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Im deutschen Zivilrecht ist die Willenserklärung (lateinisch declaratio voluntatis auch Willensäußerung) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die nach außen hin wahrnehmbare Kundgabe des Willens einer Person, die auf einen Rechtserfolg gerichtet ist. Der Erfolg soll nach der Rechtsordnung eintreten, weil er vom Erklärenden gewollt ist. Fallen Wille und Erklärung auseinander, liegt ein Willensmangel vor.

Der maßgebliche Inhalt einer Willenserklärung ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, beispielsweise bei Erteilung einer „Generalquittung“.

Die Willensäußerung kann auch durch den (gesetzlichen) Vertreter beziehungsweise durch einen Betreuer abgegeben werden.

Im Zivilprozessrecht werden die (prozessualen) Erklärungen als Prozesshandlungen bezeichnet.

Begrifflicher Ansatz (Theorien)

Seit dem gemeinen Recht ist umstritten, woraus sich der Geltungsgrund der durch die Willenserklärung ausgelösten Rechtsfolge herleitet.

Nach der von Friedrich Carl von Savigny, Bernhard Windscheid und Ernst Zitelmann im 19. Jahrhundert bereits vertretenen „Willenstheorie“ wird auf den tatsächlichen subjektiven Willen des Erklärenden abgestellt. Fehlt ein Rechtsfolgewille, liegt auch keine wirksame Willenserklärung vor, vielmehr ist ein Wille rechtlich nicht vorhanden.

Dagegen wendet die „Erklärungstheorie“ ein, dass durch das Abstellen auf den Willen des Erklärenden verkannt würde, dass Dritte als Empfänger der abgegebenen Erklärungen unbilligen Härten ausgesetzt würden, stellte man auf den Schutz des Erklärenden ab. Die Hauptvertreter dieser Auffassung, Josef Kohler, Rudolf Leonhard und Otto Bähr stellen daher darauf ab, wie der Empfänger das Verhalten nach Treu und Glauben deuten durfte. Da das Interesse am Vertrauensschutz die Berufung auf einen fehlenden Rechtsfolgewillen nicht gestatten kann, liegt folglich eine Willenserklärung vor.

Da die Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) diesen Theorienstreit nicht beendet hat, versuchte eine „vermittelnde Theorie“ als neuere Lehre den Streit so zu überbrücken, dass sie davon ausgeht, Willenserklärungen seien ihrem Wesen nach Geltungserklärungen, mithin Akte rechtlicher Regelungen mit Wirkung inter partes.

Die dabei noch immer offen bleibenden Fragen beantwortet der Bundesgerichtshof (BGH) so, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen vom Empfängerhorizont aus zu beurteilen sind, was für die Erklärung selbst, wie für deren inhaltliche Auslegung und die Unerweislichkeit eines kundgegebenen Rechtsfolgewillens gilt. Der BGH stellt dazu klar, dass unter den Begriff der Willenserklärung sowohl die finale als auch die normativ zugerechnete Erklärung zählt. Da der Gedanke des Vertrauensschutzes integraler Bestandteil der Rechtsgeschäftslehre sei, läge auch kein Widerspruchsverhältnis dieser beiden Leitgedanken vor.

Unterschied zu Rechtsgeschäft, geschäftsähnlicher Handlung, Realakt und Willensbetätigung

Begriffe wie der der Willenserklärung, des Rechtsgeschäfts, der geschäftsähnlichen Handlung, des Realakts sowie der sind im BGB nicht definiert.

  • Rechtsgeschäfte sind Tatbestände bestehend aus mindestens einer Willenserklärung, die auf den Eintritt eines bestimmten rechtlichen Erfolgs gerichtet sind, welcher auch tatsächlich (nicht zwingend bei Willenserklärungen) herbeigeführt wird, weil dieser gewollt ist (Abgrenzung zur geschäftsähnlichen Handlung). Rechtsgeschäfte können daneben weitere Willenserklärungen, geschäftsähnliche Handlungen und Realakte umfassen.
    Eine gewollte Rechtsfolge tritt nicht durch die zugrundeliegende(n) (übereinstimmenden) Willenserklärung(en) ein, sondern durch das Rechtsgeschäft, z. B. einer Kündigung oder eines Vertrags. Das Rechtsgeschäft ist das Mittel zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen. Der geschlossene Vertrag etwa begründet die Rechte und Pflichten und nicht die einzelnen Willenserklärungen. So können rechtswirksam nur Rechtsgeschäfte bzw. deren zugrundeliegenden Willenserklärungen angefochten werden (§ 142 Abs. 1 BGB).
    Ein weiterer Unterschied ist daran begründet, dass Rechtsgeschäfte einseitig (z. B. Testament) und mehrseitig (z. B. Vertrag) sein können. Willenserklärungen können immer nur von einer Person geäußert werden. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kann dem Inhalt nach mit der zugrundeliegenden Willenserklärung übereinstimmen.
    Ein Rechtsgeschäft kann im Gegensatz zu einer Willenserklärung nicht empfangsbedürftig sein, da es bereits „geschaffen“ wurde (Rechtsgeschäft), also bereits existiert und nicht zu seiner Wirksamkeit bekannt gegeben werden muss bzw. es erst durch die Bekanntgabe zu einem Rechtsgeschäft wird.
  • Von der geschäftsähnlichen Handlung kommt die Differenzierung zur Willenserklärung dadurch zum Ausdruck, dass dort Rechtsfolgen nicht durch den Willen einer Person herbeigeführt wird, sondern eher „Beiprodukt“ einer Willens- oder sonstigen Erklärung sind, z. B. wenn eine Willenserklärung erteilt wird in Form einer Mahnung i. S. d. § 286 BGB, die Mahnung wirksam wird (einseitiges Rechtsgeschäft), so ist der daraus folgende Anspruch auf Verzugszinsen § 288 BGB, welcher nicht auch gewollt sein muss, sondern nur aufgrund des Gesetzes entsteht, die Geschäftsähnliche Handlung. Auch hier tritt notwendig ein Rechtserfolg (wie beim Rechtsgeschäft) tatsächlich ein.
  • Bei einem Realakt muss weder ein rechtlich erheblicher Wille vorliegen, noch ist es erheblich, dass er auf einen solchen zurückzuführen ist. Eventuelle Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein.
  • Von der reinen Willensbetätigung unterscheidet sich die Willenserklärung durch die Existenz eines Kundgabezwecks.

