Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Als natürlicher Wille werden Willensäußerungen nicht geschäftsfähiger Personen bezeichnet die in bestimmten Situationen

Natürlicher Wille

  • Startseite
  • Natürlicher Wille
Natürlicher Wille
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Als natürlicher Wille werden Willensäußerungen nicht geschäftsfähiger Personen bezeichnet, die in bestimmten Situationen als rechtlich verbindlich anerkannt werden. Der natürliche Wille spielt vor allem im Betreuungsrecht eine Rolle, wenn es um ärztliche Zwangsmaßnahmen und die freiheitsentziehende Unterbringung geht. Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung ist die „natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ der betreuten Person.

Zu dem Personenkreis, der zwar geschäftsunfähig ist, aber immerhin einen „natürlichen Willen“, z. B. einen Besitzwillen, bilden kann, gehören typischerweise Kleinkinder, Menschen mit schwerer geistiger oder psychischer Behinderung und stark Suchterkrankte (vgl. § 104 BGB). Die Fähigkeit zum Ausdruck eines unmittelbaren Wollens fehlt dagegen zum Beispiel bei epileptischen Zuckungen oder unwillkürlichen Bewegungen eines Bewusstlosen, bei Patienten mit apallischem Syndrom (Wachkoma) oder Säuglingen, soweit es sich um reine Reflexe handelt, die von keinem Willen geleitet werden.

Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schutzpflicht des Staates, bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen den natürlichen Willen nicht einsichtsfähiger Betreuter vorzusehen.

Betreuungsrecht

Mit dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 hat der Begriff Eingang in das Gesetz gefunden, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hatte, dass es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Regelung für eine betreuungsrechtliche Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten fehlt.

Die Unterscheidung zwischen freiem und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden darf (§ 1814 Abs. 2 BGB), wohl aber gegen seinen natürlichen Willen, falls dies in seinem wohlverstandenen Interesse liegt. Der natürliche Wille ist deshalb nicht bedeutungslos, sondern im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu beachten, denn in das Grundrecht auf ein Selbstbestimmtes Leben des Betreuten (Art. 2 Abs. 1 GG) darf nur nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist gewahrt, wenn eine Handlung gegen den natürlichen Willen des Betreuten notwendig ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden, und die Handlung das mildeste der möglichen Mittel darstellt und der Handlung nicht der mutmaßliche Wille des Betreuten entgegensteht.

Der natürliche Wille des Betreuten ist vom Betreuer im Rahmen des § 1821 Abs. 2 BGB zu beachten.

Auch kann eine Sterilisation des Betroffenen seit dem 1. Januar 2023 nur dann betreuungsgerichtlich genehmigt werden, wenn sie dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht (§ 1830 Abs. 1 Nr. 1 BGB), da die Einwilligung darin dem Betreuten unabhängig vom psychischen Zustand nicht abgenommen werden darf. Bis 31. Dezember 2022 reichte es aus, dass der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegenstand, sodass eine Sterilisation auch möglich war, wenn er sich nicht dazu äußerte.

Eine Fixierung eines Menschen gegen seinen natürlichen Willen muss richterlich genehmigt werden; das Einverständnis eines Betreuers oder Bevollmächtigten reicht nicht aus, sofern es sich um eine länger dauernde Maßnahme (i. d. R. länger als bis zum nachfolgenden Tag) handelt oder diese regelmäßig stattfindet (z. B. immer nachts). In solchen Fällen ist gem. § 1831 Abs. 4 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichtes zusätzlich nötig.

Strafrecht

Eine Freiheitsberaubung kann beispielsweise in der pflegerischen oder psychiatrischen Praxis vorliegen, wenn dem natürlichen Willen des Patienten ohne rechtfertigende Einwilligung entgegengewirkt wird. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist die Einwilligungsfähigkeit der betreffenden Person. Diese setzt wiederum die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus.

Dasselbe gilt für die Straflosigkeit einer Körperverletzung durch eine ärztliche Heilbehandlung mit Einwilligung des Patienten.

Literatur

  • Jörg Neuner: Natürlicher und freier Wille. Eine Studie zum Bürgerlichen Recht. AcP 2018, S. 1–31. PDF.
  • Ralf J. Jox, Johann S. Ach, Bettina Schöne-Seifert: Patientenverfügungen bei Demenz: Der „natürliche Wille“ und seine ethische Einordnung. Deutsches Ärzteblatt 2014, S. 394–396. PDF.
  • Alexa Nossek, Jakov Gather, Jochen Vollmann: Natürlicher Wille, Zwang und Anerkennung – Medizinethische Überlegungen zum Umgang mit nicht selbstbestimmungsfähigen Patienten in der Psychiatrie. Ethik in der Medizin 2018, S. 107–122.
  • Justus Paul Hoffmann: Der sogenannte „natürliche Wille“ und sein Verhältnis zur Patientenautonomie im Recht der ärztlichen Heilbehandlung. Zugleich ein Beitrag zum Problem der Legitimation paternalistischer Grundrechtseingriffe. Peter Lang Verlag, 2021.

