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Unter Geldbuße kurz Buße auch Bußgeld o ä versteht man im Verwaltungsrecht eine Geldzahlung die bei geringfügiger Verlet

Bußgeld

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Unter Geldbuße, kurz Buße, auch Bußgeld o. ä., versteht man im Verwaltungsrecht eine Geldzahlung, die bei geringfügiger Verletzung der Rechtsnormen wegen Ordnungswidrigkeit durch Behörden oder Gerichte verhängt wird. Davon abzugrenzen ist die im Strafrecht deutschsprachiger Länder vom urteilenden Gericht verhängte Geldstrafe.

In den meisten Rechtsordnungen spielen Geldbußen besonders im Straßenverkehr eine Rolle.

Der Allgemeinbegriff Buße betrifft jede Art von Ausgleich des Täters für von ihm verursachtes Unrecht oder Leid. Hierunter fällt auch die religiöse Buße und die Kirchenbuße als Abkehr vom falschen Lebensweg und Hinwendung zu Gott. Für den Sünder galt die Buße als einziger Weg zum Seelenheil. Im Christentum stellt die Buße das Bemühen um die Wiederherstellung eines durch menschliches Vergehen gestörten Verhältnisses zwischen Gott und dem Menschen dar. Die Buße führt über die Erkenntnis der eigenen Schuld (Ijob 42,6 EU) zu den rechtschaffenen Werken des neuen Lebens (Apg 26,20 EU), die die Abkehr von der bisherigen Lebensführung einschließen (Röm 6,1f EU).

Das Kompositum Geldbuße soll darauf hinweisen, in welcher Form der Täter zu büßen hat, nämlich durch eine Geldzahlung. Durch diese soll er eine Vermögensminderung erleiden anstelle des Freiheitsentzugs bei einer Gefängnisstrafe. Die Geldbuße ist eine Sanktion zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit erlangt hat, übersteigen soll. Doch nicht jeder Geldbuße ist auch ein wirtschaftlicher Vorteil des Täters vorausgegangen (etwa beim Fütterungsverbot für Stadttauben).

In einigen Sprachen ist die Bezeichnung für eine Geldbuße aus dem lateinischen Wort finare für „beenden, bezahlen“ abgeleitet. Das gilt neben dem Englischen (fine) auch in den Niederlanden (niederländisch fijn) und Frankreich (französisch fin). In England werden die Worte für Geldbuße und Geldstrafe (englisch penalty) begrifflich nicht genau unterschieden und oft synonym gebraucht.

Geschichte

Das älteste römische Recht kannte die Geldleistung nur als Privatstrafe (lateinisch poena privata), nicht als öffentliche Strafe; in das Strafensystem des öffentlichen Rechts ist die Geldbuße (lateinisch multa) erst allmählich aus dem Prozessrecht übernommen worden. Die Geldbuße (lateinisch poena (pecuniaria)) wurde später auf jede Strafe ausgedehnt. Das Wort stammte aus dem griechischen „Sühne, Rache“ (griechisch ποινή, poinḗ), aus dem auch die Pein abgeleitet ist. Im römischen Recht waren alle geringeren und mittleren Vergehen nicht mit öffentlicher Strafe bedroht, sondern lediglich mit Privatstrafe; in klassischer Zeit stets eine Geldbuße, die dem Verletzten zufiel. Das Zwölftafelgesetz kannte für schwere Personalverletzungen die Vergeltung mit dem gleichen Übel (lateinisch talion), allerdings durfte an ihre Stelle auch eine frei zu vereinbarende Buße treten. Für die minderen Personalverletzungen schloss das Gesetz die Talion völlig aus und schrieb feste Geldbußen (lateinisch poena) vor.

Das deutsche Wort „Buße“ entwickelte sich aus dem mittelhochdeutschen „buoʒe“. Bei den Germanen und im Frühmittelalter folgte der Verletzung eines anderen eine Buße oder Wergeld als Ausgleich des Täters an das Opfer oder dessen Sippe, einer frühen Form des Täter-Opfer-Ausgleichs. Das Wergeld („Manngeld“) sollte dem Geschädigten sein Recht auf Rache (die Fehde) nehmen. Buße und Wergeld wurden bei den Germanen lange Zeit durch Vieh bezahlt. War die Fehde ausgeschlossen, so dass kein Friedensgeld erhoben werden konnte, gehörte die zu leistende Buße nicht zum Strafrecht. Der Sachsenspiegel aus 1235 unterschied zwischen Wergeld und Buße.

Mittelalterliche Gefängnisstrafen durften zuweilen aus Gnade in eine entsprechende Geldbuße umgewandelt werden. So wurde beispielsweise im Mai 1461 der Frankfurter Moritz Berkamer wegen Zollbetruges in Miltenberg neben der Konfiszierung seiner Güter auch mit Haft belegt. Die kursächsischen Konstitutionen aus 1572 führten die vom Richter festzulegende „Geld-Busse“ ein. Ab August 1637 durfte gemäß dem Codex Augusteus ein Beleidigter zwischen der Klage auf Widerruf der Beleidigung und der Klage auf Geldbuße wählen. Gerade Ehrdelikte (Verleumdungen, Beleidigungen, Beschimpfungen o. ä., je nach Rechtskreis) blieben der Rechtsgrund für Geldbußen, so etwa sah es der im Februar 1870 vom norddeutschen Bund beschlossene Strafgesetzentwurf vor.

Situation in einzelnen Ländern

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Deutschland

Im heutigen deutschen Recht wird eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung entweder mit Geldbuße (Verwaltungsrecht) oder mit Geldstrafe (Strafrecht) geahndet. Soweit strafrechtliche Vorschriften bestimmten, dass zugunsten des Verletzten einer Straftat auch eine Buße erkannt werden kann, traten sie im Dezember 1974 ersatzlos außer Kraft (Art. 16 EGStGB). Dadurch ist die Geldbuße heute ein rein verwaltungsrechtlicher Begriff.

