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Römisches Bürgerrecht

Das römische Bürgerrecht (lateinisch civitas Romana) war in der Antike zunächst das Bürgerrecht der männlichen Einwohner der Stadt Rom. Als diese ihren Herrschaftsbereich immer weiter ausdehnte, wurde das Bürgerrecht im Römischen Reich auch an weitere Personen(-Gruppen) verliehen.
Das Bürgerrecht war Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der freien Männer in den Volksversammlungen. Das Wahlrecht hatte jeder männliche Römer ab dem 16. Lebensjahr. Davon ausgeschlossen waren Frauen, Sklaven und Ausländer, wobei letztere als peregrini behandelt wurden.
Auch konnte nur der Bürger am privaten und politischen Rechtsleben teilnehmen, was bedeutete, dass allein der civis romanus Eigentum erwerben, Verträge abschließen, Testamente abfassen und ehelichen konnte. Zumindest während der Zeit der Republik war das Bürgerrecht dem Grundsatz nach mit der Verpflichtung zum Kriegsdienst verbunden, erlaubte das Tragen der Toga und beinhaltete eine Reihe weiterer Privilegien.
Geschichte
Wohl in der Mitte des 5. vorchristlichen Jahrhunderts (angeblich 451) wurde das für römische Bürger geltende Recht auf zwölf Tafeln aufgezeichnet; dabei folgte man dem Vorbild der Griechen. Das Wahlrecht hatte in der Zeit der Republik jeder männliche Römer ab dem 16. Lebensjahr, nicht nur der alte Erbadel, die Patrizier (lat. patres „Väter, Vorfahren“).
In der Zeit nach 340 v. Chr. gelang es den Römern, die meisten Städte in der Region Latium in den Latinerkriegen unter römische Kontrolle zu bringen. Im Zuge der Errichtung von coloniae während dieser Eroberung Italiens wurde neben dem römischen Bürgerrecht früh ein neues Bürgerrecht geschaffen, das so genannte latinische Bürgerrecht. An der Frage des gleichberechtigten Bürgerrechts für Bundesgenossen entzündete sich gegen Ende der Republik der Bundesgenossenkrieg (91–88 v. Chr.), der durch die Lex Plautia Papiria beendet wurde, die allen freien Bewohnern Italiens südlich des Po das römische Bürgerrecht verlieh. Im gleichen Jahr wurde mit der Lex Pompeia de Transpadanis („über die Transpadaner“) des Konsuls Gnaeus Pompeius Strabo den Bewohnern nördlich des Po das latinische Bürgerrecht verliehen. Gaius Iulius Caesar weitete das römische Bürgerrechtsgebiet dann vier Jahrzehnte später bis an den Alpenrand aus.
Persönlich freie Bewohner der römischen Provinzen (provinziale) blieben dagegen auch nach dem Bundesgenossenkrieg und am Anfang der römischen Kaiserzeit – juristisch gesehen – „Fremde“ (peregrini) oder „Bundesgenossen“ (socii); sie besaßen nur das Bürgerrecht ihrer jeweiligen Heimatgemeinde, nicht das der Stadt Rom. Damit hatten sie einen deutlich schlechteren Rechtsstatus inne als ein römischer Bürger. Sie unterlagen einer weitaus härteren Rechtsprechung, mussten (mehr) Steuern zahlen, durften nicht in den Legionärsdienst eintreten, hatten kein Wahlrecht in Rom (wenngleich dies in der Kaiserzeit ohnehin bald jede praktische Bedeutung verlor) und konnten nicht in den Ritter- oder Senatorenstand aufsteigen. Bemerkenswerterweise scheint man erst im 2. Jahrhundert „Standesämter“ in den Provinzhauptstädten eingerichtet zu haben, die offizielle Listen mit den Inhabern des römischen Bürgerrechts führten. Glücklich konnten sich jene Orte schätzen, die, wie zum Beispiel das spätere Köln, in den Rang einer colonia erhoben wurden, womit allen freien Bürgern zugleich auch das Bürgerrecht der Stadt Rom zuteilwurde.