Arten von Willenserklärungen

Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Willenserklärungen: die empfangsbedürftige und die nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung.

Empfangsbedürftig ist die Erklärung, wenn sie nach dem Gesetz „gegenüber“ einem Anderen abzugeben ist (vergleiche § 143 Abs. 1 BGB); hieran knüpft § 130 Abs. 1 BGB an: Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden sind erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem Empfänger zugehen, das heißt, wenn sie in seinem Machtbereich sind und der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Die empfangsbedürftige Willenserklärung kommt häufiger vor. Sie erspart der Gegenseite die Ungewissheit über die Rechtslage. Demnach ist vor allem die Ausübung eines Gestaltungsrechts (Gestaltungserklärung) empfangsbedürftig.

Die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist dagegen schon im Moment der Abgabe wirksam, ohne, dass irgendjemand davon Kenntnis nehmen müsste. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist zum Beispiel Bestandteil des Testaments, der Auslobung, des Stiftungsgeschäfts und der Eigentumsaufgabe.

Tatbestand einer Willenserklärung

Die Willenserklärung besteht aus einem objektiven (äußeren) und einem subjektiven (inneren) Tatbestand.

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand enthält eine Erklärung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet sein muss, sodass für einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers der Schluss auf einen dahinter stehenden Rechtsbindungswillen möglich ist. Man spricht auch insoweit von der Schaffung eines Erklärungstatbestandes durch den Erklärenden.

Objektiver Handlungswille

Die Erklärung muss aus der Sicht eines objektiven Dritten darauf schließen lassen, dass jemand (freiwillig) handeln will. Dies ist z. B. nicht der Fall bei äußerer Gewalt. Die Willensbekundung kann ausdrücklich (in Wort oder Schrift) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen. Schlüssiges Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn ein Käufer beim Bäcker nur auf ein Brötchen zeigt, das er kaufen möchte oder wenn der Patient dem Arzt die Hand reicht und sein Sprechzimmer betritt. Dagegen ist ein Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung, weil ihm in der Regel kein Erklärungswert zu entnehmen ist (qui tacet consentire non videtur; Deutsch: Wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen). Schweigen ist daher grundsätzlich weder Zustimmung noch Ablehnung, sondern rechtlich unbedeutend (rechtliches nullum). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen: Eine der wichtigsten ist die Parteivereinbarung, bei der einem Verhalten ein bestimmter Erklärungswert durch die Parteien beigemessen wird. Ist dies der Fall, handelt es sich auch beim Schweigen um eine echte Willenserklärung. Auch der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit teilweise einem Schweigen einen Erklärungswert beigemessen, es handelt sich dann um unechte oder fingierte Willenserklärungen. So steht zum Beispiel das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist bezüglich einer Erbschaft (vgl. § 1942, §§ 1944 ff. BGB) der Annahme gleich. Auch die sogenannte Billigungsklausel des Versicherungsvertragsgesetzes kennt eine Willenserklärung durch Schweigen.

Rechtsbindungswille

Weiteres Element ist der Rechtsbindungswille: Darunter versteht man das Abzielen der Willensäußerung auf das Setzen einer Rechtsfolge. Der Rechtsbindungswille ist konstitutiv, also zwingende Voraussetzung, für das Vorliegen einer Willenserklärung und fehlt in folgenden Fällen: Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots, Freiklauseln, Gefälligkeitsverhältnissen, Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften und Hilferufen. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, ist nach dem sog. objektivierten Empfängerhorizont zu beurteilen. Zumindest bei der invitatio ad offerendum fehlt ein Rechtsbindungswille gänzlich, denn es handelt sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots i. S. d. § 145 BGB. Es liegt also kein verbindliches Angebot vor, sondern nur eine Aufforderung, seinerseits ein Angebot abzugeben. Dies ist nach weit verbreiteter Auffassung der Fall bei Auslagen in Schaufenstern oder Zusendung von Werbeprospekten oder auch bei einer Bestellung von Ware im Internet-Versandhandel (in der Regel). Denn hier will der Verkäufer sich nicht gleich mit jedem rechtsgeschäftlich binden. Er möchte die Bonität des Käufers überprüfen, Daten abgleichen und seinen Warenbestand zuvor kontrollieren (Gefahr der Doppelverpflichtung).

Mit dem Rechtsbindungswillen wird zum Ausdruck gebracht, dass ein objektiver Dritter die Handlung als rechtsgeschäftlich erheblich interpretieren darf. Zusätzlich erforderlich ist nach einer Mindermeinung auch der Geschäftswille. Dieser muss sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beziehen. Bei einem Kaufvertrag sind das z. B. die Kaufvertragsparteien (Käufer, Verkäufer), der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Beim Werkvertrag muss keine Vergütung vereinbart werden, denn auf diese hat der Werkleister einen gesetzlichen Anspruch.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand spiegelt die innere Seite des Erklärenden wider. Man spricht insoweit auch vom inneren Willenstatbestand. Hierbei geht es um die Frage, ob der äußeren Erklärung auch der innere Wille entspricht. Er besteht aus dem Geschäftswillen, dem Handlungswillen und einem Erklärungsbewusstsein. Dabei ist beachtlich, dass nicht der innere Willenstatbestand, sondern nur der durch die Erklärung nach außen erkennbar gemachte Wille den gewünschten Rechtserfolg bewirken kann. Trotzdem müssen die subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen, um von einer fehlerfreien Willenserklärung ausgehen zu können. Trotz Fehlens eines subjektiven Merkmals kann die Willenserklärung dennoch gültig sein.

