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Das Reichsbürgergesetz vom 15 September 1935 Reichsgesetzblatt I S 1146 war ein antisemitisches Gesetz des NS Staates Es

Reichsbürgergesetz

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Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1146) war ein antisemitisches Gesetz des NS-Staates. Es teilte die deutschen Staatsangehörigen einerseits in „Reichsbürger“, die „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein und ein besonderes Treueverhältnis zum Deutschen Reich an den Tag legen mussten, und andererseits einfache Staatsangehörige. Hiermit waren in erster Linie die deutschen Juden gemeint. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten, und bloße Staatsangehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz).

Wesentlich bedeutsamer als das Reichsbürgergesetz selbst waren die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, deren erste eine nationalsozialistische Definition des Begriffs Jude beinhaltet sowie die Entlassung der letzten jüdischen Beamten verfügt, die nach den Bestimmungen des „Frontkämpferprivilegs“ noch im Amt verblieben waren. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde zwar nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben, jedoch wurde mit der Zwölften Verordnung vom 25. April 1943, nun mitten im Weltkrieg, eine „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ sowie eine „Schutzangehörigkeit“ eingeführt, wobei überdies bestimmt wurde, dass hiernach „Zigeuner“ und Juden weder „Staats-“ noch „Schutzangehörige“ werden konnten.

Das Reichsbürgergesetz war eines der beiden Nürnberger Gesetze, die auf dem siebten Reichsparteitag der NSDAP (10.–16. September 1935) vom Reichstag angenommen wurden. Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck für den 15. September 1935 nach Nürnberg einberufen worden.

Vorgeschichte und Entstehung

Das Reichsbürgergesetz war der Versuch der Nationalsozialisten, die Rassenlehre in Gesetzesform zu bringen. Dabei zeigte sich aber das Problem, zu definieren, wer als fremdrassig gelten sollte. Bereits 1930 hatte die NSDAP-Fraktion ein „Gesetz zum Schutz der deutschen Nation“ in den Reichstag eingebracht, das die „rassische Verschlechterung und Zersetzung des deutschen Volkes“ als „Rasseverrat“ unter Strafe stellte. Damit war Geschlechtsverkehr mit Juden oder Angehörigen „farbiger Rassen“ gemeint. Das Gesetz erhielt keine Mehrheit. Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung legten der preußische Justizminister Hanns Kerrl und der Staatssekretär im Reichsjustizministerium Roland Freisler die Denkschrift Nationalsozialistisches Strafrecht vor, die sich explizit auf rassistische Praktiken in den Südstaaten der USA bezog. Sie löste internationale Proteste und einen Boykott deutscher Waren durch südamerikanische, afrikanische und asiatische Handelspartner aus. Gleichzeitig forderten die Kontagionisten um Julius Streicher, die glaubten, ein einziger Geschlechtsverkehr mit einem Juden würde eine „arische“ Frau für immer daran hindern, reinrassige Kinder zu gebären, eine Gesetzgebung in ihrem Sinne. Justizminister Franz Gürtner gab zu bedenken, dass aus justizpraktischen Gründen eine klare Definition erforderlich sei; die rassebiologischen Bestimmungsversuche seien zu vage. Zudem würden 90 % der Deutschen gar nicht zur „nordischen Rasse“ gehören: Daher würde sie ein solches Gesetz „bedrücken“. Er riet, die Frage erst in den weniger öffentlichkeitswirksamen Ausführungsverordnungen genauer zu klären und es im Gesetz bei einer Generalklausel zu belassen. Am 17. April 1935 legte schließlich eine von Reichsärzteführer Gerhard Wagner geleitete Arbeitsgruppe einen Entwurf vor, der eine gestufte Staatsbürgerschaft vorsah. Das Vorhaben, diese Bestimmungen auch auf „Mischlinge“ auszudehnen, lehnte der „Rassereferent“ des Reichsinnenministeriums Bernhard Lösener aus praktischen Gründen ab.

Das Thema wurde also bereits intensiv auf Beamtenebene diskutiert. Gleichzeitig waren die fanatisch antisemitischen „Alten Kämpfer“ mit der scheinbar zurückhaltenden Judenpolitik der eigenen Parteiführung zunehmend unzufrieden: Ab Juli 1935 intensivierten sie ihre judenfeindliche Hetze und provozierten Zwischenfälle wie den Kurfürstendamm-Krawall von 1935, sodass Hermann Göring, Hitlers Stellvertreter Rudolf Heß und Martin Bormann vom Stab des Stellvertreters des Führers die Gestapo im Juli und August 1935 anwiesen, Aktionen gegen Juden zu unterbinden, sofern sie nicht von der Zentrale befohlen waren.Reichswirtschaftsminister Hjalmar Schacht warnte am 18. August 1935 in einer Rede in Königsberg vor dem wirtschaftlichen Schaden, den solche Gewalttätigkeiten nach sich zogen. In dieser Situation befahl Adolf Hitler, antijüdische Gesetze zu entwerfen, die während des siebten Reichsparteitags der NSDAP, der vom 10. bis zum 16. September 1935 in Nürnberg stattfand, beschlossen werden sollten. Von den vier Entwürfen zum Reichsbürgergesetz, die Hitler vorgelegt wurden, wählte er den mildesten aus, verschärfte ihn aber, indem er die Formulierung strich, die die Bestimmungen des Gesetzes auf „Volljuden“ beschränkte. Deswegen blieb die Frage im Gesetz unbeantwortet, wer als „deutschblütig“ gelten sollte und wer nicht. Sie wurde erst später auf dem Verordnungsweg geklärt, wobei sich Hitler jeweils die Letztentscheidung vorbehielt. Davon machte er in der Folgezeit auch immer wieder Gebrauch, indem von ihm oder in seinem Namen sogenannte Deutschblütigkeitserklärungen ausgestellt wurden.

Am 9. September 1935 erklärte Hitler, angesichts des Beschlusses der Komintern zum internationalen Kampf gegen den Faschismus vom 2. August 1935 sei es an der Zeit, sich mit der Bedrohung durch den Bolschewismus auseinanderzusetzen, den er als Ergebnis einer jüdischen Weltverschwörung ansah. Als angebliche Gegenwehr ließ er die Nürnberger Gesetze beschließen: Sie umfassten neben dem Reichsbürgergesetz auch das „Blutschutzgesetz“, das Eheschließungen von Juden und „Deutschblütigen“ sowie außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen als „Rasseverrat“ unter Strafe stellte, und das Reichsflaggengesetz. Alle drei Gesetze wurden am 15. September 1935 von Reichstagspräsident Hermann Göring verlesen und vom Reichstag einstimmig beschlossen. Eigentlich hätte sie die Reichsregierung gemäß dem Ermächtigungsgesetz auch selbst erlassen können. Dass sich die Abgeordneten einfach nach Nürnberg beordern ließen, zeigt den Bedeutungsverlust des Parlaments, der zu einem bloßen Akklamationsorgan herabgesunken war. Zuvor hatte Hitler in seiner Rede noch erklärt, sie seien der Versuch, „vielleicht doch eine Ebene schaffen zu können, auf der es dem deutschen Volke möglich wird, ein erträgliches Verhältnis zum jüdischen Volk finden zu können“ – eine kaum verhohlene Drohung. Das Reichsbürgergesetz bezeichnete er in der gleichen Rede als eine Dankesschuld, die er gegenüber der nationalsozialistischen Bewegung abzutragen habe.

Ob die Entstehung der Nürnberger Gesetze einer langfristigen Planung der Nationalsozialisten folgte, wie die Intentionalisten meinen, oder eher in funktionalistischer Interpretation improvisiert war, ist in der Forschung umstritten.

Inhalt

Das Reichsbürgergesetz brach mit der Rechtsgleichheit der deutschen Bürger; es unterschied zwischen dem vollberechtigten „Reichsbürger“, dem allein die vollen politischen Rechte zustehen, und dem einfachen „Staatsangehörigen“:

  • Ein Staatsangehöriger gehörte dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und war diesem „besonders verpflichtet“.
  • Der Reichsbürger war als („arischer“) Vollbürger der alleinige Träger der politischen Rechte „nach Maßgabe der Gesetze“. Dieser musste Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein; er musste überdies durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen“. Das bedeutete, dass das Reichsbürgerrecht auch „deutschblütigen“ Regimegegnern oder Menschen, die zu wenig Begeisterung für den Nationalsozialismus zeigten, vorenthalten werden konnte. Es sollte in Form eines Reichsbürgerbriefes verliehen werden.

Die Rechtssetzung im nationalsozialistischen Deutschland auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung differenzierte allerdings zwischen 1935 und 1943 noch weiter, so dass es zum Zeitpunkt der Aufhebung des Reichsbürgergesetzes 1945 fünf verschiedene Kategorien gab:

  1. Reichsbürger (und damit gleichzeitig deutsche Staatsangehörige),
  2. (einfache) Staatsangehörige,
  3. Staatsbürger auf Widerruf,
  4. „Schutzangehörige des Deutschen Reiches“ (so genannte „fremdvölkische“ Einwohner der eingegliederten Gebiete, z. B. Protektoratsangehörige in Böhmen und Mähren), und schließlich
  5. Personen ohne Rechtsstatus („Artfremde“, z. B. Juden und „Zigeuner“ in den während des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten).

Zur geplanten Ausfertigung von Reichsbürgerbriefen kam es nicht. So verblieb es bis zur Aufhebung des Reichsbürgergesetzes nur bei einer vorläufigen Reichsbürgerschaft. Den Vorstellungen bei Erlass des Gesetzes nach sollte dieser ohnehin nur einem kleinen Kreis ausgehändigt werden. Frick hatte eigentlich vorgehabt, alle Deutschen einem Spruchkammerverfahren auf ihre „rassische“ Herkunft und politische Zuverlässigkeit prüfen zu lassen, doch Hitler stellte ein entsprechendes Gesetz 1937 und 1938 zurück, weil sein Stellvertreter Rudolf Heß Einwände gegen den Umgang mit „Mischlingen“ hatte.

Mit dem Anschluss Österreichs am 13. März 1938 und dem damit verbundenen rückwirkenden Inkrafttreten der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich“ vom 3. Juli 1938 (RGBl. I 1938, S. 790) wurde die österreichische Staatsbürgerschaft aufgehoben. Da das „vorläufige Reichsbürgerrecht“ an den Besitz des Reichstagswahlrechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsbürgergesetzes geknüpft war, wurde es im Land Österreich nicht eingeführt. Stattdessen erhielten alle Österreicher zunächst ipso jure dieselbe deutsche Staatsangehörigkeit, also auch Juden und „Zigeuner“. Mit den nachfolgenden Verordnungen zum Reichsbürgergesetz wurde dann auch deren Staatsbürgerschaft schrittweise fragmentiert und ausgehöhlt. Eine Verordnung vom 11. Juli 1939 führte die Bestimmungen über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit in der „Ostmark“ unter Berücksichtigung des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts der Ersten Republik ein.

Bedeutung

Das Reichsbürgergesetz richtete sich in erster Linie gegen die in Deutschland lebenden Juden: Von nun an war Antisemitismus nicht nur erlaubt, er war geboten und wurde Grundlage staatlichen Handelns. Explizit wurden Juden im Gesetz zwar nicht erwähnt. Gleichwohl zielte es vor allem auf ihre Ausgrenzung und Entrechtung ab. Die Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 reichte zwei Monate später einen Inhalt nach, der das „ungeheuerliche Rassenrecht“ (Essner) in bürokratische Praxis übersetzte: Sie kodifizierte einen genealogisch abgeleiteten, graduellen Judenbegriff (§ 5): „Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt“, „jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt“ (§ 2). Mit der Aufteilung der Deutschen in zwei Klassen, in privilegierte Reichsbürger und in einfache Staatsangehörige, begann die Aushöhlung des für alle gleichermaßen geltenden Rechts der Staatsangehörigkeit. Die Schaffung der privilegierten Reichsbürgerschaft „deutschen oder artverwandten Blutes“ ermöglichte die Entrechtung der anderen, mithin als minderwertig anzusehenden Staatsangehörigen für die Zukunft. Darin bestand die Schlüsselfunktion des Gesetzes.

Der Beweis des „Volljüdischen“ für die Klassifizierung als „Jude“ erfolgte hingegen nicht über Rasse- und Abstammungskriterien, sondern über die jüdische Religion der Großelternteile, unbeachtet der Tatsache, ob die betroffenen Personen Juden, Christen oder Atheisten waren. Bei der Einstufung als „jüdischer Mischling“ wurde wiederum auf faktische Kriterien abgestellt, sofern er „ersten Grades“ war (sogenannte „Halbjuden“, d. h. bei „zwei […] volljüdische(n) Großeltern“): Gehörte dieser der „jüdischen Religionsgemeinschaft“ an oder war er mit einem „Juden“ verheiratet oder außerehelich gezeugt worden, galt er als sogenannter „Geltungsjude“.

Juden konnten nicht „Reichsbürger“ sein und wurden somit politisch entrechtet, insbesondere war ihnen das Wahlrecht aberkannt und die Ausübung eines öffentlichen Amtes untersagt worden (§ 4). Da es in der Folge keine Landtagswahlen und nur noch eine einzige Reichstagswahl geben sollte, nämlich 1938, blieb der erste Punkt für sie allerdings ohne größere praktische Bedeutung, Die Forderung des NSDAP-Parteiprogramms von 1920, ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit generell zu entziehen, wurde im Reichsbürgergesetz selbst und in der Ersten Verordnung dazu noch nicht umgesetzt.

Doch alsbald wuchs dieses Gesetz zu einem existenzbedrohenden und -vernichtenden Werkzeug heran, denn in der Folge ergingen weitere zwölf „Verordnungen zum Reichsbürgergesetz“, durch welche die jüdische Minderheit weiter ausgegrenzt und entrechtet wurde. Diese Verordnungen regelten und bestimmten u. a.