Im Lauf der römischen Kaiserzeit erhielten immer mehr Personen und Personengruppen das römische Bürgerrecht (s. o.), bis es durch die Constitutio Antoniniana des Jahres 212 fast allen freien Reichsbewohnern verliehen wurde und in der Folgezeit als soziales und rechtliches Distinktionsmerkmal innerhalb der Bevölkerung des Imperium Romanum weitgehend seine Bedeutung verlor. Zur Abgrenzung gegenüber Reichsfremden behielt es hingegen auch in der Spätantike noch eine gewisse Relevanz; so gab es auch nach der sogenannten Reichsteilung von 395 weiterhin nur eine einzige civitas Romana für beide Reichshälften.
Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten eines Bürgers variierten mit der Zeit, fielen allerdings auch durch Herkunft und Laufbahn innerhalb des Staates unterschiedlich aus. Es lassen sich folgende Rechte und Pflichten zusammenfassen: Bestandteil des Bürgerrechts war das ius suffragiorum, das Recht, in den Volksversammlungen zu wählen (aktives Wahlrecht). Mit ihm korrespondierte das ius honorum, das die Wählbarkeit zu den Staatsämtern (passives Wahlrecht) gewährleistete. Für den Rechtsverkehr bedeutete das ius commercii, dass obligatorische sowie dingliche Rechtsgeschäfte (Schuld- und Sachenrecht) getätigt werden konnten und dass vererbt und geerbt werden konnte. Rechtsgeschäfte mit Ausländern deckte das ius gentium. Von hoher Bedeutung war im römischen Rechtszusammenhang die patria potestas („väterliche Gewalt)“. Um sie zu erlangen und Familienoberhaupt zu werden, bedurfte man des ius conubii. Aufgrund dieses Rechtes durften römische Bürger heiraten. Außerdem erhielten alle aus der Ehe hervorgegangenen Kinder das garantierte römische Bürgerrecht. Das römische Recht gewährte räumlichen Freizug im Imperium. Das ius migrationis verbriefte, dass die Stufe des bereits erlangten Bürgerrechts auch bei Umzug Bestand behielt. Dies erklärt sich daraus, dass verschiedene Städte des Imperiums unterschiedliche Bürgerrechte hatten. Ein römischer Bürger behielt das römische Bürgerrecht auch bei Umzug in eine Stadt mit weniger Bürgerrechten.
Neben die genannten Rechte traten Privilegien und Annehmlichkeiten. So mussten römische Bürger keine lokalen Steuern entrichten und erhielten gegenüber diversen lokalen Gesetzen Immunität zugestanden. Nur sie waren prozessfähig und parteifähig, konnten mithin vor den Magistraten klagen und verklagt werden. Bei Gericht durften sie sich im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens selbst verteidigen. Bestimmten Bestrafungsarten waren römische Bürger überdies nicht ausgesetzt. Weder durfte Folter gegen sie angewandt werden noch mussten sie die Verhängung der Todesstrafe befürchten. Eine Ausnahme bestand, wenn es Hochverrat (perduellio) zu verhandeln galt. Selbst in diesem Fall durften sie vor dem Kaiser Interventionsrechte geltend machen. Da es zumeist als Ehrensache angesehen wurde, in der Legion zu dienen, konnte der römische Bürger auf die Kriegsdienstpflicht verweisen.
Verleihung
Bürgerrechte wurden im Reich normalerweise durch Geburt (nämlich als Abkömmling einer römischen Mutter, wie der Jurist Gaius ausführt) oder durch Verleihung vergeben.
Bei der Eroberung neuer Gebiete gab es während der römischen Republik verschiedene Möglichkeiten, mit besiegten Gemeinden umzugehen: So durften die feindlichen Gebiete einverleibt werden, wobei die Bevölkerung entweder vertrieben oder versklavt wurde. Es wurde darauf hingewirkt, dass ein Vertragsschluss zwischen Siegern und Besiegten zustande kam, wobei Rom faktisch selbst dann, wenn der Vertragspartner theoretisch gleichrangig war, sich Dominanz vorbehielt. Formal blieb die besiegte Gemeinde allerdings unabhängig. Geschlagene Gemeinden erhielten eingeschränkte Bürgerrechte ohne Wahlrecht (civitates sine suffragio). Dieses war gleichwohl mit Kriegsdienstpflicht ausgestattet, die gegenleistungsweise mit einer Beteiligung an der Kriegsbeute beglichen wurde. Besser erging es regelmäßig der Oberschicht dieser Gemeinden, denn sie erhielt nicht nur das volle römische Bürgerrecht, sondern wurde in das römische Staatswesen aufgenommen und galt als vollwertiges Bestandteil der römischen Gesellschaft, was sich darin ausdrückte, dass sie aktives und passives Wahlrecht eingeräumt erhielt und Kriegsdienst leistete.
