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Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft (lateinisch negotium iuridicum) beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen (Begründung, Erfüllung, Änderung, Beendigung eines Rechtsverhältnisses), weil sie von den Beteiligten gewollt ist. Typische Beispiele für Rechtsgeschäfte sind auf schuldrechtlicher Ebene das Verpflichtungsgeschäft (etwa Kaufvertrag) und auf dinglicher Ebene das Verfügungsgeschäft (etwa Eigentumsübertragung aufgrund Kaufvertrags).
Abgegrenzt wird das Rechtsgeschäft gemeinhin gegenüber Rechtshandlungen, bei denen die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Handelnden eintritt.
Begriff im Rahmen der Privatautonomie
Rechtsgeschäfte sind Ausfluss des Grundsatzes der Privatautonomie im bürgerlichen Recht. Das bedeutet, dass der Einzelne seine Lebensverhältnisse – im Rahmen der Vorgaben der Rechtsordnung – in eigener Verantwortung gestalten kann und darf. Da die Privatautonomie Kernbestandteil des Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen (mit seinem Umfeld) ist, unterliegt diese dem verfassungsrechtlichen Schutz der Artikel 1 und 2 GG.
Um der Selbstbestimmung Ausdruck verleihen zu können, ist der einzelne berechtigt, Rechte und Pflichten zu begründen, abzuändern oder aufzuheben. Erscheinungsformen sind beispielsweise die Vertragsfreiheit, die Testierfreiheit oder die Eigentumsfreiheit. Das Rechtsgeschäft – ein erst in der Rechtswissenschaft des 18./19. Jahrhunderts etablierter Begriff – ist das Vehikel zur Verwirklichung der Privatautonomie.
Unbedingter Bestandteil des Rechtsgeschäfts ist die Willenserklärung, die begrifflich allerdings nicht kongruent, also synonym ist. Das Rechtsgeschäft erschöpft sich in ihr nur bei einfachen Fällen, wie der Anfechtung oder Aufrechnung. Abzugrenzen von den Tatbestandsmerkmalen sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen, wozu Fragen der Geschäftsfähigkeit oder Formvorschriften gehören. Liegen die Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht vor, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam oder auch nichtig (sogenanntes „fehlerhaftes Rechtsgeschäft“). Allerdings können Rechtsgeschäfte geheilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eintreten (Volljährigkeit, Mitwirkung eines Dritten oder die notwendige behördliche Genehmigung).
Ein Rechtsgeschäft kommt allerdings nicht zustande, wenn einzelne typisierende Tatbestandsmerkmale fehlen. Das bedeutet, dass wesentliche Bestandteile eines Rechtsgeschäfts, die essentialia negotii, unverzichtbar sind. Ein Kaufvertrag muss beispielsweise Bestimmungen zur Ware und zum Preis aufweisen, das heißt zur Leistung einerseits und zur Gegenleistung andererseits (Kernbestandteile eines synallagmatischen Verhältnisses). Offenbleiben dürfen hingegen bloße Nebenbestandteile (pacta) des in Rede stehenden Vertrages, die naturalia negotii. Entstehen können dabei gegebenenfalls Tatbestandsmängel.
Im römischen Recht wurde der Begriff negotium auch im prozessualen Sinne verwendet, wenn zwischen Klageerhebung und Klageerwiderung „Spielraum“ gegeben wurde, sich kreativ mit der Sachlage auseinanderzusetzen, zu verhandeln, und gegebenenfalls den Rechtsstreit schiedlich zu beenden.
Begriffsverwendung
1807 entwickelte Georg Arnold Heise die „Lehre von den Rechtsgeschäften“.Friedrich Carl von Savigny rückte der Begriff 1840 in den Mittelpunkt der juristischen Diskussion. Das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch fand eine Legaldefinition: „Geht bei einer Handlung der Wille darauf, in Übereinstimmung mit den Gesetzen ein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, so ist die Handlung ein Rechtsgeschäft“.
Arten und Systematik
Unterschieden werden einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte, die sich entlang der nachfolgenden systematischen Aufstellung sortieren lassen:
- Einseitige Rechtsgeschäfte
- Empfangsbedürftige Willenserklärungen
- Anfechtung (§ 119 BGB),
- Kündigung (§ 542 BGB, § 568 BGB, § 622 BGB, § 623 BGB),
- Vollmacht (§ 164 BGB),
- Rücktritt (§ 349 BGB);
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
- Testament (§ 1937 BGB),
- Auslobung (§ 657 BGB),
- Stiftung (§ 81 BGB);
- Empfangsbedürftige Willenserklärungen
- Zweiseitige Rechtsgeschäfte (Vertrag)
- Einseitig verpflichtend
- Schenkung (§ 516 BGB),
- Bürgschaft (§ 765 BGB),
- Schuldversprechen (§ 780 BGB);
- Zweiseitig verpflichtend
- Kauf (§ 433 BGB),
- Miete (§ 535 BGB),
- Dienstvertrag (§ 611 BGB),
- Werkvertrag (§ 631 BGB);
- Unvollkommen zweiseitig verpflichtend
- Leihe (§ 598 BGB),
- Zinsloses Darlehen (§ 488 Abs. 3 Satz 3 BGB),
- Verwahrung ohne Entgelt (§ 688 BGB);
- Einseitig verpflichtend
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte
- Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB).