Geschichte

Das im Januar 1872 in Kraft getretene Strafgesetzbuch (StGB) sah ausnahmsweise vor, dass neben einer Strafe auch eine Buße verhängt werden konnte. Dies galt lediglich für Verleumdung oder üble Nachrede (§ 188 StGB a. F.) und auch für die Körperverletzung (§ 231 StGB a. F.). Diese Bußen galten nicht als Strafe, sondern bezweckten eine Genugtuung des Opfers. In der Praxis hatten diese Vorschriften keine nennenswerte Bedeutung erlangt. Es erschien dem Gesetzgeber auch nicht angezeigt, das Institut der Buße künftig dadurch zu beleben, dass man zwischen der Buße als Genugtuungsleistung einerseits und dem Schmerzensgeld als dem Ersatz immateriellen Schadens (unter Herauslösung des Genugtuungsgesichtspunkts) andererseits eine klare Trennung trifft und die Festsetzung der Buße als Genugtuungsleistung dem Strafrichter, die Festsetzung des sonstigen immateriellen Schadens aber dem Zivilrichter zuweist. Diese Vorschriften über die Buße zugunsten des Verletzten (§§ 188, 231 StGB a. F.) wurden im Dezember 1974 ersatzlos gestrichen.

Das 1949 in Kraft getretene Wirtschaftsstrafgesetz führte die Geldbuße als neue Art der Verwaltungsstrafe ein. Das 1952 in Kraft getretene Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) übernahm diese Verwaltungsstrafe. Ordnungswidrigkeiten sind demnach alle mit Geldbuße bedrohten Handlungen. Mit Geldbuße bedrohte Handlungen sind im OWiG selbst kaum enthalten (ab § 111 OWiG), sondern meist in Spezialgesetzen mit eigenständigen Bußgeldvorschriften. So handelt ordnungswidrig, wer gemäß § 144 GewO die Vorschriften über erlaubnispflichtige Gewerbe missachtet. In dieser Form enthalten die meisten Rechtsgebiete spezifische Bußgeldvorschriften für begangene Ordnungswidrigkeiten (etwa Ladenschluss gemäß § 24 LadSchlG; Tierschutz gemäß § 18 TierSchG; Umweltrecht mit § 62 BImSchG oder § 26 ChemG oder § 103 WHG; Verkehrsrecht gemäß § 24 StVG).

Rechtsfragen

Geldbußen werden gemäß § 17 Abs. 2 OWiG für fahrlässig oder vorsätzlich begangene rechtswidrige Handlungen verhängt. Dabei gibt diese Vorschrift den Höchstbetrag für Fahrlässigkeit mit der Hälfte des vorgesehenen Höchstbetrages für Vorsatz vor. Ein rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG) oder Notwehr (§ 15 OWiG) schließt die Erhebung einer Geldbuße aus. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 OWiG). Begehen Stellvertreter oder Organwalter von juristischen Personen oder Personenvereinigungen Ordnungswidrigkeiten, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden (§ 30 OWiG). Betroffene erhalten Akteneinsicht (§ 49 OWiG). Auch die Polizei darf Ordnungswidrigkeiten gemäß § 53 OWiG erforschen. Das Verwarnungsgeld ist gemäß § 56 OWiG eine geringfügige Geldbuße zwischen 5 € und 55 €. In diesem Bereich liegen meist auch die Strafzettel („Knöllchen“) des Straßenverkehrs. Erhoben wird das Bußgeld durch die Bußgeldstelle der zuständigen Behörde im Rahmen des Bußgeldverfahrens mittels Bußgeldbescheid (§ 65 OWiG), der einen Verwaltungsakt darstellt. Dieser kann gemäß § 37 Abs. 6 VwVfG durch den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 67 OWiG angefochten werden. Die Gerichte sind originär gemäß § 45 OWiG und im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 68 OWiG für die Verhängung von Geldbußen zuständig, wobei die Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) oder Urteil (§ 260 StPO i. V. m. § 46 OWiG) ergeht.

Nach der Nomenklatur der §§ 65, 66 OWiG wird die zu Grunde liegende Entscheidung als Bußgeldbescheid, die darin verhängte Sanktion indes als Geldbuße bezeichnet.

Die möglichen Verkehrsverstöße werden durch Verwarnungsgeld, Geldbußen oder ein Fahrverbot geahndet und sind in einem gemäß § 26a StVG erlassenen Bußgeldkatalog abschließend aufgezählt, der für Verwaltungsbehörden und Gerichte verbindlich ist.

Höhe der Geldbuße

Nach § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens 5 € und, „wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt“, höchstens 1000 €, das ist der so genannte „Regelrahmen“.

Eine höhere Höchstgeldbuße ist häufig:

  • Von höchster Bedeutung sind in der Praxis § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) („0,5‰-Gesetz“) mit 3000 € und § 24 StVG („Verkehrsordnungswidrigkeiten“, im Besonderen nach der Straßenverkehrs-Ordnung) mit 2000 €.
  • § 17 Abs. 4 OWiG lautet: „Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.“ Damit ist die Höhe der Geldbuße in einem solchen Fall nach oben offen.
  • Das OWiG sieht auch sonst höhere Höchstgeldbußen vor, nämlich in § 30 OWiG („Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen“): 10 Millionen € und in § 130 OWiG („Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen“) 1 Million €.
  • Von sonstigen Gesetzen seien erwähnt: § 81 Abs. 4 Satz 1 GWB (Kartellrecht) bis zu 1 Million € und § 69 Abs. 6 BNatSchG (Naturschutz) bis zu 50.000 €.