Jene Gemeinwesen im Machtbereich Roms, die nicht das volle römische Bürgerrecht besaßen, bemühten sich in der Regel früh darum, es zu erhalten; im Falle des Bundesgenossenkrieges strebten sie dieses Ziel sogar mit Gewalt an. Im Verlauf der Zeit stieg auch außerhalb Italiens die Zahl der Orte mit römischem Bürgerrecht.
Individuen konnten das Bürgerrecht ebenfalls erwerben; insbesondere durch Fürsprache eines einflussreichen Römers, die oft durch hohe Summen erkauft wurde, oder durch den Dienst in den römischen Hilfstruppen (siehe Militärdiplom). Im Verlauf der späten Republik, insbesondere aber in der Kaiserzeit sorgte dann vor allem eine Besonderheit des römischen Zivilrechts dafür, dass sich der Kreis der Bürger rasch ausweitete: Jeder Sklave, der einem römischen Bürger gehörte und von diesem freigelassen wurde, erhielt durch diesen Akt automatisch ein eingeschränktes Bürgerrecht; bereits seine freigeborenen Kinder besaßen dann das uneingeschränkte Bürgerrecht. Da die Zahl der Sklaven im Imperium Romanum in die Millionen ging, es aber gleichzeitig üblich war, Privatsklaven beim Tod ihres Herren oder zu ihrem 30. Geburtstag die Freiheit zu schenken, führte dies vor allem während der ersten beiden Jahrhunderte nach Christus zu einer erheblichen Ausweitung der römischen Bürgerschaft.
Zuordnung zum Patronym
Um den römischen Bürger zu kennzeichnen, verwendete man den römischen Namen. Er bestand aus einem Vor- und einem Familiennamen, teilweise ergänzt durch ein oder zwei Beinamen (Cognomen und Agnomen). In offiziellen Inschriften und Dokumenten fügte man noch die Tribus sowie den Vaternamen, zum Beispiel Marci filius (= Sohn des Marcus), hinzu. Dies unterschied ihn von einem Freigelassenen, welcher den Vornamen seines ehemaligen Herrn mit dem Zusatz libertus trug, und den anderen Reichsbewohnern, die ihr eigenes Namenssystem hatten und bei Erhalt des römischen Bürgerrechts einen Namen nach dem Muster der Freigelassenen annahmen, mit dem Namen des amtierenden Herrschers anstelle eines ehemaligen Herrn.
Der römische Vatername wurde dem Familiennamen nach- und dem Beinamen vorangestellt (zum Beispiel Marcus Tullius Marci libertus Tiro).
Das römische Vaternamenssystem, welches ohnehin nur nebenbei benutzt wurde, verschwand im Jahr 212 n. Chr., als Kaiser Caracalla mit der Constitutio Antoniniana das römische Bürgerrecht an fast alle Reichsbewohner verlieh. Seine Funktion, römische Bürger von den Freigelassenen und anderen Reichsbewohnern zu unterscheiden, war nun überflüssig geworden.
Beurkundung im Römischen Reich, Beurkundung des Bürgerrechts
Im Imperium Romanum genossen neben den Urkunden der staatlichen Autoritäten auch Urkunden öffentlicher Schreiber (Tabellionen) und Urkunden, die in den Rollen der Gemeinden verzeichnet waren (gesta municipalia), öffentliche Glaubwürdigkeit.
Eine typische Form der Gestaltung von privaten Urkunden in der römischen Antike waren doppelt geschriebene Urkundentexte: Eine Version des Textes schrieb man innen auf Wachstafeln oder Papyrus hinter Siegeln verschlossen, eine andere – meist knappere – außen auf den Schriftträger. Solange die Siegel nicht zerstört waren, konnte die Richtigkeit des äußeren Textes jederzeit anhand des inneren Texts überprüft werden.