  • die Entlassung der letzten jüdischen Beamten und Notare,
  • die Unterbindung der Berufstätigkeit von jüdischen Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Patentanwälten,
  • die Meldepflicht und Auflistung jüdischer Gewerbebetriebe,
  • die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland; damit die Auflösung aller selbstverwalteten jüdischen Organisationen, den Ausschluss von der öffentlichen Wohlfahrtspflege und dem Besuch staatlicher Schulen,
  • den Verlust der Staatsangehörigkeit beim Verlassen des Staatsgebietes, zugleich den Einzug des Vermögens,
  • den Vermögenseinzug im Todesfall
  • und schließlich die Zuständigkeit der Gestapo anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Inkrafttreten

Bekannt gemacht wurde das Reichsbürgergesetz im Reichsgesetzblatt vom 16. September 1935 und trat an diesem Tag in Kraft.

In Österreich wurde es am 27. Mai 1938 bekannt gemacht, nachdem es am 24. Mai eingeführt worden war, und trat tags darauf zusammen mit dem sogenannten Blutschutzgesetz in Kraft.

Verordnungen zum Reichsbürgergesetz

Erste Verordnung vom 14. November 1935

Das Reichsbürgergesetz stellte mit seinen knappen Formulierungen die Ministerialbürokratie vor schwierige Klassifizierungsprobleme: Genügte bereits ein kleiner Teil des „Gifts“, das durch Mischehen in den „deutschen Blutstrom“ eingeflossen war, um jemanden jüdisch zu machen? Oder war die erbliche Konstitution der „Arier“ so stark, dass sie Anteile „jüdischen Blutes“ durchaus verkraften konnte? Auf diese im Kern unvernünftigen Fragen konnte es, wie der britische Historiker Richard J. Evans schreibt, keine vernünftigen Antworten geben. Dennoch wurden sie in den Wochen nach Erlass des Gesetzes ausgiebig in Denkschriften und Sitzungen erörtert. Im Streit, ob auch „Mischlinge“ und Ehepartner von Juden als rassefremd zu gelten hatten, standen sich die radikalen Antisemiten in der NSDAP und die Beamten im Reichsinnenministerium gegenüber. Eine „Reichsführerkonferenz“ am 24. September 1935 in München brachte keine Klarheit. Erst am 6. November 1935 entschied Hitler im Sinne des Innenministeriums, weil dadurch das von der Partei geforderte Schiedsgericht überflüssig und absurde Einzelfälle vermieden wurden, bei denen eine Ehescheidung einen „Rassenwechsel“ mit sich gebracht hätte. Nach letzten Beratungen mit Gerhard Wagner und Walter Groß vom Rassenpolitischen Amt der NSDAP notiert Joseph Goebbels am 15. November 1935 in sein Tagebuch:

„Ausführung Judengesetze. Ein Kompromiß, aber der bestmögliche. Vierteljuden zu uns herüber, Halbjuden nur in Ausnahme. In Gottes Namen, damit Ruhe kommt. Geschickt und unauffällig in die Presse lancieren. Nicht zu viel Geschrei darum machen.“

In der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurden nun allen „deutschblütigen“ Staatsangehörigen eine vorläufige Reichsbürgerschaft zuerkannt. Auch „jüdischen Mischlingen“ wurden vorerst die politischen Rechte als Reichsbürger eingeräumt. In dieser Verordnung wurde grundlegend festgelegt, wer im Deutschen Reich als Jude beziehungsweise als „jüdischer Mischling“ zu gelten hatte. Mangels eines nachweisbaren Merkmals wurde die Religionszugehörigkeit der Vorfahren zum Kriterium herangezogen, um jemanden einer vermeintlich existierenden „jüdischen Rasse“ zuzurechnen:

  • „Juden“ („Volljuden“) waren Personen, von deren Großeltern drei oder vier „der Rasse nach“ jüdisch waren.
  • Als „jüdischer Mischling“ wurde bezeichnet, „wer von einem oder zwei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammt“, aber keine weitere Bindung an das Judentum hatte. Das betraf etwa 200.000 Deutsche, auf deren Loyalität das NS-Regime nunmehr zählen konnte; 45.000 von ihnen konnten nun zur Wehrmacht eingezogen werden. Um zu bestimmen, ob die Großeltern „der Rasse nach“ Juden waren, hätte man auf die Generation der Urgroßeltern zurückgreifen müssen, was in der Praxis zu einem kaum durchführbaren Erforschungsaufwand geführt hätte. Daher galt ein Großelternteil ohne Weiteres als „volljüdisch“, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte. Dies konnte bedeuten, dass ein „deutschblütiger“ Großelternteil, der in eine jüdische Familie eingeheiratet und sich der jüdischen Kultusgemeinde angeschlossen hatte, im Ariernachweis „der Rasse nach“ als Jude zählte.

Als Jude galt auch eine Person, die „der Rasse nach“ zwei jüdische Großeltern hatte und

  • der jüdischen Religionsgemeinschaft noch angehörte oder von ihr nach Erlass des Gesetzes aufgenommen wird;
  • mit einem Juden verheiratet war oder nach Erlass des Gesetzes einen Juden heiratet;
  • aus einer Ehe mit einem Juden stammte, die nach dem 15. September 1935 geschlossen wurde, oder
  • ein von einem Juden abstammendes außereheliches Kind war, welches nach dem 31. Juli 1936 geboren wurde.

Diese Bestimmungen betrafen nach zeitgenössischen Schätzungen etwa 50.000 Christen, die vom Judentum konvertiert waren oder von ihnen abstammten und nun als Juden galten. „Jüdische Mischlinge“, die durch diese zusätzlichen Merkmale als „Volljuden“ galten, wurden auch als „Geltungsjuden“ bezeichnet.

Da für die Eigenschaft als Jude nun doch nichtrassische Merkmale, wie das religiöse Bekenntnis der Großeltern, das eigene religiöse Bekenntnis oder rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, (mit) maßgeblich waren, war die Verordnung selbst für diejenigen widersprüchlich, die sich auf den Boden der NS-Weltanschauung stellten. In Wilhelm Stuckarts und Hans Globkes zeitgenössischem Kommentar des Reichsbürgergesetzes wurde eingeräumt, dass die gefundene Lösung Nachteile habe, es sei aber darauf angekommen, „eine praktische, schnelle und sichere Handhabe der Vorschriften zu ermöglichen“.Wolfgang Benz nennt die Vermischung religiöser und Rassekriterien paradox, nach Dieter Gosewinkel war die Gleichsetzung von Religion und Rasse „Widersinn“ und „zynischer Pragmatismus“ und Richard J. Evans schreibt, sie führe alle angeblich „‚wissenschaftlichen‘ Behauptungen über die Bedeutung von ‚Rasse‘ und ‚Blut‘ bei der Bestimmung einer jüdischen oder deutschen Identität ad absurdum“.

Ferner war in dieser Verordnung festgelegt, dass alle „Juden“ im Sinne dieser Definition zum 31. Dezember 1935 als Beamte in den Ruhestand traten. Bis dahin hatten nach einer Ausnahmebestimmung in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ein unerwartet hoher Teil der „Nichtarier“ im Beamtenstatus verbleiben können, die sich auf das Frontkämpferprivileg berufen konnten.

Zweite Verordnung vom 21. Dezember 1935

Die Zweite Verordnung stellt in erster Linie eine Konkretisierung des § 4 der Ersten Verordnung dar. Neu ist, dass § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung auch für die Stellung als leitender Arzt an öffentlichen sowie freien gemeinnützigen Krankenanstalten und als Vertrauensarzt galt. Die Betroffenen schieden aus dieser Stellung zum 31. März 1936 aus; ihre Verträge erloschen gleichzeitig (§ 6 Abs. 2). Diese Verordnung wurde in Österreich nicht kundgemacht. An ihre Stelle trat dort die Verordnung zur Neuordnung des Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938.

Mit dem so gefundenen Kompromiss waren die radikalen Antisemiten in der NSDAP aber immer noch nicht zufrieden. An die Adresse der „Vernunftantisemiten“ gerichtet, drohte Wagner auf dem achten Reichsparteitag der NSDAP im September 1936:

„Denen aber, die da glauben, die Judenfrage wäre durch die Nürnberger Gesetze für Deutschland nun endgültig geregelt und damit erledigt, sei gesagt: Der Kampf geht weiter!“

Dennoch unterblieben weitere Verschärfungen des nationalsozialistischen Judenrechts zunächst, da das Regime mit Blick auf die Olympischen Sommerspiele in Berlin um seine internationale Reputation fürchtete.

Dritte Verordnung vom 14. Juni 1938

In einer „Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurde definiert, welche Gewerbebetriebe als „jüdisch“ zu gelten hatten. Diese sollten in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen werden, das der Öffentlichkeit zugänglich war. Der Reichswirtschaftsminister wurde zu einer Regelung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers ermächtigt, dass Betriebe von „einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab“ ein besonderes Kennzeichen führen mussten.

Vierte Verordnung vom 25. Juli 1938

Nach dem Erlass der „Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 25. Juli 1938 wurde jüdischen Ärzten mit Wirkung vom 30. September 1938 an die Approbation entzogen. Ebenso konnte kein Jude mehr eine Approbation erhalten. Dienstverträge mit jüdischen Ärzten waren zum 31. Dezember 1938 kündbar, auch wenn dieses erst für später vorgesehen oder möglich war. Mietverträge über Räume, die der Arzt für sich, seine Familie oder für seine Berufsausübung gemietet hatte, waren ebenfalls zum 30. September 1938 aufzulösen.

Von den 3.152 noch praktizierenden jüdischen Ärzten erhielten auf der Grundlage dieser Verordnung 709 eine „widerrufliche Genehmigung“, als „Krankenbehandler“ für jüdische Patienten tätig zu sein. Damit waren von den 1933 rund 9.000 praktizierenden jüdischen Ärzten nur noch 709 als „Krankenbehandler“ zugelassen.

Fünfte Verordnung vom 27. September 1938

Durch die „Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 27. September 1938 wurde jüdischen Rechtsanwälten, die gemäß einer Ausnahmeregelung im Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 1933 noch weiter tätig sein durften, im Altreich zum 30. November 1938 und im Lande Österreich zum 31. Dezember 1938 die Zulassung entzogen. Lediglich bei in Wien zugelassenen Rechtsanwälten, die seit mindestens 50 Jahren in Österreich ansässig und ehemalige Frontkämpfer waren, konnte von der Löschung vorläufig abgesehen werden. Jedoch war diese Löschung jederzeit möglich, und bis dahin bestand die Möglichkeit des Verbots der Berufsausübung. Die Verordnung regelte die Kündigung von Dienst- und Mietverträgen, die damit im Zusammenhang standen.

Eine rechtsberatende Tätigkeit war jüdischen Juristen bereits seit 1935 untersagt. Zur Vertretung und rechtlichen Beratung jüdischer Klienten wurden 1938 einige „Konsulenten“ zugelassen. Von den derweil noch zugelassenen 1.753 jüdischen Rechtsanwälten durften nur 172 als Konsulenten tätig sein.

Sechste Verordnung vom 31. Oktober 1938

Mit der „Sechsten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 31. Oktober 1938 wurde Juden die Betätigung als Patentanwalt untersagt. Die Verordnung regelte ebenfalls die Kündigung von Dienst- und Mietverträgen, die damit im Zusammenhang standen.

Siebente Verordnung vom 5. Dezember 1938

Die noch auf der Grundlage des „Frontkämpferprivilegs“ fortgezahlten vollen Bezüge der auf Grund der Ersten Verordnung in den Ruhestand versetzten Beamten wurden durch diese Verordnung ab dem 1. Januar 1939 auf das allgemeine Ruhegehalt eingekürzt.

Achte Verordnung vom 17. Januar 1939

Durch die „Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 17. Januar 1939 wurde jüdischen Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern die Berufsausübung mit Wirkung vom 31. Januar 1939 verboten, womit das gesamte Feld der Heilkunde nunmehr Juden verschlossen war. Lediglich als Hilfskräfte für eine Tätigkeit an Juden oder an jüdischen Krankenanstalten durften sie weiter tätig sein. Wenige Zahnärzte bzw. Zahntechniker, denen die weitere Ausübung des Berufes widerruflich gestattet wurde, durften Ehefrau, Kinder und ansonsten nur Juden behandeln. Auch diese Verordnung regelte zusätzlich die Kündigung von entsprechenden Dienst- und Mietverträgen.

Neunte Verordnung vom 5. Mai 1939

In der „Neunten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 5. Mai 1939 wurde „jüdischen Mischlingen“ aus Österreich zugebilligt, dass sie nicht mit einem Juden verheiratet seien, wenn die Ehe bis zur Bekanntmachung des Reichsbürgergesetzes (16. September 1935) entsprechend dem geltenden österreichischen Eherecht nicht dem Bande nach getrennt werden konnte, sondern nur von Tisch und Bett geschieden war, sofern keine neuerliche Ehe eingegangen wurde.

Zehnte Verordnung vom 4. Juli 1939

Einschneidende Veränderung brachte die „Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“. Sie begründete die Zwangsmitgliedschaft in der „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“, die als verlängerter Arm des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) wirkte und später bei der Durchführung der Deportationen eine unrühmliche Helferrolle spielte. Die Reichsvereinigung hatte die Auswanderung zu fördern und musste eine Vermögensabgabe erheben, um mittellosen Auswanderern ein Vorzeigegeld aushändigen zu können.