Subjektiver Handlungswille; Handlungsbewusstsein

Dieser bezeichnet den Willen, überhaupt etwas bewusst zu tun oder zu unterlassen. Der Handlungswille ist konstitutiv für das Vorliegen einer Willenserklärung. Er fehlt unter den gleichen Voraussetzungen, die auch zum Nichtvorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn führen, d. h. insbesondere bei vis absoluta (unwiderstehlicher mechanischer Gewalt) oder Verhaltensweisen im Zustand völliger Bewusstlosigkeit (Synkope, Schlaf, Hypnose usw.). Der subjektive Handlungswille fehlt auch bei sogenannten abhandengekommenen Willenserklärungen, bei denen die Willenserklärung für den Empfänger nicht ersichtlich ohne Entäußerungswillen des Absenders in den Rechtsverkehr gelangt ist. Ein klassisches Beispiel hierfür ist ein zunächst unterzeichnetes Angebot, das der Ehemann auf dem Schreibtisch liegen gelassen hatte und das von der Ehefrau entgegen dem späteren Willen des Mannes doch abgeschickt wird. Aufgrund des fehlenden Handlungswillens bei der Abgabe kommt kein Vertrag zustande. Durch die fehlende Erkennbarkeit dessen für einen objektiven Dritten wird dem gutgläubig auf eine wirksame Abgabe vertrauenden Empfänger von der Rechtsprechung teilweise in analoger Anwendung von § 122 BGB der Ersatz des Vertrauensschadens zugebilligt.

Erklärungsbewusstsein

→ Hauptartikel: Erklärungsbewusstsein

Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, überhaupt irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, also sich rechtsgeschäftlich erheblich zu verhalten. Dies möchte beispielsweise ein Mensch in einer Versteigerung nicht, der mit dem Heben der Hand kein Gebot abgeben möchte, sondern nur einen Freund begrüßen möchte. Wie sich ein fehlendes Erklärungsbewusstsein auf das Vorliegen einer Willenserklärung auswirkt, ist umstritten (Trierer Weinversteigerung). Die herrschende Meinung vertritt zu diesem Problem die sog. Erklärungstheorie, die sich aus dem Verantwortlichkeitsprinzip ableitet: Danach wird dem Erklärenden sein Verhalten auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung zugerechnet, wenn er bei Beachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird, sogenannte Erklärungsfahrlässigkeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sein Gegenüber nicht schutzwürdig ist, etwa weil er um das fehlende Erklärungsbewusstsein des anderen wusste. Im Fall der Versteigerung hätte der Handhebende erkennen können, dass das Heben der Hand als Gebotsabgabe verstanden wird.

Geschäftswille

→ Hauptartikel: Geschäftswille

bezeichnet den Willen, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen, z. B. der Wille, einen Mietvertrag über eine bestimmte Wohnung abzuschließen. Fehlt der Geschäftswille, schadet das der Wirksamkeit der Willenserklärung nicht. Davon geht auch das BGB aus, denn andernfalls bedürfte es keiner Anfechtungsregeln im allgemeinen Teil des BGB. Wenngleich der Geschäftswille also für das Vorliegen einer Willenserklärung nicht erforderlich ist, so indiziert sein Vorliegen doch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen. D. h. der Erklärende wird rechtlich gebunden. Er kann seine Erklärung aber nach § 119 Abs. 1 BGB analog anfechten, sich also wieder so stellen, als habe er keine Erklärung abgegeben, denn eine angefochtene Willenserklärung ist (ex tunc) nichtig, also wie nie da gewesen. Allerdings muss dann der Anfechtende dem anderen, der auf die Erklärung vertraute, den Schaden ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung erlitten hat (§ 122 BGB).

Willensmängel

Im Idealfall stimmen der geäußerte und der wirkliche Wille überein. Ist dies nicht der Fall, spricht man von einem Willensmangel. Man unterscheidet zwischen dem bewussten Willensmangel (Scheingeschäft, Scherzerklärung, Geheimer Vorbehalt, widerrechtliche Drohung), geregelt in §§ 116 - 118, § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB, und dem unbewussten Willensmangel (Irrtum), geregelt in den §§ 119 - 122, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

Der Irrtum macht die Willenserklärung nicht unwirksam. In bestimmten Fällen berechtigt der Irrtum aber dazu, die Folgen der irrtümlich abgegebenen Willenserklärung rückwirkend zu beseitigen (Anfechtung). Folgende Irrtümer sind zu unterscheiden:

  • Weicht die Erklärung unbewusst von dem Geschäftswillen ab, so handelt es sich um einen anfechtbaren Irrtum bei der Willensäußerung. Er kommt vor als Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), bei dem der Erklärende zwar die Willenserklärung abgibt, die er abgeben will, aber über den Inhalt irrt, der seiner Erklärung durch Auslegung beigelegt wird.
  • Beim Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) gibt der Erklärende die Willenserklärung nicht so ab, wie er sie abgeben wollte (verschreiben, versprechen, …).
  • Daneben ist die fehlerhafte Übermittlung (§ 120 BGB) der Willenserklärung, z. B. durch einen Boten, durch die Post usw. denkbar. Die fehlerhafte Übermittlung ist wie ein Erklärungsirrtum zu behandeln.
  • Geht der Erklärende von einem falschen Umstand aus, der ihn zu seiner Willenserklärung bringt, so handelt es sich um einen Irrtum bei der Willensbildung. Ein solcher Willensmangel wird auch Motivirrtum genannt, der grundsätzlich nicht zur Anfechtung der Willenserklärung berechtigt. Anders ist das bei einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache (§ 119 Abs. 2 BGB: Eigenschaftsirrtum). Eigenschaften einer Person könnten sein: Erlernter Beruf bei einem Arbeitsvertrag, Kreditwürdigkeit beim Ratenkauf. Eigenschaften einer Sache sind z. B. Material bei einem Ring (vergoldet, Echtgold). Keine Eigenschaft einer Sache ist der Wert oder der Preis: er ergibt sich erst aus den Eigenschaften. Besonderheiten gelten beim Kalkulations- und beim Rechtsfolgeirrtum.
  • Anfechtbar ist auch die durch arglistige Täuschung verursachte Willenserklärung.

Wirksamwerden einer Willenserklärung

Liegen die Voraussetzungen des objektiven und (soweit erforderlich) subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung vor, bedarf es noch weiterer Umstände zu ihrem Wirksamwerden. Hierbei ist zwischen Willenserklärungen, die empfangsbedürftig sind, und solchen, die es nicht sind, zu unterscheiden.

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung sind lediglich bei der Auslobung sowie der Errichtung einer Stiftung oder eines Testamentes gegeben. Eine solche Willenserklärung wird mangels Empfänger schon durch die Abgabe i.S. einer einfachen willentlichen Entäußerung wirksam.
Beispiel: Für die Wirksamkeit eines Testamentes genügt es, dieses niederzuschreiben. Einer Weiterleitung an die begünstigten Personen bedarf es nicht.

Empfangsbedürftige Willenserklärung

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung erfordert neben der Abgabe noch den Zugang beim Erklärungsempfänger oder seinem Vertreter, um wirksam zu werden (vgl. § 130 BGB). Abgabe meint hier jedoch nicht nur die einfache willentliche Entäußerung, sondern dass die Willenserklärung derart willentlich entäußert worden ist, dass unter regelmäßigen Umständen der Zugang beim Empfänger erwartet werden darf. Der Zugang meint wiederum, dass die abgegebene Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter regelmäßigen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme erwartet werden darf. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nur dann an, wenn diese zeitlich vor der fingierten Kenntnisnahme liegt.
Beispiele: Für die Wirksamkeit eines Angebotes in Form eines Briefes muss der Brief erstens frankiert und mit korrekter Adresse des Empfängers bei der Post aufgegeben worden sein (Abgabe), zweitens die Post den Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen haben und drittens der Briefkasten unter regelmäßigen Umständen geleert worden sein (Zugang).

Wer die Willenserklärung abgibt, trägt die Beweislast für den Zugang. Normale E-Mails haben kaum Beweiswert, vergleichbar einem einfachen Brief. Auch bei der Verwendung einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur ändert sich daran nichts. Mit ihr kann der Empfänger beweisen, von wem die Willenserklärung stammt.

Beim Telefax kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2010 vom Faxempfang und damit vom Zugang ausgegangen werden, wenn auf der Sendeseite ein Sendebericht mit Bestätigungs-Vermerk belegt werden kann und auf der Empfängerseite im Prozess nichts dazu vorgetragen wird, warum der Faxempfang nicht stattgefunden habe (sekundäre Darlegungslast: welches Gerät, Verbindung im Speicher enthalten, ob und wie wird ein Empfangsjournal geführt usw.).

Widerruf von Willenserklärungen

Willenserklärungen sind bis zum Eintritt der mit ihnen beabsichtigten Rechtsfolge frei widerrufbar, es sei denn, das Gesetz (z. B. in § 145 BGB für das Angebot) oder der Erklärende selbst bestimmen etwas anderes. In diesen Fällen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen nur noch widerrufbar, wenn der Widerruf dem Empfänger vor der oder gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Siehe auch

  • reservatio mentalis
  • Patientenverfügung
  • Einwilligungsfähigkeit
  • Stellvertretung
  • Vernehmungstheorie

Weblinks

Wiktionary: Willenserklärung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeiner Teil des BGB, 42. Aufl., München 2018, Kap. 4 Rn. 14.
  2. Motive des BGB, Band 1, S. 126.
  3. Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Aufl., München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Überbl. Einf. v. § 116, Rn. 2 f.
  4. Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Aufl. Carl Heymanns Verlag, Köln e.a. 2002, Rnr. 45, ISBN 3-452-24982-4.
  5. Theorienstreit im Lichte der Irrtumsproblematik (online).
  6. Werner Flume: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: Das Rechtsgeschäft, Springer-Verlag, Berlin 1975. § 4, 7 (Die Willenserklärung als Geltungserklärung); Karl Larenz: Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, München 1960. Mehrfache Neuauflagen. § 19 I.
  7. BGHZ 21, 106; 91, 328.
  8. BGHZ 91, 330.
  9. Gottwald/Würdinger: Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Heidelberg 2016, Rn. 35.
  10. BGHZ 65, 13, 14.
  11. BGH NJW 1984, 2279f.
  12. BGHZ 91, 324.
  13. BGH NJW 2005, 976 (977)
  14. BGHZ 16, 57
  15. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2010, Az. 19 U 213/09, Volltext Rn. 17.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4133576-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 20:09

