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Das altrömische Recht bezeichnet den ersten Entwicklungsschritt der knapp eintausendjährigen Rechtsgeschichte des Römisc

Altrömisches Recht

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Das altrömische Recht bezeichnet den ersten Entwicklungsschritt der knapp eintausendjährigen Rechtsgeschichte des Römischen Reichs. Im Laufe der legendären Königszeit, beginnend mit der Gründung Roms im 8. Jahrhundert v. Chr., setzte – in der rückwärtigen Betrachtung der Forschung – eine auf wenige Autoritäten beschränkte fruchtbare Rechtsbildung ein. Das archaische Wissen dieser originell schöpfenden und produktiven Fachleute währte bis etwa zur Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr., bevor in Zeiten der mittleren Republik das vorklassische Rechtsdenken, vorgeprägt durch die monopolistisch gesteuerte iuris prudentia, seinen Ausgang nahm.

Mit Ausnahme der Zwölftafelgesetzgebung aus den Jahren 451/450 v. Chr. war das altrömische Recht überwiegend ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Den Handlungsspielräumen angewandten Gewohnheitsrechts waren aus kultischen Gründen die Grenzen gesetzt, die von den dualen Begriffssystemen fas und nefas erfasst werden. Im Spannungsfeld dieses göttlichen Normenkodex, der zwingend einzuhalten war, um die Ordnung nicht zu stören (pax deorum), leitete sich archaisches ius her, der gesunde Umgang mit der göttlichen Rechtsordnung. Vornehmlich geprägt war ius vom mos maiorum, von der Väter Sitte, den mores.

Bis zu den spätantiken Kompilationen Justinians, die sich rechtstechnisch auf das Zusammentragen und Aktualisieren bestehender Bestimmungen beschränkten, sollten die XII Tafeln die einzige echte Kodifikation des römischen Rechts bleiben. Die gelegentlich in die Diskussion eingeführten leges Regiae der Königszeit und Überlieferungen zu prädecemviralen Komitialgesetzen (etwa die lex Aternia Tarpeia) werden kaum für glaubhaft erachtet, denn sie seien eher als Rekonstruktionsversuche und Rechtfertigungsgründe späterer Generationen für das angetroffene Inventar zu verstehen.

Gesellschaftsrechtlicher Kontext

In Ermangelung auch nur einer einzigen zeitgenössischen Quelle muss das Bild, das die heutigen Kenntnisse über diese Zeit erfasst, aus späteren Berichten zusammengetragen und rekonstruiert werden. Historische Rechtsvergleichung ist kaum möglich, ebenso bleibt im Dunkeln, ob und wie Rom rechtlich von außen beeinflusst worden ist. Dies sei insbesondere mit Blick auf etruskische Autoritäten und deren Einflüsse besonders fraglich.Hellenistische Einflüsse andererseits seien nicht unwahrscheinlich. Eine verbreitete Forschungsauffassung geht davon aus, dass die Decemvirn die stoischen Leitbilder aus Athen nach Rom gebracht hätten, wo sie dann ihren Niederschlag in den XII Tafeln fanden. Andere Forscher gehen davon aus, die Ideen stammten nicht aus Athen selbst, sie seien vielmehr aus den griechischen Kolonien Unteritaliens in Rom eingesickert. Es wird sogar für möglich gehalten, dass die für Rom wegweisende Idee, die Einigung der Patrizier und der Plebejer in einem einzigen Gesamtgesetz festzuhalten – beide ausgestattet mit gleichen Rechten und Pflichten – griechischem Vorbild entsprang. Die verschiedenen Anschauungen über religiöse Riten, Territorien und deren Grenzen oder über das Verbandswesen, hielten bereits in der Antike reichlich Diskussionsstoff bereit.

Das altrömische Recht war das feststehende Recht der römischen Bürgergemeinde, verankert im Volksbewusstsein. Es bestand aus einem wenig differenzierten Verbund von Einrichtungen und Grundsätzen. Diese konkretisierten und festigten sich allmählich durch Rechtsprechung. Gesetzgebung hingegen spielte – wenn vom politisch motivierten Wurf der sehr lückenhaften XII-Tafeln abgesehen wird – eine untergeordnete Rolle in Bescheidenheit, griff selten ein. Autoritäten für die Jurisdiktion rekrutierten sich zunächst allein aus der Priesterschaft, später übernahmen die Aufgabe auch weltliche Rechtskundige. Sie berieten die Gerichte zweckmäßig, entwickelten Prozessformeln für das Klagewesen, schufen Regelsätze und assoziierten sie bei Bedarf. Damit trugen sie zu einer früh einsetzenden Prozessökonomie bei. Weder aber betrieben sie Wissenschaft noch Rechtstheorie, auch gab es keine rechtliche Systematik. Die praktischen Fälle wurden als Einzelfälle beraten und gelöst.

Im Kern war das antike Recht latinisch geprägt. Im latinischen Bund bestand von alters her eine überstaatliche Rechtsgemeinschaft. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich – soweit nicht positive Regelungen Besonderheiten angeordnet haben – nicht wesentlich von anderen latinischen Rechten unterschieden hat. Das altrömische Recht war kein primitives Recht, aber es war urwüchsig ungeschliffen, sehr assoziativ und ohne theoretischen Unterbau. Auch gab es keine Begriffssystematik, mittels derer die Verknüpfung von Inhalten vorgenommen hätte werden können, es bestand lose aneinandergereiht, nebeneinander. Der Geltungsbereich war vom Personalitätsprinzip bestimmt, galt mithin für Mitglieder des Gemeinwesens, unabhängig von deren Aufenthaltsort. Abgewanderte konnten von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch machen.