Elfte Verordnung vom 25. November 1941

Zwar hatte das NS-Regime darauf verzichtet, den Juden die deutsche Staatsangehörigkeit im Reichsbürgergesetz einfach abzuerkennen. Globke und Stuckart arbeiteten dennoch in diese Richtung, weil Juden als Staatsangehörige rechtlich bessergestellt waren als die Polen, die seit März 1941 als „Schutzangehörige“ galten. Ministerialdirektor Wilhelm Kritzinger von der Reichskanzlei widersprach, da die Juden „in nicht ferner Zeit aus Deutschland verschwunden sein werden“ und insofern keines Schutzes bedürften. Hitler stimmte zu, auch weil die vorgeschlagene generelle Ausbürgerung die in Mischehen lebenden Juden betroffen und dadurch zu Unruhe in der Öffentlichkeit geführt hätte. Als Kompromiss fand man die Regelung, die im November 1941 als elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz in Kraft tat: Ein Jude verlor nunmehr „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies bedeutete, dass auf diese Weise allen bereits ins Ausland übersiedelten deutschen Juden – nachträglich – ihre Staatsangehörigkeit entzogen wurde, was ca. 250.000 bis 280.000 emigrierte Juden betraf. Die Verordnung bestimmte aber auch, dass dies für spätere Wohnsitzverlegungen gelte. Nachdem auf Befehl Heinrich Himmlers am 18. Oktober 1941 den Juden die Auswanderung verboten worden war, entsprach dies nur noch dem Vorgang der Deportation. Offensichtlich hatte die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ für die Arisierung (Entjudung) auch den Zweck, bei der anstehenden Deportation der deutschen Juden den verbliebenen Rest ihres Vermögens an den NS-Staat zu bringen, ohne eine vordem übliche Einzelfallentscheidung durchführen zu müssen:

„Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich. […] Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen.“

Da viele Deportationszüge ins Generalgouvernement, ins Reichskommissariat Ostland oder das Reichskommissariat Ukraine führen sollten, die reichsrechtlich nicht als Ausland galten, wurden diese Zielgebiete durch Runderlass des Reichsministers des Innern vom 3. Dezember 1941 als „Ausland im Sinne der Elften Verordnung“ eingestuft.

Vor diesem Datum wurde eine Einzelfallentscheidung als förmlicher Verwaltungsakt durchgeführt, der später nur noch für staatenlose Juden und bei Deportationen ins „Altersghetto Theresienstadt“ in Anwendung kam: Diesen Juden wurde im Sammellager durch einen Gerichtsvollzieher eine Urkunde zugestellt, nach der ihr gesamtes Eigentum als „volks- und staatsfeindliches Vermögen“ eingezogen wurde. Das RSHA bemühte sich, die Vermögenswerte der Deportierten ungeachtet der Elften Verordnung einzubehalten, statt sie ans Reich zu transferieren. Adolf Eichmann instruierte die SS-Männer entsprechend.

Der Unrechtsgehalt der Elften Verordnung ist „ohne weiteres offensichtlich“: Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgter Deportation, Verlust des Vermögens und das Ruhen von Pensionsansprüchen. Nach Beurteilung von Uwe Dietrich Adam schaffte diese Verordnung jedoch „kein umwälzendes neues ‚Recht‘“, sondern normierte beim Griff nach dem jüdischen Vermögen nur die faktisch bestehende Lage und stellte somit eine Verwaltungsvereinfachung dar. Die im Reich lebenden Juden blieben – entgegen den ursprünglichen Planungen – von den Bestimmungen über den Vermögensverfall verschont. Die in Mischehen lebenden Juden und die „Mischlinge“ blieben deutsche Staatsangehörige. Reinhard Heydrich konnte sein Vorhaben, alle Schranken des Reichsbürgergesetzes und seiner Verordnungen einzureißen und sämtliche in Deutschland noch lebenden Juden deportieren oder sterilisieren zu lassen, auch nach seiner Beauftragung, einen organisatorischen Gesamtentwurf für die „Endlösung der Judenfrage“ zu erstellen (31. Juli 1941), nicht verwirklichen. Noch auf der Wannseekonferenz am 20. Januar 1942 beharrte Stuckart auf den Bestimmungen des Reichsbürgergesetzes.

Nach Art. 116 Abs. 2 GG werden Personen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war, auf ihren Antrag wieder eingebürgert. Das Bundesverfassungsgericht erachtete im Beschluss vom 14. Februar 1968 die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz als unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit und sah sie als von Anfang an nichtig an.

Die aus der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz resultierende de jure-Staatenlosigkeit wird als gänzlich unstrittig angesehen. Juden, die gegen Kriegsende aus einem der im Ausland gelegenen Konzentrations- oder Vernichtungslager befreit wurden, erfüllten die Voraussetzungen einer staatenlosen Displaced Person.

Zwölfte Verordnung vom 25. April 1943

Mit der „Zwölften Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurden eine deutsche „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und ein Rechtsstatus „Schutzangehöriger des Deutschen Reiches“ eingeführt. Es gab damit vier Kategorien mit unterschiedlichem Rechtsstatus:

  1. Reichsbürger
  2. Staatsangehöriger
  3. Staatsangehöriger auf Widerruf
  4. Schutzangehörige, die nicht Staatsangehörige sein konnten.

„Zigeuner“ und Juden (auch „Halbjuden“) konnten weder Staatsangehörige auf Widerruf noch Schutzangehörige sein bzw. werden. Das betraf faktisch Kinder von Juden oder Zigeunern, die nach dem 30. April 1943, dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, geboren wurden. Entgegen gelegentlich in der Literatur zu findenden Behauptungen verloren Juden oder „Zigeuner“, die die deutsche Staatsangehörigkeit noch besaßen, diese durch die 12. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nicht.

Siehe auch: Deutsche Volksliste

Dreizehnte Verordnung vom 1. Juli 1943

Durch die „Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 1. Juli 1943 (RGBl. I S. 372) wurden die Juden der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen; strafbare Handlungen von Juden wurden fortan durch die Polizei geahndet (§ 1 Abs. 1 der Verordnung). Die wenigen legal im Reich verbliebenen Juden lebten meist im unsicheren Schutz einer „Mischehe“ und waren der Willkür der Gestapo ausgeliefert. Nach dem Tode eines Juden verfiel sein Vermögen dem Reich.

Zeitgenössischer Kommentar

Von großer Bedeutung wurde auch der Gesetzeskommentar zum Reichsbürgergesetz, den Staatssekretär Wilhelm Stuckart (Einleitung) und Ministerialrat Hans Globke (Kommentierung) vom Reichsinnenministerium 1936 vorlegten. Durch die Mitautorschaft Stuckarts erschien er „parteinäher“ als andere Kommentare und erreichte daher in der Rechtsprechung des NS-Staates zum Reichsbürgergesetz autoritative Qualität.

In der Einleitung erwähnte Stuckart die angeblich „naturgesetzliche Ungleichheit und Verschiedenartigkeit […] der Rassen, Völker und Menschen“ und die dadurch erforderliche Zuweisung unterschiedlicher Rechte und Pflichten mit Hinweis auf Hitlers Mein Kampf. Unter Bezugnahme auf den nationalsozialistischen Rasseideologen Hans F. K. Günther behauptete er, „die Zuführung artfremden Blutes zu dem eigenen“ schwäche „das instinktsichere Wollen“ des „Volkskörpers“, was „in der Regel eine Störung des seelischen Gleichgewichts“ zufolge hätte.

Globke unterschied im Kommentarteil zwischen „objektiven“ und „subjektiven“ Voraussetzungen als Bedingungen zum Erwerb des Reichsbürgerrechts: Objektive Voraussetzungen seien der Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft und die „Zugehörigkeit zum deutschen oder artverwandten Blut“. Als subjektive Komponente wurde „der Wille und die Eignung des Volksgenossen zum Dienst am deutschen Volk“ angeführt. Dieser subjektive Faktor lasse sich nach bestimmten objektiven Merkmalen feststellen, die noch nicht festgelegt seien. Globke rechnete aber damit, dass damit eine einwandfreie Führung, eine Bewährung im Beruf und für Männer die Erfüllung der Wehrpflicht gehören würden. Die „objektiven“ und „subjektiven“ Elemente waren laut der Rechtswissenschaftlerin Doris Liebscher miteinander „über den völkischen Rassebegriff verbunden“, welcher die biologische Abstammung und einen „mystischen Blut- und Geistaberglauben“ vereine: „Was deutsch ist und was dem deutschen Volke nützt oder schadet, kann nur der Blutsverwandte empfinden, wissen und daher auch bestimmen“, schrieb Stuckart in der Einleitung.

Der Versuch, die Vermischung rassischer und religiöser Kriterien in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz logisch zu klären, zwang Globke zu verwirrenden Erklärungen, in denen, entgegen der nationalsozialistischen Rasselehre, eine vorübergehende Veränderung der Umwelt dauerhafte erbbiologische Folgen zeitigte: Am hypothetischen Beispiel einer „deutschblütigen“ Frau, die nach Eheschließung mit einem Juden zum Judentum konvertiert, als Witwe aber zum Christentum zurückgekehrt war und einen „arischen“ Mann geheiratet hätte, kam er zu dem Schluss, dass sie, obwohl „deutschblütig“, jüdische Enkel haben könne:

„Zu beachten ist […]: Ein zum Judentum übergetretener Deutschblütiger ist […] für seine eigene Einordnung nach wie vor als deutschblütig anzusehen, lediglich für die arische Einordnung der Enkel gilt er als Volljude.“

Durch ihren völkischen Blutsbegriff gingen Stuckart und Globke weit über das Abstammungsprinzip hinaus, das in Deutschland nach dem RuStAG von 1913 galt, und folgten der antisemitischen Forderung des 25-Punkte-Programms der NSDAP von 1920, wonach kein Jude Volksgenosse sein könne.

Nach dem Zweiten Weltkrieg trat Globke in die CDU ein und stieg im Regierungsapparat der Bundesrepublik Deutschland bis zum Chef des Bundeskanzleramtes auf. In dieser Zeit wurden seine Tätigkeiten in der Zeit des Nationalsozialismus und nicht zuletzt seine Mitautorschaft am Kommentar des Reichsbürgergesetzes skandalisiert. Globke selbst behauptete, er habe damit den diskriminierten Juden nach Möglichkeit helfen wollen. Diese Behauptung ist bis in die Gegenwart umstritten.

Aufhebung des Gesetzes und Nichtigkeit

In Deutschland fiel das Reichsbürgergesetz am 20. September 1945 mit seinen Verordnungen unter das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht.

Im wiedererrichteten Österreich wurde durch Kundmachung vom 13. Mai 1945 festgestellt, dass das Gesetz zum 10. April 1945 außer Kraft getreten war.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte 1968 folgende Leitsätze:

„Nationalsozialistischen ‚Rechts‘vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. In der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 772) hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muß.“

Auswirkungen in der Schweiz

Das Schweizer Bundesgericht stellte ab 1935 in mehreren Entscheidungen klar, dass in der Schweiz die antisemitische NS-Gesetzgebung – speziell das Reichsbürgergesetz – als gegen Rechtsprinzipien verstoßendes Unrecht anzusehen sei, womit sie keine Anwendung finden durfte. Dies wurde allerdings in der Praxis durch die Behörden missachtet (Judenstempel ab Oktober 1938, Entzug der Niederlassungsbewilligung für ausgebürgerte deutsche Juden ab November 1941).

Siehe auch

  • Liste antijüdischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933–1945

Literatur

  • Cornelia Essner: Die „Nürnberger Gesetze“ oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945. Schöningh, Paderborn 2002, ISBN 3-506-72260-3. Zugleich Habil.-Schr., TU Berlin, 2000 (Volltext bei Digi20).
  • Magnus Brechtken, Hans-Christian Jasch, Christoph Kreutzmüller (Hrsg.): Die Nürnberger Gesetze – 80 Jahre danach: Vorgeschichte, Entstehung, Auswirkungen. Wallstein Verlag, Göttingen 2017, ISBN 978-3-8353-3149-5.

Weblinks

Wikisource: Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 – Quellen und Volltexte
Wikisource: Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz – Quellen und Volltexte
Wikisource: Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz – Quellen und Volltexte
  • Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 125 vom 14. November 1935, S. 1333, Digitalisat.
  • Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 91 vom 15. Juni 1938, S. 627 f., Digitalisat.
  • Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. Juli 1938. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 122 vom 2. August 1938, S. 969 f., Digitalisat.
  • Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 165 vom 14. Oktober 1938, S. 1403 ff., Digitalisat.
  • Sechste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 31. Oktober 1938. In: Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 182 vom 3. November 1938, S. 1545 f., Digitalisat.
  • Siebente Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 212, S. 1751, Digitalisat.
  • Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 17. Januar 1939. In Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 9 vom 18. Januar 1939, S. 47 f., Digitalisat.
  • Neunte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Mai 1939. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 87 vom 8. Mai 1939, S. 891, Digitalisat.
  • Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 118 vom 6. Juli 1939, S. 1097 f., Digitalisat.
  • Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 133 vom 26. November 1941, S. 722 ff., Digitalisat.
  • Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. April 1943. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 44 vom 30. April 1943, S. 268 f., Digitalisat.
  • Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 1. Juli 1943. In: Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 64 vom 2. Juli 1943, S. 372, Digitalisat.

