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Eine Bürgerenergiegesellschaft englisch renewable energy community oder citizen energy community Bürgerenergiegemeinscha

Bürgerenergiegesellschaft

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Eine Bürgerenergiegesellschaft (englisch renewable energy community oder citizen energy community ‚Bürgerenergiegemeinschaft‘) ist ein energiewirtschaftliches Unternehmen, in dem die Bürgerbeteiligung einen hohen Wert hat und Bürger zum Beispiel (Mit-)Eigentümer von Anlagen insbesondere zur Gewinnung erneuerbarer Energie sind. Charakteristika sind weiterhin eine regionale oder lokale Wertschöpfung, Bedeutung auch nicht-finanzieller, beispielsweise sozialer oder umweltpolitischer Ziele, und Offenheit bzw. Repräsentativität für die Bürgerinnen und Bürger der Region, in der die Energieanlage betrieben wird. Je nach Rechtsform und Eigentümer sind die Charakteristika unterschiedlich ausgeprägt. Die Bürgerenergiegenossenschaft ist eine besonders bürgernahe Rechtsform, weil offen für die Beteiligung einer großen Zahl an Mitgliedern. Bürgerenergie im umfassenderen Sinne betont die Bürgerbeteiligung mit dem Slogan „Energie in Bürgerhand“.

Definition

Es gibt keine einheitliche, allgemein akzeptierte Definition für Bürgerenergie. An erster Stelle steht jedoch bei allen Definitionen die Teilhabe (Partizipation) von Bürgerinnen und Bürgern an der Energiewende im Sinne der Ausrichtung auf erneuerbare Energien und dezentrale Strukturen der Energiewirtschaft. Zum Aufbau regionaler Strukturen ist Bürgerenergie meist regional verankert. Unterschiedlich wird dabei der Begriff der Regionalität verstanden, wobei entweder die räumliche Nähe der Bürger zur Energieanlage oder der Bezug zur jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Kreis) hervorgehoben wird. Außer der räumlichen Nähe wird in diesem Zusammenhang auch von sozialer, technischer und zeitlicher Nähe der Energie-Erzeuger und -Verbraucher und von Erzeuger-Verbraucher-Gemeinschaften gesprochen. In jedem Falle soll der regionale Bezug Identität stiften und Akzeptanz für die mit der Energiewende verbundenen Veränderungen fördern. Staats- und religionstheoretisch kann das Anliegen der Bürgerenergie auch mit dem Prinzip der Subsidiarität begründet und mit den Begriffen Selbstbestimmungsrecht und Selbstverwaltung verbunden werden. Mit dem Kunstwort Prosumer wird das Anliegen der Bürgerenergie beschrieben, dass der Produzent und Konsument von Energie möglichst eine Einheit oder zumindest eng vernetzt sein mögen. Dies zielt auf eine verbrauchernahe Erzeugung von erneuerbaren Energien. Neben den ökonomischen und finanziellen Aspekten werden von den Akteuren der Bürgerenergie demokratische, soziale und ökologische Werte in unterschiedlichem Maße betont und unter dem Oberbegriff Gemeinwohl hervorgehoben. Einige Bürgerenergiegesellschaften, wie die Grenzstrom vindtved sind als Gemeinwohlökonomie-Unternehmen zertifiziert. In einigen Definitionen wird betont, dass Bürgerenergie weder wirtschaftlich noch politisch zentral gesteuert ist, d. h. unabhängig von großen Energiekonzernen agiert und auf Gewinnmaximierung verzichtet.

Eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Jahre 2013 definiert Bürgerenergie im engeren Sinne mittels folgender Kriterien zur Abgrenzung von anderen Organisationstypen für Energieprojekte folgendermaßen

  1. Akteursgruppe: Privatpersonen und/oder landwirtschaftliche Einzelunternehmen bzw. juristische Personen (außer Großkonzerne) investieren einzeln oder gemeinsam in Energieanlagen.
  2. Beteiligungsform: Es handelt sich um eine finanzielle Beteiligung mit Eigenkapital, welches mit hinreichend Stimm- und Kontrollrechten ausgestattet ist, sodass eine Steuerung der Projekte durch die Bürgerinnen und Bürger möglich ist.
  3. Beteiligungsquote: Die Bürgerinnen und Bürger halten mindestens 50 % der Stimmrechte.
  4. Regionalität: Die investierenden Mitglieder der Gesellschaft kommen aus bzw. sind ansässig in einer Region, wobei hinsichtlich der Grenzen einer Region auf gemeinsame Identitätsbildungsprozesse verwiesen sei. Region wird hier als subnationale Einheit, wohl auch – abgesehen von den Stadtstaaten – als eine kleinere Einheit als ein Bundesland, verstanden. Die gemeinsame Identität kann dabei allerdings Grenzen von Bundesländern übergreifen.

Geschichte

Bürgerengagement in der Energieversorgung besitzt eine lange Tradition, die in das ausgehende 19. Jahrhundert zurückreicht (siehe Geschichte der Bürgerenergiegenossenschaften in Deutschland). Im heute gebrauchten Sinne ist „Bürgerenergie“ auf erneuerbare Energien fokussiert, die dezentral erzeugt, gespeichert, gehandelt und genutzt werden. Als soziale Bewegung und zivilgesellschaftliches Engagement (auch Graswurzelbewegung) entwickelte sich die Bürgerenergie für erneuerbare Energien seit den 1970er Jahren aus der Anti-Atomkraft-Bewegung zunächst ohne rechtlichen Rahmen und dabei teilweise im Widerstreit zu etablierten Energieversorgungsunternehmen und anderen Akteuren der Energiewirtschaft. Rechtliche Rahmen wurden zunächst mit der kostendeckenden Vergütung nach dem Aachener Modell (1989) und dann mit dem Stromeinspeisungsgesetz (1991) und schließlich mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000) geschaffen. In der 2018 verabschiedeten Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II (Renewable Energies Directive II) wird der Begriff Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften verwendet. Diesem Begriff ist speziell der Artikel 22 gewidmet, der zuvor in Artikel 2 Absatz 16 definiert wurde. Bis 30. Juni 2021 ist diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Bedeutung

Die Bedeutung der Bürgerenergie für die Energiewende ergibt sich aus den Erfordernissen der Dezentralität der Gewinnung erneuerbarer Energie, der Sektorenkopplung (Elektrizität, Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr und Industrie) und der notwendigen Akzeptanz der mit der Energiewende verbundenen Veränderungen in der Region durch die Bevölkerung. Im Ergebnis einer Studie aus dem Jahre 2017 werden von Akteuren der Bürgerenergie den Schlüsselfaktoren Partizipation und Wirtschaftlichkeit des Direktverbrauchs (d. h. Verbrauch von vor Ort erzeugter Energie ohne Nutzung eines öffentlichen Netzes) höchste Priorität eingeräumt. An der Schnittstelle von Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Politik befindet sich diese Form der bürgerschaftlichen Partizipation im Spannungsfeld von Gemeinwohlorientierung und Renditeorientierung.

Die finanzielle Bürgerbeteiligung an Energieanlagen kann auf verschiedene Weise erfolgen:

1.: Aktive finanzielle Beteiligung
1.a): Bürger produzieren mit (eG, GmbH & Co. KG, GbR, … – siehe #Rechtsformen)
1.b): Bürger finanzieren mit (Stille Beteiligung, Nachrangdarlehen, Genussrecht, Inhaberschuldverschreibung, Sparbrief, …)
2.: Passive finanzielle Beteiligung
2.a): Beteiligung der Anwohner (Flächenpacht, Anwohnerbonus, Direktvermarktung von Strom / Wärme, Regionale Stromtarife, …)
2.b): Beteiligung der Allgemeinheit (Bürgeranteil, Bürgerstiftung, Kommune als Betreiber, …)

„Bürgerenergie“ im engeren Sinne (1.a) bedeutet, dass Bürger als (Mit-)Eigentümer einer Bürgerenergiegesellschaft Energie produzieren. Hierauf beziehen sich die folgenden Absätze.

Bürgerenergie fördert

  • aktive Beteiligung an der Energiewirtschaft,
  • Mitbestimmung und Transparenz beim Ausbau der erneuerbaren Energien,
  • Akzeptanz der Energiewende,
  • regionale Wertschöpfung,
  • Demokratisierung der Energiewirtschaft.

Bürgerenergie in Sinne des EU-Rechts

In der angelsächsischen Literatur wurde zunächst anstelle des Begriffes „Bürgerenergie“ bzw. „Bürgerenergiegesellschaft“ der Begriff community energy verwendet. Dieser juristisch nicht definierte Begriff umfasst unter anderem die Begriffe Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft und Bürgerenergiegemeinschaft, die in ihrer Bedeutung eine Schnittmenge haben und in Richtlinien des europäischen Parlaments und Rates definiert wurden, ohne dabei Rechtsformen festzulegen.