Den römischen Lebensgrundlagen nach charakterisiert sich das römische Volk als traditionsbewusste bäuerliche Gemeinschaft, die Landbau und Viehzucht betrieb. Der rechtliche Maßstab, die Sitten der Ahnen, ließ zwar gesellschaftlichen Wandel und Veränderungen im Sozialgefüge zu, Reformen aber wurden weitgehend abgelehnt. Nie galt es neues Recht zu schaffen, das vorgegebene Recht sollte nur richtig erkannt werden. Eine staatliche Autorität war nicht beteiligt, es gab jedenfalls kein nachweislich gesetzes Recht der Könige oder der Priesterschaft. Bedingt durch den wirtschaftlichen und politischen Aufschwung bildete sich eine Oberschicht heran, die die Grundherrschaft ausübte. Dabei handelte es sich um den patrizischen Bodenadel. Spätere gesellschaftliche Durchmischungen mit den aufstrebenden Plebejern führten zu einer patrizisch-plebejischen Nobilität. Diese ließ für sich arbeiten und verschrieb sich selbst den urbanen Lebensformen. Aus der Sippe entwickelte sich die (weitgehend autarke) Kleinfamilie als fester Rechtsverband. Dem stand der pater familias mit straffer Führung und als einziger Entscheider vor. Alle anderen Familienmitglieder waren ihm mit allen Konsequenzen gewaltunterworfen. Das galt genauso für Sklaven. Mit diesem Konzept grenzten sich die Familienhausverbände rechtlich gegeneinander ab. In dieser Weise bestimmten sich auch die Grenzen des Privatrechts im Verhältnis der Familien untereinander, denn der Staat mischte sich in diese Sphäre grundsätzlich nicht ein. Im familiären Innenverhältnis wurde nach Ermessen des Hausherrn entschieden, im Außenverhältnis zu den anderen Familien standen einige, bald zahlreiche, Klagewege offen.

Rechtliche Wesenszüge

Archaische Rechtsordnung

Es wird davon ausgegangen, dass die archaische römische Rechtsordnung von Elementen begleitet war, die sich mit den schwer durchschaubaren Begriffen fas und nefas, eingebettet darin ius, am ehesten fassen lassen. Der erst in späteren Quellen reflektierte Begriff fas (hergeleitet wohl aus * bha = Manifestation der Normen) wird gern als gebietendes, sittlich gutes Regelwerk göttlichen Ausmaßes interpretiert. Dem gegenüber stand unheilvoll nefas, Zuwiderhandlungen galten als Störung der Natur, als Herausforderung des göttlichen Friedens (pax deorum). Innerhalb der Grenzen der dualen Kräfte fas/nefas erhielten Mensch und Gesellschaft einen eigenverantworteten Handlungsspielraum, ius (hergeleitet wohl aus * yaos = Gesundheit und Riten).

Fas und ius korrespondierten in einer Weise miteinander, dass seit frühester Zeit Regeln galten, die ungeschrieben waren aber über Jahrhunderte von Generation zu Generation tradiert wurden. Es erwuchsen unerschütterlich be- und anerkannte, unabdingbare Normen, die Sitten und Gebräuche der Ahnen (mores). Gaius nutzte in seiner klassischen Rechtsliteratur den vergleichbaren Begriff veteres. Die Gebräuche und Sitten beruhten auf dem archaischen ius und hatten grundsätzlich über die Sippen und gesellschaftlichen Gruppen hinweg Relevanz. Der Pontifex maximus wachte über das ius sacrum, bewahrte die Erinnerung an die mores und interpretierte die Normen im Rahmen der ihm vorgegebenen Grenzen. Diese interpretatio iuris der Pontifikalkollegien kann als Legitimation zur Rechtsfortbildung verstanden werden. Den öffentlichen Schutz der mores hingegen gewährleistete in der Königszeit der rex. Im Geltungsbereich der Rechtsordnung stand unter Ausgrenzung aller anderen, die römische Bürgerschaft. Es galt ius Quiritum, exemplarisch seien die Rechtsverhältnisse am Bestandsschutz erwähnt. Das pontifikale Monopol zur Auslegung der Tafeln fiel um die Wende vom 3. zum 2. Jahrhundert v. Chr. Es schloss sich der Beginn der rechtswissenschaftlichen Tradition an, diese gespeist durch die interpretatio prudentium der klassischen Juristen, die die Zweckmäßigkeit oder den Nutzen (utilitas) als Argument zur Begründung ihrer Einzelmaßnahmen für sich entdeckten. Das Monopol des Königs war bereits im 6. Jahrhundert v. Chr. mit der Verbannung des Tarquinius Superbus gefallen.

Am Beginn der römischen civitas waren es – der Legende nach – ebenfalls die Könige (reges), die die mores unmittelbar anwendbar gemacht haben sollen und dafür Gesetze (leges) erließen. Diese sogenannten leges regiae liegen tatsächlich aber in völliger Dunkelheit. Soweit ihre Existenz unterstellt werden darf, orientierten sie sich an den mores, die den Türöffner für die Gesellschaft bildeten. Der König wird Rechtsakte wahrscheinlich in Alleinzuständigkeit und per Edikt erlassen haben, wenngleich Hinweise darauf bestehen, dass die Kurienversammlung und der Senat (Billigungsverfahren) funktional für die Gesetzgebung und weitere Rechtsakte zuständig gewesen sein könnten (vgl. hierzu lex curiata de imperio). Quellentechnisch ist das nicht abgesichert. Beide Spruchkörper waren jedenfalls ursprünglich patrizisch besetzt und wiesen Komponenten des römischen Synoikismos auf, denn besetzt wurden sie in der Zeit durch Abkömmlinge der sabinischen, etruskischen und latinischen Stämme (Tities, Luceres und Ramnes).

Die in spätrepublikanischer und frühkaiserlicher Zeit einsetzenden Nachrichten zu den Königsgesetzen wiederum sind widersprüchlich und wenig aufschlussreich. So deuten Dionysios und Livius auf das sakralrechtliche Normenpaket des ius papirianum (eines Caius Papirius: De ritu sacrorum) hin, das bereits Numa (der zweite König) geschaffen und Ancus Marcius (der vierte König) öffentlich ausgestellt habe. Ganz anders äußert sich der spätere Pomponius in seinem bedeutsamen rechtsgeschichtlichen Traktat, dem Enchiridion. Dort heißt es, dass es ein ius civile paprianum gegeben habe, das eine Sammlung von Gesetzen der Kurienversammlungen gewesen sei, die überhaupt erst der siebte und letzte König Tarquinius Superbus erlassen habe, verfasst von einem Sextus Papirius. Auf verschiedenen Ebenen werden drei Widersprüche evident. Teilweise überlebt haben könnten Königsgesetze möglicherweise aber im ius sacrum und in den XII Tafeln.

