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Dienstverhältnis bezeichnet in Deutschland das Beschäftigungsverhältnis einer natürlichen Person die in einem öffentlich

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Dienstverhältnis bezeichnet in Deutschland das Beschäftigungsverhältnis einer natürlichen Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn steht. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst stehen dagegen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Sie haben keinen Dienstherrn, sondern einen Arbeitgeber. Das Dienstverhältnis ist zu unterscheiden vom Amtsverhältnis, in dem z. B. die Mitglieder der Verfassungsorgane stehen. Die Arten der Dienstverhältnisse in Deutschland lassen sich nach den Personengruppen der Beamten, Soldaten und Richter aufteilen.

Neben dem Dienstverhältnis im Sinne dieses Artikels findet der Begriff auch im deutschen Privatrecht im Sinne eines privaten Arbeitsverhältnisses Verwendung.

Rechtsgrundlagen

Je nach Dienstherr beruht es auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Dienstherrn können sein der Bund, die Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Der Dienstherr der Soldaten ist immer der Bund. Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes (§ 3 DRiG).

Gesetzliche Grundlage für die Dienstverhältnisse der Bundesbeamten ist das Bundesbeamtengesetz. Bundesbeamte gibt es beim Bund sowie bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für die Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und landesrechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hat der Bund einen durch das Beamtenstatusgesetz einen statusrechtlichen Rechtsrahmen geschaffen. Dieser wird durch die jeweiligen Landesbeamtengesetze ergänzt. Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können ihre Kirchenbeamtenverhältnisse davon unabhängig, aber unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), regeln.

Gesetzliche Grundlage für die Wehrdienstverhältnisse der Soldaten ist das Soldatengesetz.

Für Richter gilt das Deutsche Richtergesetz. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für Berufsrichter des Bundes die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Für das Statusrecht der Richter im Landesdienst gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend. Die Länder treffen darüber hinausgehende Regelungen durch eigene Landesrichtergesetze.

Beamtenverhältnis

Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Dieses wird Beamtenverhältnis genannt (§ 4 BBG; § 3 BeamtStG). Berufungen in ein Beamtenverhältnis beim Bund oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO).

Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf es einer Ernennung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG; § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Diese erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde (§ 10 Abs. 2 S. 1 BBG; § 8 Abs. 2 S. 1 BeamtStG).

Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach einem Disziplinargesetz, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 30 ff. BBG; § 21 ff. BeamtStG).

Es gibt verschiedene Arten des Beamtenverhältnisses.

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Der Regeltyp ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (BaL). Es dient der dauernden Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 BBG; § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 BeamtStG). Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit endet grundsätzlich mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand (§ 30 Nr. 4 BBG; § 21 Nr. 4 BeamtStG). Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen zur Berufung in ein Beamtenverhältnis erfüllt (§ 7 BBG; § 7 BeamtStG) und sich in einer (beamtenrechtlichen) Probezeit bewährt hat (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG § 10 S. 1 BeamtStG). Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit bewähren sollen (§ 2 Abs. 6 BLV). Daher ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit grundsätzlich die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe und keine erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses.

In der Ernennungsurkunde müssen die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ enthalten sein (§ 10 Abs. 2 S. 2 BBG; § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG). Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen (§ 10 Abs. 3 BBG; § 8 Abs. 3 BeamtStG).

Beamtenverhältnis auf Probe

Das Beamtenverhältnis auf Probe (BaP) dient der Ableistung einer (beamtenrechtlichen) Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG i. V. m. § 28ff. BLV; § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG) oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 24 BBG; § 4 Abs. 3 lit. b BeamtStG). Eine Beförderung während der Probezeit ist grundsätzlich möglich.

Bundesbeamte müssen sich in der Probezeit „in vollem Umfang“ bewährt haben (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG). Für die Feststellung der Bewährung gilt für sie ein strenger Maßstab (§ 11 Abs. 1 S. 2 BBG). Die beamtenrechtliche Probezeit im Bund dauert grundsätzlich mindestens drei Jahre (§ 11 Abs. 1 S. 3 BBG). Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung hat durch die Bundeslaufbahnverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit geregelt (§ 11 Abs. 1 S. 4 BBG). Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 BBG). Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert (§ 11 Abs. 2 S. 2 BBG). Für Landes- und Kommunalbeamte dauert die Probezeit mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 10 S. 1 BeamtStG).