Das römische Bürgerrecht konnte etwa mit einem diploma civitatis Romanae nachgewiesen werden. Auch ein Militärdiplom konnte diese Funktion erfüllen. Registrierungen im Census-Verzeichnis, öffentlichen Bürgerurkunden, Zeugenaussagen und Inschriften waren weitere Möglichkeiten der Bestätigung des Status. Im Census wurde der römische Bürger erfasst und seine Rechte und Pflichten konnten regelmäßig überprüft wurden. Dabei wurde in der antiken römischen Gesellschaft die Schriftlichkeit und die Unterschrift unter den Urkundentext allgemein als hoch eingeschätzt.
Seit der Zeit des Kaisers Augustus werden Geburtsregister geführt, hier muss jedes eheliche Kind vermerkt werden. Seit Mark Aurel gilt dies auch für Kinder aus nicht-ehelichen Beziehungen; gefordert wurde eine Frist von 30 Tagen zu deren Erfassung. Die Erfassung erfolgte vor einem Magistrat in einem Tabularium. Aus diesem Register (professio liberorum) wiederum werden nun die testationes als Ausweise erstellt. Sie enthalten den Namen des Kindes, Geschlecht und dessen Eltern, die Tribus, das Geburtsdatum und -ort und eine Aussage zum Status als römischer Bürger.
Bevölkerungsstruktur und -zahl
In dem Zeitintervall zwischen dem 1. Jahrhundert v. Chr. und dem 3. Jahrhundert n. Chr. lebten in den Grenzen des Imperium Romanum zwischen 50 und 70 Millionen Menschen. In einem Zensus aus dem Jahre 70 n. Chr. wurden aber nur 910.000 Menschen mit dem römischen Bürgerrecht erfasst. Ein großer Teil der Nichterfassten waren Sklaven, meist bei Eroberungsfeldzügen als Kriegsbeute ins Römische Reich gebracht, um sie dann auf Sklavenmärkten zu verkaufen.
Literatur
- Altay Coşkun: Großzügige Praxis der Bürgerrechtsvergabe in Rom? Zwischen Mythos und Wirklichkeit (= Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz. Abhandlungen der Geistes- und Sozialwissenschaftlichen Klasse. 2009, 1). Steiner u. a., Stuttgart 2009, ISBN 978-3-515-09350-7.
- Ralph W. Mathisen: Peregrini, Barbari, and Cives Romani: Concepts of Citizenship and the Legal Identity of Barbarians in the Late Roman Empire. In: American Historical Review. Bd. 111, Nr. 4, 2006, S. 1011–1040, doi:10.1086/ahr.111.4.1011.
- Annemarie Renz: Civitas Romana. Das Römische Bürgerrecht und die Römischen Bürgerrechte von 500 v. Chr. bis 500 n. Chr. (= Fundamenta juridica. Band 77). Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-7560-1126-1.
- Adrian N. Sherwin-White: The Roman citizenship. 2. Auflage. Clarendon Press, Oxford 1973, ISBN 0-19-814813-5.
Einzelnachweise
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage 2001. Böhlau, Wien 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 74 ff.
- Römisches Wahlsystem. In: archaeologos. 24. April 2016, abgerufen am 31. Oktober 2019.
- Die als Quelle nicht unproblematische Historia Augusta schreibt diese Maßnahme Kaiser Mark Aurel (161 bis 180) zu; vgl. Historia Augusta, Marcus 9, 7.
- Vgl. Géza Alföldy: Die römische Gesellschaft. Ausgewählte Beiträge (= Heidelberger Althistorische Beiträge und Epigraphische Studien. Band 1). Steiner-Verlag-Wiesbaden-GmbH, Stuttgart 1986, ISBN 3-515-04610-0, S. 282.
- Vgl. Gaius inst. 1,81f.
- Werner Eck: Recht und Politik in den Bürgerrechtskonstitutionen der römischen Kaiserzeit. In: Scripta Classica Israelica. Band 29, 2010, S. 33–50 (Digitalisat).
- Martin Hengel, Ulrich Heckel: Paulus und das antike Judentum: Tübingen-Durham-Symposium im Gedenken an den 50. Todestag Adolf Schlatters (19. Mai 1938). (= Wissenschaftliche Untersuchungen zum Neuen Testament. Band 58). Mohr Siebeck, Tübingen 1991, ISBN 3-16-145795-1, Fußnote S. 194–195.
- Max Kaser: Das römische Privatrecht: Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. Handbuch der Altertumswissenschaft: Abteilung 10, Rechtsgeschichte des Altertum, C.H.Beck, München 1971, ISBN 3-406-01406-2, S. 273.
