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Der höhere Dienst hD in einigen Bundesländern auch Zweites Einstiegsamt der zweiten Laufbahngruppe bzw Qualifikationsebe

Höherer Dienst

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Der höhere Dienst (hD) – in einigen Bundesländern auch Zweites Einstiegsamt der zweiten Laufbahngruppe bzw. Qualifikationsebene 4 – ist die höchste Laufbahngruppe für Beamte in der Bundesrepublik Deutschland.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes ist die Laufbahnbefähigung. Diese wird erlangt erstens durch die Erfüllung bestimmter Bildungsvoraussetzungen, in der Regel ein mit Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss. Zweite Voraussetzung ist ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener (meist zweijähriger) Vorbereitungsdienst, meist als Beamter auf Widerruf oder eine hauptberufliche Tätigkeit einer bestimmten Dauer (meist mindestens zwei Jahre und sechs Monate), die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn entsprechen muss.

Voraussetzung für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des höheren Dienstes ist ein mit einem einschlägigen Master oder gleichwertigem Abschluss absolviertes Studium (Universität, Technische Universität, Technische Hochschule, Gesamthochschule, Fachhochschule, Musik- oder Kunsthochschule). Zu den äquivalenten Abschlüssen zählen beispielsweise ein Universitäts-Diplom, ein Magister und eine bestandene sogenannte Erste Staatsprüfung mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Das Masterstudium an Fachhochschulen muss hierbei akkreditiert sein.

Diese Regelungen gelten regelmäßig auch für den allgemeinen Verwaltungsdienst; die klassische Juristenausbildung ist grundsätzlich keine zwingende Zugangsvoraussetzung zu Positionen des höheren Dienstes. Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung vermittelt den „Volljuristen“ allerdings nicht nur die Befähigung zum Richteramt, sondern auch die Befähigung zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst.

Daneben haben einige Länder Regelungen getroffen und Hochschulen spezielle Bildungsprogramme auf Masterniveau entwickelt, mit denen – unter gewissen Voraussetzungen – zugleich die Laufbahnbefähigung erworben wird (so z. B. beim Studiengang Öffentliches Management an der Universität Kassel oder dem Master of Business Administration – Betriebswirtschaft für New Public Management an der Fachhochschule Dortmund in Kooperation mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen). Darüber hinaus ist weiterhin ein Leistungsaufstieg aus dem gehobenen Dienst möglich. Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung (Deutschland) können die Bildungsvoraussetzung und – unter gewissen Voraussetzungen – zugleich die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst durch das Studium Master of Public Administration an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erwerben.

Die Kultusministerkonferenz und die Innenministerkonferenz hatten 2002 beschlossen, die Masterabschlüsse von Universitäten und die akkreditierten Masterabschlüsse von Fachhochschulen als allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Einstieg in eine Beamtenlaufbahn des höheren Dienstes anzuerkennen. Aufgrund der guten Erfahrungen mit der Akkreditierung von Studiengängen regte die Innenministerkonferenz an, auf eine gesonderte Eignungsfeststellung zu verzichten und zumindest allen akkreditierten Masterabschlüssen den Zugang zum höheren Dienst beziehungsweise zum Vorbereitungsdienst (Referendariat) zu gewähren. Nach Beschluss von Kultusministerkonferenz und Innenministerkonferenz trat am 1. Januar 2008 eine geänderte Vereinbarung (siehe Weblinks) in Kraft.

Die bisherige Graduierung bzw. das Diplom einer Fachhochschule sowie ein Bachelorabschluss (nach meist sechs- oder siebensemestriger Regelstudienzeit) ist somit weiterhin regelmäßig keine hinreichende Qualifikation für die Zulassung zum Referendariat. In Lehrerberufen ist die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen oder für die Sekundarstufe I, die an einer Pädagogischen Hochschule oder Universität erworben wird, dem gehobenen Schuldienst zugeordnet.

Niedersachsen

Nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG), das am 1. April 2009 in Kraft getreten ist, erfolgt die Übernahme in den Höheren Dienst des Landes Niedersachsen entweder, mit Ausnahme bei Juristen, über den mit einer bestandenen „Zweiten Staatsprüfung“ abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Referendariat) oder gegebenenfalls mit dem Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung, die innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sein kann (§ 14 NBG, Zugang zu den Laufbahnen). Die Altersgrenze für die Verbeamtung im Höheren Dienst liegt in Niedersachsen bei 45 Jahren. Fachliche Voraussetzung für den Zugang zum Höheren Dienst ist der Masterabschluss „oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss“ (Magister, Diplom). Für die Lehrer ist in Niedersachsen am 1. Juni 2010 eine „Laufbahnverordnung Bildung“ in Kraft getreten, die eine Verbeamtung und damit auch die Ernennung zum Studienrat für das höhere Lehramt an Gymnasien, Gesamt- oder Berufsschulen ohne Referendariat ermöglicht.

Abgrenzung zu anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

Richter erfüllen als Volljuristen zwar die Zugangsvoraussetzungen zum höheren Dienst; sie sind aber keine Beamte. Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kennt keine Einteilung in Laufbahnen und sichert ihnen besondere Unabhängigkeit (zur Besoldung siehe Besoldungsordnung R).

Ebenso werden Offiziere ab Major aufwärts (also Stabsoffiziere und Generäle) sowie Stabsärzte dem höheren Dienst entsprechend besoldet. Da es sich bei ihrem Dienstverhältnis jedoch nicht um ein Beamtenverhältnis, sondern um ein Wehrdienstverhältnis handelt, werden sie nicht zum höheren Dienst gezählt. Sie werden außerdem in Dienstgradgruppen eingeteilt. Mithin unterscheiden sich sowohl der rechtliche Status als auch die obligatorischen (Bildungs-)Voraussetzungen und typischen, dienstlichen Tätigkeiten vom höheren Dienst der Beamten.

Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung im höheren Dienst erfolgt in der Regel in Form eines in der Regel zweijährigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes (Referendariat), es sei denn, die Laufbahnbefähigung wird anderweitig, etwa im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens mit integriertem Studium (z. B. Studium zum Master of Public Administration an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung), erworben. Alternativ zu einem Vorbereitungsdienstes kann die Laufbahnbefähigung auch durch eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen werden. In diesem Fall ist ein Direkteinstieg in den höheren Dienst als Beamter auf Probe ohne vorherige Laufbahnprüfung oder Vorbereitungsdienst möglich. Je nach Umfang der Qualifikation kann dabei die Einstellung auch in ein höheres Amt als das Eingangsamt erfolgen.

Referendare im Vorbereitungsdienst stehen oftmals in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sollte der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes sein oder werden die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt, kann der Vorbereitungsdienst auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stattfinden. Ersteres ist in der Juristenausbildung in Deutschland (Rechtsreferendariat) in allen Bundesländern mit Ausnahme Mecklenburg-Vorpommerns der Fall, weil der Vorbereitungsdienst Voraussetzung ist, um Rechtsanwalt zu werden. Letzteres kann z. B. in der Lehrerausbildung bei Personen ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes vorkommen.

Während Referendare früher regelmäßig in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf standen und Anwärterbezüge erhielten, finden die Ausbildungen in den meisten Bundesländern aus finanziellen Gründen nicht mehr im Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis statt. Nach dem Abschluss des Referendariats folgt eine beamtenrechtliche Probezeit von grundsätzlich drei Jahren, die verkürzt und verlängert werden kann.

In bestimmten Fällen ist der Vorbereitungsdienst (Referendariat) auch für Berufe außerhalb des Staatsdienstes Voraussetzung, z. B. bei Juristen. Denn das zweite juristische Staatsexamen als Zugangsvoraussetzung für den höheren nichttechnischen Dienst ist zugleich Voraussetzung für die Befähigung zum Richteramt, die ihrerseits Bedingung für eine Zulassung als Rechtsanwalt ist.

In einigen Sonderlaufbahnen (Laufbahnen besonderer Fachrichtung), in welchen nur wenig Beamte verwendet werden, wird sogar ganz auf die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes verzichtet. Die Laufbahnbefähigung wird hierbei von der zuständigen Behörde festgestellt. In der Regel ist dies die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Landes oder des Landespersonalausschusses, mindestens aber im Benehmen mit diesem; für Bundesbeamte nimmt der Bundespersonalausschuss die Aufgabe wahr.

Während des Vorbereitungsdienstes ist die Dienstbezeichnung Referendar mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z. B. Bau- oder Vermessungsreferendar. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes kann rechtlich vorgesehen sein, dass die Bezeichnung Assessor geführt werden darf, ggf. ebenfalls mit einem spezifischen Zusatz (z. B. Bauassessor). Nach erfolgreich abgeschlossenem Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat und der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bekommt der Beamte unmittelbar das Eingangsamt zugewiesen. In einigen Ausnahmefällen erhält der Beamte erst nach erfolgreichem Durchlaufen dieser Probezeit das Eingangsamt verliehen. Diese Regelung war früher üblich, ist jedoch inzwischen weitestgehend weggefallen.

Bis zum 1. April 2009 gab es im Beamtenrecht eine Unterscheidung zwischen der Einstellung (Beschäftigungsbeginn) und der Anstellung (Ende der Probezeit, spätestens bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit). Daher wurde während der Probezeit als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz zur Anstellung geführt. Durch das Beamtenstatusgesetz wurde die Unterscheidung von Anstellung und Einstellung abgeschafft. Die Dienstbezeichnung in der Probezeit entspricht nun der Amtsbezeichnung im Eingangsamt oder ist teilweise Assessor.

Eingerichtete Laufbahnen

Beim Bund sind folgende Laufbahnen in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes eingerichtet (§ 6 Abs. 2 BLV):

  • höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
  • höherer technischer Verwaltungsdienst
  • höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
  • höherer naturwissenschaftlicher Dienst
  • höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
  • höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
  • höherer sportwissenschaftlicher Dienst
  • höherer kunstwissenschaftlicher Dienst

Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen

Besoldungsordnung A

→ Hauptartikel: Besoldungsordnung A

Die Einstiegsbesoldungsgruppe ist A 13. Amtsbezeichnungen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 werden am häufigsten verliehen:

  • A 13: Rat (z. B. Akademischer Rat, Archivrat, Baurat, Bibliotheksrat, Brandrat, Bundesbahnrat, Bundesbankrat, Bundesfernstraßenrat, Forstrat, Kriminalrat, Medizinalrat, Medizinalrat bei der Bundesagentur für Arbeit, Medizinalrat bei der Bundespolizei, Polizeirat, Postrat, Rat bei der Bundesagentur für Arbeit, Regierungsrat, Studienrat, Technischer Bundesfernstraßenrat, Technischer Rat bei der Bundesagentur für Arbeit, Technischer Regierungsrat, Verwaltungsrat, Wissenschaftlicher Rat), Militärpfarrer
  • A 14: Oberrat (z. B. Oberbaurat, Oberregierungsrat/Regierungsoberrat, Oberrechtsrat, Technischer Oberregierungsrat, Oberverwaltungsrat, Oberstudienrat, Akademischer Oberrat, Polizeioberrat, Kriminaloberrat, Brandoberrat, Obermedizinalrat), Militärpfarrer
  • A 15: Direktor (z. B. Baudirektor, Regierungsdirektor, Rechtsdirektor, Technischer Regierungsdirektor, Verwaltungsdirektor, Studiendirektor, Akademischer Direktor, Polizeidirektor, Kriminaldirektor, Branddirektor, Forstdirektor, Medizinaldirektor), Militärdekan
  • A 16: Leitender Direktor (z. B. Leitender Baudirektor, Leitender Regierungsdirektor, Leitender Technischer Regierungsdirektor, Leitender Verwaltungsdirektor, Oberstudiendirektor, Leitender Akademischer Direktor, Leitender Polizeidirektor, Leitender Kriminaldirektor, Leitender Branddirektor, Leitender Forstdirektor, Leitender Medizinaldirektor), Leitender Militärdekan