In der Ernennungsurkunde müssen die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe“ enthalten sein (§ 10 Abs. 2 S. 2 BBG; § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG). Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe wird gleichzeitig ein Amt verliehen (§ 10 Abs. 3 BBG; § 8 Abs. 3 BeamtStG).

Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder bei Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 34 Abs. 1 BBG; § 23 Abs. 3 BeamtStG).

Beamtenverhältnis auf Widerruf

Ein Beamter auf Widerruf (BaW) dient meist der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes (Laufbahnausbildung) oder seltener der (nur) vorübergehenden Wahrnehmung von hoheitsrechtlichen Aufgaben oder von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 6 Abs. 4 BBG; § 4 Abs. 4 BeamtStG). Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes (Laufbahnprüfung) wird die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe des einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes erlangt und das Beamtenverhältnis in der Regel in das eines Beamten auf Probe umgewandelt. Beamten auf Widerruf führen statt einer Amts- eine Dienstbezeichnung. Diese besteht in der Regel aus der Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz Anwärter (z. b. Regierungsinspektoranwärter). Im höheren Dienst ist auch der Zusatz Referendar (z. b. Technischer Referendar) oder die Dienstbezeichnung Attaché (für den höheren auswärtigen Dienst) üblich. In der Ernennungsurkunde müssen die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf“ enthalten sein (§ 10 Abs. 2 S. 2 BBG; § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG). Beamte auf Widerruf können jederzeit fristlos entlassen werden. Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf wird gleichzeitig kein Amt verliehen.

Beamtenverhältnis auf Zeit

Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, (§ 6 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 5 BBG; § 4 Abs. 2 lit. a BeamtStG) oder der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 4 Abs. 2 lit b BeamtStG). Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (§ 6 Abs. 2 S. 2 BBG; § 6 BeamtStG).

In der Ernennungsurkunde müssen die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten sein (§ 10 Abs. 2 S. 2 BBG; § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG). Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen (§ 10 Abs. 3 BBG; § 8 Abs. 3 BeamtStG).

Beispiele für Beamte auf Zeit sind kommunale Wahlbeamte (Landräte, Bürgermeister) und teilweise Professoren. Bundesbeamte auf Zeit sind beispielsweise der Präsident und der Vizepräsident des Bundesrechnungshofes (§ 3 Abs. 2 S. 1 BRHG), die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrats (§ 44 Abs. 1 S. 1 BNDG), der Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (§ 4 Abs. 2 S. 1 BNDG) und die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 143 Abs. 2 S. 1 SGB IV).

Ehrenbeamtenverhältnis

Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von hoheitsrechtlichen Aufgaben. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden (§ 6 Abs. 5 i. V. m. § 5 BBG; § 5 BeamtStG).

In der Ernennungsurkunde müssen die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter“ enthalten sein (§ 10 Abs. 2 S. 2 BBG; § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG).

Für Ehrenbeamte des Bundes gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes mit den in § 133 BBG bestimmten Ausnahmen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte des Bundes und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des BeamtVG. Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Ehrenbeamte sind beispielsweise Honorarkonsuln, ehrenamtliche Bürgermeister, Stadträte, Beigeordnete oder Ortsvorsteher, Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (Wehrführer, Stadt- und Gemeindebrandinspektoren usw.), Mitglieder der hessischen Ortsgerichte, Pharmazieräte in einigen Bundesländern und Kreisjagdmeister.

Politischer Beamter

Ein sogenannter politischer Beamter steht in keinem eigenen Dienstverhältnis. Er kann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 54 BBG; entsprechende landesgesetzliche Regelungen).

Polizeivollzugsbeamte

Polizeivollzugsbeamte haben kein eigenes Dienstverhältnis; sie gehören vielmehr Sonderlaufbahnen an. Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu Hilfspolizeibeamten bestellen (§ 63 Abs. 2 BPolG). Auch in Hessen können Hilfspolizeibeamte bestellt werden (§ 99 HSOG) Ein Dienstverhältnis wird nicht begründet, weil statt einer Ernennung eine Bestellung erfolgt. Hilfspolizeibeamte haben teilweise Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte, stehen aber nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn.

Kirchenbeamtenverhältnis

Beamte bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft stehen in einem Kirchenbeamtenverhältnis. Für sie gelten die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes nicht. Ihr Rechtsverhältnis ist in entsprechenden rechtlichen Regelungen der jeweiligen Religionskörperschaft geregelt. Für Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gilt beispielsweise einheitlich das Kirchenbeamtengesetz der EKD.