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die Willenserklarung ausgelosten Rechtsfolge herleitet Nach der von Friedrich Carl von Savigny Bernhard Windscheid und Ernst Zitelmann im 19 Jahrhundert bereits vertretenen Willenstheorie wird auf den tatsachlichen subjektiven Willen des Erklarenden abgestellt Fehlt ein Rechtsfolgewille liegt auch keine wirksame Willenserklarung vor vielmehr ist ein Wille rechtlich nicht vorhanden Dagegen wendet die Erklarungstheorie ein dass durch das Abstellen auf den Willen des Erklarenden verkannt wurde dass Dritte als Empfanger der abgegebenen Erklarungen unbilligen Harten ausgesetzt wurden stellte man auf den Schutz des Erklarenden ab Die Hauptvertreter dieser Auffassung Josef Kohler Rudolf Leonhard und Otto Bahr stellen daher darauf ab wie der Empfanger das Verhalten nach Treu und Glauben deuten durfte Da das Interesse am Vertrauensschutz die Berufung auf einen fehlenden Rechtsfolgewillen nicht gestatten kann liegt folglich eine Willenserklarung vor Da die Kodifikation des Burgerlichen Gesetzbuches BGB diesen Theorienstreit nicht beendet hat versuchte eine vermittelnde Theorie als neuere Lehre den Streit so zu uberbrucken dass sie davon ausgeht Willenserklarungen seien ihrem Wesen nach Geltungserklarungen mithin Akte rechtlicher Regelungen mit Wirkung inter partes Die dabei noch immer offen bleibenden Fragen beantwortet der Bundesgerichtshof BGH so dass empfangsbedurftige Willenserklarungen vom Empfangerhorizont aus zu beurteilen sind was fur die Erklarung selbst wie fur deren inhaltliche Auslegung und die Unerweislichkeit eines kundgegebenen Rechtsfolgewillens gilt Der BGH stellt dazu klar dass unter den Begriff der Willenserklarung sowohl die finale als auch die normativ zugerechnete Erklarung zahlt Da der Gedanke des Vertrauensschutzes integraler Bestandteil der Rechtsgeschaftslehre sei lage auch kein Widerspruchsverhaltnis dieser beiden Leitgedanken vor Unterschied zu Rechtsgeschaft geschaftsahnlicher Handlung Realakt und WillensbetatigungBegriffe wie der der Willenserklarung des Rechtsgeschafts der geschaftsahnlichen Handlung des Realakts sowie der sind im BGB nicht definiert Rechtsgeschafte sind Tatbestande bestehend aus mindestens einer Willenserklarung die auf den Eintritt eines bestimmten rechtlichen Erfolgs gerichtet sind welcher auch tatsachlich nicht zwingend bei Willenserklarungen herbeigefuhrt wird weil dieser gewollt ist Abgrenzung zur geschaftsahnlichen Handlung Rechtsgeschafte konnen daneben weitere Willenserklarungen geschaftsahnliche Handlungen und Realakte umfassen Eine gewollte Rechtsfolge tritt nicht durch die zugrundeliegende n ubereinstimmenden Willenserklarung en ein sondern durch das Rechtsgeschaft z B einer Kundigung oder eines Vertrags Das Rechtsgeschaft ist das Mittel zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen Der geschlossene Vertrag etwa begrundet die Rechte und Pflichten und nicht die einzelnen Willenserklarungen So konnen rechtswirksam nur Rechtsgeschafte bzw deren zugrundeliegenden Willenserklarungen angefochten werden 142 Abs 1 BGB Ein weiterer Unterschied ist daran begrundet dass Rechtsgeschafte einseitig z B Testament und mehrseitig z B Vertrag sein konnen Willenserklarungen konnen immer nur von einer Person geaussert werden Ein einseitiges Rechtsgeschaft kann dem Inhalt nach mit der zugrundeliegenden Willenserklarung ubereinstimmen Ein Rechtsgeschaft kann im Gegensatz zu einer Willenserklarung nicht empfangsbedurftig sein da es bereits geschaffen wurde Rechtsgeschaft also bereits existiert und nicht zu seiner Wirksamkeit bekannt gegeben werden muss bzw es erst durch die Bekanntgabe zu einem Rechtsgeschaft wird Von der geschaftsahnlichen Handlung kommt die Differenzierung zur Willenserklarung dadurch zum Ausdruck dass dort Rechtsfolgen nicht durch den Willen einer Person herbeigefuhrt wird sondern eher Beiprodukt einer Willens oder sonstigen Erklarung sind z B wenn eine Willenserklarung erteilt wird in Form einer Mahnung i S d 286 BGB die Mahnung wirksam wird einseitiges Rechtsgeschaft so ist der daraus folgende Anspruch auf Verzugszinsen 288 BGB welcher nicht auch gewollt sein muss sondern nur aufgrund des Gesetzes entsteht die Geschaftsahnliche Handlung Auch hier tritt notwendig ein Rechtserfolg wie beim Rechtsgeschaft tatsachlich ein Bei einem Realakt muss weder ein rechtlich erheblicher Wille vorliegen noch ist es erheblich dass er auf einen solchen zuruckzufuhren ist Eventuelle Rechtsfolgen treten unabhangig davon ein Von der reinen Willensbetatigung unterscheidet sich die Willenserklarung durch die Existenz eines Kundgabezwecks Arten von WillenserklarungenMan unterscheidet grundsatzlich zwei Arten von Willenserklarungen die empfangsbedurftige und die nicht empfangsbedurftige Willenserklarung Empfangsbedurftig ist die Erklarung wenn sie nach dem Gesetz gegenuber einem Anderen abzugeben ist vergleiche 143 Abs 1 BGB hieran knupft 130 Abs 1 BGB an Empfangsbedurftige Willenserklarungen unter Abwesenden sind erst ab dem Zeitpunkt wirksam zu dem sie dem Empfanger zugehen das heisst wenn sie in seinem