In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED II) vom 11. Dezember 2018 (Artikel 2, Absatz 16) wird die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft folgendermaßen definiert. Sie ist eine Rechtsperson,

(a) die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind,
(b) deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind,
(c) deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen.

In der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie () vom 5. Juni 2019 (Artikel 2, Absatz 11) wird die „Bürgerenergiegemeinschaft“ folgendermaßen definiert. Sie ist eine Rechtsperson,

(a) die auf freiwilliger und offener Mitgliedschaft beruht und von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeinden, oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird;
(b) deren Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne besteht, sondern darin, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, Umwelt-, Wirtschafts- oder soziale Gemeinschaftsvorteile zu bieten;
(c) die in den Bereichen Erzeugung, einschließlich aus erneuerbaren Quellen, Verteilung, Versorgung, Verbrauch, Aggregierung, Energiespeicherung, Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge tätig sein oder andere Energiedienstleistungen für seine Mitglieder oder Anteilseigner erbringen kann.

Die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und RED II nennen noch weitere potenzielle individuelle und kollektive Bürgerenergieakteure (aktive Kunden, gemeinsam handelnde aktive Kunden bzw. Eigenversorger). Außerdem räumen die Richtlinien ein, dass es neben den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und den Bürgerenergiegemeinschaften noch weitere Formen von Energiegemeinschaften gibt.

Rechtsformen

Eine Bürgerenergiegesellschaft (im Allgemeinen, nach EU-Recht wie auch nach EEG) kann in verschiedenen Rechtsformen realisiert werden. Typische Rechtsformen für Bürgerenergiegesellschaften sind in Deutschland die eingetragene Genossenschaft (eG, als Bürgerenergiegenossenschaft bekannt), die Europäische Genossenschaft (SCE), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbH & Co. KG, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), UG & Co. KG, GbR, die gemeinnützige Stiftung sowie auch der gemeinnützige Verein (e. V.) oder eine nichtbörsenorientierte Aktiengesellschaft. Auch Privatpersonen (Natürliche Personen), wie z. B. Landwirte, werden der Bürgerenergie zugerechnet. Die Charakteristika für Bürgerenergie sind bei den verschiedenen Rechtsformen unterschiedlich gewichtet. Beispielsweise bei der Rechtsform einer Genossenschaft, also einer Bürgerenergiegenossenschaft, hat die Beteiligung einer größeren Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern einen hohen Stellenwert. Die Genossenschaft ist typischerweise offen für eine Mehrzahl von Mitgliedern. Bei einer GmbH & Co. KG sind lediglich für die Geschäftsführung und die Vertreter der Gesellschaft – also nur für eine beschränkten Anzahl von Personen – die Mitbestimmungsrechte gesichert, während die Kommanditisten kaum Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte haben, sondern lediglich Kontroll- und Informationsrechte (wie die Einsichtnahme in Bücher und Papiere).

Geschäftsfelder der Bürgerenergiegesellschaften

Typische Geschäftsfelder von Bürgerenergiegesellschaften sind der Bau und Betrieb von Anlagen und Strukturen zur Gewinnung und zum Vertrieb erneuerbarer Energie, wie Bürgerwindparks, Bürgersolaranlagen und Bioenergiedörfer. Weitere Handlungsfelder der Bürgerenergiegesellschaften im Bereich der Elektrizität werden u. a. mit Bürgerstrom (Regionalstrom), Bürgerstromnetz (z. B. Elektrizitätswerke Schönau) und Mieterstrom beschrieben. Aufbau und Betrieb lokaler Wärmenetze und Infrastruktur für die Elektromobilität sowie Bürger-Energiesparprojekte sind weitere Felder. Begriffe wie Eigenverbrauch (d. h. Verbrauch der selbst gewonnenen erneuerbaren Energie), Direktverbrauch (d. h. Verbrauch der erneuerbaren Energie in der unmittelbaren Umgebung der Erzeugung) und Direktlieferung (d. h. die Belieferung mit Energie aus definierten Erneuerbaren Energie-Anlagen) präzisieren den Begriff des Prosumers. Einige Bürgerenergiegesellschaften wie die Bürgerwerke eG und auch Verbände wie der Bündnis Bürgerenergie e. V. verknüpfen sowohl diese Geschäftsfelder als auch verschiedene Bürgerenergiegesellschaften miteinander. Die Energiewende hin zur Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien, die Wärme- und Verkehrswende sind die entscheidenden Geschäftsfelder der Bürgerenergiegesellschaften, die dem Klimaschutz dienen.

Bürgerenergiegesellschaft im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG 2017

In Anerkennung dieser Bedeutung der Bürgerenergie für die Energiewende und damit den Ausbau erneuerbarer Energien ist in Deutschland mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) erstmals eine Legaldefinition von Bürgerenergiegesellschaften formuliert worden. Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des EEG 2017 (§ 3 Nr. 15) sind Gesellschaften,

  • die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern bestehen,
  • bei denen mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe ihren gemeldeten Hauptwohnsitz in der kreisfreien Stadt bzw. im Landkreis haben, in der bzw. in dem die Windenergieanlage(n) entsprechend der Standortangaben im Gebot errichtet werden soll(en), und
  • bei denen kein Mitglied oder Anteilseigner mehr als zehn Prozent der Stimmrechte hält.

Sollten sich ausschließlich mehrere juristische Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft zusammenschließen, muss jede der Personen oder Gesellschaften diese Voraussetzungen erfüllen, damit auf die durch den Zusammenschluss entstandene Gesellschaft die Regelungen zu Bürgerenergiegesellschaften Anwendung finden können.

Diese Legaldefinition steht im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung für Windenergieprojekte an Land (§ 36 g EEG 2017). Es wurde dabei auf Einschränkungen hinsichtlich einer Rechtsform (z. B. auf Bürgerenergiegenossenschaft) verzichtet. Nach § 36 g, Absatz 1, Nr. 2 müssen die Bürgerenergiegesellschaften den Standortkommunen 10 % der Anteile anbieten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Februar 2020 die Anforderungen, die an die Verteilung der Stimmrechte innerhalb einer Bürgerenergiegesellschaft zu stellen sind, geschärft. Die nach § 3 Nr. 15 Buchst. b) im EEG 2021 vorgesehene Stimmrechtsmehrheit von 51 Prozent zugunsten von landkreisansässigen Personen kann demnach ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und die Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zugunsten der landkreisansässigen Personen besteht. Die Gesellschaftermehrheit muss in der Lage sein, durch Mehrheitsentscheidungen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben.

Bürgerenergiegesellschaften in Ausschreibungsergebnissen nach EEG 2017

Die Legaldefinition für eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 EEG 2017 steht im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung für Windenergieprojekte an Land (§ 36 g EEG 2017). Die Ergebnisse der Ausschreibungen seit Mai 2017 lassen erkennen, inwieweit die vom Gesetzgeber in § 3 EEG 2017 vorgenommene Legaldefinition als auch die in § 36g EEG 2017 formulierten Ausnahmeregelungen zielführend im Sinne der vom Gesetzgeber bezweckten Akteursvielfalt (EEG 2017 § 2 Absatz 3; § 97 Absatz 1 Nummer 2) in der Energiewende sind.

Rechtsformen der Bürgerenergiegesellschaften mit Zuschlägen nach fünf Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land 2017/2018
Rechtsformen der Bürgerenergiegesellschaften Anzahl Anteil
GmbH & Co. KG 156 73,6 %
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG 43 20,3 %
GbR 7 3,3 %
eG 3 1,4 %
GmbH 2 0,9 %
UG (haftungsbeschränkt) 1 0,5 %
Gesamt 212 100 %

