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Die Kommunikationsbehörde Austria abgekürzt auch KommAustria ist die 2001 gegründete österreichische Regulierungsbehörde

Kommunikationsbehörde Austria

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Kommunikationsbehörde Austria
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Die Kommunikationsbehörde Austria, abgekürzt auch KommAustria, ist die 2001 gegründete österreichische Regulierungsbehörde für Rundfunk und audiovisuelle Medien und zugleich die Rechtsaufsichtsbehörde über den Österreichischen Rundfunk. Zur Wahrnehmung der Aufgaben in diesen Bereichen dient als Geschäftsstelle die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), die sich die KommAustria mit der für die Regulierung der Telekommunikationsnetze und -dienste zuständigen Telekom-Control-Kommission (TKK) sowie der für die Postregulierung zuständigen Post-Control-Kommission (PCK) teilt.

Osterreich  Kommunikationsbehörde Austria
Österreichische Behörde
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde weisungsfreie Kollegialbehörde
Aufsicht nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Gründung 2001
Hauptsitz Wien 6, Mariahilfer Straße 77–79
Behörden­leitung Michael Ogris (Vorsitzender)
Website www.kommaustria.at

Seit 1. Oktober 2010 ist die KommAustria eine weisungsfreie Kollegialbehörde, die aus fünf Mitgliedern besteht.

Kommunikationsbehörde Austria

Aufgaben

Das KommAustria-Gesetz (KOG) weist der KommAustria in § 2 Abs. 1 und 2 insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und dessen Tochtergesellschaften
  • Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz (PrR-G) sowie private Fernsehveranstalter und sonstige audiovisuelle Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem AMD-G
  • Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß § 8 ORF-G
  • Werbebeobachtung (ein laufendes stichprobenartiges Monitoring) bei sämtlichen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern in Österreich auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
  • Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des AMD-G
  • Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen
  • Frequenzverwaltung für den Bereich der Rundfunkfrequenzen nach dem TKG 2003
  • Regulierung der Kommunikationsinfrastruktur zur Verbreitung von Rundfunk gemäß § 120 TKG 2003
  • Vergabe der Förderungen nach dem Presseförderungsgesetz (Presseförderung) und dem Publizistikförderungsgesetz
  • Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz
  • Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG)

Organisation

Die Behörde beruht auf einer eigens geschaffenen verfassungsrechtlichen Grundlage (Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG). Organisatorisch ist sie dem Bundeskanzleramt als Dienststelle nachgeordnet. Die fünf Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates für die Dauer von sechs Jahren ernannt.

Die Mitglieder müssen Juristen sein und über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Es bestehen umfangreiche Unvereinbarkeitsbestimmungen im Hinblick auf die Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder, etwa in Bezug auf (auch der Bestellung vorangehende) Tätigkeiten in politischen Funktionen, Interessensvertretungen oder bei Medienunternehmen.

Gegen die Bescheide der KommAustria kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Der weitere (außerordentliche) Rechtszug führt zum Verfassungsgerichtshof und zum Verwaltungsgerichtshof.

Die KommAustria entscheidet in Senaten (bestehend aus drei Mitgliedern) oder als Einzelmitglieder, wobei die „bedeutenderen“ Entscheidungen (z. B. Programmbeschwerden gegen den ORF, Lizenzentzugsverfahren, Rechtsaufsichtsverfahren etc.) den Senaten vorbehalten sind. Die KommAustria wird sowohl von Amts wegen, als auch auf Antrag bzw. aufgrund von Beschwerden bestimmter Personen (Mitbewerber, Geschädigte oder „Popularbeschwerde“ mit ausreichenden Unterstützungserklärungen) tätig.

Mitglieder

  • Michael Ogris – Vorsitzender
  • Susanne Lackner – Vorsitzende-Stellvertreterin
  • Martina Hohensinn
  • Gerhard Holley
  • Thomas Petz
  • Martin Stelzl
  • Katharina Urbanek

Stand: 20. Februar 2025

Telekom-Control-Kommission (TKK) und Post-Control-Kommission (PCK)