Machtbereich sind und der Empfanger unter normalen Umstanden die Moglichkeit zur Kenntnisnahme hat Die empfangsbedurftige Willenserklarung kommt haufiger vor Sie erspart der Gegenseite die Ungewissheit uber die Rechtslage Demnach ist vor allem die Ausubung eines Gestaltungsrechts Gestaltungserklarung empfangsbedurftig Die nicht empfangsbedurftige Willenserklarung ist dagegen schon im Moment der Abgabe wirksam ohne dass irgendjemand davon Kenntnis nehmen musste Eine nicht empfangsbedurftige Willenserklarung ist zum Beispiel Bestandteil des Testaments der Auslobung des Stiftungsgeschafts und der Eigentumsaufgabe Tatbestand einer WillenserklarungDie Willenserklarung besteht aus einem objektiven ausseren und einem subjektiven inneren Tatbestand Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand enthalt eine Erklarung die auf die Herbeifuhrung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet sein muss sodass fur einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklarungsempfangers der Schluss auf einen dahinter stehenden Rechtsbindungswillen moglich ist Man spricht auch insoweit von der Schaffung eines Erklarungstatbestandes durch den Erklarenden Objektiver Handlungswille Die Erklarung muss aus der Sicht eines objektiven Dritten darauf schliessen lassen dass jemand freiwillig handeln will Dies ist z B nicht der Fall bei ausserer Gewalt Die Willensbekundung kann ausdrucklich in Wort oder Schrift oder konkludent durch schlussiges Verhalten erfolgen Schlussiges Verhalten liegt beispielsweise vor wenn ein Kaufer beim Backer nur auf ein Brotchen zeigt das er kaufen mochte oder wenn der Patient dem Arzt die Hand reicht und sein Sprechzimmer betritt Dagegen ist ein Schweigen grundsatzlich keine Willenserklarung weil ihm in der Regel kein Erklarungswert zu entnehmen ist qui tacet consentire non videtur Deutsch Wer schweigt scheint nicht zuzustimmen Schweigen ist daher grundsatzlich weder Zustimmung noch Ablehnung sondern rechtlich unbedeutend rechtliches nullum Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen Eine der wichtigsten ist die Parteivereinbarung bei der einem Verhalten ein bestimmter Erklarungswert durch die Parteien beigemessen wird Ist dies der Fall handelt es sich auch beim Schweigen um eine echte Willenserklarung Auch der Gesetzgeber hat aus Grunden der Rechtssicherheit teilweise einem Schweigen einen Erklarungswert beigemessen es handelt sich dann um unechte oder fingierte Willenserklarungen So steht zum Beispiel das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist bezuglich einer Erbschaft vgl 1942 1944 ff BGB der Annahme gleich Auch die sogenannte Billigungsklausel des Versicherungsvertragsgesetzes kennt eine Willenserklarung durch Schweigen Rechtsbindungswille Weiteres Element ist der Rechtsbindungswille Darunter versteht man das Abzielen der Willensausserung auf das Setzen einer Rechtsfolge Der Rechtsbindungswille ist konstitutiv also zwingende Voraussetzung fur das Vorliegen einer Willenserklarung und fehlt in folgenden Fallen Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots Freiklauseln Gefalligkeitsverhaltnissen Erteilung von Ratschlagen oder Auskunften und Hilferufen Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt ist nach dem sog objektivierten Empfangerhorizont zu beurteilen Zumindest bei der invitatio ad offerendum fehlt ein Rechtsbindungswille ganzlich denn es handelt sich nicht um eine Willenserklarung sondern um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots i S d 145 BGB Es liegt also kein verbindliches Angebot vor sondern nur eine Aufforderung seinerseits ein Angebot abzugeben Dies ist nach weit verbreiteter Auffassung der Fall bei Auslagen in Schaufenstern oder Zusendung von Werbeprospekten oder auch bei einer Bestellung von Ware im Internet Versandhandel in der Regel Denn hier will der Verkaufer sich nicht gleich mit jedem rechtsgeschaftlich binden Er mochte die Bonitat des Kaufers uberprufen Daten abgleichen und seinen Warenbestand zuvor kontrollieren Gefahr der Doppelverpflichtung Mit dem Rechtsbindungswillen wird zum Ausdruck gebracht dass ein objektiver Dritter die Handlung als rechtsgeschaftlich erheblich interpretieren darf Zusatzlich erforderlich ist nach einer Mindermeinung auch der Geschaftswille Dieser muss sich auf die wesentlichen Vertragsbestandteile beziehen Bei einem Kaufvertrag sind das z B die Kaufvertragsparteien Kaufer Verkaufer der Kaufgegenstand und der Kaufpreis Beim Werkvertrag muss keine Vergutung vereinbart werden denn auf diese hat der Werkleister einen gesetzlichen Anspruch Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand spiegelt die innere Seite des Erklarenden wider Man spricht insoweit auch vom inneren Willenstatbestand Hierbei geht es um die Frage ob der ausseren Erklarung auch der innere Wille entspricht Er besteht aus dem Geschaftswillen dem Handlungswillen und einem Erklarungsbewusstsein Dabei ist beachtlich dass nicht der innere Willenstatbestand sondern nur der durch die Erklarung nach aussen erkennbar gemachte Wille den gewunschten Rechtserfolg bewirken kann Trotzdem mussen die subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen um von einer fehlerfreien Willenserklarung ausgehen zu konnen Trotz Fehlens eines subjektiven Merkmals kann die Willenserklarung dennoch gultig sein Subjektiver Handlungswille Handlungsbewusstsein Dieser bezeichnet den Willen uberhaupt etwas bewusst zu tun oder zu unterlassen Der Handlungswille ist konstitutiv fur das Vorliegen einer Willenserklarung Er fehlt unter den gleichen Voraussetzungen die auch zum Nichtvorliegen einer Handlung im strafrechtlichen Sinn fuhren d h insbesondere bei vis absoluta unwiderstehlicher mechanischer Gewalt oder Verhaltensweisen im Zustand volliger Bewusstlosigkeit Synkope Schlaf Hypnose usw Der subjektive Handlungswille fehlt auch bei sogenannten abhandengekommenen Willenserklarungen bei denen die Willenserklarung fur den Empfanger nicht ersichtlich ohne Entausserungswillen des Absenders in den Rechtsverkehr gelangt ist Ein klassisches Beispiel hierfur ist ein zunachst unterzeichnetes Angebot das der Ehemann auf dem Schreibtisch liegen gelassen hatte und das von der Ehefrau entgegen dem spateren Willen des Mannes doch abgeschickt wird Aufgrund des fehlenden Handlungswillens bei der Abgabe kommt kein Vertrag zustande Durch die fehlende Erkennbarkeit dessen fur einen objektiven Dritten wird dem gutglaubig auf eine wirksame Abgabe vertrauenden Empfanger von der Rechtsprechung teilweise in analoger Anwendung von 122 BGB der Ersatz des Vertrauensschadens zugebilligt Erklarungsbewusstsein Hauptartikel Erklarungsbewusstsein Erklarungsbewusstsein ist das Bewusstsein uberhaupt irgendeine rechtserhebliche Erklarung abzugeben also sich rechtsgeschaftlich erheblich zu verhalten Dies mochte beispielsweise ein Mensch in einer Versteigerung nicht der mit dem Heben der Hand kein Gebot abgeben mochte sondern nur einen Freund begrussen mochte Wie sich ein fehlendes Erklarungsbewusstsein auf das Vorliegen einer Willenserklarung auswirkt ist umstritten Trierer Weinversteigerung Die herrschende Meinung vertritt zu diesem Problem die sog Erklarungstheorie die sich aus dem Verantwortlichkeitsprinzip ableitet Danach wird dem Erklarenden sein Verhalten auch bei fehlendem Erklarungsbewusstsein als Willenserklarung zugerechnet wenn er bei Beachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt hatte erkennen konnen und mussen dass sein Verhalten als Willenserklarung aufgefasst wird sogenannte Erklarungsfahrlassigkeit Etwas anderes gilt nur dann wenn sein Gegenuber nicht schutzwurdig ist etwa weil er um das fehlende Erklarungsbewusstsein des anderen wusste Im Fall der Versteigerung hatte der Handhebende erkennen konnen dass das Heben der Hand als Gebotsabgabe verstanden wird Geschaftswille Hauptartikel Geschaftswille bezeichnet den Willen ein ganz bestimmtes Rechtsgeschaft abzuschliessen z B der Wille einen Mietvertrag uber eine bestimmte Wohnung abzuschliessen Fehlt der Geschaftswille schadet das der Wirksamkeit der Willenserklarung nicht Davon geht auch das BGB aus denn andernfalls bedurfte es keiner Anfechtungsregeln im allgemeinen Teil des BGB Wenngleich der Geschaftswille also fur das Vorliegen einer Willenserklarung nicht erforderlich ist so indiziert sein Vorliegen doch das Vorliegen der ubrigen Voraussetzungen D h der Erklarende wird rechtlich gebunden Er kann seine Erklarung aber nach 119 Abs 1 BGB analog anfechten sich also wieder so stellen als habe er keine Erklarung abgegeben denn eine angefochtene Willenserklarung ist ex tunc nichtig also wie nie da gewesen Allerdings muss dann der Anfechtende dem anderen der auf die Erklarung vertraute den Schaden ersetzen den er durch das Vertrauen auf die Gultigkeit der Erklarung erlitten hat 122 BGB WillensmangelIm Idealfall stimmen der geausserte und der wirkliche Wille uberein Ist dies nicht der Fall spricht man von einem Willensmangel Man unterscheidet zwischen dem bewussten Willensmangel Scheingeschaft Scherzerklarung Geheimer Vorbehalt widerrechtliche Drohung geregelt in 116 118 123 Abs 1 Alt 2 BGB und dem unbewussten Willensmangel Irrtum geregelt in den 119 122 123 Abs 1 Alt 1 BGB Der Irrtum macht die Willenserklarung nicht unwirksam In bestimmten Fallen berechtigt der Irrtum aber dazu die Folgen der irrtumlich abgegebenen Willenserklarung ruckwirkend zu beseitigen Anfechtung Folgende Irrtumer sind zu unterscheiden Weicht die Erklarung unbewusst von dem Geschaftswillen ab so handelt es sich um einen anfechtbaren Irrtum bei der Willensausserung Er kommt vor als Inhaltsirrtum 119 Abs 1 Alt 1 BGB bei dem der Erklarende zwar die Willenserklarung abgibt die er abgeben will aber uber den Inhalt irrt der seiner Erklarung durch Auslegung beigelegt wird Beim Erklarungsirrtum 119 Abs 1 Alt 2 BGB gibt der Erklarende die Willenserklarung nicht so ab wie er sie abgeben wollte verschreiben versprechen Daneben ist die fehlerhafte Ubermittlung 120 BGB der Willenserklarung z B durch einen Boten durch die Post usw denkbar Die fehlerhafte Ubermittlung ist wie ein Erklarungsirrtum zu behandeln Geht der Erklarende von einem falschen Umstand aus der ihn zu seiner Willenserklarung bringt so