Diese genannten Höchstgeldbußen gelten aber nur, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, bei Fahrlässigkeit beträgt die Obergrenze die Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG).

Zur Höhe der Geldbuße im Einzelfall sagt § 17 Abs. 3 OWiG: „Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.“ Die Geldbuße muss also für jeden Fall und jeden Täter individuell zugemessen werden, es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Strafzumessung.

Zur Bemessung der Geldbußen gibt es, vor allem bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, eine kaum überschaubare Rechtsprechung, vgl. hierzu die beiden unter „Literatur“ aufgeführten Kommentare, jeweils zu § 17 OWiG.

Bußgeldkataloge

Bußgeldkataloge enthalten Bestimmungen zur Bemessung der Höhe der Geldbuße bei häufig vorkommenden Verstößen und dienen dem Ziel einer gleichmäßigen Rechtsanwendung. Für einen abstrakten Regelfall (gewöhnliche Tatumstände, bestimmter Schuldvorwurf – also Vorsatz oder Fahrlässigkeit –, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse) wird eine bestimmte Geldbuße bzw. ein bestimmter Bußgeldrahmen festgesetzt (sog. Regelsatz). Bußgeldkataloge können in Form von Rechtsnormen (insbesondere einer Verordnung) ergehen, häufiger aber sind Verwaltungsvorschriften. Beispiele:

  • Bund
    • Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) nach § 26a StVG (seit 1990)
    • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
    • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See)
    • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): RSEB, Anlage 7
    • Bußgeldkatalog GGVSee: Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See, Anlage 2
  • Bund und Länder
    • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
    • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
  • Länder
    • Bußgeldkataloge zum Umweltschutz (z. B. Bayern)
    • Bußgeldkataloge zur COVID-19-Pandemie (z. B. Bayern)
    • Bußgeldkatalog zum Hundegesetz (Schleswig-Holstein)
    • Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Landeswaldgesetz (Baden-Württemberg, Thüringen)
  • (LASI)
    • Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht (LV 48 1996/2008)
    • Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung (LV 56 2012)
    • Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht (LV 60 1996/2013)
    • Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung (LV 61 2016)
    • Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 62 2018)

Bußgeldempfänger

Zahlungsempfänger der Geldbußen ist die öffentliche Hand, und zwar die allgemeine Finanzkasse. Im Regelfall bekommt das Geld die staatliche Institution, der die Behörde angehört, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Hat mithin eine Bundesbehörde den Bescheid erlassen, geht das Bußgeld an den Bund, bei einer Landesbehörde an die Landeskasse usw. Besonders zu erwähnen sind die sonstigen Gebietskörperschaften, z. B. Gemeinden, Landkreise, Kommunalverbände usw. Im Einzelnen sind die Regelungen für jedes Bundesland verschieden.

Nichtzahlung einer Buße

Wird eine in Rechtskraft erwachsene Geldbuße nach dem OWiG nicht bezahlt, kann die Verwaltungsbehörde beim zuständigen Gericht Erzwingungshaft nach den §§ 96, § 97 OWiG beantragen. Die Erzwingungshaft kann nur einmal für jede verwirkte Buße angeordnet werden und darf maximal sechs Wochen dauern. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Bei Zahlungsunfähigkeit ruht die Vollstreckung.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden können bei Nichtzahlung einer Buße Maßnahmen durch den zuständigen Jugendrichter verhängt werden (§ 98 OWiG). Als Ersatzmaßnahme kann eine Arbeitsleistung, die Wiedergutmachung des Schadens nach besten Kräften, die Teilnahme am Verkehrsunterricht bei Verkehrsdelikten oder die Leistungserbringung in anderer Art und Weise angeordnet werden. Kommt der Jugendliche oder Heranwachsende dieser Anordnung nicht nach und zahlt auch die Geldbuße nicht, kann der Jugendrichter Jugendarrest bis zu einer Woche verhängen.

Eine Geldbuße ist nicht vererblich. Stirbt ihr Schuldner, darf nicht in den Nachlass vollstreckt werden (§ 101 OWiG).

Durch das am 1. Mai 2024 in Kraft getretene Polizeiabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland können deutsche Behörden Verkehrsbußen ab 70 Euro von in der Schweiz registrierten Fahrzeugen durch das Schweizer Betreibungsamt eintreiben lassen.

Geldbuße als Disziplinarmaßnahme

Rechtsgrundlage für eine Bußordnung durch Betriebsvereinbarung, Betriebsordnung oder Tarifvertrag ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht besitzt. Diese können in der Privatwirtschaft vorsehen, dass bei Verstößen der Arbeitnehmer gegen Arbeitsvertrag, Betriebsordnung oder Arbeitsanweisungen ein Katalog von aufsteigend schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen angewandt wird. Als betriebliche Strafmaßnahmen (Betriebsbuße) sind folgende Ahndungsarten üblich: Ermahnung, Verwarnung, dienstlicher Verweis, Geldbuße oder Entzug freiwilliger sozialer Leistungen. Außerdem gibt es noch die Anhörung, Belehrung, Rüge, der zeitweilige Ausschluss von freiwilligen Vergünstigungen (Gratifikation), Degradierung und als schwerste Form der Disziplinarmaßnahme die Abmahnung. Die Geldbußen sind betraglich nicht begrenzt, übersteigen jedoch im Regelfall nicht das Monatsgehalt/den Monatslohn des Arbeitnehmers.