Die Königsgesetze seien schließlich außer Gebrauch gekommen, da mit der Vertreibung des letzten Königs die rechtliche und politische Führung auf zwei Institutionen und mehrere Köpfe verteilt werden sollte, auf die amtszeitbegrenzte magistratische Doppelspitze der Konsuln, die sich gegenseitig kontrollieren und die Volksversammlung, die nicht nur zur Wahl der Magistraten berechtigt war, sondern Gesetzgebungszuständigkeit erlangte (res publica). In der frisch eingerichteten Republik wurde ein neuer normativer Rahmen geschaffen und die XII Tafeln ins Leben gerufen. Ihre Legitimation erhielten die Tafeln durch Volksbeschluss (publica autoritate) des Volkes (populus) als Souverän. Gleichzeitig waren sie das Ergebnis zäher Verhandlungen um einen Kompromiss zwischen Patriziern und Plebejern, insbesondere zum verfahrensrechtlichen Rechtsschutz. Die Tafeln statuierten materiell-rechtlich aber das gewohnheitsrechtlich hergebrachte bürgerliche Privatrecht, denn Großgrundbesitz privilegierte nach wie vor nur Patrizier. Das vertiefte die wirtschaftlichen Probleme der Plebejer, die überdies noch mit Beschränkungen im gewerblichen (Tausch)-Handel zu kämpfen hatten. Die Konflikte der Stände schwelten damit über Jahrzehnte weiter, denn die ökonomisch evidenten Probleme des Plebs waren so noch nicht gelöst. Die Tafeln waren aber nicht nur von agronomen Strukturen geprägt, sondern auch von einem strengrechtlichen Formalismus. Ausschlaggebend für die Rechtsbindung eines Geschäftsakts war ein behäbig anmutender, rituell zelebrierter Formelwortlaut der Pontifikaljurisprudenz.

Rechtliche Begriffsbildung

Schutzobjekte waren vornehmlich landwirtschaftlich kostbare Güter, die res mancipi, etwa Grund und Boden, Großvieh und Sklaven. Zwischen Privat- und Prozessrecht wurde nicht unterschieden, da Ausgangspunkt für die Herstellung des Rechtsfriedens die Umsetzbarkeit von Ansprüchen beziehungsweise die Erhebung von Gegenrechten war. Im Gegensatz zu vielen heutigen Rechtsordnungen, wurde nicht unter den Tatbestand eines Gesetzes oder eine gewohnheitsrechtliche Regel subsumiert. Jede Klage (actio) und jede Einwendung (exceptio) war für sich ein neuer Rechtsschöpfungsakt. Da auch Wiederholungsfälle zu entscheiden waren, gelangte man vom individuellen Fallrecht Schritt für Schritt zum Präjudizienrecht mit Musterformeln. Da mit den zivilprozessualen Legisaktionen regelmäßig Fragen des Erwerbs, des Verlustes oder des Schutzes von Dingen und Rechten zwischen den Parteien geregelt wurden, bedurfte es insoweit auch keines göttlichen Schutzes. Die Pontifices, die grundsätzlich in der ihnen gebührenden Doppeleigenschaft als Rechtskundige sowie Heilsvermittler tätig wurden, konnten bei ihren Gutachten (responsa) auf eine sakrale Bezugssetzung, die Heilsvermittlung, verzichten. Für Fremde, die peregrini, galt überdies unterschwelliges Fremdenrecht. Als Gast (cliens) genoss der Fremde jedoch – sakral bedingten – Treueschutz.

Die Formulierung des Staates über Gesetze (leges publicae) wird als Entwicklungsprozess aus den Gerichtsentscheiden (responsa) für die verhandelten Einzelfälle betrachtet. Die Annahme, dass abstrakte Normen bereits parallel zur ältesten Gerichtsbarkeit da waren, verböte sich – nach heutiger Auffassung – einerseits aus etymologischen Gründen (lex aus legere, „Lesen der Spruchformel“) und andererseits aus dem Prinzip der Kasuistik selbst, da sich abstrakte Obersätze, gegossenen in ein „Gesetz“, aus den Schematisierungsversuchen für ein einheitliches Vorgehen zur Bewältigung vergleichbarer Anwendungsfälle erst ergäben.

Das Geldwesen spielte in der Zeit noch kaum eine Rolle, denn Leistungen beruhten vornehmlich auf Gütertausch. Ein privatrechtlicher Schuldner hatte in diesem Rechtssystem einen schweren Stand, denn ihm wurde grundsätzlich Misstrauen entgegengebracht; er wurde mit hohen Zinssätzen bedacht und war bei Leistungsstörungen harten Vollstreckungsmaßnahmen, gegebenenfalls mit persönlicher Haft, ausgesetzt. Sehr empfindlich reagierte die Rechtsordnung auf die Verletzung von Privatdelikten, sofern sie sich gegen bäuerliche Besitztümer richteten, etwa Hof, Feld und Fahrnis.

Einzelne Hinweise: Bedeutende Rechtsgeschäfte waren die Manzipation, die Emanzipation, die Spielarten der Manusehe (coemptio / confarreatio / conventio in manum), die Stipulation und Abtretungsgeschäfte (in iure cessio). Wer nicht handlungsfähig war, stand unter Vormundschaft (tutela) oder Pflegschaft (cura). Vererbt wurde im Wege der Haus- und nachrangig der Außenerbfolge. Das Testamentswesen war – wie woanders auch – erst im Entstehen begriffen, ebenso Legate. Von großer Bedeutung war die Ordnung von Eigentums- und Besitzverhältnissen, die auch gemeinschaftlich (ercto non cito) und geteilt (servitutes) ausgeübt werden konnten. Relevanz erlangten dabei die Erscheinungsformen der Haftungsverhältnisse, insbesondere bei Delikten (Noxal- und Tierschadenshaftung inbegriffen).

Forschungskontroverse

Der Rechtshistoriker Fritz Schulz stellte einen nur geringen Anteil von Gesetzesmaterial in den Quellen fest, was ihn zu der unter Rechtshistorikern sehr bekannt gewordenen Aussage verleitete, dass „das Volk des Rechts […] nicht das Volk der Gesetze [sei]“. Diese Auffassung wird in der jüngeren Forschung von Callie Williamson bestritten, denn seinen Untersuchungen zufolge hätten leges publicae gerade in der Zeit zwischen dem 4. und 1. Jahrhundert v. Chr. dem Zweck der gezielten Suche nach gesellschaftlicher Akzeptanz gedient.

Die Kritik verstärkt Dario Mantovani, denn er weist darauf hin, dass etliche Quellen der späten Republik einen deutlichen Einbezug der leges publicae in das Gefüge des römischen Rechts bezeugten. Möglicherweise aus Interpolationsgründen hätten diese in der justinianischen Zusammenstellung der Digesten nur keinen Niederschlag gefunden. Zusammenfassend vertritt Pierangelo Buongiorno die Auffassung, dass das Themenfeld nicht ausgeforscht sei und eine neue Bewertung der Problematik erfolgen solle.