Einzelnachweise

  1. Christina Müting: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2010, ISBN 978-3-11-024794-7, S. 107 f.
  2. Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, ISBN 978-3-8353-1395-8, S. 51 f. und 54; Doris Liebscher: Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie. Suhrkamp, Berlin 2021, ISBN 978-3-518-76844-0, S. 184–189.
  3. Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 53 f.
  4. Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Erster Band: Die Jahre der Verfolgung. C.H. Beck, München 1998, S. 163.
  5. Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, ISBN 978-3-421-05653-5, S. 652–658.
  6. Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Deutsche Geschichte II. Vom „Dritten Reich“ bis zur Wiedervereinigung, C.H. Beck, ISBN 978-3-406-66050-4, München 2014, S. 47.
  7. Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, S. 662.
  8. Henning Köhler: Deutschland auf dem Weg zu sich selbst. Eine Jahrhundertgeschichte. Hohenheim-Verlag, Stuttgart 2002, S. 347 f.; Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, S. 658 ff.; Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 49.
  9. Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 62 f.
  10. Ian Kershaw: Der NS-Staat. Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Überblick. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1988, ISBN 3-498-03462-6, S. 185–189.
  11. Cornelia Essner: Einführung bzw. Zusammenfassung zu Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre [„Nürnberger Gesetze“], 15. September 1935, und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935, 100(0) Schlüsseldokumente zur deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert – online. Abgerufen am 1. Dezember 2015.
  12. Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-35165-8, S. 385.
  13. Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, S. 660.
  14. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 65.
  15. Nach Georg Hansen, Die Deutschmachung – Ethnizität und Ethnisierung im Prozess von Ein- und Ausgrenzungen. Waxmann, Münster/New York/München/Berlin 2001, ISBN 3-8309-1043-6, S. 102.
  16. Cornelia Essner: Die „Nürnberger Gesetze“ oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945. Schöningh, Paderborn 2002, S. 136.
  17. Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 58.
  18. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 und Zweite Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 30. Juni 1939, ns-quellen.at, eine Website des Wiener Wiesenthal Instituts für Holocaust-Studien; RGBl. I S. 1072 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 840/1939). Die zweite Verordnung setzte das RuStAG von 1913 mit Wirkung vom 1. Juli 1939 im Gebiet Österreichs in Geltung. Vgl. Walter Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1958, S. 323.
  19. Hannelore Burger, Harald Wendelin: Vertreibung, Rückkehr und Staatsbürgerschaft. Die Praxis der Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechts an den österreichischen Juden. In: Dieter Kolonovits, Hannelore Burger, Harald Wendelin (Hrsg.): Staatsbürgerschaft und Vertreibung. Oldenbourg, Wien/München 2004, S. 239–501, hier S. 284.
  20. Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in der Ostmark vom 11. Juli 1939, ns-quellen.at; Joachim Neander: Das Staatsangehörigkeitsrecht des „Dritten Reiches“ und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehöriger. In: theologie.geschichte – Zeitschrift für Theologie und Kulturgeschichte. Bd. 3, 2008 (PDF, S. 11–47, hier S. 22 f. und 40; abgerufen am 22. Dezember 2023).
  21. Susan Arndt: Rassismus begreifen: Vom Trümmerhaufen der Geschichte zu neuen Wegen. C.H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-76554-4, S. 254.
  22. Isabel Heinemann: „Rasse, Siedlung, Blut“. Das Rasse- & Siedlungshauptamt der SS und die rassenpolitische Neuordnung Europas. Wallstein Verlag, Göttingen 2003, ISBN 3-89244-623-7, S. 83.
  23. Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, S. 392.
  24. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. De Gruyter Recht, Berlin 2007, S. 64 f.; Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 53.
  25. Wolfgang Form, Wolfgang Neugebauer, Theo Schiller (Hrsg.): NS-Justiz und politische Verfolgung in Österreich 1938–1945. Analysen zu den Verfahren vor dem Volksgerichtshof und dem Oberlandesgericht Wien. München 2006, S. 461.
  26. RGBl. I S. 594 (GBlÖ Nr. 150/1938, Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung der Nürnberger Rassengesetze im Lande Österreich vom 20. Mai 1938 bekanntgemacht wird). Vgl. Sievert Lorenzen, Die Juden und die Justiz. Bearbeitet im Auftrage des Reichsministers der Justiz. Schriften des Reichsinstituts für Geschichte des neuen Deutschlands, 2. Aufl., Berlin/Hamburg 1943, S. 189.
  27. Richard J. Evans: Das Dritte Reich. Band 2: Diktatur. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2006, S. 661.
  28. Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 55 f.
  29. Joseph Goebbels: Tagebücher 1924–1945. Band 3: 1935–1939. Hrsg. v. Ralf Georg Reuth. Piper, München 1999, S. 909; zitiert bei Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 57.
  30. Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 56.
  31. Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at; vgl. Hans-Christian Jasch: Staatssekretär Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik. Der Mythos von der sauberen Verwaltung (= Studien zur Zeitgeschichte, Nr. 84), Oldenbourg, München 2012, ISBN 978-3-486-70313-9, S. 206 f.
  32. Hans-Christian Jasch: Staatssekretär Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik. Der Mythos von der sauberen Verwaltung. Oldenbourg, München 2012, S. 206.
  33. Wolfgang Benz: Nürnberger Gesetze. In: derselbe (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus. Judenfeindschaft in Geschichte und Gegenwart. Bd. 4: Ereignisse, Dekrete, Kontroversen. De Gruyter, Berlin 2011, ISBN 978-3-598-24076-8, S. 257.
  34. Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, S. 391.
  35. Vgl. Peter Longerich: Politik der Vernichtung. Eine Gesamtdarstellung der nationalsozialistischen Judenverfolgung. Piper, München 1998, ISBN 3-492-03755-0, S. 42 f.
  36. Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz, RGBl. 1935 I S. 1524 f.
  37. Kundmachung des Herrn Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938 bekanntgemacht wird vom 4. Juni 1938 (GBlÖ Nr. 160/1938), ns-quellen.at.
  38. Cornelia Essner: Die „Nürnberger Gesetze“ oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933–1945. Schöningh, Paderborn 2002, S. 171.
  39. Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 57.
  40. Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at.
  41. Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at; Susanne Heim: Einleitung. In: Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945, Bd. 2: Deutsches Reich 1938–August 1939. Oldenbourg, München 2009, ISBN 978-3-486-58523-0, S. 13–63, hier S. 18.
  42. Konrad Kwiet: Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933–1945. München 1966, ISBN 3-406-33324-9, S. 548.
  43. Rebecca Schwoch: „Praktisch zum Verhungern verurteilt“. „Krankenbehandler“ zwischen 1938 und 1945. In: Thomas Beddies, Susanne Doetz, Christoph Kopke (Hrsg.): Jüdische Ärztinnen und Ärzte im Nationalsozialismus. Entrechtung, Vertreibung, Ermordung. Walter de Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-11-030564-7, S. 75–92, hier S. 85.
  44. Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at; Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933–1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner. Oldenbourg, München 1988 (3. verbesserte Auflage, München 2001), ISBN 978-3-486-53833-5, S. 178 f; Susanne Heim: Einleitung. In: Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945, Bd. 2: Deutsches Reich 1938–August 1939. Oldenbourg, München 2009, S. 13–63, hier S. 18.
  45. Sechste Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at; Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933–1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner. Oldenbourg, München 1988, 2001, S. 187.
  46. Siebente Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at; Georg Hansen: Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU. In: derselbe: Homogenitätsillusion und Normalitätskonstrukt. Hrsg. v. Martin Spetsmann-Kunkel. Waxmann, Münster/New York 2009, ISBN 978-3-8309-2146-2, S. 112–130, hier S. 118.
  47. Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at; Georg Hansen: Die Ethnisierung des deutschen Staatsbürgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU. In: derselbe: Homogenitätsillusion und Normalitätskonstrukt. Hrsg. v. Martin Spetsmann-Kunkel. Waxmann, Münster/New York 2009, S. 112–130, hier S. 118.
  48. Neunte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at.
  49. Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at; Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Erster Band: Die Jahre der Verfolgung. C.H. Beck, München 1998, S. 342.
  50. Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 60.
  51. Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at; Ingo Loose: Kredite für NS-Verbrechen. Die deutschen Kreditinstitute in Polen und die Ausraubung der polnischen und jüdischen Bevölkerung 1939–1945. Oldenbourg, München 2007, ISBN 978-3-486-58331-1, S. 121; Oliver Vossius: Auf den Spuren des Bösen. Vorstudien zur vorsorgenden Rechtspflege im Dritten Reich. Nomos, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8487-0196-4, S. 44 f.
  52. RGBl. I 1941, S. 723.
  53. Hans-Dieter Schmid: ‚Finanztod‘ – Die Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzverwaltung bei der Ausplünderung der Juden in Deutschland. In: Gerhard Paul, Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.): Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg. Darmstadt 2000, ISBN 3-89678-188-X, S. 151.
  54. Christiane Kuller: ‚Erster Grundsatz: Horten für die Reichsfinanzverwaltung.‘ Die Verwertung des Eigentums der deportierten Nürnberger Juden. In: Birthe Kundrus, Beate Meyer (Hrsg.): Die Deportation der Juden aus Deutschland. Göttingen 2004, ISBN 3-89244-792-6, S. 166.
  55. Wolf Gruner: Widerstand in der Rosenstraße…, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-596-16883-X, S. 68; als Dokument abgedruckt bei Hans Günther Adler: Die verheimlichte Wahrheit. Theresienstädter Dokumente. Tübingen 1958, S. 61; Text der Urkunde auch in Walther Hofer: Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933–1945. FiTb 6084, überarb. Neuausgabe Frankfurt am Main 1982, ISBN 3-596-26084-1, S. 172, 298 f.
  56. Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Zweiter Band: Die Jahre der Vernichtung. C.H. Beck, München 2006, S. 373.
  57. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unv. Nachdruck Düsseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5, S. 210.
  58. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unv. Nachdruck Düsseldorf 2003, S. 211.
  59. Hans Mommsen: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa. Wallstein, Göttingen 2014, S. 61 f.
  60. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1968 – 2 BvR 557/62
  61. Martin Stiller: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. Dargestellt anhand ausgewählter Beispiele aus Europa, Russland und den USA. Springer, Wien 2011, ISBN 978-3-7046-6223-1, S. 98.
  62. Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at; Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit, 2007, S. 73.
  63. Wolfgang Wippermann: „Auserwählte Opfer?“ Shoah und Porrajmos im Vergleich. Eine Kontroverse. Frank & Timme, Berlin 2005, S. 35.
  64. Joachim Neander: Das Staatsangehörigkeitsrecht des „Dritten Reiches“ und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehöriger. In: theologie.geschichte – Zeitschrift für Theologie und Kulturgeschichte, Bd. 3 (2008), Universaar, Saarbrücken 2008, ISSN 1862-1678 (online). Abgerufen am 1. Dezember 2015.
  65. Durchführungsverordnung zur Dreizehnten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, ns-quellen.at; Lisa Hauff: Einleitung. In: Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945, Band 11: Deutsches Reich und Protektorat Böhmen und Mähren April 1943–1945. Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2020, ISBN 978-3-11-036499-6, S. 13–74, hier S. 37 f.
  66. Hans-Christian Jasch: Staatssekretär Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik. Der Mythos von der sauberen Verwaltung. Oldenbourg, München 2012, S. 258 f.
  67. Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Kommentar zur deutschen Rassengesetzgebung, Bd. 1.: Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935 nebst allen Ausführungsvorschriften und Verordnungen. C.H. Beck, München/Berlin 1936, S. 25 (hier das Zitat), zitiert bei Doris Liebscher: Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie, Suhrkamp, Berlin 2021, S. 190; Hans-Christian Jasch: Staatssekretär Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik. Der Mythos von der sauberen Verwaltung. Oldenbourg, München 2012, S. 259.
  68. Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Kommentar zur deutschen Rassengesetzgebung, Bd. 1., C.H. Beck, München/Berlin 1936, S. 5; zitiert bei Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Erster Band: Die Jahre der Verfolgung. C.H. Beck, München 1998, S. 170.
  69. Wilhelm Stuckart, Hans Globke: Kommentar zur deutschen Rassengesetzgebung, Bd. 1. C.H. Beck, München 1936, S. 54.
  70. Doris Liebscher: Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie, Suhrkamp, Berlin 2021, S. 191.
  71. Zitiert nach Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Erster Band: Die Jahre der Verfolgung. C.H. Beck, München 1998, S. 169.
  72. Wolfgang Benz: Globke, Hans Maria. In: derselbe (Hrsg.): Handbuch des Antisemitismus, Band 2: Personen. De Gruyter Saur, Berlin 2009, ISBN 978-3-598-44159-2, S. 287; Hans-Christian Jasch: Staatssekretär Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik. Der Mythos von der sauberen Verwaltung. Oldenbourg, München 2012, S. 260–265.
  73. Kundmachung der Provisorischen Staatsregierung vom 13. Mai 1945 über die Aufhebung der „Nürnberger Rassengesetze“ (14. Kundmachung: Aufhebung der „Nürnberger Rassengesetze“), StGBl. 1945 S. 22 ff.
  74. Entscheidung des BVerfG vom 14. Februar 1968 – 2 BvR 557/62 (online auf OpinioIuris); vgl. hierzu die Radbruchsche Formel. (Hinweis: Im Zitat der Entscheidung ist ein Schreibfehler enthalten, die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz findet sich in RGBl. I S. 722.)
  75. Die Schweiz, der Nationalsozialismus und der Zweite Weltkrieg: Schlussbericht der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz – Zweiter Weltkrieg, Universität Zürich, 2002, Abschn. „Recht und Rechtspraxis“, S. 407–439, zum Behördenhandeln insbesondere S. 414.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 01:42

