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Dresdner Münzvertrag

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Der Dresdner Münzvertrag vom 30. Juli 1838 verband die durch den Münchner Münzvertrag vom 25. August 1837 verbundenen Mitglieder des Süddeutschen Münzvereins mit einigen norddeutschen Staaten unter dem Dach des Deutschen Zollvereins.

Mitgliedsstaaten

Dem Dresdner Vertrag traten zunächst alle Zollvereinsstaaten bei. Gründungsmitglieder waren: 1. für das Talergebiet: Preußen, Sachsen, Kurfürstentum Hessen (Hessen-Kassel), Großherzogtum Sachsen (Sachsen-Weimar-Eisenach), Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt (nur für die Unterherrschaft), Schwarzburg-Sondershausen, Reuss (ältere und jüngere Linie); 2. für das Guldengebiet: Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt), Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha (nur für das Fürstentum Coburg, sonst Talergebiet), Nassau, Schwarzburg-Rudolstadt (nur für die Oberherrschaft), Frankfurt. Nachträglich traten dem Vertrag bei: Oldenburg (nur für den Landesteil Birkenfeld), die Linien von Anhalt und Waldeck (jeweils für das Talergebiet). Nicht beigetreten sind: Braunschweig, Bremen, Hamburg, Hannover, Lübeck, beide Mecklenburg, Oldenburg für das Stammland, Schleswig und Holstein, Lauenburg und Österreich. Die nicht beigetretenen Staaten wurden auch nicht Mitglied im Zollverein.

Wesentlicher Vertragsinhalt

Zu den wesentlichen Eckpunkten des Vertrages gehörten: die Festlegung des Münzgrundgewichtes der Kölner Mark auf genau 233,855 Gramm, des Münzfußes auf 14 Taler bzw. 24 1⁄2 Gulden. Damit wurden der norddeutsche Taler des 14-Taler-Fußes und der Gulden des Süddeutschen Münzvereins in ein festes Verhältnis zueinander gesetzt. Der Taler entsprach damit 1,75 Gulden. 30 Silbergroschen des Talergebiets (1 Taler = 30 Silbergroschen) entsprachen damit 45 Kreuzern des Guldengebiets (1 Gulden = 60 Kreuzer). Diese Verhältnisse waren nun fest und damit übersichtlicher als zuvor.

Nachdem der Münchner Münzvertrag im süddeutschen Raum ein Jahr zuvor den 24 1⁄2-Gulden-Fuß als Silberstandard verbindlich eingeführt und die Scheidemünzen bis herab zum 3-Kreuzer-Stück nach einheitlichen Maßen und Gewichten festgelegt hatte, war damit die Anbindung des süddeutschen Guldenmünzfußes an den preußischen 14-Taler-Fuß, der gleichzeitig z. B. auch im Königreich Sachsen unter Aufgabe des bisherigen 13 1⁄3-Conventionstaler-Fußes eingeführt wurde, abgeschlossen. Als Symbol für den Vertrag wurde die neue große Silbermünze im Wert von 2 Talern oder 3 1⁄2 Gulden, als überall gültige Vereinsmünze beschlossen und in den folgenden Jahren physisch, wenn auch in sehr geringem Umfang, ausgemünzt.

Abgeschlossen wurden die Reihe der drei wichtigsten Münzverträge des Deutschen Zollvereins mit dem Wiener Münzvertrag vom 24. Januar 1857 durch die Einführung von einfachen Vereinstalern, die nun in allen Zollvereinsländern – einschließlich der süddeutschen Guldenländern und Österreich – als offizielle Vereinstaler als einheitliche Kurantmünzen galten. Gleichzeitig erfolgte hier der Übergang von der Gewichtsmark (= 16 Lot) zum Zollpfund (= 30 Neu-Lot = 500 Gramm) als Edelmetallgewicht für den Münzfuß. Es galt:

  • 1 Pfund Feinsilber = 30 Vereinstaler
    • 1 Vereinstaler = 30 Neugroschen = 300 Pfennige

Der Feinsilbergehalt der Taler änderte sich damit kaum. Er fiel von theoretischen 16,704 auf 16,667 Gramm. Der geringe Unterschied führte zu keiner unterschiedlichen Behandlung der vor und nach dem Wiener Vertrag geprägten Taler durch den Zahlungsverkehr.