Im Disziplinarrecht der Beamten kann die Geldbuße gemäß § 7 BDG bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge auferlegt werden. Dies gilt für Bundesrichter gemäß § 46 Deutsches Richtergesetz entsprechend. Hinsichtlich der Beamten und Richter im Dienst der Bundesländer und sonstiger Körperschaften gelten weitestgehend inhaltsgleiche Landesgesetze. Bei Soldaten wird die vergleichbare Maßnahme nach § 24 Wehrdisziplinarordnung als „Disziplinarbuße“ bezeichnet.

Schweiz

In der Schweiz können Bussen (französisch amende, italienisch multa, rätoromanisch multa) von Straf- oder Verwaltungsbehörden als Sanktion für Übertretungen (der geringfügigsten Art von Delikten) oder gestützt auf eine gesetzliche Grundlage als Sanktion für die Übertretung von Vorschriften des öffentlichen Rechts ausgesprochen werden. Im Unterschied zur Geldstrafe werden Bussen in der Regel ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Täters bemessen. Die Ordnungsbusse (französisch amende d'ordre, italienisch multa disciplinare, rätoromanisch multa disciplinara) ist eine im Schweizer Verkehrsrecht für verschiedene leichtere Fälle von Verkehrsregelverletzungen vorgesehene Sanktion. Ordnungsbussen unterscheiden sich von der normalen strafrechtlichen Busse dadurch, dass sie von der Polizei ausgesprochen werden. Werden sie widerspruchslos bezahlt, erfolgt kein ordentliches Strafverfahren und erhält der Täter keinen Eintrag im Strafregister.

EU

Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten gilt der EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen.

Das bisher höchste Bußgeld verhängte die Europäische Kommission gegen das US-amerikanische Unternehmen Google mit rund 4,3 Mrd. Euro im Juli 2018. Gegen den weltgrößten Chiphersteller Intel wurde im Mai 2009 ein Bußgeld in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt. Intel musste sich wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Position im Sinne des Art. 102 AEUV verantworten, weil es illegale Zahlungen und Rabatte in der Computerbranche veranlasst hatte.

Siehe auch

  • Bußgeldbescheid (Deutschland)
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (Deutschland)
  • Sühne

Weblinks

Wiktionary: Buße – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Bußgeld – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Systematische Rechtssammlung der Schweizer Eidgenossenschaft: SR 314.11 Ordnungsbussenverordnung (OBV)

Literatur

  • Erich Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 16. Auflage, München 2012
  • Karlsruher Kommentar, Ordnungswidrigkeitengesetz, 4. Auflage, München 2014
  • Christian Caracas, Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG – Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0992-2

Einzelnachweise

  1. Gustav Adolf Benrath, Buße V, in: Gerhard Krause/Gerhard Müller (Hrsg.), Theologische Realenzyklopädie, Band VII, 1981, S. 452 f.
  2. Springer Fachmedien (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, 2004, S. 1155 f.
  3. Langenscheidt, Lebende Sprachen, Bände 29–30, 1984, S. 34
  4. Detlef Liebs, Die Klagenkonkurrenz im römischen Recht, 1972, S. 22
  5. Zwölftafelgesetz, Tabula VIII 2
  6. Paul Jörs, Römisches Recht: Römisches Privatrecht, 1949, S. 169
  7. Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 71
  8. Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 319
  9. Georg Steinhausen, Germanische Kultur in der Urzeit, 1905, S. 45
  10. Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 189
  11. Andreas Eichstaedt, Der Zöllner und seine Arbeitsweise im Mittelalter: ein Beitrag zur Geschichte des öffentlichen Dienstrechts, 1981, S. 61
  12. Codex Augusteus, T. 1, Sp. 1516
  13. Wanja Andreas Welke, Die Repersonalisierung des Rechtskonflikts, 2008, S. 115
  14. BT-Drs. 7/550 vom 11. Mai 1970, Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB), S. 193
  15. Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz). In: Strafgesetzbuch 1951. 20. Auflage. C. H. Becksche Verlagsbuchhandlung, München 26. Juli 1949, S. 425, WiGBl. S. 193. 
  16. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1962, S. 1007
  17. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 (2 BvR 616/91, 2 BvR 588/92, 2 BvR 1585/93, 2 BvR 1661/93)
  18. Vgl. Erich Göhler, Kommentar zum OWiG, 16. Auflage, 2012, Randnummer 36 zu § 90 OWiG
  19. Neues Polizeiabkommen - Verkehrsbussen aus Deutschland: zuerst geblitzt, dann betrieben. In: srf.ch. 2. Mai 2024, abgerufen am 2. Mai 2024. 
  20. BT-Drs. 6/3080 vom 8. Februar 1972, Materialien zum Bericht zur Lage der Nation 1972, S. 159
  21. Bundeskanzlei - P: SR 741.031 Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996. Abgerufen am 2. Juni 2018. 
  22. ala./dpa: „Google hat 90 Tage Zeit, um sein Verhalten zu ändern“. In: FAZ.net. 18. Juli 2018, abgerufen am 13. Oktober 2018. 
  23. Leo Kelion: Google hit with record EU fine over Shopping service. In: BBC News. 27. Juni 2017, abgerufen am 27. Juni 2017 (englisch). 
  24. EuZW 2015, 40 EuG, Urteil vom 12. Juni 2014, Az.: T-286/09
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4156419-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 06:54