Auch gibt es „personenrechtliche Rechtsgeschäfte“, wie die Verlobung oder die spätere Eheschließung (§§ 1297 ff. BGB). Soweit nicht spezifisch familienrechtlich geregelt, kommen dabei ergänzend die allgemeinen Vorschriften des Vermögensrechts zur Anwendung. „Rechtsgeschäfte von Todes wegen“ werden vornehmlich über das Erbrecht geregelt.
Bedeutung kommt der Unterscheidung von „Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften“ zu. Bei Verpflichtungsgeschäften werden Leistungspflichten übernommen und es entsteht ein Schuldverhältnis. Einseitige Verpflichtungsgeschäfte unterfallen bei den Gestaltungsmöglichkeiten dem numerus clausus. Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften (Schuldverträgen) gilt das nicht, mit der Konsequenz, dass dort die vollständige Vertragsfreiheit realisiert ist.
In Abgrenzung dazu, sind Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte, die auf die unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht gerichtet sind. In Betracht kommen als Einwirkungstatbestände die Änderung von Rechten, deren Übertragung oder die Beseitigung durch Aufhebung. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs gilt der numerus clausus hier vollumfänglich und stets. Klassische Verfügungsgeschäfte entstammen regelmäßig dem Sachenrecht, so gehören dazu die Übereignung oder die Grundstücksbelastung mit einem beschränkt dinglichen Recht. Das bedeutet aber nicht, dass Verfügungsgeschäfte nicht im Schuldrecht vorkämen, so sind dort die Abtretung oder auch Gestaltungsgeschäfte, etwa die Anfechtung, Verfügungen.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte unterliegen in Deutschland dem Trennungsprinzip. Das bedeutet, dass Verfügungsgeschäfte zu ihrer Wirksamkeit vom Bestehen des Rechtsgrunds (causa) des Grundgeschäfts, dem Verpflichtungsgeschäft, grundsätzlich losgelöst sind. Insoweit gilt das sogenannte Abstraktionsprinzip.
Weblinks
- Literatur von und über Rechtsgeschäft im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Informationen zum Rechtsgeschäft. jura-basic.de
Einzelnachweise
- Otto Palandt, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar. 73. Auflage. 2014, Überblick vor § 104, Rn. 2
- Otto Palandt, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar. 73. Auflage. 2014, Überblick vor § 104, Rn. 4–10.
- BVerfG 70, 123; 72 170.
- Werner Flume: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Band 2: Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl. 1992, ISBN 3-540-55211-1. § 2, 1.
- Über das Verhältnis der Begriffe „Rechtsgeschäft“, „Willenserklärung“ oder „Rechtshandlung“, vgl. auch Joachim Rückert, Martin Schermaier, Historisch-kritischer Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2007, vor § 104 Rn. 8.; Über das begriffliche Aufkommen, Gustav Hugo: Lehrbuch der Pandekten oder des heutigen römischen Rechtes. 1805, S. 581.
- Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 73. Auflage. 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Überblick vor § 104 Rn. 2
- Otto Palandt, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar. 73. Auflage. 2014, Überblick vor § 104, Rn. 3.
- : Formularprozess: Verfahrenseinleitung. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 350–371, hier S. 370 f. (Rn. 28 f.).
- Georg Arnold Heise: Grundriss eines Systems des Gemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandektenvorlesungen. 1807, II, A.
- Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen römischen Rechts. Band 1. 1840, S. 331 ff.
- Werner Flume: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Zweiter Band: Das Rechtsgeschäft. 1992, S. 30
- Peter J. Lipperheide: Wirtschaftsprivatrecht. 2009, S. 35
- BGH 1, 304; 101, 26.