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Das Reichsburgergesetz vom 15 September 1935 Reichsgesetzblatt I S 1146 war ein antisemitisches Gesetz des NS Staates Es teilte die deutschen Staatsangehorigen einerseits in Reichsburger die deutschen oder artverwandten Blutes sein und ein besonderes Treueverhaltnis zum Deutschen Reich an den Tag legen mussten und andererseits einfache Staatsangehorige Hiermit waren in erster Linie die deutschen Juden gemeint Damit wurde faktisch eine Zwei Klassen Gesellschaft geschaffen Reichsburger die volle Rechte erhalten sollten und blosse Staatsangehorige mit geringeren Rechten Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Blutschutzgesetz Verkundung des Reichsburgergesetzes im Reichsgesetzblatt Teil I 1935 S 1146 ausgegeben am 16 September 1935 Wesentlich bedeutsamer als das Reichsburgergesetz selbst waren die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zum Reichsburgergesetz deren erste eine nationalsozialistische Definition des Begriffs Jude beinhaltet sowie die Entlassung der letzten judischen Beamten verfugt die nach den Bestimmungen des Frontkampferprivilegs noch im Amt verblieben waren Die deutsche Staatsangehorigkeit wurde zwar nach dem Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz RuStAG vom 22 Juli 1913 erworben jedoch wurde mit der Zwolften Verordnung vom 25 April 1943 nun mitten im Weltkrieg eine Staatsangehorigkeit auf Widerruf sowie eine Schutzangehorigkeit eingefuhrt wobei uberdies bestimmt wurde dass hiernach Zigeuner und Juden weder Staats noch Schutzangehorige werden konnten Das Reichsburgergesetz war eines der beiden Nurnberger Gesetze die auf dem siebten Reichsparteitag der NSDAP 10 16 September 1935 vom Reichstag angenommen wurden Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck fur den 15 September 1935 nach Nurnberg einberufen worden Vorgeschichte und EntstehungDas Reichsburgergesetz war der Versuch der Nationalsozialisten die Rassenlehre in Gesetzesform zu bringen Dabei zeigte sich aber das Problem zu definieren wer als fremdrassig gelten sollte Bereits 1930 hatte die NSDAP Fraktion ein Gesetz zum Schutz der deutschen Nation in den Reichstag eingebracht das die rassische Verschlechterung und Zersetzung des deutschen Volkes als Rasseverrat unter Strafe stellte Damit war Geschlechtsverkehr mit Juden oder Angehorigen farbiger Rassen gemeint Das Gesetz erhielt keine Mehrheit Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung legten der preussische Justizminister Hanns Kerrl und der Staatssekretar im Reichsjustizministerium Roland Freisler die Denkschrift Nationalsozialistisches Strafrecht vor die sich explizit auf rassistische Praktiken in den Sudstaaten der USA bezog Sie loste internationale Proteste und einen Boykott deutscher Waren durch sudamerikanische afrikanische und asiatische Handelspartner aus Gleichzeitig forderten die Kontagionisten um Julius Streicher die glaubten ein einziger Geschlechtsverkehr mit einem Juden wurde eine arische Frau fur immer daran hindern reinrassige Kinder zu gebaren eine Gesetzgebung in ihrem Sinne Justizminister Franz Gurtner gab zu bedenken dass aus justizpraktischen Grunden eine klare Definition erforderlich sei die rassebiologischen Bestimmungsversuche seien zu vage Zudem wurden 90 der Deutschen gar nicht zur nordischen Rasse gehoren Daher wurde sie ein solches Gesetz bedrucken Er riet die Frage erst in den weniger offentlichkeitswirksamen Ausfuhrungsverordnungen genauer zu klaren und es im Gesetz bei einer Generalklausel zu belassen Am 17 April 1935 legte schliesslich eine von Reichsarztefuhrer Gerhard Wagner geleitete Arbeitsgruppe einen Entwurf vor der eine gestufte Staatsburgerschaft vorsah Das Vorhaben diese Bestimmungen auch auf Mischlinge auszudehnen lehnte der Rassereferent des Reichsinnenministeriums Bernhard Losener aus praktischen Grunden ab Das Thema wurde also bereits intensiv auf Beamtenebene diskutiert Gleichzeitig waren die fanatisch antisemitischen Alten Kampfer mit der scheinbar zuruckhaltenden Judenpolitik der eigenen Parteifuhrung zunehmend unzufrieden Ab Juli 1935 intensivierten sie ihre judenfeindliche Hetze und provozierten Zwischenfalle wie den Kurfurstendamm Krawall von 1935 sodass Hermann Goring Hitlers Stellvertreter Rudolf Hess und Martin Bormann vom Stab des Stellvertreters des Fuhrers die Gestapo im Juli und August 1935 anwiesen Aktionen gegen Juden zu unterbinden sofern sie nicht von der Zentrale befohlen waren Reichswirtschaftsminister Hjalmar Schacht warnte am 18 August 1935 in einer Rede in Konigsberg vor dem wirtschaftlichen Schaden den solche Gewalttatigkeiten nach sich zogen In dieser Situation befahl Adolf Hitler antijudische Gesetze zu entwerfen die wahrend des siebten Reichsparteitags der NSDAP der vom 10 bis zum 16 September 1935 in Nurnberg stattfand beschlossen werden sollten Von den vier Entwurfen zum Reichsburgergesetz die Hitler vorgelegt wurden wahlte er den mildesten aus verscharfte ihn aber indem er die Formulierung strich die die Bestimmungen des Gesetzes auf Volljuden beschrankte Deswegen blieb die Frage im Gesetz unbeantwortet wer als deutschblutig gelten sollte und wer nicht Sie wurde erst spater auf dem Verordnungsweg geklart wobei sich Hitler jeweils die Letztentscheidung vorbehielt Davon machte er in der Folgezeit auch immer wieder Gebrauch indem von ihm oder in seinem Namen sogenannte Deutschblutigkeitserklarungen ausgestellt wurden Am 9 September 1935 erklarte Hitler angesichts des Beschlusses der Komintern zum internationalen Kampf gegen den Faschismus vom 2 August 1935 sei es an der Zeit sich mit der Bedrohung durch den Bolschewismus auseinanderzusetzen den er als Ergebnis einer judischen Weltverschworung ansah Als angebliche Gegenwehr liess er die Nurnberger Gesetze beschliessen Sie umfassten neben dem Reichsburgergesetz auch das Blutschutzgesetz das Eheschliessungen von Juden und Deutschblutigen sowie ausserehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen als Rasseverrat unter Strafe stellte und das Reichsflaggengesetz Alle drei Gesetze wurden am 15 September 1935 von Reichstagsprasident Hermann Goring verlesen und vom Reichstag einstimmig beschlossen Eigentlich hatte sie die Reichsregierung gemass dem Ermachtigungsgesetz auch selbst erlassen konnen Dass sich die Abgeordneten einfach nach Nurnberg beordern liessen zeigt den Bedeutungsverlust des Parlaments der zu einem blossen Akklamationsorgan herabgesunken war Zuvor hatte Hitler in seiner Rede noch erklart sie seien der Versuch vielleicht doch eine Ebene schaffen zu konnen auf der es dem deutschen Volke moglich wird ein ertragliches Verhaltnis zum judischen Volk finden zu konnen eine kaum verhohlene Drohung Das Reichsburgergesetz bezeichnete er in der gleichen Rede als eine Dankesschuld die er gegenuber der nationalsozialistischen Bewegung abzutragen habe Ob die Entstehung der Nurnberger Gesetze einer langfristigen Planung der Nationalsozialisten folgte wie die Intentionalisten meinen oder eher in funktionalistischer Interpretation improvisiert war ist in der Forschung umstritten InhaltDas Reichsburgergesetz brach mit der Rechtsgleichheit der deutschen Burger es unterschied zwischen dem vollberechtigten Reichsburger dem allein die vollen politischen Rechte zustehen und dem einfachen Staatsangehorigen Ein Staatsangehoriger gehorte dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und war diesem besonders verpflichtet Der Reichsburger war als arischer Vollburger der alleinige Trager der politischen Rechte nach Massgabe der Gesetze Dieser musste Staatsangehoriger deutschen oder artverwandten Blutes sein er musste uberdies durch sein Verhalten beweisen dass er gewillt und geeignet ist in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen Das bedeutete dass das Reichsburgerrecht auch deutschblutigen Regimegegnern oder Menschen die zu wenig Begeisterung fur den Nationalsozialismus zeigten vorenthalten werden konnte Es sollte in Form eines Reichsburgerbriefes verliehen werden Die Rechtssetzung im nationalsozialistischen Deutschland auf der Grundlage der Verordnungsermachtigung differenzierte allerdings zwischen 1935 und 1943 noch weiter so dass es zum Zeitpunkt der Aufhebung des Reichsburgergesetzes 1945 funf verschiedene Kategorien gab Reichsburger und damit gleichzeitig deutsche Staatsangehorige einfache Staatsangehorige Staatsburger auf Widerruf Schutzangehorige des Deutschen Reiches so genannte fremdvolkische Einwohner der eingegliederten Gebiete z B Protektoratsangehorige in Bohmen und Mahren und schliesslich Personen ohne Rechtsstatus Artfremde z B Juden und Zigeuner in den wahrend des Zweiten Weltkriegs besetzten Gebieten Zur geplanten Ausfertigung von Reichsburgerbriefen kam es nicht So verblieb es bis zur Aufhebung des Reichsburgergesetzes nur bei einer vorlaufigen Reichsburgerschaft Den Vorstellungen bei Erlass des Gesetzes nach sollte dieser ohnehin nur einem kleinen Kreis ausgehandigt werden Frick hatte eigentlich vorgehabt alle Deutschen einem Spruchkammerverfahren auf ihre rassische Herkunft und politische Zuverlassigkeit prufen zu lassen doch Hitler stellte ein entsprechendes Gesetz 1937 und 1938 zuruck weil sein Stellvertreter Rudolf Hess Einwande gegen den Umgang mit Mischlingen hatte Mit dem Anschluss Osterreichs am 13 Marz 1938 und dem damit verbundenen ruckwirkenden Inkrafttreten der Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit im Lande Osterreich vom 3 Juli 1938 RGBl I 1938 S 790 wurde die osterreichische Staatsburgerschaft aufgehoben Da das vorlaufige Reichsburgerrecht an den Besitz des Reichstagswahlrechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsburgergesetzes geknupft war wurde es im Land Osterreich nicht eingefuhrt Stattdessen erhielten alle Osterreicher zunachst ipso jure dieselbe deutsche Staatsangehorigkeit also auch Juden und Zigeuner Mit den nachfolgenden Verordnungen zum Reichsburgergesetz wurde dann auch deren Staatsburgerschaft schrittweise fragmentiert und ausgehohlt Eine Verordnung vom 11 Juli 1939 fuhrte die Bestimmungen uber den Widerruf von Einburgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehorigkeit in der Ostmark unter Berucksichtigung des osterreichischen Staatsburgerschaftsrechts der Ersten Republik ein BedeutungDas Reichsburgergesetz richtete sich in erster Linie gegen die in Deutschland lebenden Juden Von nun an war Antisemitismus nicht nur erlaubt er war geboten und wurde Grundlage staatlichen Handelns Explizit wurden Juden im Gesetz zwar nicht erwahnt Gleichwohl zielte es vor allem auf ihre Ausgrenzung und Entrechtung ab Die Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 November 1935 reichte zwei Monate spater einen Inhalt nach der das ungeheuerliche Rassenrecht Essner in burokratische Praxis ubersetzte Sie kodifizierte einen genealogisch abgeleiteten graduellen Judenbegriff 5 Jude ist wer von mindestens drei der Rasse nach volljudischen Grosseltern abstammt judischer Mischling ist wer von einem oder zwei der Rasse nach volljudischen Grosseltern abstammt 2 Mit der Aufteilung der Deutschen in zwei Klassen in privilegierte Reichsburger und in einfache Staatsangehorige begann die Aushohlung des fur alle gleichermassen geltenden Rechts der Staatsangehorigkeit Die Schaffung der privilegierten Reichsburgerschaft deutschen oder artverwandten Blutes ermoglichte die Entrechtung der anderen mithin als minderwertig anzusehenden Staatsangehorigen fur die Zukunft Darin bestand die Schlusselfunktion des Gesetzes Der Beweis des Volljudischen fur die Klassifizierung als Jude erfolgte hingegen nicht uber Rasse und Abstammungskriterien sondern uber die judische Religion der Grosselternteile unbeachtet der Tatsache ob die betroffenen Personen Juden Christen oder Atheisten waren Bei der Einstufung als judischer Mischling wurde wiederum auf faktische Kriterien abgestellt sofern er ersten Grades war sogenannte Halbjuden d h bei zwei volljudische n Grosseltern Gehorte dieser der judischen Religionsgemeinschaft an oder war er mit einem Juden verheiratet oder ausserehelich gezeugt worden galt er als sogenannter Geltungsjude Juden konnten nicht Reichsburger sein und wurden somit politisch entrechtet insbesondere war ihnen das Wahlrecht aberkannt und die Ausubung eines offentlichen Amtes untersagt worden 4 Da es in der Folge keine Landtagswahlen und nur noch eine einzige Reichstagswahl geben sollte namlich 1938 blieb der erste Punkt fur sie allerdings ohne grossere praktische Bedeutung Die Forderung des NSDAP Parteiprogramms von 1920 ihnen die deutsche Staatsangehorigkeit generell zu entziehen wurde im Reichsburgergesetz selbst und in der Ersten Verordnung dazu noch nicht umgesetzt Doch alsbald wuchs dieses Gesetz zu einem existenzbedrohenden und vernichtenden Werkzeug heran denn in der Folge ergingen weitere zwolf Verordnungen zum Reichsburgergesetz durch welche die judische Minderheit weiter ausgegrenzt und entrechtet wurde Diese Verordnungen regelten und bestimmten u a die Entlassung der letzten judischen Beamten und Notare die Unterbindung der Berufstatigkeit von judischen Arzten Zahnarzten Tierarzten Apothekern Rechtsanwalten und Patentanwalten die Meldepflicht und Auflistung judischer Gewerbebetriebe die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland damit die Auflosung aller selbstverwalteten judischen Organisationen den Ausschluss von der offentlichen Wohlfahrtspflege