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Unter Geldbusse kurz Busse auch Bussgeld o a versteht man im Verwaltungsrecht eine Geldzahlung die bei geringfugiger Verletzung der Rechtsnormen wegen Ordnungswidrigkeit durch Behorden oder Gerichte verhangt wird Davon abzugrenzen ist die im Strafrecht deutschsprachiger Lander vom urteilenden Gericht verhangte Geldstrafe In den meisten Rechtsordnungen spielen Geldbussen besonders im Strassenverkehr eine Rolle Der Allgemeinbegriff Busse betrifft jede Art von Ausgleich des Taters fur von ihm verursachtes Unrecht oder Leid Hierunter fallt auch die religiose Busse und die Kirchenbusse als Abkehr vom falschen Lebensweg und Hinwendung zu Gott Fur den Sunder galt die Busse als einziger Weg zum Seelenheil Im Christentum stellt die Busse das Bemuhen um die Wiederherstellung eines durch menschliches Vergehen gestorten Verhaltnisses zwischen Gott und dem Menschen dar Die Busse fuhrt uber die Erkenntnis der eigenen Schuld Ijob 42 6 EU zu den rechtschaffenen Werken des neuen Lebens Apg 26 20 EU die die Abkehr von der bisherigen Lebensfuhrung einschliessen Rom 6 1f EU Das Kompositum Geldbusse soll darauf hinweisen in welcher Form der Tater zu bussen hat namlich durch eine Geldzahlung Durch diese soll er eine Vermogensminderung erleiden anstelle des Freiheitsentzugs bei einer Gefangnisstrafe Die Geldbusse ist eine Sanktion zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die den wirtschaftlichen Vorteil den der Tater aus der Ordnungswidrigkeit erlangt hat ubersteigen soll Doch nicht jeder Geldbusse ist auch ein wirtschaftlicher Vorteil des Taters vorausgegangen etwa beim Futterungsverbot fur Stadttauben In einigen Sprachen ist die Bezeichnung fur eine Geldbusse aus dem lateinischen Wort finare fur beenden bezahlen abgeleitet Das gilt neben dem Englischen fine auch in den Niederlanden niederlandisch fijn und Frankreich franzosisch fin In England werden die Worte fur Geldbusse und Geldstrafe englisch penalty begrifflich nicht genau unterschieden und oft synonym gebraucht GeschichteDas alteste romische Recht kannte die Geldleistung nur als Privatstrafe lateinisch poena privata nicht als offentliche Strafe in das Strafensystem des offentlichen Rechts ist die Geldbusse lateinisch multa erst allmahlich aus dem Prozessrecht ubernommen worden Die Geldbusse lateinisch poena pecuniaria wurde spater auf jede Strafe ausgedehnt Das Wort stammte aus dem griechischen Suhne Rache griechisch poinh poinḗ aus dem auch die Pein abgeleitet ist Im romischen Recht waren alle geringeren und mittleren Vergehen nicht mit offentlicher Strafe bedroht sondern lediglich mit Privatstrafe in klassischer Zeit stets eine Geldbusse die dem Verletzten zufiel Das Zwolftafelgesetz kannte fur schwere Personalverletzungen die Vergeltung mit dem gleichen Ubel lateinisch talion allerdings durfte an ihre Stelle auch eine frei zu vereinbarende Busse treten Fur die minderen Personalverletzungen schloss das Gesetz die Talion vollig aus und schrieb feste Geldbussen lateinisch poena vor Das deutsche Wort Busse entwickelte sich aus dem mittelhochdeutschen buoʒe Bei den Germanen und im Fruhmittelalter folgte der Verletzung eines anderen eine Busse oder Wergeld als Ausgleich des Taters an das Opfer oder dessen Sippe einer fruhen Form des Tater Opfer Ausgleichs Das Wergeld Manngeld sollte dem Geschadigten sein Recht auf Rache die Fehde nehmen Busse und Wergeld wurden bei den Germanen lange Zeit durch Vieh bezahlt War die Fehde ausgeschlossen so dass kein Friedensgeld erhoben werden konnte gehorte die zu leistende Busse nicht zum Strafrecht Der Sachsenspiegel aus 1235 unterschied zwischen Wergeld und Busse Mittelalterliche Gefangnisstrafen durften zuweilen aus Gnade in eine entsprechende Geldbusse umgewandelt werden So wurde beispielsweise im Mai 1461 der Frankfurter Moritz Berkamer wegen Zollbetruges in Miltenberg neben der Konfiszierung seiner Guter auch mit Haft belegt Die kursachsischen Konstitutionen aus 1572 fuhrten die vom Richter festzulegende Geld Busse ein Ab August 1637 durfte gemass dem Codex Augusteus ein Beleidigter zwischen der Klage auf Widerruf der Beleidigung und der Klage auf Geldbusse wahlen Gerade Ehrdelikte Verleumdungen Beleidigungen Beschimpfungen o a je nach Rechtskreis blieben der Rechtsgrund fur Geldbussen so etwa sah es der im Februar 1870 vom norddeutschen Bund beschlossene Strafgesetzentwurf vor Situation in einzelnen LandernDieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Deutschland Im heutigen deutschen Recht wird eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung entweder mit Geldbusse Verwaltungsrecht oder mit Geldstrafe Strafrecht geahndet Soweit strafrechtliche Vorschriften bestimmten dass zugunsten des Verletzten einer Straftat auch eine Busse erkannt werden kann traten sie im Dezember 1974 ersatzlos ausser Kraft Art 16 EGStGB Dadurch ist die Geldbusse heute ein rein verwaltungsrechtlicher Begriff Geschichte Das im Januar 1872 in Kraft getretene Strafgesetzbuch StGB sah ausnahmsweise vor dass neben einer Strafe auch eine Busse verhangt werden konnte Dies galt lediglich