Literatur

  • Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53.
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), S. 17 ff.
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 3–6.
  • Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955 (= Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 3–45, S. 15–156.
  • Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 978-3-8252-2225-3, S. 27–35.
  • Fritz Schulz: History of Roman Legal Science, Oxford 1946; deutsch: Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, Weimar 1961.
  • Wolfgang Waldstein, Michael J. Rainer: Römische Rechtsgeschichte. Ein Studienbuch. 12. Auflage, München 2024. C. H. Beck, ISBN 978-3-406-77403-4.
  • Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Erster Abschnitt: Einleitung, Quellkunde, Frühzeit und Republik. C. H. Beck, München 1989. ISBN 978-3-406-32987-6.

Anmerkungen

  1. Leopold Wenger, in Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie. Band 14, 1920/21. S. 1 ff; 106 ff.; Paul Koschaker, in: Recueil d'Etudes en l'honneur d'Edouard Lambert, Band I, Paris 1938. S. 274 ff.; Bernhard Rehfeldt: Grenzen der vergleichenden Methode bei der rechtsgeschichtlichen Forschung. (Titel bei der Antrittsvorlesung in Bonn), Juni 1942.
  2. Vgl. beispielsweise zur Diskussion um das Matriarchat: Carl Wium Westrup: Introduction to early Roman law. Band I, Kopenhagen, Oxford 1944. S. 224 ff.
  3. Franz Wieacker: Vom Römischen Recht. Wirklichkeit und Überlieferung. Koehler & Amelang, Leipzig 1944. S. 42 f.
  4. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 3, S. 15–20.
  5. Franz Wieacker: Vom Römischen Recht. Wirklichkeit und Überlieferung. Koehler & Amelang, Leipzig 1944. S. 41 f. Zur Aisymnetie vgl. Johannes Toepffer: Aisymnetes 1. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 1088–1091.
  6. Cicero, De legibus 2.23.59 („Begräbnisriten“ gemäß XII Tafeln 10,4.); Gaius, Digesten 47.22.4 („Vereinswesen“); Gaius, Digesten 10.1.13 („Grenzregelungsklage“, actio finium regundorum); zum Letzten auch Papinian, Hal. 1,80 ff.
  7. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 1, S. 2.
  8. Artur Steinwenter: Ius Latii. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band X,1, Stuttgart 1918, Sp. 1260–1278.
  9. Beschrieben als Erfahrungsregel, bei Heinrich Siber: Römisches Recht in Grundzügen für die Vorlesung II: Römisches Privatrecht. Berlin 1928. S. 9.; Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 3, S. 26.
  10. Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht. 4. Auflage. Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York 1987, S. 75, § 34: Capitis deminutio.
  11. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Tübingen 1921/22; 5. revidierte Auflage, hrsg. von Johannes Winckelmann, Tübingen 1976 (MWG I/22-1 – I/22-5; MWG I/23). S. 396 ff.
  12. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck, München 1955. § 3, S. 24 f.
  13. Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 33 f. (Rnr. 2–5).
  14. Gaius, Institutiones 1, 144.
  15. Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 34 f. (Rnr. 6–8).
  16. Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 46 (Rnr. 39).
  17. Ulrich Leptien: Utilitatis causa. Zweckmäßigkeitsentscheidungen im römischen Recht., 1967; Thomas Honsell: Gemeinwohl und öffentliches Interesse im klassischen römischen Recht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 95, Heft 1, 1978. S. 93–137 (132–137 und 96 f.).
  18. Vgl. hierzu Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. C. F. Müller, Heidelberg u. a. 2012, ISBN 978-3-8114-9842-6, S. 13.
  19. Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 35 f. (Rnr. 9 f.) und S. 40 (Rnr. 22).
  20. Dionysios von Halikarnassos, 3, 36, 4.
  21. Livius, 1, 32, 2.
  22. Erhalten in den Digesten 1, 2, 2, 2.
  23. Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 36 f. (Rnr. 11–13).
  24. Folker Siegert: Charakteristika des römischen Rechts. Aus dem Buch Band I Einleitung. Arbeitsmittel und Voraussetzungen, hrsg. von Folker Siegert. Berlin, Boston, De Gruyter, 2023. S. 53–76 (53).
  25. Luigi Capogrossi Colognesi: Padroni e contadini nell’Italia repubblicana, 2012. S. 61–138.
  26. Erklärungsversuch bei Julian, Digesten 1, 3, 32.
  27. Zum stipulatorisch durchgeführten Verlöbnis, vgl. Henryk Kupiszewski: Das Verlöbnis im altrömischen Recht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 77, Heft 1, 1960. S. 125–159.
  28. Zu den „natürlichen Eigentumserwerbsarten“ vgl. aufschlussreich und mit vielen Quellhinweisen, Max Kaser: Die natürlichen Eigentumserwerbsarten im altrömischen Recht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 65, Heft 1, 1947. S. 219–260.; zur Relativität von Eigentum, Max Kaser: Über ‚relatives Eigentum‘ im altrömischen Recht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 102, Heft 1, 1985, S. 1–39.
  29. Fritz Schulz: Prinzipien des römischen Rechts, 1935 (Nachdruck: 1954), S. 4; ähnlich Giovanni Rotondi: Leges publicae, S. 100 mit Anmerkung 2.
  30. Callie Williamson: The Laws of the Roman People: Public Law in the Expansion and Decline of the Roman Republic, The University of Michigan Press, Ann Arbor, 2005, S. 3 ff.
  31. Etwa Cicero (Philippica 1, 18.) oder Gellius 5, 18, 7.
  32. Dario Mantovani, in: Jean-Louis Ferrary, Leges publicae, 2012, S. 707–767 (= Dario Mantovani, Legum multitudo); nuancierter, Benedikt Forschner/David Haubner: Kein Volk der Gesetze: Anmerkungen zu Mantovanis These der legum multitudo im römischen Privatrecht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 136, Heft 1, 2019, S. 322–344.
  33. Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 42 (Rnr. 28).