Osterreich  Telekom-Control-Kommission
Österreichische Behörde
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde weisungsfreie Kollegialbehörde
Aufsicht Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Gründung 1997
Hauptsitz Wien 6, Mariahilfer Straße 77–79
Behörden­leitung Nikolaus Schaller (Vorsitzender)
Website www.rtr.at/…
Osterreich  Post-Control-Kommission
Österreichische Behörde
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde weisungsfreie Kollegialbehörde
Aufsicht Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Gründung 2008
Hauptsitz Wien 6, Mariahilfer Straße 77–79
Behörden­leitung Nikolaus Schaller (Vorsitzender)
Website www.rtr.at/…

Die Telekom-Control-Kommission (TKK) wurde 1997 als Regulierungsbehörde für den Telekom-Markt gegründet. Sie ist heute eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag und nach Art. 20 Abs. 2 Z 4 B-VG weisungsfrei gestellt. Die TKK besteht aus drei Haupt- und drei Ersatzmitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt werden.

Die Aufgaben der Telekom-Control-Kommission sind im Telekommunikationsgesetz von 2003 festgeschrieben. Hierzu zählen unter anderem die Wettbewerbsregulierung, das Frequenzvergabeverfahren und die Überprüfung bzw. Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Entgelten von Telekommunikationsunternehmen. Ab 2008 kamen Regulierungsaufgaben im Bereich des Postwesens hinzu. Dazu wurde zunächst die TKK um einen Senat für Postangelegenheiten erweitert. Mit dem neuen Postmarktgesetz vom 4. Dezember 2009 (BGBl. I Nr. 123/2009) wurde dann die Post-Control-Kommission (PCK) geschaffen.

Die PCK besteht ebenfalls aus drei Haupt- und drei Ersatzmitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt werden. Mit dem Post-Geschäftsstellen-Beirat ist der PCK zudem ein beratendes Gremium zugeordnet.

Für Beschwerden über belästigende Anrufe unterhält die Behörde ein Erfassungsformular im Internet.

Die TKK und die PCK stehen gleichrangig neben der KommAustria. Anders als in anderen EU-Mitgliedstaaten, etwa in Großbritannien mit dem OFCOM oder in Italien mit der AGCOM, besteht in Österreich daher keine „einheitliche“ Regulierungsbehörde für den Bereich Medien und Telekommunikation.

Im Fachbereich Telekommunikation und Post fungiert die RTR-GmbH als Geschäftsstelle der TKK und der PCK.

Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)

Osterreich  Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH
Staatliche Ebene Bund
Stellung Unternehmen in Bundesbesitz
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Aufsicht Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Gründung 2001
Hauptsitz Wien 6, Mariahilfer Straße 77–79
Leitung Oliver Stribl, Klaus M. Steinmaurer (Geschäftsführer)
Website www.rtr.at

Die RTR-GmbH ist die Geschäftsstelle der KommAustria und der TKK sowie der PCK. Sie ist in diesen Bereichen den Behörden vollumfänglich weisungsgebunden. Für einzelne Vollzugsaufgaben des  (TKG 2003) ist die RTR-GmbH selbst Behörde; auch die Förderungsverwaltung im Fachbereich Medien wird selbständig abgewickelt. Die RTR-GmbH beschäftigt rund 120 Mitarbeiter. Dementsprechend ist die RTR-GmbH in zwei Fachbereiche unterteilt, den Fachbereich Medien und den Fachbereich Telekommunikation und Post. Jeder Fachbereich wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die Tätigkeiten der RTR-GmbH werden von Wirtschaftsprüfern geprüft. Der neunköpfige Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der beiden Behörden, des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Belegschaft zusammen.

In den Fachbereich Medien fallen folgende Zuständigkeitsbereiche:

  • Rundfunk regulatorisch (u. a. Zulassungs- und Rechtsaufsichtsverfahren, Frequenzverwaltung, alternative Streitbeilegung, Endkundenstreitschlichtung, Marktanalyse und Marktdefinition)
  • Digitalisierungsfonds (2004 mit dem Zweck der Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen eingerichtet (Digitalfernsehen); Budget seit 2009: 0,5 Millionen Euro – finanziert aus dem Bundesanteil an den Rundfunkgebühren)
  • Fernsehfonds Austria (seit 2004; fördert Fernsehfilmproduktionen mit maximal 20 % der Herstellungskosten oder dem Höchstförderungsbetrag je Produktionstyp; Budget seit 2009: 13,5 Millionen Euro – finanziert aus dem Bundesanteil an den Rundfunkgebühren)
  • Verteilung von Fördermitteln aus den Fonds für den privaten Rundfunk und den nicht-kommerziellen Rundfunk (Budget: 20 bzw. 3 Millionen Euro – finanziert aus dem Bundesanteil an den Rundfunkgebühren)