fur Verleumdung oder uble Nachrede 188 StGB a F und auch fur die Korperverletzung 231 StGB a F Diese Bussen galten nicht als Strafe sondern bezweckten eine Genugtuung des Opfers In der Praxis hatten diese Vorschriften keine nennenswerte Bedeutung erlangt Es erschien dem Gesetzgeber auch nicht angezeigt das Institut der Busse kunftig dadurch zu beleben dass man zwischen der Busse als Genugtuungsleistung einerseits und dem Schmerzensgeld als dem Ersatz immateriellen Schadens unter Herauslosung des Genugtuungsgesichtspunkts andererseits eine klare Trennung trifft und die Festsetzung der Busse als Genugtuungsleistung dem Strafrichter die Festsetzung des sonstigen immateriellen Schadens aber dem Zivilrichter zuweist Diese Vorschriften uber die Busse zugunsten des Verletzten 188 231 StGB a F wurden im Dezember 1974 ersatzlos gestrichen Das 1949 in Kraft getretene Wirtschaftsstrafgesetz fuhrte die Geldbusse als neue Art der Verwaltungsstrafe ein Das 1952 in Kraft getretene Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten OWiG ubernahm diese Verwaltungsstrafe Ordnungswidrigkeiten sind demnach alle mit Geldbusse bedrohten Handlungen Mit Geldbusse bedrohte Handlungen sind im OWiG selbst kaum enthalten ab 111 OWiG sondern meist in Spezialgesetzen mit eigenstandigen Bussgeldvorschriften So handelt ordnungswidrig wer gemass 144 GewO die Vorschriften uber erlaubnispflichtige Gewerbe missachtet In dieser Form enthalten die meisten Rechtsgebiete spezifische Bussgeldvorschriften fur begangene Ordnungswidrigkeiten etwa Ladenschluss gemass 24 LadSchlG Tierschutz gemass 18 TierSchG Umweltrecht mit 62 BImSchG oder 26 ChemG oder 103 WHG Verkehrsrecht gemass 24 StVG Rechtsfragen Geldbussen werden gemass 17 Abs 2 OWiG fur fahrlassig oder vorsatzlich begangene rechtswidrige Handlungen verhangt Dabei gibt diese Vorschrift den Hochstbetrag fur Fahrlassigkeit mit der Halfte des vorgesehenen Hochstbetrages fur Vorsatz vor Ein rechtfertigender Notstand 16 OWiG oder Notwehr 15 OWiG schliesst die Erhebung einer Geldbusse aus Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit so wird nur das Strafgesetz angewendet 21 OWiG Begehen Stellvertreter oder Organwalter von juristischen Personen oder Personenvereinigungen Ordnungswidrigkeiten durch die Pflichten welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen verletzt worden sind so kann gegen diese eine Geldbusse festgesetzt werden 30 OWiG Betroffene erhalten Akteneinsicht 49 OWiG Auch die Polizei darf Ordnungswidrigkeiten gemass 53 OWiG erforschen Das Verwarnungsgeld ist gemass 56 OWiG eine geringfugige Geldbusse zwischen 5 und 55 In diesem Bereich liegen meist auch die Strafzettel Knollchen des Strassenverkehrs Erhoben wird das Bussgeld durch die Bussgeldstelle der zustandigen Behorde im Rahmen des Bussgeldverfahrens mittels Bussgeldbescheid 65 OWiG der einen Verwaltungsakt darstellt Dieser kann gemass 37 Abs 6 VwVfG durch den Rechtsbehelf des Einspruchs nach 67 OWiG angefochten werden Die Gerichte sind originar gemass 45 OWiG und im Verfahren nach Einspruch gegen den Bussgeldbescheid gemass 68 OWiG fur die Verhangung von Geldbussen zustandig wobei die Entscheidung durch Beschluss 72 OWiG oder Urteil 260 StPO i V m 46 OWiG ergeht Nach der Nomenklatur der 65 66 OWiG wird die zu Grunde liegende Entscheidung als Bussgeldbescheid die darin verhangte Sanktion indes als Geldbusse bezeichnet Die moglichen Verkehrsverstosse werden durch Verwarnungsgeld Geldbussen oder ein Fahrverbot geahndet und sind in einem gemass 26a StVG erlassenen Bussgeldkatalog abschliessend aufgezahlt der fur Verwaltungsbehorden und Gerichte verbindlich ist Hohe der Geldbusse Nach 17 Abs 1 OWiG betragt die Geldbusse mindestens 5 und wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt hochstens 1000 das ist der so genannte Regelrahmen Eine hohere Hochstgeldbusse ist haufig Von hochster Bedeutung sind in der Praxis 24a Strassenverkehrsgesetz StVG 0 5 Gesetz mit 3000 und 24 StVG Verkehrsordnungswidrigkeiten im Besonderen nach der Strassenverkehrs Ordnung mit 2000 17 Abs 4 OWiG lautet Die Geldbusse soll den wirtschaftlichen Vorteil den der Tater aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat ubersteigen Reicht das gesetzliche Hochstmass hierzu nicht aus so kann es uberschritten werden Damit ist die Hohe der Geldbusse in einem solchen Fall nach oben offen Das OWiG sieht auch sonst hohere Hochstgeldbussen vor namlich in 30 OWiG Geldbusse gegen juristische Personen und Personenvereinigungen 10 Millionen und in 130 OWiG Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen 1 Million Von sonstigen Gesetzen seien erwahnt 81 Abs 4 Satz 1 GWB Kartellrecht bis zu 1 Million und 69 Abs 6 BNatSchG Naturschutz bis zu 50 000 Diese genannten Hochstgeldbussen gelten aber nur wenn die Tat vorsatzlich begangen wurde bei Fahrlassigkeit betragt die Obergrenze die Halfte 17 Abs 2 OWiG Zur Hohe der Geldbusse im Einzelfall sagt 17 Abs 3 OWiG Grundlage fur die Zumessung der Geldbusse sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf der den Tater trifft Auch die wirtschaftlichen Verhaltnisse des Taters kommen in