Die Analysen der Ausschreibungsergebnisse von Mai 2017 bis Mai 2018 zeigen, dass die Rechtsform der GmbH & Co. KG dominiert, gefolgt von der Rechtsform UG & Co. KG, während Bürgerenergiegesellschaften in der Rechtsformen einer eingetragenen Genossenschaft (eG) nur marginal am Ausschreibungsverfahren beteiligt waren und Zuschläge erhalten haben; diese waren teils zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch in Gründung befindlich. Obwohl Bürgerenergiegesellschaften mit 93 % (65 von 70 im Mai 2017) bzw. 14 % (15 von 111 im Mai 2018) angemessen unter den erteilten Zuschlägen repräsentiert waren, haben die über 1000 etablierten Bürgerenergiegenossenschaften bisher nicht erkennbar die Ausnahmeregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung für Windenergieprojekte an Land nach § 36 g EEG 2017 genutzt, nicht nutzen wollen oder können. Das politische Ziel der Akteursvielfalt wurde damit verfehlt, wie vielfach kritisiert wurde. So wurde frühzeitig vermutet, dass die bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften die Werte Demokratie, Mitsprache und Mitbestimmung der Menschen vor Ort – eben echte Partizipation nicht vertreten sondern große professionelle Windkraft-Projektierer die Bürgerenergiegesellschaften selbst gründeten und deren Vertreter praktisch als Strohmänner vorschickten. Die Vermutung lag nahe, da viele der bezuschlagten Unternehmen jeweils erst kurz vor den Auktionen gegründet wurden. Die Auswertung zeigte, dass die Mehrzahl (31 von 52) der bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften erst höchstens drei Monate vor dem Stichtag der Ausschreibung registriert worden war. Anreiz für dieses Verhalten gab die Ausnahmeregelung für Bürgerenergiegesellschaften ohne abgeschlossenes Gutachten zum Immissionsschutz teilzunehmen und die geringen Strafzahlungen, falls Projekte nicht realisiert werden. In den folgenden Monaten des Jahres 2017 konnten an einzelnen Beispielen diese Vermutungen bestätigt werden. Es wurde nachgewiesen, dass der Begriff Bürgerenergie missbraucht wurde und das Charakteristikum Offenheit bzw. Repräsentanz für Bürgerenergie nicht erfüllt wurde. Es wurden in der Folge zwar Ausnahmeregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungsrunden ab Februar 2018 verändert, aber nicht die Definition der Bürgerenergiegesellschaften, die Anspruch auf die Ausnahmeregelungen haben. So ist in den Ausschreibungsrunden von Februar und Mai 2018 die Zahl der bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften gesunken, die Zahl der bezuschlagten Bürgerenergiegenossenschaften hat nicht zugenommen (blieb unter 2 %, d. h. 1 von 83 bzw. 1 von 111 Zuschlägen). Bürgerenergiegenossenschaften blieben unterrepräsentiert. Die Zuschlagsquoten für Bürgerenergiegesellschaften lagen 2017 bei 93,4 % (3 Auktionen), 2018 bei 13,9 % (4 Auktionen), 2019 bei 9,7 % (6 Auktionen) und im Jahr 2020 bei nur 4,3 % nach 7 Gebotsterminen.

Im Ergebnis der Analyse der Akteursvielfalt wurde festgestellt, dass die meisten der bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften nur 10 bis 20 Gesellschafter bzw. Mitglieder hatten. Für die künftige Methodik der Analyse schlug deshalb das Umweltbundesamt vor, zusätzlich das Kriterium der Offenheit der Gesellschaft einzuführen, d. h. die Mitgliedschaft nicht ohne triftigen Grund für eine beteiligungsoffene Bürgerenergie abgelehnt werden darf. Der Genossenschaftsverband – Verband der Regionen forderte zur Verwirklichung des Bürgerenergie-Zieles Prosumer zu sein, dass der Gesetzgeber einen Rahmen schaffen soll, der „die Mitgliederversorgung mit dem Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms gleichsetzt“ und „eine Bürgerenergiegesellschaft unabhängig von ihrer Rechtsform mindestens 50 statt der aktuell zehn Personen als Teilhaber vorweisen“ muss.

Bürgerenergiegesellschaft im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes EEG 2023

Aufgrund der Probleme mit der im EEG 2017 vorgenommenen Definition für Bürgerenergiegesellschaften wurden unter Berücksichtigung der Vorschläge vom Bundesverband Erneuerbare Energie e. V., dem Bündnis Bürgerenergie e. V., der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. und der World Wind Energy Association am 8. Juli 2022 vom Deutschen Bundestag mit dem „EEG 2023“ in § 3 folgende Änderungen der Legaldefinition beschlossen:

  • Als „Bürgerenergiegesellschaft“ wird eine Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft bezeichnet, also die Rechtsform der Bürgerenergiegenossenschaft hervorgehoben.
  • Statt bisher mindestens zehn sind nun 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder stimmberechtigte Anteilseigner erforderlich.
  • Es wird ferner gefordert, dass mit den vorgenannten Stimmrechten „in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss“.
  • Das Gebiet, aus dem 75 Prozent der stimmberechtigten natürlichen Personen kommen müssen, wird nun nicht mehr durch Landkreise oder kreisfreie Städte bestimmt, sondern durch ein „Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlagen gemessen wird.“
  • Neu hinzugefügt wurde das Erfordernis, dass „die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen … oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen“ müssen.
  • Die Forderung, dass kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, wurde beibehalten.

Eine so definierte Bürgerenergiegesellschaft ist nach Maßgabe von § 22 ab 2023 von der Ausschreibungspflicht bei Windenergieanlagen an Land bis 18 Megawatt und Solaranlagen bis 6 Megawatt ausgenommen.

Europäische Perspektive

In einer Studie aus dem Jahr 2020 wird für neun europäische Länder die Gesamtzahl von 3752 Bürgerenergiegesellschaften geschätzt, davon 1750 in Deutschland (s. Grafik). Diese Zahlen geben jedoch nicht die Gesamtsituation in der EU oder gar in Europa wider. So wird für Österreich, das nicht bei den vorgenannten neun Länder berücksichtigt wurde, eine Anzahl von 1000 aktive Energiegemeinschaften angegeben. Österreich war eines der ersten Länder in der EU, welches die Renewable Energy Directive (RED II) in die nationale Gesetzgebung übernommen hat und ist auch Vorreiter bei der Etablierung des Energy Sharing.

Die Energiepolitik der Europäischen Union, energiepolitische Gesetzesinitiativen der Europäischen Kommission, deren Richtlinien und Rechtsvorschriften prägen mehr und mehr die Energiezukunft der Europäischen Union. Am 11. Dezember 2018 haben das Parlament und der Rat der Europäischen Union die neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie verabschiedet, die die Prosumer-Rechte zu Erzeugung, Speicherung und Handel von Strom aus erneuerbaren Energiequellen sowie die Befreiung des Eigenverbrauchs von Abgaben stärken (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie, Art. 21 und 22, Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“). Bürgerenergie-Akteure werden als integraler Bestandteil der Energiewende definiert und in der Richtlinie als Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften bezeichnet. Artikel 22 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie erklärt das von den Staaten der EU zu gewährende Recht, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften Strom aus gemeinsamen, regionalen Erneuerbare-Energien-Anlagen auch gemeinsam und ohne unangemessene wirtschaftliche Belastungen (Umlagen, Abgaben, Steuern) nutzen können. Seitens des europäischen Netzwerks der Bürgerenergiegenossenschaften REScoop wird von einem Meilenstein auf dem Weg zur Demokratisierung der Energiewirtschaft gesprochen. Mit der Richtlinie RED II wird auch die Verbesserung der Akzeptanz von erneuerbaren Energien vor Ort erwartet (Präambel, Absatz 70): „Mit Maßnahmen, die es Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften ermöglichen, zu gleichen Bedingungen mit anderen Produzenten zu konkurrieren, wird auch bezweckt, dass sich Bürgerinnen und Bürger vor Ort vermehrt an Projekten im Bereich erneuerbare Energie beteiligen und somit erneuerbare Energie zunehmend akzeptiert wird.“

Die EU-Richtlinie RED II hat in Artikel 22 (Absatz 2b) das Recht auf Energy Sharing geschaffen, d. h. die in einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft mit eigenen Produktionsanlagen produzierte erneuerbare Energie gemeinsam zu nutzen. Auch dies Recht auf Energy Sharing ist – wie die gesamte Richtlinie RED II – bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Dies ist in unterschiedlichem Maße geschehen, wie Studien aus den Jahren 2019 und 2021 zeigen. In Belgien (Flandern), Italien, Portugal und in den Niederlanden ist Energy Sharing rechtlich geregelt, in Lettland, Spanien und Polen teilweise, während in Deutschland und Norwegen Energy Sharing rechtlich bisher nicht geregelt ist. In Deutschland gibt es noch keinen Rechtsrahmen für energy sharing, außer der wirtschaftlich wenig attraktiven „sonstigen Direktvermarktung“ laut EEG. Es gibt jedoch in Deutschland Umsetzungsvorschläge für energy sharing.

Nach der EU-Solar-Energie-Strategie von 2022 arbeiten die EU und ihre Mitgliedsstaaten „gemeinsam daran …, mindestens eine auf erneuerbaren Energien basierende Energiegemeinschaft in jeder Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern bis 2025 einzurichten.“

Internationale, auch außereuropäische Perspektive

Die IRENA Coalition for Action, ein global agierendes Netzwerk der Internationalen Organisation für Erneuerbare Energien (IRENA) in Zusammenarbeit mit der Energy Watch Group, ICLEI – Local Governments for Sustainability, dem Bündnis Bürgerenergie e. V. und weiteren Institutionen dokumentierte im Dezember 2020 in einem Bericht die Bedeutung der Bürgerenergie für die globale Energiewende, für den Klimaschutz und den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Der Bericht analysiert Maßnahmen, die Bürgerenergie fördern und erhalten, unter anderem anhand von Fallstudien aus Australien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Guatemala, Japan, Philippinen, den USA und dem Vereinigten Königreich. Bürgerenergiegesellschaften in ausgewählten Ländern auch außerhalb Europas, wie in Australien, Japan, Neuseeland und den USA, werden im „Handbuch Energiewende und Partizipation“ dargestellt.