- Nicolas Tran: Balance der Ungleichheiten. Spektrum der Wissenschaft Spezial (Leben und Sterben im Alten Rom), 2/16, S. 6.
Autor: www.NiNa.Az
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Romer ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Weitere Bedeutungen sind unter Romer Begriffsklarung aufgefuhrt Das romische Burgerrecht lateinisch civitas Romana war in der Antike zunachst das Burgerrecht der mannlichen Einwohner der Stadt Rom Als diese ihren Herrschaftsbereich immer weiter ausdehnte wurde das Burgerrecht im Romischen Reich auch an weitere Personen Gruppen verliehen Das Burgerrecht war Voraussetzung fur das aktive und passive Wahlrecht der freien Manner in den Volksversammlungen Das Wahlrecht hatte jeder mannliche Romer ab dem 16 Lebensjahr Davon ausgeschlossen waren Frauen Sklaven und Auslander wobei letztere als peregrini behandelt wurden Auch konnte nur der Burger am privaten und politischen Rechtsleben teilnehmen was bedeutete dass allein der civis romanus Eigentum erwerben Vertrage abschliessen Testamente abfassen und ehelichen konnte Zumindest wahrend der Zeit der Republik war das Burgerrecht dem Grundsatz nach mit der Verpflichtung zum Kriegsdienst verbunden erlaubte das Tragen der Toga und beinhaltete eine Reihe weiterer Privilegien GeschichteWohl in der Mitte des 5 vorchristlichen Jahrhunderts angeblich 451 wurde das fur romische Burger geltende Recht auf zwolf Tafeln aufgezeichnet dabei folgte man dem Vorbild der Griechen Das Wahlrecht hatte in der Zeit der Republik jeder mannliche Romer ab dem 16 Lebensjahr nicht nur der alte Erbadel die Patrizier lat patres Vater Vorfahren In der Zeit nach 340 v Chr gelang es den Romern die meisten Stadte in der Region Latium in den Latinerkriegen unter romische Kontrolle zu bringen Im Zuge der Errichtung von coloniae wahrend dieser Eroberung Italiens wurde neben dem romischen Burgerrecht fruh ein neues Burgerrecht geschaffen das so genannte latinische Burgerrecht An der Frage des gleichberechtigten Burgerrechts fur Bundesgenossen entzundete sich gegen Ende der Republik der Bundesgenossenkrieg 91 88 v Chr der durch die Lex Plautia Papiria beendet wurde die allen freien Bewohnern Italiens sudlich des Po das romische Burgerrecht verlieh Im gleichen Jahr wurde mit der Lex Pompeia de Transpadanis uber die Transpadaner des Konsuls Gnaeus Pompeius Strabo den Bewohnern nordlich des Po das latinische Burgerrecht verliehen Gaius Iulius Caesar weitete das romische Burgerrechtsgebiet dann vier Jahrzehnte spater bis an den Alpenrand aus Personlich freie Bewohner der romischen Provinzen provinziale blieben dagegen auch nach dem Bundesgenossenkrieg und am Anfang der romischen Kaiserzeit juristisch gesehen Fremde peregrini oder Bundesgenossen socii sie besassen nur das Burgerrecht ihrer jeweiligen Heimatgemeinde nicht das der Stadt Rom Damit hatten sie einen deutlich schlechteren Rechtsstatus inne als ein romischer Burger Sie unterlagen einer weitaus harteren Rechtsprechung mussten mehr Steuern zahlen durften nicht in den Legionarsdienst eintreten hatten kein Wahlrecht in Rom wenngleich dies in der Kaiserzeit ohnehin bald jede praktische Bedeutung verlor und konnten nicht in den Ritter oder Senatorenstand aufsteigen Bemerkenswerterweise scheint man erst im 2 Jahrhundert Standesamter in den Provinzhauptstadten eingerichtet zu haben die offizielle Listen mit den Inhabern des romischen Burgerrechts fuhrten Glucklich konnten sich jene Orte schatzen die wie zum Beispiel das spatere Koln in den Rang einer colonia erhoben wurden womit allen freien Burgern zugleich auch das Burgerrecht der Stadt Rom zuteilwurde Im Lauf der romischen Kaiserzeit erhielten immer mehr Personen und Personengruppen das romische