Wehrdienstverhältnis

Wehrdienstverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland und dem Soldaten, unabhängig von dessen Dienstgrad sowie davon, ob er auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leistet (§ 1 Abs. 1 SG).

Unterschieden werden in diesem Zusammenhang Berufssoldaten (BS), Soldaten auf Zeit (SaZ), freiwilliger Wehrdienst (FWD; § 58ff. SG), ehrenamtlicher Dienst in der Reserveorganisation der Bundeswehr (§ 58a SG i. V. m. § 4 ResG), der Wehrdienst in Form von Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes und – im Spannungs- und Verteidigungsfall – der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz.

Einsatzgeschädigte, die in einem nicht auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, können in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eintreten, welches die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit begründet (§ 6 EinsWVG).

Wer zu einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 SG (dienstliche Vorhaben insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung) zugezogen wird, steht in einem Wehrdienstverhältnis. Dies gilt auch für die Teilnehmer an einer Dienstlichen Veranstaltung zur Information.

Teilnehmer an einer Eignungsübung haben die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit und stehen damit in einem Wehrdienstverhältnis.

Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes sind:

  • (Wehr-)Übungen (§ 61 SG),
  • besondere Auslandsverwendungen (§ 62 SG),
  • Hilfeleistungen im Innern im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall (§ 63 SG),
  • Hilfeleistungen im Ausland im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen (§ 63a SG),
  • Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft, der dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen dient (§ 63b SG) und
  • unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Die Arten des Wehrdienstes im Spannungs- und Verteidigungsfall nach dem Wehrpflichtgesetz sind:

  • den Grundwehrdienst (§ 5 WPlfG),
  • die Wehrübungen (§ 5 WPlfG),
  • die besondere Auslandsverwendung (§ 5 WPlfG),
  • den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 5 WPlfG),
  • die Hilfeleistung im Innern (§ 5 WPlfG),
  • die Hilfeleistung im Ausland (§ 5 WPlfG) und
  • den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Richterverhältnis

Berufsrichter des Bundes und der Länder stehen in einem Richterverhältnis. Rechtsformen im Richterdienst sind Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit, Richter auf Probe und Richter kraft Auftrag (§ 8 DRiG). Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist (§ 10 Abs. 1 DRiG). Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden (§ 12 Abs. 1 DRiG). Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll (§ 14 Abs. 1 DRiG). Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig (§ 11 DRiG). Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft beispielsweise § 18 VwGO. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 beschlossen, dass die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Ehrenamtliche Richter stehen nicht in einem Dienstverhältnis. Sie üben ein öffentliches Amt aus, ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis durch Ernennung wird aber nicht begründet.

Wird eine Person in das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts gewählt, wird dessen bisheriges Dienstverhältnis als Beamter oder Richter nicht gelöst. Jedoch ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis. (§ 101 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) Sie erhalten keine Dienstbezüge nach dem Bundesbeamtengesetz, sondern ein Amtsgehalt nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts.

Weblinks

  • Literatur von und über Dienstverhältnis im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

  1. nur ein geringer Anwendungsbereich, weil im Spannungs- und Verteidigungsfall gem. § 80 SG das WPflG vorgeht. Betrifft z. B. ehem. Berufssoldaten zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr, vgl. § 3 Abs. 4 WPflG i. V. m. § 59 SG.
  2. im Dienst der Gemeinden oder Gemeindeverbände gibt es Gerichte und daher auch keine Richter, vgl. Art. 92 GG.
  3. Beschluss des Zweiten Senats – 2 BvR 780/16. In: bundesverfassungsgericht.de. Bundesverfassungsgericht, 22. März 2018, abgerufen am 3. September 2019. 
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4149742-9 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: sh85026413 | NDL: 00564970