Die Tätigkeitsbereiche des Fachbereichs Telekommunikation sind:

  • Telekommunikation regulatorisch
  • Elektronische Signaturen
  • Endkundenstreitschlichtung
  • Post regulatorisch

Für die TKK ist die RTR-GmbH in den Bereichen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Frequenzvergabeverfahren und Wettbewerbsregulierung zuständig. Seit Gründung der Post-Control-Kommission (PCK) als Senat für Post-Regulierung bei der TKK im Jahr 2008 ist die RTR-GmbH auch für deren AGB-Bereich, Wettbewerbsregulierung und Setzung von Aufsichtsmaßnahmen zuständig.

Finanziert wird die RTR-GmbH aus Bundesmitteln und Beiträgen der in die Zuständigkeit der Regulierung fallenden Unternehmen. Die Bundesmittel für regulatorischen Aufgaben betragen jeweils rund 30 %. Das Gesamtbudget der RTR-GmbH beläuft sich auf rund 12,5 Millionen Euro (2014).

Die RTR führt auch eine Liste der in Österreich zugelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter und deren Dienste.

Bei der durch die RTR durchgeführten Versteigerung von rund 50 % der in Österreich verfügbaren Mobilfunk-Frequenzen wurden am 21. Oktober 2013 insgesamt 2,014 Milliarden Euro erlöst. Das von RTR angesetzte Mindestgebot lag bei 526 Millionen Euro. Die A1 Telekom Austria kaufte Frequenzen für 1,03 Milliarden Euro, T-Mobile Austria für 654 Millionen Euro und Hutchison Drei Austria (Hutchison Whampoa) für 330 Millionen Euro.

Siehe auch

  • Österreichischer Mobilfunkmarkt
  • für Deutschland: Landesmedienanstalten; Bundesnetzagentur (ehem. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bzw. RegTP)
  • für die Schweiz: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM); Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
  • für die USA: die Federal Communications Commission
  • für Großbritannien: das Office of Communications (Ofcom)
  • ferner:

Weblinks

  • Webauftritt der KommAustria, der TKK, der PCK und der RTR-GmbH
  • Eingabeformular für Beschwerden

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  2. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010
  3. Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz - AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  4. Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2013
  5. Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  6. Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2010
  7. Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  8. Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011
  9. Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  10. Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (Memento vom 22. April 2016 im Internet Archive), Bundeskanzleramt > Dienststellen
  11. Geschäftsverteilung der KommAustria
  12. RTR - KommAustria. Abgerufen am 20. Februar 2025. 
  13. Post-Geschäftsstellen-Beirat. Abgerufen am 3. Dezember 2021. 
  14. Die Organisation. Abgerufen am 6. Dezember 2021. 
  15. Der Aufsichtsrat. Abgerufen am 6. Dezember 2021. 
  16. Bei der RTR geführte Liste der in Österreich zugelassenen Zertifizierungsdienstanbieter (Memento vom 21. September 2007 im Internet Archive)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 11:39