und dem Besuch staatlicher Schulen den Verlust der Staatsangehorigkeit beim Verlassen des Staatsgebietes zugleich den Einzug des Vermogens den Vermogenseinzug im Todesfall und schliesslich die Zustandigkeit der Gestapo anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit InkrafttretenBekannt gemacht wurde das Reichsburgergesetz im Reichsgesetzblatt vom 16 September 1935 und trat an diesem Tag in Kraft In Osterreich wurde es am 27 Mai 1938 bekannt gemacht nachdem es am 24 Mai eingefuhrt worden war und trat tags darauf zusammen mit dem sogenannten Blutschutzgesetz in Kraft Verordnungen zum ReichsburgergesetzErste Verordnung vom 14 November 1935 Reichsgesetzblatt vom 14 November 1935 Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz Das Reichsburgergesetz stellte mit seinen knappen Formulierungen die Ministerialburokratie vor schwierige Klassifizierungsprobleme Genugte bereits ein kleiner Teil des Gifts das durch Mischehen in den deutschen Blutstrom eingeflossen war um jemanden judisch zu machen Oder war die erbliche Konstitution der Arier so stark dass sie Anteile judischen Blutes durchaus verkraften konnte Auf diese im Kern unvernunftigen Fragen konnte es wie der britische Historiker Richard J Evans schreibt keine vernunftigen Antworten geben Dennoch wurden sie in den Wochen nach Erlass des Gesetzes ausgiebig in Denkschriften und Sitzungen erortert Im Streit ob auch Mischlinge und Ehepartner von Juden als rassefremd zu gelten hatten standen sich die radikalen Antisemiten in der NSDAP und die Beamten im Reichsinnenministerium gegenuber Eine Reichsfuhrerkonferenz am 24 September 1935 in Munchen brachte keine Klarheit Erst am 6 November 1935 entschied Hitler im Sinne des Innenministeriums weil dadurch das von der Partei geforderte Schiedsgericht uberflussig und absurde Einzelfalle vermieden wurden bei denen eine Ehescheidung einen Rassenwechsel mit sich gebracht hatte Nach letzten Beratungen mit Gerhard Wagner und Walter Gross vom Rassenpolitischen Amt der NSDAP notiert Joseph Goebbels am 15 November 1935 in sein Tagebuch Ausfuhrung Judengesetze Ein Kompromiss aber der bestmogliche Vierteljuden zu uns heruber Halbjuden nur in Ausnahme In Gottes Namen damit Ruhe kommt Geschickt und unauffallig in die Presse lancieren Nicht zu viel Geschrei darum machen In der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz wurden nun allen deutschblutigen Staatsangehorigen eine vorlaufige Reichsburgerschaft zuerkannt Auch judischen Mischlingen wurden vorerst die politischen Rechte als Reichsburger eingeraumt In dieser Verordnung wurde grundlegend festgelegt wer im Deutschen Reich als Jude beziehungsweise als judischer Mischling zu gelten hatte Mangels eines nachweisbaren Merkmals wurde die Religionszugehorigkeit der Vorfahren zum Kriterium herangezogen um jemanden einer vermeintlich existierenden judischen Rasse zuzurechnen Juden Volljuden waren Personen von deren Grosseltern drei oder vier der Rasse nach judisch waren Als judischer Mischling wurde bezeichnet wer von einem oder zwei der Rasse nach volljudischen Grosselternteilen abstammt aber keine weitere Bindung an das Judentum hatte Das betraf etwa 200 000 Deutsche auf deren Loyalitat das NS Regime nunmehr zahlen konnte 45 000 von ihnen konnten nun zur Wehrmacht eingezogen werden Um zu bestimmen ob die Grosseltern der Rasse nach Juden waren hatte man auf die Generation der Urgrosseltern zuruckgreifen mussen was in der Praxis zu einem kaum durchfuhrbaren Erforschungsaufwand gefuhrt hatte Daher galt ein Grosselternteil ohne Weiteres als volljudisch wenn er der judischen Religionsgemeinschaft angehorte Dies konnte bedeuten dass ein deutschblutiger Grosselternteil der in eine judische Familie eingeheiratet und sich der judischen Kultusgemeinde angeschlossen hatte im Ariernachweis der Rasse nach als Jude zahlte Als Jude galt auch eine Person die der Rasse nach zwei judische Grosseltern hatte und der judischen Religionsgemeinschaft noch angehorte oder von ihr nach Erlass des Gesetzes aufgenommen wird mit einem Juden verheiratet war oder nach Erlass des Gesetzes einen Juden heiratet aus einer Ehe mit einem Juden stammte die nach dem 15 September 1935 geschlossen wurde oder ein von einem Juden abstammendes aussereheliches Kind war welches nach dem 31 Juli 1936 geboren wurde Diese Bestimmungen betrafen nach zeitgenossischen Schatzungen etwa 50 000 Christen die vom Judentum konvertiert waren oder von ihnen abstammten und nun als Juden galten Judische Mischlinge die durch diese zusatzlichen Merkmale als Volljuden galten wurden auch als Geltungsjuden bezeichnet Da fur die Eigenschaft als Jude nun doch nichtrassische Merkmale wie das religiose Bekenntnis der Grosseltern das eigene religiose Bekenntnis oder rechtsgeschaftliche Willenserklarungen mit massgeblich waren war die Verordnung selbst fur diejenigen widerspruchlich die sich auf den Boden der NS Weltanschauung stellten In Wilhelm Stuckarts und Hans Globkes zeitgenossischem Kommentar des Reichsburgergesetzes wurde eingeraumt dass die gefundene Losung Nachteile habe es sei aber darauf angekommen eine praktische schnelle und sichere Handhabe der Vorschriften zu ermoglichen Wolfgang Benz nennt die Vermischung religioser und Rassekriterien paradox nach Dieter Gosewinkel war die Gleichsetzung von Religion und Rasse Widersinn und zynischer Pragmatismus und Richard J Evans schreibt sie fuhre alle angeblich wissenschaftlichen Behauptungen uber die Bedeutung von Rasse und Blut bei der Bestimmung einer judischen oder deutschen Identitat ad absurdum Ferner war in dieser Verordnung festgelegt dass alle Juden im Sinne dieser Definition zum 31 Dezember 1935 als Beamte in den Ruhestand traten Bis dahin hatten nach einer Ausnahmebestimmung in 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ein unerwartet hoher Teil der Nichtarier im Beamtenstatus verbleiben konnen die sich auf das Frontkampferprivileg berufen konnten Zweite Verordnung vom 21 Dezember 1935 Die Zweite Verordnung stellt in erster Linie eine Konkretisierung des 4 der Ersten Verordnung dar Neu ist dass 4 Abs 1 der Ersten Verordnung auch fur die Stellung als leitender Arzt an offentlichen sowie freien gemeinnutzigen Krankenanstalten und als Vertrauensarzt galt Die Betroffenen schieden aus dieser Stellung zum 31 Marz 1936 aus ihre Vertrage erloschen gleichzeitig 6 Abs 2 Diese Verordnung wurde in Osterreich nicht kundgemacht An ihre Stelle trat dort die Verordnung zur Neuordnung des Berufsbeamtentums vom 31 Mai 1938 Mit dem so gefundenen Kompromiss waren die radikalen Antisemiten in der NSDAP aber immer noch nicht zufrieden An die Adresse der Vernunftantisemiten gerichtet drohte Wagner auf dem achten Reichsparteitag der NSDAP im September 1936 Denen aber die da glauben die Judenfrage ware durch die Nurnberger Gesetze fur Deutschland nun endgultig geregelt und damit erledigt sei gesagt Der Kampf geht weiter Dennoch unterblieben weitere Verscharfungen des nationalsozialistischen Judenrechts zunachst da das Regime mit Blick auf die Olympischen Sommerspiele in Berlin um seine internationale Reputation furchtete Dritte Verordnung vom 14 Juni 1938 In einer Dritten Verordnung zum Reichsburgergesetz wurde definiert welche Gewerbebetriebe als judisch zu gelten hatten Diese sollten in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen werden das der Offentlichkeit zuganglich war Der Reichswirtschaftsminister wurde zu einer Regelung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Fuhrers ermachtigt dass Betriebe von einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab ein besonderes Kennzeichen fuhren mussten Vierte Verordnung vom 25 Juli 1938 Nach dem Erlass der Vierten Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 Juli 1938 wurde judischen Arzten mit Wirkung vom 30 September 1938 an die Approbation entzogen Ebenso konnte kein Jude mehr eine Approbation erhalten Dienstvertrage mit judischen Arzten waren zum 31 Dezember 1938 kundbar auch wenn dieses erst fur spater vorgesehen oder moglich war Mietvertrage uber Raume die der Arzt fur sich seine Familie oder fur seine Berufsausubung gemietet hatte waren ebenfalls zum 30 September 1938 aufzulosen Von den 3 152 noch praktizierenden judischen Arzten erhielten auf der Grundlage dieser Verordnung 709 eine widerrufliche Genehmigung als Krankenbehandler fur judische Patienten tatig zu sein Damit waren von den 1933 rund 9 000 praktizierenden judischen Arzten nur noch 709 als Krankenbehandler zugelassen Funfte Verordnung vom 27 September 1938 Durch die Funfte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 27 September 1938 wurde judischen Rechtsanwalten die gemass einer Ausnahmeregelung im Gesetz uber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 1933 noch weiter tatig sein durften im Altreich zum 30 November 1938 und im Lande Osterreich zum 31 Dezember 1938 die Zulassung entzogen Lediglich bei in Wien zugelassenen Rechtsanwalten die seit mindestens 50 Jahren in Osterreich ansassig und ehemalige Frontkampfer waren konnte von der Loschung vorlaufig abgesehen werden Jedoch war diese Loschung jederzeit moglich und bis dahin bestand die Moglichkeit des Verbots der Berufsausubung Die Verordnung regelte die Kundigung von Dienst und Mietvertragen die damit im Zusammenhang standen Eine rechtsberatende Tatigkeit war judischen Juristen bereits seit 1935 untersagt Zur Vertretung und rechtlichen Beratung judischer Klienten wurden 1938 einige Konsulenten zugelassen Von den derweil noch zugelassenen 1 753 judischen Rechtsanwalten durften nur 172 als Konsulenten tatig sein Sechste Verordnung vom 31 Oktober 1938 Mit der Sechsten Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 31 Oktober 1938 wurde Juden die Betatigung als Patentanwalt untersagt Die Verordnung regelte ebenfalls die Kundigung von Dienst und Mietvertragen die damit im Zusammenhang standen Siebente Verordnung vom 5 Dezember 1938 Die noch auf der Grundlage des Frontkampferprivilegs fortgezahlten vollen Bezuge der auf Grund der Ersten Verordnung in den Ruhestand versetzten Beamten wurden durch diese Verordnung ab dem 1 Januar 1939 auf das allgemeine Ruhegehalt eingekurzt Achte Verordnung vom 17 Januar 1939 Durch die Achte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 17 Januar 1939 wurde judischen Zahnarzten Tierarzten und Apothekern die Berufsausubung mit Wirkung vom 31 Januar 1939 verboten womit das gesamte Feld der Heilkunde nunmehr Juden verschlossen war Lediglich als Hilfskrafte fur eine Tatigkeit an Juden oder an judischen Krankenanstalten durften sie weiter tatig sein Wenige Zahnarzte bzw Zahntechniker denen die weitere Ausubung des Berufes widerruflich gestattet wurde durften Ehefrau Kinder und ansonsten nur Juden behandeln Auch diese Verordnung regelte zusatzlich die Kundigung von entsprechenden Dienst und Mietvertragen Neunte Verordnung vom 5 Mai 1939 In der Neunten Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 5 Mai 1939 wurde judischen Mischlingen aus Osterreich zugebilligt dass sie nicht mit einem Juden verheiratet seien wenn die Ehe bis zur Bekanntmachung des Reichsburgergesetzes 16 September 1935 entsprechend dem geltenden osterreichischen Eherecht nicht dem Bande nach getrennt werden konnte sondern nur von Tisch und Bett geschieden war sofern keine neuerliche Ehe eingegangen wurde Zehnte Verordnung vom 4 Juli 1939 Einschneidende Veranderung brachte die Zehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz Sie begrundete die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland die als verlangerter Arm des Reichssicherheitshauptamtes RSHA wirkte und spater bei der Durchfuhrung der Deportationen eine unruhmliche Helferrolle spielte Die Reichsvereinigung hatte die Auswanderung zu fordern und musste eine Vermogensabgabe erheben um mittellosen Auswanderern ein Vorzeigegeld aushandigen zu konnen Elfte Verordnung vom 25 November 1941 Zwar hatte das NS Regime darauf verzichtet den Juden die deutsche Staatsangehorigkeit im Reichsburgergesetz einfach abzuerkennen Globke und Stuckart arbeiteten dennoch in diese Richtung weil Juden als Staatsangehorige rechtlich bessergestellt waren als die Polen die seit Marz 1941 als Schutzangehorige galten Ministerialdirektor Wilhelm Kritzinger von der Reichskanzlei widersprach da die Juden in nicht ferner Zeit aus Deutschland verschwunden sein werden und insofern keines Schutzes bedurften Hitler stimmte zu auch weil die vorgeschlagene generelle Ausburgerung die in Mischehen lebenden Juden betroffen und dadurch zu Unruhe in der Offentlichkeit gefuhrt hatte Als Kompromiss fand man die Regelung die im November 1941 als elfte Verordnung zum Reichsburgergesetz in Kraft tat Ein Jude verlor nunmehr mit der Verlegung des gewohnlichen Aufenthalts ins Ausland die deutsche Staatsangehorigkeit Dies bedeutete dass auf diese Weise allen bereits ins Ausland ubersiedelten deutschen Juden nachtraglich ihre Staatsangehorigkeit entzogen wurde was ca 250 000 bis 280 000 emigrierte Juden betraf Die Verordnung bestimmte aber auch dass dies fur spatere Wohnsitzverlegungen gelte Nachdem auf Befehl Heinrich Himmlers am 18 Oktober 1941 den Juden die Auswanderung verboten worden war entsprach dies nur noch dem Vorgang der Deportation Offensichtlich hatte die Elfte Verordnung zum Reichsburgergesetz fur die Arisierung Entjudung auch den Zweck bei der anstehenden Deportation der deutschen Juden den verbliebenen