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 11:31

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Dienstverhaltnis bezeichnet in Deutschland das Beschaftigungsverhaltnis einer naturlichen Person die in einem offentlich rechtlichen Dienst und Treueverhaltnis zu einem Dienstherrn steht Arbeitnehmer im offentlichen Dienst stehen dagegen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhaltnis Sie haben keinen Dienstherrn sondern einen Arbeitgeber Das Dienstverhaltnis ist zu unterscheiden vom Amtsverhaltnis in dem z B die Mitglieder der Verfassungsorgane stehen Die Arten der Dienstverhaltnisse in Deutschland lassen sich nach den Personengruppen der Beamten Soldaten und Richter aufteilen Neben dem Dienstverhaltnis im Sinne dieses Artikels findet der Begriff auch im deutschen Privatrecht im Sinne eines privaten Arbeitsverhaltnisses Verwendung RechtsgrundlagenJe nach Dienstherr beruht es auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen Dienstherrn konnen sein der Bund die Lander Gemeindeverbande Gemeinden sowie sonstige Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts Dazu zahlen auch die offentlich rechtlichen Religionsgesellschaften Der Dienstherr der Soldaten ist immer der Bund Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes 3 DRiG Gesetzliche Grundlage fur die Dienstverhaltnisse der Bundesbeamten ist das Bundesbeamtengesetz Bundesbeamte gibt es beim Bund sowie bundesunmittelbaren Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts Fur die Beamten der Lander Gemeinden Gemeindeverbande und landesrechtlicher Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts hat der Bund einen durch das Beamtenstatusgesetz einen statusrechtlichen Rechtsrahmen geschaffen Dieser wird durch die jeweiligen Landesbeamtengesetze erganzt Die offentlich rechtlichen Religionsgemeinschaften konnen ihre Kirchenbeamtenverhaltnisse davon unabhangig aber unter Beachtung der hergebrachten Grundsatze des Berufsbeamtentums Art 33 Abs 5 GG regeln Gesetzliche Grundlage fur die Wehrdienstverhaltnisse der Soldaten ist das Soldatengesetz Fur Richter gilt das Deutsche Richtergesetz Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt gelten fur Berufsrichter des Bundes die Vorschriften fur Bundesbeamte entsprechend Fur das Statusrecht der Richter im Landesdienst gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend Die Lander treffen daruber hinausgehende Regelungen durch eigene Landesrichtergesetze BeamtenverhaltnisBeamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem offentlich rechtlichen Dienst und Treueverhaltnis Dieses wird Beamtenverhaltnis genannt 4 BBG 3 BeamtStG Berufungen in ein Beamtenverhaltnis beim Bund oder Versetzungen in den Bundesdienst durfen grundsatzlich nur erfolgen wenn der Bewerber das 50 Lebensjahr noch nicht vollendet hat 48 Abs 1 Nr 1 BHO Zur Begrundung eines Beamtenverhaltnisses bedarf es einer Ernennung 10 Abs 1 Nr 1 BBG 8 Abs 1 Nr 1 BeamtStG Diese erfolgt durch Aushandigung einer Ernennungsurkunde 10 Abs 2 S 1 BBG 8 Abs 2 S 1 BeamtStG Das Beamtenverhaltnis endet durch Entlassung Verlust der Beamtenrechte Entfernung aus dem Beamtenverhaltnis nach einem Disziplinargesetz Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand 30 ff BBG 21 ff BeamtStG Es gibt verschiedene Arten des Beamtenverhaltnisses Beamtenverhaltnis auf Lebenszeit Verleihungsurkunde Beamter auf Lebenszeit Der Regeltyp ist das Beamtenverhaltnis auf Lebenszeit BaL Es dient der dauernden Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder von Aufgaben die zur Sicherung des Staates oder des offentlichen Lebens nicht ausschliesslich Personen ubertragen werden durfen die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhaltnis stehen 6 Abs 1 i V m 5 BBG 4 Abs 1 i V m 3 Abs 2 BeamtStG Das Beamtenverhaltnis auf Lebenszeit endet grundsatzlich mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand 30 Nr 4 BBG 21 Nr 4 BeamtStG Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden wer die allgemeinen Voraussetzungen zur Berufung in ein Beamtenverhaltnis erfullt 7 BBG 7 BeamtStG und sich in einer beamtenrechtlichen Probezeit bewahrt hat 11 Abs 1 S 1 Nr 2 BBG 10 S 1 BeamtStG Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhaltnis auf Probe in der sich die Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefahigung zur spateren Verwendung auf Lebenszeit bewahren sollen 2 Abs 6 BLV Daher ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit grundsatzlich die Umwandlung eines Beamtenverhaltnisses auf Probe und keine erstmalige Begrundung eines Beamtenverhaltnisses In der Ernennungsurkunde mussen die Worter unter Berufung in das Beamtenverhaltnis auf Lebenszeit enthalten sein 10 Abs 2 S 2 BBG 8 Abs 2 Nr 1 BeamtStG Mit der Begrundung eines Beamtenverhaltnisses auf Lebenszeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen 10 Abs 3 BBG 8 Abs 3 BeamtStG Beamtenverhaltnis auf Probe Verleihungsurkunde Beamter auf Probe Das Beamtenverhaltnis auf Probe BaP dient der Ableistung einer beamtenrechtlichen Probezeit zur spateren Verwendung auf Lebenszeit 6 Abs 3 Nr 1 BBG i V m 28 ff BLV 4 Abs 3 lit a BeamtStG oder zur Ubertragung eines Amtes mit leitender Funktion 6 Abs 3 Nr 2 i V m 24 BBG 4 Abs 3 lit b BeamtStG Eine Beforderung wahrend der Probezeit ist grundsatzlich moglich Bundesbeamte mussen sich in der Probezeit in vollem Umfang bewahrt haben 11 Abs 1 S 1 Nr 2 BBG Fur die Feststellung der Bewahrung gilt fur sie ein strenger Massstab 11 Abs 1 S 2 BBG Die beamtenrechtliche Probezeit im Bund dauert grundsatzlich mindestens drei Jahre 11 Abs 1 S 3 BBG Die Anrechnung einer gleichwertigen Tatigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden Die Bundesregierung hat durch die Bundeslaufbahnverordnung die Einzelheiten insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewahrungsfeststellung die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschliesslich der Mindestprobezeit geregelt 11 Abs 1 S 4 BBG Ein Beamtenverhaltnis auf Probe ist spatestens nach funf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfur erfullt sind 11 Abs 2 S 1 BBG Die Frist verlangert sich um die Zeit um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlangert 11 Abs 2 S 2 BBG Fur Landes und Kommunalbeamte dauert die Probezeit mindestens sechs Monate und hochstens funf Jahre 10 S 1 BeamtStG In der Ernennungsurkunde mussen die Worter unter Berufung in das Beamtenverhaltnis auf Probe enthalten sein 10 Abs 2 S 2 BBG 8 Abs 2 Nr 1 BeamtStG Mit der Begrundung eines Beamtenverhaltnisses auf Probe wird gleichzeitig ein Amt verliehen 10 Abs 3 BBG 8 Abs 3 BeamtStG Beamte auf Probe konnen entlassen werden wenn sie eine Handlung begehen die im Beamtenverhaltnis auf Lebenszeit mindestens eine Kurzung der Dienstbezuge zur Folge hatte wenn sie sich in der Probezeit nicht bewahrt haben oder bei Anderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschaftigungsbehorde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behorde wenn das ubertragene Aufgabengebiet davon beruhrt wird und eine anderweitige Verwendung nicht moglich ist 34 Abs 1 BBG 23 Abs 3 BeamtStG Beamtenverhaltnis auf Widerruf Ein Beamter auf Widerruf BaW dient meist der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes Laufbahnausbildung oder seltener der nur vorubergehenden Wahrnehmung von hoheitsrechtlichen Aufgaben oder von Aufgaben die zur Sicherung des Staates oder des offentlichen Lebens nicht ausschliesslich Personen ubertragen werden durfen die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhaltnis stehen 6 Abs 4 BBG 4 Abs 4 BeamtStG Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes Laufbahnprufung wird die Laufbahnbefahigung fur eine Laufbahn der Laufbahngruppe des einfachen mittleren gehobenen oder hoheren Dienstes erlangt und das Beamtenverhaltnis in der Regel in das eines Beamten auf Probe umgewandelt Beamten auf Widerruf fuhren statt einer Amts eine Dienstbezeichnung Diese besteht in der Regel aus der Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz Anwarter z b Regierungsinspektoranwarter Im hoheren Dienst ist auch der Zusatz Referendar z b Technischer Referendar oder die Dienstbezeichnung Attache fur den hoheren auswartigen Dienst ublich In der Ernennungsurkunde mussen die Worter unter Berufung in das Beamtenverhaltnis auf Widerruf enthalten sein 10 Abs 2 S 2 BBG 8 Abs 2 Nr 1 BeamtStG Beamte auf Widerruf konnen jederzeit fristlos entlassen werden Mit der Begrundung eines Beamtenverhaltnisses auf Widerruf wird gleichzeitig kein Amt verliehen Beamtenverhaltnis auf Zeit Das Beamtenverhaltnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fallen zulassig und dient der befristeten Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder von Aufgaben die zur Sicherung des Staates oder des offentlichen Lebens nicht ausschliesslich