Die genannten Begriffe sind sogenannte Grundamtsbezeichnungen, die mit einem Zusatz auf die Laufbahn versehen werden (nähere Einzelheiten hierzu sind im Artikel Amtsbezeichnung zu finden). Im unmittelbaren Bundes- und Landesbereich verbreitet ist der Zusatz Regierungs-, in Kommunalverwaltungen der Zusatz Gemeindeverwaltungs-, Stadtverwaltungs-, Kreisverwaltungs-, Magistrats- oder Verwaltungs-. Bei Kreisen, Städten und Gemeinden ist der Einschub -verwaltungs- den Amtsbezeichnungen des höheren Dienstes vorbehalten, z. B. Gemeindeverwaltungsrat (nicht Gemeinderat!) oder Stadtverwaltungsdirektorin (nicht Stadtdirektorin!), aber Magistratsrat; der gehobene und mittlere Dienst führt den Einschub nicht (z. B. Kreisamtfrau oder Stadtsekretär). Für einige Laufbahnen gibt es besondere Zusätze, z. B. Studien-, Vermessungs-, Polizei-, Kriminal-, Gewerbe-, Forst-, Sozial-, Bau-, Chemie-, Astronomie-, Bibliotheks- und Akademischer Rat. Der Zusatz wird teilweise der Grundamtsbezeichnung vorangestellt (Regierungsrat, Regierungsdirektor), teilweise aber auch in sie eingefügt (Oberregierungsrat, vgl. aber auch Regierungsoberrat in Brandenburg, Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Saarland und Nordrhein-Westfalen).

In manchen Verwaltungszweigen gibt es indes völlig eigenständige Amtsbezeichnungen (Sonderamtsbezeichnungen). In der Folge für A 13 bis A 16 lauten sie z. B.

  • im Auswärtigen Dienst (Zentrale und Verwaltungsdienstposten Ausland): Legationsrat, Legationsrat Erster Klasse, Vortragender Legationsrat, Vortragender Legationsrat Erster Klasse
  • im Auswärtigen Dienst (konsularischer und diplomatischer Dienstposten im Ausland): Konsul; Konsul Erster Klasse; Botschaftsrat, Gesandter, Generalkonsul, Botschafter (alle A 15); Botschaftsrat Erster Klasse, Gesandter, Generalkonsul, Botschafter (alle A 16)
  • im Museumsdienst: Kustos, Oberkustos, Hauptkustos, Museumsdirektor
  • in der Denkmalpflege (teilweise auch bei Museen): Konservator, Oberkonservator, Hauptkonservator, Landeskonservator

Die Ämter zwischen A 13 und A 16 müssen nach § 9 Abs. 2 BLV von Bundesbeamten regelmäßig durchlaufen werden. Ein Bundesbeamter kann also nicht vom Rat (A 13) zum Direktor (A 15) „sprungbefördert“ werden.

Daneben werden je nach gesetzlicher Vorgabe von Bund und Ländern auch Ämter verliehen, die es sowohl in der Besoldungsordnung A als auch B gibt. Beispiel ist der Ministerialrat, den es bundesrechtlich sowohl in der A 16 als auch der B 3 gibt. Es gibt auch Ämter, die es in mehreren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B gibt, bspw. den Abteilungspräsidenten, den es bundesrechtlich sowohl in der B 2 als auch der B 3 gibt. Das Amt Leitender Regierungsdirektor gibt es bundesrechtlich nur in der A 16, wohingegen Landesrecht einigen Leitenden Direktoren auch die Besoldungsgruppen B 2 (in NRW z. B. als Leitung eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern) und B 3 (in NRW als Leitung eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf) öffnet.

Schließlich gibt es im höheren Dienst der Besoldungsordnung A einige singuläre Ämter, wie etwa Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (A 16).

Besoldungsordnung B

→ Hauptartikel: Besoldungsordnung B

Mit Ausnahme der Besoldungsgruppe B 1, die der A 15 in der Endstufe entspricht, sind in der Besoldungsordnung B die Ämter des Spitzenpersonals des öffentlichen Dienstes zu finden.

Die Besoldung aller nach B 2 aufwärts eingestuften Ämter ist höher als die der Ämter nach der Besoldungsordnung A. Nur ein Bruchteil der Beamten des höheren Dienstes erreicht im Laufe ihrer Karriere Ämter, die nach B 2 aufwärts eingestuft sind. Das Erreichen solcher Ämter bedeutet daher eine Karriere, die eher außergewöhnlich erfolgreich verläuft. Man sollte beim Eintritt in den höheren Dienst des Bundes nicht davon ausgehen, solche Ämter erreichen zu können. Oftmals bedarf es neben einer herausragenden Qualifikation auch der Übereinstimmung mit den Grundlinien der Politik der Leitungen der obersten Bundesbehörden, wenngleich nur ein geringer Teil der B-besoldeten Beamten „politische Beamte“ im Sinne von § 54 Bundesbeamtengesetz sind.

Im Gegensatz zur Bundesbesoldungsordnung A (mit gestaffelten Bezügen je nach Dienstalter) gelten in der Bundesbesoldungsordnung B feste Bezüge. Die Ämter dieser Besoldungsordnung brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Ein Ministerialrat (B 3) kann also direkt zum Ministerialdirektor (B 9) befördert werden. In diese Besoldungsordnung gehören nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, die durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz 2019 grundlegend überarbeitet wurde, beispielsweise folgende Ämter:

  • B 1: Direktor und Professor (innerhalb von bestimmten Behörden mit wissenschaftlichen Aufgaben),
  • B 2: Abteilungspräsident (bspw. beim Bundessprachenamt), Direktor beim... (bspw. beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr)
  • B 3: Abteilungsdirektor (bspw. beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst), Botschafter, Ministerialrat (oberste Bundesbehörden, Bundeseisenbahnvermögen)
  • B 4: Erster Direktor (nur bei einigen wenigen Behörden), Vizepräsident (wenn das Amt des Präsidenten nach B 7 eingestuft wird), Präsident (kleinere Bundesämter)
  • B 5: Generaldirektor (Leiter weniger Behörden), Präsident (kleinere Bundesbehörden)
  • B 6: Präsident (mittlere Bundesbehörden), Ministerialdirigent (Unterabteilungsleiter in Bundesministerien)
  • B 7: Präsident (größere Bundesbehörden)
  • B 8: Präsident (größere Bundesbehörden), Direktor (bei großen Bundesbehörden)
  • B 9: Ministerialdirektor (als Abteilungsleiter in Bundesministerien), Präsident großer Bundesbehörden (z. B.: Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr)
  • B 10: Ministerialdirektor (als stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, als stellvertretender Regierungssprecher und als leitender Beamter beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund)
  • B 11: Staatssekretär (oberste Bundesbehörden), Präsident des Bundesrechnungshofes

Besoldungsordnung R

→ Hauptartikel: Besoldungsordnung R

Die Besoldungsgruppen der Staatsanwälte sind in der Besoldungsordnung R geregelt. Hierbei gibt es Unterschiede zwischen der Bundesbesoldungsordnung R und den einzelnen Landesbesoldungsordnungen. In die Bundesbesoldungsordnung gehören beispielsweise:

  • R 1: auf Bundesebene gestrichen
  • R 2: Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  • R 3: Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  • R 4: auf Bundesebene nicht belegt
  • R 6: Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
  • R 7: Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof (in bestimmten Fällen)
  • R 9: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsordnungen W und C

→ Hauptartikel: Besoldungsordnung W und Besoldungsordnung C

In der Besoldungsordnung W gibt es nur noch drei Besoldungsgruppen, und die Professoren von Fachhochschule und Universität sind formal gleichgestellt:

  • W 1: Juniorprofessor
  • W 2: Professor
  • W 3: Professor (in der Regel mit einer leitenden Position, z. B. Lehrstuhlinhaber oder Institutsdirektor)

Eine Besonderheit der Besoldungsordnung W besteht darin, dass zumindest bei W 2 und W 3 zum Grundgehalt noch individuell ausgehandelte Leistungszulagen hinzukommen, die teils befristet, teils unbefristet gewährt werden.

Zur Besoldungsordnung C (auslaufend, seit 2002 ersetzt durch die Bundesbesoldungsordnung W) gehört(e) ein Teil des wissenschaftlichen Personals, vornehmlich Professoren, der Hochschulen:

  • C 1: Wissenschaftlicher Assistent
  • C 2: Oberassistent oder Wissenschaftlicher Rat, Professor
  • C 3: Professor
  • C 4: Universitätsprofessor oder Ordinarius (nicht an Fachhochschulen)

Siehe auch

  • Amtsbezeichnung
  • Amtsbezeichnungen der deutschen Polizei (in den 17 Polizeien der Länder und des Bundes)
  • Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung
  • Besoldungsordnung A (Landesbesoldungsordnungen bzw. Bundesbesoldungsordnung des jew. LBesG bzw. BBesG)
  • Ämter in Bundesministerien
  • Dienstgrade der Bundeswehr

Einzelnachweise

  1. Rechtsgrundlage z. B. für Bundesbeamte: § 17 Abs. 5 Bundesbeamtengesetz
  2. Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder & Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland: Vereinbarung „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“ Beschluss der Innenministerkonferenz vom 7. Dezember 2007 und der Kultusministerkonferenz vom 20. September 2007.
  3. Universität Kassel (Memento des Originals vom 12. Juli 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  4. Beschreibung und Informationen über den Studiengang MBA an der FH Dortmund (Memento des Originals vom 23. September 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  5. Informationen zu diesem Studiengang auf der Seite der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Memento des Originals vom 25. September 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  6. Master of Public Administration (MPA): Der Master für die Bundesverwaltung. Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, abgerufen am 29. Mai 2017. 
  7. Kultusministerkonferenz: Laufbahnrechtliche Zuordnung / Bachelor und Master im öffentlichen Dienst
  8. So ist in Niedersachsen die Dauer des Referendariates in Niedersachsen für Lehramtsanwärter und -anwärterinnen momentan mind. 18 Monate lang (Stand: Dezember 2024).
  9. § 17 BBG - Einzelnorm. Abgerufen am 8. Januar 2024. 
  10. Referendariat in M-V. Abgerufen am 14. Oktober 2019. 
  11. Vorbereitungsdienst. In: Lehrer Online in Baden-Württemberg. Abgerufen am 14. Oktober 2019. 
  12. BLV – Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Abgerufen am 5. März 2022. 
  13. Landesbesoldungsordnung B, Anlage 2 zu Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz –, LBesG NRW), mit Stand vom 1. Oktober 2022, abgerufen am 23. Oktober 2022.
  14. § 54 BBG – Einzelnorm. Abgerufen am 30. April 2022. 
  15. BLV – Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Abgerufen am 5. März 2022. 
  16. Anlage I BBesG – Einzelnorm. Abgerufen am 5. März 2022. 
  17. Bundesgesetzblatt. (PDF) Abgerufen am 5. März 2022. 

Literatur

  • Thorsten Bludau: Gesetzentwurf zur Modernisierung des Niedersächsischen Beamtenrechts. In: Niedersächsische Verwaltungsblätter. Band 1 (2009), S. 1–6.