Literatur

  • Franziska Kahla: Das Phänomen Bürgerenergie in Deutschland. Eine betriebswirtschaftliche Analyse von Bürgergesellschaften im Bereich der Erneuerbaren Energien-Produktion. Hrsg.: Leuphana Universität Lüneburg. Lüneburg 15. März 2018 (leuphana.de [PDF; 2,7 MB; abgerufen am 2. Juli 2020]). 
  • Aurore Boyeldieu und Merel Oldenburg: Community Energy Financial Services. D 3.1 Self-Management Guide. Leitfaden zur Aufstellung von Finanzierungsmodellen. Access to Capital for Community Energy (ACCE), Brüssel 2023. Online verfügbar (Kurzversion; beide PDF)

Weblinks

  • Plattform mit Informationen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
  • Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften

Einzelnachweise

  1. Franziska Kahla, Lars Holstenkamp, Jakob R. Müller, Heinrich Degenhart: Entwicklung und Stand von Bürgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften in Deutschland (= Professur für Finanzierung und Finanzwirtschaft der Leuphana Universität Lüneburg [Hrsg.]: Arbeitspapierreihe Wirtschaft & Recht. Band 27). Universität Lüneburg, Mai 2017, ISSN 1866-8097, S. 6 (buendnis-buergerenergie.de [PDF; 744 kB]). 
  2. Bündnis Bürgerenergie: Bürgerenergie heute und morgen. Berlin, 2017, S. 41, PDF; 7.4 MB
  3. Beate Petersen: Bürgerenergie stärkt Gemeinwohl. (PDF; 0,086 MB) Handlungsoption Gemeinwohlökonomie. 2018, abgerufen am 3. Juni 2021. 
  4. Gemeinwohlökonomie Norddeutschland e. V.: Bilanzierte Unternehmen. Energie und Umwelt. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 3. Juni 2021; abgerufen am 3. Juni 2021.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  5. Bündnis Bürgerenergie: Definition von Bürgerenergie, abgerufen am 10. Juli 2018 (Memento des Originals vom 11. Juli 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  6. Lars Holstenkamp u. a.: Definition und Marktanalyse von Bürgerenergie in Deutschland. Hrsg.: Leuphana Universität Lüneburg und trend:research. Lüneburg und Bremen 2013, S. 76 (Studie Definition und Marktanalyse von Buergerenergie [PDF; 3,7 MB]). 
  7. Malte Zieher, René Mono, Marco Gütle, Christoph Rasch: Regionale Entwicklung mit Bürgerenergie. (PDF; 5,1 MB) Bündnis Bürgerenergie e. V., 2018, abgerufen am 4. Dezember 2018. 
  8. Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, abgerufen am 5. Februar 2021 – Neufassung (RED II). In: Amtsblatt der Europäischen Union.
  9. Jörg Radtke: Bürgerenergie in Deutschland. Partizipation zwischen Gemeinwohl und Rendite. In: Energiepolitik und Klimaschutz. Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, Wiesbaden 2016, ISBN 978-3-658-14625-2, S. 722, doi:10.1007/978-3-658-14626-9. 
  10. Katrin Gehles, Julian Schönbeck: Klimaschutz mit Bürgerenergieanlagen. Hrsg.: EnergieAgentur.NRW. Düsseldorf, Wuppertal Juli 2017, S. 6. 
  11. Eva Hauser, Jan Hildebrand, Barbara Dröschel, Uwe Klann, Sascha Heib, Katherina Grashof: Das bringt Bürgerenergie. (PDF;4,8 MB) 10 gute Gründe für eine breite Akteursvielfalt. Christoph Rasch, Fabian Zuber; Bündnis Bürgerenergie e. V., 2015, abgerufen am 31. Januar 2021. 
  12. Gordon Walker, Patrick Devine-Wright: Community renewable energy: What should it mean? In: Energy Policy. Band 36, Nr. 2. Elsevier, Amsterdam 2008, S. 497–500, doi:10.1016/j.enpol.2007.10.019. 
  13. Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, abgerufen am 26. Mai 2021
  14. Die Energiewende vor Ort selbst gestalten – Leitfaden zur Bürgerbeteiligung bei Erneuerbaren Energien in Thüringen. Wir können auch anders. Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA), 2014, S. 16, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 10. Juli 2018; abgerufen am 17. Juli 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  15. Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA), Mit Wind gewinnen. Handlungsempfehlungen aus der Praxis. 2016, S. 26. PDF; 3 MB (Memento des Originals vom 11. Juli 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  16. Bürger-Energiesparprojekte; abgerufen am 10. Juli 2018 (Memento des Originals vom 11. Juli 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  17. Bündnis Bürgerenergie: Bürgerstrom; abgerufen am 10. Juli 2018 (Memento des Originals vom 11. Juli 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  18. Janina Kosel, Rainer Lange: Geschäftsmodelle sinnvoll entwickeln und die Wertschöpfung steigern. Wie Bürgerenergiegemeinschaften ihren Beitrag zum Klimaschutz erhöhen. Hrsg.: Bündnis Bürgerenergie. Juli 2022 (buendnis-buergerenergie.de [PDF; 5,2 MB]). 
  19. BGH Kartellsenat: Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen: Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften und Zuschlagsversagung bei besonderen gesellschaftsrechtlichen Befugnissen der geschäftsführenden Komplementär-GmbH – Bürgerenergiegesellschaft. EnVR 101/18. 11. Februar 2020, abgerufen am 3. Juni 2021. 
  20. Jürgen Quentin: EEG 2021 – Ausschreibungsspezifische Regelungen für die Windenergieanlagen an Land, 6. Auflage. (PDF; 1,1 MB) Fachagentur Windenergie an Land, 24. Februar 2021, abgerufen am 3. Juni 2021. 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 26 Jun 2025 / 20:05