Personen ubertragen werden durfen die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhaltnis stehen 6 Abs 2 S 1 i V m 5 BBG 4 Abs 2 lit a BeamtStG oder der zunachst befristeten Ubertragung eines Amtes mit leitender Funktion 4 Abs 2 lit b BeamtStG Fur das Beamtenverhaltnis auf Zeit gelten die Vorschriften uber das Beamtenverhaltnis auf Lebenszeit entsprechend soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist 6 Abs 2 S 2 BBG 6 BeamtStG In der Ernennungsurkunde mussen die Worter unter Berufung in das Beamtenverhaltnis auf Zeit mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten sein 10 Abs 2 S 2 BBG 8 Abs 2 Nr 1 BeamtStG Mit der Begrundung eines Beamtenverhaltnisses auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen 10 Abs 3 BBG 8 Abs 3 BeamtStG Beispiele fur Beamte auf Zeit sind kommunale Wahlbeamte Landrate Burgermeister und teilweise Professoren Bundesbeamte auf Zeit sind beispielsweise der Prasident und der Vizeprasident des Bundesrechnungshofes 3 Abs 2 S 1 BRHG die Mitglieder des gerichtsahnlichen Kontrollorgans des Unabhangigen Kontrollrats 44 Abs 1 S 1 BNDG der Prasident der Bundesanstalt fur den Digitalfunk der Behorden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben 4 Abs 2 S 1 BNDG und die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund 143 Abs 2 S 1 SGB IV Ehrenbeamtenverhaltnis Das Ehrenbeamtenverhaltnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von hoheitsrechtlichen Aufgaben Es kann nicht in ein Beamtenverhaltnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhaltnis umgewandelt werden 6 Abs 5 i V m 5 BBG 5 BeamtStG In der Ernennungsurkunde mussen die Worter unter Berufung in das Beamtenverhaltnis als Ehrenbeamter enthalten sein 10 Abs 2 S 2 BBG 8 Abs 2 Nr 1 BeamtStG Fur Ehrenbeamte des Bundes gelten grundsatzlich die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes mit den in 133 BBG bestimmten Ausnahmen Nach Erreichen der Regelaltersgrenze konnen Ehrenbeamte verabschiedet werden Sie sind zu verabschieden wenn die sonstigen Voraussetzungen fur die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind Die Unfallfursorge fur Ehrenbeamte des Bundes und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach 68 des BeamtVG Im Ubrigen regeln sich die Rechtsverhaltnisse nach den besonderen fur die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften Ehrenbeamte sind beispielsweise Honorarkonsuln ehrenamtliche Burgermeister Stadtrate Beigeordnete oder Ortsvorsteher Fuhrungskrafte der Freiwilligen Feuerwehren Wehrfuhrer Stadt und Gemeindebrandinspektoren usw Mitglieder der hessischen Ortsgerichte Pharmazierate in einigen Bundeslandern und Kreisjagdmeister Politischer Beamter Ein sogenannter politischer Beamter steht in keinem eigenen Dienstverhaltnis Er kann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden 54 BBG entsprechende landesgesetzliche Regelungen Polizeivollzugsbeamte Polizeivollzugsbeamte haben kein eigenes Dienstverhaltnis sie gehoren vielmehr Sonderlaufbahnen an Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu Hilfspolizeibeamten bestellen 63 Abs 2 BPolG Auch in Hessen konnen Hilfspolizeibeamte bestellt werden 99 HSOG Ein Dienstverhaltnis wird nicht begrundet weil statt einer Ernennung eine Bestellung erfolgt Hilfspolizeibeamte haben teilweise Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte stehen aber nicht in einem offentlich rechtlichen Dienst und Treueverhaltnis zu einem Dienstherrn Kirchenbeamtenverhaltnis Beamte bei einer offentlich rechtlichen Religionsgesellschaft stehen in einem Kirchenbeamtenverhaltnis Fur sie gelten die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes nicht Ihr Rechtsverhaltnis ist in entsprechenden rechtlichen Regelungen der jeweiligen Religionskorperschaft geregelt Fur Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Deutschland der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlusse gilt beispielsweise einheitlich das Kirchenbeamtengesetz der EKD WehrdienstverhaltnisWehrdienstverhaltnis ist ein offentlich rechtliches Dienst und Treueverhaltnis zwischen dem Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland und dem Soldaten unabhangig von dessen Dienstgrad sowie davon ob er auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leistet 1 Abs 1 SG Unterschieden werden in diesem Zusammenhang Berufssoldaten BS Soldaten auf Zeit SaZ freiwilliger Wehrdienst FWD 