Wirkungen

Der Dresdner Münzvertrag galt lange Zeit als die entscheidende Vorbereitung für die Reichsmünzgesetze von 1871 und 1873. Erst in jüngster Zeit ist seine Bedeutung relativiert worden. Die preußische Münzreform von 1821, die eine reine Reform des preußischen Kleinmünzenwesens war, der Münchner Münzvertrag von 1837 und die sächsische Münzreform von 1840 gelten nun als dem Dresdner Münzvertrag mindestens gleichwertige Impulse. Alle wesentlichen Parameter zur Vereinheitlichung von Münzgrundgewicht und zur Harmonisierung der Münzfüße des Taler- und des Guldengebiets hatte der Münchner Münzvertrag bereits vorweggenommen, indem der Süddeutsche Münzverein sich den preußischen Begebenheiten hinreichend angepasst hatte. Der Dresdner Münzvertrag schrieb die wesentlichen Festsetzungen des Münchner Münzvertrages nur fort. Er brachte inhaltlich nur wenig Neues, war aber von großer symbolischer Bedeutung.

Einzelnachweise

  1. Hermann Junghans: Entwicklungen und Konvergenzen in der Münzprägung der deutschen Staaten zwischen 1806 und 1873 unter besonderer Berücksichtigung der Kleinmünzen (= Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Band 131). Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2017, S. 15–17, 399–402.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 17:36