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Eine Burgerenergiegesellschaft englisch renewable energy community oder citizen energy community Burgerenergiegemeinschaft ist ein energiewirtschaftliches Unternehmen in dem die Burgerbeteiligung einen hohen Wert hat und Burger zum Beispiel Mit Eigentumer von Anlagen insbesondere zur Gewinnung erneuerbarer Energie sind Charakteristika sind weiterhin eine regionale oder lokale Wertschopfung Bedeutung auch nicht finanzieller beispielsweise sozialer oder umweltpolitischer Ziele und Offenheit bzw Reprasentativitat fur die Burgerinnen und Burger der Region in der die Energieanlage betrieben wird Je nach Rechtsform und Eigentumer sind die Charakteristika unterschiedlich ausgepragt Die Burgerenergiegenossenschaft ist eine besonders burgernahe Rechtsform weil offen fur die Beteiligung einer grossen Zahl an Mitgliedern Burgerenergie im umfassenderen Sinne betont die Burgerbeteiligung mit dem Slogan Energie in Burgerhand Burgerenergie KonventDefinitionEs gibt keine einheitliche allgemein akzeptierte Definition fur Burgerenergie An erster Stelle steht jedoch bei allen Definitionen die Teilhabe Partizipation von Burgerinnen und Burgern an der Energiewende im Sinne der Ausrichtung auf erneuerbare Energien und dezentrale Strukturen der Energiewirtschaft Zum Aufbau regionaler Strukturen ist Burgerenergie meist regional verankert Unterschiedlich wird dabei der Begriff der Regionalitat verstanden wobei entweder die raumliche Nahe der Burger zur Energieanlage oder der Bezug zur jeweiligen Gebietskorperschaft Gemeinde Stadt Kreis hervorgehoben wird Ausser der raumlichen Nahe wird in diesem Zusammenhang auch von sozialer technischer und zeitlicher Nahe der Energie Erzeuger und Verbraucher und von Erzeuger Verbraucher Gemeinschaften gesprochen In jedem Falle soll der regionale Bezug Identitat stiften und Akzeptanz fur die mit der Energiewende verbundenen Veranderungen fordern Staats und religionstheoretisch kann das Anliegen der Burgerenergie auch mit dem Prinzip der Subsidiaritat begrundet und mit den Begriffen Selbstbestimmungsrecht und Selbstverwaltung verbunden werden Mit dem Kunstwort Prosumer wird das Anliegen der Burgerenergie beschrieben dass der Produzent und Konsument von Energie moglichst eine Einheit oder zumindest eng vernetzt sein mogen Dies zielt auf eine verbrauchernahe Erzeugung von erneuerbaren Energien Neben den okonomischen und finanziellen Aspekten werden von den Akteuren der Burgerenergie demokratische soziale und okologische Werte in unterschiedlichem Masse betont und unter dem Oberbegriff Gemeinwohl hervorgehoben Einige Burgerenergiegesellschaften wie die Grenzstrom vindtved sind als Gemeinwohlokonomie Unternehmen zertifiziert In einigen Definitionen wird betont dass Burgerenergie weder wirtschaftlich noch politisch zentral gesteuert ist d h unabhangig von grossen Energiekonzernen agiert und auf Gewinnmaximierung verzichtet Eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Jahre 2013 definiert Burgerenergie im engeren Sinne mittels folgender Kriterien zur Abgrenzung von anderen Organisationstypen fur Energieprojekte folgendermassen Akteursgruppe Privatpersonen und oder landwirtschaftliche Einzelunternehmen bzw juristische Personen ausser Grosskonzerne investieren einzeln oder gemeinsam in Energieanlagen Beteiligungsform Es handelt sich um eine finanzielle Beteiligung mit Eigenkapital welches mit hinreichend Stimm und Kontrollrechten ausgestattet ist sodass eine Steuerung der Projekte durch die Burgerinnen und Burger moglich ist Beteiligungsquote Die Burgerinnen und Burger halten mindestens 50 der Stimmrechte Regionalitat Die investierenden Mitglieder der Gesellschaft kommen aus bzw sind ansassig in einer Region wobei hinsichtlich der Grenzen einer Region auf gemeinsame Identitatsbildungsprozesse verwiesen sei Region wird hier als subnationale Einheit wohl auch abgesehen von den Stadtstaaten als eine kleinere Einheit als ein Bundesland verstanden Die gemeinsame Identitat kann dabei allerdings Grenzen von Bundeslandern ubergreifen GeschichteBurgerengagement in der Energieversorgung besitzt eine lange Tradition die in das ausgehende 19 Jahrhundert zuruckreicht siehe Geschichte der Burgerenergiegenossenschaften in Deutschland Im heute gebrauchten Sinne ist Burgerenergie auf erneuerbare Energien fokussiert die dezentral erzeugt gespeichert gehandelt und genutzt werden Als soziale Bewegung und zivilgesellschaftliches Engagement auch Graswurzelbewegung entwickelte sich die Burgerenergie fur erneuerbare Energien seit den 1970er Jahren aus der Anti Atomkraft Bewegung zunachst ohne rechtlichen Rahmen und dabei teilweise im Widerstreit zu etablierten Energieversorgungsunternehmen und anderen Akteuren der Energiewirtschaft Rechtliche Rahmen wurden zunachst mit der kostendeckenden Vergutung nach dem Aachener Modell 1989 und dann mit dem Stromeinspeisungsgesetz 1991 und schliesslich mit dem Erneuerbare Energien Gesetz 2000 geschaffen In der 2018 verabschiedeten Erneuerbare Energien Richtlinie RED II Renewable Energies Directive II wird der Begriff Erneuerbare Energie Gemeinschaften verwendet Diesem Begriff ist speziell der Artikel 22 gewidmet der zuvor in Artikel 2 Absatz 16 definiert wurde Bis 30 Juni 2021 ist diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen BedeutungBedeutung der Burgerenergie Die Bedeutung der Burgerenergie fur die Energiewende ergibt sich aus den Erfordernissen der Dezentralitat der Gewinnung erneuerbarer Energie der Sektorenkopplung Elektrizitat Warme und Kalteversorgung Verkehr und Industrie und der notwendigen Akzeptanz der mit der Energiewende verbundenen Veranderungen in der Region durch die Bevolkerung Im Ergebnis einer Studie aus dem Jahre 2017 werden von Akteuren der Burgerenergie den Schlusselfaktoren Partizipation und Wirtschaftlichkeit des Direktverbrauchs d h Verbrauch von vor Ort erzeugter Energie ohne Nutzung eines offentlichen Netzes hochste Prioritat eingeraumt An der Schnittstelle von Wirtschaft Zivilgesellschaft und Politik befindet sich diese Form der burgerschaftlichen Partizipation im Spannungsfeld von Gemeinwohlorientierung und Renditeorientierung Die finanzielle Burgerbeteiligung an Energieanlagen kann auf verschiedene Weise erfolgen 1 Aktive finanzielle Beteiligung1 a Burger produzieren mit eG GmbH amp Co KG GbR siehe Rechtsformen 1 b Burger finanzieren mit Stille Beteiligung Nachrangdarlehen Genussrecht Inhaberschuldverschreibung Sparbrief dd 2 Passive finanzielle Beteiligung2 a Beteiligung der Anwohner Flachenpacht Anwohnerbonus Direktvermarktung von Strom Warme Regionale Stromtarife 2 b Beteiligung der Allgemeinheit Burgeranteil Burgerstiftung Kommune als Betreiber dd Burgerenergie im engeren Sinne 1 a bedeutet dass Burger als Mit Eigentumer einer Burgerenergiegesellschaft Energie produzieren Hierauf beziehen sich die folgenden Absatze Burgerenergie fordert aktive Beteiligung an der Energiewirtschaft Mitbestimmung und Transparenz beim Ausbau der erneuerbaren Energien Akzeptanz der Energiewende regionale Wertschopfung Demokratisierung der Energiewirtschaft Burgerenergie in Sinne des EU RechtsIn der angelsachsischen Literatur wurde zunachst anstelle des Begriffes Burgerenergie bzw Burgerenergiegesellschaft der Begriff community energy verwendet Dieser juristisch nicht definierte Begriff umfasst unter anderem die Begriffe Erneuerbare Energie Gemeinschaft und Burgerenergiegemeinschaft die in ihrer Bedeutung eine Schnittmenge haben und in Richtlinien des europaischen Parlaments und Rates definiert wurden ohne dabei Rechtsformen festzulegen In der Erneuerbare Energien Richtlinie der EU RED II vom 11 Dezember 2018 Artikel 2 Absatz 16 wird die Erneuerbare Energie Gemeinschaft folgendermassen definiert Sie ist eine Rechtsperson a die im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert unabhangig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht die in der Nahe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie deren Eigentumer und Betreiber diese Rechtsperson ist angesiedelt sind b deren Anteilseigner oder Mitglieder naturliche Personen lokale Behorden einschliesslich Gemeinden oder KMU sind c deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn sondern darin besteht ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort in denen sie tatig ist okologische wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen In der EU Elektrizitatsbinnenmarktrichtlinie vom 5 Juni 2019 Artikel 2 Absatz 11 wird die Burgerenergiegemeinschaft folgendermassen definiert Sie ist eine Rechtsperson a die auf freiwilliger und offener Mitgliedschaft beruht und von Mitgliedern oder Anteilseignern bei denen es sich um naturliche Personen Gebietskorperschaften einschliesslich