58ff SG ehrenamtlicher Dienst in der Reserveorganisation der Bundeswehr 58a SG i V m 4 ResG der Wehrdienst in Form von Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes und im Spannungs und Verteidigungsfall der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz Einsatzgeschadigte die in einem nicht auf Lebenszeit begrundeten Wehrdienstverhaltnis stehen konnen in ein Wehrdienstverhaltnis besonderer Art eintreten welches die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit begrundet 6 EinsWVG Wer zu einer dienstlichen Veranstaltung nach 81 SG dienstliche Vorhaben insbesondere zur militarischen Aus Fort und Weiterbildung zugezogen wird steht in einem Wehrdienstverhaltnis Dies gilt auch fur die Teilnehmer an einer Dienstlichen Veranstaltung zur Information Teilnehmer an einer Eignungsubung haben die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit und stehen damit in einem Wehrdienstverhaltnis Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes sind Wehr Ubungen 61 SG besondere Auslandsverwendungen 62 SG Hilfeleistungen im Innern im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglucksfall 63 SG Hilfeleistungen im Ausland im Rahmen von humanitaren Hilfeleistungen 63a SG Wehrdienst zur temporaren Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft der dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfahigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder der Bewaltigung anders nicht rechtzeitig zu bewaltigender Auftragsspitzen dient 63b SG und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs oder Verteidigungsfall Die Arten des Wehrdienstes im Spannungs und Verteidigungsfall nach dem Wehrpflichtgesetz sind den Grundwehrdienst 5 WPlfG die Wehrubungen 5 WPlfG die besondere Auslandsverwendung 5 WPlfG den freiwilligen zusatzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst 5 WPlfG die Hilfeleistung im Innern 5 WPlfG die Hilfeleistung im Ausland 5 WPlfG und den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs oder Verteidigungsfall RichterverhaltnisBerufsrichter des Bundes und der Lander stehen in einem Richterverhaltnis Rechtsformen im Richterdienst sind Richter auf Lebenszeit Richter auf Zeit Richter auf Probe und Richter kraft Auftrag 8 DRiG Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden wer nach Erwerb der Befahigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tatig gewesen ist 10 Abs 1 DRiG Wer spater als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll kann zum Richter auf Probe ernannt werden 12 Abs 1 DRiG Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden wenn er spater als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll 14 Abs 1 DRiG Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur fur die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulassig 11 DRiG Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft beispielsweise 18 VwGO Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 beschlossen dass die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist Ehrenamtliche Richter stehen nicht in einem Dienstverhaltnis Sie uben ein offentliches Amt aus ein offentlich rechtliches Dienst und Treueverhaltnis durch Ernennung wird aber nicht begrundet Wird eine Person in das Amt eines Richters des Bundesverfassungsgerichts gewahlt wird dessen bisheriges Dienstverhaltnis als Beamter oder Richter nicht gelost Jedoch ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhaltnis 101 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Sie erhalten keine Dienstbezuge nach dem Bundesbeamtengesetz sondern ein Amtsgehalt nach dem Gesetz uber das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts WeblinksLiteratur von und uber Dienstverhaltnis im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweisenur ein geringer Anwendungsbereich weil im Spannungs und Verteidigungsfall gem 80 SG das WPflG vorgeht Betrifft z B ehem Berufssoldaten zwischen dem 60 und 65 Lebensjahr vgl 3 Abs 4 WPflG i V m 59 SG im Dienst der Gemeinden oder Gemeindeverbande gibt es Gerichte und daher auch keine Richter vgl Art 92 GG Beschluss des Zweiten Senats 2 BvR 780 16 In bundesverfassungsgericht de Bundesverfassungsgericht 22 Marz 2018 abgerufen am 3 September 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4149742 9 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85026413 NDL 00564970

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