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 13:50

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Das altromische Recht bezeichnet den ersten Entwicklungsschritt der knapp eintausendjahrigen Rechtsgeschichte des Romischen Reichs Im Laufe der legendaren Konigszeit beginnend mit der Grundung Roms im 8 Jahrhundert v Chr setzte in der ruckwartigen Betrachtung der Forschung eine auf wenige Autoritaten beschrankte fruchtbare Rechtsbildung ein Das archaische Wissen dieser originell schopfenden und produktiven Fachleute wahrte bis etwa zur Mitte des 3 Jahrhunderts v Chr bevor in Zeiten der mittleren Republik das vorklassische Rechtsdenken vorgepragt durch die monopolistisch gesteuerte iuris prudentia seinen Ausgang nahm Mit Ausnahme der Zwolftafelgesetzgebung aus den Jahren 451 450 v Chr war das altromische Recht uberwiegend ungeschriebenes Gewohnheitsrecht Den Handlungsspielraumen angewandten Gewohnheitsrechts waren aus kultischen Grunden die Grenzen gesetzt die von den dualen Begriffssystemen fas und nefas erfasst werden Im Spannungsfeld dieses gottlichen Normenkodex der zwingend einzuhalten war um die Ordnung nicht zu storen pax deorum leitete sich archaisches ius her der gesunde Umgang mit der gottlichen Rechtsordnung Vornehmlich gepragt war ius vom mos maiorum von der Vater Sitte den mores Bis zu den spatantiken Kompilationen Justinians die sich rechtstechnisch auf das Zusammentragen und Aktualisieren bestehender Bestimmungen beschrankten sollten die XII Tafeln die einzige echte Kodifikation des romischen Rechts bleiben Die gelegentlich in die Diskussion eingefuhrten leges Regiae der Konigszeit und Uberlieferungen zu pradecemviralen Komitialgesetzen etwa die lex Aternia Tarpeia werden kaum fur glaubhaft erachtet denn sie seien eher als Rekonstruktionsversuche und Rechtfertigungsgrunde spaterer Generationen fur das angetroffene Inventar zu verstehen Gesellschaftsrechtlicher KontextIn Ermangelung auch nur einer einzigen zeitgenossischen Quelle muss das Bild das die heutigen Kenntnisse uber diese Zeit erfasst aus spateren Berichten zusammengetragen und rekonstruiert werden Historische Rechtsvergleichung ist kaum moglich ebenso bleibt im Dunkeln ob und wie Rom rechtlich von aussen beeinflusst worden ist Dies sei insbesondere mit Blick auf etruskische Autoritaten und deren Einflusse besonders fraglich Hellenistische Einflusse andererseits seien nicht unwahrscheinlich Eine verbreitete Forschungsauffassung geht davon aus dass die Decemvirn die stoischen Leitbilder aus Athen nach Rom gebracht hatten wo sie dann ihren Niederschlag in den XII Tafeln fanden Andere Forscher gehen davon aus die Ideen stammten nicht aus Athen selbst sie seien vielmehr aus den griechischen Kolonien Unteritaliens in Rom eingesickert Es wird sogar fur moglich gehalten dass die fur Rom wegweisende Idee die Einigung der Patrizier und der Plebejer in einem einzigen Gesamtgesetz festzuhalten beide ausgestattet mit gleichen Rechten und Pflichten griechischem Vorbild entsprang Die verschiedenen Anschauungen uber religiose Riten Territorien und deren Grenzen oder uber das Verbandswesen hielten bereits in der Antike reichlich Diskussionsstoff bereit Das altromische Recht war das feststehende Recht der romischen Burgergemeinde verankert im Volksbewusstsein Es bestand aus einem wenig differenzierten Verbund von Einrichtungen und Grundsatzen Diese konkretisierten und festigten sich allmahlich durch Rechtsprechung Gesetzgebung hingegen spielte wenn vom politisch motivierten Wurf der sehr luckenhaften XII Tafeln abgesehen wird eine untergeordnete Rolle in Bescheidenheit griff selten ein Autoritaten fur die Jurisdiktion rekrutierten sich zunachst allein aus der Priesterschaft spater ubernahmen die Aufgabe auch weltliche Rechtskundige Sie berieten die Gerichte zweckmassig entwickelten Prozessformeln fur das Klagewesen schufen Regelsatze und assoziierten sie bei Bedarf Damit trugen sie zu einer fruh einsetzenden Prozessokonomie bei Weder aber betrieben sie Wissenschaft noch Rechtstheorie auch gab es keine rechtliche Systematik Die praktischen Falle wurden als Einzelfalle beraten und gelost Im Kern war das antike Recht latinisch gepragt Im latinischen Bund bestand von alters her eine uberstaatliche Rechtsgemeinschaft Es kann davon ausgegangen werden dass es sich soweit nicht positive Regelungen Besonderheiten angeordnet haben nicht wesentlich von anderen latinischen Rechten unterschieden hat Das altromische Recht war kein primitives Recht aber es war urwuchsig ungeschliffen sehr assoziativ und ohne theoretischen Unterbau Auch gab es keine Begriffssystematik mittels derer die Verknupfung von Inhalten vorgenommen hatte werden konnen es bestand lose aneinandergereiht nebeneinander Der Geltungsbereich war vom Personalitatsprinzip bestimmt galt mithin fur Mitglieder des Gemeinwesens unabhangig von deren Aufenthaltsort Abgewanderte konnten von ihrem Ruckkehrrecht Gebrauch machen Den romischen Lebensgrundlagen nach charakterisiert sich das romische Volk als traditionsbewusste bauerliche Gemeinschaft die Landbau und Viehzucht betrieb Der rechtliche Massstab die Sitten der Ahnen liess zwar gesellschaftlichen Wandel und Veranderungen im Sozialgefuge zu Reformen aber wurden weitgehend abgelehnt Nie galt es neues Recht zu schaffen das vorgegebene Recht sollte nur richtig erkannt werden Eine staatliche Autoritat war nicht beteiligt es gab jedenfalls kein nachweislich gesetzes Recht der Konige oder der Priesterschaft Bedingt durch den wirtschaftlichen und politischen Aufschwung bildete sich eine Oberschicht heran die die Grundherrschaft ausubte Dabei handelte es sich um den patrizischen Bodenadel Spatere gesellschaftliche Durchmischungen mit den aufstrebenden Plebejern fuhrten zu einer patrizisch plebejischen Nobilitat Diese liess fur sich arbeiten und verschrieb sich selbst den urbanen Lebensformen Aus der Sippe