Weblinks

  • Text des Bundesbesoldungsgesetzes
  • Anlage IV Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltstabellen)
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4160368-0 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 16:35

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Der hohere Dienst hD in einigen Bundeslandern auch Zweites Einstiegsamt der zweiten Laufbahngruppe bzw Qualifikationsebene 4 ist die hochste Laufbahngruppe fur Beamte in der Bundesrepublik Deutschland VoraussetzungenVoraussetzung fur die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des hoheren Dienstes ist die Laufbahnbefahigung Diese wird erlangt erstens durch die Erfullung bestimmter Bildungsvoraussetzungen in der Regel ein mit Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss Zweite Voraussetzung ist ein mit einer Laufbahnprufung erfolgreich abgeschlossener meist zweijahriger Vorbereitungsdienst meist als Beamter auf Widerruf oder eine hauptberufliche Tatigkeit einer bestimmten Dauer meist mindestens zwei Jahre und sechs Monate die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tatigkeit eines Beamten der Laufbahn entsprechen muss Voraussetzung fur die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des hoheren Dienstes ist ein mit einem einschlagigen Master oder gleichwertigem Abschluss absolviertes Studium Universitat Technische Universitat Technische Hochschule Gesamthochschule Fachhochschule Musik oder Kunsthochschule Zu den aquivalenten Abschlussen zahlen beispielsweise ein Universitats Diplom ein Magister und eine bestandene sogenannte Erste Staatsprufung mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern Das Masterstudium an Fachhochschulen muss hierbei akkreditiert sein Diese Regelungen gelten regelmassig auch fur den allgemeinen Verwaltungsdienst die klassische Juristenausbildung ist grundsatzlich keine zwingende Zugangsvoraussetzung zu Positionen des hoheren Dienstes Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprufung vermittelt den Volljuristen allerdings nicht nur die Befahigung zum Richteramt sondern auch die Befahigung zum hoheren nichttechnischen Verwaltungsdienst Daneben haben einige Lander Regelungen getroffen und Hochschulen spezielle Bildungsprogramme auf Masterniveau entwickelt mit denen unter gewissen Voraussetzungen zugleich die Laufbahnbefahigung erworben wird so z B beim Studiengang Offentliches Management an der Universitat Kassel oder dem Master of Business Administration Betriebswirtschaft fur New Public Management an der Fachhochschule Dortmund in Kooperation mit der Fachhochschule fur offentliche Verwaltung Nordrhein Westfalen Daruber hinaus ist weiterhin ein Leistungsaufstieg aus dem gehobenen Dienst moglich Beschaftigte der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung Deutschland konnen die Bildungsvoraussetzung und unter gewissen Voraussetzungen zugleich die Laufbahnbefahigung fur den hoheren nichttechnischen Verwaltungsdienst durch das Studium Master of Public Administration an der Hochschule des Bundes fur offentliche Verwaltung erwerben Die Kultusministerkonferenz und die Innenministerkonferenz hatten 2002 beschlossen die Masterabschlusse von Universitaten und die akkreditierten Masterabschlusse von Fachhochschulen als allgemeine Zugangsvoraussetzung fur den Einstieg in eine Beamtenlaufbahn des hoheren Dienstes anzuerkennen Aufgrund der guten Erfahrungen mit der Akkreditierung von Studiengangen regte die Innenministerkonferenz an auf eine gesonderte Eignungsfeststellung zu verzichten und zumindest allen akkreditierten Masterabschlussen den Zugang zum hoheren Dienst beziehungsweise zum Vorbereitungsdienst Referendariat zu gewahren Nach Beschluss von Kultusministerkonferenz und Innenministerkonferenz trat am 1 Januar 2008 eine geanderte Vereinbarung siehe Weblinks in Kraft Die bisherige Graduierung bzw das Diplom einer Fachhochschule sowie ein Bachelorabschluss nach meist sechs oder siebensemestriger Regelstudienzeit ist somit weiterhin regelmassig keine hinreichende Qualifikation fur die Zulassung zum Referendariat In Lehrerberufen ist die Befahigung fur das Lehramt an Grundschulen Hauptschulen Realschulen Sonderschulen oder fur die Sekundarstufe I die an einer Padagogischen Hochschule oder Universitat erworben wird dem gehobenen Schuldienst zugeordnet Niedersachsen Nach dem Niedersachsischen Beamtengesetz NBG das am 1 April 2009 in Kraft getreten ist erfolgt die Ubernahme in den Hoheren Dienst des Landes Niedersachsen entweder mit Ausnahme bei Juristen uber den mit einer bestandenen Zweiten Staatsprufung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst Referendariat oder gegebenenfalls mit dem Nachweis einer mindestens dreijahrigen Berufserfahrung die innerhalb oder ausserhalb des offentlichen Dienstes erworben worden sein kann 14 NBG Zugang zu den Laufbahnen Die Altersgrenze fur die Verbeamtung im Hoheren Dienst liegt in Niedersachsen bei 45 Jahren Fachliche Voraussetzung fur den Zugang zum Hoheren Dienst ist der Masterabschluss oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss Magister Diplom Fur die Lehrer ist in Niedersachsen am 1 Juni 2010 eine Laufbahnverordnung Bildung in Kraft getreten die eine Verbeamtung und damit auch die Ernennung zum Studienrat fur das hohere Lehramt an Gymnasien Gesamt oder Berufsschulen ohne Referendariat ermoglicht Abgrenzung zu anderen offentlich rechtlichen DienstverhaltnissenRichter erfullen als Volljuristen zwar die Zugangsvoraussetzungen zum hoheren Dienst sie sind aber keine Beamte Ihr offentlich rechtliches Dienstverhaltnis kennt keine Einteilung in Laufbahnen und sichert ihnen besondere Unabhangigkeit zur Besoldung siehe Besoldungsordnung R Ebenso