Rest ihres Vermogens an den NS Staat zu bringen ohne eine vordem ubliche Einzelfallentscheidung durchfuhren zu mussen Das Vermogen des Juden der die deutsche Staatsangehorigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert verfallt mit dem Verlust der Staatsangehorigkeit dem Reich Das verfallene Vermogen soll zur Forderung aller mit der Losung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen Da viele Deportationszuge ins Generalgouvernement ins Reichskommissariat Ostland oder das Reichskommissariat Ukraine fuhren sollten die reichsrechtlich nicht als Ausland galten wurden diese Zielgebiete durch Runderlass des Reichsministers des Innern vom 3 Dezember 1941 als Ausland im Sinne der Elften Verordnung eingestuft Vor diesem Datum wurde eine Einzelfallentscheidung als formlicher Verwaltungsakt durchgefuhrt der spater nur noch fur staatenlose Juden und bei Deportationen ins Altersghetto Theresienstadt in Anwendung kam Diesen Juden wurde im Sammellager durch einen Gerichtsvollzieher eine Urkunde zugestellt nach der ihr gesamtes Eigentum als volks und staatsfeindliches Vermogen eingezogen wurde Das RSHA bemuhte sich die Vermogenswerte der Deportierten ungeachtet der Elften Verordnung einzubehalten statt sie ans Reich zu transferieren Adolf Eichmann instruierte die SS Manner entsprechend Der Unrechtsgehalt der Elften Verordnung ist ohne weiteres offensichtlich Aberkennung der deutschen Staatsangehorigkeit nach erfolgter Deportation Verlust des Vermogens und das Ruhen von Pensionsanspruchen Nach Beurteilung von Uwe Dietrich Adam schaffte diese Verordnung jedoch kein umwalzendes neues Recht sondern normierte beim Griff nach dem judischen Vermogen nur die faktisch bestehende Lage und stellte somit eine Verwaltungsvereinfachung dar Die im Reich lebenden Juden blieben entgegen den ursprunglichen Planungen von den Bestimmungen uber den Vermogensverfall verschont Die in Mischehen lebenden Juden und die Mischlinge blieben deutsche Staatsangehorige Reinhard Heydrich konnte sein Vorhaben alle Schranken des Reichsburgergesetzes und seiner Verordnungen einzureissen und samtliche in Deutschland noch lebenden Juden deportieren oder sterilisieren zu lassen auch nach seiner Beauftragung einen organisatorischen Gesamtentwurf fur die Endlosung der Judenfrage zu erstellen 31 Juli 1941 nicht verwirklichen Noch auf der Wannseekonferenz am 20 Januar 1942 beharrte Stuckart auf den Bestimmungen des Reichsburgergesetzes Nach Art 116 Abs 2 GG werden Personen denen zwischen dem 30 Januar 1933 und dem 8 Mai 1945 die deutsche Staatsangehorigkeit aus politischen rassischen oder religiosen Grunden entzogen worden war auf ihren Antrag wieder eingeburgert Das Bundesverfassungsgericht erachtete im Beschluss vom 14 Februar 1968 die 11 Verordnung zum Reichsburgergesetz als unertraglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit und sah sie als von Anfang an nichtig an Die aus der 11 Verordnung zum Reichsburgergesetz resultierende de jure Staatenlosigkeit wird als ganzlich unstrittig angesehen Juden die gegen Kriegsende aus einem der im Ausland gelegenen Konzentrations oder Vernichtungslager befreit wurden erfullten die Voraussetzungen einer staatenlosen Displaced Person Zwolfte Verordnung vom 25 April 1943 Mit der Zwolften Verordnung zum Reichsburgergesetz wurden eine deutsche Staatsangehorigkeit auf Widerruf und ein Rechtsstatus Schutzangehoriger des Deutschen Reiches eingefuhrt Es gab damit vier Kategorien mit unterschiedlichem Rechtsstatus Reichsburger Staatsangehoriger Staatsangehoriger auf Widerruf Schutzangehorige die nicht Staatsangehorige sein konnten Zigeuner und Juden auch Halbjuden konnten weder Staatsangehorige auf Widerruf noch Schutzangehorige sein bzw werden Das betraf faktisch Kinder von Juden oder Zigeunern die nach dem 30 April 1943 dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geboren wurden Entgegen gelegentlich in der Literatur zu findenden Behauptungen verloren Juden oder Zigeuner die die deutsche Staatsangehorigkeit noch besassen diese durch die 12 Verordnung zum Reichsburgergesetz nicht Siehe auch Deutsche Volksliste Dreizehnte Verordnung vom 1 Juli 1943 Durch die Dreizehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 1 Juli 1943 RGBl I S 372 wurden die Juden der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen strafbare Handlungen von Juden wurden fortan durch die Polizei geahndet 1 Abs 1 der Verordnung Die wenigen legal im Reich verbliebenen Juden lebten meist im unsicheren Schutz einer Mischehe und waren der Willkur der Gestapo ausgeliefert Nach dem Tode eines Juden verfiel sein Vermogen dem Reich Zeitgenossischer KommentarWilhelm Stuckart Hans Globke Kommentar zum Reichsburgergesetz 1936 Von grosser Bedeutung wurde auch der Gesetzeskommentar zum Reichsburgergesetz den Staatssekretar Wilhelm Stuckart Einleitung und Ministerialrat Hans Globke Kommentierung vom Reichsinnenministerium 1936 vorlegten Durch die Mitautorschaft Stuckarts erschien er parteinaher als andere Kommentare und erreichte daher in der Rechtsprechung des NS Staates zum Reichsburgergesetz autoritative Qualitat In der Einleitung erwahnte Stuckart die angeblich naturgesetzliche Ungleichheit und Verschiedenartigkeit der Rassen Volker und Menschen und die dadurch erforderliche Zuweisung unterschiedlicher Rechte und Pflichten mit Hinweis auf Hitlers Mein Kampf Unter Bezugnahme auf den nationalsozialistischen Rasseideologen Hans F K Gunther behauptete er die Zufuhrung artfremden Blutes zu dem eigenen schwache das instinktsichere Wollen des Volkskorpers was in der Regel eine Storung des seelischen Gleichgewichts zufolge hatte Globke unterschied im Kommentarteil zwischen objektiven und subjektiven Voraussetzungen als Bedingungen zum Erwerb des Reichsburgerrechts Objektive Voraussetzungen seien der Besitz der deutschen Staatsburgerschaft und die Zugehorigkeit zum deutschen oder artverwandten Blut Als subjektive Komponente wurde der Wille und die Eignung des Volksgenossen zum Dienst am deutschen Volk angefuhrt Dieser subjektive Faktor lasse sich nach bestimmten objektiven Merkmalen feststellen die noch nicht festgelegt seien Globke rechnete aber damit dass damit eine einwandfreie Fuhrung eine Bewahrung im Beruf und fur Manner die Erfullung der Wehrpflicht gehoren wurden Die objektiven und subjektiven Elemente waren laut der Rechtswissenschaftlerin Doris Liebscher miteinander uber den volkischen Rassebegriff verbunden welcher die biologische Abstammung und einen mystischen Blut und Geistaberglauben vereine Was deutsch ist und was dem deutschen Volke nutzt oder schadet kann nur der Blutsverwandte empfinden wissen und daher auch bestimmen schrieb Stuckart in der Einleitung Der Versuch die Vermischung rassischer und religioser Kriterien in der Ersten Verordnung zum Reichsburgergesetz logisch zu klaren zwang Globke zu verwirrenden Erklarungen in denen entgegen der nationalsozialistischen Rasselehre eine vorubergehende Veranderung der Umwelt dauerhafte erbbiologische Folgen zeitigte Am hypothetischen Beispiel einer deutschblutigen Frau die nach Eheschliessung mit einem Juden zum Judentum konvertiert als Witwe aber zum Christentum zuruckgekehrt war und einen arischen Mann geheiratet hatte kam er zu dem Schluss dass sie obwohl deutschblutig judische Enkel haben konne Zu beachten ist Ein zum Judentum ubergetretener Deutschblutiger ist fur seine eigene Einordnung nach wie vor als deutschblutig anzusehen lediglich fur die arische Einordnung der Enkel gilt er als Volljude Durch ihren volkischen Blutsbegriff gingen Stuckart und Globke weit uber das Abstammungsprinzip hinaus das in Deutschland nach dem RuStAG von 1913 galt und folgten der antisemitischen Forderung des 25 Punkte Programms der NSDAP von 1920 wonach kein Jude Volksgenosse sein konne Nach dem Zweiten Weltkrieg trat Globke in die CDU ein und stieg im Regierungsapparat der Bundesrepublik Deutschland bis zum Chef des Bundeskanzleramtes auf In dieser Zeit wurden seine Tatigkeiten in der Zeit des Nationalsozialismus und nicht zuletzt seine Mitautorschaft am Kommentar des Reichsburgergesetzes skandalisiert Globke selbst behauptete er habe damit den diskriminierten Juden nach Moglichkeit helfen wollen Diese Behauptung ist bis in die Gegenwart umstritten Aufhebung des Gesetzes und NichtigkeitIn Deutschland fiel das Reichsburgergesetz am 20 September 1945 mit seinen Verordnungen unter das Kontrollratsgesetz Nr 1 betreffend die Aufhebung von NS Recht Im wiedererrichteten Osterreich wurde durch Kundmachung vom 13 Mai 1945 festgestellt dass das Gesetz zum 10 April 1945 ausser Kraft getreten war Das Bundesverfassungsgericht formulierte 1968 folgende Leitsatze Nationalsozialistischen Rechts vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen dass der Richter der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte Unrecht statt Recht sprechen wurde In der 11 Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 November 1941 RGBl I S 772 hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unertragliches Mass erreicht dass sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muss Auswirkungen in der SchweizDas Schweizer Bundesgericht stellte ab 1935 in mehreren Entscheidungen klar dass in der Schweiz die antisemitische NS Gesetzgebung speziell das Reichsburgergesetz als gegen Rechtsprinzipien verstossendes Unrecht anzusehen sei womit sie keine Anwendung finden durfte Dies wurde allerdings in der Praxis durch die Behorden missachtet Judenstempel ab Oktober 1938 Entzug der Niederlassungsbewilligung fur ausgeburgerte deutsche Juden ab November 1941 Siehe auchListe antijudischer Rechtsvorschriften im Deutschen Reich 1933 1945LiteraturCornelia Essner Die Nurnberger Gesetze oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933 1945 Schoningh Paderborn 2002 ISBN 3 506 72260 3 Zugleich Habil Schr TU Berlin 2000 Volltext bei Digi20 Magnus Brechtken Hans Christian Jasch Christoph Kreutzmuller Hrsg Die Nurnberger Gesetze 80 Jahre danach Vorgeschichte Entstehung Auswirkungen Wallstein Verlag Gottingen 2017 ISBN 978 3 8353 3149 5 WeblinksWikisource Reichsburgergesetz vom 15 September 1935 Quellen und Volltexte Wikisource Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz Quellen und Volltexte Wikisource Funfte Verordnung zum Reichsburgergesetz Quellen und Volltexte Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 November 1935 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 125 vom 14 November 1935 S 1333 Digitalisat Dritte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 14 Juni 1938 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 91 vom 15 Juni 1938 S 627 f Digitalisat Vierte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 Juli 1938 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 122 vom 2 August 1938 S 969 f Digitalisat Funfte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 27 September 1938 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 165 vom 14 Oktober 1938 S 1403 ff Digitalisat Sechste Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 31 Oktober 1938 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 182 vom 3 November 1938 S 1545 f Digitalisat Siebente Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 5 Dezember 1938 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 212 S 1751 Digitalisat Achte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 17 Januar 1939 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 9 vom 18 Januar 1939 S 47 f Digitalisat Neunte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 5 Mai 1939 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 87 vom 8 Mai 1939 S 891 Digitalisat Zehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 4 Juli 1939 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 118 vom 6 Juli 1939 S 1097 f Digitalisat Elfte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 November 1941 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 133 vom 26 November 1941 S 722 ff Digitalisat Zwolfte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 25 April 1943 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 44 vom 30 April 1943 S 268 f Digitalisat Dreizehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz vom 1 Juli 1943 In Reichsgesetzblatt Teil I Nr 64 vom 2 Juli 1943 S 372 Digitalisat EinzelnachweiseChristina Muting Sexuelle Notigung Vergewaltigung 177 StGB Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870 Walter de Gruyter Berlin New York 2010 ISBN 978 3 11 024794 7 S 107 f Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 ISBN 978 3 8353 1395 8 S 51 f und 54 Doris Liebscher Rasse im Recht Recht gegen Rassismus Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie Suhrkamp Berlin 2021 ISBN 978 3 518 76844 0 S 184 189 Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 53 f Saul Friedlander Das Dritte Reich und die Juden Erster Band Die Jahre der Verfolgung C H Beck Munchen 1998 S 163 Richard J Evans Das Dritte Reich Band 2 Diktatur Deutsche Verlags Anstalt Munchen 2006 ISBN 978 3 421 05653 5 S 652 658 Heinrich August Winkler Der lange Weg nach Westen Deutsche Geschichte II Vom Dritten Reich bis zur Wiedervereinigung C H Beck ISBN 978 3 406 66050 4 Munchen 2014 S 47 Richard J Evans Das Dritte Reich Band 2 Diktatur Deutsche Verlags Anstalt Munchen 2006 S 662 Henning Kohler Deutschland auf dem Weg zu sich selbst Eine Jahrhundertgeschichte