entwickelte sich die weitgehend autarke Kleinfamilie als fester Rechtsverband Dem stand der pater familias mit straffer Fuhrung und als einziger Entscheider vor Alle anderen Familienmitglieder waren ihm mit allen Konsequenzen gewaltunterworfen Das galt genauso fur Sklaven Mit diesem Konzept grenzten sich die Familienhausverbande rechtlich gegeneinander ab In dieser Weise bestimmten sich auch die Grenzen des Privatrechts im Verhaltnis der Familien untereinander denn der Staat mischte sich in diese Sphare grundsatzlich nicht ein Im familiaren Innenverhaltnis wurde nach Ermessen des Hausherrn entschieden im Aussenverhaltnis zu den anderen Familien standen einige bald zahlreiche Klagewege offen Rechtliche WesenszugeArchaische Rechtsordnung Ein Augur erklart Numa Pompilius nach dem Orakel des Vogelfluges zum glucklichen Konig Bernhard Rode 1769 Es wird davon ausgegangen dass die archaische romische Rechtsordnung von Elementen begleitet war die sich mit den schwer durchschaubaren Begriffen fas und nefas eingebettet darin ius am ehesten fassen lassen Der erst in spateren Quellen reflektierte Begriff fas hergeleitet wohl aus bha Manifestation der Normen wird gern als gebietendes sittlich gutes Regelwerk gottlichen Ausmasses interpretiert Dem gegenuber stand unheilvoll nefas Zuwiderhandlungen galten als Storung der Natur als Herausforderung des gottlichen Friedens pax deorum Innerhalb der Grenzen der dualen Krafte fas nefas erhielten Mensch und Gesellschaft einen eigenverantworteten Handlungsspielraum ius hergeleitet wohl aus yaos Gesundheit und Riten Fas und ius korrespondierten in einer Weise miteinander dass seit fruhester Zeit Regeln galten die ungeschrieben waren aber uber Jahrhunderte von Generation zu Generation tradiert wurden Es erwuchsen unerschutterlich be und anerkannte unabdingbare Normen die Sitten und Gebrauche der Ahnen mores Gaius nutzte in seiner klassischen Rechtsliteratur den vergleichbaren Begriff veteres Die Gebrauche und Sitten beruhten auf dem archaischen ius und hatten grundsatzlich uber die Sippen und gesellschaftlichen Gruppen hinweg Relevanz Der Pontifex maximus wachte uber das ius sacrum bewahrte die Erinnerung an die mores und interpretierte die Normen im Rahmen der ihm vorgegebenen Grenzen Diese interpretatio iuris der Pontifikalkollegien kann als Legitimation zur Rechtsfortbildung verstanden werden Den offentlichen Schutz der mores hingegen gewahrleistete in der Konigszeit der rex Im Geltungsbereich der Rechtsordnung stand unter Ausgrenzung aller anderen die romische Burgerschaft Es galt ius Quiritum exemplarisch seien die Rechtsverhaltnisse am Bestandsschutz erwahnt Das pontifikale Monopol zur Auslegung der Tafeln fiel um die Wende vom 3 zum 2 Jahrhundert v Chr Es schloss sich der Beginn der rechtswissenschaftlichen Tradition an diese gespeist durch die interpretatio prudentium der klassischen Juristen die die Zweckmassigkeit oder den Nutzen utilitas als Argument zur Begrundung ihrer Einzelmassnahmen fur sich entdeckten Das Monopol des Konigs war bereits im 6 Jahrhundert v Chr mit der Verbannung des Tarquinius Superbus gefallen Am Beginn der romischen civitas waren es der Legende nach ebenfalls die Konige reges die die mores unmittelbar anwendbar gemacht haben sollen und dafur Gesetze leges erliessen Diese sogenannten leges regiae liegen tatsachlich aber in volliger Dunkelheit Soweit ihre Existenz unterstellt werden darf orientierten sie sich an den mores die den Turoffner fur die Gesellschaft bildeten Der Konig wird Rechtsakte wahrscheinlich in Alleinzustandigkeit und per Edikt erlassen haben wenngleich Hinweise darauf bestehen dass die Kurienversammlung und der Senat Billigungsverfahren funktional fur die Gesetzgebung und weitere Rechtsakte zustandig gewesen sein konnten vgl hierzu lex curiata de imperio Quellentechnisch ist das nicht abgesichert Beide Spruchkorper waren jedenfalls ursprunglich patrizisch besetzt und wiesen Komponenten des romischen Synoikismos auf denn besetzt wurden sie in der Zeit durch Abkommlinge der sabinischen etruskischen und latinischen Stamme Tities Luceres und Ramnes Die in spatrepublikanischer und fruhkaiserlicher Zeit einsetzenden Nachrichten zu den Konigsgesetzen wiederum sind widerspruchlich und wenig aufschlussreich So deuten Dionysios und Livius auf das sakralrechtliche Normenpaket des ius papirianum eines Caius Papirius De ritu sacrorum hin das bereits Numa der zweite Konig geschaffen und Ancus Marcius der vierte Konig offentlich ausgestellt habe Ganz anders aussert sich der spatere Pomponius in seinem bedeutsamen rechtsgeschichtlichen Traktat dem Enchiridion Dort heisst es dass es ein ius civile paprianum gegeben habe das eine Sammlung von Gesetzen der Kurienversammlungen gewesen sei die uberhaupt erst der siebte und letzte Konig Tarquinius Superbus erlassen habe verfasst von einem Sextus Papirius Auf verschiedenen Ebenen werden drei Widerspruche evident Teilweise uberlebt haben konnten Konigsgesetze moglicherweise aber im ius sacrum und in den XII Tafeln Die Konigsgesetze seien schliesslich ausser Gebrauch gekommen da mit der Vertreibung des letzten Konigs die rechtliche und politische Fuhrung auf zwei Institutionen und mehrere Kopfe verteilt werden sollte auf die amtszeitbegrenzte magistratische Doppelspitze der Konsuln die sich gegenseitig kontrollieren und die Volksversammlung die nicht nur zur Wahl der Magistraten berechtigt war sondern Gesetzgebungszustandigkeit erlangte res publica In der frisch eingerichteten Republik wurde ein neuer normativer Rahmen geschaffen und die XII Tafeln ins Leben gerufen Ihre Legitimation erhielten die Tafeln durch Volksbeschluss publica autoritate des Volkes populus als Souveran Gleichzeitig waren sie das Ergebnis zaher Verhandlungen um einen Kompromiss zwischen Patriziern und Plebejern insbesondere zum verfahrensrechtlichen Rechtsschutz Die Tafeln statuierten