Betracht bei geringfugigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberucksichtigt Die Geldbusse muss also fur jeden Fall und jeden Tater individuell zugemessen werden es gelten die gleichen Grundsatze wie bei der Strafzumessung Zur Bemessung der Geldbussen gibt es vor allem bei Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr eine kaum uberschaubare Rechtsprechung vgl hierzu die beiden unter Literatur aufgefuhrten Kommentare jeweils zu 17 OWiG Bussgeldkataloge Bussgeldkataloge enthalten Bestimmungen zur Bemessung der Hohe der Geldbusse bei haufig vorkommenden Verstossen und dienen dem Ziel einer gleichmassigen Rechtsanwendung Fur einen abstrakten Regelfall gewohnliche Tatumstande bestimmter Schuldvorwurf also Vorsatz oder Fahrlassigkeit durchschnittliche wirtschaftliche Verhaltnisse wird eine bestimmte Geldbusse bzw ein bestimmter Bussgeldrahmen festgesetzt sog Regelsatz Bussgeldkataloge konnen in Form von Rechtsnormen insbesondere einer Verordnung ergehen haufiger aber sind Verwaltungsvorschriften Beispiele Bund Verordnung uber die Erteilung einer Verwarnung Regelsatze fur Geldbussen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr Bussgeldkatalog Verordnung BKatV nach 26a StVG seit 1990 Buss und Verwarnungsgeldkatalog fur Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstrassenmautgesetz BFStrMG Buss und Verwarnungsgeldkatalog Binnen und Seeschifffahrtsstrassen BVKatBin See Buss und Verwarnungsgeldkatalog zur Gefahrgutverordnung Strasse Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB RSEB Anlage 7 Bussgeldkatalog GGVSee Richtlinien zur Durchfuhrung der Gefahrgutverordnung See Anlage 2 Bund und Lander Buss und Verwarnungsgeldkatalog zum Guterkraftverkehrsgesetz GuKG Buss und Verwarnungsgeldkatalog zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz Lander Bussgeldkataloge zum Umweltschutz z B Bayern Bussgeldkataloge zur COVID 19 Pandemie z B Bayern Bussgeldkatalog zum Hundegesetz Schleswig Holstein Buss und Verwarnungsgeldkatalog zum Landeswaldgesetz Baden Wurttemberg Thuringen LASI Buss und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht LV 48 1996 2008 Bussgeldkatalog zur Arbeitsstattenverordnung LV 56 2012 Bussgeldkataloge zum Arbeitszeit zum Jugendarbeitsschutz und zum Mutterschutzrecht LV 60 1996 2013 Bussgeldkatalog zur Biostoffverordnung LV 61 2016 Bussgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung LV 62 2018 Bussgeldempfanger Zahlungsempfanger der Geldbussen ist die offentliche Hand und zwar die allgemeine Finanzkasse Im Regelfall bekommt das Geld die staatliche Institution der die Behorde angehort die den Bussgeldbescheid erlassen hat Hat mithin eine Bundesbehorde den Bescheid erlassen geht das Bussgeld an den Bund bei einer Landesbehorde an die Landeskasse usw Besonders zu erwahnen sind die sonstigen Gebietskorperschaften z B Gemeinden Landkreise Kommunalverbande usw Im Einzelnen sind die Regelungen fur jedes Bundesland verschieden Nichtzahlung einer Busse Wird eine in Rechtskraft erwachsene Geldbusse nach dem OWiG nicht bezahlt kann die Verwaltungsbehorde beim zustandigen Gericht Erzwingungshaft nach den 96 97 OWiG beantragen Die Erzwingungshaft kann nur einmal fur jede verwirkte Busse angeordnet werden und darf maximal sechs Wochen dauern Sie darf nicht angeordnet werden wenn der Schuldner zahlungsunfahig ist Bei Zahlungsunfahigkeit ruht die Vollstreckung Bei Jugendlichen und Heranwachsenden konnen bei Nichtzahlung einer Busse Massnahmen durch den zustandigen Jugendrichter verhangt werden 98 OWiG Als Ersatzmassnahme kann eine Arbeitsleistung die Wiedergutmachung des Schadens nach besten Kraften die Teilnahme am Verkehrsunterricht bei Verkehrsdelikten oder die Leistungserbringung in anderer Art und Weise angeordnet werden Kommt der Jugendliche oder Heranwachsende dieser Anordnung nicht nach und zahlt auch die Geldbusse nicht kann der Jugendrichter Jugendarrest bis zu einer Woche verhangen Eine Geldbusse ist nicht vererblich Stirbt ihr Schuldner darf nicht in den Nachlass vollstreckt werden 101 OWiG Durch das am 1 Mai 2024 in Kraft getretene Polizeiabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland konnen deutsche Behorden Verkehrsbussen ab 70 Euro von in der Schweiz registrierten Fahrzeugen durch das Schweizer Betreibungsamt eintreiben lassen Geldbusse als Disziplinarmassnahme Rechtsgrundlage fur eine Bussordnung durch Betriebsvereinbarung Betriebsordnung oder Tarifvertrag ist 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG wonach der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht besitzt Diese konnen in der Privatwirtschaft vorsehen dass bei Verstossen der Arbeitnehmer gegen Arbeitsvertrag Betriebsordnung oder Arbeitsanweisungen ein Katalog von aufsteigend schwerwiegenden Disziplinarmassnahmen angewandt wird Als betriebliche Strafmassnahmen Betriebsbusse sind folgende Ahndungsarten ublich Ermahnung Verwarnung dienstlicher Verweis Geldbusse oder Entzug freiwilliger sozialer Leistungen Ausserdem gibt es noch die Anhorung Belehrung Ruge der zeitweilige Ausschluss von freiwilligen Vergunstigungen Gratifikation Degradierung und