Burgerrecht s o bis es durch die Constitutio Antoniniana des Jahres 212 fast allen freien Reichsbewohnern verliehen wurde und in der Folgezeit als soziales und rechtliches Distinktionsmerkmal innerhalb der Bevolkerung des Imperium Romanum weitgehend seine Bedeutung verlor Zur Abgrenzung gegenuber Reichsfremden behielt es hingegen auch in der Spatantike noch eine gewisse Relevanz so gab es auch nach der sogenannten Reichsteilung von 395 weiterhin nur eine einzige civitas Romana fur beide Reichshalften Rechte und PflichtenRechte und Pflichten eines Burgers variierten mit der Zeit fielen allerdings auch durch Herkunft und Laufbahn innerhalb des Staates unterschiedlich aus Es lassen sich folgende Rechte und Pflichten zusammenfassen Bestandteil des Burgerrechts war das ius suffragiorum das Recht in den Volksversammlungen zu wahlen aktives Wahlrecht Mit ihm korrespondierte das ius honorum das die Wahlbarkeit zu den Staatsamtern passives Wahlrecht gewahrleistete Fur den Rechtsverkehr bedeutete das ius commercii dass obligatorische sowie dingliche Rechtsgeschafte Schuld und Sachenrecht getatigt werden konnten und dass vererbt und geerbt werden konnte Rechtsgeschafte mit Auslandern deckte das ius gentium Von hoher Bedeutung war im romischen Rechtszusammenhang die patria potestas vaterliche Gewalt Um sie zu erlangen und Familienoberhaupt zu werden bedurfte man des ius conubii Aufgrund dieses Rechtes durften romische Burger heiraten Ausserdem erhielten alle aus der Ehe hervorgegangenen Kinder das garantierte romische Burgerrecht Das romische Recht gewahrte raumlichen Freizug im Imperium Das ius migrationis verbriefte dass die Stufe des bereits erlangten Burgerrechts auch bei Umzug Bestand behielt Dies erklart sich daraus dass verschiedene Stadte des Imperiums unterschiedliche Burgerrechte hatten Ein romischer Burger behielt das romische Burgerrecht auch bei Umzug in eine Stadt mit weniger Burgerrechten Neben die genannten Rechte traten Privilegien und Annehmlichkeiten So mussten romische Burger keine lokalen Steuern entrichten und erhielten gegenuber diversen lokalen Gesetzen Immunitat zugestanden Nur sie waren prozessfahig und parteifahig konnten mithin vor den Magistraten klagen und verklagt werden Bei Gericht durften sie sich im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens selbst verteidigen Bestimmten Bestrafungsarten waren romische Burger uberdies nicht ausgesetzt Weder durfte Folter gegen sie angewandt werden noch mussten sie die Verhangung der Todesstrafe befurchten Eine Ausnahme bestand wenn es Hochverrat perduellio zu verhandeln galt Selbst in diesem Fall durften sie vor dem Kaiser Interventionsrechte geltend machen Da es zumeist als Ehrensache angesehen wurde in der Legion zu dienen konnte der romische Burger auf die Kriegsdienstpflicht verweisen VerleihungBurgerrechte wurden im Reich normalerweise durch Geburt namlich als Abkommling einer romischen Mutter wie der Jurist Gaius ausfuhrt oder durch Verleihung vergeben Bei der Eroberung neuer Gebiete gab es wahrend der romischen Republik verschiedene Moglichkeiten mit besiegten Gemeinden umzugehen So durften die feindlichen Gebiete einverleibt werden wobei die Bevolkerung entweder vertrieben oder versklavt wurde Es wurde darauf hingewirkt dass ein Vertragsschluss zwischen Siegern und Besiegten zustande kam wobei Rom faktisch selbst dann wenn der Vertragspartner theoretisch gleichrangig war sich Dominanz vorbehielt Formal blieb die besiegte Gemeinde allerdings unabhangig Geschlagene Gemeinden erhielten eingeschrankte Burgerrechte ohne Wahlrecht civitates sine suffragio Dieses war gleichwohl mit Kriegsdienstpflicht ausgestattet die gegenleistungsweise mit einer Beteiligung an der Kriegsbeute