Einzelnachweise

  1. Rainer Beckmann: Der „natürliche Wille“ — ein unnatürliches Rechtskonstrukt. JZ 2013, S. 604–608.
  2. Götz, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1906 Rz. 8.
  3. Bienwald, Sonnenfeld, Hoffmann: Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 1904 Rz. 32.
  4. Müller, in: Bamberger, Roth: BGB, 3. Aufl. 2012, § 1904 Rz. 7.
  5. Jörg Neuner: Natürlicher und freier Wille. Eine Studie zum Bürgerlichen Recht. AcP 2018, S. 1 ff. PDF.
  6. Jox, in: Schildmann, Fahr, Vollmann: Entscheidungen am Lebensende in der modernen Medizin: Ethik, Recht, Ökonomie und Klinik. 2006, S. 69 ff., 73.
  7. BVerfGE 142, 313 - Zwangsbehandlung.
  8. zur „subsidiären Fremdbestimmung“ vgl. Ganner, in: Coester-Waltjen u. a.: Perspektiven und Reform des Erwachsenenschutzes. 2013, S. 41 ff. (46 ff.); Lipp, FamRZ 2017, 4 ff. (7)
  9. § 1906a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2426.
  10. BGBl. I S. 266
  11. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12.
  12. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12.
  13. § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013, BGBl. I S. 266.
  14. vgl. Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, in Kraft getreten am 1. Januar 2023, BGBl. I S. 882.
  15. Christian W. Schmidt: Freiheitsberaubung aus Fürsorge - Eine Untersuchung über die Strafbarkeit von Fixierungen und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen der Altenpflege gemäß § 239 I StGB. Gießen, Univ.-Diss. 2010. Volltext.
  16. P. Kirsch, T. Steinert: Natürlicher Wille, Einwilligungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit. Begriffliche Definitionen, Abgrenzungen und relevante Anwendungsbereiche. In: Krankenhauspsychiatrie, Thieme-Verlag 2006, S. 96–102.
  17. vgl. zur Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme aufgrund eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrags § 630d BGB.
  18. BT-Drs. 17/10488 vom 15. August 2012, S. 23.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 16:50

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Natürlicher Wille, Was ist Natürlicher Wille? Was bedeutet Natürlicher Wille?