materiell rechtlich aber das gewohnheitsrechtlich hergebrachte burgerliche Privatrecht denn Grossgrundbesitz privilegierte nach wie vor nur Patrizier Das vertiefte die wirtschaftlichen Probleme der Plebejer die uberdies noch mit Beschrankungen im gewerblichen Tausch Handel zu kampfen hatten Die Konflikte der Stande schwelten damit uber Jahrzehnte weiter denn die okonomisch evidenten Probleme des Plebs waren so noch nicht gelost Die Tafeln waren aber nicht nur von agronomen Strukturen gepragt sondern auch von einem strengrechtlichen Formalismus Ausschlaggebend fur die Rechtsbindung eines Geschaftsakts war ein behabig anmutender rituell zelebrierter Formelwortlaut der Pontifikaljurisprudenz Rechtliche Begriffsbildung Schutzobjekte waren vornehmlich landwirtschaftlich kostbare Guter die res mancipi etwa Grund und Boden Grossvieh und Sklaven Zwischen Privat und Prozessrecht wurde nicht unterschieden da Ausgangspunkt fur die Herstellung des Rechtsfriedens die Umsetzbarkeit von Anspruchen beziehungsweise die Erhebung von Gegenrechten war Im Gegensatz zu vielen heutigen Rechtsordnungen wurde nicht unter den Tatbestand eines Gesetzes oder eine gewohnheitsrechtliche Regel subsumiert Jede Klage actio und jede Einwendung exceptio war fur sich ein neuer Rechtsschopfungsakt Da auch Wiederholungsfalle zu entscheiden waren gelangte man vom individuellen Fallrecht Schritt fur Schritt zum Prajudizienrecht mit Musterformeln Da mit den zivilprozessualen Legisaktionen regelmassig Fragen des Erwerbs des Verlustes oder des Schutzes von Dingen und Rechten zwischen den Parteien geregelt wurden bedurfte es insoweit auch keines gottlichen Schutzes Die Pontifices die grundsatzlich in der ihnen gebuhrenden Doppeleigenschaft als Rechtskundige sowie Heilsvermittler tatig wurden konnten bei ihren Gutachten responsa auf eine sakrale Bezugssetzung die Heilsvermittlung verzichten Fur Fremde die peregrini galt uberdies unterschwelliges Fremdenrecht Als Gast cliens genoss der Fremde jedoch sakral bedingten Treueschutz Die Formulierung des Staates uber Gesetze leges publicae wird als Entwicklungsprozess aus den Gerichtsentscheiden responsa fur die verhandelten Einzelfalle betrachtet Die Annahme dass abstrakte Normen bereits parallel zur altesten Gerichtsbarkeit da waren verbote sich nach heutiger Auffassung einerseits aus etymologischen Grunden lex aus legere Lesen der Spruchformel und andererseits aus dem Prinzip der Kasuistik selbst da sich abstrakte Obersatze gegossenen in ein Gesetz aus den Schematisierungsversuchen fur ein einheitliches Vorgehen zur Bewaltigung vergleichbarer Anwendungsfalle erst ergaben Das Geldwesen spielte in der Zeit noch kaum eine Rolle denn Leistungen beruhten vornehmlich auf Gutertausch Ein privatrechtlicher Schuldner hatte in diesem Rechtssystem einen schweren Stand denn ihm wurde grundsatzlich Misstrauen entgegengebracht er wurde mit hohen Zinssatzen bedacht und war bei Leistungsstorungen harten Vollstreckungsmassnahmen gegebenenfalls mit personlicher Haft ausgesetzt Sehr empfindlich reagierte die Rechtsordnung auf die Verletzung von Privatdelikten sofern sie sich gegen bauerliche Besitztumer richteten etwa Hof Feld und Fahrnis Einzelne Hinweise Bedeutende Rechtsgeschafte waren die Manzipation die Emanzipation die Spielarten der Manusehe coemptio confarreatio conventio in manum die Stipulation und Abtretungsgeschafte in iure cessio Wer nicht handlungsfahig war stand unter Vormundschaft tutela oder Pflegschaft cura Vererbt wurde im Wege der Haus und nachrangig der Aussenerbfolge Das Testamentswesen war wie woanders auch erst im Entstehen begriffen ebenso Legate Von grosser Bedeutung war die Ordnung von Eigentums und Besitzverhaltnissen die auch gemeinschaftlich ercto non cito und geteilt servitutes ausgeubt werden konnten Relevanz erlangten dabei die Erscheinungsformen der Haftungsverhaltnisse insbesondere bei Delikten Noxal und Tierschadenshaftung inbegriffen ForschungskontroverseDer Rechtshistoriker Fritz Schulz stellte einen nur geringen Anteil von Gesetzesmaterial in den Quellen fest was ihn zu der unter Rechtshistorikern sehr bekannt gewordenen Aussage verleitete dass das Volk des Rechts nicht das Volk der Gesetze sei Diese Auffassung wird in der jungeren Forschung von Callie Williamson bestritten denn seinen Untersuchungen zufolge hatten leges publicae gerade in der Zeit zwischen dem 4 und 1 Jahrhundert v Chr dem Zweck der gezielten Suche nach gesellschaftlicher Akzeptanz gedient Die Kritik verstarkt Dario Mantovani denn er weist darauf hin dass etliche Quellen der spaten Republik einen deutlichen Einbezug der leges publicae in das Gefuge des romischen Rechts bezeugten Moglicherweise aus Interpolationsgrunden hatten diese in der justinianischen Zusammenstellung der Digesten nur keinen Niederschlag gefunden Zusammenfassend vertritt Pierangelo Buongiorno die Auffassung dass das Themenfeld nicht ausgeforscht sei und eine neue Bewertung der Problematik erfolgen solle LiteraturPierangelo Buongiorno Republik In Ulrike Babusiaux Christian Baldus Wolfgang Ernst Franz Stefan Meissel Johannes Platschek Thomas Rufner Hrsg Handbuch des Romischen Privatrechts Mohr Siebeck Tubingen 2023 ISBN 978 3 16 152359 5 Band I S 32 53 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher S 17 ff Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 3 6 Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht C H Beck Munchen 1955 Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 3 45 S 15 156 Wolfgang Kunkel Martin Schermaier Romische Rechtsgeschichte 14 Auflage Bohlau Koln u a 2005 ISBN 978 3 8252 2225 3 S 27 35 Fritz Schulz History of Roman Legal Science Oxford 1946 deutsch Geschichte der romischen Rechtswissenschaft Weimar 1961 Wolfgang Waldstein Michael J Rainer Romische Rechtsgeschichte Ein Studienbuch 12 Auflage Munchen 2024 C H Beck ISBN 978 3 406 77403 4 Franz Wieacker Romische