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Der Dresdner Munzvertrag vom 30 Juli 1838 verband die durch den Munchner Munzvertrag vom 25 August 1837 verbundenen Mitglieder des Suddeutschen Munzvereins mit einigen norddeutschen Staaten unter dem Dach des Deutschen Zollvereins Vereinsmunze von 1855Deutscher Zollverein Grundungsstaaten in blauVereinsdoppeltaler mit Wertangabe 2 THALER 3 GULDEN und Jahreszahl 1847 Waldeck Pyrmont Dicke Emma MitgliedsstaatenDem Dresdner Vertrag traten zunachst alle Zollvereinsstaaten bei Grundungsmitglieder waren 1 fur das Talergebiet Preussen Sachsen Kurfurstentum Hessen Hessen Kassel Grossherzogtum Sachsen Sachsen Weimar Eisenach Sachsen Altenburg Sachsen Coburg Gotha Schwarzburg Rudolstadt nur fur die Unterherrschaft Schwarzburg Sondershausen Reuss altere und jungere Linie 2 fur das Guldengebiet Bayern Wurttemberg Baden Grossherzogtum Hessen Hessen Darmstadt Sachsen Meiningen Sachsen Coburg Gotha nur fur das Furstentum Coburg sonst Talergebiet Nassau Schwarzburg Rudolstadt nur fur die Oberherrschaft Frankfurt Nachtraglich traten dem Vertrag bei Oldenburg nur fur den Landesteil Birkenfeld die Linien von Anhalt und Waldeck jeweils fur das Talergebiet Nicht beigetreten sind Braunschweig Bremen Hamburg Hannover Lubeck beide Mecklenburg Oldenburg fur das Stammland Schleswig und Holstein Lauenburg und Osterreich Die nicht beigetretenen Staaten wurden auch nicht Mitglied im Zollverein Wesentlicher VertragsinhaltPreussischer Vereinstaler von 1860 im 30 Talerfuss AKS 78 Zu den wesentlichen Eckpunkten des Vertrages gehorten die Festlegung des Munzgrundgewichtes der Kolner Mark auf genau 233 855 Gramm des Munzfusses auf 14 Taler bzw 24 1 2 Gulden Damit wurden der norddeutsche Taler des 14 Taler Fusses und der Gulden des Suddeutschen Munzvereins in ein festes Verhaltnis zueinander gesetzt Der Taler entsprach damit 1 75 Gulden 30 Silbergroschen des Talergebiets 1 Taler 30 Silbergroschen entsprachen damit 45 Kreuzern des Guldengebiets 1 Gulden 60 Kreuzer Diese Verhaltnisse waren nun fest und damit ubersichtlicher als zuvor Nachdem der Munchner Munzvertrag im suddeutschen Raum ein Jahr zuvor den 24 1 2 Gulden Fuss als Silberstandard verbindlich eingefuhrt und die Scheidemunzen bis herab zum 3 Kreuzer Stuck nach einheitlichen Massen und Gewichten festgelegt hatte war damit die Anbindung des suddeutschen Guldenmunzfusses an den preussischen 14 Taler Fuss der gleichzeitig z B auch im Konigreich Sachsen unter Aufgabe des bisherigen 13 1 3 Conventionstaler Fusses eingefuhrt wurde abgeschlossen Als Symbol fur den Vertrag wurde die neue grosse Silbermunze im Wert von 2 Talern oder 3 1 2 Gulden als uberall gultige Vereinsmunze beschlossen und in den folgenden Jahren physisch wenn auch in sehr geringem Umfang ausgemunzt Abgeschlossen wurden die Reihe der drei wichtigsten Munzvertrage des Deutschen Zollvereins mit dem Wiener Munzvertrag vom 24 Januar 1857 durch die Einfuhrung von einfachen Vereinstalern die nun in allen Zollvereinslandern einschliesslich der suddeutschen Guldenlandern und Osterreich als offizielle Vereinstaler als einheitliche Kurantmunzen galten Gleichzeitig erfolgte hier der Ubergang von der Gewichtsmark 16 Lot zum Zollpfund 30 Neu Lot 500 Gramm als Edelmetallgewicht fur den Munzfuss Es galt 1 Pfund Feinsilber 30 Vereinstaler 1 Vereinstaler 30 Neugroschen 300 Pfennige Der Feinsilbergehalt der Taler anderte sich damit kaum Er fiel von theoretischen 16 704 auf 16 667 Gramm Der geringe Unterschied fuhrte zu keiner unterschiedlichen Behandlung der vor und nach dem Wiener Vertrag gepragten Taler durch den Zahlungsverkehr WirkungenDer Dresdner Munzvertrag galt lange Zeit als die entscheidende Vorbereitung fur die Reichsmunzgesetze von 1871 und 1873 Erst in jungster Zeit ist seine Bedeutung relativiert worden Die preussische Munzreform von 1821 die eine reine Reform des preussischen Kleinmunzenwesens war der Munchner Munzvertrag von 1837 und die sachsische Munzreform von 1840 gelten nun als dem Dresdner Munzvertrag mindestens gleichwertige Impulse Alle wesentlichen Parameter zur Vereinheitlichung von Munzgrundgewicht und zur Harmonisierung der Munzfusse des Taler und des Guldengebiets hatte der Munchner Munzvertrag bereits vorweggenommen indem der Suddeutsche Munzverein sich den preussischen Begebenheiten hinreichend angepasst hatte Der Dresdner Munzvertrag schrieb die wesentlichen Festsetzungen des Munchner Munzvertrages nur fort Er brachte inhaltlich nur wenig Neues war aber von grosser symbolischer Bedeutung EinzelnachweiseHermann Junghans Entwicklungen und Konvergenzen in der Munzpragung der deutschen Staaten zwischen 1806 und 1873 unter besonderer Berucksichtigung der Kleinmunzen Beitrage zur Wirtschafts und Sozialgeschichte Band 131 Franz Steiner Verlag Stuttgart 2017 S 15 17 399 402

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