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Die Kommunikationsbehorde Austria abgekurzt auch KommAustria ist die 2001 gegrundete osterreichische Regulierungsbehorde fur Rundfunk und audiovisuelle Medien und zugleich die Rechtsaufsichtsbehorde uber den Osterreichischen Rundfunk Zur Wahrnehmung der Aufgaben in diesen Bereichen dient als Geschaftsstelle die Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH RTR GmbH die sich die KommAustria mit der fur die Regulierung der Telekommunikationsnetze und dienste zustandigen Telekom Control Kommission TKK sowie der fur die Postregulierung zustandigen Post Control Kommission PCK teilt Osterreich Kommunikationsbehorde Austria Osterreichische BehordeStaatliche Ebene BundStellung der Behorde weisungsfreie KollegialbehordeAufsicht nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums fur Wohnen Kunst Kultur Medien und SportGrundung 2001Hauptsitz Wien 6 Mariahilfer Strasse 77 79Behorden leitung Michael Ogris Vorsitzender Website www kommaustria at Seit 1 Oktober 2010 ist die KommAustria eine weisungsfreie Kollegialbehorde die aus funf Mitgliedern besteht Kommunikationsbehorde AustriaAufgaben Das KommAustria Gesetz KOG weist der KommAustria in 2 Abs 1 und 2 insbesondere folgende Aufgaben zu Rechtsaufsicht uber den Osterreichischen Rundfunk und dessen Tochtergesellschaften Rechtsaufsicht uber private Horfunkveranstalter nach dem Privatradiogesetz PrR G sowie private Fernsehveranstalter und sonstige audiovisuelle Mediendiensteanbieter nach dem Audiovisuelle Mediendienste Gesetz AMD G Zuordnungs und Zulassungsverfahren nach dem PrR G und dem AMD G Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen gemass 8 ORF G Werbebeobachtung ein laufendes stichprobenartiges Monitoring bei samtlichen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern in Osterreich auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Vorbereitung Einfuhrung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk nach dem 6 Abschnitt des AMD G Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der fur die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen Frequenzverwaltung fur den Bereich der Rundfunkfrequenzen nach dem TKG 2003 Regulierung der Kommunikationsinfrastruktur zur Verbreitung von Rundfunk gemass 120 TKG 2003 Vergabe der Forderungen nach dem Presseforderungsgesetz Presseforderung und dem Publizistikforderungsgesetz Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Medienkooperations und forderungs Transparenzgesetz Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich des Fernseh Exklusivrechtegesetzes FERG Organisation Die Behorde beruht auf einer eigens geschaffenen verfassungsrechtlichen Grundlage Art 20 Abs 2 Z 5 B VG Organisatorisch ist sie dem Bundeskanzleramt als Dienststelle nachgeordnet Die funf Mitglieder werden vom Bundesprasidenten auf Vorschlag der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates fur die Dauer von sechs Jahren ernannt Die Mitglieder mussen Juristen sein und uber eine mindestens funfjahrige juristische Berufserfahrung verfugen Es bestehen umfangreiche Unvereinbarkeitsbestimmungen im Hinblick auf die Sicherung der Unabhangigkeit der Mitglieder etwa in Bezug auf auch der Bestellung vorangehende Tatigkeiten in politischen Funktionen Interessensvertretungen oder bei Medienunternehmen Gegen die Bescheide der KommAustria kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden Der weitere ausserordentliche Rechtszug fuhrt zum Verfassungsgerichtshof und zum Verwaltungsgerichtshof Die KommAustria entscheidet in Senaten bestehend aus drei Mitgliedern oder als Einzelmitglieder wobei die bedeutenderen Entscheidungen z B Programmbeschwerden gegen den ORF Lizenzentzugsverfahren Rechtsaufsichtsverfahren etc den Senaten vorbehalten sind Die KommAustria wird sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag bzw aufgrund von Beschwerden bestimmter Personen Mitbewerber Geschadigte oder Popularbeschwerde mit ausreichenden Unterstutzungserklarungen tatig Mitglieder Michael Ogris Vorsitzender Susanne Lackner Vorsitzende Stellvertreterin Martina Hohensinn Gerhard Holley Thomas Petz Martin Stelzl Katharina Urbanek Stand 20 Februar 2025Telekom Control Kommission TKK und Post Control Kommission PCK Osterreich Telekom Control Kommission