Gemeinden oder Kleinunternehmen handelt tatsachlich kontrolliert wird b deren Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne besteht sondern darin ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den lokalen Gebieten in denen sie tatig ist Umwelt Wirtschafts oder soziale Gemeinschaftsvorteile zu bieten c die in den Bereichen Erzeugung einschliesslich aus erneuerbaren Quellen Verteilung Versorgung Verbrauch Aggregierung Energiespeicherung Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen fur Elektrofahrzeuge tatig sein oder andere Energiedienstleistungen fur seine Mitglieder oder Anteilseigner erbringen kann Die EU Elektrizitatsbinnenmarktrichtlinie und RED II nennen noch weitere potenzielle individuelle und kollektive Burgerenergieakteure aktive Kunden gemeinsam handelnde aktive Kunden bzw Eigenversorger Ausserdem raumen die Richtlinien ein dass es neben den Erneuerbare Energie Gemeinschaften und den Burgerenergiegemeinschaften noch weitere Formen von Energiegemeinschaften gibt RechtsformenEine Burgerenergiegesellschaft im Allgemeinen nach EU Recht wie auch nach EEG kann in verschiedenen Rechtsformen realisiert werden Typische Rechtsformen fur Burgerenergiegesellschaften sind in Deutschland die eingetragene Genossenschaft eG als Burgerenergiegenossenschaft bekannt die Europaische Genossenschaft SCE Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH GmbH amp Co KG die Unternehmergesellschaft haftungsbeschrankt UG UG amp Co KG GbR die gemeinnutzige Stiftung sowie auch der gemeinnutzige Verein e V oder eine nichtborsenorientierte Aktiengesellschaft Auch Privatpersonen Naturliche Personen wie z B Landwirte werden der Burgerenergie zugerechnet Die Charakteristika fur Burgerenergie sind bei den verschiedenen Rechtsformen unterschiedlich gewichtet Beispielsweise bei der Rechtsform einer Genossenschaft also einer Burgerenergiegenossenschaft hat die Beteiligung einer grosseren Anzahl von Burgerinnen und Burgern einen hohen Stellenwert Die Genossenschaft ist typischerweise offen fur eine Mehrzahl von Mitgliedern Bei einer GmbH amp Co KG sind lediglich fur die Geschaftsfuhrung und die Vertreter der Gesellschaft also nur fur eine beschrankten Anzahl von Personen die Mitbestimmungsrechte gesichert wahrend die Kommanditisten kaum Mitsprache und Mitbestimmungsrechte haben sondern lediglich Kontroll und Informationsrechte wie die Einsichtnahme in Bucher und Papiere Geschaftsfelder der BurgerenergiegesellschaftenTypische Geschaftsfelder von Burgerenergiegesellschaften sind der Bau und Betrieb von Anlagen und Strukturen zur Gewinnung und zum Vertrieb erneuerbarer Energie wie Burgerwindparks Burgersolaranlagen und Bioenergiedorfer Weitere Handlungsfelder der Burgerenergiegesellschaften im Bereich der Elektrizitat werden u a mit Burgerstrom Regionalstrom Burgerstromnetz z B Elektrizitatswerke Schonau und Mieterstrom beschrieben Aufbau und Betrieb lokaler Warmenetze und Infrastruktur fur die Elektromobilitat sowie Burger Energiesparprojekte sind weitere Felder Begriffe wie Eigenverbrauch d h Verbrauch der selbst gewonnenen erneuerbaren Energie Direktverbrauch d h Verbrauch der erneuerbaren Energie in der unmittelbaren Umgebung der Erzeugung und Direktlieferung d h die Belieferung mit Energie aus definierten Erneuerbaren Energie Anlagen prazisieren den Begriff des Prosumers Einige Burgerenergiegesellschaften wie die Burgerwerke eG und auch Verbande wie der Bundnis Burgerenergie e V verknupfen sowohl diese Geschaftsfelder als auch verschiedene Burgerenergiegesellschaften miteinander Die Energiewende hin zur Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien die Warme und Verkehrswende sind die entscheidenden Geschaftsfelder der Burgerenergiegesellschaften die dem Klimaschutz dienen Burgerenergiegesellschaft im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetzes EEG 2017In Anerkennung dieser Bedeutung der Burgerenergie fur die Energiewende und damit den Ausbau erneuerbarer Energien ist in Deutschland mit dem Erneuerbare Energien Gesetz 2017 EEG 2017 erstmals eine Legaldefinition von Burgerenergiegesellschaften formuliert worden Burgerenergiegesellschaften im Sinne des EEG 2017 3 Nr 15 sind Gesellschaften die aus mindestens zehn naturlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern bestehen bei denen mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei naturlichen Personen liegen die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe ihren gemeldeten Hauptwohnsitz in der kreisfreien Stadt bzw im Landkreis haben in der bzw in dem die Windenergieanlage n entsprechend der Standortangaben im Gebot errichtet werden soll en und bei denen kein Mitglied oder Anteilseigner mehr als zehn Prozent der Stimmrechte halt Sollten sich ausschliesslich mehrere juristische Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft zusammenschliessen muss jede der Personen oder Gesellschaften diese Voraussetzungen erfullen damit auf die durch den Zusammenschluss entstandene Gesellschaft die Regelungen zu Burgerenergiegesellschaften Anwendung finden konnen Diese Legaldefinition steht im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen fur Burgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung fur Windenergieprojekte an Land 36 g EEG 2017 Es wurde dabei auf Einschrankungen hinsichtlich einer Rechtsform z B auf Burgerenergiegenossenschaft verzichtet Nach 36 g Absatz 1 Nr 2 mussen die Burgerenergiegesellschaften den Standortkommunen 10 der Anteile anbieten Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11 Februar 2020 die Anforderungen die an die Verteilung der Stimmrechte innerhalb einer Burgerenergiegesellschaft zu stellen sind gescharft Die nach 3 Nr 15 Buchst b im EEG 2021 vorgesehene Stimmrechtsmehrheit von 51 Prozent zugunsten von landkreisansassigen Personen kann demnach ihre Funktion nur dann erfullen wenn eine tatsachliche Moglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und die Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zugunsten der landkreisansassigen Personen besteht Die Gesellschaftermehrheit muss in der Lage sein durch Mehrheitsentscheidungen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft auszuuben Burgerenergiegesellschaften in Ausschreibungsergebnissen nach EEG 2017Die Legaldefinition fur eine Burgerenergiegesellschaft nach 3 EEG 2017 steht im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen fur Burgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung fur Windenergieprojekte an Land 36 g EEG 2017 Die Ergebnisse der Ausschreibungen seit Mai 2017 lassen erkennen inwieweit die vom Gesetzgeber in 3 EEG 2017 vorgenommene Legaldefinition als auch die in 36g EEG 2017 formulierten Ausnahmeregelungen zielfuhrend im Sinne der vom Gesetzgeber bezweckten Akteursvielfalt EEG 2017 2 Absatz 3 97 Absatz 1 Nummer 2 in der Energiewende sind Rechtsformen der Burgerenergiegesellschaften mit Zuschlagen nach funf Ausschreibungsrunden fur Windenergieanlagen an Land 2017 2018 Rechtsformen der Burgerenergiegesellschaften Anzahl AnteilGmbH amp Co KG 156 73 6 UG haftungsbeschrankt amp Co KG 43 20 3 GbR 7 3 3 eG 3 1 4 GmbH 2 0 9 UG haftungsbeschrankt 1 0 5 Gesamt 212 100 Die Analysen der Ausschreibungsergebnisse von Mai 2017 bis Mai 2018 zeigen dass die Rechtsform der GmbH amp Co KG dominiert gefolgt von der Rechtsform UG amp Co KG wahrend Burgerenergiegesellschaften in der Rechtsformen einer eingetragenen Genossenschaft eG nur marginal am Ausschreibungsverfahren beteiligt waren und Zuschlage erhalten haben diese waren teils zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch in Grundung befindlich Obwohl Burgerenergiegesellschaften mit 93 65 von 70 im Mai 2017 bzw 14 15 von 111 im Mai 2018 angemessen unter den erteilten Zuschlagen reprasentiert waren haben die uber 1000 etablierten Burgerenergiegenossenschaften bisher nicht erkennbar die Ausnahmeregelungen fur Burgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung fur Windenergieprojekte an Land nach 36 g EEG 2017 genutzt nicht nutzen wollen oder konnen Das politische Ziel der Akteursvielfalt wurde damit verfehlt wie vielfach kritisiert wurde So wurde fruhzeitig vermutet dass die bezuschlagten Burgerenergiegesellschaften die Werte Demokratie Mitsprache und Mitbestimmung der Menschen vor Ort eben echte Partizipation nicht vertreten sondern grosse professionelle Windkraft Projektierer die Burgerenergiegesellschaften selbst grundeten und deren Vertreter praktisch als Strohmanner vorschickten Die Vermutung lag nahe da viele der bezuschlagten Unternehmen jeweils erst kurz vor den Auktionen gegrundet wurden Die Auswertung zeigte dass die Mehrzahl 31 von 52 der bezuschlagten Burgerenergiegesellschaften erst hochstens drei Monate vor dem Stichtag der Ausschreibung