werden Offiziere ab Major aufwarts also Stabsoffiziere und Generale sowie Stabsarzte dem hoheren Dienst entsprechend besoldet Da es sich bei ihrem Dienstverhaltnis jedoch nicht um ein Beamtenverhaltnis sondern um ein Wehrdienstverhaltnis handelt werden sie nicht zum hoheren Dienst gezahlt Sie werden ausserdem in Dienstgradgruppen eingeteilt Mithin unterscheiden sich sowohl der rechtliche Status als auch die obligatorischen Bildungs Voraussetzungen und typischen dienstlichen Tatigkeiten vom hoheren Dienst der Beamten VorbereitungsdienstDie Ausbildung im hoheren Dienst erfolgt in der Regel in Form eines in der Regel zweijahrigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes Referendariat es sei denn die Laufbahnbefahigung wird anderweitig etwa im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens mit integriertem Studium z B Studium zum Master of Public Administration an der Hochschule des Bundes fur offentliche Verwaltung erworben Alternativ zu einem Vorbereitungsdienstes kann die Laufbahnbefahigung auch durch eine einschlagige hauptberufliche Tatigkeit nachgewiesen werden In diesem Fall ist ein Direkteinstieg in den hoheren Dienst als Beamter auf Probe ohne vorherige Laufbahnprufung oder Vorbereitungsdienst moglich Je nach Umfang der Qualifikation kann dabei die Einstellung auch in ein hoheres Amt als das Eingangsamt erfolgen Referendare im Vorbereitungsdienst stehen oftmals in einem Beamtenverhaltnis auf Widerruf Sollte der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung fur einen Beruf ausserhalb des offentlichen Dienstes sein oder werden die beamtenrechtlichen Voraussetzungen fur die Berufung in ein Beamtenverhaltnis nicht erfullt kann der Vorbereitungsdienst auch in einem offentlich rechtlichen Ausbildungsverhaltnis stattfinden Ersteres ist in der Juristenausbildung in Deutschland Rechtsreferendariat in allen Bundeslandern mit Ausnahme Mecklenburg Vorpommerns der Fall weil der Vorbereitungsdienst Voraussetzung ist um Rechtsanwalt zu werden Letzteres kann z B in der Lehrerausbildung bei Personen ohne Staatsangehorigkeit eines Mitgliedslandes der Europaischen Union oder des Europaischen Wirtschaftsraumes vorkommen Wahrend Referendare fruher regelmassig in einem Beamtenverhaltnis auf Widerruf standen und Anwarterbezuge erhielten finden die Ausbildungen in den meisten Bundeslandern aus finanziellen Grunden nicht mehr im Beamtenverhaltnis sondern in einem offentlich rechtlichen Ausbildungsverhaltnis statt Nach dem Abschluss des Referendariats folgt eine beamtenrechtliche Probezeit von grundsatzlich drei Jahren die verkurzt und verlangert werden kann In bestimmten Fallen ist der Vorbereitungsdienst Referendariat auch fur Berufe ausserhalb des Staatsdienstes Voraussetzung z B bei Juristen Denn das zweite juristische Staatsexamen als Zugangsvoraussetzung fur den hoheren nichttechnischen Dienst ist zugleich Voraussetzung fur die Befahigung zum Richteramt die ihrerseits Bedingung fur eine Zulassung als Rechtsanwalt ist In einigen Sonderlaufbahnen Laufbahnen besonderer Fachrichtung in welchen nur wenig Beamte verwendet werden wird sogar ganz auf die Laufbahnprufung am Ende des Vorbereitungsdienstes verzichtet Die Laufbahnbefahigung wird hierbei von der zustandigen Behorde festgestellt In der Regel ist dies die oberste Dienstbehorde des jeweiligen Landes oder des Landespersonalausschusses mindestens aber im Benehmen mit diesem fur Bundesbeamte nimmt der Bundespersonalausschuss die Aufgabe wahr Wahrend des Vorbereitungsdienstes ist die Dienstbezeichnung Referendar mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz z B Bau oder Vermessungsreferendar Mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes kann rechtlich vorgesehen sein dass die Bezeichnung Assessor gefuhrt werden darf ggf ebenfalls mit einem spezifischen Zusatz z B Bauassessor Nach erfolgreich abgeschlossenem Vorbereitungsdienst bzw Referendariat und der Ubernahme in ein Beamtenverhaltnis auf Probe bekommt der Beamte unmittelbar das Eingangsamt zugewiesen In einigen Ausnahmefallen erhalt der Beamte erst nach erfolgreichem Durchlaufen dieser Probezeit das Eingangsamt verliehen Diese Regelung war fruher ublich ist jedoch inzwischen weitestgehend weggefallen Bis zum 1 April 2009 gab es im Beamtenrecht eine Unterscheidung zwischen der Einstellung Beschaftigungsbeginn und der Anstellung Ende der Probezeit spatestens bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit Daher wurde wahrend der Probezeit als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz zur Anstellung gefuhrt Durch das Beamtenstatusgesetz wurde die Unterscheidung von Anstellung und Einstellung abgeschafft Die Dienstbezeichnung in der Probezeit entspricht nun der Amtsbezeichnung im Eingangsamt oder ist teilweise Assessor Eingerichtete LaufbahnenBeim Bund sind folgende Laufbahnen in der Laufbahngruppe des hoheren Dienstes eingerichtet 6 Abs 2 BLV hoherer nichttechnischer Verwaltungsdienst hoherer technischer Verwaltungsdienst hoherer sprach und kulturwissenschaftlicher Dienst hoherer naturwissenschaftlicher Dienst hoherer agrar forst und ernahrungswissenschaftlicher sowie tierarztlicher Dienst hoherer arztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst hoherer sportwissenschaftlicher Dienst hoherer kunstwissenschaftlicher DienstBesoldungsgruppen und AmtsbezeichnungenBesoldungsordnung A Hauptartikel Besoldungsordnung A Die Einstiegsbesoldungsgruppe ist A 13 Amtsbezeichnungen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 werden am haufigsten verliehen A 13 Rat z B Akademischer Rat Archivrat Baurat Bibliotheksrat Brandrat Bundesbahnrat Bundesbankrat Bundesfernstrassenrat Forstrat Kriminalrat Medizinalrat Medizinalrat