Osterreichische BehordeStaatliche Ebene BundStellung der Behorde weisungsfreie KollegialbehordeAufsicht Bundesministerium fur Wohnen Kunst Kultur Medien und SportGrundung 1997Hauptsitz Wien 6 Mariahilfer Strasse 77 79Behorden leitung Nikolaus Schaller Vorsitzender Website www rtr at Osterreich Post Control Kommission Osterreichische BehordeStaatliche Ebene BundStellung der Behorde weisungsfreie KollegialbehordeAufsicht Bundesministerium fur Wohnen Kunst Kultur Medien und SportGrundung 2008Hauptsitz Wien 6 Mariahilfer Strasse 77 79Behorden leitung Nikolaus Schaller Vorsitzender Website www rtr at Die Telekom Control Kommission TKK wurde 1997 als Regulierungsbehorde fur den Telekom Markt gegrundet Sie ist heute eine Kollegialbehorde mit richterlichem Einschlag und nach Art 20 Abs 2 Z 4 B VG weisungsfrei gestellt Die TKK besteht aus drei Haupt und drei Ersatzmitgliedern die von der Bundesregierung fur die Dauer von funf Jahren ernannt werden Die Aufgaben der Telekom Control Kommission sind im Telekommunikationsgesetz von 2003 festgeschrieben Hierzu zahlen unter anderem die Wettbewerbsregulierung das Frequenzvergabeverfahren und die Uberprufung bzw Genehmigung von Allgemeinen Geschaftsbedingungen sowie Entgelten von Telekommunikationsunternehmen Ab 2008 kamen Regulierungsaufgaben im Bereich des Postwesens hinzu Dazu wurde zunachst die TKK um einen Senat fur Postangelegenheiten erweitert Mit dem neuen Postmarktgesetz vom 4 Dezember 2009 BGBl I Nr 123 2009 wurde dann die Post Control Kommission PCK geschaffen Die PCK besteht ebenfalls aus drei Haupt und drei Ersatzmitgliedern die von der Bundesregierung fur die Dauer von funf Jahren ernannt werden Mit dem Post Geschaftsstellen Beirat ist der PCK zudem ein beratendes Gremium zugeordnet Fur Beschwerden uber belastigende Anrufe unterhalt die Behorde ein Erfassungsformular im Internet Die TKK und die PCK stehen gleichrangig neben der KommAustria Anders als in anderen EU Mitgliedstaaten etwa in Grossbritannien mit dem OFCOM oder in Italien mit der AGCOM besteht in Osterreich daher keine einheitliche Regulierungsbehorde fur den Bereich Medien und Telekommunikation Im Fachbereich Telekommunikation und Post fungiert die RTR GmbH als Geschaftsstelle der TKK und der PCK Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH RTR GmbH Osterreich Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbHStaatliche Ebene BundStellung Unternehmen in BundesbesitzRechtsform Gesellschaft mit beschrankter HaftungAufsicht Bundesministerium fur Wohnen Kunst Kultur Medien und SportGrundung 2001Hauptsitz Wien 6 Mariahilfer Strasse 77 79Leitung Oliver Stribl Klaus M Steinmaurer Geschaftsfuhrer Website www rtr at Die RTR GmbH ist die Geschaftsstelle der KommAustria und der TKK sowie der PCK Sie ist in diesen Bereichen den Behorden vollumfanglich weisungsgebunden Fur einzelne Vollzugsaufgaben des TKG 2003 ist die RTR GmbH selbst Behorde auch die Forderungsverwaltung im Fachbereich Medien wird selbstandig abgewickelt Die RTR GmbH beschaftigt rund 120 Mitarbeiter Dementsprechend ist die RTR GmbH in zwei Fachbereiche unterteilt den Fachbereich Medien und den Fachbereich Telekommunikation und Post Jeder Fachbereich wird von einem Geschaftsfuhrer geleitet Die Tatigkeiten der RTR GmbH werden von Wirtschaftsprufern gepruft Der neunkopfige Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der beiden Behorden des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums fur Landwirtschaft Regionen und Tourismus sowie der Belegschaft zusammen In den Fachbereich Medien fallen folgende Zustandigkeitsbereiche Rundfunk regulatorisch u a Zulassungs und Rechtsaufsichtsverfahren Frequenzverwaltung alternative Streitbeilegung Endkundenstreitschlichtung Marktanalyse und Marktdefinition Digitalisierungsfonds 2004 mit dem Zweck der Forderung digitaler Ubertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europaischer Standards im Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen eingerichtet Digitalfernsehen Budget seit 2009 0 5 Millionen Euro finanziert aus dem Bundesanteil an den Rundfunkgebuhren Fernsehfonds Austria seit 2004 fordert Fernsehfilmproduktionen mit maximal 20 der Herstellungskosten oder dem Hochstforderungsbetrag je Produktionstyp Budget seit 2009 13 5 Millionen Euro finanziert aus dem Bundesanteil