registriert worden war Anreiz fur dieses Verhalten gab die Ausnahmeregelung fur Burgerenergiegesellschaften ohne abgeschlossenes Gutachten zum Immissionsschutz teilzunehmen und die geringen Strafzahlungen falls Projekte nicht realisiert werden In den folgenden Monaten des Jahres 2017 konnten an einzelnen Beispielen diese Vermutungen bestatigt werden Es wurde nachgewiesen dass der Begriff Burgerenergie missbraucht wurde und das Charakteristikum Offenheit bzw Reprasentanz fur Burgerenergie nicht erfullt wurde Es wurden in der Folge zwar Ausnahmeregelungen fur Burgerenergiegesellschaften bei den Ausschreibungsrunden ab Februar 2018 verandert aber nicht die Definition der Burgerenergiegesellschaften die Anspruch auf die Ausnahmeregelungen haben So ist in den Ausschreibungsrunden von Februar und Mai 2018 die Zahl der bezuschlagten Burgerenergiegesellschaften gesunken die Zahl der bezuschlagten Burgerenergiegenossenschaften hat nicht zugenommen blieb unter 2 d h 1 von 83 bzw 1 von 111 Zuschlagen Burgerenergiegenossenschaften blieben unterreprasentiert Die Zuschlagsquoten fur Burgerenergiegesellschaften lagen 2017 bei 93 4 3 Auktionen 2018 bei 13 9 4 Auktionen 2019 bei 9 7 6 Auktionen und im Jahr 2020 bei nur 4 3 nach 7 Gebotsterminen Im Ergebnis der Analyse der Akteursvielfalt wurde festgestellt dass die meisten der bezuschlagten Burgerenergiegesellschaften nur 10 bis 20 Gesellschafter bzw Mitglieder hatten Fur die kunftige Methodik der Analyse schlug deshalb das Umweltbundesamt vor zusatzlich das Kriterium der Offenheit der Gesellschaft einzufuhren d h die Mitgliedschaft nicht ohne triftigen Grund fur eine beteiligungsoffene Burgerenergie abgelehnt werden darf Der Genossenschaftsverband Verband der Regionen forderte zur Verwirklichung des Burgerenergie Zieles Prosumer zu sein dass der Gesetzgeber einen Rahmen schaffen soll der die Mitgliederversorgung mit dem Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms gleichsetzt und eine Burgerenergiegesellschaft unabhangig von ihrer Rechtsform mindestens 50 statt der aktuell zehn Personen als Teilhaber vorweisen muss Burgerenergiegesellschaft im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetzes EEG 2023Aufgrund der Probleme mit der im EEG 2017 vorgenommenen Definition fur Burgerenergiegesellschaften wurden unter Berucksichtigung der Vorschlage vom Bundesverband Erneuerbare Energie e V dem Bundnis Burgerenergie e V der Bundesgeschaftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV Deutscher Genossenschafts und Raiffeisenverband e V und der World Wind Energy Association am 8 Juli 2022 vom Deutschen Bundestag mit dem EEG 2023 in 3 folgende Anderungen der Legaldefinition beschlossen Als Burgerenergiegesellschaft wird eine Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft bezeichnet also die Rechtsform der Burgerenergiegenossenschaft hervorgehoben Statt bisher mindestens zehn sind nun 50 naturliche Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder stimmberechtigte Anteilseigner erforderlich Es wird ferner gefordert dass mit den vorgenannten Stimmrechten in der Regel auch eine entsprechende tatsachliche Moglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss Das Gebiet aus dem 75 Prozent der stimmberechtigten naturlichen Personen kommen mussen wird nun nicht mehr durch Landkreise oder kreisfreie Stadte bestimmt sondern durch ein Postleitzahlengebiet das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom ausseren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlagen gemessen wird Neu hinzugefugt wurde das Erfordernis dass die Stimmrechte die nicht bei naturlichen Personen liegen ausschliesslich bei Kleinstunternehmen kleinen oder mittleren Unternehmen oder bei kommunalen Gebietskorperschaften sowie deren rechtsfahigen Zusammenschlussen liegen mussen Die Forderung dass kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halt wurde beibehalten Eine so definierte Burgerenergiegesellschaft ist nach Massgabe von 22 ab 2023 von der Ausschreibungspflicht bei Windenergieanlagen an Land bis 18 Megawatt und Solaranlagen bis 6 Megawatt ausgenommen Europaische PerspektiveAnzahl der Burgerenergiegesellschaften in neun europaischen Landern In einer Studie aus dem Jahr 2020 wird fur neun europaische Lander die Gesamtzahl von 3752 Burgerenergiegesellschaften geschatzt davon 1750 in Deutschland s Grafik Diese Zahlen geben jedoch nicht die Gesamtsituation in der EU oder gar in Europa wider So wird fur Osterreich das nicht bei den vorgenannten neun Lander berucksichtigt wurde eine Anzahl von 1000 aktive Energiegemeinschaften angegeben Osterreich war eines der ersten Lander in der EU welches die Renewable Energy Directive RED II in die nationale Gesetzgebung ubernommen hat und ist auch Vorreiter bei der Etablierung des Energy Sharing Die Energiepolitik der Europaischen Union energiepolitische Gesetzesinitiativen der Europaischen Kommission deren Richtlinien und Rechtsvorschriften pragen mehr und mehr die Energiezukunft der Europaischen Union Am 11 Dezember 2018 haben das Parlament und der Rat der Europaischen Union die neue Erneuerbare Energien Richtlinie verabschiedet die die Prosumer Rechte zu Erzeugung Speicherung und Handel von Strom aus erneuerbaren Energiequellen sowie die Befreiung des Eigenverbrauchs von Abgaben starken Erneuerbaren Energien Richtlinie Art 21 und 22 Legislativpaket Saubere Energie fur alle Europaer Burgerenergie Akteure werden als integraler Bestandteil der Energiewende definiert und in der Richtlinie als Erneuerbare Energie Gemeinschaften bezeichnet Artikel 22 der Erneuerbare Energien Richtlinie erklart das von den Staaten der EU zu gewahrende Recht dass Erneuerbare Energie Gemeinschaften Strom aus gemeinsamen regionalen Erneuerbare Energien Anlagen auch gemeinsam und ohne unangemessene wirtschaftliche Belastungen Umlagen Abgaben Steuern nutzen konnen Seitens des europaischen Netzwerks der Burgerenergiegenossenschaften REScoop wird von einem Meilenstein auf dem Weg zur Demokratisierung der Energiewirtschaft gesprochen Mit der Richtlinie RED II wird auch die Verbesserung der Akzeptanz von erneuerbaren Energien vor Ort erwartet Praambel Absatz 70 Mit Massnahmen die es Erneuerbare Energien Gemeinschaften ermoglichen zu gleichen Bedingungen mit anderen Produzenten zu konkurrieren wird auch bezweckt dass sich Burgerinnen und Burger vor Ort vermehrt an Projekten im Bereich erneuerbare Energie beteiligen und somit erneuerbare Energie zunehmend akzeptiert wird Die EU Richtlinie RED II hat in Artikel 22 Absatz 2b das Recht auf Energy Sharing geschaffen d h die in einer Erneuerbare Energie Gemeinschaft mit eigenen Produktionsanlagen produzierte erneuerbare Energie gemeinsam zu nutzen Auch dies Recht auf Energy Sharing ist wie die gesamte Richtlinie RED II bis zum 30 Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen Dies ist in unterschiedlichem Masse geschehen wie Studien aus den Jahren 2019 und 2021 zeigen In Belgien Flandern Italien Portugal und in den Niederlanden ist Energy Sharing rechtlich geregelt in Lettland Spanien und Polen teilweise wahrend in Deutschland und Norwegen Energy Sharing rechtlich bisher nicht geregelt ist In Deutschland gibt es noch keinen Rechtsrahmen fur energy sharing ausser der wirtschaftlich wenig attraktiven sonstigen Direktvermarktung laut EEG Es gibt jedoch in Deutschland Umsetzungsvorschlage fur energy sharing Nach der EU Solar Energie Strategie von 2022 arbeiten die EU und ihre Mitgliedsstaaten gemeinsam daran mindestens eine auf erneuerbaren Energien basierende Energiegemeinschaft in jeder Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern bis 2025 einzurichten Internationale auch aussereuropaische PerspektiveDie IRENA Coalition for Action ein global agierendes Netzwerk der Internationalen Organisation fur Erneuerbare Energien IRENA in Zusammenarbeit mit der Energy Watch Group ICLEI Local Governments for Sustainability dem Bundnis Burgerenergie e V und weiteren Institutionen dokumentierte im Dezember 2020 in einem Bericht die Bedeutung der Burgerenergie fur die globale Energiewende fur den Klimaschutz und den Ausbau der Erneuerbaren Energien Der Bericht analysiert Massnahmen die Burgerenergie fordern und erhalten unter anderem anhand von Fallstudien aus Australien Costa Rica Danemark Deutschland Guatemala Japan Philippinen den USA und dem Vereinigten Konigreich Burgerenergiegesellschaften in ausgewahlten Landern auch ausserhalb Europas wie in Australien Japan Neuseeland und den USA werden im Handbuch Energiewende und Partizipation dargestellt LiteraturFranziska Kahla Das Phanomen Burgerenergie in Deutschland Eine betriebswirtschaftliche Analyse von Burgergesellschaften im Bereich der Erneuerbaren Energien Produktion Hrsg Leuphana Universitat