bei der Bundesagentur fur Arbeit Medizinalrat bei der Bundespolizei Polizeirat Postrat Rat bei der Bundesagentur fur Arbeit Regierungsrat Studienrat Technischer Bundesfernstrassenrat Technischer Rat bei der Bundesagentur fur Arbeit Technischer Regierungsrat Verwaltungsrat Wissenschaftlicher Rat MilitarpfarrerA 14 Oberrat z B Oberbaurat Oberregierungsrat Regierungsoberrat Oberrechtsrat Technischer Oberregierungsrat Oberverwaltungsrat Oberstudienrat Akademischer Oberrat Polizeioberrat Kriminaloberrat Brandoberrat Obermedizinalrat Militarpfarrer A 15 Direktor z B Baudirektor Regierungsdirektor Rechtsdirektor Technischer Regierungsdirektor Verwaltungsdirektor Studiendirektor Akademischer Direktor Polizeidirektor Kriminaldirektor Branddirektor Forstdirektor Medizinaldirektor Militardekan A 16 Leitender Direktor z B Leitender Baudirektor Leitender Regierungsdirektor Leitender Technischer Regierungsdirektor Leitender Verwaltungsdirektor Oberstudiendirektor Leitender Akademischer Direktor Leitender Polizeidirektor Leitender Kriminaldirektor Leitender Branddirektor Leitender Forstdirektor Leitender Medizinaldirektor Leitender Militardekan Die genannten Begriffe sind sogenannte Grundamtsbezeichnungen die mit einem Zusatz auf die Laufbahn versehen werden nahere Einzelheiten hierzu sind im Artikel Amtsbezeichnung zu finden Im unmittelbaren Bundes und Landesbereich verbreitet ist der Zusatz Regierungs in Kommunalverwaltungen der Zusatz Gemeindeverwaltungs Stadtverwaltungs Kreisverwaltungs Magistrats oder Verwaltungs Bei Kreisen Stadten und Gemeinden ist der Einschub verwaltungs den Amtsbezeichnungen des hoheren Dienstes vorbehalten z B Gemeindeverwaltungsrat nicht Gemeinderat oder Stadtverwaltungsdirektorin nicht Stadtdirektorin aber Magistratsrat der gehobene und mittlere Dienst fuhrt den Einschub nicht z B Kreisamtfrau oder Stadtsekretar Fur einige Laufbahnen gibt es besondere Zusatze z B Studien Vermessungs Polizei Kriminal Gewerbe Forst Sozial Bau Chemie Astronomie Bibliotheks und Akademischer Rat Der Zusatz wird teilweise der Grundamtsbezeichnung vorangestellt Regierungsrat Regierungsdirektor teilweise aber auch in sie eingefugt Oberregierungsrat vgl aber auch Regierungsoberrat in Brandenburg Hessen Sachsen Anhalt Sachsen Saarland und Nordrhein Westfalen In manchen Verwaltungszweigen gibt es indes vollig eigenstandige Amtsbezeichnungen Sonderamtsbezeichnungen In der Folge fur A 13 bis A 16 lauten sie z B im Auswartigen Dienst Zentrale und Verwaltungsdienstposten Ausland Legationsrat Legationsrat Erster Klasse Vortragender Legationsrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse im Auswartigen Dienst konsularischer und diplomatischer Dienstposten im Ausland Konsul Konsul Erster Klasse Botschaftsrat Gesandter Generalkonsul Botschafter alle A 15 Botschaftsrat Erster Klasse Gesandter Generalkonsul Botschafter alle A 16 im Museumsdienst Kustos Oberkustos Hauptkustos Museumsdirektor in der Denkmalpflege teilweise auch bei Museen Konservator Oberkonservator Hauptkonservator Landeskonservator Die Amter zwischen A 13 und A 16 mussen nach 9 Abs 2 BLV von Bundesbeamten regelmassig durchlaufen werden Ein Bundesbeamter kann also nicht vom Rat A 13 zum Direktor A 15 sprungbefordert werden Daneben werden je nach gesetzlicher Vorgabe von Bund und Landern auch Amter verliehen die es sowohl in der Besoldungsordnung A als auch B gibt Beispiel ist der Ministerialrat den es bundesrechtlich sowohl in der A 16 als auch der B 3 gibt Es gibt auch Amter die es in mehreren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B gibt bspw den Abteilungsprasidenten den es bundesrechtlich sowohl in der B 2 als auch der B 3 gibt Das Amt Leitender Regierungsdirektor gibt es bundesrechtlich nur in der A 16 wohingegen Landesrecht einigen Leitenden Direktoren auch die Besoldungsgruppen B 2 in NRW z B als Leitung eines grossen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern und B 3 in NRW als Leitung eines besonders grossen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Dusseldorf offnet Schliesslich gibt es im hoheren Dienst der Besoldungsordnung A einige singulare Amter wie etwa Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preussischer Kulturbesitz A 16 Besoldungsordnung B Hauptartikel Besoldungsordnung B Mit Ausnahme der Besoldungsgruppe B 1 die der A 15 in der Endstufe entspricht sind in der Besoldungsordnung B die Amter des Spitzenpersonals des offentlichen Dienstes zu finden Die Besoldung aller nach B 2 aufwarts eingestuften Amter ist hoher als die der Amter nach der Besoldungsordnung A Nur ein Bruchteil der Beamten des hoheren Dienstes erreicht im Laufe ihrer Karriere Amter die nach B 2 aufwarts eingestuft sind Das Erreichen solcher Amter bedeutet daher eine Karriere die eher aussergewohnlich erfolgreich verlauft Man sollte beim Eintritt in den hoheren Dienst des Bundes nicht davon ausgehen solche Amter erreichen zu konnen Oftmals bedarf es neben einer herausragenden Qualifikation auch der Ubereinstimmung mit den Grundlinien der Politik der Leitungen der obersten Bundesbehorden wenngleich nur ein geringer Teil der B besoldeten Beamten politische Beamte im Sinne von 54 Bundesbeamtengesetz sind Im Gegensatz zur Bundesbesoldungsordnung A mit gestaffelten Bezugen je nach Dienstalter gelten in der Bundesbesoldungsordnung B feste Bezuge Die Amter dieser Besoldungsordnung brauchen nicht regelmassig durchlaufen zu werden Ein Ministerialrat B 3 kann also direkt zum Ministerialdirektor B 9 befordert werden In diese Besoldungsordnung gehoren nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz die durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz 2019 grundlegend uberarbeitet wurde beispielsweise