als schwerste Form der Disziplinarmassnahme die Abmahnung Die Geldbussen sind betraglich nicht begrenzt ubersteigen jedoch im Regelfall nicht das Monatsgehalt den Monatslohn des Arbeitnehmers Im Disziplinarrecht der Beamten kann die Geldbusse gemass 7 BDG bis zur Hohe der monatlichen Dienstbezuge auferlegt werden Dies gilt fur Bundesrichter gemass 46 Deutsches Richtergesetz entsprechend Hinsichtlich der Beamten und Richter im Dienst der Bundeslander und sonstiger Korperschaften gelten weitestgehend inhaltsgleiche Landesgesetze Bei Soldaten wird die vergleichbare Massnahme nach 24 Wehrdisziplinarordnung als Disziplinarbusse bezeichnet Schweiz In der Schweiz konnen Bussen franzosisch amende italienisch multa ratoromanisch multa von Straf oder Verwaltungsbehorden als Sanktion fur Ubertretungen der geringfugigsten Art von Delikten oder gestutzt auf eine gesetzliche Grundlage als Sanktion fur die Ubertretung von Vorschriften des offentlichen Rechts ausgesprochen werden Im Unterschied zur Geldstrafe werden Bussen in der Regel ohne Rucksicht auf die personlichen Verhaltnisse des Taters bemessen Die Ordnungsbusse franzosisch amende d ordre italienisch multa disciplinare ratoromanisch multa disciplinara ist eine im Schweizer Verkehrsrecht fur verschiedene leichtere Falle von Verkehrsregelverletzungen vorgesehene Sanktion Ordnungsbussen unterscheiden sich von der normalen strafrechtlichen Busse dadurch dass sie von der Polizei ausgesprochen werden Werden sie widerspruchslos bezahlt erfolgt kein ordentliches Strafverfahren und erhalt der Tater keinen Eintrag im Strafregister EU Innerhalb der EU Mitgliedstaaten gilt der EU Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen Das bisher hochste Bussgeld verhangte die Europaische Kommission gegen das US amerikanische Unternehmen Google mit rund 4 3 Mrd Euro im Juli 2018 Gegen den weltgrossten Chiphersteller Intel wurde im Mai 2009 ein Bussgeld in Hohe von 1 06 Mrd Euro verhangt Intel musste sich wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Position im Sinne des Art 102 AEUV verantworten weil es illegale Zahlungen und Rabatte in der Computerbranche veranlasst hatte Siehe auchBussgeldbescheid Deutschland Bussgeldkatalog Verordnung Deutschland SuhneWeblinksWiktionary Busse Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary Bussgeld Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Systematische Rechtssammlung der Schweizer Eidgenossenschaft SR 314 11 Ordnungsbussenverordnung OBV Literatur Erich Gohler Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten 16 Auflage Munchen 2012 Karlsruher Kommentar Ordnungswidrigkeitengesetz 4 Auflage Munchen 2014 Christian Caracas Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach 130 OWiG Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschaftlichen Verkehr Nomos Verlag Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0992 2EinzelnachweiseGustav Adolf Benrath Busse V in Gerhard Krause Gerhard Muller Hrsg Theologische Realenzyklopadie Band VII 1981 S 452 f Springer Fachmedien Hrsg Gabler Wirtschaftslexikon 2004 S 1155 f Langenscheidt Lebende Sprachen Bande 29 30 1984 S 34 Detlef Liebs Die Klagenkonkurrenz im romischen Recht 1972 S 22 Zwolftafelgesetz Tabula VIII 2 Paul Jors Romisches Recht Romisches Privatrecht 1949 S 169 Gerhard Kobler Etymologisches Rechtsworterbuch 1995 S 71 Ulrike Kobler Werden Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes 2010 S 319 Georg Steinhausen Germanische Kultur in der Urzeit 1905 S 45 Ulrike Kobler Werden Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes 2010 S 189 Andreas Eichstaedt Der Zollner und seine Arbeitsweise im Mittelalter ein Beitrag zur Geschichte des offentlichen Dienstrechts 1981 S 61 Codex Augusteus T 1 Sp 1516 Wanja Andreas Welke Die Repersonalisierung des Rechtskonflikts 2008 S 115 BT Drs 7 550 vom 11 Mai 1970 Entwurf eines Einfuhrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch EGStGB S 193 Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts Wirtschaftsstrafgesetz In Strafgesetzbuch 1951 20 Auflage C H Becksche Verlagsbuchhandlung Munchen 26 Juli 1949 S 425 WiGBl S 193 Otto Mayer Deutsches Verwaltungsrecht 1962 S 1007 zur Verfassungsmassigkeit BVerfG Beschluss vom 24 Marz 1996 2 BvR 616 91 2 BvR 588 92 2 BvR 1585 93 2 BvR 1661 93 Vgl Erich Gohler Kommentar zum OWiG 16 Auflage 2012 Randnummer 36 zu 90 OWiG Neues Polizeiabkommen Verkehrsbussen aus Deutschland zuerst geblitzt dann betrieben In srf ch 2 Mai 2024 abgerufen am 2 Mai 2024 BT Drs 6 3080 vom 8 Februar 1972 Materialien zum Bericht zur Lage der Nation 1972 S 159 Bundeskanzlei P SR 741 031 Ordnungsbussenverordnung OBV vom 4 Marz 1996 Abgerufen am 2 Juni 2018 ala dpa Google hat 90 Tage Zeit um sein Verhalten zu andern In FAZ net 18 Juli 2018 abgerufen am 13 Oktober 2018 Leo Kelion Google hit with record EU fine over Shopping service In BBC News 27 Juni 2017 abgerufen am 27 Juni 2017 englisch EuZW 2015 40 EuG Urteil vom 12 Juni 2014 Az T 286 09Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4156419 4 GND Explorer lobid OGND AKS

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