- Vgl. zu einem Plädoyer auf das Abstraktionsprinzip (als Stützungselement der Sicherheit des Rechtsverkehrs), Werner Rother, in AcP 169, 1.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Ein Rechtsgeschaft lateinisch negotium iuridicum beinhaltet eine oder mehrere Willenserklarungen die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeifuhren Begrundung Erfullung Anderung Beendigung eines Rechtsverhaltnisses weil sie von den Beteiligten gewollt ist Typische Beispiele fur Rechtsgeschafte sind auf schuldrechtlicher Ebene das Verpflichtungsgeschaft etwa Kaufvertrag und auf dinglicher Ebene das Verfugungsgeschaft etwa Eigentumsubertragung aufgrund Kaufvertrags Abgegrenzt wird das Rechtsgeschaft gemeinhin gegenuber Rechtshandlungen bei denen die Rechtsfolge unabhangig vom Willen des Handelnden eintritt Begriff im Rahmen der PrivatautonomieRechtsgeschafte sind Ausfluss des Grundsatzes der Privatautonomie im burgerlichen Recht Das bedeutet dass der Einzelne seine Lebensverhaltnisse im Rahmen der Vorgaben der Rechtsordnung in eigener Verantwortung gestalten kann und darf Da die Privatautonomie Kernbestandteil des Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen mit seinem Umfeld ist unterliegt diese dem verfassungsrechtlichen Schutz der Artikel 1 und 2 GG Um der Selbstbestimmung Ausdruck verleihen zu konnen ist der einzelne berechtigt Rechte und Pflichten zu begrunden abzuandern oder aufzuheben Erscheinungsformen sind beispielsweise die Vertragsfreiheit die Testierfreiheit oder die Eigentumsfreiheit Das Rechtsgeschaft ein erst in der Rechtswissenschaft des 18 19 Jahrhunderts etablierter Begriff ist das Vehikel zur Verwirklichung der Privatautonomie Unbedingter Bestandteil des Rechtsgeschafts ist die Willenserklarung die begrifflich allerdings nicht kongruent also synonym ist Das Rechtsgeschaft erschopft sich in ihr nur bei einfachen Fallen wie der Anfechtung oder Aufrechnung Abzugrenzen von den Tatbestandsmerkmalen sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen wozu Fragen der Geschaftsfahigkeit oder Formvorschriften gehoren Liegen die Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht vor ist das Rechtsgeschaft schwebend unwirksam oder auch nichtig sogenanntes fehlerhaftes Rechtsgeschaft Allerdings konnen Rechtsgeschafte geheilt werden wenn die Voraussetzungen fur die Wirksamkeit eintreten Volljahrigkeit Mitwirkung eines Dritten oder die notwendige behordliche Genehmigung Ein Rechtsgeschaft kommt allerdings nicht zustande wenn einzelne typisierende Tatbestandsmerkmale fehlen Das bedeutet dass wesentliche Bestandteile eines Rechtsgeschafts die essentialia negotii unverzichtbar sind Ein Kaufvertrag muss beispielsweise Bestimmungen zur Ware und zum Preis aufweisen das heisst zur Leistung einerseits und zur Gegenleistung andererseits Kernbestandteile eines synallagmatischen Verhaltnisses Offenbleiben durfen hingegen blosse Nebenbestandteile pacta des in Rede stehenden Vertrages die naturalia negotii Entstehen konnen dabei gegebenenfalls Tatbestandsmangel Im romischen Recht wurde der Begriff negotium auch im prozessualen Sinne verwendet wenn zwischen Klageerhebung und Klageerwiderung Spielraum gegeben wurde sich kreativ mit der Sachlage auseinanderzusetzen zu verhandeln und gegebenenfalls den Rechtsstreit schiedlich zu beenden Begriffsverwendung1807 entwickelte Georg Arnold Heise die Lehre von den Rechtsgeschaften Friedrich Carl von Savigny ruckte der Begriff 1840 in den Mittelpunkt der juristischen Diskussion Das Sachsische Burgerliche Gesetzbuch fand eine Legaldefinition Geht bei einer Handlung der Wille darauf in Ubereinstimmung mit den Gesetzen ein Rechtsverhaltnis zu begrunden aufzuheben oder zu andern so ist die Handlung ein Rechtsgeschaft Arten und SystematikUnterschieden werden einseitige und mehrseitige Rechtsgeschafte die sich entlang der nachfolgenden systematischen Aufstellung sortieren lassen Einseitige und mehrseitige RechtsgeschafteEinseitige Rechtsgeschafte Empfangsbedurftige Willenserklarungen Anfechtung 119 BGB Kundigung 542 BGB 568 BGB 622 BGB 623 BGB Vollmacht 164 BGB Rucktritt 349 BGB Nicht empfangsbedurftige Willenserklarungen