folgende Amter B 1 Direktor und Professor innerhalb von bestimmten Behorden mit wissenschaftlichen Aufgaben B 2 Abteilungsprasident bspw beim Bundessprachenamt Direktor beim bspw beim Bundesamt fur Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr B 3 Abteilungsdirektor bspw beim Bundesamt fur den Militarischen Abschirmdienst Botschafter Ministerialrat oberste Bundesbehorden Bundeseisenbahnvermogen B 4 Erster Direktor nur bei einigen wenigen Behorden Vizeprasident wenn das Amt des Prasidenten nach B 7 eingestuft wird Prasident kleinere Bundesamter B 5 Generaldirektor Leiter weniger Behorden Prasident kleinere Bundesbehorden B 6 Prasident mittlere Bundesbehorden Ministerialdirigent Unterabteilungsleiter in Bundesministerien B 7 Prasident grossere Bundesbehorden B 8 Prasident grossere Bundesbehorden Direktor bei grossen Bundesbehorden B 9 Ministerialdirektor als Abteilungsleiter in Bundesministerien Prasident grosser Bundesbehorden z B Bundesamt fur das Personalmanagement der Bundeswehr B 10 Ministerialdirektor als stellvertretender Chef des Presse und Informationsamtes der Bundesregierung als stellvertretender Regierungssprecher und als leitender Beamter beim Beauftragten der Bundesregierung fur Kultur und Medien Prasident der Deutschen Rentenversicherung Bund B 11 Staatssekretar oberste Bundesbehorden Prasident des BundesrechnungshofesBesoldungsordnung R Hauptartikel Besoldungsordnung R Die Besoldungsgruppen der Staatsanwalte sind in der Besoldungsordnung R geregelt Hierbei gibt es Unterschiede zwischen der Bundesbesoldungsordnung R und den einzelnen Landesbesoldungsordnungen In die Bundesbesoldungsordnung gehoren beispielsweise R 1 auf Bundesebene gestrichen R 2 Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof R 3 Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof R 4 auf Bundesebene nicht belegt R 6 Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof R 7 Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in bestimmten Fallen R 9 Generalbundesanwalt beim BundesgerichtshofBesoldungsordnungen W und C Hauptartikel Besoldungsordnung W und Besoldungsordnung C In der Besoldungsordnung W gibt es nur noch drei Besoldungsgruppen und die Professoren von Fachhochschule und Universitat sind formal gleichgestellt W 1 Juniorprofessor W 2 Professor W 3 Professor in der Regel mit einer leitenden Position z B Lehrstuhlinhaber oder Institutsdirektor Eine Besonderheit der Besoldungsordnung W besteht darin dass zumindest bei W 2 und W 3 zum Grundgehalt noch individuell ausgehandelte Leistungszulagen hinzukommen die teils befristet teils unbefristet gewahrt werden Zur Besoldungsordnung C auslaufend seit 2002 ersetzt durch die Bundesbesoldungsordnung W gehort e ein Teil des wissenschaftlichen Personals vornehmlich Professoren der Hochschulen C 1 Wissenschaftlicher Assistent C 2 Oberassistent oder Wissenschaftlicher Rat Professor C 3 Professor C 4 Universitatsprofessor oder Ordinarius nicht an Fachhochschulen Siehe auchAmtsbezeichnung Amtsbezeichnungen der deutschen Polizei in den 17 Polizeien der Lander und des Bundes Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung Besoldungsordnung A Landesbesoldungsordnungen bzw Bundesbesoldungsordnung des jew LBesG bzw BBesG Amter in Bundesministerien Dienstgrade der BundeswehrEinzelnachweiseRechtsgrundlage z B fur Bundesbeamte 17 Abs 5 Bundesbeamtengesetz Standige Konferenz der Innenminister und senatoren der Lander amp Standige Konferenz der Kultusminister der Lander in der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des hoheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen Beschluss der Innenministerkonferenz vom 7 Dezember 2007 und der Kultusministerkonferenz vom 20 September 2007 Universitat Kassel Memento des Originals vom 12 Juli 2007 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Beschreibung und Informationen uber den Studiengang MBA an der FH Dortmund Memento des Originals vom 23 September 2015 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Informationen zu diesem Studiengang auf der Seite der Fachhochschule fur offentliche Verwaltung Nordrhein Westfalen Memento des Originals vom 25 September 2015 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Master of Public Administration MPA Der Master fur die Bundesverwaltung Hochschule des Bundes fur offentliche Verwaltung abgerufen am 29 Mai 2017 Kultusministerkonferenz Laufbahnrechtliche Zuordnung Bachelor und Master im offentlichen Dienst So ist in Niedersachsen die Dauer des Referendariates in Niedersachsen fur Lehramtsanwarter und anwarterinnen momentan mind 18 Monate lang Stand Dezember 2024 17 BBG Einzelnorm Abgerufen am 8 Januar 2024 Referendariat in M V Abgerufen am 14 Oktober 2019 Vorbereitungsdienst In Lehrer Online in Baden Wurttemberg Abgerufen am 14 Oktober 2019 BLV Verordnung uber die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Abgerufen am 5 Marz 2022 Landesbesoldungsordnung B Anlage 2 zu Besoldungsgesetz fur das Land Nordrhein Westfalen Landesbesoldungsgesetz LBesG NRW mit Stand vom 1 Oktober 2022 abgerufen am 23 Oktober 2022 54 BBG Einzelnorm Abgerufen am 30 April 2022 BLV Verordnung uber die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Abgerufen am 5 Marz 2022 Anlage I BBesG Einzelnorm Abgerufen am 5 Marz 2022 Bundesgesetzblatt PDF Abgerufen am 5 Marz 2022 LiteraturThorsten Bludau Gesetzentwurf zur Modernisierung des Niedersachsischen Beamtenrechts In Niedersachsische Verwaltungsblatter Band 1 2009 S 1 6 WeblinksText des Bundesbesoldungsgesetzes Anlage IV Bundesbesoldungsgesetz Grundgehaltstabellen Normdaten Sachbegriff GND 4160368 0 GND Explorer lobid OGND AKS

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