an den Rundfunkgebuhren Verteilung von Fordermitteln aus den Fonds fur den privaten Rundfunk und den nicht kommerziellen Rundfunk Budget 20 bzw 3 Millionen Euro finanziert aus dem Bundesanteil an den Rundfunkgebuhren Die Tatigkeitsbereiche des Fachbereichs Telekommunikation sind Telekommunikation regulatorisch Elektronische Signaturen Endkundenstreitschlichtung Post regulatorisch Fur die TKK ist die RTR GmbH in den Bereichen Allgemeine Geschaftsbedingungen AGB Frequenzvergabeverfahren und Wettbewerbsregulierung zustandig Seit Grundung der Post Control Kommission PCK als Senat fur Post Regulierung bei der TKK im Jahr 2008 ist die RTR GmbH auch fur deren AGB Bereich Wettbewerbsregulierung und Setzung von Aufsichtsmassnahmen zustandig Finanziert wird die RTR GmbH aus Bundesmitteln und Beitragen der in die Zustandigkeit der Regulierung fallenden Unternehmen Die Bundesmittel fur regulatorischen Aufgaben betragen jeweils rund 30 Das Gesamtbudget der RTR GmbH belauft sich auf rund 12 5 Millionen Euro 2014 Die RTR fuhrt auch eine Liste der in Osterreich zugelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter und deren Dienste Bei der durch die RTR durchgefuhrten Versteigerung von rund 50 der in Osterreich verfugbaren Mobilfunk Frequenzen wurden am 21 Oktober 2013 insgesamt 2 014 Milliarden Euro erlost Das von RTR angesetzte Mindestgebot lag bei 526 Millionen Euro Die A1 Telekom Austria kaufte Frequenzen fur 1 03 Milliarden Euro T Mobile Austria fur 654 Millionen Euro und Hutchison Drei Austria Hutchison Whampoa fur 330 Millionen Euro Siehe auchOsterreichischer Mobilfunkmarkt fur Deutschland Landesmedienanstalten Bundesnetzagentur ehem Regulierungsbehorde fur Telekommunikation und Post bzw RegTP fur die Schweiz Bundesamt fur Kommunikation BAKOM Unabhangige Beschwerdeinstanz fur Radio und Fernsehen UBI fur die USA die Federal Communications Commission fur Grossbritannien das Office of Communications Ofcom ferner WeblinksWebauftritt der KommAustria der TKK der PCK und der RTR GmbH Eingabeformular fur BeschwerdenEinzelnachweiseBundesgesetz uber die Einrichtung einer Kommunikationsbehorde Austria KommAustria BGBl I Nr 32 2001 zuletzt geandert durch BGBl I Nr 84 2013 Bundesgesetz mit dem Bestimmungen fur privaten Horfunk erlassen werden Privatradiogesetz PrR G BGBl I Nr 20 2001 zuletzt geandert durch Bundesgesetz BGBl I Nr 50 2010 Bundesgesetz uber audiovisuelle Mediendienste Audiovisuelle Mediendienste Gesetz AMD G BGBl I Nr 84 2001 zuletzt geandert durch BGBl I Nr 84 2013 Bundesgesetz uber den Osterreichischen Rundfunk ORF Gesetz ORF G BGBl Nr 379 1984 zuletzt geandert durch BGBl I Nr 169 2013 Bundesgesetz mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird Telekommunikationsgesetz 2003 TKG 2003 BGBl I Nr 70 2003 zuletzt geandert durch BGBl I Nr 96 2013 Bundesgesetz uber die Forderung der Presse Presseforderungsgesetz 2004 PresseFG 2004 BGBl I Nr 136 2003 zuletzt geandert durch BGBl I Nr 42 2010 Bundesgesetz uber die Forderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 Publizistikforderungsgesetz 1984 PubFG BGBl Nr 369 1984 zuletzt geandert durch BGBl I Nr 22 2012 Bundesgesetz uber die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeauftragen und Forderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums Medienkooperations und forderungs Transparenzgesetz MedKF TG BGBl I Nr 125 2011 Bundesgesetz uber die Ausubung exklusiver Fernsehubertragungsrechte Fernseh Exklusivrechtegesetz FERG BGBl I Nr 85 2001 zuletzt geandert durch BGBl I Nr 84 2013 Kommunikationsbehorde Austria KommAustria Memento vom 22 April 2016 imInternet Archive Bundeskanzleramt gt Dienststellen Geschaftsverteilung der KommAustria RTR KommAustria Abgerufen am 20 Februar 2025 Post Geschaftsstellen Beirat Abgerufen am 3 Dezember 2021 Die Organisation Abgerufen am 6 Dezember 2021 Der Aufsichtsrat Abgerufen am 6 Dezember 2021 Bei der RTR gefuhrte Liste der in Osterreich zugelassenen Zertifizierungsdienstanbieter Memento vom 21 September 2007 im Internet Archive Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Im GEREK vertretene Organisationen Mit Mitgliedschaft Belgien Deutschland Italien Kroatien Niederlande Osterreich Ungarn Vereinigtes Konigreich Nur teilnehmend EU

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