handelt es sich um einen Irrtum bei der Willensbildung Ein solcher Willensmangel wird auch Motivirrtum genannt der grundsatzlich nicht zur Anfechtung der Willenserklarung berechtigt Anders ist das bei einem Irrtum uber verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache 119 Abs 2 BGB Eigenschaftsirrtum Eigenschaften einer Person konnten sein Erlernter Beruf bei einem Arbeitsvertrag Kreditwurdigkeit beim Ratenkauf Eigenschaften einer Sache sind z B Material bei einem Ring vergoldet Echtgold Keine Eigenschaft einer Sache ist der Wert oder der Preis er ergibt sich erst aus den Eigenschaften Besonderheiten gelten beim Kalkulations und beim Rechtsfolgeirrtum Anfechtbar ist auch die durch arglistige Tauschung verursachte Willenserklarung Wirksamwerden einer WillenserklarungLiegen die Voraussetzungen des objektiven und soweit erforderlich subjektiven Tatbestandes der Willenserklarung vor bedarf es noch weiterer Umstande zu ihrem Wirksamwerden Hierbei ist zwischen Willenserklarungen die empfangsbedurftig sind und solchen die es nicht sind zu unterscheiden Nicht empfangsbedurftige Willenserklarungen Nicht empfangsbedurftige Willenserklarung sind lediglich bei der Auslobung sowie der Errichtung einer Stiftung oder eines Testamentes gegeben Eine solche Willenserklarung wird mangels Empfanger schon durch die Abgabe i S einer einfachen willentlichen Entausserung wirksam Beispiel Fur die Wirksamkeit eines Testamentes genugt es dieses niederzuschreiben Einer Weiterleitung an die begunstigten Personen bedarf es nicht Empfangsbedurftige Willenserklarung Eine empfangsbedurftige Willenserklarung erfordert neben der Abgabe noch den Zugang beim Erklarungsempfanger oder seinem Vertreter um wirksam zu werden vgl 130 BGB Abgabe meint hier jedoch nicht nur die einfache willentliche Entausserung sondern dass die Willenserklarung derart willentlich entaussert worden ist dass unter regelmassigen Umstanden der Zugang beim Empfanger erwartet werden darf Der Zugang meint wiederum dass die abgegebene Willenserklarung derart in den Herrschaftsbereich des Empfangers gelangt ist dass unter regelmassigen Umstanden die Moglichkeit der Kenntnisnahme erwartet werden darf Auf eine tatsachliche Kenntnisnahme kommt es nur dann an wenn diese zeitlich vor der fingierten Kenntnisnahme liegt Beispiele Fur die Wirksamkeit eines Angebotes in Form eines Briefes muss der Brief erstens frankiert und mit korrekter Adresse des Empfangers bei der Post aufgegeben worden sein Abgabe zweitens die Post den Brief in den Briefkasten des Empfangers eingeworfen haben und drittens der Briefkasten unter regelmassigen Umstanden geleert worden sein Zugang Wer die Willenserklarung abgibt tragt die Beweislast fur den Zugang Normale E Mails haben kaum Beweiswert vergleichbar einem einfachen Brief Auch bei der Verwendung einer sog qualifizierten elektronischen Signatur andert sich daran nichts Mit ihr kann der Empfanger beweisen von wem die Willenserklarung stammt Beim Telefax kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5 Marz 2010 vom Faxempfang und damit vom Zugang ausgegangen werden wenn auf der Sendeseite ein Sendebericht mit Bestatigungs Vermerk belegt werden kann und auf der Empfangerseite im Prozess nichts dazu vorgetragen wird warum der Faxempfang nicht stattgefunden habe sekundare Darlegungslast welches Gerat Verbindung im Speicher enthalten ob und wie wird ein Empfangsjournal gefuhrt usw Widerruf von Willenserklarungen Willenserklarungen sind bis zum Eintritt der mit ihnen beabsichtigten Rechtsfolge frei widerrufbar es sei denn das Gesetz z B in 145 BGB fur das Angebot oder der Erklarende selbst bestimmen etwas anderes In diesen Fallen sind empfangsbedurftige Willenserklarungen nur noch widerrufbar wenn der Widerruf dem Empfanger vor der oder gleichzeitig mit der Willenserklarung zugeht vgl 130 Abs 1 Satz 2 BGB Siehe auchreservatio mentalis Patientenverfugung Einwilligungsfahigkeit Stellvertretung VernehmungstheorieWeblinksWiktionary Willenserklarung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseBrox Hans Walker Wolf Dietrich Allgemeiner Teil des BGB 42 Aufl Munchen 2018 Kap 4 Rn 14 Motive des BGB Band 1 S 126 Otto Palandt Burgerliches Gesetzbuch C H Beck 73 Aufl Munchen 2014 ISBN 978 3 406 64400 9 Uberbl Einf v 116 Rn 2 f Dieter Medicus Burgerliches Recht 19 Aufl Carl Heymanns Verlag Koln e a 2002 Rnr 45 ISBN 3 452 24982 4 Theorienstreit im Lichte der Irrtumsproblematik online Werner Flume Allgemeiner Teil des Burgerlichen Rechts Das Rechtsgeschaft Springer Verlag Berlin 1975 4 7 Die Willenserklarung als Geltungserklarung Karl Larenz Allgemeiner Teil des deutschen Burgerlichen Rechts Munchen 1960 Mehrfache Neuauflagen 19 I BGHZ 21 106 91 328 BGHZ 91 330 Gottwald Wurdinger Examens Repetitorium BGB Allgemeiner Teil 4 Auflage Heidelberg 2016 Rn 35 BGHZ 65 13 14 BGH NJW 1984 2279f BGHZ 91 324 BGH NJW 2005 976 977 BGHZ 16 57 OLG Frankfurt Urteil vom 5 Marz 2010 Az 19 U 213 09 Volltext Rn 17 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4133576 4 GND Explorer lobid OGND AKS

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