Testament 1937 BGB Auslobung 657 BGB Stiftung 81 BGB Zweiseitige Rechtsgeschafte Vertrag Einseitig verpflichtend Schenkung 516 BGB Burgschaft 765 BGB Schuldversprechen 780 BGB Zweiseitig verpflichtend Kauf 433 BGB Miete 535 BGB Dienstvertrag 611 BGB Werkvertrag 631 BGB Unvollkommen zweiseitig verpflichtend Leihe 598 BGB Zinsloses Darlehen 488 Abs 3 Satz 3 BGB Verwahrung ohne Entgelt 688 BGB Mehrseitige Rechtsgeschafte Gesellschaftsvertrag 705 BGB Auch gibt es personenrechtliche Rechtsgeschafte wie die Verlobung oder die spatere Eheschliessung 1297 ff BGB Soweit nicht spezifisch familienrechtlich geregelt kommen dabei erganzend die allgemeinen Vorschriften des Vermogensrechts zur Anwendung Rechtsgeschafte von Todes wegen werden vornehmlich uber das Erbrecht geregelt Bedeutung kommt der Unterscheidung von Verpflichtungs und Verfugungsgeschaften zu Bei Verpflichtungsgeschaften werden Leistungspflichten ubernommen und es entsteht ein Schuldverhaltnis Einseitige Verpflichtungsgeschafte unterfallen bei den Gestaltungsmoglichkeiten dem numerus clausus Bei mehrseitigen Rechtsgeschaften Schuldvertragen gilt das nicht mit der Konsequenz dass dort die vollstandige Vertragsfreiheit realisiert ist In Abgrenzung dazu sind Verfugungsgeschafte Rechtsgeschafte die auf die unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht gerichtet sind In Betracht kommen als Einwirkungstatbestande die Anderung von Rechten deren Ubertragung oder die Beseitigung durch Aufhebung Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs gilt der numerus clausus hier vollumfanglich und stets Klassische Verfugungsgeschafte entstammen regelmassig dem Sachenrecht so gehoren dazu die Ubereignung oder die Grundstucksbelastung mit einem beschrankt dinglichen Recht Das bedeutet aber nicht dass Verfugungsgeschafte nicht im Schuldrecht vorkamen so sind dort die Abtretung oder auch Gestaltungsgeschafte etwa die Anfechtung Verfugungen Verpflichtungs und Verfugungsgeschafte unterliegen in Deutschland dem Trennungsprinzip Das bedeutet dass Verfugungsgeschafte zu ihrer Wirksamkeit vom Bestehen des Rechtsgrunds causa des Grundgeschafts dem Verpflichtungsgeschaft grundsatzlich losgelost sind Insoweit gilt das sogenannte Abstraktionsprinzip WeblinksWiktionary Rechtsgeschaft Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Rechtsgeschaft im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Informationen zum Rechtsgeschaft jura basic deEinzelnachweiseOtto Palandt Jurgen Ellenberger BGB Kommentar 73 Auflage 2014 Uberblick vor 104 Rn 2 Otto Palandt Jurgen Ellenberger BGB Kommentar 73 Auflage 2014 Uberblick vor 104 Rn 4 10 BVerfG 70 123 72 170 Werner Flume Allgemeiner Teil des Burgerlichen Rechts Band 2 Das Rechtsgeschaft 4 Aufl 1992 ISBN 3 540 55211 1 2 1 Uber das Verhaltnis der Begriffe Rechtsgeschaft Willenserklarung oder Rechtshandlung vgl auch Joachim Ruckert Martin Schermaier Historisch kritischer Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 2007 vor 104 Rn 8 Uber das begriffliche Aufkommen Gustav Hugo Lehrbuch der Pandekten oder des heutigen romischen Rechtes 1805 S 581 Otto Palandt Burgerliches Gesetzbuch 73 Auflage 2014 ISBN 978 3 406 64400 9 Uberblick vor 104 Rn 2 Otto Palandt Jurgen Ellenberger BGB Kommentar 73 Auflage 2014 Uberblick vor 104 Rn 3 Formularprozess Verfahrenseinleitung In Ulrike Babusiaux Christian Baldus Wolfgang Ernst Franz Stefan Meissel Johannes Platschek Thomas Rufner Hrsg Handbuch des Romischen Privatrechts Band 1 1 58 Mohr Siebeck Tubingen 2023 ISBN 978 3 16 152359 5 S 350 371 hier S 370 f Rn 28 f Georg Arnold Heise Grundriss eines Systems des Gemeinen Civilrechts zum Behuf von Pandektenvorlesungen 1807 II A Friedrich Carl von Savigny System des heutigen romischen Rechts Band 1 1840 S 331 ff Werner Flume Allgemeiner Teil des Burgerlichen Rechts Zweiter Band Das Rechtsgeschaft 1992 S 30 Peter J Lipperheide Wirtschaftsprivatrecht 2009 S 35 BGH 1 304 101 26 Vgl zu einem Pladoyer auf das Abstraktionsprinzip als Stutzungselement der Sicherheit des Rechtsverkehrs Werner Rother in AcP 169 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4048795 7 GND Explorer lobid OGND AKS