Rechtsgeschichte Erster Abschnitt Einleitung Quellkunde Fruhzeit und Republik C H Beck Munchen 1989 ISBN 978 3 406 32987 6 AnmerkungenLeopold Wenger in Archiv fur Rechts und Sozialphilosophie Band 14 1920 21 S 1 ff 106 ff Paul Koschaker in Recueil d Etudes en l honneur d Edouard Lambert Band I Paris 1938 S 274 ff Bernhard Rehfeldt Grenzen der vergleichenden Methode bei der rechtsgeschichtlichen Forschung Titel bei der Antrittsvorlesung in Bonn Juni 1942 Vgl beispielsweise zur Diskussion um das Matriarchat Carl Wium Westrup Introduction to early Roman law Band I Kopenhagen Oxford 1944 S 224 ff Franz Wieacker Vom Romischen Recht Wirklichkeit und Uberlieferung Koehler amp Amelang Leipzig 1944 S 42 f Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht C H Beck Munchen 1955 3 S 15 20 Franz Wieacker Vom Romischen Recht Wirklichkeit und Uberlieferung Koehler amp Amelang Leipzig 1944 S 41 f Zur Aisymnetie vgl Johannes Toepffer Aisymnetes 1 In Paulys Realencyclopadie der classischen Altertumswissenschaft RE Band I 1 Stuttgart 1893 Sp 1088 1091 Cicero De legibus 2 23 59 Begrabnisriten gemass XII Tafeln 10 4 Gaius Digesten 47 22 4 Vereinswesen Gaius Digesten 10 1 13 Grenzregelungsklage actio finium regundorum zum Letzten auch Papinian Hal 1 80 ff Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht C H Beck Munchen 1955 1 S 2 Artur Steinwenter Ius Latii In Paulys Realencyclopadie der classischen Altertumswissenschaft RE Band X 1 Stuttgart 1918 Sp 1260 1278 Beschrieben als Erfahrungsregel bei Heinrich Siber Romisches Recht in Grundzugen fur die Vorlesung II Romisches Privatrecht Berlin 1928 S 9 Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht C H Beck Munchen 1955 3 S 26 Heinrich Honsell Theo Mayer Maly Walter Selb Romisches Recht 4 Auflage Springer Verlag Berlin Heidelberg New York 1987 S 75 34 Capitis deminutio Max Weber Wirtschaft und Gesellschaft Tubingen 1921 22 5 revidierte Auflage hrsg von Johannes Winckelmann Tubingen 1976 MWG I 22 1 I 22 5 MWG I 23 S 396 ff Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht C H Beck Munchen 1955 3 S 24 f Pierangelo Buongiorno Republik In Ulrike Babusiaux Christian Baldus Wolfgang Ernst Franz Stefan Meissel Johannes Platschek Thomas Rufner Hrsg Handbuch des Romischen Privatrechts Mohr Siebeck Tubingen 2023 ISBN 978 3 16 152359 5 Band I S 32 53 hier S 33 f Rnr 2 5 Gaius Institutiones 1 144 Pierangelo Buongiorno Republik In Ulrike Babusiaux Christian Baldus Wolfgang Ernst Franz Stefan Meissel Johannes Platschek Thomas Rufner Hrsg Handbuch des Romischen Privatrechts Mohr Siebeck Tubingen 2023 ISBN 978 3 16 152359 5 Band I S 32 53 hier S 34 f Rnr 6 8 Pierangelo Buongiorno Republik In Ulrike Babusiaux Christian Baldus Wolfgang Ernst Franz Stefan Meissel Johannes Platschek Thomas Rufner Hrsg Handbuch des Romischen Privatrechts Mohr Siebeck Tubingen 2023 ISBN 978 3 16 152359 5 Band I S 32 53 hier S 46 Rnr 39 Ulrich Leptien Utilitatis causa Zweckmassigkeitsentscheidungen im romischen Recht 1967 Thomas Honsell Gemeinwohl und offentliches Interesse im klassischen romischen Recht in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 95 Heft 1 1978 S 93 137 132 137 und 96 f Vgl hierzu Susanne Hahnchen Rechtsgeschichte Von der Romischen Antike bis zur Neuzeit 4 vollig neu bearbeitete und erweiterte Auflage C F Muller Heidelberg u a 2012 ISBN 978 3 8114 9842 6 S 13 Pierangelo Buongiorno Republik In Ulrike Babusiaux Christian Baldus Wolfgang Ernst Franz Stefan Meissel Johannes Platschek Thomas Rufner Hrsg Handbuch des Romischen Privatrechts Mohr Siebeck Tubingen 2023 ISBN 978 3 16 152359 5 Band I S 32 53 hier S 35 f Rnr 9 f und S 40 Rnr 22 Dionysios von Halikarnassos 3 36 4 Livius 1 32 2 Erhalten in den Digesten 1 2 2 2 Pierangelo Buongiorno Republik In Ulrike Babusiaux Christian Baldus Wolfgang Ernst Franz Stefan Meissel Johannes Platschek Thomas Rufner Hrsg Handbuch des Romischen Privatrechts Mohr Siebeck Tubingen 2023 ISBN 978 3 16 152359 5 Band I S 32 53 hier S 36 f Rnr 11 13 Folker Siegert Charakteristika des romischen Rechts Aus dem Buch Band I Einleitung Arbeitsmittel und Voraussetzungen hrsg von Folker Siegert Berlin Boston De Gruyter 2023 S 53 76 53 Luigi Capogrossi Colognesi Padroni e contadini nell Italia repubblicana 2012 S 61 138 Erklarungsversuch bei Julian Digesten 1 3 32 Zum stipulatorisch durchgefuhrten Verlobnis vgl Henryk Kupiszewski Das Verlobnis im altromischen Recht in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 77 Heft 1 1960 S 125 159 Zu den naturlichen Eigentumserwerbsarten vgl aufschlussreich und mit vielen Quellhinweisen Max Kaser Die naturlichen Eigentumserwerbsarten im altromischen Recht in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 65 Heft 1 1947 S 219 260 zur Relativitat von Eigentum Max Kaser Uber relatives Eigentum im altromischen Recht in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 102 Heft 1 1985 S 1 39 Fritz Schulz Prinzipien des romischen Rechts 1935 Nachdruck 1954 S 4 ahnlich Giovanni Rotondi Leges publicae S 100 mit Anmerkung 2 Callie Williamson The Laws of the Roman People Public Law in the Expansion and Decline of the Roman Republic The University of Michigan Press Ann Arbor 2005 S 3 ff Etwa Cicero Philippica 1 18 oder Gellius 5 18 7 Dario Mantovani in Jean Louis Ferrary Leges publicae 2012 S 707 767 Dario Mantovani Legum multitudo nuancierter Benedikt Forschner David Haubner Kein Volk der Gesetze Anmerkungen zu Mantovanis These der legum multitudo im romischen Privatrecht in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 136 Heft 1 2019 S 322 344 Pierangelo Buongiorno Republik In Ulrike Babusiaux Christian Baldus Wolfgang Ernst Franz Stefan Meissel Johannes Platschek Thomas Rufner Hrsg Handbuch des Romischen Privatrechts Mohr Siebeck Tubingen 2023 ISBN 978 3 16 152359 5 Band I S 32 53 hier S 42 Rnr 28

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