beglichen wurde Besser erging es regelmassig der Oberschicht dieser Gemeinden denn sie erhielt nicht nur das volle romische Burgerrecht sondern wurde in das romische Staatswesen aufgenommen und galt als vollwertiges Bestandteil der romischen Gesellschaft was sich darin ausdruckte dass sie aktives und passives Wahlrecht eingeraumt erhielt und Kriegsdienst leistete Fragment eines Militardiploms um 160 n Chr und der Gewahrung des romischen Burgerrechts als ehemaliger Soldat der Kohorte V Bracaraugustanorum Aus dem Museum Quintana Kunzing Jene Gemeinwesen im Machtbereich Roms die nicht das volle romische Burgerrecht besassen bemuhten sich in der Regel fruh darum es zu erhalten im Falle des Bundesgenossenkrieges strebten sie dieses Ziel sogar mit Gewalt an Im Verlauf der Zeit stieg auch ausserhalb Italiens die Zahl der Orte mit romischem Burgerrecht Individuen konnten das Burgerrecht ebenfalls erwerben insbesondere durch Fursprache eines einflussreichen Romers die oft durch hohe Summen erkauft wurde oder durch den Dienst in den romischen Hilfstruppen siehe Militardiplom Im Verlauf der spaten Republik insbesondere aber in der Kaiserzeit sorgte dann vor allem eine Besonderheit des romischen Zivilrechts dafur dass sich der Kreis der Burger rasch ausweitete Jeder Sklave der einem romischen Burger gehorte und von diesem freigelassen wurde erhielt durch diesen Akt automatisch ein eingeschranktes Burgerrecht bereits seine freigeborenen Kinder besassen dann das uneingeschrankte Burgerrecht Da die Zahl der Sklaven im Imperium Romanum in die Millionen ging es aber gleichzeitig ublich war Privatsklaven beim Tod ihres Herren oder zu ihrem 30 Geburtstag die Freiheit zu schenken fuhrte dies vor allem wahrend der ersten beiden Jahrhunderte nach Christus zu einer erheblichen Ausweitung der romischen Burgerschaft Zuordnung zum Patronym Um den romischen Burger zu kennzeichnen verwendete man den romischen Namen Er bestand aus einem Vor und einem Familiennamen teilweise erganzt durch ein oder zwei Beinamen Cognomen und Agnomen In offiziellen Inschriften und Dokumenten fugte man noch die Tribus sowie den Vaternamen zum Beispiel Marci filius Sohn des Marcus hinzu Dies unterschied ihn von einem Freigelassenen welcher den Vornamen seines ehemaligen Herrn mit dem Zusatz libertus trug und den anderen Reichsbewohnern die ihr eigenes Namenssystem hatten und bei Erhalt des romischen Burgerrechts einen Namen nach dem Muster der Freigelassenen annahmen mit dem Namen des amtierenden Herrschers anstelle eines ehemaligen Herrn Der romische Vatername wurde dem Familiennamen nach und dem Beinamen vorangestellt zum Beispiel Marcus Tullius Marci libertus Tiro Das romische Vaternamenssystem welches ohnehin nur nebenbei benutzt wurde verschwand im Jahr 212 n Chr als Kaiser Caracalla mit der Constitutio Antoniniana das romische Burgerrecht an fast alle Reichsbewohner verlieh Seine Funktion romische Burger von den Freigelassenen und anderen Reichsbewohnern zu unterscheiden war nun uberflussig geworden Beurkundung im Romischen Reich Beurkundung des Burgerrechts Im Imperium Romanum genossen neben den Urkunden der staatlichen Autoritaten auch Urkunden offentlicher Schreiber Tabellionen und Urkunden die in den Rollen der Gemeinden verzeichnet waren gesta municipalia offentliche Glaubwurdigkeit Eine typische Form der Gestaltung von privaten Urkunden in der romischen Antike waren doppelt geschriebene Urkundentexte Eine Version des Textes schrieb man innen auf Wachstafeln oder Papyrus hinter Siegeln verschlossen eine andere meist knappere aussen auf den Schrifttrager Solange die Siegel nicht zerstort waren konnte die Richtigkeit des ausseren Textes jederzeit anhand des inneren Texts uberpruft werden Das