Als naturlicher Wille werden Willensausserungen nicht geschaftsfahiger Personen bezeichnet die in bestimmten Situationen als rechtlich verbindlich anerkannt werden Der naturliche Wille spielt vor allem im Betreuungsrecht eine Rolle wenn es um arztliche Zwangsmassnahmen und die freiheitsentziehende Unterbringung geht Voraussetzung fur die rechtliche Anerkennung ist die naturliche Einsichts und Steuerungsfahigkeit der betreuten Person Zu dem Personenkreis der zwar geschaftsunfahig ist aber immerhin einen naturlichen Willen z B einen Besitzwillen bilden kann gehoren typischerweise Kleinkinder Menschen mit schwerer geistiger oder psychischer Behinderung und stark Suchterkrankte vgl 104 BGB Die Fahigkeit zum Ausdruck eines unmittelbaren Wollens fehlt dagegen zum Beispiel bei epileptischen Zuckungen oder unwillkurlichen Bewegungen eines Bewusstlosen bei Patienten mit apallischem Syndrom Wachkoma oder Sauglingen soweit es sich um reine Reflexe handelt die von keinem Willen geleitet werden Aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG Recht auf Leben und korperliche Unversehrtheit folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schutzpflicht des Staates bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeintrachtigungen unter strengen Voraussetzungen eine arztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen den naturlichen Willen nicht einsichtsfahiger Betreuter vorzusehen BetreuungsrechtMit dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine arztliche Zwangsmassnahme vom 18 Februar 2013 hat der Begriff Eingang in das Gesetz gefunden nachdem der Bundesgerichtshof BGH entschieden hatte dass es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genugenden gesetzlichen Regelung fur eine betreuungsrechtliche Behandlung gegen den naturlichen Willen des Patienten fehlt Die Unterscheidung zwischen freiem und naturlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig da ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljahrigen bestellt werden darf 1814 Abs 2 BGB wohl aber gegen seinen naturlichen Willen falls dies in seinem wohlverstandenen Interesse liegt Der naturliche Wille ist deshalb nicht bedeutungslos sondern im Rahmen des Verhaltnismassigkeitsprinzips zu beachten denn in das Grundrecht auf ein Selbstbestimmtes Leben des Betreuten Art 2 Abs 1 GG darf nur nach dem Massstab der Verhaltnismassigkeit eingegriffen werden Das Verhaltnismassigkeitsprinzip ist gewahrt wenn eine Handlung gegen den naturlichen Willen des Betreuten notwendig ist um eine erhebliche Gefahr abzuwenden und die Handlung das mildeste der moglichen Mittel darstellt und der Handlung nicht der mutmassliche Wille des Betreuten entgegensteht Der naturliche Wille des Betreuten ist vom Betreuer im Rahmen des 1821 Abs 2 BGB zu beachten Auch kann eine Sterilisation des Betroffenen seit dem 1 Januar 2023 nur dann betreuungsgerichtlich genehmigt werden wenn sie dem naturlichen Willen des Betreuten entspricht 1830 Abs 1 Nr 1 BGB da die Einwilligung darin dem Betreuten unabhangig vom psychischen Zustand nicht abgenommen werden darf Bis 31 Dezember 2022 reichte es aus dass der naturliche Wille des Betreuten nicht entgegenstand sodass eine Sterilisation auch moglich war wenn er sich nicht dazu ausserte Eine Fixierung eines Menschen gegen seinen naturlichen Willen muss richterlich genehmigt werden das Einverstandnis eines Betreuers oder Bevollmachtigten reicht nicht aus sofern es sich um eine langer dauernde Massnahme i d R langer als bis zum nachfolgenden Tag handelt oder diese regelmassig stattfindet z B immer nachts In solchen Fallen ist gem 1831 Abs 4 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichtes zusatzlich notig StrafrechtEine Freiheitsberaubung kann beispielsweise in der pflegerischen oder psychiatrischen Praxis vorliegen wenn dem naturlichen Willen des Patienten ohne rechtfertigende Einwilligung entgegengewirkt wird Voraussetzung fur eine wirksame Einwilligung ist die Einwilligungsfahigkeit der betreffenden Person Diese setzt wiederum die naturliche Einsichts und Steuerungsfahigkeit voraus Dasselbe gilt fur die Straflosigkeit einer Korperverletzung durch eine arztliche Heilbehandlung mit Einwilligung des Patienten LiteraturJorg Neuner Naturlicher und freier Wille Eine Studie zum Burgerlichen Recht AcP 2018 S 1 31 PDF Ralf J Jox Johann S Ach Bettina Schone Seifert Patientenverfugungen bei Demenz Der naturliche Wille und seine ethische Einordnung Deutsches Arzteblatt 2014 S 394 396 PDF Alexa Nossek Jakov Gather Jochen Vollmann Naturlicher Wille Zwang und Anerkennung Medizinethische Uberlegungen zum Umgang mit nicht selbstbestimmungsfahigen Patienten in der Psychiatrie Ethik in der Medizin 2018 S 107 122 Justus Paul Hoffmann Der sogenannte naturliche Wille und sein Verhaltnis zur Patientenautonomie im Recht der arztlichen Heilbehandlung Zugleich ein Beitrag zum Problem der Legitimation paternalistischer Grundrechtseingriffe Peter Lang Verlag 2021 EinzelnachweiseRainer Beckmann Der naturliche Wille ein unnaturliches Rechtskonstrukt JZ 2013 S 604 608 Gotz in Palandt BGB 72 Aufl 2013 1906 Rz 8 Bienwald Sonnenfeld Hoffmann Betreuungsrecht 5 Aufl 2011 1904 Rz 32 Muller in Bamberger Roth BGB 3 Aufl 2012 1904 Rz 7 Jorg Neuner Naturlicher und freier Wille Eine Studie zum Burgerlichen Recht AcP 2018 S 1 ff PDF Jox in Schildmann Fahr Vollmann Entscheidungen am Lebensende in der modernen Medizin Ethik Recht Okonomie und Klinik 2006 S 69 ff 73 BVerfGE 142 313 Zwangsbehandlung zur subsidiaren Fremdbestimmung vgl Ganner in Coester Waltjen u a Perspektiven und Reform des Erwachsenenschutzes 2013 S 41 ff 46 ff Lipp FamRZ 2017 4 ff 7 1906a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Anderung der materiellen Zulassigkeitsvoraussetzungen von arztlichen Zwangsmassnahmen und zur Starkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17 Juli 2017 BGBl I S 2426 BGBl I S 266 BGH Beschluss vom 20 Juni 2012 XII ZB 99 12 BGH Beschluss vom 20 Juni 2012 XII ZB 99 12 1906 Abs 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine arztliche Zwangsmassnahme vom 18 Februar 2013 BGBl I S 266 vgl Gesetz zur Reform des Vormundschafts und Betreuungsrechts vom 4 Mai 2021 in Kraft getreten am 1 Januar 2023 BGBl I S 882 Christian W Schmidt Freiheitsberaubung aus Fursorge Eine Untersuchung uber die Strafbarkeit von Fixierungen und anderen freiheitsentziehenden Massnahmen in Einrichtungen der Altenpflege gemass 239 I StGB Giessen Univ Diss 2010 Volltext P Kirsch T Steinert Naturlicher Wille Einwilligungsfahigkeit und Geschaftsfahigkeit Begriffliche Definitionen Abgrenzungen und relevante Anwendungsbereiche In Krankenhauspsychiatrie Thieme Verlag 2006 S 96 102 vgl zur Einwilligung in eine arztliche Massnahme aufgrund eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrags 630d BGB BT Drs 17 10488 vom 15 August 2012 S 23 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

Neueste Artikel
  • Juli 18, 2025

    Ueckermünder Heide

  • Juli 18, 2025

    Universitätsverlag Winter

  • Juli 18, 2025

    Universitätsbibliothek Vilnius

  • Juli 18, 2025

    Universitätsbibliothek Würzburg

  • Juli 18, 2025

    Universitätsbibliothek Leipzig

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.