Luneburg Luneburg 15 Marz 2018 leuphana de PDF 2 7 MB abgerufen am 2 Juli 2020 Aurore Boyeldieu und Merel Oldenburg Community Energy Financial Services D 3 1 Self Management Guide Leitfaden zur Aufstellung von Finanzierungsmodellen Access to Capital for Community Energy ACCE Brussel 2023 Online verfugbar Kurzversion beide PDF WeblinksPlattform mit Informationen fur Erneuerbare Energie Gemeinschaften Osterreichische Koordinationsstelle fur EnergiegemeinschaftenEinzelnachweiseFranziska Kahla Lars Holstenkamp Jakob R Muller Heinrich Degenhart Entwicklung und Stand von Burgerenergiegesellschaften und Energiegenossenschaften in Deutschland Professur fur Finanzierung und Finanzwirtschaft der Leuphana Universitat Luneburg Hrsg Arbeitspapierreihe Wirtschaft amp Recht Band 27 Universitat Luneburg Mai 2017 ISSN 1866 8097 S 6 buendnis buergerenergie de PDF 744 kB Bundnis Burgerenergie Burgerenergie heute und morgen Berlin 2017 S 41 PDF 7 4 MB Beate Petersen Burgerenergie starkt Gemeinwohl PDF 0 086 MB Handlungsoption Gemeinwohlokonomie 2018 abgerufen am 3 Juni 2021 Gemeinwohlokonomie Norddeutschland e V Bilanzierte Unternehmen Energie und Umwelt Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 3 Juni 2021 abgerufen am 3 Juni 2021 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Bundnis Burgerenergie Definition von Burgerenergie abgerufen am 10 Juli 2018 Memento des Originals vom 11 Juli 2018 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Lars Holstenkamp u a Definition und Marktanalyse von Burgerenergie in Deutschland Hrsg Leuphana Universitat Luneburg und trend research Luneburg und Bremen 2013 S 76 Studie Definition und Marktanalyse von Buergerenergie PDF 3 7 MB Malte Zieher Rene Mono Marco Gutle Christoph Rasch Regionale Entwicklung mit Burgerenergie PDF 5 1 MB Bundnis Burgerenergie e V 2018 abgerufen am 4 Dezember 2018 Richtlinie EU 2018 2001 vom 11 Dezember 2018 zur Forderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen abgerufen am 5 Februar 2021 Neufassung RED II In Amtsblatt der Europaischen Union Jorg Radtke Burgerenergie in Deutschland Partizipation zwischen Gemeinwohl und Rendite In Energiepolitik und Klimaschutz Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH Wiesbaden 2016 ISBN 978 3 658 14625 2 S 722 doi 10 1007 978 3 658 14626 9 Katrin Gehles Julian Schonbeck Klimaschutz mit Burgerenergieanlagen Hrsg EnergieAgentur NRW Dusseldorf Wuppertal Juli 2017 S 6 Eva Hauser Jan Hildebrand Barbara Droschel Uwe Klann Sascha Heib Katherina Grashof Das bringt Burgerenergie PDF 4 8 MB 10 gute Grunde fur eine breite Akteursvielfalt Christoph Rasch Fabian Zuber Bundnis Burgerenergie e V 2015 abgerufen am 31 Januar 2021 Gordon Walker Patrick Devine Wright Community renewable energy What should it mean In Energy Policy Band 36 Nr 2 Elsevier Amsterdam 2008 S 497 500 doi 10 1016 j enpol 2007 10 019 Richtlinie EU 2019 944 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 5 Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften fur den Elektrizitatsbinnenmarkt und zur Anderung der Richtlinie 2012 27 EU abgerufen am 26 Mai 2021 Die Energiewende vor Ort selbst gestalten Leitfaden zur Burgerbeteiligung bei Erneuerbaren Energien in Thuringen Wir konnen auch anders Thuringer Energie und GreenTech Agentur ThEGA 2014 S 16 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 10 Juli 2018 abgerufen am 17 Juli 2018 Info Der 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gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Janina Kosel Rainer Lange Geschaftsmodelle sinnvoll entwickeln und die Wertschopfung steigern Wie Burgerenergiegemeinschaften ihren Beitrag zum Klimaschutz erhohen Hrsg Bundnis Burgerenergie Juli 2022 buendnis buergerenergie de PDF 5 2 MB BGH Kartellsenat Ausschreibungsverfahren fur Windenergieanlagen Besondere Ausschreibungsbestimmungen fur Burgerenergiegesellschaften und Zuschlagsversagung bei besonderen gesellschaftsrechtlichen Befugnissen der geschaftsfuhrenden Komplementar GmbH Burgerenergiegesellschaft EnVR 101 18 11 Februar 2020 abgerufen am 3 Juni 2021 Jurgen Quentin EEG 2021 Ausschreibungsspezifische Regelungen fur die Windenergieanlagen an Land 6 Auflage PDF 1 1 MB Fachagentur Windenergie an Land 24 Februar 2021 abgerufen am 3 Juni 2021 Marike Endell Marc Elxnat Rene Gross Jurgen Quentin Jurgen Weigt Beteiligung der Standortgemeinde an einer Burgerenergiegesellschaft mit Zuschlag fur Windenergieanlagen im Rahmen der Ausschreibung Hrsg Fachagentur Wind an Land Berlin Juli 2018 FA Wind Gemeindebeteiligung 2018 PDF 522 kB Ergebnisse der Ausschreibungsrunden fur Windenergie Anlagen an Land 2017 2018 abgerufen am 10 Juli 2018 Bundnis Burgerenergie 19 Mai 2017 Burgerenergie ernst nehmen Zuschlage genau prufen abgerufen am 10 Juli 2018 Daniel Wetzel Die schmutzige Trickserei mit der Burgerenergie In Die Welt 22 Juni 2017 ISSN 0173 8437 welt de Katherina Grashof Herrmann Guss Katja Weiler Patrick Matschoss Benjamin Zeck Lars Holstenkamp Laura Welle Moritz Ehrtmann Luise Dahmen Fynn Hauschke Anna San der Titgemeyer Isabel Schrems Charlotte Wiesner Julia Moller Detailauswertung der ersten Ausschreibungsrunde fur Windenergie an Land Implikationen fur die Entwicklung des Monitorings von Akteursvielfalt In Umweltbundesamt Hrsg Climate Change Band 32 August 2019 umweltbundesamt de PDF 993 kB abgerufen am 27 Mai 2021 Die die Faden ziehen bleiben im Hintergrund Memento vom 11 Juli 2018 im Internet Archive In MDR 26 November 2017 abgerufen am 13 Mai 2020 Burgerenergie in geschlossener Gesellschaft Memento vom 11 Juli 2018 im Internet Archive In MDR 24 November 2017 abgerufen am 14 Mai 2020 Katja Weiler Andreas Weber Katherina Grashof Patrick Matschoss Uwe Klann Jan Hildebrand Irina Rau Johannes Kochems Benjamin Gross Benjamin Zeck Otari Papava Serge Mokiadje Lisa Marie Bickelmann Lars Holstenkamp Moritz Ehrtmann Laura Welle Franziska Kahla Isabel Schrems Charlotte Wiesner Anna San der Titgemeyer Julia Moller Timon Becker Luise Dahmen Christian Exner Fynn Hauschke Entwicklung und Umsetzung eines Monitoringsystems zur Analyse der Akteursstruktur bei Freiflachen Photovoltaik und der Windenergie an Land Teilbericht Methodik zur Erhebung der Akteursstruktur In Umweltbundesamt Hrsg Climate Change Band 16 April 2021 umweltbundesamt de PDF 5 9 MB abgerufen am 27 Mai 2021 Ralf W Barkey Vorstandsvorsitzender des Genossenschaftsverbands Verband der Regionen Burgerenergiegesellschaften Missbrauch und burokratische Uberforderung verhindern archiviert Beschlussempfehlung des Ausschusses fur Klimaschutz und Energie 25 Ausschuss PDF 0 57 MB Deutscher Bundestag 5 Juli 2022 S 49 50 abgerufen am 10 September 2022 Deutscher Bundestag Osterpaket zum Ausbau erneuerbarer Energien beschlossen 7 Juli 2022 abgerufen am 10 Juli 2022 Aura Caramizaru Andreas Uihlein Energy communities an overview of energy and social innovation Hrsg Publications Office of the European Union Luxembourg 2020 ISBN 978 92 76 10713 2 doi 10 2760 180576 Magdalena Gerzer Energiegemeinschaften als dezentrale Energieversorger der Zukunft 19 Marz 2024 abgerufen am 30 August 2024 Landkarte fur eingetragene Erneuerbare Energie Gemeinschaften und Burgerenergiegemeinschaften Osterreichische Koordinationsstelle fur Energiegemeinschaften abgerufen am 30 August 2024 REScoop eu A landmark day for Europe s march towards energy democracy 14 Juni 2018 abgerufen am 11 Juli 2018 Memento des Originals vom 11 Juli 2018 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Horizon 2020 Bridge Task Force Energy Communities Energy Communities in the EU Task Force Energy Communities PDF 2 25 MB Dezember 2019 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 3 Juni 2021 abgerufen am 3 Juni 2021 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Karina Standal Stine Aakre Assessment Report on Technical Legal Institutional and Policy Conditions in the COME RES countries COME RES Februar 2021 abgerufen am 27 Mai 2021 Fabian Huneke Sara Nitzsche Impulspapier Energy Sharing PDF 962 kB Energy Brainpool 6 Marz 2020 abgerufen am 3 Juni 2021 EU solar energy strategy Mai 2022 abgerufen am 23 November 2022 IRENA Coalition for Action Stimulating investment in community energy Broadening the ownership of renewables Hrsg International Renewable Energy Agency Abu Dhabi 2020 ISBN 978 92 9260 291 8 irena org PDF 3 1 MB abgerufen am 13 Dezember 2020 Lars Holstenkamp Einleitende Anmerkungen zum Landervergleich Definition von Burgerenergie Landerauswahl und Uberblick uber Fordermechanismen In Lars Holstenkamp Jorg Radtke Hrsg Handbuch Energiewende und Partizipation Springer Fachmedien Wiesbaden 2018 ISBN 978 3 658 09416 4 S 897 917 doi 10 1007 978 3 658 09416 4 53

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