romische Burgerrecht konnte etwa mit einem diploma civitatis Romanae nachgewiesen werden Auch ein Militardiplom konnte diese Funktion erfullen Registrierungen im Census Verzeichnis offentlichen Burgerurkunden Zeugenaussagen und Inschriften waren weitere Moglichkeiten der Bestatigung des Status Im Census wurde der romische Burger erfasst und seine Rechte und Pflichten konnten regelmassig uberpruft wurden Dabei wurde in der antiken romischen Gesellschaft die Schriftlichkeit und die Unterschrift unter den Urkundentext allgemein als hoch eingeschatzt Seit der Zeit des Kaisers Augustus werden Geburtsregister gefuhrt hier muss jedes eheliche Kind vermerkt werden Seit Mark Aurel gilt dies auch fur Kinder aus nicht ehelichen Beziehungen gefordert wurde eine Frist von 30 Tagen zu deren Erfassung Die Erfassung erfolgte vor einem Magistrat in einem Tabularium Aus diesem Register professio liberorum wiederum werden nun die testationes als Ausweise erstellt Sie enthalten den Namen des Kindes Geschlecht und dessen Eltern die Tribus das Geburtsdatum und ort und eine Aussage zum Status als romischer Burger Bevolkerungsstruktur und zahlIn dem Zeitintervall zwischen dem 1 Jahrhundert v Chr und dem 3 Jahrhundert n Chr lebten in den Grenzen des Imperium Romanum zwischen 50 und 70 Millionen Menschen In einem Zensus aus dem Jahre 70 n Chr wurden aber nur 910 000 Menschen mit dem romischen Burgerrecht erfasst Ein grosser Teil der Nichterfassten waren Sklaven meist bei Eroberungsfeldzugen als Kriegsbeute ins Romische Reich gebracht um sie dann auf Sklavenmarkten zu verkaufen LiteraturAltay Coskun Grosszugige Praxis der Burgerrechtsvergabe in Rom Zwischen Mythos und Wirklichkeit Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz Abhandlungen der Geistes und Sozialwissenschaftlichen Klasse 2009 1 Steiner u a Stuttgart 2009 ISBN 978 3 515 09350 7 Ralph W Mathisen Peregrini Barbari and Cives Romani Concepts of Citizenship and the Legal Identity of Barbarians in the Late Roman Empire In American Historical Review Bd 111 Nr 4 2006 S 1011 1040 doi 10 1086 ahr 111 4 1011 Annemarie Renz Civitas Romana Das Romische Burgerrecht und die Romischen Burgerrechte von 500 v Chr bis 500 n Chr Fundamenta juridica Band 77 Nomos Baden Baden 2023 ISBN 978 3 7560 1126 1 Adrian N Sherwin White The Roman citizenship 2 Auflage Clarendon Press Oxford 1973 ISBN 0 19 814813 5 EinzelnachweiseHerbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 9 Auflage 2001 Bohlau Wien 1981 ISBN 3 205 07171 9 S 74 ff Romisches Wahlsystem In archaeologos 24 April 2016 abgerufen am 31 Oktober 2019 Die als Quelle nicht unproblematische Historia Augusta schreibt diese Massnahme Kaiser Mark Aurel 161 bis 180 zu vgl Historia Augusta Marcus 9 7 Vgl Geza Alfoldy Die romische Gesellschaft Ausgewahlte Beitrage Heidelberger Althistorische Beitrage und Epigraphische Studien Band 1 Steiner Verlag Wiesbaden GmbH Stuttgart 1986 ISBN 3 515 04610 0 S 282 Vgl Gaius inst 1 81f Werner Eck Recht und Politik in den Burgerrechtskonstitutionen der romischen Kaiserzeit In Scripta Classica Israelica Band 29 2010 S 33 50 Digitalisat Martin Hengel Ulrich Heckel Paulus und das antike Judentum Tubingen Durham Symposium im Gedenken an den 50 Todestag Adolf Schlatters 19 Mai 1938 Wissenschaftliche Untersuchungen zum Neuen Testament Band 58 Mohr Siebeck Tubingen 1991 ISBN 3 16 145795 1 Fussnote S 194 195 Max Kaser Das romische Privatrecht Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht Handbuch der Altertumswissenschaft Abteilung 10 Rechtsgeschichte des Altertum C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 01406 2 S 273 Nicolas Tran Balance der Ungleichheiten Spektrum der Wissenschaft Spezial Leben und Sterben im Alten Rom 2 16 S 6