsrecht wirkt nach 369 Abs 2 HGB auch gegenuber Dritten an die der Schuldner die Ware ubereignet hat 372 Abs 1 HGB gibt dem Glaubiger in einem solchen Fall aber auch die Moglichkeit vom Schuldner erfolgreich die Duldung der Befriedigung einzuklagen falls er von dem Eigentumswechsel nicht weiss 372 Abs 2 HGB enthalt eine Rechtskrafterstreckung Ein Urteil gegen den Schuldner auf Duldung der Befriedigung aus der zuruckbehaltenen Sache wirkt auch gegenuber dem neuen Eigentumer der Sache falls dem Glaubiger der Eigentumerwechsel bei Eintritt der Rechtshangigkeit nicht bekannt war Handelskauf 373 382 HGB Hauptartikel Handelskauf Ein Handelskauf ist ein Kaufvertrag uber eine Sache der fur mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschaft ist Die Regeln des Handelskaufs finden auch auf den Tauschvertrag Anwendung da sich dieser nach Kaufrecht richtet 381 HGB ordnet ausserdem an dass die Vorschriften des Handelskaufs auf den Kauf von Wertpapieren sowie auf Werklieferungsvertrage Anwendung finden Im Grundsatz werden solche Vertrage nach den Vorschriften des BGB abgewickelt Das HGB enthalt allerdings einige von den Vorgaben des BGB abweichende Bestimmungen die auf den Handelsverkehr zugeschnitten sind 373 HGB und 374 HGB erweitern die Moglichkeiten des Schuldners wenn sich der Glaubiger im Annahmeverzug befindet In solchen Fallen kann der Schuldner die Ware an einer geeigneten Stelle hinterlegen Er darf sie ausserdem versteigern lassen und dem Glaubiger den Erlos hinterlegen Der in 375 HGB geregelte Bestimmungskauf stellt ein Kaufvertrag dar deren Gegenstand eine Sache ist deren genauen Eigenschaften erst nach Vertragsschluss festgelegt werden 376 HGB regelt ein spezielles relatives Fixgeschaft den Fixhandelskauf In den 377 und 379 HGB ist die kaufmannische Rugeobliegenheit geregelt die einem Kaufmann die Gewahrleistungsrechte verwehrt wenn er einen Sachmangel zu spat beanstandet Kommissionsgeschaft 383 406 HGB Hauptartikel Kommissionsgeschaft Ein Kommissionsgeschaft ist eine besondere Form des Kaufs Es zeichnet sich dadurch aus dass sich eine Person die als Kommittent bezeichnet wird trotz eigenen Interesses am Abschluss eines Vertrags nicht als Vertragspartei zu erkennen geben will Aus diesem Grund beauftragt sie eine andere Person den sogenannten Kommissionar damit den Kaufvertrag in eigenem Namen aber nach den Weisungen des Kommittenten abzuschliessen Die Identitat des Hintermanns legt der Kommissionar hierbei nicht offen Von Bedeutung ist das Kommissionsgeschaft insbesondere im Kunst Antiquitaten und Weinhandel sowie im Wertpapierhandel Frachtgeschaft 407 452d HGB Hauptartikel Frachtgeschaft Das Frachtgeschaft ist im vierten Abschnitt des vierten Buchs des HGB geregelt und stellt einen Sonderfall des im BGB geregelten Werkvertrags dar Durch ihn verpflichtet sich eine Partei die als Frachtfuhrer bezeichnet wird ein Frachtgut zu transportieren und an einen Empfanger abzuliefern Speditionsgeschaft 453 466 HGB Hauptartikel Speditionsgeschaft Gegenstand des im funften Abschnitt des Buchs uber die Handelsgeschafte geregelten Speditionsgeschafts ist die Organisation der Beforderung einer Ware Wahrend sich das Frachtgeschaft auf die Durchfuhrung der Warenbeforderung beschrankt zahlt es zu den Aufgaben des Spediteurs die Logistik der Warenbeforderung zu planen Hierzu zahlt beispielsweise die Auswahl und Beauftragung des Unternehmers der den Transport ausfuhren soll Der Spediteur nimmt daher in der Regel eine Vermittlerstellung zwischen dem Versender der zu befordernden Ware und dem Transporteur Das Speditionsgeschaft stellt damit einen Unterfall des burgerlich rechtlichen Geschaftsbesorgungsvertrags dar Lagergeschaft 467 475h HGB Das Lagerschaft ist eine Form des im BGB geregelten Verwahrungsvertrags durch den sich ein Lagerhalter gegen ein Entgelt dazu verpflichtet eine lagerfahige Sache in Obhut zu nehmen und an einem geeigneten Ort unterzubringen Von grosser Bedeutung ist das Lagergeschaft wenn Waren zwischen einzelnen Etappen der Beforderung und Verwertung zwischengelagert werden mussen was oft im internationalen Handelsverkehr der Fall ist LiteraturHans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 Claus Wilhelm Canaris Handelsrecht 24 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 52867 8 EinzelnachweisePatrick Leyens 343 Rn 1 In Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 25 Rn 3 Tobias Lettl Handelsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71737 6 9 Rn 7 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Rn 281 Timo Fest 343 Rn 14 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Patrick Leyens 343 Rn 2 In Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Rn 282 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Rn 283 BGH Urteil vom 5 Mai 1960 II ZR 128 58 NJW 1960 1853 Patrick Leyens 343 Rn 3 In Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 BGH Urteil vom 20 Marz 1997 IX ZR 83 96 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 1779 RG Urteil vom 12 November 1930 I 208 30 RGZ 130 233 235 Timo Fest 343 Rn 52 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Timo Fest 344 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 32 Rn 1 BGH Urteil vom 25 November 1993 VII ZR 17 93 NJW 1994 660 BGH Urteil vom 11 Mai 2001 V ZR 492 99 NJW 2001 2465 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 26 Rn 2 Timo Fest 346 Rn 143 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Timo Fest 346 Rn 20 25 In Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 Patrick Leynens 346 Rn 8 9 In Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Wulf Henning Roth 346 Rn 17 In Ingo Koller Peter Kindler Wulf Henning Roth Klaus Dieter Druen Hrsg Handelsgesetzbuch Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 71268 5 BGH Urteil vom 20 Mai 1952 I ZR 140 51 BGHZ 6 127 Timo Fest 346 Rn 149 ff In Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 BGH Urteil vom 1 Dezember 1965 VIII ZR 271 63 NJW 1966 502 Bernd Rohlfing Wirtschaftsrecht 1 Burgerliches Recht und Handelsrecht 2005 ISBN 3 409 12638 4 S 257 LG Koln Urteil vom 1 Dezember 1987 11 S 93 87 BB 1988 1139 Hartmut Oetker Handelsrecht 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58141 4 7 Rn 26 Patrick Leyens 362 Rn 4 In Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 26 Rn 24 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 26 Rn 11 Christoph Schartl Das kaufmannische Bestatigungsschreiben In Juristische Ausbildung 2007 S 567 Timo Fest 347 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Peter Gottwald 343 Rn 1 In Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 2 241 432 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 66540 0 Timo Fest 348 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Patrick Leyens 348 Rn 6 In Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Timo Fest 348 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Waltraud Hakenberg 350 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Ansgar Staudinger 771 Rn 1 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Mathias Habersack 766 Rn 1 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 BGHZ 121 1 Karsten Schmidt Handelsrecht Unternehmensrecht I 6 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2014 ISBN 978 3 452 27796 1 18 III 3 d Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 27 Rn 11 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 27 Rn 11 David Paulus 354 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 BGHZ 40 156 Christian Armbruster 137 Rn 1 In Franz Sacker Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 1 1 240 ProstG AGG C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66541 7 Gunther Roth Eva Maria Kieninger 399 Rn 3 In Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 2 241 432 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 66540 0 Eberhard Wagner 354a Rn 1 2 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Patrick Leyens 354a Rn 1 In Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Tobias Lettl Die Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung trotz wirksamen Abtretungsverbots nach 354a HGB In Juristische Schulung 2010 S 109 110 Eberhard Wagner 354a Rn 6 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 27 Rn 32 Eva Menges 356 Rn 1 2 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 27 Rn 9 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Rn 529 Hans Schulte Nolke 932 Rn 11 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 28 Rn 1 Peter Kindler David Paulus Redlicher Erwerb Grundlagen und Grundprinzipien In Juristische Schulung 2013 S 490 492 Claus Wilhelm Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 02906 X S 92 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 28 Rn 4 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 28 Rn 17 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 34 Rn 44 Patrick Leyens 366 Rn 5 In Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht mit Grundzugen des Wertpapierrechts 22 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67473 0 Rn 313 Jurgen Oechsler 935 Rn 1 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 6 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61466 8 Jurgen Oechsler 935 Rn 14 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 6 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61466 8 Tobias Lettl 367 Rn 1 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 BGHZ 6 125 127 Peter Bassenge 1257 Rn 2 In Otto Palandt Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 74 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67000 8 Hans Schulte Nolke 1257 Rn 8 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Tobias Lettl 366 Rn 23 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 34 Rn 47 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 34 Rn 48 Peter Jung Handelsrecht 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72406 0 34 Rn 49 Claus Wilhelm Canaris Handelsrecht 24 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 52867 8 30 Rn 23 Hartmut Oetker Handelsrecht 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58141 4 7 Rn 105 Michael Martinek Franz Jorg Semler Eckhard Flohr Hrsg Handbuch des Vertriebsrechts 4 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64261 6 31 Rn 2 Claus Wilhelm Canaris Handelsrecht 24 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 3 406 52867 8 30 Rn 10 Alessandro Bellardita Fachanwalt Einfuhrung in das Transport und Speditionsrecht In Juristische Schulung 2006 S 136 138 Axel Rinkler 453 Rn 4 In Detlev Joost Lutz Strohn Hrsg Handelsgesetzbuch 4 Auflage Band 2 343 475h C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 5682 0 Hanno Merkt 467 Rn 1 4 In Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Dieser Artikel wurde am 21 Februar 2017 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Normdaten Sachbegriff GND 4158993 2 GND Explorer lobid OGND AKS

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