Hohenheim Verlag Stuttgart 2002 S 347 f Richard J Evans Das Dritte Reich Band 2 Diktatur Deutsche Verlags Anstalt Munchen 2006 S 658 ff Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 49 Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 62 f Ian Kershaw Der NS Staat Geschichtsinterpretationen und Kontroversen im Uberblick Rowohlt Reinbek bei Hamburg 1988 ISBN 3 498 03462 6 S 185 189 Cornelia Essner Einfuhrung bzw Zusammenfassung zu Reichsburgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Nurnberger Gesetze 15 September 1935 und die beiden ersten Ausfuhrungsbestimmungen 14 November 1935 100 0 Schlusseldokumente zur deutschen Geschichte im 20 Jahrhundert online Abgerufen am 1 Dezember 2015 Dieter Gosewinkel Einburgern und Ausschliessen Die Nationalisierung der Staatsangehorigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2001 ISBN 3 525 35165 8 S 385 Richard J Evans Das Dritte Reich Band 2 Diktatur Deutsche Verlags Anstalt Munchen 2006 S 660 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Recht Berlin 2007 ISBN 978 3 89949 433 4 S 65 Nach Georg Hansen Die Deutschmachung Ethnizitat und Ethnisierung im Prozess von Ein und Ausgrenzungen Waxmann Munster New York Munchen Berlin 2001 ISBN 3 8309 1043 6 S 102 Cornelia Essner Die Nurnberger Gesetze oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933 1945 Schoningh Paderborn 2002 S 136 Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 58 Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit im Lande Osterreich vom 3 Juli 1938 und Zweite Verordnung uber die deutsche Staatsangehorigkeit im Lande Osterreich vom 30 Juni 1939 ns quellen at eine Website des Wiener Wiesenthal Instituts fur Holocaust Studien RGBl I S 1072 GBl f d L O Nr 840 1939 Die zweite Verordnung setzte das RuStAG von 1913 mit Wirkung vom 1 Juli 1939 im Gebiet Osterreichs in Geltung Vgl Walter Schatzel Das deutsche Staatsangehorigkeitsrecht Kommentar 2 Aufl Berlin 1958 S 323 Hannelore Burger Harald Wendelin Vertreibung Ruckkehr und Staatsburgerschaft Die Praxis der Vollziehung des Staatsburgerschaftsrechts an den osterreichischen Juden In Dieter Kolonovits Hannelore Burger Harald Wendelin Hrsg Staatsburgerschaft und Vertreibung Oldenbourg Wien Munchen 2004 S 239 501 hier S 284 Verordnung uber die Aberkennung der Staatsangehorigkeit und den Widerruf des Staatsangehorigkeitserwerbes in der Ostmark vom 11 Juli 1939 ns quellen at Joachim Neander Das Staatsangehorigkeitsrecht des Dritten Reiches und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehoriger In theologie geschichte Zeitschrift fur Theologie und Kulturgeschichte Bd 3 2008 PDF S 11 47 hier S 22 f und 40 abgerufen am 22 Dezember 2023 Susan Arndt Rassismus begreifen Vom Trummerhaufen der Geschichte zu neuen Wegen C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 76554 4 S 254 Isabel Heinemann Rasse Siedlung Blut Das Rasse amp Siedlungshauptamt der SS und die rassenpolitische Neuordnung Europas Wallstein Verlag Gottingen 2003 ISBN 3 89244 623 7 S 83 Dieter Gosewinkel Einburgern und Ausschliessen Die Nationalisierung der Staatsangehorigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2001 S 392 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit De Gruyter Recht Berlin 2007 S 64 f Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 53 Wolfgang Form Wolfgang Neugebauer Theo Schiller Hrsg NS Justiz und politische Verfolgung in Osterreich 1938 1945 Analysen zu den Verfahren vor dem Volksgerichtshof und dem Oberlandesgericht Wien Munchen 2006 S 461 RGBl I S 594 GBlO Nr 150 1938 Kundmachung des Reichsstatthalters in Osterreich wodurch die Verordnung uber die Einfuhrung der Nurnberger Rassengesetze im Lande Osterreich vom 20 Mai 1938 bekanntgemacht wird Vgl Sievert Lorenzen Die Juden und die Justiz Bearbeitet im Auftrage des Reichsministers der Justiz Schriften des Reichsinstituts fur Geschichte des neuen Deutschlands 2 Aufl Berlin Hamburg 1943 S 189 Richard J Evans Das Dritte Reich Band 2 Diktatur Deutsche Verlags Anstalt Munchen 2006 S 661 Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 55 f Joseph Goebbels Tagebucher 1924 1945 Band 3 1935 1939 Hrsg v Ralf Georg Reuth Piper Munchen 1999 S 909 zitiert bei Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 57 Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 56 Erste Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at vgl Hans Christian Jasch Staatssekretar Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik Der Mythos von der sauberen Verwaltung Studien zur Zeitgeschichte Nr 84 Oldenbourg Munchen 2012 ISBN 978 3 486 70313 9 S 206 f Hans Christian Jasch Staatssekretar Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik Der Mythos von der sauberen Verwaltung Oldenbourg Munchen 2012 S 206 Wolfgang Benz Nurnberger Gesetze In derselbe Hrsg Handbuch des Antisemitismus Judenfeindschaft in Geschichte und Gegenwart Bd 4 Ereignisse Dekrete Kontroversen De Gruyter Berlin 2011 ISBN 978 3 598 24076 8 S 257 Dieter Gosewinkel Einburgern und Ausschliessen Die Nationalisierung der Staatsangehorigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2001 S 391 Vgl Peter Longerich Politik der Vernichtung Eine Gesamtdarstellung der nationalsozialistischen Judenverfolgung Piper Munchen 1998 ISBN 3 492 03755 0 S 42 f Zweite Verordnung zum Reichsburgergesetz RGBl 1935 I S 1524 f Kundmachung des Herrn Reichsstatthalters in Osterreich wodurch die Verordnung zur Neuordnung des osterreichischen Berufsbeamtentums vom 31 Mai 1938 bekanntgemacht wird vom 4 Juni 1938 GBlO Nr 160 1938 ns quellen at Cornelia Essner Die Nurnberger Gesetze oder die Verwaltung des Rassenwahns 1933 1945 Schoningh Paderborn 2002 S 171 Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 57 Dritte Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Vierte Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Susanne Heim Einleitung In Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 Bd 2 Deutsches Reich 1938 August 1939 Oldenbourg Munchen 2009 ISBN 978 3 486 58523 0 S 13 63 hier S 18 Konrad Kwiet Nach dem Pogrom Stufen der Ausgrenzung In Wolfgang Benz Hrsg Die Juden in Deutschland 1933 1945 Munchen 1966 ISBN 3 406 33324 9 S 548 Rebecca Schwoch Praktisch zum Verhungern verurteilt Krankenbehandler zwischen 1938 und 1945 In Thomas Beddies Susanne Doetz Christoph Kopke Hrsg Judische Arztinnen und Arzte im Nationalsozialismus Entrechtung Vertreibung Ermordung Walter de Gruyter Berlin 2014 ISBN 978 3 11 030564 7 S 75 92 hier S 85 Funfte Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Lothar Gruchmann Justiz im Dritten Reich 1933 1940 Anpassung und Unterwerfung in der Ara Gurtner Oldenbourg Munchen 1988 3 verbesserte Auflage Munchen 2001 ISBN 978 3 486 53833 5 S 178 f Susanne Heim Einleitung In Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 Bd 2 Deutsches Reich 1938 August 1939 Oldenbourg Munchen 2009 S 13 63 hier S 18 Sechste Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Lothar Gruchmann Justiz im Dritten Reich 1933 1940 Anpassung und Unterwerfung in der Ara Gurtner Oldenbourg Munchen 1988 2001 S 187 Siebente Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Georg Hansen Die Ethnisierung des deutschen Staatsburgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU In derselbe Homogenitatsillusion und Normalitatskonstrukt Hrsg v Martin Spetsmann Kunkel Waxmann Munster New York 2009 ISBN 978 3 8309 2146 2 S 112 130 hier S 118 Achte Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Georg Hansen Die Ethnisierung des deutschen Staatsburgerrechts und seine Tauglichkeit in der EU In derselbe Homogenitatsillusion und Normalitatskonstrukt Hrsg v Martin Spetsmann Kunkel Waxmann Munster New York 2009 S 112 130 hier S 118 Neunte Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Zehnte Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Saul Friedlander Das Dritte Reich und die Juden Erster Band Die Jahre der Verfolgung C H Beck Munchen 1998 S 342 Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 60 Elfte Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Ingo Loose Kredite fur NS Verbrechen Die deutschen Kreditinstitute in Polen und die Ausraubung der polnischen und judischen Bevolkerung 1939 1945 Oldenbourg Munchen 2007 ISBN 978 3 486 58331 1 S 121 Oliver Vossius Auf den Spuren des Bosen Vorstudien zur vorsorgenden Rechtspflege im Dritten Reich Nomos Baden Baden 2013 ISBN 978 3 8487 0196 4 S 44 f RGBl I 1941 S 723 Hans Dieter Schmid Finanztod Die Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzverwaltung bei der Ausplunderung der Juden in Deutschland In Gerhard Paul Klaus Michael Mallmann Hrsg Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg Darmstadt 2000 ISBN 3 89678 188 X S 151 Christiane Kuller Erster Grundsatz Horten fur die Reichsfinanzverwaltung Die Verwertung des Eigentums der deportierten Nurnberger Juden In Birthe Kundrus Beate Meyer Hrsg Die Deportation der Juden aus Deutschland Gottingen 2004 ISBN 3 89244 792 6 S 166 Wolf Gruner Widerstand in der Rosenstrasse Frankfurt am Main 2005 ISBN 3 596 16883 X S 68 als Dokument abgedruckt bei Hans Gunther Adler Die verheimlichte Wahrheit Theresienstadter Dokumente Tubingen 1958 S 61 Text der Urkunde auch in Walther Hofer Der Nationalsozialismus Dokumente 1933 1945 FiTb 6084 uberarb Neuausgabe Frankfurt am Main 1982 ISBN 3 596 26084 1 S 172 298 f Saul Friedlander Das Dritte Reich und die Juden Zweiter Band Die Jahre der Vernichtung C H Beck Munchen 2006 S 373 Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich Unv Nachdruck Dusseldorf 2003 ISBN 3 7700 4063 5 S 210 Uwe Dietrich Adam Judenpolitik im Dritten Reich Unv Nachdruck Dusseldorf 2003 S 211 Hans Mommsen Das NS Regime und die Ausloschung des Judentums in Europa Wallstein Gottingen 2014 S 61 f BVerfG Beschluss vom 14 Februar 1968 2 BvR 557 62 Martin Stiller Eine Volkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit Dargestellt anhand ausgewahlter Beispiele aus Europa Russland und den USA Springer Wien 2011 ISBN 978 3 7046 6223 1 S 98 Zwolfte Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit 2007 S 73 Wolfgang Wippermann Auserwahlte Opfer Shoah und Porrajmos im Vergleich Eine Kontroverse Frank amp Timme Berlin 2005 S 35 Joachim Neander Das Staatsangehorigkeitsrecht des Dritten Reiches und seine Auswirkungen auf das Verfolgungsschicksal deutscher Staatsangehoriger In theologie geschichte Zeitschrift fur Theologie und Kulturgeschichte Bd 3 2008 Universaar Saarbrucken 2008 ISSN 1862 1678 online Abgerufen am 1 Dezember 2015 Durchfuhrungsverordnung zur Dreizehnten Verordnung zum Reichsburgergesetz ns quellen at Lisa Hauff Einleitung In Die Verfolgung und Ermordung der europaischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933 1945 Band 11 Deutsches Reich und Protektorat Bohmen und Mahren April 1943 1945 Walter de Gruyter Berlin Boston 2020 ISBN 978 3 11 036499 6 S 13 74 hier S 37 f Hans Christian Jasch Staatssekretar Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik Der Mythos von der sauberen Verwaltung Oldenbourg Munchen 2012 S 258 f Wilhelm Stuckart Hans Globke Kommentar zur deutschen Rassengesetzgebung Bd 1 Reichsburgergesetz vom 15 September 1935 Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15 September 1935 Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes Ehegesundheitsgesetz vom 18 Oktober 1935 nebst allen Ausfuhrungsvorschriften und Verordnungen C H Beck Munchen Berlin 1936 S 25 hier das Zitat zitiert bei Doris Liebscher Rasse im Recht Recht gegen Rassismus Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie Suhrkamp Berlin 2021 S 190 Hans Christian Jasch Staatssekretar Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik Der Mythos von der sauberen Verwaltung Oldenbourg Munchen 2012 S 259 Wilhelm Stuckart Hans Globke Kommentar zur deutschen Rassengesetzgebung Bd 1 C H Beck Munchen Berlin 1936 S 5 zitiert bei Saul Friedlander Das Dritte Reich und die Juden Erster Band Die Jahre der Verfolgung C H Beck Munchen 1998 S 170 Wilhelm Stuckart Hans Globke Kommentar zur deutschen Rassengesetzgebung Bd 1 C H Beck Munchen 1936 S 54 Doris Liebscher Rasse im Recht Recht gegen Rassismus Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie Suhrkamp Berlin 2021 S 191 Zitiert nach Saul Friedlander Das Dritte Reich und die Juden Erster Band Die Jahre der Verfolgung C H Beck Munchen 1998 S 169 Wolfgang Benz Globke Hans Maria In derselbe Hrsg Handbuch des Antisemitismus Band 2 Personen De Gruyter Saur Berlin 2009 ISBN 978 3 598 44159 2 S 287 Hans Christian Jasch Staatssekretar Wilhelm Stuckart und die Judenpolitik Der Mythos von der sauberen Verwaltung Oldenbourg Munchen 2012 S 260 265 Kundmachung der Provisorischen Staatsregierung vom 13 Mai 1945 uber die Aufhebung der Nurnberger Rassengesetze 14 Kundmachung Aufhebung der Nurnberger Rassengesetze StGBl 1945 S 22 ff Entscheidung des BVerfG vom 14 Februar 1968 2 BvR 557 62 online auf OpinioIuris vgl hierzu die Radbruchsche Formel Hinweis Im Zitat der Entscheidung ist ein Schreibfehler enthalten die 11 Verordnung zum Reichsburgergesetz findet sich in RGBl I S 722 Die Schweiz der Nationalsozialismus und der Zweite Weltkrieg Schlussbericht der Unabhangigen Expertenkommission Schweiz Zweiter Weltkrieg Universitat Zurich 2002 Abschn Recht und Rechtspraxis S 407 439 zum Behordenhandeln insbesondere S 414

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